Tückisches Herbstlaub auf der Rolltreppe

Das LG München I wies die Klage einer Kundin gegen die MVG und die Stadtwerke München auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ab. Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten (Az. 2 O 11053/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 2 O 11053/22 vom 27.09.2024 (nrkr)

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 27.09.2024 die Klage einer Kundin gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) und die Stadtwerke München GmbH (Stadtwerke München) auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen (Az. 2 O 11053/22). Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten.

Die klagende Kundin hat die MVG als Betreiberin der städtischen U-Bahnen und die Stadtwerke München als Eigentümerin und Betreiberin der U-Bahnhöfe auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Nach Schilderung der Kundin sei der Zutritt zur Rolltreppe am Morgen des Unfalls gegen 8:15 Uhr sehr stark von Laub bedeckt gewesen. Sie habe daher, um auf die Rolltreppe zu gelangen, keine Chance gehabt, dem rutschigen Herbstlaub zu entgehen, habe dieses betreten und sei darauf ausgerutscht. Nach Ansicht der Kundin sind die von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Reinigung der Zugänge der U-Bahnhöfe gerade bei schwierigen Wetter- und Saisonbedingungen nicht ausreichend.

Die MVG und die Stadtwerke München sind der Auffassung, sie hätten ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Zugangs der U-Bahnhöfe im Stadtgebiet ergriffen. Die letzte Kontrolle des U-Bahnhofs Arabellapark habe am Abend des Vortages stattgefunden, ohne dass gefährliche Untergrundverhältnisse festgestellt worden wären. Es sei ausreichend, dass jeder U-Bahnhof im Stadtgebiet zweimal pro Tag kontrolliert werde. Insbesondere sei es für die Beklagten nicht zumutbar, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München zeitgleich zu überprüfen. Die Überprüfung und Reinigung der U-Bahnhöfe sei vielmehr in neun Reinigungsabschnitte aufgeteilt. Das mit der Kontrolle und Reinigung beauftragte Unternehmen arbeite diese Reinigungsabschnitte parallel ab. Innerhalb eines Reinigungsabschnittes würden die davon umfassten U-Bahnhöfe jedoch nacheinander begangen und gesäubert.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein zur Verkehrssicherung Verpflichteter nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen müsse, um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen. Ausreichend seien Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde. Gemessen daran seien die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen zweimaliger Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und deren Zugänge ausreichend. Eine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten, bestehe nicht.

Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen als die bereits ergriffenen könnten von den Beklagten nur verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen, z. B. heftige Regen- oder Windereignisse, dies aufdrängten. Bei solchen Bedingungen wäre es nicht ausreichend, wenn sich die Beklagten auf ein unflexibles Kontroll- und Reinigungsschema zurückzögen. Für den Tag des Unfalls seien aber keine derartigen Wetterverhältnisse erkennbar. Der Klägerin sei es insofern nicht gelungen, die grundsätzliche Eignung der von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen für den Unfalltag zu erschüttern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Bei Rückstand von Wohnungsmiete: Nachträgliche Zahlung steht Räumung nicht zwingend entgegen

Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 118/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 2 S 118/23 vom 01.03.2024 (rkr)

Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Mietrückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben die Mieterin zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet, obwohl sie im laufenden Räumungsverfahren die offenen Mieten noch ausgeglichen hatte.

Im konkreten Fall klagten die Vermieter zunächst vor dem Amtsgericht Grünstadt gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Vorausgegangen war eine Kündigung, die sie zur Sicherheit zweifach erklärt hatten: zum einen fristlos – aus wichtigem Grund -, zusätzlich aber auch fristgerecht wegen Verletzung vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter unter anderem damit, dass zwei Monatsmieten nicht bezahlt wurden. Die Mieterin bestritt dies nicht und zahlte die beiden offenen Mieten schließlich während des laufenden Gerichtsverfahrens vollständig. Sie berief sich nunmehr darauf, dass die Kündigung infolge der Zahlung unwirksam geworden sei. Das Amtsgericht Grünstadt folgte dem nicht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.

Die dagegen gerichtete Berufung zum Landgericht Frankenthal hatte keinen Erfolg. Die Kammer bestätigte, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin nämlich mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen und nur darauf komme es hier an. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden und die Kündigung dadurch möglicherweise beseitigen könne, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hatten die Vermieter daneben sicherheitshalber aber auch noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah die Kammer hier aber keine Anhaltspunkte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen über Bankentgelte an ein Inkassounternehmen

Der BGH hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen das Berufungsurteil des LG Bonn über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden (Az. XI ZR 111/23).

BGH, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil XI ZR 111/23 vom 24.09.2024

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. September 2024 über die Revision eines Inkassounternehmens gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2023 über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung vom 23. August 2021 Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1. Januar 2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1. Januar 2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auskunftsansprüche der Kundin gemäß § 399 Fall 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden könnten, weil sie unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und der Natur des Rechtsverhältnisses, dem sie entstammten, gegenüber einem gewinnorientierten Inkassounternehmen nicht ohne Inhaltsänderung erfüllt werden könnten. Die Auskunftsansprüche dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz und Vergleichbarkeit von Konten für Verbraucher. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn die Ansprüche von einer Kapitalgesellschaft zum Zweck des Gewinnstrebens geltend gemacht würden. Die Klägerin verfolgt ihr Auskunftsverlangen weiter und begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 BGB einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegensteht.

Die Ansprüche der Kundin gegen die Bank auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und aus § 5 ZKG waren allerdings mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags im Jahr 2012 durch Zeitablauf erloschen und konnten daher im Jahr 2021 nicht mehr an die Klägerin abgetreten werden. Als Gegenstand der streitigen Abtretung kommen jedoch Ansprüche der Kundin in Betracht, die dieser während der Vertragslaufzeit zustehen. Das sind Ansprüche auf Erteilung von Entgeltinformationen nach § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG und auf Auskunftserteilung aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht in zeitlicher Hinsicht allerdings erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018.

Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegenstünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu. Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs aus § 10 ZKG scheitert auch nicht daran, dass der Anspruch nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab. Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 1 BGB. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d Abs. 1 BGB und nach § 10 ZKG bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.

Das Berufungsgericht wird sich nunmehr unter anderem mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und gegebenenfalls mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 399 BGB

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

§ 666 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 675c

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
[…]

§ 675d BGB

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
[…]

Art. 248 § 4 EGBGB

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden:
[…]

  1. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
    a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte,
    […]

Art. 248 § 5 EGBGB

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

§ 5 ZKG

Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.

§ 10 ZKG

Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstellung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Stets zur Wiesnzeit: Alkoholisierter Taxigast

Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält. Das AG München hat im Streitfall den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadensersatzanspruchs angenommen (Az. 271 C 11329/10).

AG München, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 271 C 11329/10 vom 02.09.2010 (rkr)

Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält.

Manche Rechtsfragen bleiben immer aktuell. Vor dem Amtsgericht München machte ein Taxifahrer bereits im Jahr 2010 Schadensersatzansprüche gegen einen Fahrgast geltend, nachdem dieser sich angetrunken im Taxi übergeben hatte. Unstreitig hatte der beklagte Fahrgast sich angetrunken in das Taxi des Klägers begeben, sich dort übergeben und das Fahrzeug beschmutzt. Der Kläger verklagte daher den Fahrgast auf Schadensersatz wegen Reinigungskosten in Höhe von 250 Euro vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gestand dem Taxifahrer dem Grund nach einen Schadensersatzanspruch zu, ging aber von einem hälftigen Mitverschulden des Taxifahrers aus, wies die Klage also teilweise ab. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

„[Das Übergeben im Fahrzeug] stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar. Nachdem der Beklagte auch selbst angegeben hat, zumindest angetrunken gewesen zu sein, musste er auch mit dem Eintritt eines solchen Schadens rechnen […]. Der Anspruch ist wegen Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

[…] Das Gericht ist […] davon überzeugt, dass der Beklagte und auch die Zeugin den Kläger vor dem Vorfall gebeten hatten, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht war und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet hat. […] Da sich […] jedoch nicht ergeben hat, wie eindringlich und drängend die Bitten waren und dass sich für den Kläger die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hat, wie sie offensichtlich war, hat das Gericht den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadensersatzanspruchs angenommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten auf einer relativ kurzen Wegstrecke und damit auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums abgespielt hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Das Solarpaket I macht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaik (PV)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt wichtige Weichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch einmal deutlich beschleunigt werden. Es ist im Wesentlichen am 16. Mai in Kraft getreten.

Erleichterungen für Steckersolargeräte im Wohneigentums- und Mietrecht

Die Bundesregierung hat zusätzlich 2023 einen Gesetzentwurf zum Wohneigentumsgesetz und zum Mietrecht beschlossen, um die Installation von Steckersolargeräten – also Balkonkraftwerken – noch weiter zu erleichtern. Der Bundestag hat die Neuregelung verabschiedet und auch den Bundesrat hat das Gesetz nun passiert. Damit soll die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht aufgenommen werden. Wohnungseigentümer/innen in Mehrparteienhäusern sowie Mieter/innen können künftig von ihren Eigentümergemeinschaften bzw. Vermietenden verlangen, die Installation von Balkonkraftwerken zu gestatten.

Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen im Wohneigentums- und Mietrecht finden Sie hier.

Einfacher Photovoltaik auf dem Balkon

Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, sog. Balkonkraftwerke, wird für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich. Balkonkraftwerke sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden.

Die Bundesnetzagentur hat die Registrierung von Balkonkraftwerken bereits zum 1. April vereinfacht und auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Bundesnetzagentur informiert diesen automatisch über das Balkonkraftwerk, das neu an sein Netz angeschlossen wurde.

Die Erleichterungen wirken: Es sind bereits rund 500.000 Balkonkraftwerke registriert.

Weitere Vereinfachungen durch das Solarpaket-Gesetz:

  • Digitale Stromzähler nicht verpflichtend
    Neue Balkon-PV sollen nicht dadurch verhindert werden, dass ein Zweirichtungszähler – also digitaler Stromzähler – eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher davon, denn das senkt die Strommenge, die sie bezahlen.
  • Leistungsfähigere PV-Anlagen erlaubt
    Außerdem können Balkonsolaranlagen künftig leistungsfähiger sein. Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung.
  • Stromeinspeisung über die Steckdose möglich
    Künftig sollen Balkon-PV mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommen. Das erleichtert die Installation erheblich. Hierzu muss noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.

Gemeinschaftlich Gebäude mit Solarstrom versorgen

Damit Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit entfällt der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz.

Auch Regelungen zu Abrechnungen und zur rechtzeitigen Ankündigung bei Versorgungsunterbrechungen werden genau festgelegt. Mieterinnen und Mieter sollen künftig außerdem selbst einen günstigen Ergänzungstarif abschließen können für Strom, der nicht durch den günstigen PV-Dachstrom abgedeckt wird.

Verbesserungen beim Mieterstrom

Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet unverhältnismäßige technische Anforderungen – bislang gerade dies in Wohnquartieren häufig ein Problem.

Gewerbe: Unbürokratisch mehr große PV-Anlagen

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren.

Des Weiteren wird mit der Beschlussfassung des Bundestags die Einspeisevergütung für gewerbliche Dach-PV-Anlagen erhöht. Die Grenze, ab der für sehr große Anlagen die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, wird mit einer Übergangsfrist von einem Jahr von 1.000 Kilowatt auf 750 Kilowatt gesenkt, dafür werden die Ausschreibungsmengen erhöht.

Ausbau von nachhaltigen Freiflächenanlagen stärken

Das Solar-Paket regelt zudem den nachhaltigeren Ausbau von Solarparks, ohne mehr freie Flächen zu verbrauchen. Daher soll die kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und PV-Modulen besonders gefördert werden, die sog. Agri-PV. Die Flächen werden dadurch mehrfach genutzt und gleichzeitig werden die landwirtschaftlichen Interessen gewahrt. Um mehr versiegelte Flächen zu nutzen, soll PV auch auf Parkplätzen gefördert werden.

Für diese besonderen Solaranlagen werden künftig in den Ausschreibungen durch eine bevorzugte Bezuschlagung und einen höheren Höchstwert sowie im kleinen Segment durch eine höhere Einspeisevergütung gefördert.

Für neue PV-Freiflächen werden fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreiber mindestens drei einhalten müssen. Strenge Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz bleiben selbstverständlich ausgenommen.

Mehr Solarenergie für den Klimaschutz

Deutschland will als eine der ersten Industrienationen bis 2045 klimaneutral wirtschaften. Der Stromsektor muss dafür bereits bis 2035 weitgehend ohne Treibhausgas-Emissionen auskommen. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Um diese Ziele zu erreichen, tut die Bundesregierung alles dafür, den Ausbau der Erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen. Die Solarenergie wird einen wichtigen Teil dazu beitragen, die ambitionierten deutschen Klimaziele zu erreichen.

Höhere Ausbauziele für Solarenergie

Die gesetzlichen Ausbauziele für Solarenergie wurden im EEG 2023 bereits angehoben. Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für PV erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen. Für 2023 wurde das Ziel übertroffen: Statt 9 GW wurden neue Solaranlagen mit 14,6 GW Leistung zugebaut, fast doppelt so viel wie 2022. 2024 sollen nun 13 GW und in 2025 18 GW Solarleistung dazukommen. Ab 2026 soll dann sogar mehr als dreimal so viel zugebaut werden, also 22 GW. Der Zubau soll sich etwa zur Hälfte aus Freiflächen und zur anderen Hälfte aus Dachanlagen ergeben.

Quelle: Bundesregierung

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Anwaltshonorar – BGH: Stundenhonorar nicht mit RVG-Vergütung kombinierbar

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist (Az. IX ZR 65/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2024

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist.

Der BGH hat in einem grundlegenden Urteil gleich mehrere wichtige Aspekte zur anwaltlichen Vergütung klargestellt: Wenn Anwältinnen und Anwälte per AGB ein Stundenhonorar vereinbaren, ohne vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung zu geben oder sich zu Zwischenrechnungen zu verpflichten, so sei dies zwar europarechtswidrig und intransparent. Dennoch führe dies nicht dazu, dass eine Vergütungsabrede missbräuchlich und damit unwirksam wäre.

Allerdings seien folgende Klauseln unwirksam:

  • Die Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren (Einigungsgebühr neben Stunden- und Grundgebühr).
  • Eine Klausel, nach welcher der vereinbarte Stundensatz sich abhängig vom Streitwert schrittweise um jeweils 10 Euro erhöht.
  • Eine Auslagenpauschale, die sich prozentual an dem Stundensatz bemisst (5 %).
  • Eine Klausel, nach der Rechnungen als anerkannt gelten, wenn die Mandantinnen und Mandanten nicht innerhalb von drei Wochen substanziiert widersprechen.
  • Eine Klausel, wonach die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Streit über das Honorar auf einer anderen Basis abrechnen können.

Die Unwirksamkeit solcher einzelnen Klauseln führte laut BGH zur Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen. Mit der Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte lediglich auf Basis des RVG abrechnen können. Auf dieser Basis könne er keine höhere Vergütung verlangen als ihm auf Basis der – nunmehr unwirksamen – Preisabrede zugestanden hätten (Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23).

Im vorliegenden Fall bestand Streit über eine Anwaltsrechnung i. H. v. über 130.000 Euro. Der Mandant berief sich darauf, dass die Preisabrede unwirksam sei. Der BGH gab ihm im Ergebnis Recht – mit einer detaillierten Begründung:

Anwältinnen und Anwälte dürfen Stundenhonorar per AGB vereinbaren

Zunächst stellten die Karlsruher Richterinnen und Richter klar, dass die Vereinbarung eines Stundenhonorars nicht deshalb unwirksam sei, weil sie durch AGB erfolgt sei. Verbraucherinnen und Verbraucher würden hier nicht unangemessen benachteiligt.

Nichts anderes ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 12. Januar 2023 (Rs. C-395/21). Danach verstoße es zwar gegen EU-Recht, wenn dem Mandanten nicht vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung gegeben würden oder sich der Anwalt zu Zwischenrechnungen verpflichtet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall auch tatsächlich nicht eingehalten worden; insofern sei die Klausel intransparent.

Dies führe jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel nach nationalem Recht. Zur Intransparenz hinzukommen müsse eine einseitige Vertragsgestaltung, um missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen. So liege der Fall hier aber nicht. Schließlich müsse die Kanzlei im Falle eines Streits den genauen Zeitaufwand nachweisen, sodass mögliche Missbrauchsmöglichkeiten der Anwältinnen und Anwälte eingeschränkt seien.

Unwirksame Klauseln

Im Einzelnen erachtete der BGH die Klauseln der Preisabrede jedoch durchweg als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB – aus folgenden Gründen:

  • Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren: Das System der RVG-Gebühren sei weitestgehend entkoppelt vom konkreten Bearbeitungsaufwand – anders als die Honorierung nach Stundenlohn. Einigungsgebühren seien im RVG-System dazu da, die Mehrbelastung durch eine Einigung separat zu vergüten. Dies sei aber nicht angemessen, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin sich bereits jeden angefallenen Zeitaufwand habe vergüten lassen.
  • Erhöhungsklausel: Indem der Stundensatz mit höherem Streitwert ebenfalls steige, entziehe sich dem Mandanten die Möglichkeit, den tatsächlichen Stundensatz zu berechnen. Schließlich würden Streitwerte oft geschätzt – letztlich auch von Anwältinnen und Anwälten. Daher bestehe ein hohes Missbrauchspotenzial. Im konkreten Fall hatte sich durch die Erhöhung des Stundensatzes um vermeintlich moderate 10 Euro pro Stunde je angefangene 50.000 Euro Streitwert (ab 250.000 Euro) dergestalt ausgewirkt, dass am Ende statt des Grundhonorars von 245 Euro ganze 650 Euro pro Stunde zu zahlen waren. Hier stünden Leistung und Gegenleistung nicht mehr im Einklang, so der BGH.
  • Auslagenpauschale als Prozentsatz des Stundenhonorars: Durch die vereinbarte Auslagenpauschale erhöhe sich der Stundensatz um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären. Dies sei intransparent und benachteilige Mandantinnen und Mandanten unangemessen.
  • Streit- und Anerkenntnisklausel: Beide Bestimmungen zielten schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erschweren, so der BGH.

Folge der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt. Sie habe zur Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte nur noch nach dem RVG abrechnen können.

Weil der Fall nicht zur Entscheidung reif war, wurde er ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei gab der BGH folgende Hinweise mit auf den Weg: Den Anwältinnen und Anwälten stünden auf Basis des RVG keine höhere Vergütung zu als diejenige, welche sich aus den Honorarvereinbarungen ergäbe. Um dies sicherzustellen, werde das OLG auch Letztere zu bestimmen und der ermittelten gesetzlichen Vergütung gegenüberzustellen haben. Dabei werde das Berufungsgericht „in seine Überlegungen einzubeziehen haben, inwieweit die eine Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes bewirkenden Klauseln auch bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Klauseln unwirksam sind.“ Sprich: Die unwirksamen Erhöhungsklauseln dürfen bei dem Vergleich voraussichtlich nicht berücksichtigt werden, sondern lediglich die zulässige Grundgebühr von 245 Euro.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mobilfunk: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte ist unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das OLG Frankfurt nach einer Klage des vzbv gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die u. a. die Marke simplytel betreibt (Az. 1 UKl 2/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 UKl 2/24 des OLG Frankfurt a. M. vom 18.07.2024 (nrkr)

OLG Frankfurt am Main gibt Unterlassungsklage des vzbv gegen Drillisch Online GmbH statt

  • Preisliste enthielt Pauschale von 14,95 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte
  • Ausnahmefälle waren nicht vorgesehen
  • OLG Frankfurt am Main: Entgelt darf keine Fälle umfassen, in denen der Ersatz der SIM-Karte von Kund:innen nicht verursacht wurde

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.

„Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig.“

Entgelt für Ersatz-SIM-Karte

14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.

Preisklausel war zu weit gefasst

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv, dass Kund:innen durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kund:innen das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner:innen ab, so das Gericht.

Revision zugelassen

Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a. M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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EPRS: Studie und Folgenabschätzung zur KI-Haftungsrichtlinie

Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

BRAK, Mitteilung vom 27.09.2024

Der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

Bereits im September 2022 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zu Künstlicher Intelligenz und zivilrechtlicher Haftung vor – begleitet von einer Folgenabschätzung. Zweck dieser AI Liability Directive (AILD) soll sein, einheitliche Regeln für den Zugang zu Informationen zu schaffen und die Beweislastanforderungen für Verbraucher bei komplexen KI-Systemen zu erleichtern. So sollen die Geschädigten davon befreit werden, erklären zu müssen, wie der Schaden durch ein Verschulden oder Unterlassen verursacht wurde – welches besonders bei komplexen KI-Systemen zu Schwierigkeiten führt. Soweit Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind, soll ihnen zudem ein Recht auf Zugang zu Beweismitteln eingeräumt werden.

Mit Blick auf die begleitende Folgenabschätzung hatte der Rechtsausschuss des EP (JURI) eine ergänzende Folgenabschätzung eingefordert, welche nun in ihrem Ergebnis Mängel der Folgenabschätzung der Kommission adressiert: Neben einer verkürzten Kosten-Nutzen-Analyse seien die Optionen potentieller Haftungsrahmen nicht hinreichend untersucht und abgewogen worden. So lautet der Vorschlag im Ergebnis, den Anwendungsbereich u. a. auch auf Software und Systeme von „General Purpose AI“ zu erweitern – damit soll die Richtlinie eine allgemeinbasierte Software-Haftung zum Gegenstand haben. Zur Notwendigkeit dieser Erweiterung ist die Studie auch in Anbetracht ihrer Untersuchung der wechselseitigen Beziehungen zwischen der Produkthaftungsrichtlinie, dem AI Act sowie der vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie gelangt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 16/2024

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Arbeitsgericht untersagt Kita-Streik ab dem 30.09.2024

Das ArbG Berlin hat auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt (Az. 56 Ga 11777/24).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 56 Ga 11777/24 vom 27.09.2024

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 27.09.2024 auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt.

Zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Land Berlin waren seit April 2024 Gespräche über die pädagogische Qualität und über Entlastungen der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Auszubildenden in diesem Bereich geführt worden, die erfolglos blieben. Zu dem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 hatte die Gewerkschaft ver.di am 26.09.2024 ihre Mitglieder aufgerufen, nachdem in einer Urabstimmung 91,7 % der Mitglieder dafür gestimmt hatten. Ziel des Streiks war die Erzwingung von Tarifverhandlungen über die Regelung einer Mindestpersonalausstattung, über Regelungen zum Belastungsausgleich (Konsequenzenmanagement) und für eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen.

Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nach deren Satzung keine von den Regelungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich nach dem TV-L. Nachdem das Land Berlin im Jahr 2020 mit der Zusage der Hauptstadtzulage von den tariflichen Bedingungen des TV-L abgewichen war, hatte die TdL für den Fall eines weiteren Verstoßes des Landes Berlin gegen die Satzung seinen Ausschluss aus der TdL beschlossen. Das Land Berlin ist außerdem davon ausgegangen, dass ver.di mit den Streikforderungen betreffend Entlastungsmaßnahmen für Erzieherinnen und Erzieher und für ein Mehr an Zeit für Auszubildende gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge verstoße, weil bereits entsprechende tarifliche Regelungen existierten.

Das Arbeitsgericht hat den ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik untersagt und der Gewerkschaft aufgegeben, ihren Streikaufruf öffentlich zu widerrufen. Es ist von einer fehlenden Rechtmäßigkeit des Streiks ausgegangen. Die Gewerkschaft ver.di verstoße mit diesem Streik gegen die Friedenspflicht wegen der bestehenden tariflichen Regelungen zur Zulage für Beschäftigte in Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin im TV-L und wegen der bestehenden Entlastungsregelungen für Auszubildende im maßgeblichen Ausbildungstarifvertrag. Daneben seien auch verbandspolitische Erwägungen des Landes Berlin von der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt, weil das Land als Arbeitgeber berechtigt sei, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL bei einem eigenständigen Tarifabschluss müsse das Land Berlin nicht eingehen. Das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz überwiege insoweit nicht.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten – Bundesrat stimmt zu

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das nun auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Um die Verfahren bei großen privatrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern, soll unter anderem Englisch als Gerichtssprache ermöglicht werden.

Für große Wirtschaftsstreitigkeiten bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten an. In Zeiten von globalem Warenverkehr kommt es – gerade bei einem exportstarken Standort wie Deutschland – häufig zu grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, die auf eine schnelle und professionelle Klärung angewiesen sind.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, Verfahrenserleichterungen zu schaffen, die insgesamt zur Stärkung des deutschen Justiz- und Wirtschaftsstandorts beitragen. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen und nunmehr auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Welche konkreten Ziele verfolgt der Gesetzentwurf?

  1. Der Gesetzentwurf erleichtert die Durchführung von privatrechtlichen großen Wirtschaftsstreitigkeiten und trägt zu schnellen und effizienten Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit bei.
  2. Die Länder können hierfür sog. Commercial Courts einrichten, bei denen es sich um erstinstanzlich zuständige spezielle Wirtschaftssenate am Oberlandesgericht handelt. Überschreitet der Streitwert die Schwelle von 500.000 Euro, kann so direkt in erster Instanz ein spezieller Wirtschaftssenat bei ausgewählten Oberlandesgerichten angerufen werden, der sich an den prozessualen Bedürfnissen großer Wirtschaftsunternehmen orientiert.
  3. Privatrechtliche Verfahren zwischen Unternehmen können künftig vollständig in englischer Sprache geführt werden. Der Gerichtsstandort Deutschland gewinnt dadurch auch international an Anerkennung und Sichtbarkeit. Insbesondere deutsche Unternehmen mit starker Exportorientierung werden davon profitieren.
  4. Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess werden künftig besser und umfassender geschützt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden.
  5. Die Neuregelungen führen zudem zu einer auch deutlichen finanziellen Entlastung für die Wirtschaft.

Quelle: Bundesregierung

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