Fester Halt im Linienbus – Stehende Position keine geeignete Sicherung bei Bremssituation

Die rabiate Fahrweise eines Pkw-Fahrers führte zu einer Vollbremsung eines Linienbusses und zum Sturz des Klägers im Bus. Dieser verklagte den Fahrer sowie dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das AG München entschied, dass die Haftung des Pkw-Fahrers jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen ist (Az. 338 C 15281/24).

AG München, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 338 C 15281/24 vom 18.10.2024 (nrkr)

Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr im April 2023 gegen 18:30 Uhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses der Linie 53 auf der Donnersbergerbrücke in Richtung Aidenbachstraße. Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein Pkw kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.

Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem Amtsgericht München verklagte er den Fahrer des überholenden Pkw sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten Pkw-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des Pkw-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Das Gericht führte insoweit aus:

„[Jeder] Fahrgast [ist] verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, vergleiche § 14 Abs. 3 Nummer 4 BOKraft. Die Vorschrift dient dem Schutz der Fahrgäste. Sie will sie insbesondere davor bewahren, dass sie bei Gefahrenbremsungen zu Fall kommen und sich verletzen […].

Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein.

Vorliegend zeigt das […] Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. [..] Die Stabilisierung mit der linken Hand ist zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley bietet keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen ist. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.

Dies zeigt sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich beispielsweise die ältere Dame, welche einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.

So ist dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen ist, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger war beispielsweise ein Sitzplatz frei, welcher überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte. […]

Es handelt sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ungenügenden Halt verschaffte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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(K)Ein echter Verkehrsunfall

Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das LG Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Az. 3 O 193/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 3 O 193/22 vom 26.09.2024 (rkr)

Was ist passiert?

Ein junger Mann feiert eine Party im Hause der Eltern; um zwei Uhr nachts fährt ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater fordert die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auf, doch die weigert sich. Sie meint, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.

Wie ist die Rechtslage?

Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist oft schwierig; anders kann es bei einer Häufung von sog. Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, zum Beispiel bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links-Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist.

Das Urteil vom 26.09.2024 (Az. 3 O 193/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Irreführung von Verbrauchern: EU-Kommission drängt Temu zur Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts

Die EU-Kommission und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) haben den Online-Marktplatz Temu dazu aufgefordert, seine Verkaufspraktiken in Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht zu bringen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2024

Die EU-Kommission und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) haben den Online-Marktplatz Temu dazu aufgefordert, seine Verkaufspraktiken in Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht zu bringen. Eine gemeinsame Untersuchung von EU-Kommission, dem deutschen Umweltbundesamt sowie den nationalen Verbraucherbehörden Belgiens und Irlands hat eine Reihe von Praktiken festgestellt, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen oder ihre Kaufentscheidungen unangemessen beeinflussen können. Temu steht nach wie vor unter Beobachtung und muss dem CPC-Netz weitere Informationen übermitteln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, betonte: „Die Verbrauchersicherheit in der EU ist eine Priorität der Kommission. Unsere Verbraucherschutzstandards sind also nicht verhandelbar. Das Engagement und die koordinierten Anstrengungen der nationalen Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und sicheren Markts für alle. Wir haben heute Temu unsere Bedenken mitgeteilt und das Unternehmen nachdrücklich aufgefordert, seine Praktiken unverzüglich und in vollem Umfang mit den EU-Verbraucherschutzvorschriften in Einklang zu bringen.“

Irreführende Informationen, Ausübung von Druck, gefälschte Bewertungen und falsche Rabatte

Die vom CPC-Netz ermittelten problematischen und gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften verstoßenden Praktiken von Temu umfassen Folgendes:

  • Falsche Rabattaktionen: Es wird der Eindruck erweckt, dass Produkte mit einem Nachlass angeboten werden, obwohl dies nicht der Fall ist.
  • Ausübung von Druck: Es wird der Eindruck vermittelt, dass Produkte nur begrenzt oder für kurze Zeit verfügbar sind, wodurch für Verbraucherinnen und Verbraucher Kaufdruck entsteht.
  • Erzwungene Spielifizierung: Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden gezwungen, ein Glücksrad zu drehen, um auf den Online-Marktplatz zuzugreifen. Dabei werden wesentliche Informationen über die Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit den Gewinnen des Spiels verborgen.
  • Fehlende und irreführende Informationen: Es werden unvollständige und falsche Informationen über den Rechtsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Rücksendungen und Erstattungen vermittelt. Temu informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher auch nicht im Voraus, dass für den Kaufabschluss ein bestimmter Mindestwert erreicht werden muss.
  • Gefälschte Bewertungen: Es werden unzureichende Informationen darüber bereitgestellt, wie die Authentizität der auf Temu veröffentlichten Bewertungen sichergestellt wird. Die nationalen Behörden hielten manche Bewertungen für unecht.
  • Versteckte Kontaktangaben: Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen oder Beschwerden nicht ohne Weiteres an Temu wenden.

Darüber hinaus ersuchte das CPC-Netz Temu um Informationen, um zu bewerten, ob das Unternehmen weitere Verpflichtungen aus dem EU-Verbraucherrecht erfüllt, wie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, ob der Verkäufer eines Produkts ein Unternehmen ist oder nicht. Überdies soll gewährleistet sein, dass die Präsentation von Produktrankings, Bewertungen und Ratings nicht irreführend ist, Preisnachlässe korrekt angezeigt und berechnet werden und Angaben zu Umwelteinflüssen richtig und begründet sind.

Paralleles DSA-Verfahren gegen Temu

In der vergangenen Woche leitete die Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein förmliches Verfahren gegen Temu ein. Solche Verfahren und die gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen des CPC-Netzes ergänzen einander und sollen ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld gewährleisten, in dem die Verbraucherrechte in Europa umfassend geschützt sind.

Neue Verpflichtungen gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Im Sinne der am 13. Dezember in Kraft tretenden Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit muss es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur geben, der dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen sicherzustellen. Dazu gehören auch spezifische Verpflichtungen für auf Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtete Online-Marktplätze. Gemäß der genannten Verordnung können die nationalen Marktüberwachungsbehörden anordnen, dass von ihnen als unsicher eingestufte Produkte aus dem Internet entfernt werden. Diese Verpflichtungen ergänzen das Gesetz über digitale Dienste.

Nächste Schritte

Temu hat nun einen Monat Zeit, um auf die Ergebnisse der Untersuchung durch das CPC-Netz zu antworten und darzulegen, wie es die ermittelten verbraucherrechtlichen Probleme beheben will. Je nach Antwort von Temu kann das CPC-Netz einen Dialog mit dem Unternehmen aufnehmen. Sollte Temu die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumen, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Beispielsweise könnten Geldbußen auf der Grundlage des Jahresumsatzes von Temu in den betreffenden Mitgliedstaaten verhängt werden. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, in laufenden Verfahren Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Quelle: Europäische Kommission

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Den Rechtsstaat auch in der Krise bewahren: Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts stärken

Nach dem Bruch der Ampelkoalition werden auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben nicht mehr umgesetzt. Die geplante Grundgesetzänderung zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts ist aber von so herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass alle demokratischen Parteien sich dafür einsetzen müssen, die Reform noch vor den angestrebten Neuwahlen zu beschließen. Die Verbände fordern, das in erster Lesung bereits konsentierte und überparteiliche Projekt jetzt zügig abzuschließen.

BRAK, Pressemitteilung vom 08.11.2024

Nach dem Bruch der Ampelkoalition werden auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben nicht mehr umgesetzt. Die geplante Grundgesetzänderung zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts ist aber von so herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass alle demokratischen Parteien sich dafür einsetzen müssen, die Reform noch vor den angestrebten Neuwahlen zu beschließen. Die Verbände fordern, das in erster Lesung bereits konsentierte und überparteiliche Projekt jetzt zügig abzuschließen.

Den demokratischen Parteien im Bundestag ist es gelungen, gemeinsam ein gutes Konzept zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts vorzulegen. Jetzt gilt es, die erarbeiteten Gesetzesentwürfe zur besseren Absicherung des Gerichts schnellstmöglich zu verabschieden. Das gehört zu den vordringlichsten Aufgaben bis zum Jahresende. Es darf nicht sein, dass das Erreichte wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode doch noch scheitert. Es wäre unverantwortlich, wenn ein besserer Schutz des Karlsruher Gerichts vor gezielten Eingriffen oder Blockaden am parteipolitischen Streit über die Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Ampel scheitern würde.

Wir appellieren daher dringend an alle demokratischen Fraktionen im Bundestag:

Beschließen Sie jetzt die notwendigen Änderungen des Grundgesetzes, um das Bundesverfassungsgericht als Bollwerk der Demokratie zu stärken.

Gemeinsame Presseerklärung vom Deutschen Anwaltverein (DAV), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dem Deutschen Richterbund (DRB), dem Deutschen Juristinnenbund (djb), dem Deutschen Juristentag (djt), der Neuen Richtervereinigung (NRV), dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und der Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und -juristen (VWJ).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Klagen gegen Rückbauanordnungen von Gartenlauben zurückgenommen

Nach Hinweis des VG Braunschweig haben die Kläger ihre Klagen gegen Rückbauanordnungen von Gartenlauben in Goslar zurückgenommen, wodurch die Verfahren beendet wurden (Az. 2 A 340/20, 2 A 341/20 und 2 A 342/20).

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 07.11.2024 zu Klagerücknahmen 2 A 340/20, 2 A 341/20 und 2 A 342/20

In der mündlichen Verhandlung der 2. Kammer am 07.11.2024 haben die Kläger ihre Klagen nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen, wodurch die Verfahren beendet wurden.

Folgender Sachverhalt lag den Verfahren zugrunde:

Die Kläger sind Eigentümer bzw. Pächter mehrerer, zum Teil nebeneinander liegender Grundstücke in der Gartenanlage „Lilienberg“ in Goslar, auf denen sie jeweils Lauben mit Grundflächen zwischen ca. 35 qm und ca. 53 qm errichtet haben. In der Anlage befinden sich insgesamt über 100 Grundstücke, von denen eine Vielzahl mit Lauben mit Grundflächen von jeweils mehr als 18 qm bebaut sind.

Für die Gartenanlage „Lilienberg“ existiert ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1963, der für das betreffende Gebiet eine Nutzung als „Dauerkleingärten“ und eine Bebauung der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke mit Gebäuden mit einer Grundfläche von lediglich 18 qm festsetzt. Bei einer baurechtlichen Überprüfung des Gebietes im Jahr 2019 stellte die beklagte Stadt Goslar fest, dass zahlreiche Baulichkeiten die Obergrenze von 18 qm deutlich überschritten. Daraufhin entwickelte die Beklagte ein Konzept zur Überprüfung sämtlicher Kleingärten in ihrem Stadtgebiet (insgesamt fünf Gebiete), beginnend mit der Gartenanlage „Lilienberg“.

Mit Bescheiden vom 7. Juli 2020 hatte die Beklagte gegenüber den Klägern angeordnet, ihre Gartenhäuser bis zum 31. Oktober 2020 bzw. bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Anordnung auf das zulässige Maß von 18 qm zurückzubauen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.500 Euro angedroht.

Hiergegen haben die Kläger im August 2020 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bebauungsplan aus dem Jahr 1963 sei inzwischen funktionslos geworden.

Nachdem die Kammer bereits einem Ortstermin durchgeführt hatte, wies der Vorsitzende in der heutigen mündlichen Verhandlung darauf hin, dass, selbst wenn der zurgunde liegende Bebauungsplan funktionslos und damit unwirksam geworden sei, woran insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur maximalen Grundflächenzahl der Gartenlauben erhebliche Zweifel bestünden, die bauplanungsrechtliche Lage nach § 35 BauGB zu bewerten sei, weshalb die Lauben als Außenbereichsvorhaben unzulässig seien.

Die Beklagte stellte – mit Blick auf entsprechende Regelungen im Kleingartengesetz – ihrerseits in Aussicht, auf noch zu stellende Anträge der Kläger auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Gartenhäuser mit einer Größe von bis zu 24 qm zu genehmigen. Daraufhin nahmen die Kläger ihre Klagen zurück.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig

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Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen der VW AG

Unterlagen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen der VW AG dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben werden. So entschied das VG Schleswig-Holstein (Az. 10 A 41/22, 10 A 218/22, 10 A 382/23).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.11.2024 zu den Urteilen 10 A 41/22, 10 A 218/22 und 10 A 382/23 vom 05.11.2024 (nrkr)

Unterlagen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen der VW AG dürfen vom KBA herausgegeben werden. Dies hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 5. November 2024 in drei ähnlich gelagerten Verfahren entschieden und die gegen die Herausgabe gerichteten Klagen der Volkswagen AG (Klägerin) abgewiesen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (Beklagte) hatte die Anträge von drei Privatpersonen (Beigeladene) auf Herausgabe von Unterlagen, die Fahrzeugtypen (Passat, Tiguan, Golf, T6) der Klägerin betreffen, auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u. a. mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren begründete. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente.

Dem folgte das Gericht in seinen Entscheidungen nicht. Eine Beeinträchtigung laufender Zivilgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Für einige der Unterlagen, die der Kammer selbst nicht vorlagen, habe die Klägerin schon nicht dargelegt, dass diese schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Soweit in anderen Unterlagen in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten sein könnten, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele u. a. die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des sog. Dieselskandals eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrt-Bundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile (Az. 10 A 41/22, 10 A 218/22, 10 A 382/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Gesetzentwurf für moderne Unfallversicherung

Die Bundesregierung will die gesetzliche Unfallversicherung weiterentwickeln. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, in dem sie als Begründung ausführt, dass sich in Zeiten multipler Krisen und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben hätten. Auch ermögliche die fortschreitende Digitalisierung einen Bürokratieabbau.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2024

Die Bundesregierung will die gesetzliche Unfallversicherung weiterentwickeln. Sie hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/13639) vorgelegt, in dem sie als Begründung ausführt, dass sich in Zeiten multipler Krisen und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben hätten. Auch ermögliche die fortschreitende Digitalisierung einen Bürokratieabbau.

Konkret geplant ist unter anderem, angesichts der zunehmend fragilen Sicherheitslage im Ausland, den Unfallversicherungsschutz für die unterschiedlichen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch benannten Krisenhelfergruppen zu vereinheitlichen und um weitere Gruppen zu ergänzen. Der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita soll an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geknüpft werden. Die Höhe des Sterbegeldes soll angehoben werden, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in den vergangenen Jahren gerecht zu werden. Zur Beschleunigung der Verwaltungsprozesse bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung soll der Datenaustausch zwischen Pflegekassen und Unfallversicherungsträgern über Daten von pflegebedürftigen Personen zugelassen werden, damit im Falle eines Unfalls der Pflegeperson während der pflegerischen Tätigkeit der Versicherungsfall und etwaige Ansprüche zügig festgestellt werden können. Zur Entlastung der Unfallversicherungsträger sowie des Spitzenverbandes DGUV soll die Pflicht zur jährlichen Erstellung eines Verwaltungs- und Verfahrenskostenberichts abgeschafft werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 766/2024

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Falsche Verweisung: Neuer Instanzenzug und Verfahrensordnung

Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit der Gerichte bei einer falschen Verweisung zwischen den Familien- und den Zivilgerichten geändert: Verweist das Familiengericht in einer sonstigen Familiensache fälschlicherweise an das Landgericht, so ist die nächste Instanz der Zivilsenat des OLG (Az. XII ZR 116/23). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.11.2024 zum Beschluss XII ZR 116/23 des BGH vom 18.09.2024

Verweist das Familiengericht fälschlicherweise ans Zivilgericht, so ist in nächster Instanz das OLG mit dem zivilrechtlichen Prozessrecht zuständig.

Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit der Gerichte bei einer falschen Verweisung zwischen den Familien- und den Zivilgerichten geändert: Verweist das Familiengericht in einer sonstigen Familiensache fälschlicherweise an das Landgericht, so ist die nächste Instanz der Zivilsenat des OLG. Für das Prozessrecht gelte: Zumindest in einem Fall wie diesem, in dem das LG nicht selbst fälschlicherweise die eigene Zuständigkeit angenommen hat, sondern ihm das Verfahren durch bindenden Beschluss zugewiesen wurde, müssten sowohl LG als auch OLG die zivilrechtliche Prozessordnung anwenden. Spiegelbildlich gelte – zumindest in Familiensachen – in dem umgekehrten Fall einer fehlerhaften Verweisung von den Zivil- an die Familiengerichte dann der familienrechtliche Instanzenzug mit der familienrechtlichen Prozessordnung (Beschluss vom 18.09.2024, Az. XII ZR 116/23).

In der Sache ging es um die Aufteilung von Immobilien im Rahmen einer Scheidung. Das zunächst angerufene Familiengericht verwies die Sache an das LG, weil es darin eine zivilrechtliche Rechtssache sah. Diese Entscheidung sei zwar falsch gewesen, wie u. a. später auch der BGH feststellte. Dennoch war sie bindend gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG. Das LG entschied zunächst zugunsten des Mannes. Das später angerufene OLG erkannte der Frau zusätzlich einige Ansprüche zu, ließ aber die Revision nicht zu. Der Mann legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein – in der Sache ohne Erfolg. Interessant aber ist die Begründung des BGH, warum er dieses Rechtsmittel, welches aus der zivilrechtlichen Prozessordnung stammt und im Familienrecht nicht vorgesehen ist, als zulässig erachtete.

Welche Rechtsmittelinstanz ist bei falscher Verweisung zuständig?

Tatsächlich sah der BGH in dem Fall zwar eine „sonstige Familiensache“ im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für die eigentlich der familienrechtliche Instanzenzug einschlägig gewesen wäre. In dessen Prozessordnung ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nicht vorgesehen, wenn die Vorinstanz es nicht zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Dennoch sei die Nichtzulassungsbeschwerde hier ausnahmsweise nach § 544 ZPO statthaft – aus mehreren Gründen:

Zunächst entschied der BGH – in Abkehr von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung – dass der Senat für allgemeine Zivilsachen des OLG nach dem Grundsatz der formellen Anknüpfung zur Entscheidung über das Rechtsmittel (§ 119 Abs. 1 GVG) gegen die Entscheidung des LG zuständig gewesen sei.

Das hatte er früher noch anders gesehen: Danach wäre in dieser Sache der OLG-Familiensenat zuständig gewesen, weil der Verfahrensgegenstand inhaltlich eine Familiensache betraf (sog. materielle Anknüpfung). Diese Rechtsprechung sei angesichts einer Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings überholt. Nach dem geltenden Recht könne nunmehr – anders als früher – weder eine Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO noch eine Beschwerde nach § 65 Abs. 4 FamFG darauf gestützt werden, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht für zuständig gehalten hat. Im Zuge der Änderung der Gesetzgebung sei nun sowohl im Zivil- als auch im Familienrecht immer die nächsthöhere Instanz aus dem Rechtszug der Vorinstanz zuständig.

Welches Verfahrensrecht ist anzuwenden?

Eine davon zu unterscheidende Frage sei es, welches Verfahrensrecht das OLG seinem Verfahren zugrunde zu legen habe.

Grundsätzlich gelte hier folgendes: Das Rechtsmittelgericht sei nicht verpflichtet, die einmal fehlerhaft gewählte Verfahrensordnung weiterhin anzuwenden. Der Grundsatz der formellen Anknüpfung setze sich insoweit bei der Anwendung des Verfahrensrechts nicht fort. Das Gericht müsse sogar in der nächsten Instanz die „richtige“ Verfahrensordnung anwenden, wenn die erste Instanz fehlerhaft die eigene Zuständigkeit angenommen habe. Andernfalls würde der Rechtsirrtum der ersten Instanz aufrechterhalten werden.

Davon gelte jedoch eine Ausnahme, wenn – wie hier – der Grund für die fehlerhafte Zuständigkeit eine falsche, jedoch bindende Verweisung eines anderen Gerichts gewesen sei. In diesen Fällen dürften die daraufhin angerufenen Gerichte nur die jeweils eigene Prozessordnung anwenden. Dadurch solle ein etwaiger Rechtswegstreit der Parteien in einem möglichst frühen Verfahrensstadium beendet werden. Schließlich würde die streitbeendende Funktion des bindenden Verweisungsbeschlusses letztlich wieder in Frage gestellt werden, wenn die Parteien später über die richtige Prozessordnung streiten könnten.

Diese Bindungswirkung treffe zwar direkt nur das erstinstanzliche Gericht. Es sei jedoch nur konsequent, wenn sie sich auch auf die nächste Instanz ersteckte. Je nach Fallgestaltung kann dies dazu führen, dass den Parteien ein Rechtsmittel genommen oder gegeben wird – dies sei aber hinzunehmen, weil Art. 19 Abs. 4 GG keinen bestimmten Rechtsweg garantiert.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Solvabilität II und IRRD: Rat der EU beschließt neue Vorschriften für die Versicherungsbranche

Der Rat der EU hat am 06.11.2024 zwei Rechtsakte angenommen – eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie „Solvabilität II“, des wichtigsten Rechtsakts der EU in der Versicherungsbranche, und eine Richtlinie zur Einführung neuer Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (IRRD).

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Der Rat der EU hat am 05.11.2024 zwei Rechtsakte angenommen – eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie „Solvabilität II“, des wichtigsten Rechtsakts der EU in der Versicherungsbranche, und eine Richtlinie zur Einführung neuer Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (IRRD).

Die neuen Vorschriften zu Solvabilität II werden die Rolle der Versicherungs- und Rückversicherungsbranche bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionsquellen für europäische Unternehmen stärken. Gleichzeitig werden sie die Branche widerstandsfähiger machen und sie auf künftige Herausforderungen vorbereiten, um Versicherungsnehmer besser zu schützen.

Mit dieser zweifachen Rolle wird die Versicherungsbranche zur Vertiefung der Kapitalmarktunion, zur Finanzierung des grünen und des digitalen Wandels sowie zur Stärkung des Wirtschaftswachstums in Europa beitragen.

Ziel der neuen Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (IRRD) ist es, die Versicherer und die zuständigen Behörden in der EU besser für erhebliche finanzielle Notlagen zu rüsten, sodass die Behörden frühzeitig und rasch – auch grenzüberschreitend – intervenieren können.

Durch die neuen Vorschriften werden die Versicherungsnehmer geschützt. Gleichzeitig werden die Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten und der Rückgriff auf Steuergelder wird vermieden.

Nächste Schritte

Die Richtlinien werden in Kürze im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage später in Kraft. Die neuen Vorschriften werden zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen.

Quelle: Rat der EU

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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen

Zum 1. Januar 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.11.2024

Zum 1. Januar 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen.

Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen soll. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.

Das Bundeskabinett hat die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Dann kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr bzw. 5.175 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro bzw. monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro bzw. 5.775 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro.

Was sind Entgeltpunkte?
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Warum werden die Grenzwerte angepasst?

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick

Rechengröße 
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 Euro im Jahr

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.

Quelle: Bundesregierung

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