Anwalt braucht Haftpflichtversicherung – auch ohne Fremdmandate

Kündigt ein Anwalt die Berufshaftpflichtversicherung, ist die Anwaltszulassung zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn er weder Fremdmandate bearbeitet noch Einkünfte hat. Schließlich könne die Person theoretisch jederzeit wieder Mandate annehmen, so der Bayerische AGH (Az. BayAGH I – 1-6/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2024

Kündigt ein Anwalt seine Haftpflichtversicherung ist seine Anwaltszulassung zu widerrufen – auch, wenn er keine Fremdmandate bearbeitet.

Kündigt ein Anwalt bzw. eine Anwältin die Berufshaftpflichtversicherung, ist die Anwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn er bzw. sie weder Fremdmandate bearbeitet noch Einkünfte hat. Schließlich könne die Person theoretisch jederzeit wieder Mandate annehmen, so der Bayerische AGH (Beschluss vom 19.06.2024, Az. BayAGH I – 1-6/21).

Ein heute 73-jähriger ehemaliger Rechtsanwalt hatte 2020 seine Berufshaftpflichtversicherung gekündigt, weil er der Ansicht war, sie nicht mehr zu benötigen. Schließlich führe er nur noch ein Eigenverfahren und bearbeite keine Fremdmandate mehr. Einkünfte aus seiner Tätigkeit erziele er ebenfalls nicht mehr. Somit bestehe keine Mandantengefährdung. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg sah das jedoch anders und widerrief seine Anwaltszulassung. Dagegen klagte der damalige Anwalt, erklärte die Hauptsache jedoch später für erledigt. Somit stand nur noch eine Entscheidung über die Verfahrenskosten sowie einen später eingereichten Prozesskostenhilfeantrag aus.

Ohne Haftpflichtversicherung ist die Anwaltszulassung zu widerrufen

Der mit dem Fall befasste AGH entschied in dieser Hinsicht gegen den ehemaligen Anwalt, sodass dieser nun alle Verfahrenskosten selbst tragen muss. Die Klage habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Die Anwaltszulassung sei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zwingend zu widerrufen gewesen, weil der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhalten habe. Diese Rechtsfolge sei weder unangemessen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung bestehe unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin den Beruf tatsächlich ausübe – die Berechtigung allein genüge.

Eine Ausnahme von der Regel des § 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO – also dass ausnahmsweise keine Gefährdung der Mandanten bestehe – komme nicht in Betracht. Insbesondere sei unerheblich, ob und in welchem Umfang der Beruf als Rechtsanwalt tatsächlich ausgeübt werde. Die bloße Behauptung, keine Fremdmandate mehr zu betreuen, reiche nicht aus. Zumal dies auch nicht ausschließe, dass er die Annahme von Fremdmandaten jederzeit wieder hätte aufnehmen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Meldefrist für die Girokonten der Banken bis 30.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30.09.2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

BaFin, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30. September 2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

Rund 1.100 Anbieter von Zahlungskonten in Deutschland müssen seit 1. September 2024 Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Finanzaufsicht BaFin melden.

Ausgehend von der EU-Zahlungskontenrichtlinie hat die Bundesregierung die BaFin mit dem Aufbau und dem Betrieb einer Website zum Girokontenvergleich in Deutschland beauftragt. Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die Girokonten für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien für Girokonten wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die BaFin zu melden. Grundlage dafür ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) in Verbindung mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV), die den Aufbau einer für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglichen, entgeltfreien Website zum Kontovergleich vorsehen. Die Finanzaufsicht will mit dem „BaFin-Kontenvergleich“ Anfang des Jahres 2025 online gehen.

Rupert Schaefer, Exekutivdirektor Strategie, Policy und Steuerung bei der BaFin, sagt zum Beginn der Meldepflicht: „Der Gesetzgeber hat die Zahlungskontenanbieter dazu verpflichtet, die notwendigen Daten für den Kontenvergleich einzuliefern. Wir erwarten, dass dies jetzt zügig geschieht.“ Die BaFin ist dazu auch mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), der Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, im Austausch. Bereits seit April 2024 konnten sich Zahlungskontenanbieter mit den technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die reibungslose Zulieferung der Daten vertraut machen und die Meldedatei erstellen. Das Ziel der Finanzaufsicht ist es, für Verbraucherinnen und Verbraucher einen reibungslosen Start der Kontenvergleichs-Website sicherzustellen.

Aufgrund der Meldepflicht wird der BaFin-Kontenvergleich die einzige aktuelle und marktbreite Übersicht über Girokonten sein. Darunter fallen auch sog. Basiskonten-Tarife, die die Banken und andere Zahlungsdienstleister seit 2016 nach dem ZKG an-bieten müssen. Der BaFin-Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern klare, einfache und nachvollziehbare Sachinformationen. Design und Bedienfunktionen sind dabei auf die Breite der gesamten Verbraucherschaft ausgerichtet. Transparente Filter- und Suchmöglichkeiten sollen sie in die Lage versetzen, das für sie passende Zahlungskonto eigenverantwortlich und selbstbestimmt auszuwählen. Zudem ist der BaFin-Kontenvergleich vollständig werbefrei und enthält Inhalte in einfacher Sprache.

Für die Richtigkeit der Tarifdetails sind die Anbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten automatisch ohne weitere Bearbeitung durch die BaFin an die Vergleichswebsite übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben.

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de

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Verantwortlichkeit des Käufers für die richtige Bestellung einer Einbauduschkabine

Das AG München hat entschieden, dass der Käufer für die richtige Bestellung – hier einer Einbauduschkabine – verantwortlich ist. Ihm steht kein Schadensersatzanspruch und kein Rückgaberecht zu (Az. 191 C 10665/23).

AG München, Pressemitteilung vom 23.09.2024 zum Urteil 191 C 10665/23 vom 31.07.2023 (rkr)

Die spiegelverkehrte Duschkabine

Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.

Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens:

„Der Kläger trägt dazu vor, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den […] Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre. Dieser Vortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Montage, so wie sie vom Monteur vorgenommen wurde, in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option war. Dem ist zu folgen. Nach der mündlichen Verhandlung vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig.

Ein Rückgaberecht stand dem Kläger nicht zu, die Möglichkeit eines Weiterverkaufs (der Maßanfertigung) war unrealistisch und wurde nicht einmal versucht. Ohne eine Montage der Dusche war wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. […] Der Kläger hätte im Falle eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen müssen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. […] Der Blick auf die Alternative einer Neubestellung, die der Kläger nach eigener Aussage bis heute nicht veranlasst hat, zeigt, dass letztlich die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Neuer Fachanwaltstitel?

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der BRAK haben die 28 Rechtsanwaltskammern beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

BRAK, Pressemitteilung vom 20.09.2024

BRAK-HV beschließt mit knapper Mehrheit, sich für BGH-Fachanwaltschaft einzusetzen

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben die 28 Rechtsanwaltskammern am 20.09.2024 in Chemnitz nach angeregter Diskussion mit knapper Mehrheit (durch Stimmgewichtung) beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

Das Präsidium der BRAK wird den Vorschlag an das Bundesjustizministerium übermitteln.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mannheim und Heidelberg: Keine Corona-Hilfe für Mietkosten bei familiärer Verbindung

Das VG Karlsruhe hat die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.09.2024 zum Urteil 1 K 2711/23 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochtergesellschaft – ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag in Höhe von ca. 620.000 Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig.

Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr „verbundenen“ Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen – etwa Schaustellern – benachteiligt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstattungsfähigkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewilligungsbescheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.

Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zusteht. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handle, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt würden. Die Bewilligungsbehörde sei lediglich zur Gleichbehandlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

Der Zuwendungsgeber sei nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg sei nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern gehe das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliege. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe gehe es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Negative Google-Bewertung ohne Kunde zu sein? Teilerfolg gegen Unterlassungsurteil im Berufungsverfahren

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich das OLG Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt (Az. 13 U 110/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.09.2024 zum Urteil 13 U 110/23 vom 04.06.2024 (rkr)

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt.

Anlass war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei aus dem Landkreis Oldenburg gegen einen Händler aus dem Landkreis Cuxhaven. Der Händler hatte im Google-Unternehmensprofil der Kanzlei eine negative Bewertung hinterlassen, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt hatte. Bei dem Anwalt handelte es sich jedoch nicht um den eigenen Rechtsanwalt des Händlers, sondern um den seines Geschäftspartners. Der Geschäftspartner hatte seinen Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die – steuerrechtlich relevante – Gestaltung der Rechnung des Händlers gegeben hatte. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Händler und dem Anwalt seines Geschäftspartners wegen der Formalien der Rechnung. Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Händler zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen nebst negativem Kurzkommentar. Die Kanzlei nahm den Händler vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf. Das Landgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) darstelle.

Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht erreichte der Händler einen Teilerfolg. Der Senat ging zwar ebenfalls von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb aus, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle und daher eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden werde. Die Bewertung des Händlers erwecke daher den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. Hier sei der Händler zwar indirekt, nämlich als Gegenpartei, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt gekommen und habe diesen Kontakt aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten dürfen. Der Händler habe dabei aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe. Denn die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richten sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung seien. Die Bewertung des Händlers besitze aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines Mandanten des Rechtsanwaltes. Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen sei in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Unternehmer hier aber gar nicht habe bewerten können. Der Senat stellte daher fest, dass der Unternehmer die Bewertung zwar nicht vollständig löschen, aber um den Zusatz ergänzen muss, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Kostenfreier ÖPNV auch für Hilfe zur Pflege beziehende schwer- und erheblich gehbehinderte Heimbewohner

Hilfe zur Pflege beziehende Heimbewohner, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Dies entschied das BSG (Az. B 9 SB 2/23 R).

Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 19.09.2024 zum Urteil B 9 SB 2/23 R vom 19.09.2024

Hilfe zur Pflege beziehende Heimbewohner, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. September 2024 entschieden.

Die in einem Pflegeheim wohnende Klägerin erfüllte wegen ihrer Schwerbehinderung und der Zuerkennung des Merkzeichens G die Grundvoraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Durch eigenes Einkommen verfügte sie zwar über hinreichende Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Heimkosten zahlte jedoch nach Anrechnung des noch verbleibenden aber unzureichenden Einkommens der Sozialhilfeträger. Die Klägerin verwendete die ihr noch verfügbaren Eigenmittel zur Beschaffung der ein Jahr gültigen Wertmarke in Höhe von 91 Euro, die ihr nunmehr von dem Beklagten zu erstatten sind.

Zwar erfasst der Befreiungstatbestand des § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX seinem Wortlaut nach unter anderem nur Bezieher von den Lebensunterhalt sichernden laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Trotzdem genügt als Anspruchsvoraussetzung über den Wortlaut hinaus auch der Erhalt von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, jedenfalls soweit Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Alten- und Pflegeheim besteht. Dies folgt aus einer analogen Anwendung der Norm auf hilfebedürftige Heimbewohner, die durch den Bezug von Hilfe zur Pflege dem Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe zugehörig sind. Durch den Systemwechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII im Jahr 2005 ist insoweit eine planwidrige Regelungslücke im SGB IX entstanden, indem die lediglich Hilfe zur Pflege beziehenden Heimbewohner aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen sind, ohne dass ersichtlich ist, dass diese Rechtsfolge vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Ein sachlicher Grund für den Ausschluss dieser hilfebedürftigen Heimbewohner erschließt sich nicht.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (in der hier maßgeblichen vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, Bundesgesetzblatt I Seite 3234)

(1) 1Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; (…) 2Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.

(2) 1Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages (…) ausgegeben.
(…)
(4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
(…)

2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
(…)

Quelle: Bundessozialgericht

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Wohnungsbau: BRAK hält geplante Vereinfachungen für nur bedingt geeignet

Mit dem „Gebäudetyp E“-Gesetz will das BMJ es erleichtern, innovativ und kostengünstig Wohnungen zu bauen. Dazu soll bei Bauverträgen leichter von Standards abgewichen werden können. Nach Ansicht der BRAK schaffen die geplanten Neuregelungen jedoch Folgeprobleme.

BRAK, Mitteilung vom 19.09.2024

Mit dem „Gebäudetyp E“-Gesetz will das Bundesjustizministerium es erleichtern, innovativ und kostengünstig Wohnungen zu bauen. Dazu soll bei Bauverträgen leichter von Standards abgewichen werden können. Nach Ansicht der BRAK schaffen die geplanten Neuregelungen jedoch Folgeprobleme.

Das Schlagwort „Gebäudetyp E“ bezeichnet die Forderung nach einfacheren, flexibleren Planungsmöglichkeiten für den Wohnungsneubau. Die Baukosten sind in den vergangenen Jahren unter anderem wegen erhöhter Baustandards gestiegen. Die Konferenz der Bauministerinnen und -minister der Länder hat darauf reagiert, indem sie in der Musterbauordnung eine Vorschrift einführte, die es erleichtert, von bauordnungsrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Diese Vorschrift wurde von einigen Ländern bereits in den Landesbauordnungen umgesetzt bzw. soll noch umgesetzt werden.

Auch im Bereich des Zivilrechts werden Vereinfachungen gefordert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Werk nur dann mangelfrei, wenn es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Diese sind aber nicht sicherheitsrelevant und innovative Bauweisen werden dadurch faktisch ausgeschlossen. Um Abweichungen zu vereinbaren, müssen umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten eingehalten werden.

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz Ende Juli als Referentenentwurf vorgelegten Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) soll es fachkundigen Unternehmern erleichtert werden, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zu vereinbaren. Dazu sollen neue Regelungen für Gebäudebauverträge sowie für Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge geschaffen werden. Ziel ist es, der Krise im Wohnungsbau auch im Bereich des Zivilrechts entgegenzuwirken.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Zielsetzung des Entwurfs, durch Änderungen des Bauvertragsrechts im BGB einfaches, innovatives und kostengünstiges Bauen zu erleichtern und so insbesondere den Wohnungsneubau zu fördern. Die Änderungsvorschläge zu §§ 650a und 650o BGB n. F. hält die BRAK hierfür in der vorliegenden Form jedoch nur für bedingt geeignet. Denn durch sie würden neue rechtliche Bewertungsprobleme geschaffen, die zur Verunsicherung bei den Baubeteiligten und am Immobilienmarkt beitragen und zu vermehrten Rechtsstreitigkeiten führen können.

Zudem würden die geplanten Änderungen dazu führen, dass Gebäude mit unterschiedlichen Standards und unterschiedlicher Wertigkeit errichtet werden. Dies könne Folgeprobleme unter anderem im Kauf- und Mietrecht herbeiführen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kritisiert die BRAK zudem, dass bautechnische Normen für die Baubeteiligten regelmäßig nur schwer zugänglich sind. Für eine rechtliche Bewertung seien diese Normen unerlässlich, könnten jedoch ausschließlich kostenpflichtig über privatwirtschaftlich getragene Stellen erworben werden.

Ob die geplante Ausnahmevorschrift, nach der Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik nicht automatisch einen Sachmangel darstellen sollen, zu einer Vereinfachung führen kann, bezweifelt die BRAK. Denn der Entwurf regelt nicht, im welchem Umfang der Besteller informiert werden muss; daher wird im Zweifel von einer umfassenden Informationspflicht auszugehen sein, die auch nach der bisherigen Rechtsprechung gilt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 19/2024

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Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften: Bestpreisklauseln können nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als „Nebenabreden“ angesehen werden

Der EuGH entschied zur Frage, ob Booking.com Hotels mittels „Bestpreisklauseln“ untersagen darf, niedrigere Preise anzubieten als das Buchungsportal (Rs. C-264/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.09.2024 zum Urteil C-264/23 vom 19.09.2024

Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), bietet einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an. Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen, aber es ist ihnen untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den auf der Website Booking.com angebotenen Preisen liegen. Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sogenannte „weite Bestpreisklausel“). Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden.

Die deutschen Gerichte entschieden, ohne den Gerichtshof befragt zu haben, dass die von den Hotelbuchungsplattformen verwendeten (engen oder weiten) Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht insbesondere der Union verstießen. Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt.

Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem Booking.com eine Klage u. a. auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hatte. Diese Dienste ermöglichen nämlich zum einen Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Unterkunftsangeboten sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedener Kriterien, und zum anderen ermöglichen sie es den Beherbergungsbetrieben, eine größere Sichtbarkeit zu erlangen.

Hingegen steht nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen.

In Bezug auf weite Bestpreisklauseln ist insoweit festzustellen, dass sie, abgesehen davon, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern, die Gefahr beinhalten können, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden.

Das Gleiche gilt für enge Bestpreisklauseln. Auch wenn sie auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben und das Ziel verfolgen, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen, ist nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten.

Quelle: EuGH

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Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Versicherer in dem von ihm angebotenen Tarif einer Rentenversicherung praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zulässig ist und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (sog. Zillmerung) sowie zum Stornoabzug wirksam sind (Az. IV ZR 436/22).

BGH, Pressemitteilung vom 18.09.2024 zum Urteil IV ZR 436/22 vom 18.09.2024

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in dem von ihm angebotenen Tarif einer Rentenversicherung praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zulässig ist und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (sog. Zillmerung) sowie zum Stornoabzug wirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte Überschussbeteiligung. In dieser sieht er einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sowie eine Verletzung des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 138 Abs. 2 VAG) und der in § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vorgesehenen Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Hintergrund ist die Praxis der Beklagten, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Die Parteien streiten daneben über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen, unter anderem über eine Regelung, nach der die Abschluss- und Verwaltungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, sowie über die Bestimmungen zum sog. Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug verurteilt. Die von der Beklagten praktizierte Beteiligung der Versicherungsverträge unterschiedlicher Tarifgenerationen an den Überschüssen hat es hingegen als wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil geändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung weiterer Teilklauseln in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen verurteilt; die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie – soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist – ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen der Beklagten dagegen teilweise stattgegeben.

Der Senat hat entschieden, dass die vom Kläger angegriffene Praxis der Überschussverteilung nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV verstößt. Dieser ist nicht die Vorgabe zu entnehmen, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Die von der Beklagten geübte Praxis, Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit diese nicht hinter dem Garantiezins zurückbleibt, ist dabei sowohl mit § 138 Abs. 2 VAG als auch mit § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vereinbar. Weder der aufsichtsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren verbieten zudem im Grundsatz eine sog. „risikoadjustierte Gesamtverzinsung“, bei der den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Der Senat hat zudem entschieden, dass die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält und insbesondere nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG abweicht. Die letztgenannte Bestimmung enthält, wie ihre Auslegung ergibt, keine Regelung für Verträge, bei denen die Prämie in einem Einmalbeitrag entrichtet wird oder bei denen die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

Auch die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung sind wirksam und halten einer Inhaltskontrolle – auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – stand. Transparenzbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klauseln mit ihrer jeweiligen Regelung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs die Folgen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend verständlich machten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

§ 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2) 1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. …

§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(3) 1Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelugen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt.

(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. 2Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

§ 138 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

§ 6 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung

(1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen …

Quelle: Bundesgerichtshof

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