Für mehr bezahlbare und klimafreundliche Wohnungen

Deutschland braucht mehr bezahlbaren Wohnraum. Deswegen investiert die Bundesregierung massiv in den Bau von Wohnungen. Wie wird der Wohnungsbau gefördert? Und welche Förderprogramme gibt es für Familien? Die Bundesregierung informiert über die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.11.2024

Deutschland braucht mehr bezahlbaren Wohnraum. Deswegen investiert die Bundesregierung massiv in den Bau von Wohnungen. Wie wird der Wohnungsbau gefördert? Und welche Förderprogramme gibt es für Familien? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Viele Menschen sind auf Wohnungssuche: Mindestens 400.000 neue Wohnungen werden pro Jahr gebraucht. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren bereits massiv in den Bau von bezahlbaren und klimafreundlichen Wohnungen investiert – aber noch ist viel zu tun. Welche Förderprogramme es bereits gibt, wie die Bundesregierung den sozialen Wohnungsbau fördert und wie der Wohnungsbau klimafreundlicher wird – ein Überblick der wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie fördert die Bundesregierung klimafreundlichen und bezahlbaren Wohnungsbau?

Mit dem Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) unterstützt die Bundesregierung Bauleute dabei, klimafreundliche Wohnungsvorhaben umzusetzen. Seit Förderbeginn im März 2023 wurden etwa 83.000 Wohneinheiten gefördert und rund 1,3 Millionen Tonnen CO2 gespart. In diesem Jahr stehen 762 Millionen Euro für zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Anträge können bei der KfW gestellt werden.

Mit dem neuen Programm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN) fördert die Bundesregierung zinsverbilligte Baukredite für den Bau kleinerer, preisgünstiger und klimafreundlicher Wohnungen. In diesem Jahr stellt die Bundesregierung für das Programm 350 Milliarden Euro bereit. 2025 soll es um weitere 1,65 Milliarden Euro auf insgesamt zwei Milliarden Euro aufgestockt werden. Das Programm soll kurzfristig wirken und die Baukonjunktur weiter stabilisieren. Es startet am 1. Oktober 2024 und ist bis Ende 2025 befristet. Die genauen Förderkonditionen sind bei der KfW zu finden.

Welche Möglichkeiten gibt es für Menschen mit wenig Geld?

Die Bundesregierung fördert den sozialen Wohnungsbau in Rekordhöhe. Sie will die Förderung von gut 18 auf mehr als 20 Milliarden Euro bis zum Jahr 2028 erhöhen. Allein in diesem Jahr stellt sie den Ländern etwa 3,15 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung.

Zusätzlich hilft das Wohngeld sehr vielen Haushalten mit kleinem Einkommen, insbesondere Alleinerziehenden, Familien, Rentnerinnen und Rentnern. Seit der Wohngeldreform 2023 haben etwa zwei Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld – dreimal mehr als davor. Entsprechend der allgemeinen Preis- und Mietentwicklung wird das Wohngeld zum 1. Januar 2025 erhöht.

Welche Förderungen gibt es für Auszubildende oder Studierende?

Mit dem Programm „Junges Wohnen“ sind 500 Millionen Euro wieder für neue Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende reserviert. Damit können etwa 100.000 neuen Wohnheimplätze pro Jahr gebaut werden.

„Jung kauft Alt“ – was ist das?

Seit dem 3. September 2024 können Familien die neue „Jung kauft Alt“-Förderung zum Kauf eines älteren, sanierungsbedürftigen Hauses oder einer Wohnung bei der KfW beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Familie das Haus selbst bewohnt. Das zu erwerbende ältere Gebäude muss den Effizienzklassen F, G oder H entsprechen. Gefördert werden können Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und höchstens 90.000 Euro Jahreseinkommen. Die Einkommensgrenze steigt mit jedem Kind um 10.000 Euro.

Die Kredithöhe bemisst sich nach der Anzahl der Kinder: Bei einem Kind gewährt die KfW höchstens 100.000 Euro, bei zwei Kindern sind es maximal 125.000 Euro. Ab drei oder mehr Kindern ist eine Kredithöhe bis zu 150.000 Euro möglich. Aktuell liegt der Zinssatz für zehn Jahre bei 1,51 Prozent. Die Laufzeit für den Förderkredit beträgt bis zu 35 Jahre. Für das Programm stehen in diesem Jahr insgesamt 350 Millionen Euro zur Verfügung.

Zusätzlich gefördert werden können etwa energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungsaustausch. Auch andere Bundes- oder Landesförderungen können mit dem Programm kombiniert werden. Ausführliche Informationen zum neuen Programm gibt es beim Bundesbauministerium.

Welche Wohnungsbau-Förderprogramme gibt es noch für Familien?

Die Wohneigentumsförderung für Familien (WEF) richtet sich ebenfalls an Familien mit niedrigen bis mittleren Einkommen und gewährt gleichfalls einen günstigen Kredit. Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro jährlich, vor Steuern mit einer Laufzeit von 10 oder 20 Jahren. Anträge für die WEF können bei der KfW gestellt werden.

Zu Mehreren bauen – gibt es dafür eine Förderung?

Die Förderung für genossenschaftliches Wohnen wird sehr nachgefragt. In diesem Jahr erhöht das BMWSB das Programmvolumen auf 15 Millionen Euro.

Wird die Umwandlung von Büros oder Läden in Wohnungen unterstützt?

Ab 2025 will die Bundesregierung mit einem neuen Programm „Gewerbe zu Wohnen“ den Kauf, Umbau und die Sanierung von leerstehenden Büros und Läden mit günstigeren Zinsen unterstützen.

Für mehr und schnelleren Wohnungsbau will sie mit ihrer Baugesetzbuch-Novelle die Bauplanung vereinfachen. So sollen Baulücken geschlossen, Dächer leichter ausgebaut und aus leerstehenden Gewerberäumen Wohnungen werden.

Wie soll mehr Barrierefreiheit beim Wohnen erreicht werden?

Mit dem Programm „Altersgerechter Umbau“ werden Investitionen in Bau­maßnahmen an Haus und Wohnung gefödert, mit denen Barrieren reduziert und der Einbruch­schutz verbessert werden. Im laufenden Jahr 2024 stehen für dieses Programm insgesamt 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Ist die Finanzierung auch bei vorläufiger Haushaltsführung gesichert?

Ja, die Neubau-Förderprogramme laufen 2025 weiter, auch wenn noch kein Haushalt für das kommende Jahr beschlossen wurde, teilte Bundesbauministerin Clara Geywitz am 21. November mit. Die Finanzierung ist auch bei vorläufiger Haushaltsführung gesichert.

Es können also auch nach dem 31. Dezember 2024 weiterhin Anträge auf Neubauförderung bei der KfW gestellt werden für

  • klimafreundlichen Neubau im Niedrigpreissegment,
  • Klimafreundlichen Neubau,
  • Jung kauft Alt,
  • Wohneigentum für Familien.

Quelle: Bundesregierung

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Gesellschaftlicher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden

Das VG Düsseldorf hat der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben, in zwei weiteren Fällen die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet (Az. 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zu den Urteilen 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22 vom 31.10.2024

Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der sog. Public Value-Angebote aufgenommen wird.

Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote mit Public Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2024 der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem hat die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.

Deshalb ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.

Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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BRAK warnt erneut vor Fake-Kanzleien

Die BRAK warnt erneut vor Betrugsversuchen vermeintlicher Kanzleien. Diese missbrauchen die Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte und bieten vermeintliche Insolvenzware zum Verkauf an.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2024

Die BRAK warnt erneut vor Betrugsversuchen vermeintlicher Kanzleien. Diese treten unter den Namen „Alex und Partner“ und „2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ auf, missbrauchen die Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte und bieten vermeintliche Insolvenzware zum Verkauf an.

Die BRAK warnt vor der vermeintlichen Kanzlei „Alex und Partner“. Diese wirbt unter der URL kanzlei-alex.de und bietet nach der bereits aus anderen Fällen bekannten Masche zum Schein Insolvenzgüter zum Verkauf an. Dabei nutzt sie teilweise die Identität des tatsächlich existierenden und in München zugelassenen Kollegen Olaf Alex aus und verwendet einen gefälschten Beschluss des Amtsgerichts München.

Neben dem Namen des betroffenen Kollegen wird im Impressum der Website auch dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift angegeben. Die übrigen biografischen Angaben und Telekommunikationsdaten stimmen indes nicht mit denen des Kollegen überein.

Ein Abgleich mit den im Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegten Daten und insbesondere eine Rückfrage über die dort angegebene Kommunikationsdaten bzw. über das beA ermöglichen etwaig Betroffenen, betrügerische Angebote zu erkennen. Da der Kollege gegenwärtig keine eigene öffentliche Website betreibt, wird ferner jede vermeintlich auf ihn lautende Website oder mit einer solchen in Zusammenhang stehende E-Mail-Korrespondenz als betrügerisch einzuordnen sein.

Auch die vermeintliche Kanzlei „2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ verfährt nach dem Insolvenz-Schema. Sie wirbt unter der URL www.2f-kanzlei.com. Als „Partner“ bzw. Vertreter weist sie fälschlicherweise den in München zugelassenen Kollegen Fritz Johannes Roth aus. Sie missbraucht im Impressum ferner dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift. Auch diese Kanzlei verwendet in ihren Angebotsschreiben einen gefälschten Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts München.

Ein Abgleich mit den im BRAV hinterlegten Kommunikationsdaten des echten Kollegen sowie eine Nachfrage auf einem dort angegebenen Kanal bzw. über das beA ermöglichen in diesem Fall die Unterscheidung.

In jüngster Zeit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen vermeintliche Kanzleien mit ähnlichen Maschen und zum Teil ebenfalls unter Missbrauch der Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte auftraten. Potenziell Betroffenen rät die BRAK zur Wachsamkeit. Sie sollten alle Kommunikationsdaten der vorgeblichen Kanzlei im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sorgfältig prüfen, insbesondere Telefonnummern und soweit angegeben auch E-Mail-Adressen. Soweit möglich, sollte nur über das besondere elektronische Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel kommuniziert werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig

Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern ist teils verfassungswidrig. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvL 1/24). Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 verpflichtet. Bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort.

BVerfG, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Urteil 1 BvL 1/24 vom 26.11.2024

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (a. F.) und die wortlautidentische ab 1. Januar 2023 geltende Vorschrift des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB (n. F.) teilweise mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 verpflichtet. Bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort.

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen eines Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), kann ein Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Die Einwilligung, die der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, setzt nach der bisherigen Regelung unter anderem die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus voraus.

Dieser Krankenhausvorbehalt ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt nur, wenn zugleich zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Richter Wolff hat ein Sondervotum abgegeben.

Sachverhalt

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), kann ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis in die ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Die Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme legt § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. beziehungsweise § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. fest. Eine der Voraussetzungen besteht darin, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

Die Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906a Abs. 2 BGB a. F., § 1832 Abs. 2 BGB n. F.). Auch in eine etwaig notwendige Verbringung des Betreuten zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus gegen seinen natürlichen Willen zum Zweck der ärztlichen Zwangsmaßnahme kann der Betreuer einwilligen; diese Einwilligung steht ebenfalls unter betreuungsgerichtlichem Genehmigungsvorbehalt.

Mit der Einführung von § 1906a BGB a. F. wollte der Gesetzgeber eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Schutzlücke schließen. Das Bundesverfassungsgericht befand mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (BVerfGE 142, 313), dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Gesetzgeber verpflichte, ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen vorzusehen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln könnten. Dabei müssten strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an eine solche Zwangsbehandlung die möglichst weitgehende Berücksichtigung der betroffenen Freiheitsrechte sicherstellen. Mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates sei es unvereinbar, dass für diese unter Betreuung stehenden Menschen eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen nicht möglich ist, sofern sie (so die damalige Regelung) zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind. Mit der Einführung von § 1906a BGB a. F. sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die beanstandete Schutzlücke dadurch geschlossen werden, dass die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen statt an eine freiheitsentziehende Unterbringung künftig an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus anknüpft.

Die psychisch schwer erkrankte Betroffene wendet sich im Ausgangsverfahren gegen die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, ihre zwangsweise ärztliche Behandlung mit einem Neuroleptikum statt in einem Krankenhaus in dem von ihr bewohnten Wohnverbund durchzuführen. Für sie ist seit dem Jahr 2000 eine Betreuung, unter anderem für die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung eingerichtet. Die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Betreuungsgerichts war erfolglos. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. ist teilweise mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unvereinbar.

I. Die Regelung greift in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ein. Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist zwar grundsätzlich zulässig. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, ist aber verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

  1. Die von der beanstandeten Regelung ausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit müssen wie ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter in Bezug auf ihre körperliche Integrität behandelt werden. Mit der beanstandeten Regelung zielt der Staat auf die Überwindung eines der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus entgegenstehenden natürlichen Willens ab und übernimmt durch das zwingende Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Mitverantwortung für Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Integrität.
  2. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

a) Mit der beanstandeten gesetzlichen Regelung verfolgt der Gesetzgeber verfassungsrechtlich legitime Zwecke, zu deren Erreichung die Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne auch geeignet und erforderlich ist.

Als legitimen Zweck eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter hat das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten anerkannt. Diese Schutzpflicht gibt dem Staat auf, hilfsbedürftigen Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, unter engen Voraussetzungen als ultima ratio auch unter Überwindung ihres entgegenstehenden natürlichen Willens Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren. Danach muss der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten vorsehen. Mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgt der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, bei der Umsetzung seiner Schutzpflicht materielle und verfahrensrechtliche Sicherungen zu gewährleisten. Diese ihrerseits durch grundrechtliche Schutzpflichten unterlegten Sicherungen bestehen darin, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen zu schützen, die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Krankenhaus durch multiprofessionelle Teams prüfen zu lassen, bereits im Vorfeld der Prüfung durch den Betreuer und das Betreuungsgericht auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern und eine angemessene fachliche Versorgung der Betroffenen sicherzustellen.

b) Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erweist sich im Hinblick auf die vorbezeichneten Anwendungsfälle indes als verfassungsrechtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die verfassungsrechtliche Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen.

aa) Das Gewicht des mit der beanstandeten Regelung verbundenen Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität ist hoch, in Einzelfällen sogar sehr hoch. Jede ärztliche Zwangsmaßnahme überwindet einen der Durchführung der Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen der betroffenen Betreuten. Durch die zwingende Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts ist es Betroffenen verwehrt, auf den Durchführungsort Einfluss zu nehmen oder die ärztliche Zwangsmaßnahme durch einen Behandelnden ihres Vertrauens durchführen zu lassen. Das Eingriffsgewicht weiter erhöhen können Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität durch die konkreten ärztlichen Maßnahmen, durch einen Umgebungswechsel zum Beispiel bei an Demenz erkrankten Patientinnen und Patienten, durch ein gesteigertes Ansteckungsrisiko mit spezifischen Infektionskrankheiten bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, durch eine Entfremdung von der gewohnten Umgebung oder durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zweck der Verbringung in das Krankenhaus.

bb) Die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke sind allerdings von hohem Gewicht. Besonders bedeutsam ist das mit der Umsetzung dieser Schutzpflichten verfolgte Ziel sicherzustellen, dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel besteht. Auch das Anliegen, vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit auszuschließen, ist von erheblichem Gewicht.

cc) In der Gesamtabwägung ist der Eingriff unangemessen, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen sind, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können. Dies dürfte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten zum wiederholten Male durchgeführt werden und in denen sich aus vorangehenden Genehmigungsverfahren gegebenenfalls besondere Erkenntnisse zu den ihnen voraussichtlich drohenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit ergeben. Vermeidbar sind die Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit allerdings nur, soweit in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind, keine anderen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position der Betroffenen mit vergleichbarem Gewicht drohen. In diesen Fällen ist kein überwiegendes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse erkennbar, das es rechtfertigen könnte, Betroffenen in einer Situation äußerster Schutzbedürftigkeit die Hinnahme voraussichtlich vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zuzumuten. Erst recht ist nicht hinreichend erkennbar, dass und weshalb keine alternativen oder ergänzenden Möglichkeiten gesetzlicher Regelungen bestehen sollten, um konsequent sicherzustellen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden.

dd) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit des mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. verbundenen Eingriffs über Hauptsacheverfahren hinaus auch für Verfahren der einstweiligen Anordnung mit ihrem abgesenkten Prüfungsmaßstab bei der Sicherung des ultima-ratio-Gebots zu bejahen ist, bleibt in dieser Entscheidung offen.

II. In diesem Umfang ist die Unvereinbarkeit des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG auszusprechen. Die teilweise Unvereinbarkeitserklärung ist auf die inhaltsgleiche Nachfolgenorm des § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB n. F. zu erstrecken. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, die spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu treffen ist, gilt das bisherige Recht fort.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.

Abweichende Meinung des Richters Wolff

Der Auffassung des Senats, aus dem Abwehrrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebe sich die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung, vermag ich mich nicht anzuschließen.

  1. Ich stimme der Senatsmehrheit insoweit zu, als Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die vom Gesetzgeber als zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine medizinische Zwangsbehandlung vorgesehene Behandlung in einem Krankenhaus (mit entsprechender vorausgehender Verbringung dorthin) eine Belastung beim Betroffenen auslöst, die den Eingriff im Einzelfall unverhältnismäßig werden lassen kann.
  2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG fordert als Abwehrrecht aber zunächst nur, dass der unverhältnismäßige Eingriff – hier die Behandlung in einem Krankenhaus – unterbleiben muss. Als Abwehrrecht fordert Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Eingriff schaffen muss, der diese Unverhältnismäßigkeit vermeidet. Unterbleibt der Eingriff insgesamt, entfällt auch die mit ihm verbundene Unverhältnismäßigkeit. Die vorgelegte gesetzliche Regelung gewährleistet daher ausreichenden Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen und ist insoweit verfassungsgemäß.
  3. Ein Anspruch auf Schaffung einer Eingriffsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung für diese Fälle unverhältnismäßiger Belastung kann sich daher nur aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt die sich aus der objektiven Bedeutung der Freiheitsrechte gerade auch bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebende Schutzpflicht einen Anspruch des Grundrechtsträgers oder der -trägerin gegen den Gesetzgeber auf Tätigwerden nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Mit § 1906a BGB a. F. hat der Gesetzgeber ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können, geschaffen. Dies genügt wegen des Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Regeln grundsätzlich.

Angesichts der unsicheren Tatsachengrundlage hinsichtlich der Belastungswirkungen des Eingriffs, der möglichen Erfolge der in Rede stehenden Behandlungen, der Belastungswirkung der Verbringung ins Krankenhaus, der Belastungswirkung der in Rede stehenden Alternativbehandlungen und der sich hieraus ergebenden Risiken sowie der Uneinigkeit der sachverständigen Gruppen sehe ich mich nicht in der Lage, eine die Schutzpflicht verletzende, offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Rechtslage anzunehmen. Durch die Einführung weiterer (auch noch so eng gefasster) Formen der Zwangsbehandlung wird nach meiner Einschätzung vielmehr eine Gefahr der Absenkung der materiellen Eingriffsschwelle begründet. Ob diese Gefahr der Absenkung des Schutzstandards hinzunehmen ist, hat bei einer so unsicheren Erkenntnisgrundlage, wie sie hier vorliegt, ausschließlich der Gesetzgeber zu entscheiden.

Die fehlende Durchführbarkeit der medizinischen Zwangsbehandlung beruht in diesen Fällen letztlich auf einem Respekt vor dem natürlichen Willen, der verfassungsrechtlich auch hier Ausdruck des durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts Betroffener ist, in das auch unter diesen Voraussetzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird.

Dies zugrunde gelegt, wäre auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs zu antworten, dass die vorgelegte Norm (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a. F.) verfassungsgemäß war.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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BGH bestätigt Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“

Der BGH bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, in dem ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen wurde (Az. 1 StR 58/24).

BGH, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Beschluss 1 StR 58/24 vom 29.10.2024

Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste und begleitete der Angeklagte die Umsetzung eines von ihm konzipierten Modells zur Durchführung von Cum-Ex-Geschäften unter Einbindung eines vermögenden privaten Investors. Nach dem Kenntnisstand des Angeklagten hatten zuvor lediglich Banken im Eigenhandel diese Geschäfte durchgeführt. Sie zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.

Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, wirkte als Ideengeber und Berater bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Teilweise reichte er zudem unter seinem Kanzleibriefkopf die Körperschaftsteuererklärungen, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen enthielten, beim zuständigen Finanzamt ein. Der Angeklagte profitierte hiervon über zusätzliche Provisionsansprüche; deren Betrag wurde im landgerichtlichen Urteil eingezogen.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Behauptung eines Verfahrenshindernisses und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten betreffend den Schuld- und Strafausspruch im Beschlusswege verworfen; insoweit ist das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Alleinhaftung des in die Straße einfahrenden Pkw

Das LG Hanau hat entschieden, dass der aus einem Grundstück mit dem Pkw in den Straßenverkehr Einfahrende bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auch dann den Unfall allein verursacht haben und für die entstandenen Schäden haften kann, wenn der Fahrradfahrer verkehrswidrig nicht den gekennzeichneten Fahrradweg benutzt hat, sondern auf der Straße gefahren ist (Landgericht Hanau, Beschluss vom 30.08.2023, Az. 2 S 65/22).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Beschluss 2 S 65/22 vom 30.08.2023 (rkr)

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass der aus einem Grundstück mit dem Pkw in den Straßenverkehr Einfahrende bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auch dann den Unfall allein verursacht haben und für die entstandenen Schäden haften kann, wenn der Fahrradfahrer verkehrswidrig nicht den gekennzeichneten Fahrradweg benutzt hat, sondern auf der Straße gefahren ist (Landgericht Hanau, Beschluss vom 30.08.2023, Az. 2 S 65/22).

Die Pkw-Fahrerin beabsichtigte, mit ihrem Pkw aus ihrem Anwesen auf die Straße einzubiegen, und tastete sich in diese ein. Die Sicht war durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge erschwert. Auf der Hauptfahrspur näherte sich zugleich eine Fahrradfahrerin, obwohl an der Unfallstelle ein kombinierter Fahrrad-/Fußgängerweg existierte. Es kam zur Kollision, indem das Fahrrad gegen die linke vordere Seitenwand des Pkw stieß. Die Pkw-Fahrerin klagte die Hälfte des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens ein und meinte, die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden, weil sie verkehrswidrig nicht den Fahrradweg benutzt habe.

Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Pkw-Fahrerin hat aufgrund des Verstoßes gegen das in § 10 Satz 1 StVO festgehaltene Sorgfaltsgebot bei Einfahren von einem Grundstück in den Straßenverkehr den Unfall allein verursacht. Ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin an der Kollision hat das Landgericht hingegen verneint.

Diese habe zwar gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Nichtbenutzung des gemäß Zeichen 241 StVO ausgewiesenen Radwegs verstoßen. Auch wäre der Unfall möglicherweise nicht geschehen, weil sich das Fahrrad bei Benutzung des Radwegs im Moment des Einfahrens des Pkw in die Straße an einer anderen Stelle befunden habe. Die Nutzungspflicht für Radwege soll jedoch keine Kollisionen mit Pkw verhindern, die aus einem Grundstück in die Straße einfahren. Es soll vielmehr Gefahren eines gemischten Verkehrs begegnet werden. Insbesondere dienen getrennte Radwege dem Schutz von Radfahrern im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde. Dies entschied das AG München (Az. 158 C 24118/23).

AG München, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Urteil 158 C 24118/23 vom 05.06.2024 (nrkr)

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde.

Der Kläger beauftragte am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.03.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 08.05.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger ist – anders als die Beklagte – der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte und verklagte die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.021 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt:

„Zwar ist in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden. […] Vorliegend wünscht der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kommt es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage sind somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen […].

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. […] Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt […] als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall. […] Vorliegend fällt die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert (Az. L 12 BA 9/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Urteil L 12 BA 9/23 vom 24.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert.

Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als „vollkommen freier Autor“, der selbst entscheiden könne, ob er Beschäftigungsangebote der Anstalt annehme, aber auch „zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt“ zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunkbeiträgen über völlige Gestaltungsfreiheit zu verfügen.

Die DRV stufte den Reporter hingegen als Beschäftigten ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Diese erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redaktionsmitarbeitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Merkmale, die ihn von Selbständigen unterschieden.

Die Anstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Dies führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festangestellten Redakteur.

Das LSG nahm eine differenzierte Sichtweise ein und unterschied nach der Art der Tätigkeit. Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise. Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen des Abgrenzungskataloges der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Definitionen und Verbote des AI Act

Die EU-Kommission hat ihre Konsultation über Definitionen und verbotene Praktiken des AI Act gestartet. U. a. behandelt diese verbotenen Praktiken, z. B. Emotionsmanipulation und die Kategorisierung auf Grundlage biometrischer Daten in bestimmten Fällen.

BRAK, Mitteilung vom 22.11.2024

Die Europäische Kommission hat in der vergangenen Woche ihre bereits erwartete Konsultation über Definitionen und verbotene Praktiken des AI Act gestartet.

Im Teil über die Definitionen wird danach gefragt, welche Merkmale einer künstlichen Intelligenz in Art. 3 Abs. 1 AI Act bzw. in Erwägungsgrund 12 einer weiteren Klarstellung bedürfen und welche Bedeutung den einzelnen Definitionsmerkmalen zukommen soll. Dann wird um Beispiele für eine Software gebeten, die nicht unter die Definition fallen soll.

Der zweite Teil behandelt die verbotenen Praktiken des Art. 5, also beispielsweise Emotionsmanipulation und die Kategorisierung auf Grundlage biometrischer Daten in bestimmten Fällen. Auch hier wird jeweils danach gefragt, welche Elemente einer weiteren Klarstellung bedürfen. Zudem – und wie auch schon durch das BMWK angefordert – wird nach Fallbeispielen gefragt. Die Konsultation läuft bis zum 11. Dezember 2024.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 20/2024

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Bundesrat stimmt Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025 zu

Zum 01.01.2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 der Verordnung über die neuen Rechengrößen abschließend zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 22.11.2024

Zum 1. Januar 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Der Bundesrat hat der Verordnung über die neuen Rechengrößen abschließend zugestimmt.

Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen soll. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.

Das Bundeskabinett hatte die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ am 6. November 2024 beschlossen. Der Bundesrat hat nun heute zugestimmt, sodass die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten kann.

Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro.

Was sind Entgeltpunkte?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Warum werden die Grenzwerte angepasst?

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick

Rechengröße 
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 Euro im Jahr

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.

Quelle: Bundesregierung

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