Urteil im Organhaftungsverfahren „Wirecard“

Das LG München I hat der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen (Az. 5 HK O 17452/21).

Das LG München I hat der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen (Az. 5 HK O 17452/21).

 

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen unter dem Vorsitz von Dr. Helmut Krenek hat am 05.09.2024 der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben (Az.: 5 HK O 17452/21); die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen.

Zum Verfahren:

Der in diesem Zivilverfahren klagende Insolvenzverwalter wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied bei unternehmerischen Entscheidungen verletzt. Konkret sei dies – laut Kläger – im Zusammenhang mit der Vergabe eines unbesicherten Darlehens über 100 Mio. Euro durch eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG aus Mitteln der Wirecard AG an die oCap Management Pte Ltd. (OCAP) sowie der auf Weisung der Wirecard AG erfolgten Zeichnung einer Schuldverschreibung über 100 Mio. Euro durch eine Tochtergesellschaft geschehen. Die Beklagten gehen davon aus, ihre Pflichten nicht, jedenfalls nicht schuldhaft verletzt zu haben. Die Entscheidungen seien durch das Unternehmensinteresse gerechtfertigt gewesen.

Die Kammer hatte über die Klage am 22.02.2024 mündlich verhandelt (siehe Pressemitteilung 03/2024 vom 22.02.2024).

Zum heute ergangenen Urteil:

1.Aufgrund von § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

2.Die Kammer bejahte eine jeweils jedenfalls fahrlässig begangene Pflichtverletzung aller drei Vorstandsmitglieder wegen der Vergabe eines Darlehens in Höhe von 100 Mio. Euro, das nach dem Vertragsinhalt dem Aufbau eines MCA-Geschäfts in Asien dienen sollte. Beim Merchant Cash Advanced-Geschäft (MCA) im engeren Sinn, um das es hier geht, erhält der Händler eine Art Betriebsmittelkredit, der dadurch zurückgezahlt wird, dass von den künftig abgewickelten Kreditkartenzahlungen Anteile sukzessive einbehalten werden.

Die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass dieses Darlehen nicht besichert wurde. Eine ungesicherte Kreditvergabe an einen finanzschwachen Vertragspartner wertete die Kammer als unvertretbares Risiko und als gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßend. Dies beruht vor allem auf in der Vergangenheit bei einem anderen Darlehen aufgelaufene Rückstände von 2,375 Mio. Euro sowie der Tatsache, dass infolge der vom Aufsichtsrat beauftragen Sonderprüfung durch KPMG unsicher war, ob mit dem Darlehen in engem Zusammenhang stehende Third Party Acquiring-Geschäft tatsächlich existierte. Hierfür waren angesichts des gerade auch von den Beklagten betonten strategischen Charakters des Darlehens sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch der Finanzvorstand nach der internen Geschäftsverteilung des Vorstands der Wirecard AG unmittelbar ressortverantwortlich. Die Produktvorständin traf zwar keine unmittelbare Ressortverantwortung; jedoch hatte sie Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere durch ein flüchtiges weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied haben musste, nachdem in der Vergangenheit ein Darlehen ohne den erforderlichen vorherigen Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrates ausbezahlt worden war. Die Vorstandsmitglieder konnten sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, es habe im Zusammenhang mit einem früheren Darlehen keine Hinweise auf fehlende Liquidität der Darlehensnehmerin gegeben. Den Vorstandsmitgliedern lagen keine hinreichenden Unterlagen zur Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit vor. Andere Unterlagen in Bezug auf die Liquidität hatten immer nur im Jahr 2018 ausgereichte Darlehen über einen Gesamtumfang von 115 Mio. Euro zum Gegenstand.

Da auf dieses Darlehen ein Betrag von 60 Mio. Euro aus der Zeichnung einer Schuldverschreibung getilgt wurde, entstand der Wirecard AG aus diesem Komplex ein Schaden in Höhe von 40 Mio. Euro, nachdem die Darlehensnehmerin insolvent ist und keine Zahlungen zu erwarten sind. Rückzahlungen auf andere Kredite sind nicht geeignet, den Schaden zu verringern.

3.Im Zusammenhang mit der Zeichnung von Schuldverschreibungen nahm die Kammer eine zu einem Schaden in Höhe von 100 Mio. Euro führende fahrlässig begangene Pflichtverletzung an, weil die Vorstandsmitglieder vor der Zeichnung entgegen anwaltlichem Rat eine Financial Due Diligence zur Überprüfung der Werthaltigkeit und Existenz der verbrieften Forderungen sowie der Solvenz des Sicherungsgebers unterließen. Um dies beurteilen zu können, wäre indes die Durchführung einer Financial Due Diligence durch den damaligen Vorstand der Schuldnerin, die die Gelder für den Erwerb der verbrieften Forderung zur Verfügung gestellt hat, erforderlich gewesen, um dem objektivierten branchenüblichen Standard zu genügen. Die Pflichtverletzung ließ sich nicht mit dem Argument verneinen, der mandatierte Rechtsanwalt hätte erklärt, aus rechtlicher Hinsicht gebe es keine „Dealbreaker“, weil dieser Hinweis die Prüfung der Existenz und Werthaltigkeit der Forderungen sowie der Solvenz eines Sicherungsgebers gerade nicht betreffe. Auch andere vorliegende Unterlagen gaben keine verlässlichen Informationen hierzu.

Da es keinen Rückfluss aus diesen Schuldverschreibungen an die Wirecard AG gab und wegen Insolvenz des Emittenten der Schuldverschreibung, dem die Wirecard AG die Mittel für die Zeichnung zur Verfügung gestellt hatte, bejahte die Kammer einen Schaden in voller Höhe.

4.Die Klage gegen das Mitglied des Aufsichtsrats wurde dagegen abgewiesen. Zwar bejahte die Kammer eine Verletzung der ihn treffenden Überwachungspflichten als zentrale Aufgabe eines jeden Aufsichtsrates. Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Sonderprüfung hätte der Beklagte zu 6) angesichts der entstandenen Krisensituation auf eine Verschärfung der Zustimmungserfordernisse drängen müssen, um die gebotene präventive Kontrolle zu verstärken. Der Beschluss über den Zustimmungsvorbehalt für Maßnahmen mit einem Volumen von mehr als 500 Mio. Euro hätte beispielsweise dergestalt abgeändert werden können, dass der Schwellenwert, ab dem die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt werden muss, sehr viel niedriger angesetzt wird.

Allerdings ist die Kammer nicht von der Ursächlichkeit der Änderung des Zustimmungsvorbehalts für den entstandenen Schaden überzeugt, nachdem der Vorstand schon im Jahr 2019 bei der Vergabe eines Darlehens über 100 Mio. Euro die Auszahlung veranlasste, obwohl ihm nur die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden vorlag, die indes einen zwingend notwendigen Beschluss des gesamten Gremiums nicht ersetzen kann. Nach allgemeinen Grundsätzen der Verteilung im Zivilprozess geht dieser Umstand der nicht sicher zu bejahenden Kausalität zu Lasten des Klägers, hier also des Insolvenzverwalters.

Da in diesem Zivilprozess ein anderer Prüfungsmaßstab zu beachten ist als in einem Strafprozess, ist der Ausgang der aktuell bei der 4. Strafkammer geführten Hauptverhandlung gegen den Vorstandsvorsitzenden für dieses Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie das Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Quelle: Landgericht München I

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Geldwäscheprävention: BRAK regt Änderungen an geplanter Novelle zu Immobilienkäufen an

Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses will das BMF nun auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt. Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2024

Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses will das Bundesfinanzministerium nun auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt. Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.

Bei Immobiliengeschäften bestehen seit Oktober 2020 Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). Seit April 2023 sind nach § 16a Geldwäschegesetz (GwG) Barzahlungen bei Immobiliengeschäften verboten. Dieses Verbot wurde durch das Sanktionendurchsetzungsgesetz II eingeführt, die Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien wurden jedoch bislang nicht hieran angepasst.

Um dies zu ändern und die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Finanzen durchgeführten Evaluation der GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigen, hat das Ministerium Ende Juni den Entwurf einer Änderungsverordnung vorgelegt. Damit soll das Barzahlungsverbot nach § 16a GwG in der GwGMeldV-Immobilien abgebildet werden, indem zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden. Meldepflichtig soll danach künftig sein, wenn der Nachweis fehlt, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel geleistet wurde. Zudem soll eine Umgehung dieser Nachweispflicht dadurch verhindert werden, dass künftig Vereinbarungen meldepflichtig sind, nach denen die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll.

In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK die mit der GwGMeldV-Immobilien verbundene weitgehende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Immobilien-Mandate mit Blick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich weiterhin kritisch. Die geplanten Anpassungen hält die BRAK vor dem Hintergrund der vorgenommenen Evaluierung und der Neuregelung des § 16a GwG für zweckmäßig. Sie regt jedoch an, anstatt einer starren Wertgrenze von 20.000 Euro für das Abweichen vom tatsächlichen Verkehrswert in dem Meldetatbestand des § 6 I Nr. 2 die bisherige prozentuale Wertgrenze beizubehalten; in der Begründung zum Verordnungsentwurf fehle eine Aussage dazu, weshalb eine starre Wertgrenze eingeführt werden soll. Die BRAK spricht sich ferner dafür aus, die Meldepflicht gem. § 6 IV der Verordnung nicht auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu erstrecken. Die Norm sei für diese gar nicht einschlägig , die entsprechende Überprüfung erfolge vielmehr ausschließlich durch Notarinnen und Notare.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2024

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Bundesregierung erleichtert den Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeichern

Die Bundesregierung beschleunigt Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und für Wärmespeicher. Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 die dafür notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Damit werden genehmigungsrechtliche Hemm…

BMWK, Pressemitteilung vom 04.09.2024

Die Bundesregierung beschleunigt Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und für Wärmespeicher. Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 die dafür notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Damit werden genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wasser-Wärmepumpen und Wärmespeichern abgebaut. Die Beschleunigungsmaßnahmen sind Teil der von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsinitiative.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Das Potential der Geothermie, also der direkten Erdwärme aus tieferen Gesteinsschichten wurde jahrzehntelang in Deutschland vernachlässigt. Jetzt holen wir die Geothermie endlich aus ihrem Schattendasein. Wir sorgen dafür, dass die Wärmeenergie aus tiefen Erdschichten für unsere Energieversorgung gezielt und unbürokratisch erschlossen werden kann. So können wir die Energiewende auch im Wärmebereich schneller vorantreiben und damit unsere Abhängigkeit von Öl, Gas und Kohle weiter verringern. Geothermie hat viele Vorteile. Sie ist eine klimaneutrale, unerschöpfliche Energiequelle, die zuverlässig ganzjährig zur Verfügung steht. Mit Geothermie lässt sich zudem auch ein anhaltend hoher Wärmebedarf decken.“

Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus. Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken. Hierbei kommt der Geothermie eine wichtige Rolle zu. Rund ein Viertel der Wärme in Deutschland könnte grundsätzlich mithilfe tiefengeothermischer Systeme erzeugt werden. Das zeigt das große Potential dieser Technologie. Zusammen mit Wärmepumpen soll die Geothermie zukünftig zu einer der wichtigsten Energiequellen für das Heizen werden und damit für eine effiziente, klimafreundliche und emissionsarme Wärmeversorgung sorgen. Mit den gesetzlichen Änderungen werden Geothermieanlagen, bestimmte Wärmepumpen und Langzeit-Wärmespeicher nun schneller und einfacher zugelassen. Dazu werden Änderungen in mehreren Gesetzen vorgenommen.

Erstens, wird mit dem geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) klargestellt, dass die oberflächennahe Geothermie nicht in den Anwendungsbereich des Bergrechts fällt und bergrechtliche Zulassungsverfahren für oberflächennahe Geothermie daher nicht erforderlich sind. Dieses Gesetz befindet sich derzeit noch in der Beratung des Bundestages.

Zweitens, werden mit diesem eigens dafür vorgesehenen Artikel-Gesetz die Genehmigungsverfahren für Geothermie, bestimmte Wärmepumpen und Wärmespeicher beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Dafür sind Änderungen im Berg- und Wasserrecht vorgesehen. Dies betriff zum Beispiel die Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren im Bergrecht. Die Behörden müssen nun innerhalb eines Jahres über die Genehmigung entscheiden. Die Bergämter haben zudem die Möglichkeit, auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen von der Betriebsplanpflicht abzusehen. Erleichterungen sieht das Gesetz insbesondere für Wärmepumpen vor, die wasserrechtliche und bergrechtliche Genehmigungen benötigen. Das heißt, für alle Wasser-Wärmepumpen und Luftwärmepumpen, die wasserrechtliche Genehmigungen erfordern. Bei kleinen Grundwasserwärmepumpen und bei Erdwärmekollektoren für Privathaushalte wird ganz auf die wasserrechtliche Genehmigung verzichtet. Es verbleibt bei einer bloßen Anzeige an die Behörde.

Wichtig ist auch, dass den Belangen der Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeichern ein stärkeres Gewicht in Abwägungsentscheidungen eingeräumt wird. Diese Anlagen liegen nunmehr – wie auch schon anderen EE -Anlagen –im überragenden öffentlichen Interesse.

Flankierend finden sich, drittens, im Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, der bereits am 28.8. im Kabinett beschlossen wurde, ambitionierte wasserrechtliche Zulassungsfristen für Geothermie und Wärmepumpen. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt für zügige und fachlich fundierte Genehmigungen.

Viertens, sollen mit der heute ebenfalls im Kabinett beschlossenen Baurechtsnovelle Geothermievorhaben im Außenbereich einfacher zugelassen werden können.

Als nächstes werden sich Bundesrat und Bundestag mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher befassen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Einheitliche Ausbildung in der Pflegefachassistenz

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz war bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Kabinett hat am 04.09.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein einheitliches Berufsprofil schafft und allen Auszubildenden eine angemessene Vergütung sichert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.09.2024

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz war bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Kabinett hat am 04.09.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein einheitliches Berufsprofil schafft und allen Auszubildenden eine angemessene Vergütung sichert.

Die Menschen in Deutschland werden älter und damit wächst auch die Zahl derjenigen, die pflegebedürftig werden. Für die Bundesregierung ist es eine wichtige Aufgabe, auch langfristig eine gute und professionelle pflegerische Versorgung zu sichern. Das Kabinett hat daher einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine bundesweit einheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz auf den Weg bringt.

Attraktivität des Berufs steigern

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Attraktivität des Berufs steigern:

  • Erstmals wird ein einheitliches Berufsprofil geschaffen. Bislang gibt es in den Bundesländern in diesem Bereich 27 Ausbildungen mit unterschiedlichen Inhalten.
  • In Zukunft erhalten alle Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Bisher ist eine Ausbildungsvergütung nicht überall vorgesehen.
  • Die Ausbildung soll grundsätzlich 18 Monate dauern. Ausnahmen, zum Beispiel für Ausbildungen in Teilzeit, sind vorgesehen.
  • Die Auszubildenden sollen zu selbstständigen Pflegemaßnahmen in einfachen Situationen befähigt werden. In komplexeren Situationen können sie entsprechend mitwirken. Dadurch werden Pflegefachpersonen entlastet.

Der Gesetzentwurf soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und zum Start der neuen Ausbildung am 1. Januar 2027 greifen.

Quelle: Bundesregierung

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Für einfacheres Bauen – Novelle des Baugesetzbuches

Aufstocken von Gebäuden, Umnutzung von Gewerbeimmobilien und das Vorkaufsrecht der Kommunen: Mit ihrer Baugesetzbuch-Novelle erleichtert die Bundesregierung den Wohnungsbau – und setzt einen Teil der Wachstumsinitiative um.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.09.2024

Aufstocken von Gebäuden, Umnutzung von Gewerbeimmobilien und das Vorkaufsrecht der Kommunen: Mit ihrer Baugesetzbuch-Novelle erleichtert die Bundesregierung den Wohnungsbau – und setzt einen Teil der Wachstumsinitiative um.

Das Kabinett hat am 04.09.2024 eine umfassende Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen, um den Wohnungsbau voranzubringen – vor allem den Bau bezahlbarer Wohnungen. Denn die sind insbesondere in den Großstädten und Metropolregionen Mangelware.

Mit der Novelle setzt die Bundesregierung einen Teil ihrer Wachstumsinitiative um. Die Novelle ist also auch ein kleines zusätzliches Konjunkturprogramm für die Bauwirtschaft.

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die zentrale rechtliche Grundlage für die Stadtentwicklung in Deutschland. Die Bundesregierung hat das Bauplanungsrecht in dieser Wahlperiode bereits mehrfach angepasst, um den Ausbau und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu stärken.

Umnutzung von Gewerbeimmobilien

Die Novelle sieht unter anderem vor, dass es in Regionen mit einem angespannten Wohnungsmarkt künftig leichter möglich sein soll, Gebäude durch neue Wohnungen aufzustocken. Auch die Umnutzung von ehemaligen Gewerbeimmobilien soll erleichtert werden. Dies soll quartiersweise oder stadtweit möglich sein, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden müsste. Bisher gibt es diese Möglichkeit nur im Einzelfall, der häufig schwer zu begründen war.

Es soll außerdem leichter verdichtet gebaut werden können; also in zweiter Reihe auf einem Grundstück oder in Höfen. So können etwa Kinder künftig schneller und einfacher ein eigenes Haus auf einem Familien-Grundstück bauen. Bisher scheitert dies oft daran, dass eine dichtere Bebauung nicht dem bisherigen Charakter eines Quartiers entspricht.

Mit der Novelle stärkt die Bundesregierung außerdem das Vorkaufsrecht der Kommunen, damit sie bei Bedarf mehr Grundstücke und Immobilien für den kommunalen Wohnungsbau erwerben können. Das Vorkaufsrecht gilt künftig auch bei Übertragung von Grundstücken auf kommunale Gesellschaften. Umgehungsmöglichkeiten werden eingedämmt.

Schutz von Mietwohnungen

Die Bundesregierung fördert das Wohneigentum und schützt Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung. Der Schutz gegen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wird bis Ende 2027 verlängert.

Mit ihrem neuen Förderprogramm „Jung kauft Alt“ und dem Programm für Wohneigentum unterstützt die Bundesregierung Familien mit kleinen und mittleren Einkommen beim Kauf oder Bau einer eigenen Wohnung oder eines eigenen Hauses.

Mehr Tempo in der Bauplanung

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die neue, sogenannte „Bau-Turbo-Norm“ für schnelleren Wohnungsbau sorgen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Bebauungspläne inklusive langwieriger Planungsänderungen verzichtet werden. Die „Bau-Turbo-Norm“ wird als Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere Jahre. Künftig sollen die Gemeinden Pläne im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Beteiligungsverfahren veröffentlichen. Auch die Umweltprüfung und der Umweltbericht werden entschlackt: Der Umweltbericht soll künftig nur ein Drittel der Begründung des Bebauungsplans umfassen. Mit der Novelle wird zudem eine Innovationsklausel eingeführt, damit veraltete Bebauungspläne künftig schneller aktualisiert werden können.

Klimaanpassungen in der Bau- und Stadtplanung berücksichtigen

Anpassungen an die Auswirkungen des Klimawandels sind ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Die Bau-Gesetzbuch-Novelle stärkt die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen zur Anpassung auf die zunehmende Hitzebelastung, für Hochwasser- und Starkregenereignisse. Zum Beispiel wird die „wassersensible Stadtentwicklung“ als neuer Grundsatz der Bauleitplanung aufgenommen.

Quelle: Bundesregierung

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Digitaler Zivilprozess: Neues Online-Verfahren wird erprobt

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. Der Bund schafft somit zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.09.2024

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. Der Bund schafft somit zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Wir digitalisieren unsere Justiz Schritt für Schritt. Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss wird der Zugang zum Gericht für Bürgerinnen und Bürger so einfach wie noch nie. Und auch die Justiz profitiert, denn Arbeitsabläufe werden effizienter. Das Erprobungsgesetz ist die Grundlage für neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess. Das Online-Verfahren wird erst einmal an einzelnen Gerichten getestet. Ich bin aber überzeugt, dass wir am Anfang eines neuen Standards für den Zivilprozess stehen.“

Reallabore sind Testräume, um innovative Technologien und Ansätze zeitlich befristet und unter möglichst realen Bedingungen vor Ort zu erproben. Ziel ist es, Erkenntnisse für eine dauerhafte Regulierung zu gewinnen. Mit dem nun beschlossenen Reallabor für ein Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit soll es rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden, Zahlungsansprüche vor den pilotierenden Amtsgerichten in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich kann durch die strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und eine weitergehende Digitalisierung der Verfahrensabläufe auch die Arbeit an den Gerichten noch effizienter gestaltet werden. Ziel ist eine einfache und zeitgemäße Verfahrenskommunikation durch die bundeseinheitliche Bereitstellung von digitalen Eingabesystemen und Plattformlösungen.

Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: Die Erleichterung der gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren.

Für das Reallabor zur Erprobung und Evaluierung des Online-Verfahrens wird die Zivilprozessordnung (ZPO) um ein weiteres Buch ergänzt. Mit dem dann 12. Buch der ZPO wird das Prozessrecht generell für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet und kann durch weitere Experimentierklauseln und Reallabore ergänzt werden. Als weiterer Anwendungsfall wird die Erprobung einer Digitalen Rechtsantragstelle erfasst.

Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme: Die Rechtsuchenden sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt werden. Die digitalen Eingabesysteme sollen bundeseinheitlich als Bestandteil eines Bund-Länder-Justizportals für Onlinedienste bereitgestellt werden. Die Klage soll entweder über den herkömmlichen elektronischen Rechtsverkehr oder über eine Kommunikationsplattform erfolgen können. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme (nach der aktuellen Streitwertgrenze bis 5.000 EUR) gerichtet sind, sollen erfasst werden. Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte zu bestimmen, die das Online-Verfahren im Echtbetrieb erproben.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Die Verkündung eines Urteils im Online-Verfahren soll durch dessen digitale Zustellung ersetzt werden können.
  • Digitale Strukturierung: Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht (z. B. bei Vergleichsabsprachen) und die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden.
  • Kosten: Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren gesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Derzeit sind neun Länder und dreizehn Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.zugang-zum-recht-projekte.de/onlineverfahren

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wurde nun zur weiteren Beratung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.

Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EuGH erklärt Beschlüsse für nichtig, mit denen die EU-Kommission Anträgen nationaler Wettbewerbsbehörden auf Prüfung des geplanten Zusammenschlusses Illumina-Grail stattgab

Die EU-Kommission ist nicht berechtigt, die Verweisung von geplanten Zusammenschlüssen ohne europaweite Bedeutung durch nationale Wettbewerbsbehörden an sie anzuregen oder zu akzeptieren, wenn diese nach nationalem Recht nicht für die Prüfung dieser Vorhaben zuständig sind. So entschied der EuGH (Rs. C-611/22 P und C-625/22 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil C-611/22 P und C-625/22 P vom 03.09.2024

Zusammenschluss Illumina-Grail: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Beschlüsse für nichtig, mit denen die Kommission Anträgen nationaler Wettbewerbsbehörden auf Prüfung des geplanten Zusammenschlusses stattgab.

Die Kommission ist nicht berechtigt, die Verweisung von geplanten Zusammenschlüssen ohne europaweite Bedeutung durch nationale Wettbewerbsbehörden an sie anzuregen oder zu akzeptieren, wenn diese nach nationalem Recht nicht für die Prüfung dieser Vorhaben zuständig sind.

Am 21. September 2020 gaben die Grail LLC, eine US-amerikanische Gesellschaft, die Bluttests für die Früherkennung von Krebserkrankungen entwickelt, und die Illumina Inc., eine auf genetische Analysen spezialisierte US-amerikanische Gesellschaft, den geplanten Erwerb der ausschließlichen Kontrolle über Grail durch Illumina bekannt. Da der Zusammenschluss, insbesondere weil Grail weder in der Europäischen Union noch an einem anderen Ort der Welt Umsätze erwirtschaftete, keine europaweite Bedeutung hatte, wurde er nicht bei der Kommission angemeldet. Ferner wurde er auch nicht in den Mitgliedstaaten oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angemeldet, da er die maßgeblichen nationalen Schwellenwerte nicht erreichte.

Die Kommission, die mit einer Beschwerde gegen diesen Zusammenschluss befasst war, forderte die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Fusionskontrollverordnung1 mögliche Anträge zu stellen, um diesen geplanten Zusammenschluss gleichwohl von ihr prüfen zu lassen, da er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den Wettbewerb in ihrem Hoheitsgebiet erheblich zu beeinträchtigen drohe. Bei der Kommission ging ein entsprechender Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde ein, dem sich auch die griechische, die belgische, die norwegische, die isländische und die niederländische Wettbewerbsbehörde anschlossen. Mit seinem Urteil Illumina/Kommission2 wies das Gericht die Klage ab, die Illumina gegen die Beschlüsse, mit denen die Kommission dem Verweisungsantrag und den Anträgen auf Anschließungen stattgab, erhoben hatte. Illumina und Grail legten gegen dieses Urteil jeweils Rechtsmittel ein.

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die streitigen Kommissionsbeschlüsse für nichtig. Er ist der Auffassung, dass das Gericht zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt ist, dass nach einer wörtlichen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Fusionskontrollverordnung die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Kommission die Prüfung eines Zusammenschlusses beantragen könnten, der nicht nur keine europaweite Bedeutung hat, sondern darüber hinaus ihrer Kontrollzuständigkeit entzogen ist, weil er nicht die anwendbaren nationalen Schwellenwerte erreicht. Insbesondere hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass diese Verordnung ein „Korrektiv“ vorsehe, das auf eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Union abziele.

Die Auslegung des Gerichts ist nach Ansicht des Gerichtshofs geeignet, das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zu stören. Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass die Schwellenwerte, die festgelegt werden, um zu bestimmen, ob ein Zusammenschluss anzumelden ist oder nicht, ein wichtiger Garant für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen sind. Sie müssen nämlich leicht feststellen können, ob ihr geplanter Zusammenschluss einer vorherigen Prüfung zu unterziehen ist und, wenn ja, durch welche Behörde und unter welchen Verfahrensanforderungen.

Fußnoten

1 Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
2 Urteil vom 13. Juli 2022, Illumina/Kommission, T-227/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 123/22).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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„Jung kauft Alt“: Förderprogramm für den Kauf von Bestandsimmobilien startet

Am 3. September 2024 startet das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungs­bedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Dazu informiert das Bundesbauministerium.

Bundesbauministerium, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Am 3. September 2024 startet das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungs­bedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Für die Zinsverbilligungen der KfW stehen für 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv. Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Geld sparen und gleichzeitig Ressourcen schonen, das kann man durch das Sanieren von alten Häusern. Mit unserem neuen Förderprogramm ‚Jung kauft Alt‘ können sich jetzt auch Familien mit mittleren und kleineren Einkommen ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen. Durch zinsverbilligte Kredite, die deutlich unter dem liegen, was die eigene Hausbank anbietet, kann eine Familie mit zwei Kindern bis zu 18.000 Euro sparen. Familien können so zum Beispiel in die alte Heimat ziehen, dort ein bestehendes Haus sanieren und gleichzeitig andere Sanierungsförderungen in Anspruch nehmen. Gerade in ländlichen und dünn besiedelten Regionen vermeiden wir damit Donut-Dörfer, bei denen die historische Bausubstanz im Dorfkern leer steht und die Menschen drumherum im Neubau wohnen.“

Zum Programm

  • Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inkl. (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten.
  • Förderberechtigt sind Familien mit minderjährigen Kindern und einem maximal zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind (+10.000 Euro je weiteres Kind).
  • Gefördert wird der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Bestand. Die Gebäude müssen dabei den Energieeffizienzklassen F, G oder H (gemäß Energieausweis) zugehörig sein. Innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage muss auf mindestens Energieeffizienzklasse 70 EE saniert werden.
  • Fördervoraussetzung ist, dass das zu erwerbende Wohneigentum selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Nicht förderfähig sind Gebäude, die nicht zur dauerhaften Wohnnutzung vorgesehen sind (z.B. Ferienwohnungen, Gartenhäuser). Die Zweckbindung – selbstgenutztes Wohneigentum – besteht für die Dauer von fünf Jahren; die Wohneinheit selbst muss für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.
  • Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen. Die Kredithöchstbeträge sind abhängig von der Kinderanzahl und betragen bei einem Kind max. 100.000 Euro, bei zwei Kindern max. 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern max. 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten von 7 bis 35 Jahren sowie Zinsbindungen von 10 oder 20 Jahren möglich.
  • Eine Kombination mit anderen (Landes-)Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, ebenso die Kombination mit BEG-Mitteln (Sanierungsförderung)
  • Nicht förderberechtigt sind Personen, die Voreigentum besitzen oder bereits Baukindergeld beziehen bzw. bezogen haben.

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

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Ab 1. September wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des EuGH und EuG in Kraft

Am 01.09.2024 traten wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des EuGH und des EU-Gerichts in Kraft. Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert.

EuGH, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Am 1. September treten wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs und des Gerichts in Kraft.

Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert.

Der Gerichtshof und das Gericht haben ihre Verfahrensordnungen geändert, um die vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen.1 Gleichzeitig werden mit den neuen Vorschriften die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert und vereinfacht. Die vom Gerichtshof bzw. vom Gericht vorgelegten Änderungsvorschläge wurden im Juni vom Rat der Europäischen Union genehmigt, bevor sie im Juli von diesen Gerichten förmlich erlassen wurden.2 Ferner hat der Gerichtshof eine neue Fassung der Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof3 und das Gericht eine neue Fassung der Praktischen Durchführungsbestimmungen zu seiner Verfahrensordnung4 erlassen.

Die Umsetzung der Änderungen der Satzung

Ein Teil der neuen Vorschriften zielt darauf ab, Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen. Dabei handelt sich insbesondere um Bestimmungen, die erforderlich sind, um die ab dem 1. Oktober 2024 geltende teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht zu ermöglichen.5

Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs betreffen zunächst die Modalitäten der Erstbehandlung von Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden, im Hinblick auf die Bestimmung des für ihre Behandlung zuständigen Gerichts. Außerdem geht es um Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine zügige Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen zu gewährleisten, die das Gericht an den Gerichtshof verweist, weil sie eine Grundsatzentscheidung erfordern, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte. Schließlich regeln sie die Modalitäten, unter denen die von den Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen in Vorabentscheidungsverfahren, über die ab dem 1. September 2024 entschieden wird, innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens online veröffentlicht werden, es sei denn, ein Beteiligter hat hiergegen Einwände erhoben. Die neuen Praktischen Anweisungen für die Parteien enthalten nähere Angaben dazu, wie solche Einwände vorgebracht werden können.

Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen erstens bestimmte Aspekte der Struktur und der Organisation des Gerichts. Insbesondere sehen sie die Bildung einer Mittleren Kammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer mit 15 Richtern vor; diese ist mit neun Richtern besetzt und steht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Gerichts. Vorabentscheidungsersuchen werden Kammern zugewiesen, die speziell mit der Entscheidung dieser Rechtssachen beauftragt sind und mit fünf Richtern tagen, unbeschadet der Möglichkeit, sie je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache an einen anderen Spruchkörper zu verweisen. Die Richter, die in Vorabentscheidungsverfahren als Generalanwalt tätig werden sollen, und die Richter, die sie im Fall einer Verhinderung vertreten sollen, werden vom Gericht gewählt und unterstützen die für Vorabentscheidungsverfahren zuständigen Spruchkörper nach dem Modell der Beteiligung der Generalanwälte an den Verfahren vor dem Gerichtshof. Zweitens regeln neue Vorschriften, wie die vom Gerichtshof weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen vom Gericht behandelt werden. Um den nationalen Gerichten und den Beteiligten die gleichen Garantien zu bieten, die beim Gerichtshof zur Anwendung gelangen, hat das Gericht die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die auf Vorabentscheidungsersuchen anwendbar sind, vorbehaltlich von Anpassungen übernommen, mit denen die Gesamtkohärenz der für das Gericht geltenden Verfahrensbestimmungen gewahrt werden soll. Auch die neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen orientieren sich in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen weitgehend an der Praxis des Gerichtshofs.

Weitere Änderungen der Verfahrensvorschriften

Weitere Vorschriften stehen nicht im Zusammenhang mit Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zielen darauf ab, die Art und Weise, wie der Gerichtshof und das Gericht die bei ihnen anhängigen Rechtssachen behandeln, zu verbessern, zu vereinfachen und zu modernisieren.

Neue Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, mit denen während der Gesundheitskrise gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden soll, sehen ausdrücklich vor, dass die Parteien oder ihre Vertreter, sofern die in den Praktischen Anweisungen für die Parteien festgelegten rechtlichen und technischen Voraussetzungen beachtet werden, per Videokonferenz verhandeln können. Außerdem werden die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken präzisiert. Schließlich werden in Bezug auf die Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofs, die zur Transparenz und zum Zugang der Öffentlichkeit zur Rechtsprechungstätigkeit beiträgt, die Modalitäten, die bereits für die mündlichen Verhandlungen der Großen Kammer und die Termine zur Verkündung von Urteilen und zur Verlesung von Schlussanträgen angewandt werden, nunmehr in einer neuen Bestimmung festgelegt.

Die neuen vom Gerichtshof erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien greifen die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf und enthalten zusätzliche Erläuterungen zu mehreren praktischen Fragen im Zusammenhang mit dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren.

Die weiteren Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen u. a. folgende Punkte:

1.Abschaffung der Kanzleigebühren für Auszüge aus dem Register der Kanzlei, Abschriften der Verfahrensschriftstücke sowie Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile;

2.Modernisierung der Vorschriften über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken;

3.Möglichkeit, durch schlichte Entscheidung verfahrensleitende Verfügungen zu erlassen, die bisher den Erlass eines Beschlusses erforderten (Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und Verbindung von Rechtssachen ohne Antrag auf vertrauliche Behandlung);

4.Begrenzung der Frist für die Einreichung einer Anpassung der Klageschrift, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird;

5.Möglichkeit, ohne vorherigen Erlass einer prozessleitenden Maßnahme unmittelbar eine Beweiserhebung zu beschließen, mit der die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage eines Schriftstücks verlangt wird;

6.Klärung und Vereinfachung der Vorschriften für die Zuweisung akzessorischer Anträge an einen Spruchkörper (Berichtigung, Unterlassen einer Entscheidung, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, Drittwiderspruch, Auslegung, Wiederaufnahme, Streitigkeit über die Kosten);

7.Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichts (erst nach Inkrafttreten eines Durchführungsbeschlusses).

Die vom Gericht erlassenen neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen erläutern und präzisieren die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in Klageverfahren, die Gestaltung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen sowie die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, einschließlich per Videokonferenz.

Die neuen Verfahrensvorschriften, die am 1. September 2024 in Kraft treten, sowie die konsolidierten Fassungen der Satzung und der Verfahrensordnungen beider Gerichte sind auf der Webseite Curia unter den Rubriken Gerichtshof/Verfahren und Gericht/Verfahren abrufbar.

Fußnoten

1 Diese Änderungen sind am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union; siehe auch Pressemitteilung Nr. 125/24.
2 Die betreffenden Änderungen sind ebenfalls am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden: Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs [2024/2094] und Änderungen der Verfahrensordnung des Gericht [2024/2095].
3 Die Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof wurden heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [2024/2173]..
4 Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2097].
5 Siehe Pressemitteilung Nr. 125/24.

Quelle: Europäischer Gerichtshof (EuGH)

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Selbstbestimmte Freizeit mit Reha-Karre

Das SG Aachen hat einer schwerbehinderten Klägerin eine „Reha-Karre“, einen Fahrrad-Anhänger für behinderte erwachsene Menschen, zugesprochen (Az. S 19 SO 112/23).

SG Aachen,-Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil S 19 SO 112/23 vom 14.06.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 14.06.2024 (S 19 SO 112/23) hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Aachen einer schwerbehinderten Klägerin eine „Reha-Karre“, einen Fahrrad-Anhänger für behinderte erwachsene Menschen, zugesprochen.

Um an Fahrradausflügen mit ihrer Familie, ihren Assistenten und Freunden teilnehmen zu können, hatte die 36-jährige Klägerin vor dem Sozialgericht Aachen gegen den Landschaftsverband Rheinland auf Bewilligung der „Reha-Karre“ geklagt. Die Klägerin leidet an spastischer Tetraparese und Tetraplegie. Sie ist gehbehindert und kann nicht selbst Fahrrad fahren. Ihre Mutter hatte vorgetragen, Familie und Freundeskreis der Klägerin unternähmen immer mehr Fahrten mit dem Fahrrad, vor allem für Erledigungen in der Innenstadt von Aachen, aber auch Ausflüge in die Umgebung. Von diesen Unternehmungen sei ihre Tochter ohne Reha-Karre vollständig ausgeschlossen. Auch ihre Assistenzkräfte, die teilweise keinen Führerschein besäßen, seien in ihren Möglichkeiten der Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt.

Der beklagte Landschaftsverband hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beantragte Reha-Karre sei für eine soziale Teilhabe nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin verfüge über einen Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb, ihre Eltern besäßen ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, auch könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Unternehmungen mit dem Fahrrad die Freizeitmöglichkeiten der Klägerin erweiterten, sie könne jedoch auch ohne das Hilfsmittel ein übliches Maß an gesellschaftlichen Kontakten pflegen.

In ihrer Entscheidung führte die 19. Kammer aus, die Bewilligung sei erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Klägerin könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder ihres Aktiv-Rollstuhls verwiesen werden.

Das grundrechtlich verbürgte Benachteiligungsverbot untersage es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin beinhalte, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen möchte. Nach Anhörung der Mutter der Klägerin bestünden für das Gericht keine Zweifel, dass ein Fahren mit der Reha-Karre, die von einem Fahrrad gezogen wird, zu den Zielen der Freizeitgestaltung der Klägerin gehört. Von dieser Freizeitgestaltung mit ihrer Familie sowie mit ihren Assistenzkräften ist sie jedoch bislang aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen. Ein Ausgleich dieser Benachteiligung könne nur durch die Bewilligung der Reha-Karre erfolgen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Aachen

 

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