Anwaltshonorar – BGH: Stundenhonorar nicht mit RVG-Vergütung kombinierbar

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist (Az. IX ZR 65/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2024

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist.

Der BGH hat in einem grundlegenden Urteil gleich mehrere wichtige Aspekte zur anwaltlichen Vergütung klargestellt: Wenn Anwältinnen und Anwälte per AGB ein Stundenhonorar vereinbaren, ohne vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung zu geben oder sich zu Zwischenrechnungen zu verpflichten, so sei dies zwar europarechtswidrig und intransparent. Dennoch führe dies nicht dazu, dass eine Vergütungsabrede missbräuchlich und damit unwirksam wäre.

Allerdings seien folgende Klauseln unwirksam:

  • Die Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren (Einigungsgebühr neben Stunden- und Grundgebühr).
  • Eine Klausel, nach welcher der vereinbarte Stundensatz sich abhängig vom Streitwert schrittweise um jeweils 10 Euro erhöht.
  • Eine Auslagenpauschale, die sich prozentual an dem Stundensatz bemisst (5 %).
  • Eine Klausel, nach der Rechnungen als anerkannt gelten, wenn die Mandantinnen und Mandanten nicht innerhalb von drei Wochen substanziiert widersprechen.
  • Eine Klausel, wonach die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Streit über das Honorar auf einer anderen Basis abrechnen können.

Die Unwirksamkeit solcher einzelnen Klauseln führte laut BGH zur Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen. Mit der Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte lediglich auf Basis des RVG abrechnen können. Auf dieser Basis könne er keine höhere Vergütung verlangen als ihm auf Basis der – nunmehr unwirksamen – Preisabrede zugestanden hätten (Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23).

Im vorliegenden Fall bestand Streit über eine Anwaltsrechnung i. H. v. über 130.000 Euro. Der Mandant berief sich darauf, dass die Preisabrede unwirksam sei. Der BGH gab ihm im Ergebnis Recht – mit einer detaillierten Begründung:

Anwältinnen und Anwälte dürfen Stundenhonorar per AGB vereinbaren

Zunächst stellten die Karlsruher Richterinnen und Richter klar, dass die Vereinbarung eines Stundenhonorars nicht deshalb unwirksam sei, weil sie durch AGB erfolgt sei. Verbraucherinnen und Verbraucher würden hier nicht unangemessen benachteiligt.

Nichts anderes ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 12. Januar 2023 (Rs. C-395/21). Danach verstoße es zwar gegen EU-Recht, wenn dem Mandanten nicht vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung gegeben würden oder sich der Anwalt zu Zwischenrechnungen verpflichtet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall auch tatsächlich nicht eingehalten worden; insofern sei die Klausel intransparent.

Dies führe jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel nach nationalem Recht. Zur Intransparenz hinzukommen müsse eine einseitige Vertragsgestaltung, um missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen. So liege der Fall hier aber nicht. Schließlich müsse die Kanzlei im Falle eines Streits den genauen Zeitaufwand nachweisen, sodass mögliche Missbrauchsmöglichkeiten der Anwältinnen und Anwälte eingeschränkt seien.

Unwirksame Klauseln

Im Einzelnen erachtete der BGH die Klauseln der Preisabrede jedoch durchweg als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB – aus folgenden Gründen:

  • Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren: Das System der RVG-Gebühren sei weitestgehend entkoppelt vom konkreten Bearbeitungsaufwand – anders als die Honorierung nach Stundenlohn. Einigungsgebühren seien im RVG-System dazu da, die Mehrbelastung durch eine Einigung separat zu vergüten. Dies sei aber nicht angemessen, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin sich bereits jeden angefallenen Zeitaufwand habe vergüten lassen.
  • Erhöhungsklausel: Indem der Stundensatz mit höherem Streitwert ebenfalls steige, entziehe sich dem Mandanten die Möglichkeit, den tatsächlichen Stundensatz zu berechnen. Schließlich würden Streitwerte oft geschätzt – letztlich auch von Anwältinnen und Anwälten. Daher bestehe ein hohes Missbrauchspotenzial. Im konkreten Fall hatte sich durch die Erhöhung des Stundensatzes um vermeintlich moderate 10 Euro pro Stunde je angefangene 50.000 Euro Streitwert (ab 250.000 Euro) dergestalt ausgewirkt, dass am Ende statt des Grundhonorars von 245 Euro ganze 650 Euro pro Stunde zu zahlen waren. Hier stünden Leistung und Gegenleistung nicht mehr im Einklang, so der BGH.
  • Auslagenpauschale als Prozentsatz des Stundenhonorars: Durch die vereinbarte Auslagenpauschale erhöhe sich der Stundensatz um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären. Dies sei intransparent und benachteilige Mandantinnen und Mandanten unangemessen.
  • Streit- und Anerkenntnisklausel: Beide Bestimmungen zielten schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erschweren, so der BGH.

Folge der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt. Sie habe zur Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte nur noch nach dem RVG abrechnen können.

Weil der Fall nicht zur Entscheidung reif war, wurde er ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei gab der BGH folgende Hinweise mit auf den Weg: Den Anwältinnen und Anwälten stünden auf Basis des RVG keine höhere Vergütung zu als diejenige, welche sich aus den Honorarvereinbarungen ergäbe. Um dies sicherzustellen, werde das OLG auch Letztere zu bestimmen und der ermittelten gesetzlichen Vergütung gegenüberzustellen haben. Dabei werde das Berufungsgericht „in seine Überlegungen einzubeziehen haben, inwieweit die eine Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes bewirkenden Klauseln auch bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Klauseln unwirksam sind.“ Sprich: Die unwirksamen Erhöhungsklauseln dürfen bei dem Vergleich voraussichtlich nicht berücksichtigt werden, sondern lediglich die zulässige Grundgebühr von 245 Euro.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mobilfunk: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte ist unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das OLG Frankfurt nach einer Klage des vzbv gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die u. a. die Marke simplytel betreibt (Az. 1 UKl 2/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 UKl 2/24 des OLG Frankfurt a. M. vom 18.07.2024 (nrkr)

OLG Frankfurt am Main gibt Unterlassungsklage des vzbv gegen Drillisch Online GmbH statt

  • Preisliste enthielt Pauschale von 14,95 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte
  • Ausnahmefälle waren nicht vorgesehen
  • OLG Frankfurt am Main: Entgelt darf keine Fälle umfassen, in denen der Ersatz der SIM-Karte von Kund:innen nicht verursacht wurde

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.

„Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig.“

Entgelt für Ersatz-SIM-Karte

14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.

Preisklausel war zu weit gefasst

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv, dass Kund:innen durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kund:innen das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner:innen ab, so das Gericht.

Revision zugelassen

Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a. M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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EPRS: Studie und Folgenabschätzung zur KI-Haftungsrichtlinie

Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

BRAK, Mitteilung vom 27.09.2024

Der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

Bereits im September 2022 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zu Künstlicher Intelligenz und zivilrechtlicher Haftung vor – begleitet von einer Folgenabschätzung. Zweck dieser AI Liability Directive (AILD) soll sein, einheitliche Regeln für den Zugang zu Informationen zu schaffen und die Beweislastanforderungen für Verbraucher bei komplexen KI-Systemen zu erleichtern. So sollen die Geschädigten davon befreit werden, erklären zu müssen, wie der Schaden durch ein Verschulden oder Unterlassen verursacht wurde – welches besonders bei komplexen KI-Systemen zu Schwierigkeiten führt. Soweit Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind, soll ihnen zudem ein Recht auf Zugang zu Beweismitteln eingeräumt werden.

Mit Blick auf die begleitende Folgenabschätzung hatte der Rechtsausschuss des EP (JURI) eine ergänzende Folgenabschätzung eingefordert, welche nun in ihrem Ergebnis Mängel der Folgenabschätzung der Kommission adressiert: Neben einer verkürzten Kosten-Nutzen-Analyse seien die Optionen potentieller Haftungsrahmen nicht hinreichend untersucht und abgewogen worden. So lautet der Vorschlag im Ergebnis, den Anwendungsbereich u. a. auch auf Software und Systeme von „General Purpose AI“ zu erweitern – damit soll die Richtlinie eine allgemeinbasierte Software-Haftung zum Gegenstand haben. Zur Notwendigkeit dieser Erweiterung ist die Studie auch in Anbetracht ihrer Untersuchung der wechselseitigen Beziehungen zwischen der Produkthaftungsrichtlinie, dem AI Act sowie der vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie gelangt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 16/2024

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Arbeitsgericht untersagt Kita-Streik ab dem 30.09.2024

Das ArbG Berlin hat auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt (Az. 56 Ga 11777/24).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 56 Ga 11777/24 vom 27.09.2024

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 27.09.2024 auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt.

Zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Land Berlin waren seit April 2024 Gespräche über die pädagogische Qualität und über Entlastungen der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Auszubildenden in diesem Bereich geführt worden, die erfolglos blieben. Zu dem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 hatte die Gewerkschaft ver.di am 26.09.2024 ihre Mitglieder aufgerufen, nachdem in einer Urabstimmung 91,7 % der Mitglieder dafür gestimmt hatten. Ziel des Streiks war die Erzwingung von Tarifverhandlungen über die Regelung einer Mindestpersonalausstattung, über Regelungen zum Belastungsausgleich (Konsequenzenmanagement) und für eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen.

Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nach deren Satzung keine von den Regelungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich nach dem TV-L. Nachdem das Land Berlin im Jahr 2020 mit der Zusage der Hauptstadtzulage von den tariflichen Bedingungen des TV-L abgewichen war, hatte die TdL für den Fall eines weiteren Verstoßes des Landes Berlin gegen die Satzung seinen Ausschluss aus der TdL beschlossen. Das Land Berlin ist außerdem davon ausgegangen, dass ver.di mit den Streikforderungen betreffend Entlastungsmaßnahmen für Erzieherinnen und Erzieher und für ein Mehr an Zeit für Auszubildende gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge verstoße, weil bereits entsprechende tarifliche Regelungen existierten.

Das Arbeitsgericht hat den ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik untersagt und der Gewerkschaft aufgegeben, ihren Streikaufruf öffentlich zu widerrufen. Es ist von einer fehlenden Rechtmäßigkeit des Streiks ausgegangen. Die Gewerkschaft ver.di verstoße mit diesem Streik gegen die Friedenspflicht wegen der bestehenden tariflichen Regelungen zur Zulage für Beschäftigte in Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin im TV-L und wegen der bestehenden Entlastungsregelungen für Auszubildende im maßgeblichen Ausbildungstarifvertrag. Daneben seien auch verbandspolitische Erwägungen des Landes Berlin von der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt, weil das Land als Arbeitgeber berechtigt sei, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL bei einem eigenständigen Tarifabschluss müsse das Land Berlin nicht eingehen. Das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz überwiege insoweit nicht.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten – Bundesrat stimmt zu

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das nun auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Um die Verfahren bei großen privatrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern, soll unter anderem Englisch als Gerichtssprache ermöglicht werden.

Für große Wirtschaftsstreitigkeiten bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten an. In Zeiten von globalem Warenverkehr kommt es – gerade bei einem exportstarken Standort wie Deutschland – häufig zu grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, die auf eine schnelle und professionelle Klärung angewiesen sind.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, Verfahrenserleichterungen zu schaffen, die insgesamt zur Stärkung des deutschen Justiz- und Wirtschaftsstandorts beitragen. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen und nunmehr auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Welche konkreten Ziele verfolgt der Gesetzentwurf?

  1. Der Gesetzentwurf erleichtert die Durchführung von privatrechtlichen großen Wirtschaftsstreitigkeiten und trägt zu schnellen und effizienten Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit bei.
  2. Die Länder können hierfür sog. Commercial Courts einrichten, bei denen es sich um erstinstanzlich zuständige spezielle Wirtschaftssenate am Oberlandesgericht handelt. Überschreitet der Streitwert die Schwelle von 500.000 Euro, kann so direkt in erster Instanz ein spezieller Wirtschaftssenat bei ausgewählten Oberlandesgerichten angerufen werden, der sich an den prozessualen Bedürfnissen großer Wirtschaftsunternehmen orientiert.
  3. Privatrechtliche Verfahren zwischen Unternehmen können künftig vollständig in englischer Sprache geführt werden. Der Gerichtsstandort Deutschland gewinnt dadurch auch international an Anerkennung und Sichtbarkeit. Insbesondere deutsche Unternehmen mit starker Exportorientierung werden davon profitieren.
  4. Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess werden künftig besser und umfassender geschützt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden.
  5. Die Neuregelungen führen zudem zu einer auch deutlichen finanziellen Entlastung für die Wirtschaft.

Quelle: Bundesregierung

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Oktober 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen im Überblick.

Zeitnähere Pflegebegutachtung durch Video-Telefonie

Pflegebegutachtungen per Video-Telefonie – das ist seit dem 26. September möglich. Der Medizinische Dienst kann Pflegebedürftige so zeitnäher begutachten. Das ist wichtig, da es ohne die Begutachtung keine Leistungen der Pflegeversicherung gibt. In welchen Fällen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage hierfür ist das seit März geltende Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Kosten für RS-Viren-Prophylaxe werden übernommen

Neugeborene und Säuglinge können zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Medikamente mit entsprechenden Antikörpern bekommen. Die Kosten für diese Prophylaxe übernehmen seit dem 14. September die gesetzlichen Krankenkassen. Das hilft, RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu verhindern.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag: Leitentscheidungsverfahren beim BGH wird eingeführt

Der Bundestag hat am 26.09.2024 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (BT-Drs. 20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/13025) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/13025) angenommen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke, dagegen bei Abwesenheit der Gruppe BSW die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion.

Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13027). Dafür stellten nur die Antragsteller. Bei Enthaltung der Gruppe Die Linke und Abwesenheit der Gruppe BSW lehnten die übrigen Fraktionen den Entschließungsantrag ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant mit ihrem Gesetzentwurf, Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof einzuführen. „Wird in einem Massenverfahren Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Derartige Massenverfahren stellten eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar, schreibt die Regierung.

Es handle sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche (zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen). Meist stellten sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den BGH höchstrichterlich geklärt, könnten gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne Weiteres zügig entschieden werden.

Baustein für effiziente Erledigung von Massenverfahren

Dem Entwurf zufolge können aber bisher – etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs – höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden. Ohne eine höchstrichterliche Klärung blieben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet.

Als ein Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren sei es daher erforderlich, „dass auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision zentrale Rechtsfragen zügig durch den Bundesgerichtshof geklärt werden können“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bestpreis-Werbung darf Verbraucher über den Umfang der Preisermäßigung nicht im Unklaren lassen („30-Tage-Bestpreis“)

Einzelhändler müssen bei Angeboten einer „Bestpreisgarantie“ auch den Basispreis unmissverständlich für den Kunden klarstellen. So entschied das OLG Nürnberg (Az. 3 U 460/24).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil 3 U 460/24 UWG vom 24.09.2024 (nrkr)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler zu entscheiden. Der Senat gab der Klagepartei Recht und bestätigte damit das von der beklagten Partei angefochtene landgerichtliche Urteil (LG Amberg, Az. 41 HK O 334/23).

Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Der Senat des Oberlandesgerichts entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.

Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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EU-Kommission fordert Deutschland auf, die CSRD umzusetzen

Die EU-Kommission hat am 26.09.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich und Polen, wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) in nationales Recht eingeleitet. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu reagieren und die Umsetzung auf nationaler Ebene abzuschließen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.09.2024

Die EU-Kommission hat am 26.09.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich und Polen, wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) in nationales Recht eingeleitet. Umsetzungsfrist wäre der 06.07.2024 gewesen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu reagieren und die Umsetzung auf nationaler Ebene abzuschließen. Andernfalls kann die EU-Kommission den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren einleiten und an Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme richten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach – Sanitärbetrieb haftet nicht

Das LG Frankfurt wies die Klage eines Hauseigentümers ab, der nach dem Einnisten von Waschbären im Dach Schadensersatz von einem Heizungsinstallateur verlangt hatte (Az. 2-02 O 578/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil 2-02 O 578/23 vom 17.05.2024 (rkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat über folgenden Fall entschieden:

In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.

Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.

In dem Rechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Baukammer) verlangte der Hauseigentümer von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2024 ab.

Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: „Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen.“ Und weiter: „Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners.“ Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Der Beklagte habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. „Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe“, erklärte die Vorsitzende in ihrem Urteil. Das hätte der Kläger jedoch beweisen müssen. „Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus.“

Das Urteil vom 17.05.2024 (Az. 2-02 O 578/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt

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