BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 18 K 342/22). Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Vorlagebeschluss VG 18 K 342/22 vom 05.06.2024

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die jetzt 29 Jahre alte Klägerin studierte ab 2016 Medizin an der Charité und erhielt für das Studium antragsgemäß Ausbildungsförderung. Ihre Klage auf höhere Ausbildungsförderung für das 1. Studienjahr stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin und des BAföG-Amtes zurück im Hinblick auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Parallelverfahren (Az. 5 C 11.18). Dieses legte das Verfahren im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vorlage noch nicht entschieden. Wegen der Höhe der BAföG-Leistungen für das 5. Studienjahr (Oktober 2021 bis September 2022) hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, die für Studierende geltenden Bedarfssätze seien in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil die BAföG-Regelungen zum Grundbedarf für Studierende sowie zum Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern lebende Studierende mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar seien.

Dieses Teilhaberecht verpflichte den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung zu ermöglichen. Dem hieraus folgenden Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber mit den BAföG-Regelungen zwar dem Grunde nach Rechnung getragen. Er habe jedoch mit der konkreten Festlegung der für 2021 geltenden Bedarfssätze für Studierende – sowohl mit dem Grundbedarf als auch mit dem Unterkunftsbedarf – die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt. Die Höhe des Grundbedarfes von 427 Euro sei evident zu niedrig gewesen, weil sie signifikant niedriger gewesen sei als die Regelbedarfsstufe 1 bei Hartz IV (ab 2023: Bürgergeld) in Höhe von 446 Euro. Die Höhe des Unterkunftsbedarfs von 325 Euro sei evident zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts gehabt hätten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro. Zudem könne als Vergleichsmaßstab nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet genommen werden, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten. Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers finde bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie 2021 – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer bis zu 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar bis zu 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg/Sachsen).

Außerdem beruhe die Festlegung der Bedarfssätze auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern. So habe der Gesetzgeber fehlerhaft als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte miteinbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Mögliche Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es müsse eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung bzw. zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung erfolgen. Die Bedarfssätze müssten zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorgaben seien hier nicht beachtet worden.

Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat die 18. Kammer das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Digitalere Justiz: Regierung will digitale Kommunikation mit der Justiz erleichtern

Mit dem Gesetzentwurf zur „weiteren Digitalisierung der Justiz“ kommen die Hybridakte, der digitale Strafantrag und mehr digitale Kommunikation. Hierauf geht die BRAK ausführlich ein.

BRAK, Mitteilung vom 09.07.2024

Mit dem Gesetzentwurf zur „weiteren Digitalisierung der Justiz“ kommen die Hybridakte, der digitale Strafantrag und mehr digitale Kommunikation.

Die Bundesregierung hatte am 6. März 2024 den Gesetzentwurf zur „weiteren Digitalisierung der Justiz“ beschlossen.

Für den Gesetzentwurf, durch den 26 Gesetze und Verordnungen geändert werden, stimmten neben den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auch die CDU/CSU-Fraktion.

Das Gesetz führt unter anderem eine Hybridaktenführung in allen Verfahrensordnungen ein. Diese war bislang grundsätzlich nicht erlaubt. So soll der Umstieg auf die – ab 2026 verpflichtende – E-Akte erleichtert werden. Außerdem müssen Verteidiger und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen künftig mehr Dokumente elektronisch übermitteln als zuvor. Auf Antrag soll es bald möglich sein, dass alle Verfahrensbeteiligten per Zuschaltung in einer Videokonferenz an der strafrechtlichen Revisionshauptverhandlung teilnehmen. Schließlich wird das Identifizierungsverfahren der Steuersoftware Elster im elektronischen Rechtsverkehr beschränkt zugelassen. Der Gesetzentwurf sieht im Detail insbesondere folgende Änderungen vor:

Hybridaktenführung soll Umstieg auf die E-Akte erleichtern

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden.

Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. Diese neue Möglichkeit gilt für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile, für noch in Papier begonnene Akten sowie – während der Pilotierungsphase – für elektronisch begonnene Akten. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.

Außerdem soll die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen erweitert werden. Eine Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument besteht derzeit gem. § 32d Satz 2 StPO nur bei Berufung(sbegründung), Revision(sbegründung) sowie gewissen Erklärungen betreffend die Privat- und Nebenklage. Künftig sollen auch die Rücknahme von Berufung und Revision sowie der Einspruch gegen den Strafbefehl elektronisch eingereicht werden. So sollen Medienbrüche vermieden werden, schließlich arbeiten einige Gerichte und Staatsanwaltschaften bereits heute im Rahmen der Pilotierung mit der E-Akte.

Digitale Strafanträge kommen

Laut Gesetz (§ 158 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO) können Strafanzeigen nur mündlich oder schriftlich (also in der Regel mit Unterschrift auf Papier) gestellt werden, Strafanträge bedürfen nach Abs. 2 der Schriftform oder müssen zu Protokoll gegeben werden.

Inzwischen ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass Strafanzeigen auch per E-Mail oder telefonisch erfolgen können. Bei Strafanträgen ist dies jedoch derzeit nicht möglich. Elektronisch können Strafanträge daher nur übermittelt werden, wenn sie gem. § 32a StPO über einen sog. sicheren Übermittlungsweg gestellt werden – etwa mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2022, Az. 5 StR 398/21). Damit ist aktuell insbesondere eine Strafantragstellung per einfacher E-Mail ausgeschlossen.

Künftig soll die Rechtslage hinsichtlich digitaler Strafanzeigen in Gesetzesform gegossen werden. Doch auch Strafanträge sollen telefonisch oder digital, etwa per einfacher E-Mail ermöglicht werden. Allerdings nur, sofern die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person aus der Erklärung und den Umständen ihrer Abgabe eindeutig ersichtlich sind. Beispielhaft nennt der Gesetzentwurf folgende Möglichkeiten dafür: Die Behörden stellen Onlineportale bereit, bei denen die Ausweisnummer abgefragt wird, die Behörde kennt die E-Mail-Adresse oder die Stimme der Person am Telefon bereits oder die Behörde bestätigt im Nachhinein die Identität eines digitalen bzw. telefonischen Antrags.

Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein, sofern die Strafverfolgungsbehörden die Abgabe dokumentieren. So soll im Zeitalter digitaler Aktenführung ein Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden werden.

Digitale Hauptverhandlung in der strafrechtlichen Revision

An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig Angeklagte, ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dieselbe Möglichkeit soll u. a. auch für Nebenklägerinnen und Nebenkläger gelten. Dadurch sollen zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung flexibler terminiert und durchgeführt werden.

Eine Aufzeichnung der Hauptverhandlung durch die zugeschalteten Verfahrensbeteiligten ist verboten, darauf muss zu Beginn der Verhandlung auch hingewiesen werden.

Nach einer Änderung des Rechtsausschusses soll das Revisionsgericht künftig dazu verpflichtet werden, den Verfahrensbeteiligten mindestens die zentralen Themenkomplexe mitzuteilen, die aus Sicht des Gerichts Gegenstand der Verhandlung sein werden.

Elektronische Kommunikation wird erleichtert

Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sollen von der Anwaltschaft künftig gem. § 32a StPO als Scan an die Gerichte elektronisch übermittelt werden können. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar bereits seit 2022 verpflichtet. Sofern für eine Erklärung ihrer Mandantinnen und Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, werden sie diese bislang in aller Regel in Papierform eingereicht. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Das soll die Kommunikation sowohl für die Anwaltschaft als auch für Mandantinnen und Mandanten erleichtern, schließlich verfügen Privatpersonen in der Regel nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur.

Zudem soll insbesondere die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Künftig soll die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird. Nach einer Ergänzung des Rechtsausschusses soll zudem die Zustellung per beA möglich sein.

Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Indem auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet wird, sollen Rechnungen – ohne Medienbruch – in Textform elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

Zudem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.

Im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ebenfalls erweitert. Zudem wird die Unterhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems zur Pflicht in allen Insolvenzverfahren.

Stellungnahmen der BRAK

In ihrer aktuellen Stellungnahme zum Regierungsentwurf hatte der Strafrechtsausschuss der BRAK (Strauda) von April 2024 Bedenken gegenüber einigen Aspekten des Regierungsentwurfs geäußert: Besonders kritisiert wurde die Möglichkeit der Versendung eines Strafantrags per E-Mail. Eine Gefahr sei die Versendung über einen fremden E-Mail- bzw. Fake-Account. Vorzugswürdiger erscheine hier die analoge Unterschrift auf einem Formular der Polizei, die einscannt bzw. abfotografiert und per E-Mail oder Fax an die Polizeidienststelle zurückgesendet wird. Auch gewisse Aspekte der digitalen Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung erschienen dem Ausschuss verbesserungswürdig – etwa, dass die räumliche Anwesenheit des Verteidigers in Fällen der notwendigen Verteidigung nunmehr nicht mehr zwingend sein soll.

Den Referentenentwurf zum nun beschlossenen Gesetzentwurf hatte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann im November 2023 vorgelegt. Die BRAK hatte hierzu bereits 2023 eine erste Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßte sie ausdrücklich das Ziel des Referentenentwurfs, die Digitalisierung der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter zu fördern. Kritisch sah sie indes die etwa die – wenn auch nur beschränkte – Zulassung des Identifizierungsverfahrens ELSTER im elektronischen Rechtsverkehr. Allgemein kritisierte die BRAK, dass sich der Entwurf in wesentlichen Teilen darauf beschränkte, in der Praxis aufgetretene Probleme der Digitalisierung durch gesetzliche Ausnahmeregelungen zu lösen. Aus Sicht der BRAK wäre es richtiger gewesen, technische Lösungen zu prüfen und Weiterentwicklungen der vorhandenen Systeme bzw. Neuentwicklungen vorzunehmen, um die in der Praxis auftretenden Problemen zu lösen. Hier bleibt auch über das kommende Gesetz hinaus erheblicher Handlungsbedarf.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Eingeworfene Autoscheibe: Autoaufbruch außerhalb des Hotelparkplatzes ist nicht dem Hotel zuzurechnen

Das AG München wies die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen Pkws geltend machte (Az. 173 C 21722/19).

AG München, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 173 C 21722/19 vom 24.10.2023 (rkr)

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 24.10.2023 die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen Pkws in Höhe von 2.593,89 Euro geltend machte.

Der Kläger buchte für die Zeit von 25.08 – 27.08.2016 über eine Onlineplattform zwei Doppelzimmer bei der Beklagten. Auf der Buchungsbestätigung war aufgeführt: „Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung“. Unter „Besondere Anfragen“ hieß es: „You have a booker that […] would like a free parking (based on availability).“

Nach Ankunft im Hotel parkte der Kläger bzw. dessen Ehefrau auf Anweisung eines Hotelmitarbeiters das Fahrzeug direkt vor der Mauer des Hotelparkplatzes, da der eingefriedete Hotelparkplatz voll war. Am nächsten Morgen war die Scheibe des Pkws eingeworfen und Gegenstände im Wert von 2.074 Euro entwendet. Die Kosten für den Austausch der Scheibe betrugen 519 Euro.

Nach den einschlägigen EU-Verordnungen bestand zwar ein Gerichtsstand in München, auf den Rechtsstreit war jedoch durch das Gericht litauisches Recht anzuwenden. Das Gericht kam unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen für litauisches Recht zur Erkenntnis, dass eine Haftung vorliegend ausscheidet. Das Gericht führte insoweit aus:

„Ob der Beherbergungsvertrag die Verpflichtung umfasst, dem Kläger einen privaten Hotelparkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ist mangels gesetzlicher Regelung durch Auslegung zu ermitteln. […] Falls der wahre Wille der Vertragsparteien hinsichtlich der kostenfreien Zurverfügungstellung eines privaten Parkplatzes durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann, ist darauf abzustellen, ob eine vernünftige Partei in der Person der Vertragsparteien die Hotelrichtlinien dahingehend verstanden hätte, dass sich die Beklagte damit verpflichten wollte, dem Kläger einen Stellplatz auf einem mit einer Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. […]

Der Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, ist [die] Beklagte nachgekommen. Nur befand sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung. […] Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann das Gericht nicht erkennen. Das Personal hat dem Kläger einen privaten Parkplatz außerhalb der Umzäunung angeboten. Dass es dort schon zu Autoeinbrüchen gekommen ist, führt jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung. Die Beklagte kann nichts für die Einbrüche und eine Verpflichtung, dem Kläger einen eingezäunten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Stärkung von Europäischen Betriebsräten in multinationalen Unternehmen

Der Rat der EU hat am 20. Juni 2024 seine allgemeine Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag der Richtlinie betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung festgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Rat der Europäischen Union hat am 20. Juni 2024 seine allgemeine Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag der Richtlinie betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung festgelegt.

Europäische Betriebsräte vertreten Arbeitnehmerinteressen in großen multinationalen Unternehmen, die in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder zwei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind. Die neue Richtlinie soll den Begriff „länderübergreifende Angelegenheit“ klarer definieren, die Regeln zur Einrichtung des Europäischen Betriebsrats stärken, klare Anforderungen für den Fall schaffen, dass ein Unternehmen den Zugang zu Informationen verweigert, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Vertretern der Europäischen Betriebsräte sorgen und eine Verpflichtung zu deren rechtzeitiger Konsultation einführen. Nicht zuletzt sollen die Mitgliedstaaten einen wirksamen Zugang zu Gerichtsverfahren gewährleisten, um die Durchsetzung der Rechte des Europäischen Betriebsrats zu ermöglichen. Außerdem dürfen außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren nicht dazu führen, dass Rechteinhaber ihr Recht auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens verlieren. Die Kosten für Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren sollen von der zentralen Leitung, beispielsweise durch angemessene Arbeitsbudgets oder Einrichtung von Solidaritätsfonds auf nationaler Ebene, Bereitstellung von Versicherungen oder Gewährung von Rechtsbeistand unter bestimmten Umständen, getragen werden. Damit soll verhindert werden, dass de facto der Zugang zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mangels finanzieller Ressourcen, unmöglich wird.

Nun ist das EP an der Reihe, sich auf sein Mandat zu einigen, bevor die Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen beginnen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 13/2024

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Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 3194/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.07.2024 zum Urteil 8 A 3194/21 vom 05.07.2024

Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Bezirksregierung Düsseldorf muss aber über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut entscheiden. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 05.07.2024 entschieden und der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021 teilweise stattgegeben.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 8. Senats ausgeführt: Die im Jahr 2017 in Kraft getretene Regelung der Straßenverkehrsordnung, nach der derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, ist verfassungsgemäß. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung dient es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht. Individuellen Belangen kann mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.

Auf eine solche Ausnahmegenehmigung hat die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat die Bezirksregierung Düsseldorf das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang nicht fehlerfrei ausgeübt. Deshalb muss sie über den Antrag nochmals entscheiden. Bei ihrer Ablehnungsentscheidung hat die Behörde die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit den für das Verbot sprechenden Belangen abgewogen. Zu Unrecht hat sie etwa darauf abgestellt, dass das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichert. Diese ist, soweit sie im Straßenverkehr überhaupt erforderlich ist, durch den Niqab nicht beeinträchtigt. Die Annahme der Behörde, dass ein Niqab die Rundumsicht beeinträchtigt, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung, an der die Klägerin persönlich teilgenommen hat, überzeugen konnte. Zudem hat die Behörde alternative Möglichkeiten, um die Ziele des Verbots jedenfalls annähernd zu erreichen, wie etwa die Sicherstellung der Identifizierbarkeit der Klägerin durch ein Fahrtenbuch, bislang nicht hinreichend erwogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das BMAS plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.07.2024

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das schreibt sie in einer Antwort (20/11971) auf eine Kleine Anfrage (20/11651) der Gruppe Die Linke, in der diese sich verwundert darüber äußert, dass der Prozess so lange dauert. Hintergrund der nötigen Neuregelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2019, das die Arbeitgeber in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine verlässliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Im September 2022 hatte dann das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber in richtlinienkonformer Auslegung des Paragraf 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes bereits verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.“ Eine Einigung mit den Sozialpartnern habe jedoch in dieser Frage nicht erreicht werden können, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 475/2024

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Weniger Tote und Verletzte im Straßenverkehr: Neue Vorschriften für neue Kraftfahrzeuge ab 7. Juli

Mehr Schutz für Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer in der EU: Ab dem 7. Juli 2024 gelten für alle neuen Kraftfahrzeuge, die in der EU verkauft werden, die neuen EU-Vorschriften zur Fahrzeugsicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Mehr Schutz für Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer in der EU: Ab dem 7. Juli 2024 gelten für alle neuen Kraftfahrzeuge, die in der EU verkauft werden, die neuen EU-Vorschriften zur Fahrzeugsicherheit. Dazu zählen auch Technologien, die mögliche tote Winkel besser erkennen. Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, bis 2038 mehr als 25.000 Leben zu retten und mindestens 140.000 schwere Verletzungen zu vermeiden.

„Die EU ist weltweit führend bei der Fahrzeugsicherheit. Wir sorgen dafür, dass innovative technische Lösungen eingesetzt werden, um die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Da die allgemeinen Sicherheitsvorschriften der EU nun für alle neuen Kraftfahrzeuge gelten, werden wir Passagiere, Fußgänger und Radfahrer in ganz Europa noch besser schützen und gleichzeitig die führende Rolle der EU-Industrie bei Fahrerassistenzsystemen beibehalten.“

Alle neuen Kraftfahrzeuge, einschließlich Pkw, Kleintransporter, Lkw und Busse, müssen nun intelligente Lösungen zur Geschwindigkeitsanpassung, Kameras oder Sensoren zur Erkennung beim Rückwärtsfahren, Warnsysteme bei Müdigkeit des Fahrers sowie Nothaltesignale integrieren.

Außerdem müssen Pkw und Kleintransporter künftig mit Spurhalte- und automatischen Bremssystemen sowie mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgestattet sein.

Um Zusammenstöße von Bussen und Lkws mit Fußgängern oder Radfahrern zu verhindern, benötigen diese Fahrzeuge nun Technologien, die mögliche tote Winkel besser erkennen und Warnsysteme sowie spezielle Systeme zur Überwachung des Reifendrucks integrieren.

Quelle: Europäische Kommission

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Grillpfanne zerkratzt Kochfeld – Anspruch auf Schadensersatz?

Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird? Das AG Frankfurt hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt (Az, 31 C 3103/22 (78)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.07.2024 zum Urteil 31 C 3103/22 (78) vom 23.05.2023 (rkr)

Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird?

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2023, 31 C 3103/22 (78)).

Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer „sanft“ anheben und abstellen.

Der Kläger behauptete vor Gericht, durch die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadensersatz in Höhe von 1.800 Euro.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle jedenfalls deshalb, weil er das Entstehen der Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe. Der Kläger habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er habe dadurch gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle.

Zudem treffe die Beklagte auch kein Verschulden. Sie sei als Verkäuferin nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt

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Berufsvalidierung kommt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.07.2024 dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juli 2024 dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz zugestimmt.

Anerkennung von Berufserfahrung auch ohne Ausbildung

Mit dem Gesetz sollen Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auch ohne vorherige Ausbildung im Berufsleben gesammelt wurden, formal festgestellt und bescheinigt werden. Ziel dieser Validierung ist es, Kompetenzen sichtbar und verwertbar zu machen und berufliche Lebensläufe zu honorieren. Betroffene Personengruppen sollen so die Möglichkeit erhalten, im bestehenden System der beruflichen Bildung Anschluss zu finden.

Mindestalter 25 Jahre

Die Validierung setzt voraus, dass Berufserfahrungen über einen Zeitraum gesammelt wurden, der dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit im jeweiligen Beruf entspricht. Teilnehmer am Validierungsverfahren müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Mit dieser Anforderung hat sich der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt. Zuvor gab es Befürchtungen, eine Berufsvalidierung ohne Altersgrenze könnte junge Menschen animieren, statt einer dualen Ausbildung den Weg einer Berufsvalidierung zu wählen, was zu Lasten der betrieblichen Ausbildung ginge.

Digitale Bildung

Des Weiteren soll mit dem Gesetz die Digitalisierung der beruflichen Bildung vorangetrieben werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale Abläufe in der Verwaltung ermöglicht werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass der Bundestag seiner Anregung zur unteren Altersgrenze von 25 Jahren gefolgt ist. Er kritisiert jedoch, dass sein Vorschlag, Berufserfahrung in Höhe des Zweieinhalbfachen der Ausbildungszeit zu verlangen, nicht aufgegriffen wurde. Die Länderkammer bekräftigt ihre Forderung, die Schaffung des Anspruchs auf ein Feststellungsverfahren auf den 1. Januar 2026 zu verschieben. Nur so sei die rechtssichere Durchführung von Validierungsverfahren sicherzustellen, zumal die zuständigen Stellen bisher keine Erfahrung mit solchen Validierungen hätten und eine ausreichende Vorbereitungszeit bräuchten.

Wie es weitergeht

Nach Ausfertigung und Verkündung kann das Gesetz zum überwiegenden Teil am 1. August 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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EuGH-Generalanwalt: Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen zum Fremdbesitzverbot

Der Generalanwalt am EuGH hat die Schlussanträge in der Rechtssache C-295/23 (Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen die RAK München) vorgelegt und mehrfach die Bedeutung der Wahrung anwaltlicher Unabhängigkeit – auch vor anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten – hervorgehoben. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.07.2024 zum Schlussantrag C-295/23 des EuGH vom 04.07.2024

Der Generalanwalt am EuGH Campos Sánchez-Bordona hat am 4. Juli 2024 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-295/23 (Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen die RAK München) vorgelegt und mehrfach die Bedeutung der Wahrung anwaltlicher Unabhängigkeit – auch vor anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten – hervorgehoben.

Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung unterbreitet, ob das nach alter Rechtslage in der BRAO verankerte Regelungsgefüge zum Fremdbesitzverbot gegen Unionsrecht verstößt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2024 hin hat nun der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgelegt: Eine am Maßstab der Niederlassungsfreiheit, konkret des Art. 15 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, durchgeführte Rechtfertigungsprüfung des Generalanwalts ergab, dass die Gründe, auf denen die Bestimmungen zum Fremdbesitzverbot der BRAO fußen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können. Hierzu führte der Generalanwalt entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission aus, dass die Apotheker-Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-71/07 und C-172/07 gleichermaßen auf die Anwaltschaft anwendbar ist. Auch der Rechtsanwalt verfolge zwar das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, jedoch sei dieses durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß nicht nur eine Investition, sondern seine berufliche Existenz tangiere.

Der Generalanwalt ruft zudem in Erinnerung, dass der Anwaltschaft in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Aufgabe zukommt: die Verteidigung der Rechtsunterworfenen. Dies setzt die unabhängige Rechtsberatung und die damit zusammenhängende Loyalität des Rechtsanwalts seinem Mandanten gegenüber zwingend voraus. Das Fremdbesitzverbot ist nach Ansicht des Generalanwalts bereits vor diesem Hintergrund sinnvoll. Daraus folge auch, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich sei, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Anwaltschaft in ihrer Unabhängigkeit auch gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten sicherzustellen – hier darf auch nach Ansicht des Generalanwalts keine Einflussnahme bestehen. Dieser zu wahrenden Unabhängigkeit stehe es nicht entgegen, wenn sich Angehörige vergleichbarer Berufe als Minderheitsgesellschafter an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligen würden – diese sollten jedoch gleichfalls einer disziplinarischen Aufsicht einer Kammer unterliegen, welche sicherstellt, dass die Berufsausübung ordnungsgemäß und entsprechend berufsrechtlicher Vorschriften erfolgt.

Die Beschränkung der Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf den Kreis der Rechtsanwälte ist nach Auffassung des Generalanwalts geeignet, zum einen die berufliche Unabhängigkeit der Anwaltschaft und zum anderen den Schutz der Rechtssuchenden zu gewährleisten – sie erfolge im Regelungsgefüge der BRAO (a. F.) jedoch nicht kohärent. Dementsprechend stünden der Empfehlung des Generalanwalts entsprechend solchen Regelungen dem Unionsrecht entgegen, die einerseits bestimmten Gruppen erlauben, sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, andererseits Angehörige anderer Berufsgruppen, die objektiv dieselben Kriterien erfüllen könnten, hiervon ausschließen. Auch könne das Erfordernis, dass Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltsgesellschaft aktiv beruflich tätig sein müssen, um sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, nicht ohne nähere Konkretisierung vorgeschrieben werden.

Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH zugleich die Antwort an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof, dass Regelungen, nach denen Nicht-Anwälte einen Prozentsatz des Kapitals und der Stimmrechte halten, der einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Unabhängigkeit der Anwälte begründet, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 13/2024

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