Leitentscheidungsverfahren beim BGH im Bundesrat beschlossen

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Ziel die Justiz von massenhaften Einzelklagen zu entlasten. Es wurde nun im Bundesrat beschlossen. Das teilt die Bundesregierung mit.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.10.2024

Ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Justiz

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Ziel die Justiz von massenhaften Einzelklagen zu entlasten. Es wurde nun im Bundesrat beschlossen.

Der BGH entscheidet über grundsätzliche Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt.

Sogenannte Massenverfahren stellen eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar. Es handelt sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche, zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen.

Zügige Entscheidungen

Meist stellen sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt, so können gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne weiteres zügig entschieden werden.

Bisher können etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden.

Leitentscheidungsverfahren dienen als Richtschnur und Orientierung

Mit dem Gesetz wird nun ein Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof eingeführt. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die grundsätzlichen Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt.

Die Leitentscheidung entfaltet keine formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren. Sie dient den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit jedoch als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte. Das trägt zur Rechtssicherheit bei und führt gleichzeitig dazu, die Gerichte von weiteren Klagen zu entlasten.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. So entschied das OLG Nordrhein-Westfalen in zwei Musterprozessen (Az. 6 A 856/23 und 6 A 857/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zu den Urteilen 6 A 856/23 und 6 A 857/23 vom 30.09.2024

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch (am 18.10.2024 den Beteiligten bekanntgegebene) Urteile vom 30.09.2024 in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sog. Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Bundesrat fordert Reform der Pflegeversicherung

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 auf Initiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Bremen, Saarland und Hamburg eine Entschließung zur Reform der Pflegeversicherung gefasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 auf Initiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Bremen, Saarland und Hamburg eine Entschließung zur Reform der Pflegeversicherung gefasst.

Gesetzliche Pflegeversicherung unter Druck

Die gesetzliche Pflegeversicherung gerate durch den demografischen Wandel, einige in der Vergangenheit verabschiedete Gesetze, wie das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, sowie allgemein steigende Kosten zunehmend unter Druck, heißt es in der Entschließung. Auf der einen Seite gebe es steigende Ausgaben, die unter anderem durch eine höhere Zahl an Pflegebedürftigen verursacht werden. Dem gegenüber stünden sinkende Einnahmen aufgrund des bevorstehenden Renteneintritts der sogenannten „Babyboomer“. Als Folge des demografischen Wandels kämen die Ressourcen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen immer mehr an ihre Grenzen.

Reform der Pflegeversicherung gefordert

Der Bundesrat mahnt daher die Umsetzung einer baldigen und ausgewogenen Reform der sozialen Pflegeversicherung durch die Bundesregierung an, um sowohl ihre Finanzierung als auch die Pflege der Versicherten sicherzustellen. Er erwartet von der Bundesregierung, dass diese noch in dieser Legislaturperiode und unter umfassender Beteiligung der Länder einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegt.

Mehr Einnahmen, weniger Ausgaben

Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Stellschrauben zur Entlastung der Ausgabenseite und zur Stärkung der Einnahmeseite der Pflegeversicherung zu entwickeln. Ziel müsse es sein, die finanziellen Belastungen der Beitragszahler, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie der sonstigen Kostenträger in ein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Pflegebedürftigen dürften dabei nicht unzumutbar belastet werden.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Gesetz gegen Betrug mit Schrottimmobilien gebilligt

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 18. Oktober 2024 das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien gebilligt.

Grundstücksersteigerung ohne Kaufpreiszahlung

Im Fokus des Gesetzes stehen Fälle, in denen Gebäude bei Zwangsversteigerungen erworben werden, die Ersteher jedoch nie den Kaufpreis bezahlen und dennoch über einen längeren Zeitraum Einkünfte aus der Immobilie erzielen – beispielsweise durch Mieteinnahmen. Dies ist nur bei Versteigerungen möglich, da man hier bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit dem Eintrag ins Grundbuch Eigentümer des Grundstücks wird.

Gerichte sollen Grundstücke verwalten

Diesem Missbrauch soll das Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz Einhalt gebieten. Es ermöglicht Gemeinden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren die gerichtliche Verwaltung des Grundstücks zu beantragen. Während der gerichtlichen Verwaltung sind Mieteinkünfte nicht mehr an den Ersteher, sondern an den bestellten Verwalter zu zahlen. Dies soll dem Anreiz entgegenwirken, überhöhte Gebote auf Problemimmobilien abzugeben, um als Eigentümer ohne Zahlung des Kaufpreises finanziellen Nutzen aus dem Grundstück zu ziehen.

Ausfertigung und Verkündung

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Kostenübernahme für Arbeitsassistenz auch bei elternzeitbedingter Reduzierung der Arbeitszeit

Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwerbehinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeitsverhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindestbeschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. So entschied das VG Mainz (Az. 1 K 140/24).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 1 K 140/24 vom 10.10.2024

Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwerbehinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeitsverhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindestbeschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin ist schwerbehindert. Nach dem mit ihrem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag hat sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu erbringen. Der Kostenträger übernahm in der Vergangenheit die der Klägerin durch die Inanspruchnahme einer notwendigen Arbeitsassistenz entstandenen Kosten. Nach der Geburt ihres Kindes nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit arbeitete sie in reduziertem Umfang von 10 Wochenstunden an ihrem bisherigen Arbeitsplatz; eine Änderung der vertraglichen Arbeitszeit erfolgte nicht. Die Klägerin beantragte bei dem Integrationsamt die Übernahme der Kosten der von ihr in der Zeit des reduzierten Arbeitsumfangs organisierten Arbeitsassistenz. Der Beklagte lehnte das unter Hinweis darauf ab, dass die entsprechende Vorschrift in dem SGB IX zur Kostenübernahmepflicht eine Mindestwochentätigkeit von 15 Stunden voraussetze; erst ab diesem Arbeitsumfang könne von einer beruflichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Das von der Klägerin eingeleitete Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab der Klage hingegen statt.

Es bestehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz, die während der Elternzeit der Klägerin bei reduzierter Arbeitszeit angefallen seien. Dabei sei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Dies verlangten insbesondere Sinn und Zweck der Kostenübernahmeregelung: Für das Ziel, dass sich schwerbehinderte Menschen im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern behaupten könnten, sei es unerlässlich, auch für die Fälle einer elternzeitbedingten temporären Arbeitszeitreduzierung den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz zu behalten. Die gesetzliche 15-Stunden-Grenze werde dabei nicht missachtet, weil das (teilweise ruhende) Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit in vollem vertraglichem Umfang wieder auflebe und der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage diene.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

Powered by WPeMatico

Warnung vor Betrugsmasche: Fake-Kanzleien werben mit Insolvenzverkäufen

Die BRAK warnt vor zwei aktuellen Fällen, in denen Fake-Kanzleien damit werben, Insolvenzgüter zu verkaufen. Die Kanzleien existieren überhaupt nicht oder missbrauchen die Identität tatsächlich existierender Kollegen.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2024

Die BRAK warnt vor zwei aktuellen Fällen, in denen Fake-Kanzleien damit werben, Insolvenzgüter zu verkaufen. Die Kanzleien existieren überhaupt nicht oder missbrauchen die Identität tatsächlich existierender Kollegen.

Die BRAK warnt vor zwei neuen, jüngst bekannt gewordenen Fällen, in denen die Identitäten von Anwälten bzw. Kanzleien vorgetäuscht werden. Diese Fake-Kanzleien bieten jeweils Güter aus (vermeintlichen) Insolvenzen zum Verkauf an.

Der erste Fall betrifft den tatsächlich existierenden Rechtsanwalt Jörg Reuffurth, Sechzigstr. 12 A, 50733 Köln und möglicherweise vermeintliche Mandantinnen und Mandanten bzw. Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner. Unter Verwendung seines Namens und seiner Umsatz-Steuer-ID-Nummer wurden unter der URL www.rechtsanwalt-reuffurth.de eine aufwändig gestaltete Website einer fingierten und angeblich auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei „Reuffurth – Rechtsanwalt für Insolvenzrecht“ betrieben. Diese URL wurde inzwischen deaktiviert. Die Fake-Kanzlei versandte E-Mails, in denen vermeintlich Gegenstände einer Insolvenzmasse aus dem Gastronomie-Bereich zum Kauf angeboten wurden. Dabei wurde ein gefälschter Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Köln verwendet.

Nachdem der betroffene Kollege die Sperrung der URL erwirken konnte, wird die Website nunmehr unter der in den USA neu registrierten URL www.rechtsanwalt-reuffurth.com weiterbetrieben. Zu erkennen ist die gefälschte Kanzlei an der verwendeten falschen Adresse Neusser Str. 2, 50670 Köln.

Im zweiten Fall ist die vermeintliche „Kanzlei Neustart“ ebenfalls mit dem (angeblichen) Verkauf von Insolvenzgütern in Erscheinung getreten. Die auf der aufwändig gestalteten Homepage https://neustart-law.de/ angegebenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind sämtlich nicht zur Anwaltschaft zugelassen; auch eine Berufsausübungsgemeinschaft mit der gewählten Bezeichnung „Kanzlei Neustart“ ist nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das Büro firmiert unter der Anschrift Dircksenstr. 4 in 10179 Berlin. Dort befindet sich momentan keine Rechtsanwaltskanzlei.

Betroffene derartiger Schreiben sollten in jedem Fall die Echtheit der als Absender angegebenen Kanzleien sorgfältig prüfen. Anhand des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses lässt sich tagesaktuell überprüfen, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und in welcher Kanzlei sie oder er tätig ist. Doch sogar diese Prüfung kann unzureichend sein – dies zeigt der eingangs erwähnte Fall, in dem sogar die Identität einer Anwältin gestohlen wurde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Bessere statistische Grundlagen für eine evidenzbasierte Strafrechtspolitik: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes veröffentlicht. Ziel des Vorhabens ist es, die statistische Erfassung der Arbeit der Strafjustiz zu verbessern. Künftig sollen für alle maßgeblichen Abschnitte des Strafverfahrens aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen – u. a. auch Informationen zu Meldungen nach dem Geldwäschegesetz.

BMJ, Pressemitteilung vom 17.10.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.10.2024 den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes veröffentlicht. Ziel des Vorhabens ist es, die statistische Erfassung der Arbeit der Strafjustiz zu verbessern. Künftig sollen für alle maßgeblichen Abschnitte des Strafverfahrens aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen – vom Ermittlungsverfahren über die strafgerichtliche Entscheidung bis zur Erledigung der Strafvollstreckung.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Strafrechtspolitik muss sich an empirischen Fakten orientieren – nicht an gefühlten Wahrheiten. Expertinnen und Experten sprechen von evidenzbasierter Kriminalpolitik. Eine evidenzbasierte Politik ist angewiesen auf aussagekräftige statistische Daten. Ausgerechnet im Bereich des Strafrechts ist die Datengrundlage noch oft lückenhaft. Mit dem Strafrechtspflegestatistikgesetz wollen wir diesen blinden Fleck beseitigen. Wir wollen dafür sorgen, dass die Arbeit der Strafjustiz statistisch gut erfasst wird – vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Strafvollstreckung. Ich bin mir sicher: Die Debatte über die Fortentwicklung des Strafrechts wird von besseren statistischen Daten profitieren. Zugleich ist mir wichtig: Eine bessere statistische Erfassung der Strafjustiz muss gelingen, ohne die Strafjustiz mit bürokratischen Berichtspflichten zu lähmen. Unser Entwurf schafft diesen Balanceakt.“

Durch das Strafrechtspflegestatistikgesetz wird für die Statistiken in der Strafrechtspflege eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Entwurf sieht vor, dass es künftig folgende Statistiken gibt: Die Strafverfolgungsstatistik I (Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren), die Strafverfolgungsstatistik II (Personen in strafgerichtlichen Verfahren), die Strafvollstreckungsstatistik (Personen im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren) sowie die Statistik zum Maßregelvollzug.
Bei der Strafverfolgungsstatistik I und II sollen unter anderem durch bestimmte Erhebungsmerkmale aktuelle kriminalpolitische Informationsbedarfe abgedeckt werden, insbesondere zum Tatmittel Internet, zur Organisierten Kriminalität, zum Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung, zu Meldungen nach dem Geldwäschegesetz, zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der verletzten Person und ihrem Näheverhältnis zur beschuldigten Person bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, zur Untersuchungshaft, zu Maßnahmen der Sicherung der Einziehung und zur Mitwirkung von Verteidigern und Verteidigerinnen.

Auch in der Strafvollstreckungsstatistik werden im Vergleich zur derzeitigen Ausgangslage erhebliche Datenlücken geschlossen: Mit Einführung der Strafvollstreckungsstatistik werden zudem grundlegende Informationen zur Vollstreckung für alle Personen im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehen. So wird zum Beispiel erstmals erkennbar, wie häufig Geldstrafen bei bestimmten Gruppen von verurteilten Personen oder Straftatbeständen als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden. Auch wird für alle Bewährungsstrafen ermittelbar, wie häufig die Aussetzung zur Bewährung widerrufen wird, sich der Verurteilte also nicht „bewährt“ hat.
Für die Daten der Strafverfolgungsstatistiken I und II sowie der Strafvollstreckungsstatistik sollen Personen- und Verfahrenspseudonyme erstellt werden. Hierdurch können die Daten der drei Statistiken miteinander verknüpft werden. Dies schafft erstmals die Grundlage für verlaufsstatistische Analysen, so dass damit nachvollzogen werden kann, wie viele Verfahren, die in der Strafverfolgungsstatistik I erfasst wurden, später in einer Verurteilung einer Person endeten. Die Verknüpfbarkeit schafft auch die Basis für Rückfalluntersuchungen.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes sowie ein Informationspapier zum Gesetz finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

EuGH zur vorzeitigen Rückzahlung eines Immobilienkredits

Der EuGH entschied zur vorzeitigen Rückzahlung eines Immobilienkredits: Der Verbraucher kann einen Teil der Provision für die Kreditgewährung zurückfordern, wenn ihm nicht mitgeteilt wurde, dass die Provision nicht von der Laufzeit des Vertrags abhängt. Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher diese Provision beim Abschluss des Kreditvertrags auf einmal entrichtet hat (Rs. C-76/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.10.2024 zum Urteil C-76/22 vom 17.10.2024

Vorzeitige Rückzahlung eines Immobilienkredits: Der Verbraucher kann einen Teil der Provision für die Kreditgewährung zurückfordern, wenn ihm nicht mitgeteilt wurde, dass die Provision nicht von der Laufzeit des Vertrags abhängt.

Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher diese Provision beim Abschluss des Kreditvertrags auf einmal entrichtet hat.

In Polen schloss eine Verbraucherin einen Hypothekenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten. Beim Abschluss des Kreditvertrags zahlte sie eine in den Gesamtkosten des Kredits enthaltene Provision für dessen Gewährung. 19 Monate später zahlte die Verbraucherin den gesamten Kredit zurück. Sie forderte die Bank auf, ihr den Teil der fraglichen Provision zu erstatten, der der Restlaufzeit des Vertrags von 341 Monaten entsprach. Nachdem ihre Beschwerde von der Bank zurückgewiesen worden war, erhob die Verbraucherin Klage vor Gericht.

Da das angerufene polnische Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher1 hat, fragt es den Gerichtshof, ob im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Hypothekenkredits die Provision für die Kreditgewährung teilweise zu erstatten ist. Dazu erläutert es, dass die Bank dem Verbraucher nicht mitgeteilt habe, ob die fraglichen Kosten objektiv mit der Laufzeit des Kreditvertrags zusammenhingen. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragt das polnische Gericht den Gerichtshof nach der Methode zur Berechnung des der Verbraucherin zu erstattenden Betrags.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Aufschlüsselung der Kosten nach einmaligen und regelmäßigen Kosten erteilen muss2. Fehlen Informationen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die betreffenden Kosten mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen oder ob sie von dieser Laufzeit unabhängig sind, ist davon auszugehen, dass sie mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen und im Fall der vorzeitigen Rückzahlung Gegenstand einer Ermäßigung sein können. Die Bank hat der Verbraucherin derartige Informationen über die streitige Provision offenbar nicht erteilt. In einem solchen Fall muss das nationale Gericht feststellen, dass auch diese Provision unter das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt.

Nach Ansicht des Gerichtshofs darf der Verbraucher nämlich nicht durch das Fehlen von Informationen benachteiligt werden, zu deren Erteilung der Kreditgeber verpflichtet ist. Außerdem bedeutet der Umstand, dass der Verbraucher Kosten beim Abschluss des Vertrags auf einmal entrichtet hat, nicht zwangsläufig, dass diese Kosten von der Laufzeit des Vertrags unabhängig sind und daher nicht teilweise erstattet werden können.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Unionsrecht keine spezifische Berechnungsmethode zur Bestimmung des Betrags der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits vorgibt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, hierüber zu entscheiden, indem es eine Methode anwendet, die einen hohen Verbraucherschutz gewährleistet.

Fußnoten

1 Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.
2 Mittels des Europäischen standardisierten Merkblatts (ESIS-Merkblatt), das alle personalisierten Informationen über die wesentlichen Merkmale des Darlehens und auch die Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung enthält.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

Powered by WPeMatico

EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie) klären

Das BVerwG hat dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt: Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden? Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird (8 C 7.22 und 8 C 8.22)?

BVerwG, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zu den Beschlüssen 8 C 7.22 und 8 C 8.22 vom 16.10.2024

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt.

Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 7.22 stellt nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Beklagte untersagte deren Vertrieb, da er der Auffassung ist, diese Angaben dürften nur in verkörperter Form auf dem Messgerät angebracht werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige von Höchstlast, Mindestlast und Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.

Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 8.22 ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst nach seinem Anschluss an das Kassensystem zeigt dieses das Wägeergebnis an. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses im Werk der Klägerin mit CE- und Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Die vom Beklagten ausgesprochene Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Bei dem Gerät handele es sich um eine nichtselbsttätige Waage im Sinne der Richtlinie.

Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:

Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 UAbs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1. iv), 1.1 v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden? Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Kein Schadensersatz für Nutzer einer Musik-Streaming-Plattform nach Datenleck durch Hackerangriff

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Schadensersatzklage eines Kunden gegen einen Musik-Streaming-Plattform nach einem Datenschutzvorfall abgewiesen. Dem von einem unberechtigten Abgriff seiner Daten betroffenen Nutzer stehen keine Ansprüche gegen den Streamingdienst wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Datenleck und dem Schaden sei nicht erwiesen (Az. 10 O 5225/23).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 10 O 5225/23 des LG Nürnberg-Fürth vom 15.05.2024 (rkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Schadensersatzklage eines Kunden gegen einen Musik-Streaming-Dienst nach einem Datenschutzvorfall abgewiesen. Dem von einem unberechtigten Abgriff seiner Daten betroffenen Nutzer stehen keine Ansprüche gegen den Streamingdienst wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Zwar kann ein Datenabgriff durch Dritte zu einem Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegen den Plattformbetreiber führen. Im konkreten Fall konnte nach Überzeugung der Richter aber nicht festgestellt werden, dass der behauptete Schaden kausal auf einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben beruht.

Die Beklagte betreibt in Europa einen Musik-Streaming-Dienst. Unbekannte Dritte hatten personenbezogene Daten der Nutzer der Beklagten in der Vergangenheit unberechtigt entwendet und boten die Datensätze zunächst zum Verkauf im Darknet und später für jedermann frei zugänglich zum Herunterladen an.

Der von dem Datenabgriff betroffene Kläger machte mit seiner Klage als Ausgleich für einen behaupteten Datenschutzverstoß die Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von mindestens 1.000 Euro sowie weitere Ansprüche geltend. Er habe aufgrund des Vorfalls einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten und sei wegen der möglichen Missbrauchsgefahr in großer Sorge. Auch erhalte er seit dem Vorfall Spamnachrichten an seine E-Mail-Adresse. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Beklagte hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Datenabgriffen vorgehalten hatte.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Datenschutzverstoß und einem Schaden nicht nachweisen konnte. Das Gericht führte aus, dass die Beklagte lediglich für Schäden haftet, die durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung verursacht wurden. Eine unbefugte Offenlegung von personenbezogenen Daten durch Dritte allein genügt nicht, um auf einen Datenschutzverstoß der Beklagten zu schließen. Vorliegend habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen, dass der spätere Datenabgriff gerade auf unzureichende Schutzmaßnahmen der Beklagten zurückzuführen ist. Auf eine Vermutungswirkung könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Bezüglich der Spam-Mails konnten die Richter ebenfalls keinen kausalen Schaden feststellen. Es bestünde die Möglichkeit, dass der Kläger seine personenbezogenen Daten an anderer Stelle weitergegeben habe oder diese an anderer Stelle abgegriffen wurden. In seiner Entscheidung konnte das Gericht daher offenlassen, ob die Beklagte zurechenbar gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat oder nicht.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2024 hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Am Landgericht Nürnberg-Fürth sind erstinstanzlich bislang 102 gleichgelagerte Verfahren eingegangen. Alle bereits durch Urteil entschiedenen Verfahren, mehr als die Hälfte (Stand heute), endeten mit einer Klageabweisung. Ein Teil der Verfahren befindet sich noch in der Berufungsinstanz.

(Hinweisbeschluss 14 U 1227/24 des OLG Nürnberg vom 19.09.2024)

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

Artikel 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist

(…)

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Oberlandesgericht Nürnberg

Powered by WPeMatico