Hipp muss Werbung für Kindermilch anpassen

Das OLG München gab einer Klage des vzbv gegen irreführende Werbeaussagen im Internet und auf der Verpackung statt. Die Hipp GmbH & Co Vertrieb GmbH darf künftig nicht mehr den Eindruck erwecken, dass Kinder 7x mehr an Vitamin D benötigen als Erwachsene (Az. 29 U 3902/20).

vzbv, Mitteilung vom 10.09.2024 zum Urteil 29 U 3902/20 des OLG München vom 11.04.2024 (rkr)

  • Werbung suggerierte, dass Kinder siebenmal mehr Vitamin D benötigen als Erwachsene
  • OLG München: Aussagen waren irreführend, weil Kinder nicht mehr Vitamin D benötigen als Erwachsene
  • Urteil folgt Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Gesamteindruck der Werbung entscheidend ist

OLG München gibt Klage des vzbv gegen irreführende Werbeaussagen im Internet und auf der Verpackung statt

„Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ – mit solchen Aussagen hat der Babynahrungshersteller Hipp für mit Vitamin D angereicherte Kindermilch geworben. Doch die Werbung im Internet und auf der Verpackung war irreführend, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Hipp GmbH & Co Vertrieb GmbH darf künftig nicht mehr den Eindruck erwecken, dass Kinder 7x mehr an Vitamin D benötigen als Erwachsene.

„Nährwertangaben bei Lebensmitteln dürfen nicht mehrdeutig oder irreführend sein – erst recht nicht, wenn es um Kindernahrung geht“, sagt Susanne Einsiedler, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Kinder benötigen nicht mehr Vitamin D als Erwachsene. Die Hipp-Werbung suggerierte das Gegenteil. Dass sich der im Vergleich zu Erwachsenen siebenmal höhere Vitamin-D-Bedarf von Kindern nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezog, war kaum erkennbar.“

Angeblicher hoher Mehrbedarf von Kindern an Vitamin D

Hipp hatte auf seiner Internetseite für die Produkte „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“ mehrfach einen im Vergleich zu Erwachsenen stark erhöhten Vitamin-D-Bedarf von Kindern hervorgehoben. „7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“ und „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“ hieß es unmittelbar über den Produktfotos mit dem Aufdruck „mit viel Vitamin D“. Weiter unten auf der Webseite wurde das bekräftigt: „Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener.“ Erst durch Klick auf eine Schaltfläche konnten Verbraucher:innen erfahren, dass damit der relative Mehrbedarf von Kindern gegenüber Erwachsenen pro Kilogramm Körpergewicht gemeint war. Der absolute Bedarf an Vitamin D ist bei Erwachsenen und Kindern gleich hoch.

Ähnlich warb Hipp auf der Verpackung: In der Zusammenstellung des Produkts sei berücksichtigt, dass Kinder drei Mal mehr Calcium und sieben Mal mehr Vitamin D als Erwachsene benötigen. Lediglich aus einer schwer verständlichen Fußnote ging hervor, dass dies nur „pro kg KG (EFSA 2013, Erwachsene 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ gilt.

Werbeaussagen waren irreführend

Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Hipp-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Dabei komme es auf den Gesamteindruck an, den die Werbung bei den angesprochenen Verbraucher:innen hervorrufe. Jedenfalls ein erheblicher Teil derselben würde die strittigen Aussagen so verstehen, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D benötige und die beworbenen Produkte geeignet seien, diesen vermeintlichen Mehrbedarf zu decken. Das treffe nicht zu.

Hipp hatte zwar darauf hingewiesen, dass es sich um einen Vergleich pro Kilogramm Körpergewicht handelt. Die Hinweise waren jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen. Es sei nicht gewährleistet, dass sie überhaupt wahrgenommen werden.

Urteil folgt einer Grundsatzentscheidung des BGH-Urteil

Vor drei Jahren hatte das OLG München die Klage des vzbv im gleichen Verfahren noch abgewiesen. Dagegen ging der vzbv in Revision. Anschließend hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen. Unter Beachtung der vom BGH genannten Grundsätze zum Gesamteindruck der Werbung hat das Gericht nunmehr der Klage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben. Damit bestätigte das OLG auch das Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2020 (Az. 39 O 15946/19).

Hipp hat die vom vzbv beanstandeten Passagen auf der Website mittlerweile angepasst. Ob auch die auf der Verpackung beanstandete Aussage geändert wurde, prüft der vzbv aktuell.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer für Verletzungen von Fahrzeuginsassen

Das OLG Köln entschied, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handele sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle. (Az. 3 U 81/23).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil 3 U 81/23 vom 27.08.2024 (nrkr)

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27. August 2024 (Az. 3 U 81/23) entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handele sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle.

Im konkreten Fall blieb die Klage der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wegen der behaupteten Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs jedoch erfolglos. Der Unfallverursacher haftete für die Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs. Er nahm die Beklagte, die nicht angeschnallt hinter der Beifahrerin saß, in Anspruch und behauptete, die Knie der Beklagten seien in die Rücklehne der Beifahrerin eingedrungen, was zu weiteren Schäden geführt habe. Der Senat hat eine Mithaftung der Beklagten abgelehnt, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurücktrete.

Am 15. September 2018 gegen 22:15 Uhr befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Pkw Audi A5 Coupé die Landstraße 121 in Höhe der Überquerung der Bundesautobahn 560 in Sankt Augustin-Buisdorf. Er war stark alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration: 1,76 Promille) und fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (150 bis 160 km/h statt zulässiger 70 km/h). Ihm kam der mit drei Insassinnen besetzte Pkw Skoda Citigo entgegen, auf dessen Beifahrersitz die damals 36 Jahre alte Geschädigte saß und hinter der sich auf der Rückbank die nicht angeschnallte 38-jährige Beklagte befand. Der Pkw Audi kam von der Fahrbahn ab und stieß mit dem Pkw Skoda Citigo zusammen, wobei der Versicherungsnehmerin der Klägerin verstarb und die Insassen des anderen Fahrzeugs schwere Verletzungen erlitten.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als behauptete Mitverursacherin der Verletzungen der Geschädigten auf Erstattung von 70 % der von ihr bisher an diese in sechsstelliger Höhe erbrachten Leistungen sowie für künftige Zahlungen in Anspruch. Sie verweist auf Sachverständigengutachten, wonach die Nichteinhaltung der Gurtpflicht durch die Beklagte dazu geführt habe, dass deren Knie im Zeitpunkt des Aufpralls in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eingedrungen seien und erhebliche Verletzungen der Geschädigten im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs verursacht hätten.

Der 3. Zivilsenat hat die Berufung der klagenden Versicherung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen und dadurch die Ablehnung einer Mithaftung der Beklagten für die unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten bestätigt. Die von § 21a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO geregelte Gurtpflicht stelle zwar eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, weil die Fahrzeuginsassen gerade auch vor den Folgen der Verletzung durch nicht angeschnallte andere Mitfahrer bewahrt werden sollten. Der Bundesgerichtshof gehe von einem Mitverschulden des Geschädigten bei Verletzung der eigenen Gurtpflicht aus. Es gelte – so der Senat – aber auch für Verletzungen anderer Fahrzeuginsassen.

Die gesetzliche Begründung für die Einführung der Gurtpflicht auf den Vordersitzen aus dem Jahre 1975 stelle darauf ab, dass gerade auch aus Zusammenstößen von Fahrzeuginsassen erhebliche Gefahren herrührten. Die Gurtpflicht sei im darauffolgenden Jahrzehnt auf sämtliche Fahrzeuginsassen ausgedehnt und bußgeldbewehrt worden. Das vom Senat zugrunde gelegte, weite Verständnis des Schutzzwecks der Gurtpflicht diene der Verkehrssicherheit und dem Schutz der individuellen Rechte aller Verkehrsteilnehmer; es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie anderer Obergerichte zur Bußgeldbewehrung der Gurtpflicht. Ebenso füge es sich in das haftungsrechtliche Gesamtsystem ein.

Der Senat hat jedoch offengelassen, ob bei dem vorliegenden Unfall die Knie der Beklagten in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eingedrungen waren und dies zu den Wirbelsäulenverletzungen der Geschädigten geführt hatte. Angesichts des strafwürdigen, grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin trete eine mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Beklagten zurück. Hierzu hat der Senat auf die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Höhe der Mithaftung des Verletzten bei Nichteinhaltung der Gurtpflicht im Falle eigener Verletzungen zurückgegriffen und ist von einem vergleichbaren Ausnahmefall ausgegangen.

Das am 27. August 2024 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Eilantrag gegen Abstellort für Mülltonnen im Vogelsbergkreis ohne Erfolg

Das VG Gießen hat den Eilantrag von Eigentümern eines Grundstücks in der Gemarkung Schotten abgelehnt, mit dem sie sich gegen die Zuweisung von entfernteren Abstellorten für Mülltonnen in den Wintermonaten wandten (Az. 8 L 2125/24).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Beschluss 8 L 2125/24 vom 29.08.2024 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat kürzlich den Eilantrag von Eigentümern eines Grundstücks in der Gemarkung Schotten abgelehnt, mit dem sie sich gegen die Zuweisung von entfernteren Abstellorten für Mülltonnen in den Wintermonaten wandten.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Wochenendhausgebiet. In diesem Gebiet befinden sich einige ganz oder teilweise asphaltierte, aber auch nur geschotterte Straßen sowie einige Sackgassen. Die Straße, an der das Grundstück liegt, weist eine Breite zwischen 2,60 m und 5,00 m auf, der Asphalt ist am Rand teilweise abgebrochen und auf der Straße befindet sich eine Steigung.

Im April 2024 wurde den Antragstellern durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis aufgegeben, die Mülltonnen für ihr Grundstück in den Wintermonaten an Tagen mit Schnee und Eisglätte an der nächsten geteerten Kreuzung abzustellen. Alternativ könnten auch die am besten befahrbaren Straßen, die entsprechend auf einer Karte hervorgehoben wurden, genutzt werden. Dies begründete der Antragsgegner damit, dass es für die Müllabfuhr aufgrund der eingeschneiten und vereisten Fahrwege in den Wintermonaten nicht möglich sei, das Grundstück der Antragsteller ungehindert und gefahrlos anzufahren.

Die Antragsteller machten geltend, dass eine ungehinderte Leerung ihrer Mülltonnen seit Jahrzehnten gegeben gewesen sei. Die örtlichen Zuwegungsgegebenheiten hätten sich nicht geändert. Es müssten entsprechende Fahrzeuge eingesetzt werden, die das vorhandene Wegenetz nutzen könnten. Schließlich seien sowohl die Bedingung, dass die Fahrbahn mit Schnee und/oder Eis bedeckt sein müsse, als auch der Abstellort nicht bestimmt genug.

Die 8. Kammer kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der Bescheid aus sich heraus verständlich und daher hinreichend bestimmt sei. Durch die vorhandene Steigung sowie die ausgebrochenen Asphaltränder an den Seiten der Straße bei einer Breite von nur 2,90 m auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller könnten die Abfuhrfahrzeuge die Straße bei winterlicher Witterung nicht gefahrlos anfahren. Es sei auch in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass die Müllabfuhr das Grundstück auf Grund von Witterungsbedingungen nicht habe anfahren können. Vor diesem Hintergrund sei die Zuweisung von Abstellorten für die Mülltonnen rechtmäßig.

Die Entscheidung (Beschluss vom 29. August 2024, Az. 8 L 2125/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Unfall in der Duplex-Garage

Das AG München hat eine Klage auf Schadenersatz wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage abgewiesen (Az. 223 C 19925/23).

AG München, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Urteil 223 C 19925/23 vom 11.04.2024 (rkr)

Vor Betätigung der Hebevorrichtung keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage.

Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.06.2023 morgens gegen 09:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben.

Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage, dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen Pkw. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.

Nach Auffassung des Beklagten habe der Pkw des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Darauf habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.

Das Amtsgericht München wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab:

„Die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. […]

[Hinsichtlich der zweiten Bedienung der Hebevorrichtung] ist […] bereits nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Vorrichtung ohne Einverständnis des Klägers noch einmal bedient hat. […]

Zum anderen ist zu sehen, dass vorliegend auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden kann, welche Schäden am Klägerfahrzeug bei welcher Bewegung der Duplex entstanden sind. Bei der ersten Betätigung der Hebevorrichtung trifft den Beklagten unzweifelhaft kein Verschulden. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die zweite Absenkung ohne Einverständnis des Klägers erfolgte, ist nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Das Pfälzische Oberlandesgericht stärkt die Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf

Das OLG Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt (Az. 5 U 38/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Hinweisbeschluss 5 U 38/23 vom 25.06.2024

Der 5. Zivilsenat des Pfälzische Oberlandesgerichts hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.

Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz bestellte bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %. In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Klage in Impfschadensprozess abgewiesen

Das LG Offenburg hat die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen. Eine Haftung des Impfherstellers setze voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen (Az. 2 O 133/23).

LG Offenburg, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil 2 O 133/23 vom 03.09.2024

Das Landgericht Offenburg hat am 03.09.2024 die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen.

In dem vor dem Landgericht Offenburg anhängigen Rechtsstreit hatte der Kläger gegenüber dem beklagten Impfhersteller unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro gefordert. Der Kläger hatte sich 2021 mit dem Impfstoff der Beklagten gegen das Corona-Virus impfen lassen. Drei Monate nach der zweiten Impfung wurde bei dem Kläger u. a. eine Nierenerkrankung festgestellt. Der Kläger behauptete, die Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus hätten bei ihm die diagnostizierten Erkrankungen hervorgerufen.

Das Landgericht Offenburg, 2. Zivilkammer, hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2024 abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, dass eine Haftung des Impfherstellers voraussetze, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Das sei bei dem Corona-Impfstoff nicht der Fall. Der Impfstoff sei von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor der Zulassung ausführlich geprüft worden. Bei der notwendigen Gesamtabwägung hätten angesichts der damals bestehenden pandemischen Lage der Nutzen der Impfung für die Allgemeinheit die Risiken der Impfung für den Einzelnen überwogen. Eine Haftung des Impfherstellers scheide daher aus.

Quelle: Landgericht Offenburg

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Vergabeverfahren „Klassenassistenz“ im Kreis Pinneberg darf fortgeführt werden

Der Kreis Pinneberg darf das Vergabeverfahren für die Einführung einer sog. Klassenassistenz an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das OVG Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren entschieden.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Beschluss 5 MB 7/24 vom 03.09.2024

Der Kreis Pinneberg darf das Vergabeverfahren für die Einführung einer sog. Klassenassistenz an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am 03.09.2024 in einem Eilverfahren entschieden. Es hat damit den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2024 bestätigt und die Beschwerden der vier Antragsteller zurückgewiesen. Die Antragsteller sind Träger der freien Jugendhilfe, die Leistungen der Schulbegleitung erbringen. Sie befürchten, dass in Zukunft weniger Schulbegleitungen bewilligt werden und meinen, ein Vergabeverfahren dürfe hier nicht durchgeführt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller kein Recht darauf hätten, sich gegen das Vergabeverfahren „Klassenassistenz“ zur Wehr zu setzen. Sie würden dadurch nämlich nicht in ihren Rechten aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches verletzt. Es sei zwischen Schulbegleitung und „Klassenassistenz“ zu unterscheiden. Während die Schulbegleitung einzelne Kinder im Unterricht, bei Praktika oder auch in Pausen begleite, unterstütze die „Klassenassistenz“ die Klassenlehrkraft, sei fester Bestandteil der Klasse und solle in Absprache allen helfen, die aktuell Hilfe bräuchten. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht verneint und betont, dass es dem Kreis Pinneberg nicht darum gehe, das Betätigungsfeld von Trägern der freien Jugendhilfe zu behindern. Ziel sei es vielmehr, die Teilhabe an schulischer Bildung für alle in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sichern.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Kartellrecht: EU-Kommission veröffentlicht Ergebnisse der Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Die EU-Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen veröffentlicht, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), und zwar in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.09.2024

Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen veröffentlicht, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), und zwar in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager sagte: „Der bestehende EU-Rahmen für die Durchsetzung des Kartellrechts ist ein voller Erfolg. Mit der Verordnung 1/2003 wurden der Kommission aktuellere Instrumente für Prüfverfahren und Beschlüsse an die Hand gegeben. Die EU-Wettbewerbsvorschriften werden nun umfassender angewendet, da sie auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgesetzt werden können. So ist eine gemeinsame Wettbewerbskultur innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes entstanden. Doch hat die Evaluierung auch Bereiche aufgezeigt, in denen weiter Handlungsbedarf bestehen könnte, damit unsere Durchsetzungsinstrumente mit der digitalen Transformation Schritt halten und das Kartellrecht rasch durchgesetzt werden kann.“

Verfahrensrechtlicher Rahmen

Die Verordnungen bilden den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) niedergelegten Wettbewerbsvorschriften. Seit ihrem Inkrafttreten vor 20 Jahren haben sie bei der Durchsetzung der EU-Kartellvorschriften eine entscheidende Rolle gespielt.

225 Durchsetzungsbeschlüsse, 42 Milliarden Euro Geldbußen

Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis August 2024 hat die Kommission 225 Durchsetzungsbeschlüsse erlassen: darin hat sie entweder eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften festgestellt oder Verpflichtungen gebilligt, durch die ihre vorläufigen Bedenken ausgeräumt würden. Sie hat auf der Grundlage der Verordnung 1/2003 Geldbußen in Höhe von über 42 Milliarden Euro verhängt, wovon rund 37 Milliarden Euro vom Gerichtshof der EU bestätigt wurden. Die Ersparnisse für Kunden, die sich aus kartellrechtlichen Maßnahmen der Kommission insgesamt ergeben haben, beliefen sich für den Zeitraum von 2012 bis 2021 auf 50 bis 87 Milliarden Euro.

Wichtigste Ergebnisse der Evaluierung

Die Evaluierung hat Folgendes ergeben:

Die Verordnungen haben allgemein das Ziel einer wirksamen, effizienten und einheitlichen Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften erreicht. Nach wie vor haben sie einen EU-Mehrwert und sind relevant.

Wichtigste Änderungen durch die Verordnung 1/2003:

  • Erstens wurde das alte System abgeschafft, nach dem Unternehmen Vereinbarungen bei der Kommission anmelden mussten, um eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV nutzen zu können – diese Neuerung wird sehr positiv bewertet.
  • Zweitens wurde ein dezentrales System der parallelen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden eingeführt und so eine wirksamere Durchsetzung erreicht. Die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission haben zusammen mehr als 1.650 Beschlüsse erlassen, wobei 85 % von den nationalen Behörden stammen. Somit sind die nationalen Behörden neben der Kommission zu wichtigen Durchsetzungsbehörden für das EU-Wettbewerbsrecht geworden.

Das Europäische Wettbewerbsnetz („European Competition Network“ oder kurz „ECN“) war für die einheitliche und wirksame Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften von entscheidender Bedeutung, auch wenn die Zusammenarbeit innerhalb des ECN weiter ausgebaut werden könnte. Laut Evaluierung müssen unnötige parallele Prüfverfahren vermieden und das Zusammenspiel von EU-Wettbewerbsrecht und nationalem Wettbewerbsrecht weiter verbessert werden, um die kohärente Durchsetzung aller verfügbaren Rechtsinstrumente zu gewährleisten.

Ferner wird in der Bewertung hervorgehoben, dass Prüfungen schneller gehen müssen. Es wurden mehrere Probleme ermittelt, von denen einige mit der Digitalisierung zusammenhängen und die Wirksamkeit von Prüfinstrumenten und -befugnissen beeinträchtigen könnten, die für eine analoge Welt konzipiert waren. Beispielsweise wurde das System, eine nichtvertrauliche Fassung der Kommissionsakte zu erstellen und zugänglich zu machen, um die Verteidigungsrechte der Parteien zu wahren, zu einer Zeit eingeführt, in der Prüfverfahren einen viel geringeren Umfang hatten. Durch die inzwischen großen Datenmengen und umfangreicheren Akten verursacht die Erstellung einer nichtvertraulichen Fassung der Kommissionakte nun erheblichen Aufwand für die Parteien, die Informationsgeber und die Kommission.

Konsultationen, Konferenz, Workshops zu dem Thema

Im Rahmen der Evaluierung hat die Kommission Informationen darüber zusammengetragen, wie sich die Verordnungen seit ihrer Annahme im Jahr 2004 ausgewirkt haben. Die Quellen bildeten Rückmeldungen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, einer von der Kommission organisierten Konferenz zu 20 Jahren der Verordnung 1/2003 und eines Workshops mit Interessenträgern. Ferner hat die Kommission eine externe Begleitstudie zur Evaluierung in Auftrag gegeben. Der Abschlussbericht der Begleitstudie wird zugleich mit einer Zusammenfassung der Rückmeldungen der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Ergebnisse des Workshops mit Interessenträgern veröffentlicht.

Rechtsrahmen für einstweilige Maßnahmen und Anwendung in den Mitgliedstaaten

Parallel dazu hat die Kommission einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über den Rechtsrahmen für einstweilige Maßnahmen und deren Anwendung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden angenommen. Einstweilige Maßnahmen sorgen dafür, dass der Wettbewerb während einer laufenden kartellrechtlichen Prüfung gewahrt bleibt. Die ECN+-Richtlinie räumt den nationalen Wettbewerbsbehörden ein Grundmaß an Durchsetzungsbefugnissen ein, einschließlich der Befugnis zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen. Laut Bericht unterliegen nationale Wettbewerbsbehörden, die verstärkt von einstweiligen Maßnahmen Gebrauch machen, oft weniger strengen Verfahrensvorschriften und mitunter weniger strengen rechtlichen Anforderungen für die Anordnung solcher Maßnahmen.

Nächste Schritte

In den kommenden Monaten wird die Kommission über die Evaluierungsergebnisse beraten und entscheiden, ob eine Überarbeitung der Verordnungen eingeleitet werden soll.

Quelle: Europäische Kommission

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OVG Saarland setzt absolutes Rauchverbot für Spielhalle außer Vollzug

Das OVG Saarland hat auf Antrag einer Spielhallenbetreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt (Az. 1 B 56/24).

OVG Saarland, Pressemitteilung vom 04.09.2024 zum Beschluss 1 B 56/24 vom 02.09.2024

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 2. September 2024[1] auf Antrag einer Spielhallenbetreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt. Im Einzelnen hat es festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig (bis zum Ergehen einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im dort anhängigen Hauptsacheverfahren)[2] nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird.

Hintergrund ist, dass das Rauchen in den saarländischen Spielbanken in abgetrennten Raucherbereichen weiterhin zulässig ist.[3] Der für das Spielhallenrecht zuständige 1. Senat des OVG ist deswegen überzeugt, dass die seit Ende letzten Jahres geltende Vorschrift des Saarländischen Spielhallengesetzes,[4] die ein absolutes Rauchverbot in den saarländischen Spielhallen auch dann vorsieht, wenn dort ein abgetrennter Raucherbereich bzw. eine Raucherkabine vorhanden ist, verfassungswidrig ist; sie verletzt, so der Senat, die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit,[5] ohne dass ein diese Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegt.[6] Weder der Nichtraucherschutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).

Der anonymisierte Beschluss wird im Volltext auf der Homepage des Gerichts eingestellt.[7]

[1] Aktenzeichen 1 B 56/24
[2] Aktenzeichen 1 K 889/24
[3] § 6 Abs. 5 SSpielbG
[4] § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG
[5] Art. 12 Abs. 1 GG
[6] Art. 3 Abs. 1 GG

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis

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Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ ist überwiegend durchzuführen

Nach dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ überwiegend durchzuführen. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht (Az. HVerfG 1/23).

VerfG Hamburg, Pressemitteilung vom 06.09.2024 zum Urteil HVerfG 1/23 vom 06.09.2024

Nach dem am 06.09.2024 verkündeten Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ überwiegend durchzuführen. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht.

Verfahrensgang

Auf Antrag des Senats hatte das Verfassungsgericht über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dessen Grundlage ist die Volksinitiative „Hamburg Werbefrei“, die eine Neufassung der in der Hamburgischen Bauordnung enthaltenen Regelungen zu Werbeanlagen zum Gegenstand hat. Sie verfolgt das Ziel, „ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischen Aspekten, dem Informationsinteresse der Bevölkerung und den Interessen der Wirtschaft an der Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum herzustellen“. Neben der Reduzierung von Werbeanlagen sollen hierfür „gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen zwecks stadtbild-verträglicher Integration und Vermeidung optischer Dominanz von Werbung im Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild“ gemacht und digitale Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen grundsätzlich verboten werden. Die Volksinitiative kam Ende des Jahres 2022 zustande. Die Hamburgische Bürgerschaft, die sich mit dem Anliegen anschließend zu befassen hatte, verabschiedete das beantragte Gesetz nicht. Die Initiatoren und Initiatorinnen beantragten daraufhin im Februar 2023, ein Volksbegehren durchzuführen und reichten eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs ein, woraufhin der Senat das Hamburgische Verfassungsgericht mit dem Feststellungsziel angerufen hat, dass das Volksbegehren nicht durchzuführen sei.

Inhalt der Entscheidung

Lediglich eine der beabsichtigten Neuregelungen – nämlich diejenige, mit der nach dem Willen der Initiative die Beseitigung beziehungsweise Nutzungseinschränkung bereits errichteter und bislang rechtmäßiger Werbeanlagen angeordnet werden soll – sei nicht mit dem Eigentumsgrundrecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer vereinbar. Der Entwurf berücksichtige nicht ausreichend, dass ein Eingriff in früher erworbene Rechte nur möglich sei, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorlägen, die Vorrang vor dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf den Fortbestand ihres Rechts hätten. Insbesondere lasse die Regelung keine hinreichende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu, etwa der örtlichen Lage und Gestaltung der Werbeanlage, der Laufzeit der erteilten Genehmigung oder der Höhe der getätigten Investitionen.

Im Übrigen sei das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg meine, sei der Entwurf in allen wesentlichen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus hinreichend verständlich. Auch würden in der Begründung die erwarteten Auswirkungen der Neuregelungen so deutlich dargestellt, dass die Stimmberechtigten die Vor- und Nachteile hinreichend nachvollziehen könnten. Eine Verschleierung der Rechtslage oder eine Irreführung der Stimmberechtigten finde nicht statt. Auch das Haushaltsrecht der Bürgerschaft werde nicht wesentlich beeinträchtigt.

Der Gesetzentwurf der Volksinitiative im Übrigen sei auch mit den Grundrechten vereinbar. Die Regelungen des Gesetzentwurfs seien nicht unverhältnismäßig und schafften für künftig neu zu errichtenden Anlagen einen Interessenausgleich. Sie berücksichtigten die Belange der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer hinreichend, etwa indem sie in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zwischen Eigen- und Fremdwerbung unterschieden und erstere in größerem Umfang erlaubten. Der Gesetzentwurf führe überdies einen Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Bevölkerung und dem Ziel herbei, Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu reduzieren. Werbung für kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen würde zwar privilegiert. Das stehe aber mit dem Ziel der Neuausrichtung des öffentlichen Raums in Einklang und entspreche dem insoweit gegenüber kommerzieller Werbung gesteigerten Informationsinteresse der Bevölkerung.

Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht

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