Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen: Rat nimmt neue Richtlinien an

Der Rat der EU hat zwei neue Richtlinien angenommen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern werden, innerhalb der EU zu reisen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.10.2024

Der Rat der EU hat zwei neue Richtlinien angenommen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern werden, innerhalb der EU zu reisen.

Die Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen wird gleichberechtigten Zugang zu Sonderbedingungen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen während Kurzaufenthalten in der EU gewährleisten. Dazu zählen unter anderem ermäßigte Tarife oder freier Eintritt, ein vorrangiger Zugang, Assistenzkräfte und reservierte Parkplätze.

Darüber hinaus haben die Ministerinnen und Minister eine Richtlinie angenommen, mit der diese Bestimmungen auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Land aufhalten, ausgeweitet werden, sodass sie ebenfalls imstande sein werden, diese Ausweise während Kurzaufenthalten in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen.

Die nationalen Behörden werden für die Ausstellung physischer und digitaler europäischer Behindertenausweise in einem barrierefreien Format zuständig sein. Die Ausweise werden in der gesamten EU als Nachweis für eine Behinderung oder einen Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung anerkannt werden. Die Europäischen Parkausweise für Menschen mit Behinderungen werden in physischer Form ausgestellt, aber die Mitgliedstaaten werden auch die Möglichkeit haben, sie digital auszustellen.

Nächste Schritte

Die Richtlinien werden nun vom Rat und vom Europäischen Parlament unterzeichnet und werden nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten werden zweieinhalb Jahre Zeit haben, um ihre nationalen Rechtsvorschriften an die beiden Richtlinien anzupassen, und dreieinhalb Jahre, um die Maßnahmen anzuwenden.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Foul beim Fußballspiel

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Foul im Rahmen eines Fußballspiels? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 15 O 399/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 15 O 399/22 vom 07.08.2024 (rkr)

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Foul im Rahmen eines Fußballspiels? Diese Frage hatte die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten (Urteil vom 07.08.2024, Az. 15 O 399/22 – rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Parteien nahmen als Feldspieler für unterschiedliche Mannschaften im Jahr 2019 an einem Fußballturnier teil. Während eines Spiels der beiden Mannschaften kam es zu einem Foul des Beklagten gegen den Kläger. Hierbei traf der Beklagte den Kläger an dessen rechtem Sprunggelenk, wobei der konkrete Ablauf zwischen den Parteien streitig war. Der Schiedsrichter entschied zwar auf Foul, sah aber von weiteren Maßnahmen, z. B. einer gelben oder roten Karte, ab.

Der Kläger behauptete im Verfahren, dass der Beklagte schon vor dem Spiel darüber verärgert gewesen sei, dass der Kläger während des Turniers für zwei unterschiedliche Mannschaften gespielt habe.

Der Beklagte habe nach einer erfolglosen Beschwerde vor Beginn des streitgegenständlichen Spiels sinngemäß angekündigt, dass er dies „dann selbst regeln müsse“. Aus der Mannschaft des Beklagten sei bezogen auf die Mannschaft des Klägers auch der Satz gefallen: „Die hauen wir gleich um.“

Der Beklagte sei während des Spiels, ohne die Chance, an den Ball zu kommen, mit gestrecktem Bein gegen das Sprunggelenk des Klägers gesprungen. Hierbei habe er es darauf angelegt, den Kläger zu treffen. Der Kläger habe durch das Foul einen Bruch des Wadenbeins, einen Bänderriss und eine Kapselverletzung am oberen Sprunggelenk seines rechten Fußes erlitten. Aufgrund der Verletzungen sei er insgesamt dreimal operiert worden und leide bis heute unter den Folgen der Verletzung und könne Kontaktsportarten nicht mehr und sonstige Belastungen, wie etwa Joggen, nur mit Schmerzen und nur eingeschränkt ausführen.

Der Kläger beantragte daher u. a., den Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld und zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 214,54 Euro (Eigenanteile für die Behandlungen) zu verurteilen. Zudem beantragte er die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren aus dem Vorfall resultierenden Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.

Er behauptete, dass es ihm nicht darum gegangen sei, den Kläger zu verletzen. Es habe sich um einen normalen Zweikampf gehandelt und er habe lediglich unglücklich und unabsichtlich das Bein des Klägers getroffen.

Die Entscheidung

Die 15. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Es bestehe weder einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB.

Die Haftung eines Sportlers aus § 823 BGB setze den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt habe. Ein objektiver Regelverstoß – wie vorliegend das harte Treffen des Klägers mit dem Fuß am Sprunggelenk durch den Beklagten, ohne dass dabei der Ball getroffen worden wäre – indiziere allerdings nicht automatisch ein schuldhaftes Verhalten. Die Eigenart des Fußballspiels als Kampfspiel fordere vom einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er schnell Chancen abwägen und Risiken eingehen müsse, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen, was im Rahmen des Schuldvorwurfes berücksichtigt werden müsse. Ein Schuldvorwurf sei daher nur berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreite. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewege, sei ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben. Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotenzial – wie dem Fußballspiel -, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung bestehe, sei insofern davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer diejenigen Verletzungen selbst mit schwersten Folgen in Kauf nehme, die auch bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden seien. Eine Haftung des Beklagten komme daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit oder beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht.

Die Kammer hat zum Hergang des Vorfalls Beweis durch die Vernehmung von Zeugen, die bei dem Fußballspiel anwesend waren, sowie durch Anhörung der Parteien erhoben. Hierbei kam es zu unterschiedlichen Darstellungen des Vorfalls. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der erforderliche unfaire Regelverstoß nicht nachgewiesen worden sei. Insbesondere stehe nicht fest, dass es ein grobes unentschuldbares Foul gegeben habe, was zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehe. Auch die Schwere der Verletzung lasse keinen generellen Rückschluss auf ein grob fahrlässiges Einsteigen des Beklagten zu. Zudem habe auch der Schiedsrichter keine weitere Strafe für das Foul vergeben, was ein Anhaltspunkt dafür sei, dass kein grob von der Norm abweichendes regelwidriges Foul vorgelegen habe.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen: Klagen teilweise erfolgreich

Das VG Karlsruhe hat den Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen teilweise stattgegeben (Az. 14 K 2955/24 und 14 K 5099/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.10.2024 zu den Urteilen 14 K 2955/24 und 14 K 5099/23 vom 14.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen teilweise stattgegeben.

Die Klage der Klägerin im Verfahren 14 K 2955/24 – ein Kosmetikunternehmen – hatte Erfolg. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids, der auf der Grundlage der Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020 ergangen war, wurde von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Dagegen wurde die Klage einer Fahrschule gegen den Widerruf ihres Bewilligungsbescheids, der auf der Grundlage der späteren Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 ergangen war, abgewiesen (Az. 14 K 5099/23).

Der Tenor der Urteile wurde den jeweiligen Verfahrensbeteiligten heute bekanntgegeben. Die Urteile wurden noch nicht begründet. Sobald eine Begründung vorliegt, wird diese Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Zweifel am Wild-Unfall

Das AG München wies die Klage gegen einen Kfz-Versicherer ab, obwohl ein Reh neben dem verunfallten Pkw lag (Az. 123 C 13553/23).

AG München, Pressemitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 123 C 13553/23 vom 22.08.2024 (rkr)

Gericht weist Klage gegen Kfz-Versicherer ab, obwohl ein Reh neben dem verunfallten Pkw lag.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht München machte der Kläger gegen eine Münchener Versicherung nach einem behaupteten Wildunfall aus einem Kasko-Versicherungsvertrag eine Entschädigung in Höhe von 2.730 Euro sowie Abschleppkosten in Höhe von 223,23 Euro geltend. Der Kläger trägt vor, er sei im März 2021 gegen 21:30 Uhr auf einer abschüssigen, ländlichen Straße bei Roetgen in Nordrhein-Westfalen gefahren. In einem Kurvenbereich sei ihm plötzlich ein Reh auf die Motorhaube gesprungen. Er habe deshalb nichts mehr gesehen und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei zweimal gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Nach dem Stillstand sei das Reh von der Motorhaube gerutscht. Der Kläger habe nach dem Unfall die Polizei verständigt; in deren Anwesenheit lag das tote Reh noch an besagter Stelle. An dem Pkw sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden.

Die Versicherung verweigerte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung, dass sich mit Ausnahme des toten Rehs keine Anzeichen für einen Wildunfall finden ließen. Das Gericht wies die Klage ab. Es sah nach Durchführung der Beweisaufnahme den Nachweis, dass das Reh für den Unfall ursächlich war, als nicht geführt an. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten konnte zwar einzelne Schäden dem Kontakt mit einer Leitplanke vor Ort zurechnen, jedoch nicht alle insoweit maßgeblichen Beschädigungen an dem Fahrzeug. Anknüpfungspunkte, ob es zu einer Anstoßsituation mit einem Reh gekommen ist, haben sich aus technischer Sicht nicht ergeben.

Das Gericht führte weiter aus:

„Der Kläger hat keinen Zeugen, der den Unfallhergang beobachtet hat. Der Kläger hat auch keine Fotos am Unfallort gefertigt oder von den Polizeibeamten fertigen lassen. Außerdem hat der das Fahrzeug verkauft und dieses wurde anschließend verschrottet. Insofern hat er es vereitelt, dass ein Gerichtssachverständiger weitere Überprüfungen vornehmen konnte. […] Nachdem der Kläger Ansprüche gegen seine Versicherung geltend machen wollte, hätte es ihm oblegen, entsprechende Beweise zu sichern. Der Kläger hat nach eigenen Angaben innerhalb von 2-3 Jahren 10 Wildunfälle gehabt und Ansprüche gegenüber unterschiedlichen Versicherungen geltend gemacht, da er die Versicherungen gewechselt hat. Die Aussagen des Klägers waren in Anbetracht der oben geschilderten Ausführungen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Reh auf seiner Motorhaube zum Liegen kam und er zweimal ohne sein eigenes Verschulden eine Leitplanke berührt hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Intensivpflege als Schulbegleitung

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in der Grundschule klargestellt (Az. L 16 KR 383/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.10.2024 zum Beschluss L 16 KR 383/24 B ER vom 23.09.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in der Grundschule klargestellt.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines achtjährigen Jungen, der an einer angeborenen Störung des Fettstoffwechsels leidet. Aufgrund dieser Erkrankung ist er auf eine spezielle Diät angewiesen, die regelmäßiges Essen und die Vermeidung von Fastenperioden umfasst. Seine Krankenkasse hatte zu Beginn des neuen Schuljahrs im Rahmen einer Sondervereinbarung häusliche Krankenpflege in Form von zwei täglichen Einsätzen des Pflegedienstes während der Schulzeit bewilligt, um die Gabe von MCT-Öl sicherzustellen.

Darüber hinaus beantragten die Eltern des Jungen eine außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung, die insbesondere darauf achten sollte, dass ausreichend und richtig gegessen wird und die bei Bedarf nach Erbrechen eingreifen könnte.

Die Kasse lehnte diesen Anspruch ab, da sie weitergehende Leistungen nicht für erforderlich hielt. Dagegen meinten die Eltern, dass nur eine Schulassistenz darauf achten könne, dass Mahlzeiten in genügender Menge eingenommen würden, dass ausreichend Kohlenhydrate aufgenommen würden und dass keine Mahlzeiten verweigert würden.

Das LSG ging im Ergebnis über die Auffassung der Krankenkasse hinaus. Es bestehe kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung, sodass selbst die bereits bewilligten Leistungen nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Intensivpflege sei schwerstpflegebedürftigen Menschen vorbehalten, die durch den medizinischen Fortschritt außerhalb von Krankenhäusern und Hospizen versorgt werden können. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe der Krankenkasse, eine Kompensation für etwaige Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich zu erbringen. Die Beaufsichtigung eines Kindes beim Essen oder die Versorgung nach Erbrechen falle zudem in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, nicht jedoch der Behandlungspflege. Auch die Gabe von gängigen Nahrungsergänzungsmitteln wie Maltodextrin oder MCT-Öl ändere daran nichts, weil diese Maßnahmen in gleicher Weise bei gesunden und kranken Kindern zur Sicherstellung der allgemeinen Ernährung dienten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Neue Kommunalrichtlinie ab November 2024 – Förderung vereinfacht und beschleunigt

Die Förderung über die Kommunalrichtlinie (KRL) der Nationalen Klimaschutzinitiative soll vereinfacht und noch zielgerichteter ausgestaltet werden. Die Änderungen bauen bürokratische Hürden ab und unterstützen kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten. Mit der Novelle können Kommunen zielgerichteter von Fördermitteln profitieren.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.10.2024

Die Förderung über die Kommunalrichtlinie (KRL) der Nationalen Klimaschutzinitiative soll vereinfacht und noch zielgerichteter ausgestaltet werden. Die Änderungen bauen bürokratische Hürden ab und unterstützen kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten. Mit der Novelle können Kommunen zielgerichteter von Fördermitteln profitieren. So soll der Klimaschutz vor Ort in Kommunen und im ländlichen Raum gestärkt werden.

Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Verankerung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen. Für sie wird die Förderung dadurch wesentlich einfacher gestaltet und entbürokratisiert.

Die Antragstellung für Personalförderung wird durch die Einführung pauschalisierter Ansätze ebenfalls vereinfacht. Die bisher erforderliche detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung. Kommunen und andere Akteure profitieren von einer beschleunigten Bearbeitung und können ihre Projekte schneller umsetzen.

Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue Deminimis-Verordnung. Dies schafft eine klare Grundlage, um Förderanträge, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, nach den Vorgaben der europäischen Gesetzgebung zu bewilligen.

Fokussierung des Förderangebots

Die Mindestzuwendungshöhe wird auf 10.000 Euro angehoben, um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen. Auch bei den Förderschwerpunkten gibt es Anpassungen:

  • Der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ wird aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen.
  • Der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung kann in Zukunft unkompliziert als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung (Förderschwerpunkt 4.2.1) beantragt werden.

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Kommunalrichtlinie. Eine Antragstellung nach der alten Richtlinie ist noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich. Anträge nach der neuen Richtlinie können wieder ab dem 1. Februar 2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement wird eine Antragstellung bereits ab dem 1. November 2024 möglich sein.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Geistiges Eigentum: Designschutzpaket endgültig vom Rat gebilligt

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 zwei Gesetzgebungsakte des Designschutzpakets angenommen: die überarbeitete Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs und der geänderten Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit den angenommenen Texten werden die geltenden Rechtsvorschriften zu Designs aktualisiert, um den Schutz gewerblicher Designs im Zeitalter digitaler Designs und des 3D-Drucks zu verbessern.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Der Rat hat am 10.10.2024 zwei Gesetzgebungsakte des Designschutzpakets angenommen: die überarbeitete Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs und der geänderten Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit den am 10.10.2024 angenommenen Texten werden die geltenden Rechtsvorschriften zu Designs aktualisiert, um den Schutz gewerblicher Designs im Zeitalter digitaler Designs und des 3D-Drucks zu verbessern.

Damit ist der Beschlussfassungsprozess abgeschlossen.

Besserer Schutz für Designs

Durch die heute angenommene Richtlinie und die heute angenommene Verordnung wird es einfacher und günstiger werden, Designs auf EU-Ebene registrieren zu lassen. Außerdem werden die Verfahren zwischen dem europäischen und den nationalen Systemen vereinheitlicht werden. Ferner wird eine „Reparaturklausel“ eingeführt, mit der Ersatzteile für die Reparatur komplexer Produkte vom Designschutz ausgenommen werden (z. B. Ersatzteile für die Reparatur von Autos). Es wird eine einheitliche Übergangsphase geben, um es zu ermöglichen, dass bestehende Designs von Bauelementen während des Übergangs vom bestehenden Rechtsrahmen zu den heute angenommenen Rechtsvorschriften geschützt sind.

Nächste Schritte

Nach der heutigen Billigung durch den Rat ist der Rechtsakt angenommen.

Nach Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Designs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Danach haben die Mitgliedstaaten 36 Monate Zeit, um die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zu ergreifen.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird vier Monate später gelten.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Sachbeschädigung: Schmerzensgeld bei Anpassungsstörung

Eine durch vorsätzliche Sachbeschädigungen ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 3 U 179/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.10.2024 zum Urteil 3 U 179/23 vom 27.09.2024

Eine durch vorsätzliche Sachbeschädigungen ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld.

Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung für die Reparaturzeit eines der beschädigten Autos zugesprochen.

Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, welches ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steines die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.

Der Kläger begehrt nach Zahlung von 2.000 Euro nunmehr noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt“, führt das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.

Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt. Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit

Der Bundestag hat am 10.10.2024 erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ (BT-Drs. 20/13082) debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 10. Oktober 2024, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ (20/13082) debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die weitere Digitalisierung der Justiz ist laut Bundesregierung eine wesentliche Voraussetzung für einen zukunftsfähigen und bürgernahen Rechtsstaat. Der Einsatz moderner Technologien könne Verfahren beschleunigen, den Zugang zur Justiz erleichtern und die Effizienz der Rechtsprechung steigern. Damit werde die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen unterstützt, das den Zugang aller Menschen zur Justiz und den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren solle daher Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Vermieterin diskriminiert Mieter und muss 11.000 Euro Entschädigung zahlen

Das LG Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert (Az. 66 S 24/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 11.10.2024 zum Urteil 66 S 24/24 vom 30.09.2024

Das Landgericht Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert.

Der Kläger sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des Landgerichts Berlin II musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen.

Im hiesigen Berufungsverfahren sprach das Gericht dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.

Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des Landgerichts verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.

Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert, sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.

Quelle: Kammergericht Berlin – Landgericht Berlin II

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