Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung

Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 146/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.09.2024 zum Beschluss 21 W 146/23 vom 24.07.2024

Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 02.09.2024 veröffentlichten Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erbscheinserteilung der Beschwerdeführerin vorliegen.

Nach dem Versterben ihrer Mutter hatte die beschwerdeführende Tochter die Erbschaft ausgeschlagen. Ein Dreivierteljahr später erklärte sie die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung und begehrt nunmehr einen Erbschein als Alleinerbin. Sie sei fälschlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen. Aufgrund der Alkoholkrankheit ihrer Mutter sei sie nicht bei ihr aufgewachsen und habe seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt. Die sie über den Tod ihrer Mutter informierende Kriminalbeamtin habe berichtet, dass die im Bahnhofsviertel liegende Wohnung der Mutter in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen sei. Sie habe deshalb – ohne die Wohnung besichtigt zu haben – angenommen, dass ihre Mutter „abgerutscht sei und im sozialen Brennpunkt gelebt haben müsse“. Erst durch ein Schreiben des Nachlasspflegers habe sie erfahren, dass ihre Mutter tatsächlich über Konto-Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag der Tochter zurückgewiesen. Die Anfechtung der Erbausschlagung sei unwirksam.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Tochter habe ihre Ausschlagungserklärung wirksam angefochten und damit die Erbschaft angenommen, stellte der zuständige 21. Zivilsenat nach Anhörung der Tochter fest.

Die Ausschlagung einer Erbschaft könne grundsätzlich wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses angefochten werden, wenn der Irrtum für die Ausschlagungserklärung kausal gewesen sei. Ein Irrtum setze eine Abweichung zwischen Vorstellung und Realität voraus. Ein solcher Irrtum sei für eine Ausschlagung kausal, wenn der Erbe naheliegende Erkenntnismöglichkeiten über die Zusammensetzung des Nachlasses genutzt und diese – im Ergebnis unzutreffend – bewertet habe. Treffe der Erbe dagegen seine Entscheidung bewusst spekulativ, d.h. auf einer ungesicherten Grundlage, handele es sich allein um Vermutungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses. Eine so entstandene Fehlvorstellung berechtige nicht zur Anfechtung, da der Erbe in diesem Fall seine Entscheidung „bewusst auf spekulativer (…) Grundlage getroffen hat“.

Soweit sich die Tochter hier über den Wert des Nachlasses an sich geirrt habe und von einer Überschuldung ausgegangen sei, begründe dies zwar keinen Anfechtungsgrund. „Der Wert ist anders als die wertbildenden Faktoren keine Eigenschaft einer Sache“, führte der Senat zur Begründung aus. Die Tochter habe sich aber über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum sei auch kausal für ihre Ausschlagung gewesen. Die Tochter habe zwar nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu erkundigen, was gegen das Vorliegen eines Irrtums spreche. Gleichwohl sei der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Tochter zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausschlagung auf einer Fehlvorstellung und nicht auf einer Vermutung basiert habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Änderung der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss – Kinderreisepass für die Malediven

Das AG München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten ab, nachdem auf Grund geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines 7-jährigen am Flughafen verweigert wurde (Az. 223 C 19445/23).

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Ansprüche aus sog. Tierhalterhaftung können bei eigenem Verschulden ausscheiden

Ansprüche aus sog. Tierhalterhaftung können bei eigenem Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst und einer mitwirkenden Gefahr des eigenen Hundes ausscheiden. So entschied das LG Köln (Az. 2 O 207/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.08.2024 zum Urteil 2 O 207/23 vom 10.07.2024 (nrkr)

Über den Hund wird oft gesagt, dass er „der beste Freund des Menschen!“ ist. Wo viel Freude ist, kann aber auch ab und zu Leid liegen. Fragen, die sich dann stellen, sind häufig: Welche Ansprüche habe ich, wenn ich durch das Tier eines anderen verletzt werde? Wer haftet? Wirkt es sich aus, wenn mein eigenes Tier in Unfallnähe war? Das Landgericht Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass Ansprüche aus der sog. Tierhalterhaftung bei einem eigenen Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst und einer mitwirkenden Gefahr des eigenen Hundes ausscheiden.

Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens „Atlas“ (Namen jeweils geändert), die Beklagte ist Halterin eines Hundes „Flynn“. Gemeinsam hatten sie schon mehrmals Wegstrecken mit diesen beiden zurückgelegt. Am Unfalltag spazierten die Parteien mit ihren Hunden auf einem Weg in Leverkusen, der eine wechselnde Breite von maximal einem Meter hat, nicht gerade verläuft und auf beiden Seiten von Sträuchern und Bäumen gesäumt ist. Die Beklagte lief dabei unmittelbar vor der Klägerin. Die Hunde, beide nicht angeleint, befanden sich zunächst vor den Parteien und liefen frei herum. Sodann kehrte „Atlas“ zurück und lief an den Parteien vorbei. Etwas später kam auch „Flynn“ zurück, rannte auf die Beklagte zu, die einen Schritt zur Seite machte. „Flynn“ lief sodann weiter und prallte mit hoher Geschwindigkeit gegen das linke Bein der Klägerin, die sich hierbei eine Tibiakopffraktur zuzog und „Flynn“ nicht kommen sah.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten im Wesentlichen ein Schmerzensgeld nicht unter 5.000 Euro sowie Ersatz für ihren Ausfall in der Haushaltsführung (sog. Haushaltsführungsschaden). Dies stützt sie insbesondere darauf, dass zwischen der Rückkehr von „Atlas“ und der von „Flynn“ 40 Sekunden oder eine Minute gelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Hunde nicht in einem gemeinsamen Spiel befunden. Der Abstand der beiden Hunde habe gut 20 Meter betragen. Sie habe „Flynn“ deshalb nicht kommen sehen, da die Beklagte ihr die Sicht verdeckt habe.

Die Beklagte stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, beide Hunde hätten miteinander gespielt. Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich „Flynn“ in der Verfolgung von „Atlas“ befunden. Sie ist der Ansicht, es habe sich neben der Tiergefahr beider Hunde auch ein Mitverschulden der Klägerin verwirklicht. Da beide Hunde unstreitig abgeleint waren, hätten sie erhöhter Aufmerksamkeit bedurft. Sie behauptet, aus vorangegangenen Spaziergängen sei der Klägerin bekannt gewesen, dass der eine Hund stets dem anderen folge.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Parteien mit seinem Urteil vollumfänglich abgewiesen. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen aus, dass Ansprüche der Klägerin aus der sogenannten Tierhalterhaftung (vgl. § 833 S. 1 BGB) als auch aus der sogenannten unerlaubten Handlung (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) ausscheiden würden. Zwar habe die Beklagte als Halterin des Hundes „Flynn“ grundsätzlich für die sog. typische Tiergefahr einzustehen, die sich auch verwirkliche, wenn ein Hund einen Menschen umrenne. Jedoch müsse sich die Klägerin vorliegend, die Tiergefahr ihres eigenen Hundes „Atlas“ als auch ein eigenes Verschulden anrechnen lassen. Im Innenverhältnis zur Beklagten führe dies im Ergebnis dazu, dass die Klägerin allein verpflichtet sei, da sie ein Verschulden (gegen sich selbst) treffe, während die Beklagte nur aus Gefährdungsgesichtspunkten haften würde (Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB).

In ihrer Begründung hat die Kammer dabei zunächst geprüft, ob eine Tierhalterhaftung vorliegend ganz wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses oder unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausscheiden könnte, dies aber verneint. Denn anders als bei einem Trainer oder Dompteur, habe die Klägerin hier keine unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten auf den Hund der Beklagten durch das bloße gemeinsame Spazierengehen erhalten. Zudem habe die Klägerin auch nicht bewusst ungewöhnliche Risiken übernommen, da es sich um das normale Spiel von nur zwei Hunden, die sich zudem schon kannten und die viel Platz hatten, handele. Jedoch müsse sich die Klägerin, so die Kammer weiter, anspruchsmindernd die Tiergefahr ihres eigenen Tieres „Atlas“ anrechnen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei Voraussetzung dafür, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Dies sei insbesondere bei einem unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres der Fall, anders als wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folge. Allerdings können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen.

Im vorliegenden Fall komme es für die Kammer daher nicht darauf an, ob die Hunde sich unmittelbar vor dem Unfall noch im Jagdspiel befunden haben. Vielmehr genüge es, dass „Flynn“ dem klägerischen Hund „Atlas“ nachgelaufen sei. Dies wiederum steht für die Kammer bereits nach den äußeren Umständen, welche die Parteien in ihrer persönlichen Anhörung vorgetragen haben, fest. Sie seien sich beide darin einig gewesen, dass zwischen der Rückkehr von „Atlas“ und der von „Flynn“ nur eine kurze Zeitspanne vergangen sei, wobei es keinen entscheidenden Unterschied mache, ob die Schätzung der Klägerin (maximal eine Minute) oder die der Beklagten (maximal 30 Sekunden) die bessere ist. Jedenfalls sei die Zeitdifferenz so kurz, dass nicht angenommen werden könne, die beiden Hunde hätten sich zuvor getrennt und jeweils eigene Dinge unternommen. Es sei zur Überzeugung der Kammer vielmehr so gewesen, dass beide Hunde, den Parteien vorauslaufend, sich gemeinsam betätigt hätten und sodann zurückgekehrt seien. Dabei sei „Flynn“ deswegen zurückgekommen, weil zuvor „Atlas“ zurückgelaufen sei. Dies folge nicht zuletzt aus dem Umstand, dass „Flynn“ rannte und bei der Wahl seines Wegs keine Rücksicht auf seine Halterin, die Beklagte, oder auf die Klägerin genommen habe. Dass die Hunde stets aufeinander reagieren würden, liege aufgrund der Gesamtumstände auf der Hand: Sie durften unangeleint herumtollen, und sie haben dies natürlich zu zweit getan, weil es interessanter ist. Gerade der Umstand, dass „Flynn“ die Klägerin rammte, lasse nach Einschätzung der Kammer zudem darauf schließen, dass er nicht auf sie geachtet habe, sondern auf „Atlas“.

Sodann führt die Kammer in ihrer Urteilsbegründung aus, dass die Klägerin sich aber nicht nur die Tiergefahr ihres eigenen Hundes „Atlas“ entgegenhalten lassen müsse, sondern auch ihren eigenen Mitverschuldensanteil. Da beide Hunde unangeleint, aber aufgrund der Sträucher und Bäume am kurvigen Weg zeitweise außer Sicht gewesen seien, habe sie jederzeit mit deren Rückkehr rechnen müssen. Als „Atlas“ ihr dann entgegenkam und an ihr vorbeilief, hätte sie annehmen müssen, dass auch „Flynn“ nicht weit entfernt ist und bald folgen würde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der vor ihr laufenden Beklagten keine freie Sicht hatte, da es ihre freie Entscheidung gewesen sei, unmittelbar hinter der Beklagten zu gehen.

Nachfolgend lehnt die Kammer auch eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung ab. Die Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, als sie dem auf sie zu rennenden Hund „Flynn“ ausgewichen sei, womit sie ihm den Weg zur Klägerin freimachte. Angesichts der Geschwindigkeit, mit der „Flynn“ nahte, habe die Beklagte nur wenig Zeit zu reagieren gehabt. Ähnlich wie bei Verkehrsunfällen müsse man ihr dabei eine Reaktionszeit von einer Sekunde zubilligen. Wie nah „Flynn“ ihr da schon gekommen sei und welche Handlungsmöglichkeiten ihr dann noch geblieben seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einem gemeinsamen Spaziergang zweier Personen mit ihren Hunden sei es nicht die Aufgabe jedes Halters, die jeweils andere Person vor Gefährdungen durch das normale, hundegerechte Verhalten des eigenen Tieres – hier: dem Rennen – zu schützen. Schon gar nicht habe sich die Beklagte aufopfern müssen, indem sie stehenbleibt, um „Flynn“ zu stoppen.

Anders als die Klägerin meint, habe die Beklagte – nach Ansicht des Gerichts – sie auch nicht warnen müssen, dass „Flynn“ sich nähere. Denn die Situation sei für die Beklagte unverhofft gekommen. Zudem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin im hypothetischen Fall einer Warnung gelungen wäre, dem Hund rechtzeitig auszuweichen.

Das am 10.07.2024 verkündete Urteil zum Az. 2 O 207/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Visumspflicht im Urlaubsland nicht bedacht – Reisebüro haftet bei Verletzung der Beratungspflichten

Das LG Köln entschieden, dass ein Reisebüro verpflichtet ist, den Reisenden über die Visumserfordernisse zu informieren. Kann es den Nachweis über pflichtgemäße Beratung nicht führen, muss es Schadensersatz leisten (Az. 17 O 139/23).

LG Köln, Mitteilung vom 31.07.2024 zum Urteil 17 O 139/23 vom 29.07.2024 (nrkr)

Dem wohlverdienten Urlaub sehnen viele jedes Jahr entgegen. Doch er ist auch oft Grund für Enttäuschungen, die immer wieder Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Das gilt erst recht, wenn der Traum vom Urlaub in letzter Minute zerplatzt, weil niemand eine Visumspflicht im Urlaubsland bedacht hat und die Fluglinie die Mitnahme verweigert. Wer kommt dann für den Schaden auf? Bin ich als Reisender alleinverantwortlich, mich kundig zu machen? Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Reisebüro verpflichtet ist, den Reisenden über die Visumserfordernisse zu informieren.

Der Kläger buchte im Jahr 2022 im Reisebüro „last minute“ für sich und seine Familie eine achttägige Pauschalreise nach Kenia, die bereits zwei Tage später beginnen sollte. Am Abflugtag wurde ihm am Frankfurter Flughafen zu seiner großen Überraschung eröffnet, dass er und seine Mitreisenden ohne ein – seinerzeit noch erforderliches – Visum nicht nach Kenia einreisen könnten. Noch am Flughafen nahm er Kontakt mit dem Reisebüro auf. Der ihm erteilte Vorschlag, unmittelbar online entsprechende Visa zu beantragen, um so doch noch den 90 Minuten später anstehenden Flug antreten zu können, kam für ihn ebenso wenig in Betracht wie eine Umbuchung auf den Folgetag. Unverrichteter Dinge trat die Familie die Heimreise nach Köln an. Im Anschluss forderte der Kläger über seinen Rechtsanwalt vom Reisebüro die Rückzahlung des Reisepreises und der Versicherungskosten von etwas mehr als 5.000 Euro.

Der Kläger machte im hiesigen Prozess geltend, das Reisebüro habe es versäumt, ihn rechtzeitig auf die Visumspflicht hinzuweisen, damit er sich um eine Einholung hätte kümmern können. Zudem sei die Frist zur Erlangung eines Visums – auch eines Expressvisums – bei Buchung der Reise aufgrund der Kürze der Zeit gar nicht mehr einzuhalten gewesen, da die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei neun Tagen (bei Eilanträgen bei drei Tagen) gelegen habe.

Das Reisebüro stellt sich auf den Standpunkt, seinen Beratungspflichten nachgekommen zu sein. Der Mitarbeiter habe bei Vornahme der Buchung mündlich auf die Visumspflicht hingewiesen und die Unterlagen des Reiseveranstalters übergeben, in denen ein Hinweis auf die Visumspflicht enthalten sei. Noch am Abflugtag sei der Kläger auf die Expressvisastelle verwiesen worden; zudem habe man ihm eine Umbuchung auf den nächsten Tag angeboten, was der Kläger allerdings abgelehnt habe.

Das Landgericht Köln hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises nebst Versicherungskosten zugesprochen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht davon auszugehen, dass das Reisebüro seinen Beratungspflichten hinreichend nachgekommen sei. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen aus, dass nach dem Gesetz nicht nur der Reiseveranstalter, sondern auch das Reisebüro als sog. Reisevermittler verpflichtet sei, den Reisenden ausreichend zu informieren (§ 651v Abs. 1 BGB). Dies beinhalte unter anderem die Information über konkrete Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes sowie über die im Normalfall zu erwartenden ungefähren Fristen für die Erlangung etwaig erforderlicher Visa. Der Reisevermittler müsse die Staatsangehörigkeit der Reiseinteressenten erfragen und entsprechende Erkundigungen einholen. Der Reisende sei nicht gehalten, sich selbst die allgemeinen Hinweise des Ziellandes herauszusuchen. Schließlich trage der Reisevermittler gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Gericht auch nach Vernehmung des Mitarbeiters des Reisebüros nicht davon überzeugen, dass dieser den Kläger anlässlich der Buchung auf die gültigen Visumserfordernisse in Kenia und die Fristen zur Erlangung eines Visums hingewiesen hatte. Die anderslautenden Angaben des Zeugen seien nicht glaubhaft gewesen. Eine konkrete Erinnerung an die Belehrung habe der Zeuge nicht mehr gehabt. Zudem habe er selbst erklärt, dass nach seiner Auffassung der Reisende selbst verpflichtet sei, sich über Visumspflichten zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund habe er nicht überzeugend darlegen können, warum er gleichwohl den Kläger tatsächlich entsprechend belehrt haben will.

Zudem habe sich der Zeuge – in Unkenntnis seiner Erkundigungspflichten – damit zu verteidigen versucht, dass er bei Buchungen generell nicht wisse, welcher Nationalität der Reiseinteressent angehöre. Auch dieser Umstand spreche für eine unzureichende Belehrung. Dass der Zeuge – wie vom Reisebüro behauptet – dem Kläger bei der Buchung die vom Reiseveranstalter erstellten schriftlichen Hinweise über die Einreise- und Gesundheitsbestimmungen ausgehändigt habe, habe nicht nachgewiesen werden können.

Ergänzend begründet die Kammer ihre Entscheidung damit, dass dem Reisebüro auch nicht der Nachweis gelungen sei, den Kläger ausreichend über die zu beachtenden Fristen für die Erlangung eines Visums belehrt zu haben. Ein konkreter Hinweis sei vorliegend insbesondere aufgrund der Kurzfristigkeit der gebuchten Reise erforderlich gewesen. Selbst nach den vom Reisebüro geltend gemachten Einreise- und Gesundheitsbestimmungen habe die durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein elektronisches Visum bei zwei Tagen gelegen. Da die Reise aber schon zwei Tage später habe beginnen sollen, hätte das Reisebüro auf die Dringlichkeit besonders hinweisen müssen. Einen solchen Hinweis habe der Mitarbeiter des Reisebüros aber nicht getätigt. Zudem habe aufgrund der Kürze der Zeit aber ohnehin nicht festgestanden, ob ein Visum überhaupt noch rechtzeitig hätte erlangt werden können.

Ohne Erfolg macht das Reisebüro geltend, der Kläger hätte noch am Abreisetag am Flughafen ein Expressvisum online erlangen können. Einen Beweis hierfür habe das Reisebüro nicht angetreten. Zudem stünde der Vortrag auch in Widerspruch zu den aus den Reiseunterlagen ersichtlichen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Visa nach Kenia. Auch im Falle einer Umbuchung auf den Folgetag sei die rechtzeitige Erlangung eines Visums ungewiss gewesen, so dass sich der Kläger hierauf nicht habe einlassen müssen.

Im Ergebnis sei der Kläger aufgrund der Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflichten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stehen würde. Insoweit spreche eine Vermutung dafür, dass dieser bei richtiger Aufklärung, insbesondere über die Risiken einer möglicherweise nicht rechtzeitigen Erlangung der erforderlichen Visa, von der Buchung im gewählten Zeitraum Abstand genommen hätte.

Die am 29.07.2024 verkündete Entscheidung zum Az. 17 O 139/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Verletzung bei Hobby-Fußballspiel – Anspruch auf Schadensersatz?

Kann ein Hobby-Fußballer bei Verletzung von seinem Gegner eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes verlangen? Das LG Köln hat dies in einem aktuellen Fall mangels ausreichenden Beweises einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung abgelehnt (Az. 14 O 295/22).

LG Köln, Mitteilung vom 28.06.2024 zum Urteil 14 O 295/22 vom 28.11.2023 (rkr)

Im Juni drehte sich in Deutschland alles um die Fußball-Europameisterschaft. Dort maßen sich Fußballprofis verschiedener Länder auf dem Platz. Doch auch im Freizeitbereich gibt es eine Vielzahl von Hobbyfußballern, die sich zu einem Spiel treffen. Was aber ist, wenn dabei ein Spieler verletzt wird? Kann er von seinem Gegner eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes verlangen? Das Landgericht Köln hat dies in dem hier entschiedenen Fall mangels ausreichenden Beweises einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Körperverletzung abgelehnt.

Die Parteien waren Arbeitskollegen und spielten an einem Sonntag im Juni 2021 mit weiteren Arbeitskollegen in Köln auf einem Kleinfeld hobbymäßig Fußball. Der Kläger war als Torwart, der Beklagte als Feldspieler am Spiel beteiligt. Vor dem eigentlichen Spiel machten sich die Spieler warm, wobei auch der Kläger als Torwart Schüsse abgewehrt hat. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner Klage fordert der Kläger von dem Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 12.500 Euro wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie materiellen Schadensersatz für Fahrtkosten zu Reha-/Physiotherapiesitzungen. Dies stützt er darauf, dass der Beklagte nicht im Laufe eines geordneten und Regeln unterstehenden Spiels, sondern während der Aufwärmphase zielgerichtet eine hilflose Situation ausgenutzt habe. Noch während der Aufwärmphase habe der Beklagte ihm gedroht, dass er gezielt einen „superstarken Schuss“ gegen ihn verüben werde, um ihn „ins Tor zu befördern“. Einen Moment, in dem der Kläger seine Aufmerksamkeit dem Ball eines Mitspielers gewidmet habe, habe der Beklagte ausgenutzt, um Anlauf zu nehmen und aus geringer Entfernung mit voller Wucht einen Schuss in Richtung des Kopfes des Klägers abzugeben. Dem Kläger sei gerade genug Zeit verblieben, um den rechten Arm in einer Reflexbewegung schützend vor das Gesicht zu heben. Der Fußball habe ihn am rechten Arm getroffen. Dabei habe er ein Knirschen bzw. Knacken im Schulterbereich gehört. Nach kurzer Zeit habe er beschlossen, das Spiel abzubrechen und nach Hause zu gehen. Am nachfolgenden Dienstag sei er zu einem Facharzt für Orthopädie gegangen, der aber fälschlicherweise ein Supraspinatussyndrom (chronisches Schmerzsyndrom der Schultermuskulatur) diagnostiziert habe. Trotz verordneter und durchgeführter Physiotherapie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Nach einem zwischenzeitlichen Umzug nach Spanien habe sich der Kläger zwei Monate später bei einem auf Schulter spezialisierten Traumatologen untersuchen lassen. Schließlich sei eine sog. SLAP-Läsion Typ IV (sog. Abriss am Oberrand der Gelenkpfanne) diagnostiziert worden, die operativ behandelt worden sei. Seit dem Vorfall auf dem Fußballplatz sei die Bewegungsfreiheit seines rechten Arms erheblich eingeschränkt.

Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen des Klägers und macht geltend, dass der Kläger als Torwart, an dem betreffenden Tag wie üblich von der Mittellinie aus warm geschossen worden sei. Einen Schuss aus nächster Nähe habe es nicht gegeben. Der Kläger habe an diesem Tag das gesamte Spiel im Tor verbracht und es habe keine Anzeichen für eine Verletzung gegeben. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vorgetragenen und bestrittenen Verletzungen des Klägers und einem Schuss des Beklagten gebe es nicht. Selbst wenn, habe es sich bei dem Schuss um eine typische von den Regeln des Spiels gedeckte Aktion gehandelt. Der Kläger habe in solche mit typischen Spielsituationen verbundene Körperverletzungen durch seine Spielteilnahme eingewilligt.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme mit dem vorliegenden Urteil vollumfänglich abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts liege nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch Vernehmung eines unbeteiligten Zeugen keine unerlaubte Handlung des Beklagten vor, die für die behaupteten Verletzungen kausal sei. Insbesondere sei keine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung nach strafrechtlichen Grundsätzen erwiesen. Der unbeteiligte Zeuge habe die Behauptungen des beweisbelasteten Klägers nur teilweise bestätigt. So habe er angegeben, dass der Beklagte sehr stark geschossen habe und er später gesehen habe, wie der Kläger den Arm „komisch im Kreis“ bewegt habe und ca. 20 Minuten später nach Hause gegangen sei. Alle weiteren Umstände des klägerischen Vorbringens, wie die behauptete Vorwarnung, dass der Beklagte den Kläger verletzen wolle, eine kurze Distanz zwischen Schützen und Torwart und das Ausnutzen einer anderweitigen Abwehrsituation eines anderen Schusses, habe der Zeuge dagegen nicht bestätigen können. Selbst wenn man aber eine Verletzung des Klägers durch den Schuss des Beklagten unterstellen würde, so das Landgericht weiter, wäre diese vorliegend durch ein sozialübliches Verhalten in einer sportlichen Auseinandersetzung geschehen. Denn mit einem „starken Schuss“ muss ein Hobbyfußballer, der sich als Torwart einbringt, rechnen. Dies auch beim Aufwärmen. Jedenfalls ohne die vom Kläger vorgebrachten weiteren Umstände, wie gezieltes Ausnutzen einer unachtsamen Situation und gezieltes Schießen auf empfindliche Körperregionen wie das Gesicht – beides kumulativ –, erscheine eine Körperverletzung fernliegend. Zunächst mangele es bereits an einem Verschulden des Beklagten, denn nach den Feststellungen des Gerichts habe der Kläger im Moment des Schusses des Beklagten auf diesen geschaut und seine Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet. In einer solchen Situation erscheine ein Wissen und Wollen des Beklagten um eine Verletzung des Klägers bereits fernliegend. Auch einen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten vermag das Gericht so nicht zu erkennen. Im Übrigen fehle es aber auch an einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten. Dieses bewege sich im Rahmen der stillschweigend (sog. konkludent) durch die Teilnahme des Klägers am Spiel erteilten Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen (vgl. etwa § 228 StGB). Dass dem Beklagten hier ein Regelverstoß oder gar eine Tätlichkeit vorzuwerfen wäre, habe die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Offenbleiben könne vor diesem Hintergrund daher, ob überhaupt die notwendige Kausalität zwischen dem Fußballspiel im Juni 2021, der Diagnose im August 2021 und der Operation im Februar 2022 bestehe, woran angesichts der klägerseits vorgetragenen Behandlungsgeschichte und der zeitlichen Dauer zwischen Fußballspiel und Diagnose nach Auffassung des Gerichts durchaus Zweifel bestehen könnten. Das am 28.11.2023 verkündete Urteil zum Az. 14 O 295/22 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Nicht jede Demenz führt zur Unwirksamkeit eines notariellen Testaments

Das LG Frankenthal entschied, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit (Az. 8 O 97/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.08.2024 zum Urteil 8 O 97/24 vom 18.07.2024 (nrkr)

Die für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Die Kammer hat insoweit unterschieden zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so die Richter.

Geklagt hatte in einem Eilverfahren der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau, die keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen hatte. Kurz vor ihrem Tod hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass nach seiner Auffassung bei ihr eine unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit besteht. Der Testamentsvollstrecker ist hingegen der Meinung, die Seniorin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine „beginnende demenzielle Entwicklung“, eine „demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Frau hervorgingen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der bedachte Sohn der Freundin das Haus erwirbt.

Die Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass es Sache des Testamentsvollstreckers ist, die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Dass ihm das im Hauptsacheverfahren gelingen kann, sahen die Richter als nicht überwiegend wahrscheinlich an. Bei den vorgelegten Unterlagen fehle es unter anderem an einer Einstufung des Grades der Demenz, ohne die keine verlässliche Aussage getroffen werden könne. Sie wies den Eilantrag daher ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal

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Kein „Wechselmodell“ für einen gemeinsam angeschafften Hund nach dem Ende der Lebensgemeinschaft

Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. So entschied das LG Potsdam (Az. 7 S 68/23).

LG Potsdam, Pressemitteilung vom 11.07.2024 zum Urteil 7 S 68/23 vom 10.07.2024

Anders als bei Kindern kann die Betreuung eines gemeinsam angeschafften Hundes in einem „Wechselmodell“ nach dem Ende einer Lebenspartnerschaft nicht vor Gericht durchgesetzt werden. Das Landgericht Potsdam hat es in einem am 10.07.2024 verkündeten Urteil (Az. 7 S 68/23) abgelehnt, die gemeinsame Betreuung einer während einer Lebensgemeinschaft erworbenen Mischlingshündin nach dem Ende der Lebensgemeinschaft in einem „Wechselmodell“ anzuordnen. Es hat stattdessen das Alleineigentum an der Hündin der vormaligen Lebenspartnerin zugesprochen und ihr die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den früheren Lebenspartner aufgegeben.

Die Mischlingshündin war während des Zusammenlebens angeschafft worden. Nach dem Ende der Beziehung und dem Auszug des Mannes aus der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangte er die Herausgabe der Hündin an sich und hilfsweise die Herausgabe im zweiwöchigen Wechsel. Im Wege der Widerklage begehrte die Frau die Zuweisung des Alleineigentums an dem Tier an sich gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages.

Das Landgericht hat in zweiter Instanz der Widerklage der Frau entsprochen und die Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Regelung zum Umgang mit dem im Miteigentum stehenden Haustier nur während des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft möglich sei, wobei die Aufhebung dieser Gemeinschaft von jedem Miteigentümer jederzeit verlangt werden könne. Dies sei mit der Widerklage der Frau geschehen. Anders als vom Gesetz für den Regelfall einer Miteigentümergemeinschaft angeordnet, komme bei einem Haustier eine Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf des Tieres nicht in Betracht. Vielmehr sei das Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen, hier der Frau, die die Hündin nach der Trennung überwiegend betreut habe. Hierfür sei ein Ausgleichsbetrag an den vormaligen Miteigentümer zu leisten, der auch über dem wirtschaftlichen Wert des Miteigentumsanteils liegen könne.

Quelle: Landgericht Potsdam

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Was ändert sich im September 2024?

Die Bundesregierung informiert über einige gesetzlichen Neuregelung im September 2024: Die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts schließt Lücken in der Strafbarkeit und stärkt Opferrechte, bei Neuzulassungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen gilt die Abgasnorm Euro 6e verpflichtend und der gesetzliche THC-Grenzwert im Straßenverkehr ist geregelt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.08.2024

Die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts schließt Lücken in der Strafbarkeit und stärkt Opferrechte, bei Neuzulassungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen gilt die Abgasnorm Euro 6e verpflichtend und der gesetzliche THC-Grenzwert im Straßenverkehr ist geregelt.

Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Das Völkerstrafgesetzbuch entstand vor über 20 Jahren. Es stellte sicher, dass die deutsche Justiz im Krieg verübte Gräueltaten verfolgen kann – und zwar unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit des Täters oder der Täterin. Nun werden Lücken in der Strafbarkeit geschlossen, Opferrechte gestärkt und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile verbessert.

Weniger Schadstoff-Ausstoß im Straßenverkehr

Für alle Neuzulassungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (LNF) gilt ab September die Abgasnorm Euro 6e. Bis 2030 will die EU den CO2-Ausstoß bei Pkw um 55 Prozent und bei LNF um 51 Prozent im Vergleich zum Jahr 2021 verringern. Die Norm besteht aus drei Stufen – die erste davon tritt nun in Kraft. Die Regelung enthält zudem verschärfte Grenzwerte für Stickoxide und Partikel. Hersteller werden verpflichtet, diese immer mehr auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen zu realisieren.

Cannabiskonsum im Straßenverkehr geregelt

Seit dem 22. August gilt im Straßenverkehr ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Für Fahranfängerinnen und -anfänger sowie für junge Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Besonders gefährlich ist der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis – deshalb gilt für Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.

Quelle: Bundesregierung

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendete sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens (Az. 1 BvR 1929/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 30.08.2024 zum Beschluss 1 BvR 1929/23 vom 13.07.2024

Mit am 30.08.2024 veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er neben der Durchführung des Erbscheinsverfahrens auch erfolglos eine Erbenfeststellungsklage erhoben hat.

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − zu erreichen. Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn − wie hier − Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier kostet Außendienstmitarbeiter den Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer, der einer Kollegin einen Klaps auf den Po gibt, sie an sich zieht und gegen ihren erkennbaren Willen festhält, kann deswegen außerordentlich gekündigt werden, auch wenn sich der Vorfall in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier ereignete. Dies hat das ArbG Siegburg entschieden (Az. 3 Ca 387/24).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 28.08.2024 zum Urteil 3 Ca 387/24 vom 24.07.2024

Ein Arbeitnehmer, der einer Kollegin einen Klaps auf den Po gibt, sie an sich zieht und gegen ihren erkennbaren Willen festhält, kann deswegen außerordentlich gekündigt werden, auch wenn sich der Vorfall in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier ereignete. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Der Kläger war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden. Bei einer Betriebsfeier schlug der Kläger einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos.

Mit Urteil vom 24.07.2024 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Kündigungsschutzklage des Außendienstmitarbeiters abgewiesen. Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sie durch sein Verhalten anlässlich der Betriebsfeier sexuell belästigt habe. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar. Gibt ein Mitarbeiter bei einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po, zieht diese an sich und hält sie fest, obwohl sie dies erkennbar nicht will, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg

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