Altersdiskriminierung in der Sexualmedizin?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss (Az. L 16 KR 426/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Beschluss L 16 KR 426/23 vom 22.08.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss.

Geklagt hatte eine Seniorin (geb. 1952) aus Hannover, die nach den Wechseljahren an einer Trockenheit des Intimbereichs und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr litt. Ihr Frauenarzt empfahl ihr eine Laserbehandlung. Hierdurch würde es zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung kommen und damit zu einer längerfristigen Besserung der Beschwerden. Außerdem könne dadurch eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.

Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Eine Laserbehandlung des Intimbereichs sei keine Kassenleistung, da sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zugelassen sei. Ausnahmen vom generellen Leistungsausschluss seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.

Hiergegen argumentierte die Frau, dass bei ihr keine andere Behandlung möglich sei. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie belegen. Die Frau war der Auffassung, dass man ihr eine erfolgversprechende Behandlung aufgrund ihres Alters verwehre, weil die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Der Geschlechtsverkehr sei jedoch naturgegeben, wie alle anderen Körperfunktionen auch. Bei Störungen von Körperfunktionen müsse die GKV unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen. Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Laserbehandlung des Intimbereichs als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten sei, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Eine Entscheidung über die politische Dimension und Relation einzelner GKV-Leistungen habe das Gericht nicht zu treffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne einer Altersdiskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Cookies: Weiter Keine Entlastung durch Einwilligungsdienste

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen. Mit der Rechtsverordnung möchte die Bundesregierung Dienste etablieren, mit denen Verbraucher Einwilligungen im Internet erteilen und verwalten können sollen. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 04.09.2024

vzbv-Stellungnahme zum Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen. Mit der Rechtsverordnung möchte die Bundesregierung Dienste etablieren, mit denen Verbraucher:innen Einwilligungen im Internet erteilen und verwalten können sollen. So soll die Flut an Einwilligungsbannern (Cookie-Banner) reduziert werden. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wird die EinwV jedoch keine positive Wirkung entfalten können.

Problematisch ist insbesondere, dass Anbieter digitaler Dienste die über Einwilligungsverwaltungsdienste getroffene Entscheidungen der Nutzer:innen nicht akzeptieren müssen (§ 19 EinwV-E). Lehnen Nutzer:innen die Einwilligung ab, können die Anbieter erneut beliebig oft um Einwilligungen bitten. Nutzer:innen werden damit unter Druck gesetzt, Einwilligungen zu erteilen. Das ist inakzeptabel, widerspricht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und nimmt Verbraucher:innen den Anreiz, Einwilligungsverwaltungsdienste zu nutzen. In der Verordnung muss daher geregelt werden, dass Anbieter digitaler Dienste den Entscheidungen der Nutzer:innen Folge leisten müssen.

Der vzbv fordert unter anderem:

  • Anbieter digitaler Dienste müssen den Entscheidungen der Nutzer:innen Folge leisten. Wiederholte Abfragen zur Einwilligung müssen untersagt werden.
  • Regelungen sollten für alle Anbieter digitaler Dienste gelten, die Einwilligungsverwaltungsdienste einbinden.
  • Nutzer:innen sollten frei zwischen verschiedenen Diensten zur Einwilligungsverwaltung wählen können.
  • Diese und weitere Positionen werden in der verlinkten Stellungnahme ausführlich dargelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Energielieferanten müssen klarer über Vertragsänderungen informieren

Das LG Gera gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertragsänderungen informiert und damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen (Az. 2 O 881/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil des LG Gera 2 O 881/22 vom 16.07.2024 (nrkr)

  • Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH wegen intransparenter Informationen in Kundenschreiben verurteilt
  • Landgericht Gera: Hinweis auf Sonderkündigungsrecht darf nicht leicht zu übersehen und missverständlich formuliert sein
  • Energielieferanten müssen Änderungen der Vertragsbedingungen erläutern oder alte und neue Bedingungen gegenüberstellen

vzbv klagt erfolgreich gegen mangelnde Transparenz in Schreiben von Strom- und Gasanbieter

Juristischer Erfolg für mehr Transparenz in Vertragsänderungsschreiben an Strom- und Gaskund:innen: Das Landgericht (LG) Gera gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertragsänderungen informiert und damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. In einem ähnlichen Verfahren setzte sich der vzbv bereits gegen den Anbieter Hanwha Q Cells GmbH aus Sachsen-Anhalt durch.

„Energielieferanten sind verpflichtet, Kund:innen einfach und verständlich über geplante Preiserhöhungen, Vertragsänderungen und Sonderkündigungsrechte zu informieren. “, sagt Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz soll Verbraucher:innen ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Das Urteil ist ein gutes Signal hin zu einer verbraucherfreundlicheren Praxis unter den Energielieferanten.“

Hinweis auf Kündigungsrecht war leicht zu übersehen

Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH hatten in Preiserhöhungsschreiben an Gas- und Stromkund:innen auch Änderungen der Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt und hierzu mitgeteilt: „Alle Anpassungen erfolgen automatisch. Sie müssen nichts tun.“ Das suggerierte nach Auffassung des vzbv, dass Verbraucher:innen nichts dagegen unternehmen können. Auf ihr Sonderkündigungsrecht wies das Unternehmen lediglich kleingedruckt auf der zweiten Seite des Schreibens hin – versteckt zwischen hervorgehobenen Passagen mit der Aufforderung zur Ablesung des Zählerstandes und der Werbung für einen Treuebonus. Welche Vertragsklauseln wie geändert werden, wurde in den Schreiben nicht erläutert.

Informationen müssen einfach und verständlich sein

Das Landgericht Gera schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen weder über das Sonderkündigungsrecht noch über die Änderung der Geschäftsbedingungen in einfacher und verständlicher Weise informiert hat, wie es das Energiewirtschaftsgesetz vorschreibt. Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sei im Gesamtgefüge des Preiserhöhungsschreibens derart unscheinbar, dass er leicht zu übersehen sei. Darüber hinaus erwecke das Unternehmen den falschen Eindruck, dass es sich beim Kündigungsrecht um eine Serviceleistung des Unternehmens und nicht um ein gesetzliches Recht der Kund:innen handelt.

Das Gericht monierte außerdem, dass die Änderungen der Vertragsbestimmungen nicht nachvollziehbar waren. Es fehle eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bedingungen oder eine Erläuterung der beschlossenen Änderungen. Ein bloßer Hinweis auf die neuen Bedingungen reiche nicht aus.

Änderung muss klarer erkennbar sein

Bereits im Jahr 2023 gewann der vzbv eine ähnliche Klage beim Landgericht Dessau-Roßlau gegen die Hanwha Q Cells GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen. Das Unternehmen hatte in Preiserhöhungsschreiben die alten und neuen Strompreise lediglich gegenübergestellt. Außerdem wurde auf eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen, ohne die Anpassung zu erläutern. Beides war nach Auffassung des Gerichts unzureichend. Damit sich Kund:innen ein klares Bild machen können, müssten auch die einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Erhöhung gegenübergestellt werden. Auch bei den AGB-Änderungen müsste das Unternehmen entweder die alten und neuen Bedingungen gegenüberstellen oder die einzelnen Änderungen verständlich erläutern.

Die Hanwha Q Cells GmbH hat Anfang des Jahres 2024 ihre Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg (Az. 7 U 32/23) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Dessau-Roßlau rechtskräftig.

Hintergrund: Undurchsichtige Preiskommunikation in der Energiekrise

Um während der Energiepreiskrise über die Vielzahl an Preisänderungen einen vertieften Einblick zu bekommen, hatte der vzbv von Oktober 2021 bis April 2022 über 180 Preiserhöhungsmitteilungen von mehr als 70 Energieanbietern analysiert. Dabei wurde festgestellt, dass Energielieferanten den gesetzlichen Vorgaben, die an Preisänderungsmitteilungen gestellt werden, nicht in jedem Fall nachkommen.

Parallel leitete der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren ein. Die Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH und die Hanwha Q Cells GmbH gaben keine Unterlassungserklärung ab, weshalb der vzbv die beiden Klagen einreichte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Immissionen durch einen Windpark – Ansprüche der Anwohner?

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob Anwohner gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen haben (Az. 5 O 53/18).

LG Koblenz, Mitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil 5 O 53/18 vom 18.07.2024 (nrkr)

Haben Anwohner gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen (Reduzierung von Schall und Licht, Schadensersatz, Schmerzensgeld)? Diese Frage hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner einer Immobilie, die sich in ca. 1,4 km Luftdistanz zum nächstgelegenen Windrad des von der Beklagten zu 2. betriebenen Windparks befindet. Die Beklagte zu 2. hat die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, von der Beklagten zu 1. (Ortsgemeinde) gepachtet.

Die Kläger behaupteten, dass von den Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich ihres Eigentums ausgehen würden. Der von der TA-Lärm vorgesehene Lärmwert werde nachts im Bereich ihrer Immobilie überschritten. Zudem trete noch im Bereich ihrer Immobilie von den Windenergieanlagen emittierter Infraschall unterhalb von 8 Hz auf, der als Erschütterung wahrnehmbar sei, in die Innenräume gelange und dort zu verstärkten Schalldruckwerten, Brummgeräuschen sowie Schwingungen führe. Hierauf seien wiederum vermehrter Stress, Beeinträchtigungen des Schlafes und sogar Gesundheitsschäden der Kläger zurückzuführen. Eine weitere Eigentumsbeeinträchtigung gehe von dem nachts durch den Windpark hell erleuchteten Himmel aus.

Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten benachteiligenden Wirkungen in den Ruhzeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dadurch auszuschließen, dass die Anlagen in den benannten Zeiten abgeschaltet werden und dass ausschließlich in den Fällen, in denen sich bei Dunkelheit tatsächlich Flugzeuge nähern, eine Nachtbeleuchtung der Windkraftanlagen erfolgt. Für den Fall, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein sollte und dass auch die Störungen nicht anderweitig beseitigt werden können, forderten sie einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000 Euro von den Beklagten als Gesamtschuldner.

Zudem forderten die Kläger für den von ihnen behaupteten Wertverlust ihrer Immobilie von den Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatz in Höhe von 21.000 Euro sowie Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Beeinträchtigungen in Höhe von insgesamt 25.500 (17.500 Euro für den Kläger zu 1. und 8.000 Euro für die Klägerin zu 2.).

Die Beklagten beantragten Klageabweisung und behaupteten, dass der auf das Grundstück der Kläger einwirkende Schall deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liege. Nachts sei lediglich ein kurzes Aufblinken der Warnleuchten wahrnehmbar, das jedoch nicht belästigend sei. Etwaige Ansprüche der Kläger seien zudem bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Genehmigung – was unstreitig war – nicht angefochten haben. Die Beklagte zu 1. könne als bloße Verpächterin ohnehin nicht verantwortliche Störerin und Schädigerin sein.

Die Entscheidung:

Die 5. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Sie ist hierbei davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorliegen.

Ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die in der TA-Lärm aufgeführten Grenzwerte von 55 dB(A) tagsüber bzw. 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Der Sachverständige habe hierbei Langzeitmessungen zu mehreren unterschiedlichen Zeiten und unter unterschiedlichen Windbedingungen durchgeführt. Ausweislich des Gutachtens seien die von dem Windpark ausgehenden Geräusche auch nicht als impulshaltig anzusehen, so dass auch auf die gemessenen Lärmwerte kein Zuschlag erfolgen müsse. Dieses Ergebnis decke sich nach Ansicht des Gerichts auch mit dem ursprünglich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Immissionsgutachten.

Die durchgeführten Messungen hätten auch keine Überschreitung der Grenzwerte tieffrequenter, akustisch nicht wahrnehmbarer Geräuschemissionen (Infraschall) ergeben. Zudem seien die in der Immobilie der Kläger messbaren tieftonalen Geräusche im gleichen Umfange messbar, wenn die Windenergieanlagen abgeschaltet waren, was eigens zur Überprüfung veranlasst wurde.

Die Beleuchtung der Windenergieanlagen sei nach Auffassung der Kammer von den Klägern hinzunehmen, weil diese zum einen unstreitig dem Stand der Technik entspreche und zum anderen erforderlich sei, um Kollisionen, insbesondere mit Luftfahrzeugen, zu vermeiden. Eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum der Kläger ergebe sich hieraus nicht.

Auch wenn die einzelnen Immissionen jeweils für sich alleine betrachtet keine wesentlichen Einwirkungen auf das Eigentum der Kläger ergeben haben, wurde durch die Kammer sodann noch geprüft, ob eine relevante Wechselwirkung aller Immissionen im Wege einer Gesamtschau zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führe und dies verneint. Insbesondere sei eine von den Klägern behauptete angeblich besonders erdrückende Wirkung bis hin zu einer „Gefängnishofsituation“ bereits angesichts der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Grundstück der Kläger auszuschließen. Die Windräder seien zwar aus allen Perspektiven am Horizont gut sichtbar, führten jedoch nicht zu einer „Abriegelung“ der Wohnbebauung. Es könne dementsprechend dahinstehen, inwieweit das Rücksichtnahmegebot des öffentlichen Baurechts überhaupt zu berücksichtigen sei.

Da keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch den Windpark festzustellen seien, seien somit auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unbegründet.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. komme noch hinzu, dass diese den Windpark nicht selbst betreibe, sie der Beklagten zu 2. die Errichtung und den Betrieb der Anlagen lediglich im Rahmen der pachtweisen Überlassung gestattet habe und dementsprechend grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass der Betrieb durch die Beklagte zu 2. derart ausgestaltet ist, dass eine Verletzung der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen ist. Eine zumindest fahrlässige Mitverursachung einer Eigentums- oder Gesundheitsverletzung der Kläger i. S. d. § 823 I BGB durch die bloße Verpachtung der für den Windpark genutzten Flächen oder ein anschließendes Unterlassen sei jedenfalls ausgeschlossen, solange keine Anhaltspunkte für etwaige Rechtsverletzungen bestehen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Keine Haftung der Prüferin eines Kesselgehäuses für spätere Kraftwerksexplosion

Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfung berufen, entschied das OLG Frankfurt. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei (Az. 9 U 58/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.09.2024 zum Urteil 9 U 58/22 vom 04.09.2024 (nrkr)

Die Beklagte hatte Gehäuseteile einer Kesselumwälzpumpe im Kohlekraftwerk untersucht, in welchem es zwei Jahr später zu einer Explosion gekommen war. Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin könne sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfungen berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 04.09.2024 veröffentlichte Urteil. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei.

Die Parteien streiten um Regressansprüche aufgrund einer Explosion im Steinkohlekraftwerk Staudinger im Mai 2014. Damals zerbarst eine Kesselumwälzpumpe. Das Gehäuse der Pumpe war ein drucktragendes Bauteil aus Stahl. Die Beklagte hatte – als Subunternehmerin – bei einer Routineuntersuchung von Gehäuseteilen 2012 mittels Ultraschalls keine Risse festgestellt.

2012 änderte die Betreiberin aufgrund der Energiewende die Betriebsweise des Kraftwerkes. Die Kraftwerksfahrweise wurde flexibilisiert; es kam häufiger zu Lastwechseln und damit verbundenen Schwankungen der Druck- und Temperaturzustände. Am Unglückstag hatten mehrere Lastwechsel stattgefunden. Es kam im Bereich eines Ermüdungsrisses zum Bruch des Gehäuses und einer Explosion. Diese führte zu erheblichen Schäden an den Gebäudeteilen und dem Austreten von Trümmerteilen durch die Gebäudehülle. Personen wurden nicht geschädigt. Die Klägerin, eine Versicherung, nimmt nun aus abgetretenem Recht u. a. der Betreiberin und der Versicherung die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 65 Mio. Euro in Anspruch und meint, die Prüfung sei fehlerhaft ausgeführt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung führte nicht zum Erfolg.

Die Beklagte hafte nicht auf Schadensersatz, entschied der zuständige 9. Zivilsenat. Mangels direkter vertraglicher Beziehung kämen allein deliktische Ansprüche in Betracht. Die Klägerin werfe der Beklagten die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Form einer unvollständigen Prüfung und darauf basierender Anfertigung eines unvollständigen Prüfprotokolls vor. Die Betreiberin sei indes selbst verkehrssicherungspflichtig und müsse die Betriebssicherheit des Kraftwerts sicherstellen und aufrechterhalten. Da diese Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Beklagte übergegangen sei, könne sie sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine derartige Verletzung berufen. Soweit die Klägerin sich auf unterlassene weitere Prüfungen berufe, die mittelbar zur Explosion geführt haben sollen, lägen die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nicht vor. Die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten sprächen nicht für eine Garantenstellung der Beklagten.

Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass die von ihr behauptete Pflichtverletzung kausal für den späteren Schaden gewesen sei. Die Klägerin sei insoweit voll beweispflichtig; Raum für Beweiserleichterungen bestehe nicht. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Kesselumwälzpumpe je nach Betriebsart verschiedenen Temperatur- und Druckzuständen ausgesetzt war, die wiederum zu verschiedenen Belastungszuständen und dadurch verursachten Materialbelastungen führen. Zudem habe die Betreiberin wesentliche Bruchstücke vernichtet und damit eine Überprüfung verhindert; auch die Betriebsdaten hätten nicht mehr vollständig vorgelegen. Vorgerichtlich vorgenommene sachverständige Werkstoffuntersuchungen hätten nicht klären können, ob ein Riss zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Beklagte vorhanden gewesen sei. Für ein weiteres Gutachten habe keine Veranlassung bestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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EU-Kommission unterzeichnet Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz

Die EU-Kommission hat im Namen der EU das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz (KI) unterzeichnet. Das Übereinkommen ist das erste rechtsverbindliche internationale Abkommen über künstliche Intelligenz und steht in vollem Einklang mit dem EU-Gesetz über künstliche Intelligenz, der ersten umfassenden KI-Verordnung der Welt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.09.2024

Die EU-Kommission hat im Namen der EU das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz (KI) unterzeichnet. Das Übereinkommen ist das erste rechtsverbindliche internationale Abkommen über künstliche Intelligenz und steht in vollem Einklang mit dem EU-Gesetz über künstliche Intelligenz, der ersten umfassenden KI-Verordnung der Welt.

Das Übereinkommen sieht ein gemeinsames Konzept vor: Es soll sicherstellen, dass KI-Systeme mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind. Es enthält eine Reihe von Schlüsselkonzepten aus dem EU-KI-Gesetz, wie z. B. einen risikobasierten Ansatz, Transparenz entlang der Wertschöpfungskette von KI-Systemen und KI-generierten Inhalten, detaillierte Dokumentationspflichten für KI-Systeme, die als risikoreich eingestuft werden, und Risikomanagementpflichten mit der Möglichkeit, KI-Systeme, die als eindeutige Bedrohung für die Grundrechte angesehen werden, zu verbieten.

Das Übereinkommen ist Teil der umfassenderen KI-Initiativen der EU

Die Unterzeichnung fand auf der informellen Konferenz der Justizminister des Europarates in Vilnius, Litauen, statt. Zu den Verhandlungspartnern gehörten die EU, andere Mitgliedstaaten des Europarats, der Heilige Stuhl, die USA, Kanada, Mexiko, Japan, Israel, Australien, Argentinien, Peru, Uruguay und Costa Rica. Die Beiträge von 68 internationalen Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, der Industrie und anderer internationaler Organisationen sorgten ebenfalls für einen umfassenden und integrativen Ansatz. Das Übereinkommen des Europarats ist Teil der umfassenderen Initiativen der EU im Bereich der künstlichen Intelligenz auf internationaler Ebene, zu denen auch Diskussionen im Rahmen der G7, der OECD, der G20 und der Vereinten Nationen gehören.

Umgesetzt wird das Übereinkommen in der EU durch das KI-Gesetz, das harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Einführung und die Nutzung von KI-Systemen sowie gegebenenfalls weitere einschlägige EU-Rechtsvorschriften enthält.

Nach der Unterzeichnung wird die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens ausarbeiten. Das Europäische Parlament sollte ebenfalls seine Zustimmung geben.

Quelle: Europäische Kommission

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EuGH: Deutscher Notar hat Beurkundung eines Wohnungsverkaufs eines russischen Unternehmens in Berlin zu Unrecht verweigert

Ein Notar verstößt nicht gegen die Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört. Mit der Beurkundung erteilt der Notar keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe. So der EuGH (Rs. C-109/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil C-109/23 [Jemerak]1 vom 05.09.2024

Ein Notar verstößt nicht gegen die Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört.

Mit der Beurkundung erteilt der Notar keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe.

Ein Notar in Berlin verweigerte die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine in Berlin gelegene Wohnung, die einer russischen Gesellschaft gehört. Seiner Ansicht nach kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurkundung gegen das Verbot verstoße, in Russland niedergelassenen juristischen Personen Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen. Die Europäische Union hatte dieses allgemeine Verbot im Jahr 2022 eingeführt2, um den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, weiter zu verstärken3. Das Landgericht Berlin hat den Gerichtshof dazu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immobilie, die einer in Russland niedergelassenen juristischen Person gehört, nicht unter das Verbot fällt, ihr Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen4.

Mit der Beurkundung nimmt der deutsche Notar nämlich unabhängig und unparteiisch eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahr, die ihm vom Staat übertragen wurde. Er scheint über diese Beurkundung hinaus keine Rechtsberatung zur Förderung der spezifischen Interessen der Parteien zu erteilen.

Im Übrigen scheinen auch die Aufgaben, die ein deutscher Notar zur Sicherstellung des Vollzugs eines beurkundeten Kaufvertrags über eine Immobilie wahrnimmt (wie die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Löschung der auf dieser Immobilie ruhenden Belastungen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch), keine Rechtsberatung zu umfassen5. Auch ein Dolmetscher, der im Rahmen der notariellen Beurkundung tätig wird, erteilt keine Rechtsberatung, sodass seine Leistungen ebenfalls nicht unter das in Rede stehende Verbot fallen.

Fußnoten

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Dieses Verbot gilt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, unabhängig davon, ob sie in die Listen von Personen, gegen die Sanktionen wie das Einfrieren von Geldern verhängt wurden, aufgenommen worden sind.
3 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 geänderten Fassung.
4 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Landgericht Berlin.
5 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Landgericht Berlin.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Genossenschaftsrecht: BRAK kritisiert geplantes Reformgesetz

Das BMJ will die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und insbesondere die Digitalisierung fördern. Die BRAK sieht die Vorschläge kritisch und hält sie unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus zum Teil für kontraproduktiv.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2024

Das Bundesjustizministerium will die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und insbesondere die Digitalisierung fördern. Die BRAK sieht die Vorschläge kritisch und hält sie unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus zum Teil für kontraproduktiv.

Mit dem im Juli vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform will das Bundesministerium der Justiz die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und diese wirtschaftlich bedeutende Rechtsform dadurch attraktiver gestalten. Dazu soll u.a. die Gründung von Genossenschaften erleichtert und die Digitalisierung im Genossenschaftswesen gestärkt werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Vorschläge des Referentenentwurfs nur zum Teil. Denn aus ihrer Sicht erreichen zahlreiche Vorschläge den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt oder verfehlen ihn sogar.

Die BRAK begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Digitalisierungsschritte. Sie hält aber für erforderlich, sie im gesamten Gesellschaftsrecht einheitlich umzusetzen. Dies sei etwa bei der Regelung der virtuellen und hybriden Versammlung nicht gelungen. Der Abbau von Schriftformerfordernissen zugunsten der Textform ist nach Ansicht der BRAK nur dann sinnvoll, wenn zugleich die zu ändernde Norm hinterfragt wird; anderenfalls trage dies nicht zur – eigentlich beabsichtigten – Steigerung der Attraktivität von Genossenschaften bei. Unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus hält die BRAK daher u.a. diesen Regelungsvorschlag für zweifelhaft.

Kontraproduktiv ist aus Sicht der BRAK, dass aufgrund einer vorgeschlagenen Neuregelung theoretisch alle Mitglieder der Genossenschaft zur Vertreterversammlung zugelassen werden können. Das widerspreche deren Sinn, mitgliederstarken Genossenschaften ihre Generalversammlungen organisatorisch zu erleichtern.

Bereits zu dem im Juli 2023 vorgelegten Eckpunktepapier des Ministeriums hatte die BRAK sich zurückhaltend geäußert und Anregungen für praxisgerechtere Regelungen gegeben. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2024

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EuGH zur Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

EuGH-Generalanwältin Medina: entschied: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht (Rs. C-233/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Schlussantrag C-233/23 vom 05.09.2024

Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht.

Google1 ist Urheberin und Entwicklerin von Android OS, eines Open-Source-Betriebssystems für Android-Mobilgeräte. 2015 brachte sie Android Auto auf den Markt, eine App für Mobilgeräte mit dem Betriebssystem Android, mit dem es Benutzern möglich ist, über einen in das Fahrzeug integrierten Bildschirm auf bestimmte Apps auf ihrem Smartphone zuzugreifen. Drittentwickler können mit Hilfe von Templates, die Google bereitstellt, Versionen eigener Apps erstellen, die mit Android Auto kompatibel sind.

Enel X, die zur Enel Group gehört, erbringt Dienstleistungen für das Laden von Elektrofahrzeugen. Im Mai 2018 brachte sie die App Juice-Pass auf den Markt, die eine Reihe von Funktionen für das Laden von Elektrofahrzeugen anbietet. Im September 2018 ersuchte Enel X Google, Juice-Pass mit Android Auto kompatibel zu machen. Google lehnte dies mit der Begründung ab, dass in Ermangelung eines speziellen Templates Medien- und Messaging-Apps die einzigen Apps von Drittanbietern seien, die mit Android Auto kompatibel seien. Sie rechtfertigte ihre Weigerung mit Sicherheitserwägungen und der Notwendigkeit, die für die Entwicklung eines neuen Templates notwendigen Ressourcen bereitzustellen.

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass das Verhalten von Google gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoße. Mit der Behinderung und Verzögerung der Veröffentlichung der Juice-Pass-App auf der Plattform Android Auto habe Google ihre beherrschende Stellung missbraucht. Google focht diese Entscheidung vor dem italienischen Staatsrat an, der den Gerichtshof mit dem Fall befasst hat.

In ihren Schlussanträgen vom 05.09.2024 prüft Generalanwältin Laila Medina, ob in dieser Rechtssache die ständige Rechtsprechung zur Zugangsverweigerung durch ein beherrschendes Unternehmen einschlägig ist, d. h., ob die sogenannten Bronner-Voraussetzungen2 gelten. Anschließend untersucht sie, ob Zugangsverpflichtungen im Hinblick auf die Interoperabilität für beherrschende Unternehmen bedeuten, dass sie ein aktives Verhalten an den Tag legen, also z. B. die erforderliche Software entwickeln müssen.

Generalanwältin Medina gelangt zu dem Schluss, dass die Bronner-Voraussetzungen nicht anwendbar seien, wenn die Plattform, zu der Zugang gefordert werde, von dem beherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt, sondern so konzipiert und gestaltet worden sei, dass sie die Apps von Drittentwicklern aufnehme. In einem solchen Fall sei es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese Plattform für den benachbarten Markt unentbehrlich sei. Dagegen missbrauche ein Unternehmen seine beherrschende Stellung, wenn es mit seinem Verhalten den Zugang einer von einem Drittanbieter entwickelten App zur Plattform ausschließe, behindere oder verzögere, vorausgesetzt, dass sein Verhalten geeignet sei, wettbewerbswidrige Wirkungen zum Nachteil der Verbraucher zu entfalten, und nicht objektiv gerechtfertigt sei.

Die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Drittanbieter Zugang zu einer Plattform wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen zu gewähren, könne objektiv gerechtfertigt sein, wenn der geforderte Zugang technisch nicht möglich sei oder wenn er in technischer Hinsicht die Leistung der Plattform beeinträchtigen könnte oder deren wirtschaftlichem Modell oder Zweck zuwiderlaufen würde. Der bloße Umstand, dass das beherrschende Unternehmen, um Zugang zu der Plattform zu gewähren, über die Erteilung der Einwilligung hinaus ein Software-Template entwickeln müsste, das den spezifischen Bedürfnissen des um Zugang ersuchenden Anbieters Rechnung trage, könne als solcher eine Zugangsverweigerung dann nicht rechtfertigen, wenn für die Entwicklung ein angemessener Zeitrahmen zur Verfügung stehe und dem beherrschenden Unternehmen eine angemessene Vergütung geleistet werde. Das beherrschende Unternehmen müsse dem um Zugang ersuchenden Anbieter auf das Ersuchen hin diese beiden Aspekte mitteilen.

Das Wettbewerbsrecht der Union erlege nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung auf, objektive Kriterien für die Prüfung von Ersuchen um Zugang zu einer Plattform aufzustellen. Nur in dem Fall, dass gleichzeitig mehrere Ersuchen gestellt würden, könne das Fehlen solcher Kriterien einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des dem beherrschenden Unternehmen vorgeworfenen Verhaltens zu berücksichtigen ist, wenn dieses zu übermäßigen Verzögerungen bei der Zugangsgewährung oder zu einer diskriminierenden Behandlung der konkurrierenden, um Zugang ersuchenden Anbieter führe.

Fußnoten

1 Google Italy Srl, die italienische Tochtergesellschaft der Google LLC, die wiederum der Alphabet Inc gehört. Die drei Unternehmen werden zusammen als „Google“ bezeichnet.
2 Diese Bezeichnung geht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 Bronner (vgl. Pressemitteilung Nr. 72/98) zurück. Nach diesen Kriterien können Verhaltensweisen, die in der Weigerung bestehen, Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die einem beherrschenden Unternehmen gehört und von ihm für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt wurde, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, wenn nicht nur die Weigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch das Unternehmen, das um den Zugang ersucht, auf dem relevanten Markt auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern auch die Infrastruktur selbst für die Ausübung der Tätigkeit durch das ersuchende Unternehmen in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für diese Infrastruktur besteht.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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EuGH zur Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts

Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat. So entschied der EuGH (Rs. C-498/22 bis C–500/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil C-498/22 bis C–500/22 vom 05.09.2024

Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat.

Im August 2014 erließ die portugiesische Zentralbank Maßnahmen zur Abwicklung des portugiesischen Kreditinstituts Banco Espírito Santo SA (BES), das sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befand. In diesem Zusammenhang wurde die Brückenbank Novo Banco errichtet. Die Aktiva, die Passiva und die anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES wurden auf Novo Banco übertragen. Bestimmte Passiva wurden jedoch von der Übertragung ausgenommen und verblieben im Vermögen von BES.

Im Oktober 2014 veröffentlichte die spanische Zentralbank Informationen über die teilweise Übertragung des Geschäftsbetriebs von BES auf Novo Banco in Bezug auf Spanien. Es wurde ausgeführt, dass Novo Banco den normalen Geschäftsbetrieb von BES ohne Unterbrechung weiterführen werde, und dass diese Maßnahme als Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten gelte1.

Im Dezember 2015 erließ die portugiesische Zentralbank zwei Entscheidungen zur Änderung und Klarstellung ihrer Entscheidung vom August 2014 in Bezug auf die Passiva von BES, die nicht an Novo Banco abgetreten worden waren. Mehrere Kunden der spanischen Zweigstelle von Novo Banco waren der Ansicht, dass diese die Haftungsrisiken aus verschiedenen, von ihnen mit BES Spanien abgeschlossenen Verträgen über Finanzprodukte und -dienstleistungen übernehme2. Da sich Novo Banco weigerte, diese Haftungsrisiken zu übernehmen, strengten die Kunden Gerichtsverfahren an.

In diesem Zusammenhang hegt Spaniens Oberster Gerichtshof Zweifel an der Verpflichtung spanischer Gerichte, die Wirkungen der von der portugiesischen Zentralbank erlassenen Sanierungsmaßnahmen anzuerkennen, da diese Maßnahmen nicht wie in der Richtlinie vorgesehen öffentlich bekannt gemacht wurden. Er hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Unterlassung dieser öffentlichen Bekanntmachung durch die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats (Portugal) weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen bewirkt noch ihnen ihre Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat (Spanien) nimmt.

Erfolgt keine öffentliche Bekanntmachung, hat das Recht des Herkunftsmitgliedstaats Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat betroffen sind, die Möglichkeit zu gewähren, einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahmen zu ergreifen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über diese Maßnahmen informiert wurden, davon Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise davon hätten wissen müssen.

Die Wirkungen der in Portugal erlassenen Abwicklungsmaßnahmen, die den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite von BES vorsehen, in Spanien anzuerkennen, stellt schließlich weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar, noch gegen das Eigentumsrecht oder den Verbraucherschutz. Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen dem ebenfalls von der Union verfolgten Ziel des Gemeinwohls der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems und der Vermeidung eines systemischen Risikos entsprechen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten.
2 Es handelte sich dabei um einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag, der eine sogenannte Floor-Klausel enthielt, die einen Mindestzinssatz von 2 % festlegte (Rechtssache C-498/22), um einen atypischen Finanzkontrakt, und zwar um ein komplexes Finanzprodukt mit hohem Risiko mit variablem, an die Entwicklung des Aktienkurses anderer Kreditinstitute gebundenem Zinssatz (Rechtssache C-499/22), sowie um eine von BES ausgegebene vorrangige Schuldverschreibung in Höhe von 100.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Schuldverschreibung durch den Kunden gehörte diese zum Vermögen von Novo Banco, auf die sie gemäß der Entscheidung von August 2014 übertragen worden war (Rechtssache C-500/22).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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