BGH bleibt dabei: Vergleichsangebot löst Terminsgebühr aus

Trotz abweichender Rechtsprechung ändert der BGH seine Meinung nicht: Für die Terminsgebühr reicht es, wenn der Gegner das Vergleichsangebot weiterleitet (Az. IX ZR 80/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2024

Trotz abweichender Rechtsprechung ändert der BGH seine Meinung nicht: Für die Terminsgebühr reicht es, wenn der Gegner das Vergleichsangebot weiterleitet.

Eine Terminsgebühr fällt bereits an, wenn der Gegner ein Vergleichsangebot zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Mit dieser Aussage erteilt der BGH den teils abweichenden Urteilen unterer Instanzen eine Absage und bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 20.06.2024, Az. IX ZR 80/23).

Eine Rechtsschutzversicherung verlangte von einer Rechtsanwaltsgesellschaft die im Wege des Vorschusses gezahlte Terminsgebühr zurück. Die Begründung: Es reiche nicht aus, dass der damalige Anwalt der Gegnerin in einem zweiminütigen Telefonat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe und diese den Vorschlag an ihre Mandantin weitergeleitet habe – zumal sie dies nur mit dem Hinweis getan hatte, dass sie nicht davon ausgehe, dass Vergleichsbereitschaft bestehe. In den ersten zwei Instanzen hatte die Versicherung damit auch Erfolg. Das Berufungsgericht war der Ansicht, jedenfalls für eine solche Fallgestaltung könne die ständige BGH-Rechtsprechung nicht greifen und somit die Terminsgebühr nicht anfallen.

BGH bleibt dabei: Weiterleitung des Vergleichsangebots reicht

Das sah der BGH nun aber anders und blieb entgegen der teilweise abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung bei seiner bisherigen Meinung: Auch ein zweiminütiges Telefonat bei unrealistischer Erfolgschance des Vergleichsvorschlags reicht ihm aus. Zur Begründung führt er aus, die höchstrichterliche Rechtsprechung führe zu einer „einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung“.

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdiene der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sei davon insbesondere das Ziel einer gütlichen Einigung erfasst. Dementsprechend stellt der BGH an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen. Die Terminsgebühr entstehe bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nehme.

Das Urteil wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nun über den Inhalt der behaupteten beiden Telefonate Beweis erheben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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AI Act im EU-Amtsblatt

Am 12.07.2024 ist das Gesetz zur Harmonisierung der Vorschriften für künstliche Intelligenz (AI Act) im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit ist lt. BRAK die letzte Hürde genommen, sodass der weltweit erste Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz in Kraft treten kann.

BRAK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 12. Juli 2024 ist das Gesetz zur Harmonisierung der Vorschriften für künstliche Intelligenz (AI Act) im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit ist die letzte Hürde genommen, sodass der weltweit erste Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz in Kraft treten kann.

Mit dem Gesetz sollen die Entwicklung und Förderung sicherer und vertrauenswürdiger KI-Systeme in der EU bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte gefördert werden. Es kategorisiert verschiedene Arten von künstlicher Intelligenz je nach Risiko. Je nachdem, wie hoch Letzteres ist, fallen die Anforderungen und Verpflichtungen höher oder niedriger aus. So sollen beispielsweise für Strafverfolgungsbehörden strenge Ausnahmen für die Nutzung biometrischer Fernidentifizierungssysteme gelten und Hochrisikosysteme wie solche, die im Rahmen von demokratischen Prozessen Einsatz finden, bestimmten Verpflichtungen unterliegen.

Die Verordnung wird zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung, also am 1. August 2024 in Kraft treten und überwiegend 24 Monate später uneingeschränkt anwendbar sein. Schon nach sechs Monaten in Kraft treten allerdings die Regelungen über verbotene Praktiken. Darunter fallen beispielsweise Techniken des Predictive Policing (vorhersagebasierte Polizeiarbeit), ursprünglich als High Risk eingestuft, in bestimmten Fällen. Dieses Verbot hatte die Anwaltschaft gefordert, da solche Systeme erwiesenermaßen gesellschaftliche Vorbehalte reproduzieren, auch ohne eine böse Absicht des menschlichen Programmierers.

Als Hochrisiko-KI werden gem. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 Nr. 8 auch Anwendungen im Bereich Rechtspflege eingestuft, wenn sie bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen. Die Europäische Kommission wird dazu Leitlinien erarbeiten, die Anwaltschaft wird sich aktiv in diesen Prozess einbringen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ablehnung und Rückforderung ausbezahlter Corona-Neustarthilfe rechtmäßig

Das VG Würzburg hat entschieden, dass ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Az. W 8 K 24.111).

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 18.07.2024 zum Urteil W 8 K 24.111 vom 08.07.2024 (nrkr)

Klage einer selbstständigen Unternehmerin gegen IHK abgewiesen

Mit Urteil vom 8. Juli 2024 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg entschieden, dass ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Mit Bescheid der Beklagten vom 20. März 2021 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von 1.402,51 Euro für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vorläufig gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Im Bescheid war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Klägerin gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße. Die Klägerin wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Die Endabrechnung sei bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen. Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 31. März 2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein. Mit Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe ab und verpflichtete die Klägerin, den Betrag in Höhe von 1.402,51 Euro zurückzuzahlen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass die Ablehnung der Neustarthilfe und die Rückforderung des ausbezahlten Betrags rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die zuständige 8. Kammer führte zur Begründung aus, dass die IHK die Klägerin nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung hätte erinnern oder vor Erlass des Ablehnungsbescheids anhören müssen. Die Klägerin müsse sich die Fristversäumnis durch ihren beauftragten Steuerberater zurechnen lassen. Der Bewilligungsbescheid sei ausdrücklich nur vorläufig ergangen und ein Schlussbescheid sei vorbehalten worden. Die Klägerin sei schon im Antragsverfahren sowie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die Frist zur Endabrechnung und auf die Folge der vollständigen Rückzahlung bei fehlender rechtzeitiger Endabrechnung hingewiesen worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg

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Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025

Die Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 angepasst. Die im Wohngeldgesetz vorgeschriebene Erhöhung ist wichtig, damit die Entlastung durch die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 auch real erhalten bleibt. Ziel ist, dass Erwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner im Wohngeldbezug so entlastet werden, dass sie nicht wegen höherer Mieten und steigender Einkommen Bürgergeld oder Grundsicherung beantragen müssen.

BMWSB, Mitteilung vom 19.07.2024

Die Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 angepasst. Die im Wohngeldgesetz vorgeschriebene Erhöhung ist wichtig, damit die Entlastung durch die Wohngeld-Plus-Reform von 2023 auch real erhalten bleibt. Ziel ist, dass Erwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner im Wohngeldbezug so entlastet werden, dass sie nicht wegen höherer Mieten und steigender Einkommen Bürgergeld oder Grundsicherung beantragen müssen.

„Vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise und der sehr hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023, haben wir für eine schnelle Wohngeld-Reform gesorgt. Damit werden Menschen mit geringen Einkommen zielgerichtet entlastet. Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner sowie in besonderen Fällen Studierende und Azubis werden damit bei den Wohnkosten entlastet. Umso wichtiger ist es, dass das Wohngeld auch zukünftig an die Energiekosten und die Inflation angepasst wird.“

Klara Geywitz

Die Dynamisierung erklärt

Im Wohngeldgesetz [WoGG (§ 43 Absatz 1)] ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Auch bei anderen staatlichen Leistungen oder Gebühren ist eine turnusmäßige Anpassung üblich. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Mit der Dynamisierung werden private Haushalte (darunter viele Rentnerinnen und Rentner) entlastet und deren reale Kaufkraft gesichert.

Wer arbeitet und wenig verdient oder wer eine geringe Rente bekommt, wird vor hohen Nebenkosten und steigenden Mietern geschützt.

Die Dynamisierung in Zahlen

  • Das Wohngeld-Plus steigt zum 1. Januar 2025 durchschnittlich um rund 15 Prozent.
  • Darin enthalten sind die Steigerung der Mieten und der Inflation von 2021-2023.

Ohne die Dynamisierung würde die geschätzte Zahl der Wohngeldhaushalte in 2025 auf rund 1,6 Millionen sinken, mit Dynamisierung wird die Zahl der Empfängerhaushalte auf rund 1,9 Millionen im Jahr 2025 geschätzt.
Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen.

Das Wohngeld-Plus entlastet Millionen von Menschen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Reform war angesichts der kräftig steigenden Energiepreise im Laufe des Jahres 2022 wichtiger denn je. Das Wohngeld-Plus sorgt als staatliche Unterstützungsleistung dafür, dass Menschen mit niedrigem Einkommen auch in Zeiten von Inflation und gestiegener Gas- und Strompreise ihre Miete bezahlen können. Nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat ist die Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Das Wohngeld-Plus leistet als stabilisierender Faktor einen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt unseres Landes und stellt gleichzeitig die Wahrung von Arbeitsanreizen sicher. Denn das Wohngeld ermöglicht, dass auch Menschen mit niedrigem Erwerbseinkommen am Ende des Monats mehr Geld in der Tasche haben als Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld.

Das Wohngeld-Plus im Überblick

  • Zielgenaue Entlastung bei den Wohnkosten
  • Passgenaue Ausweitung mit der neuen Heizkosten- und Klimakomponente
  • Stärkung der Erwerbsanreize im Wohngeld

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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Fernwärmeanbieter müssen mehr Transparenz bieten

Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich u. a. über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der vzbv nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben unzureichend umgesetzt hatten.

vzbv, Pressemitteilung vom 19.07.2024

vzbv mit Klagen gegen zwei Anbieter erfolgreich

  • Seit dem Jahr 2021 gelten umfangreichere Transparenzvorgaben für Fernwärmeanbieter
  • Anbieter müssen zum Beispiel Quellen preisrelevanter Indizes verlinken und Netzverluste transparent darstellen
  • Landgerichte beanstanden bei zwei Anbietern die Umsetzung der Vorgaben

Wie können Verbraucher:innen den Fernwärmepreis nachvollziehen? Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich unter anderem über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht des vzbv unzureichend umgesetzt hatten.

„Verbraucher:innen müssen so informiert werden, dass sie Preiserhöhungen möglichst einfach nachvollziehen und überprüfen können“, sagt Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Davon kann keine Rede sein, wenn Verbraucher:innen mühsam selbst recherchieren müssen, um preisbestimmende Faktoren ausfindig zu machen.“

Verstoß gegen Fernwärmeverordnung

Die Mainzer Fernwärme GmbH, eine Tochter der Mainzer Stadtwerke AG, hatte auf ihrer Internetseite eine Formel für künftige Preisanpassungen veröffentlicht und anhand einer Legende erläutert. Diese verwies auf eine Reihe von Indizes, vor allem des Statistischen Bundesamtes, die für Preisänderungen maßgeblich sein sollen – allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Verlinkung auf die verwendeten Quellen. Zu dem in der Formel verwendeten Buchstaben G bekamen Kund:innen zum Beispiel ohne Verlinkung die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke“.

Weiteres Beispiel: Das Kürzel EM stand laut Legende für „Kosten für CO2-Emissionen Jahresfuture für aktuelles Kalenderjahr am letzen vor Monatsbeginn (EEX Future EUA MidDec) in €/MWh“ – die entsprechende Verlinkung fehlte.

Eindeutige und leichtzugängliche Informationen verpflichtend

Nach Ansicht des Landgericht Mainz verstößt die von der Mainzer Fernwärme GmbH gewählte Darstellung gegen die Fernwärmeverordnung. Das Gesetz verplichtet Fernwärmeanbieter unter anderem dazu, allgemeinverständlich und leicht zugänglich über die Regelungen für Preisanpassungen im Internet zu informieren und eindeutig auf die Quellen der verwendeten Indizes zu verweisen.

Die Indizes der Mainzer Fernwärme GmbH seien nach Überzeugung des Gerichts überwiegend schwer auffindbar, eine eindeutige Zuordnung der ermittelten Werte nur schwer möglich. Um die Daten zu finden, seien vertiefende Recherchen und Nachforschungen erforderlich, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden seien. Es sei erforderlich und für Anbieter zumutbar, eindeutige Verlinkungen zu den verwendeten Indizes zu setzen.

Netzverluste müssen transparent sein

Das Landgericht Düsseldorf beanstandete bei der Fernwärme Duisburg GmbH eine zu intransparente Darstellung der Netzverluste auf der Internetseite. Laut Gesetz sind Anbieter verpflichtet, über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet zu veröffentlichen. Das Unternehmen hatte für seine Wärmenetze jedoch ausschließlich die Netzverluste als absolute Zahl genannt.

„Ohne Bezug zur Wärmeeinspeisung und nutzbaren Wärmeabgabe bleibt Verbraucher:innen völlig unklar, ob die genannten Energieverluste im Vergleich zu anderen Netzen hoch oder niedrig sind“, kritisiert Fabian Tief vom vzbv.

So sah es auch das Düsseldorfer Landgericht. Durch die Veröffentlichung der Netzverluste soll die Effizienz der bereitgestellten Fernwärme transparent beurteilt werden können. Neben der absoluten Höhe des Netzverlustes müssten deshalb auch die zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe genannt werden. Durch die alleinige Angabe der Netzverluste werde Verbraucher:innen dagegen schon im Ansatz die Möglichkeit genommen, die Vor- und Nachteile der Fernwärme auch im Verhältnis zu anderen Arten der Wärmeversorung zu vergleichen.

Hintergrund: 330 Fernwärmeanbieter untersucht

Im Jahr 2022 hatte der vzbv die Internetseiten von 330 Fernwärmeanbietern mit insgesamt 799 Wärmenetzen gesichtet und die Transparenzangaben, wo vorhanden, dokumentiert. Im Ergebnis zeigte die Studie großen Nachholbedarf bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen.

Angesichts der Untersuchungsergebnisse leitete der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren ein. Die Mehrzahl der adressierten Unternehmen gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Fernwärme Duisburg GmbH und die Mainzer Fernwärme GmbH gaben keine Unterlassungserklärungen ab, weshalb der vzbv die beiden Klagen einreichte.

  • Urteil des LG Mainz vom 05.02.2024, Az. 4 O 57/23 – nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird vor dem OLG Koblenz unter dem Az. 9 U 242/24 geführt.
  • Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2024, Az. 14c O 24/23 – Die Fernwärme Duisburg GmbH hat ihre Berufung zum OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 72/24) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Düsseldorf rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Umlage von Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen Gemeinschaft auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer

Der BGH entschied, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gehören (Az. V ZR 139/23).

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2024 zum Urteil V ZR 139/23 vom 19.07.2024

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führt dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss.

Sachverhalt

Die drei Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.

Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen bei dem Amtsgericht einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an (im Folgenden: Vorprozess). Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollte je Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 799,21 Euro gezahlt werden, mithin auch von jeder der Klägerinnen.

Bisheriger Prozessverlauf

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, die vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt hat. Auf die Berufung einer der Klägerinnen hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt, sodass die Anfechtungsklage endgültig abgewiesen worden ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel sind die Prozesskosten des Vorprozesses auch auf die obsiegenden Anfechtungsklägerinnen umzulegen. Die Gemeinschaftsordnung ist dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff der Verwaltungskosten auf die entsprechende, aktuell geltende gesetzliche Regelung Bezug genommen wird. Ob die Kosten des Vorprozesses zu den Verwaltungskosten gehören, ist daher nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beurteilen. Die umstrittene Frage, ob hiernach Prozesskosten, die in Beschlussklageverfahren der unterlegenen Gemeinschaft auferlegt worden sind, auf alle Miteigentümer einschließlich der obsiegenden Kläger umzulegen sind, hat der Bundesgerichtshof in der heutigen Entscheidung bejaht.

Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind. Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potenzielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann. Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der nunmehrigen Parteistellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen auch die Kosten des obsiegenden Beschlussklägers erfasst, kann nicht angenommen werden. Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel. Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der Bundesgerichtshof offengelassen, weil derartige Ansprüche im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht – wie das Landgericht gemeint hatte – wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden. Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels stand den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage daher nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus geklärt, dass ein solcher Beschluss auch nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil den Wohnungseigentümern – wie es hier möglicherweise der Fall war – nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 16 Abs. 2 WEG:

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG:

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten kommen zur Auszahlung

Rentnerinnen und Rentner erhalten ab Juli 2024 einen Zuschlag auf ihre Rente, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Mitteilung vom 18.07.2024

Rund 3 Millionen Rentnerinnen und Renner erhalten einen Zuschlag

Rentnerinnen und Rentner erhalten ab Juli 2024 einen Zuschlag auf ihre Rente, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat.

Die Regelungen für Erwerbsminderungsrenten wurden in der Vergangenheit mehrfach verbessert. Allerdings profitierten nur Rentenneuzugänge von diesen Änderungen, während Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner nicht berücksichtigt wurden. Diese Lücke wird nun geschlossen.

Die Einführung des Zuschlags zur Erwerbsminderungsrente ist ein wichtiger Schritt, um Rentnerinnen und Rentnern, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, die gebührende Unterstützung zu geben. Viele von ihnen haben in der Vergangenheit nicht oder nur teilweise von den Änderungen der Erwerbsminderungsrenten profitieren können. Ich bin daher froh, dass wir diese Verbesserung nun gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung auf den Weg bringen konnten. Davon profitieren etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

  • Bei Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 erhalten Rentnerinnen und Rentner einen durchschnittlichen Zuschlag in Höhe von rund 80 Euro monatlich (+7,5 Prozent).
  • Bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 erhalten Rentnerinnen und Rentner einen durchschnittlichen Zuschlag in Höhe von knapp 50 Euro monatlich (+4,5 Prozent). Sie hatten bereits von gesetzlichen Verbesserungen in der Vergangenheit profitiert.

Der Zuschlag wird zunächst getrennt von der regulären Rente ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch den Renten Service der Deutschen Post AG und beginnt in den kommenden Tagen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in einer Summe mit der Rente ausgezahlt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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LAG Niedersachsen legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO bei deren Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte vor

Das LAG Niedersachsen hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO bei deren Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte vorlegt (Rs. C-484/24 und Az. 8 Sa 688/23).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.07.2024

In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen anhängigen Fall (Az. 8 Sa 688/23) verlangt die klagende Arbeitgeberin von einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin Schadenersatz in Höhe von rd. 46.000 Euro. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe unbefugt Gegenstände aus dem privaten Firmeneigentum an Dritte veräußert und sich am Erlös bereichert. Die Klägerin stützt ihre Erkenntnisse über die Veräußerungsvorgänge auf eine ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgte Einsichtnahme in deren privates eBay-Konto. Auf welche Weise die Klägerin die Kenntnis der eBay-Benutzerkennung der Beklagten und des zugehörigen Passwortes erlangt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat in dieser Rechtssache beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht. Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 24. März 2022 – C-245/20 – (Autoriteit Persoonsgegevens) in Rn. 25 und vom 2. März 2023 – C-268/21 – (Norra Stockholm Bygg AB) in Rn. 26 deutlich gemacht, dass auch justizielle Tätigkeit, soweit dabei Daten verarbeitet werden, in den Geltungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt. Mit der ersten Vorlagefrage soll Klarheit darüber geschaffen werden, ob die Regelungen des deutschen Zivilprozessrechts bestimmt genug sind – d. h., die erforderliche Regelungstiefe aufweisen -, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen. Des Weiteren wird der Gerichtshof – kurz zusammengefasst – gefragt, welche der Normen der DSGVO auf gerichtliche Datenverarbeitungstätigkeit Anwendung finden und welche Rechtsgrundsätze hierbei von den Gerichten zu beachten sind. Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof kann über die konkrete Rechtssache hinaus in allen Fällen hilfreich sein, in denen die nationalen Gerichte zu beurteilen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen möglicherweise rechtswidrig erlangte Kenntnisse und Beweismittel, die eine Partei in den Rechtsstreit einführt, von ihnen verwertet werden können.

Das Verfahren wird von dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-484/24 geführt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Zwischen Detektiveinsatz und Datenschutz – Anspruch auf Offenlegung eines Detektivberichts nach geheimer Observation durch die Versicherung?

Beauftragt eine Versicherung im Rahmen der Anspruchsprüfung ein Detektivbüro mit der Observation des Anspruchsstellers und werden dabei personenbezogene Daten erfasst, kann Betroffenen im Einzelfall ein Auskunftsrecht zu den gesammelten personenbezogenen Daten zustehen. So das OLG Oldenburg (Az. 13 U 48/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 18.07.2024 zum Urteil 13 U 48/23 vom 09.04.2024 (rkr)

Beauftragt eine Versicherung im Rahmen der Anspruchsprüfung ein Detektivbüro mit der Observation des Anspruchsstellers und werden dabei personenbezogene Daten erfasst, kann Betroffenen im Einzelfall ein Auskunftsrecht zu den gesammelten personenbezogenen Daten zustehen. So lässt sich ein Urteil zusammenfassen, welches der auf das Datenschutzrecht spezialisierte 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg gefasst hat.

Dem Detektiveinsatz war ein Verkehrsunfall vorausgegangen, bei welchem der Kläger verletzt worden war. Wegen seiner Verletzungen machte der Kläger Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Die Versicherung hatte den Verdacht, dass die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers tatsächlich geringer waren als angegeben und ging davon aus, dass der Kläger unberechtigte Ansprüche geltend mache. Die daraufhin von der Versicherung beauftragte Detektei observierte den Kläger über mehrere Wochen und fasste ihre Erkenntnisse über die gesundheitlichen Alltagseinschränkungen des Klägers für die Versicherung in einem Ermittlungsbericht zusammen.

Der Kläger aus dem Landkreis Osnabrück erhob Klage gegen den Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht Osnabrück. Die Klage war unter anderem auf Auskunft zu den von der Versicherung verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Herausgabe einer Kopie der Informationen gerichtet, welche die von der Versicherung beauftragte Detektei vom Kläger gesammelt hatte. Die Versicherung hatte die Auskunft lediglich teilweise erteilt und sich im Übrigen auf ein datenschutzrechtliches Geheimhaltungsinteresse berufen. Zur Begründung führte die Versicherung an, die medizinischen Befunde begründeten Zweifel an der Tragweite der behaupteten Unfallfolgen. Die Versicherung sah die Gefahr, dass der Kläger die Informationen aus den Ermittlungsberichten in einem späteren Rechtsstreit zum Umfang der Versicherungsleistungen dazu nutzen könnte, den eigenen Vortrag an die Erkenntnisse aus dem Bericht anzupassen. Sie berief sich darauf, dass sie sich im Interesse effektiver Verteidigung durch Zurückhaltung von Informationen gegen ein solches Vorgehen schützen müsse.

Das Landgericht hatte der Versicherung ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zuerkannt und die Klagen abgewiesen. Nach dem Urteil des Landgerichts habe der Versicherer ein legitimes Interesse daran, seine Einstandspflicht festzustellen und unberechtigte Ansprüche durch einen Wissensvorsprung abzuwehren.

Die vom Kläger eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte die Versicherung zur Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers und zur Herausgabe einer Kopie des Observationsberichts der Detektei. Der Senat stellte fest, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (Art. 15 DSVGO) zustehe, da vom Kläger personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet worden seien. Betroffenen stünde in solchen Fällen ein generell schutzwürdiges Interesse an der Auskunft zu. Denn das Auskunftsrecht verfolgte gerade den Zweck, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich könne der Auskunftsanspruch zwar durch Rechte anderer Personen eingeschränkt sein. Ein solches Gegenrecht habe die Versicherung in diesem Fall aber nicht darlegen können. Bei den personenbezogenen Daten des Klägers handele es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse im Rechtssinne. Auch sonst bestehe kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, da die Versicherung die Erkenntnisse aus den Ermittlungsberichten bei späteren Rechtsstreitigkeiten ohnehin offenlegen und dem Kläger eine Reaktion hierauf ermöglichen müsse. Auch dass der Kläger die Informationen später in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung verwenden würde, sei nicht zwingend. Es sei nach dem Senat ebenso denkbar, dass sich der Kläger nach Offenlegung des Ermittlungsergebnisses – je nach Inhalt der Berichte – sogar dazu entscheide, von einer Inanspruchnahme der Versicherung abzusehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zwei arbeitsgerichtliche Verurteilungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die Mitarbeit in einem Yoga- und Meditationszentrum

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des BAG richten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet (Az. 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.07.2024 zu den Beschlüssen 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23 vom 02.07.2024

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts richten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet.

Die Verfassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer handele es sich nicht um eine Religionsgemeinschaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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