Nachbarrecht: Kein Anspruch auf Laubrente

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Laubrente wegen erhöhten Reinigungsaufwands für einen Pool unterhalb von zwei den Grenzabstand unterschreitenden Nachbareichen. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 19 U 67/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.09.2024 zum Urteil 19 U 67/23 vom 16.08.2024

Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Laubrente wegen erhöhten Reinigungsaufwands für einen Pool unterhalb von zwei den Grenzabstand unterschreitenden Nachbareichen.

Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung auf die Berufung des in Anspruch genommenen Nachbarn hin die Klage auf monatliche Ausgleichsleistungen abgewiesen.

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich – rund 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt – zwei ca. 90 Jahre alte Eichen. Die Klägerin hatte ihr Anwesen 2016 gekauft und begehrt nunmehr von der Beklagten eine monatlich im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von 277,62 Euro unter Hinweis auf die herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter.

Das Landgericht hatte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Höhe einer Beweisaufnahme vorbehalten. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem OLG Erfolg.

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch lägen nicht vor, entschied das OLG. Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige – aber zu duldende – Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen.

Hier stelle sich gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Laub- und Fruchtabwurf bezogen auf den Garten, das Haus, die Wege, die Garage und den Reinigungsteich bereits nicht als wesentliche Beeinträchtigung dar. Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks sei weiterhin möglich. Der etwas erhöhte Reinigungsaufwand der Rasen- und Terrassenfläche falle nicht wesentlich ins Gewicht; Verstopfungen der Dachrinnen ließen sich durch preiswerte Laubschutzgitter sicher vermeiden. Auch wenn die Eichen den Grenzabstand eingehalten hätten, wäre mit Einträgen auf dem klägerischen Grundstück zu rechnen.

Hinsichtlich des auf dem Grundstück vorhandenen Pools liege allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand vor. Auch insoweit erleide die Klägerin jedoch keine Nachteile, „die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen“, entschied das OLG. Im Rahmen der Zumutbarkeit seien alle Umstände zu berücksichtigen, die den Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben. Die Grundstücke lägen hier in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt sei. Dies habe die Klägerin gewusst, als sie auf ihrem Grundstück einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtet habe. „Dass mithin der Pool (…) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter. Gemäß den sachverständigen Angaben halte sich der Eintrag an Eicheln (45 kg p. a.), Laub (1,2 m³ p. a.) und Totholz (12 Hände p. a.) im üblichen Rahmen unabhängig vom Abstand der Eichen zur Grundstücksgrenze. Die Belastungen entsprächen der Lage des Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließe, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (Az. 1 BvR 2133/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.09.2024 zum Beschluss 1 BvR 2133/22 vom 17.07.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen:

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch eingriffsintensive Einsätze Verdeckter Mitarbeitender erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorgesehen ist.

Auch soweit § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nehmen, sind die Regelungen verfassungswidrig.

§ 20a Satz 1 HVSG (Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden) ist verfassungswidrig, soweit § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG nicht an nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen.

§ 20b Abs. 2 HVSG (Übermittlungen an sonstige inländische öffentliche Stellen) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen erlaubt und keine dafür hinreichende Übermittlungsschwelle vorsieht.

§ 20a Satz 1 ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, nichtig; die übrigen beanstandeten Vorschriften des HVSG gelten mit bestimmten Maßgaben vorübergehend fort.

Sachverhalt

Zwei der Beschwerdeführenden sind Mitglieder und Funktionsträger einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisation. Zwei weitere Beschwerdeführende vertreten als Rechtsanwälte Personen, die vom Landesamt beobachtet werden, weil ihnen die Zugehörigkeit oder Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen vorgeworfen wird oder sie der linksextremistischen Szene angehören. Ein weiterer Beschwerdeführer steht als freier Journalist häufig in Kontakt mit Personen, die unter Beobachtung des Landesamts stehen. Sie wenden sich gegen verschiedene im Hessischen Verfassungsschutzgesetz geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse, die ganz überwiegend im Jahr 2023 in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom 22. April 2022 geändert worden sind.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie überwiegend auch begründet. Die angegriffenen Regelungen genügen nur zu einem Teil den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts einsetzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Befugnisnorm ermöglicht intensive Grundrechtseingriffe. Diese sind nicht gerechtfertigt.

a) Eine Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG zur Ermittlung des Standorts hat eine hohe Eingriffsintensität, weil sie eine räumliche Nachverfolgung im engen Zeittakt über einen längeren Zeitraum und damit die Erstellung eines Bewegungsprofils zulässt.

b) aa) § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG enthält keine gemessen an diesem Eingriffsgewicht hinreichend hohe Eingriffsschwelle. Dem Eingriffsgewicht einer Maßnahme steht die Beobachtungsbedürftigkeit der (vermeintlichen) Bestrebung gegenüber. Je schwerer der Eingriff ist, umso beobachtungsbedürftiger muss diese sein. Da eine Mobiltelefonortung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründen kann, bedarf es einer entsprechend gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit. Eine solche sieht § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG nicht vor.

bb) Auch § 9 Abs. 2 HVSG enthält keine für Eingriffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG hinreichende Eingriffsschwelle. Zwar dürfen in den von § 9 Abs. 2 HVSG geregelten Fällen technische Mittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG nur eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 HVSG im Einzelfall geboten ist. § 9 Abs. 2 HVSG erfasst aber von vornherein nicht alle Ortungen mit erhöhtem Eingriffsgewicht, denn die Regelung findet nur Anwendung, wenn der Einsatz technischer Mittel erfolgt, um anhand der Standortdaten die Bewegungen des Mobiltelefons nachzuverfolgen (Bewegungsprofil). Alle nicht in dieser Form zweckgerichteten Ortungen werden daher von vornherein nicht an die Eingriffsschwelle des § 9 Abs. 2 HVSG gebunden, obgleich es sich auch insoweit um eingriffsintensive Maßnahmen handeln kann. Auch soweit § 9 Abs. 2 HVSG kumulativ voraussetzt, dass die Maßnahme an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach täglich eingesetzt wird, werden nicht alle denkbaren Fälle mit erhöhtem Eingriffsgewicht erfasst. Das gilt etwa für Ortungen, die punktuell oder gar in enger zeitlicher Taktung über einen langen Zeitraum wiederholt an drei Tagen hintereinander erfolgen.

cc) § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG genügt aber auch für sich genommen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Eingriffsschwelle. Da es sich bei den auf die Erstellung eines Bewegungsprofils zweckgerichteten Standortbestimmungen, die an mehr als drei Tagen mehrfach täglich eingesetzt werden, um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt, muss die Maßnahme zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten sein. Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt umso stärker, je deutlichere tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann („Potentialität“).

Dem genügt § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVSG, soweit er auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nimmt, nicht. Die Bestimmung der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit in § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG stellt nicht sicher, dass die Dringlichkeit der erforderlichen Beobachtungsbedürftigkeit auch tatsächlich von der Intensität der Bedrohung der Schutzgüter des Verfassungsschutzes abhängt. Denn alle in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 HVSG beschriebenen Bestrebungen gelten schon normativ als erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 HVSG, ohne dass es einer weiteren Prüfung ihrer Potentialität im Einzelfall bedürfte.

Dagegen genügt die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c HVSG beschriebene Bestrebung für sich genommen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Danach sind insbesondere solche Bestrebungen erheblich beobachtungsdürftig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 HVSG, die zur Zielverfolgung andere Straftaten begehen oder darauf ausgerichtet sind. Dies genügt als Indiz für eine gewisse Potentialität.

Soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HVSG dagegen voraussetzt, dass eine Bestrebung in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben sucht, genügt dies nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese Kriterien sind noch nicht geeignet, eine gewisse Potentialität zu indizieren.

dd) Wegen des potentiell hohen Eingriffsgewichts einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG möglichen Mobiltelefonortung bedarf es einer unabhängigen Vorabkontrolle. Daran fehlt es hier.

2. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG erlaubt dem Landesamt im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zur Inanspruchnahme und zu Umständen von Transportleistungen einzuholen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG vorliegen. Die Regelung ermöglicht Grundrechtseingriffe von erhöhtem Gewicht. Die deshalb erhöhten Anforderungen an die Beobachtungsbedürftigkeit einer vermeintlichen Bestrebung oder Tätigkeit erfüllt die Vorschrift auch unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG nicht.

a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG ermächtigt zu Grundrechtseingriffen von erhöhtem, wenn auch nicht schwerwiegendem Gewicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Vorschrift umfasst den Abruf von Namen und Anschriften der Betroffenen sowie von Daten zur Inanspruchnahme und zu den Umständen von Transportleistungen, also insbesondere den Zeitpunkt von Abfertigung, Abflug oder Abreise und den Buchungsweg inklusive der Zahlungsmodalitäten. Gleichwohl liefern die erhobenen Daten nur einen ausschnittweisen und zeitlich sehr begrenzten Einblick in das Leben der Betroffenen. Ausmaß und Dauer der Datenabfrage erhöhen hier allerdings das Eingriffsgewicht. So können sämtliche zum Zeitpunkt der Anordnung noch gespeicherten Reisebewegungen sowie alle künftigen im möglichen Anordnungszeitraum liegenden oder auch nur gebuchten Reisebewegungen abgefragt werden; eine zeitliche Beschränkung der Anordnung ist offensichtlich nicht vorgesehen.

b) Aufgrund des hier erhöhten Eingriffsgewichts bedarf es einer entsprechend erhöhten Beobachtungsbedürftigkeit der vermeintlichen Bestrebung oder Tätigkeit, für die der Gesetzgeber hinreichend bestimmte Kriterien vorgeben muss. Dem wird § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG nicht gerecht.

Soweit ein Auskunftsersuchen den Fall betrifft, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVSG vorliegen, setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG zwar eine erhöhte Eingriffsschwelle dahingehend voraus, dass diese Bestrebung bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkweise geeignet sein muss, insbesondere zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten. § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG formuliert allerdings nicht lediglich Anhaltspunkte oder Indizien für eine erhöhte Potentialität, sondern lässt dem Landesamt etwa in Fällen besonders dilettantischer Wirkungsweise für eine abweichende Bewertung im Einzelfall keinen Spielraum. Es ist daher nicht sichergestellt, dass hinreichende Anhaltspunkte vorliegen müssen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter auch konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.

Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG, soweit das Auskunftsersuchen den Fall betrifft, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 HVSG vorliegen. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 HVSG geregelten Bestrebungen und Tätigkeiten per se erhöht beobachtungsbedürftig sind. Er hat insoweit ebenfalls nicht sichergestellt, dass hinreichende Anhaltspunkte vorliegen müssen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter auch konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.

3. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG darf das Landesamt eigene Mitarbeitende unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeitende) einsetzen, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist. Die Befugnis ermöglicht intensive Grundrechtseingriffe und genügt nicht den daraus folgenden Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

a) Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG können, wenn Mitarbeitende des Landesamts hierbei personenbezogene Daten erlangen, jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Durch die Maßnahme kann eine vermeintliche Vertrauensbeziehung aufgebaut und dann ausgenutzt werden. Nutzt aber der Staat persönliches Vertrauen aus, um Geheimhaltungsinteressen zu überwinden und Betroffene so zur Preisgabe von Informationen zu verleiten, kann das sehr schwer wiegen. Dabei kann das Eingriffsgewicht je nach konkreter Ausgestaltung erheblich variieren. Es hängt insbesondere von der Dauer des Einsatzes Verdeckter Mitarbeitender ab. Auch kommt es darauf an, welche Intensität die Beziehungen erlangen.

b) Aufgrund der hier potentiell hohen Eingriffsintensität bedarf es einer entsprechend erhöhten Eingriffsschwelle. Je länger der Einsatz Verdeckter Mitarbeitender dauert, je tiefergehende Vertrauensbeziehungen entstehen und je mehr private Informationen erlangt werden, umso dringender muss der Beobachtungsbedarf sein und umso größeren Aufklärungsgewinn muss die Maßnahme versprechen. Dem genügt § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG nicht, denn der Einsatz Verdeckter Mitarbeitender setzt jedenfalls keinen gemessen an seinem Eingriffsgewicht erhöhten Beobachtungsbedarf und Aufklärungsgewinn voraus.

So setzt zwar § 12 Abs. 1 Satz 2 HVSG für länger als sechs Monate dauernde Einsätze Verdeckter Mitarbeitender zusätzlich voraus, dass diese zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 HVSG im Einzelfall unerlässlich sein müssen, und stellt damit sowohl an die Beobachtungsbedürftigkeit als auch den Aufklärungsgewinn erhöhte Anforderungen. Auch ist die Dauer ein maßgeblicher Umstand, der das Eingriffsgewicht eines Einsatzes Verdeckter Mitarbeitender regelmäßig erhöht. Daneben gibt es jedoch weitere Fälle eingriffsintensiver Einsätze Verdeckter Mitarbeitender. Insbesondere der gezielte Einsatz gegen eine bestimmte Person sowie der sonstige personenbezogene Einsatz, der auf die Herstellung einer Vertrauensbeziehung angelegt ist, begründen ein grundsätzlich erhöhtes Eingriffsgewicht auch dann, wenn der Einsatz weniger als sechs Monate andauert.

Soweit die Eingriffsbefugnis in § 12 Abs. 1 HVSG für länger als sechs Monate andauernde Einsätze auf die in § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HVSG näher bestimmte erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit von Bestrebungen und Tätigkeiten verweist, genügt sie – wie schon § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVSG – auch für sich genommen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

4. § 20a Satz 1 HVSG ermächtigt das Landesamt zur Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine besonders schwere Straftat begangen hat, soweit dies zur Verfolgung der Tat erforderlich ist. Die angegriffene Übermittlungsbefugnis genügt nicht den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung, soweit sie die Übermittlung auch zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG ermöglicht.

a) Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde ersterhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht, wobei als Schwelle für die Übermittlung konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen müssen.

b) Danach sind hier zwar die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übermittlungsschwelle erfüllt, soweit § 20a Satz 1 HVSG verlangt, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht des Vorliegens einer besonders schweren Straftat begründen. Die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener personenbezogener Daten muss aber darüber hinaus auch zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgen, was ein entsprechendes Gewicht der Straftaten voraussetzt. Diesen Anforderungen genügt § 20a Satz 1 HVSG nicht, soweit er auch die Übermittlung zur Verfolgung der in § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG legaldefinierten besonders schweren Straftaten zulässt.

aa) Bei der Festlegung, welche Straftatbestände als besonders schwer gelten sollen, kann der Gesetzgeber entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen. Dabei muss die Qualifizierung einer Straftat als schwer oder besonders schwer in der Strafnorm selbst einen objektivierten Ausdruck finden, also insbesondere in deren Strafrahmen und gegebenenfalls in tatbestandlich umschriebenen oder in einem Qualifikationstatbestand enthaltenen Begehungsmerkmalen und Tatfolgen. Ausgehend vom Strafrahmen liegt eine besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. Eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren kann auch dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint.

bb) Danach unterliegt die Bestimmung der besonders schweren Straftat in § 20a Satz 2 Buchstabe a HVSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Straftaten mit Höchststrafen von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe haben das erforderliche hinreichende Gewicht.

Soweit § 20a Satz 1 HVSG die Übermittlung auch zur Verfolgung der in § 20a Satz 2 Buchstabe b HVSG bestimmten Straften zulässt, bleibt die Regelung hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück. Sie setzt lediglich eine Straftat voraus, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist. Zwar erfordert die Regelung zusätzlich, dass die Tat im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 oder 5 HVSG oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HVSG begangen worden sein muss. Auch knüpft die Norm insoweit an Rechtsgüter von besonderem Gewicht an. Allein der Umstand, dass eine Straftat gegen ein Schutzgut der Verfassung gerichtet sein muss, vermag aber hier auch in der erforderlichen Gesamtschau nicht die besondere Schwere der verfolgten Straftat zu begründen.

§ 20a Satz 3 HVSG beschreibt ebenso keine Straftaten mit dem verfassungsrechtlich erforderlichen Gewicht. Die Regelung umfasst auch Straftaten aus dem einfachen Kriminalitätsbereich mit Höchstfreiheitstraften von drei oder auch nur einem Jahr.

5. § 20b HVSG ermächtigt das Landesamt, zum Schutz eines der in § 20 HVSG genannten Rechtsgüter Daten an sonstige inländische öffentliche Stellen zu übermitteln, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. An der für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen hinreichenden Übermittlungsschwelle fehlt es hier. Da die Befugnis in § 20b Abs. 2 HVSG eine Datenübermittlung auch an öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen zulässt, gelten strenge Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung; erforderlich ist das Vorliegen einer mindestens konkretisierten Gefahr. Das sieht § 20b Abs. 2 HVSG nicht vor.

II. § 20a Satz 1 HVSG ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, für nichtig zu erklären. Die übrigen beanstandeten Vorschriften sind für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären; sie gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Fortgeltungsanordnung bedarf mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch einschränkender Maßgaben: Technische Mittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG dürfen, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 HVSG vorliegt, nur so eingesetzt werden, dass die Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person nur punktuell und nicht längerfristig nachverfolgt werden. Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG sind nur zulässig, wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 HVSG als Regelbeispiele des § 3 Abs. 2 Satz 1 HVSG verstanden werden. Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 HVSG sowie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 HVSG müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Abs. 2 HVSG an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Begrenzung von Corona-Überbrückungshilfe auf maximal 54,5 Mio. Euro ist rechtmäßig

Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen stellten Bund und Länder Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen bereit, die auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller gedeckelt waren. Darin sieht das VG Köln zwar eine Benachteiligung großer Unternehmen, diese sei aber gerechtfertigt (Az. 16 K 5228/22).

VG Köln, Pressemitteilung vom 16.09.2024 zum Urteil 16 K 5228/22 vom 13.09.2024

Die Begrenzung der Förderprogramme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 13.09.2024 entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding abgewiesen, zu der auch die Dorint-Hotel-Gruppe gehört.

Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen und des hierdurch verursachten Einbruchs des Wirtschaftslebens stellten Bund und Länder die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe zur Verfügung. Hierdurch sollte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein Beitrag zu deren Existenzsicherung geleistet werden. Die Programme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV sahen eine maximale Förderung von zuletzt 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller vor.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie einen Anspruch auf Gewährung höherer Zuwendungen geltend machte. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, größere Unternehmen würden durch diese Obergrenzen gleichheitswidrig benachteiligt. Kleinere Unternehmen hätten ihre laufenden Kosten durch die Förderung der Überbrückungshilfe regelmäßig in einem Umfang von 80 bis 90 Prozent decken können. Größere Unternehmen wie die Klägerin, deren Ausfälle erheblich über den vorgesehenen Obergrenzen gelegen hätten, seien dagegen nur zu einem deutlich geringeren Anteil kompensiert worden. Hierdurch werde der Wettbewerb verzerrt. Da die Verluste der Klägerin auf staatlichen Eingriffen beruhten, seien diese auch entsprechend von der Allgemeinheit zu tragen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Obergrenzen der Förderprogramme führen zwar zu einer Benachteiligung größerer Unternehmen. Diese Benachteiligung ist aber sachlich gerechtfertigt. Es ist legitim, dass mit Blick auf die Begrenztheit staatlicher Finanzierungsmöglichkeiten keine unbegrenzte Förderung ermöglicht worden ist. Hinsichtlich der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern, ist eine Förderung bis zu 54,5 Millionen Euro regelmäßig ausreichend. Für größere Unternehmen standen alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung. Größeren Unternehmen ist es auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit zuzumuten, größere Lasten zu tragen, und sich gegebenenfalls weitere Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt zu beschaffen. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste ist der Staat nicht verpflichtet.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Betreuervergütung: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten. Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuern neu gestaltet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 16.09.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.09.2024

Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger.

Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat: der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern. Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von ihm profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu niedrig: Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Vormündern ist nicht mehr zeitgemäß. Viele Menschen in unserem Land sind auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Durch Alter, Krankheit oder Behinderung können sich viele Menschen nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern. Auch Vormünder leisten wichtige Arbeit: Gefragt sind sie dann, wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen und es nicht vertreten können. Wir wollen, dass diese Arbeit angemessen und möglichst unkompliziert vergütet wird. Dazu reformieren wir jetzt die Vormünder- und Betreuervergütung. Dabei haben wir auch die ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder im Blick. Weniger Bürokratie – dafür angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung: Das bleibt unser Ziel.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

  • Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
    Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dieser Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten im Vergleich zur aktuellen durchschnittlichen Vergütung.
    Zum Ausgleich des seit 2022 aufgrund der Inflation gestiegenen allgemeinen Preisniveaus wurde zum 1. Januar 2024 eine monatliche Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer als vorübergehende Zwischenlösung eingeführt, die jedoch zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Damit die Vergütung für die berufliche Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus zukunftsfähig bleibt, ist eine dauerhafte Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer notwendig.
  • Vereinfachung des Fallpauschalensystems
    Künftig wird es nur noch acht Fallpauschalen statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Dabei wird zwischen einer Grund- und einer Qualifikationsstufe unterschieden. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird vollständig aufgegeben. Durch diese Vereinfachung wird ein System geschaffen, das Verdienstmöglichkeiten und Kosten für alle Beteiligten – Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und die Länder als Kostenträger – auf einen Blick transparent macht.
  • Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform
    Die durch die Betreuungsrechtsreform im Jahr 2023 als Option eingeführte Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Damit soll eine Verschlankung des Verfahrens zur Festsetzung der Betreuervergütung erzielt werden. So werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ebenso wie Betreuerinnen und Betreuer zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.
  • Erhöhung der Vergütung für berufsmäßige Vormünder und Pfleger
    Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger wird der allgemeinen Kosten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die Vergütungssätze werden ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Durch Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen sollen Anreize zur Übernahme dieser Pflegschaften geschaffen und dem in der Praxis bestehenden Mangel an zur Verfügung stehenden Pflegern entgegengewirkt werden.
  • Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Vormünder
    Durch die Inflation seit 2022 ist das allgemeine Preisniveau stark angestiegen. Das hat, insbesondere im Hinblick auf Fahrtkosten, auch Auswirkungen auf die Tätigkeit von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vormündern. Deshalb soll die jährliche Aufwandschale nach § 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von aktuell 425 Euro auf 450 Euro ab 1. Januar 2026 erhöht werden.
  • Bürokratieabbau durch vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung
    Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll einfacher und unbürokratischer ausgestaltet werden. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Ferner soll auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Veröffentlichung des Evaluierungsberichts zur Vormünder- und Betreuervergütung

Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs wird der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 veröffentlicht. Mit diesem Bericht wird die gesetzliche Vorgabe zur Evaluierung des Gesetzes umgesetzt. Schwerpunkt der Evaluierung war die Frage der Angemessenheit der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer. Auch die Vergütung der Vormünder und der daran anknüpfenden Pflegschaftsformen (Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspfleger) wurde evaluiert. Neben der Auswertung von vorhandenem statistischem Datenmaterial sind die Ergebnisse von drei Online-Umfragen, die mit Unterstützung des Statistischen Bundesamts durchgeführt wurden, Bestandteile des Berichts. Außerdem wurden zwei Arbeitsgruppen und eine Abfrage über die Landesjustizverwaltungen sowie die seit 2019 in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung ausgewertet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Prozesskostenhilfe-Antrag: Den Anwalt kann man auch später suchen

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss sich nicht vorher um einen Anwalt bemühen. Die Beiordnung sei auch nach Bewilligung möglich, so das OLG Köln (Az. 5 W 44/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2024 zum Beschluss 5 W 44/24 des OLG Köln vom 20.08.2024

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss sich nicht vorher um einen Anwalt bemühen. Die Beiordnung sei auch nach Bewilligung möglich, so das OLG Köln.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) in einem Anwaltsprozess darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin benannt werden. Auch muss man nicht vortragen, sich darum aktiv bemüht zu haben. Vielmehr sei auch eine spätere Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, stellte das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss vom 20.08.2024, Az. 5 W 44/24 klar.

Ein ehemaliger Patient beantragte Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, u. a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Das LG Köln hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mangels anwaltlicher Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller hatte bei Antragstellung keinen Anwalt benannt. Trotz zweimaliger Aufforderung des Gerichts hatte er zudem nicht nachgewiesen, sich darum bemüht zu haben, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vor.

Anwaltssuche auch nach PKH-Bewilligung möglich

Auf die sofortige Beschwerde des Ex-Patienten stellte das OLG Köln klar, dass die Bewilligung von Pkh nicht davon abhänge, dass ein Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Anwalt benannt hat oder seine vergeblichen Bemühungen nachweisen kann. Vielmehr genüge es, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Postulationsfähigkeit – also die Fähigkeit, durch einen Anwalt vertreten zu werden – müsse bei der Entscheidung über den Pkh-Antrag nicht bereits vorliegen, sondern lediglich wahrscheinlich sein. Dies sei vorliegend der Fall – schließlich würden Anwältinnen und Anwälte ein Mandat meist annehmen, wenn die Vergütung gesichert sei.

Aus § 121 ZPO ergebe sich auch nicht, dass die Beiordnung eines Anwalts zeitgleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgen müsse. Zwar erfolge dies in der Praxis häufig so, zwingend notwendig sei dies aber nicht. Eine nachträgliche Beiordnung sei möglich und könne sogar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Pkh wirken. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Antragsteller nach Gewährung von Prozesskostenhilfe einen vertretungsbereiten Anwalt findet.

Der Fall wurde zur weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren?

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies entschied das LAG Köln entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Az. 6 SLa 76/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil 6 SLa 76/24 vom 12.09.2024 (nrkr)

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 13. September 2024 entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bis 2017 geltenden Vorgängernorm des § 84 SGB IX entschieden. Da die beklagte Kommune im vorliegenden Einzelfall jedoch widerlegen konnte, dass sie dem Kläger wegen der Schwerbehinderung gekündigt hatte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitkündigung des Klägers.

Der 1984 geborene Kläger verfügt über einen Grad der Behinderung von 80 und war bei der beklagten Kommune seit dem 1. Januar 2023 im Bauhof beschäftigt. Am 22. Juni 2023 kündigte die Beklagte dem Kläger innerhalb der Probezeit ohne zuvor ein Präventionsverfahren durchgeführt zu haben. Das Präventionsverfahren nach §167 SGB IX stellt ein kooperatives Klärungsverfahren dar, das Arbeitgeber unter Beteiligung internen und externen Sachverstandes (insb. Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Rehabilitationsträger) durchführen müssen, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des Präventionsverfahrens, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Denn in einem solchen Fall wird vermutet, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen des nicht durchgeführten Präventionsverfahrens diskriminiert hat.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 21.04.2016 – 8 AZR 402/14) hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei auftretenden Schwierigkeiten bereits innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren durchzuführen. Nach Auffassung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch stützt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Ergebnis. Wegen der auch vom Bundesarbeitsgericht angenommenen strukturellen Probleme, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate („Probezeit“) zum Abschluss zu bringen, hat das Landesarbeitsgericht für diese Sonderkonstellation aber eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorgenommen, um die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen.

Im konkreten Einzelfall ist das Landesarbeitsgericht Köln aufgrund der unstreitigen Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständliche Probezeitkündigung nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers ausgesprochen worden war und hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 167 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. […]

§ 164 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Pflichten des Arbeitgebers und Rechte
schwerbehinderter Menschen

[…]
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

§ 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Ohne Quellenangabe keine Sachverständigenvergütung

Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 266/18).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Beschluss 9 O 266/18 vom 28.09.2023 (rkr)

Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. So entschied das Landgericht Lübeck kürzlich.

Was ist passiert?

Ein Telekommunikationsdienstleister verlegte seine Glasfaser- und Telefonleitungen in einer norddeutschen Stadt unterhalb des Straßennetzes. Dort befand sich bereits die Stromversorgung der Straßenbeleuchtung. Jahre später fielen die Straßenbeleuchtung und die Glasfaser- und Telefonleitungen gleichzeitig aus. Sie waren miteinander verschmort.

Der Telekommunikationsdienstleister forderte von der Stadt, die das Versorgungsnetz der Straßenbeleuchtung betrieb, für die Reparatur der Leitungen aufzukommen. Als Schadenursache komme allein ein Kurzschluss in dem Stromkabel der Stadt in Frage.

Die Vertreter der Stadt lehnten dies ab. Der Schaden habe nur eintreten können, da der Telekommunikationsdienstleister das Stromnetz beim Verlegen seiner Kabel beschädigt habe. Auch sei bei den Verlegungsarbeiten der notwendige Sicherheitsabstand zwischen den Leitungen nicht eingehalten worden. Darauf machte der Telekommunikationsdienstleister seinen Anspruch vor dem Landgericht Lübeck geltend.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser sollte unter anderem die Ursache des Schadens an den Kabeln klären. Der Sachverständige legte ein schriftliches Gutachten vor, das er in einem Termin am Landgericht Lübeck erläutern sollte. Im Termin erklärte der Sachverständige von sich aus, dass es öfter zu Problemen mit der Straßenbeleuchtung gekommen sei. Er weigerte sich aber zu sagen, woher er diese Information hatte. Der Vertreter der Stadt lehnte den Sachverständigen darauf mit Erfolg als befangen ab.

Für seine Tätigkeit hatte der Sachverständige aber schon knapp 4.000 Euro erhalten und bereits weitere Rechnungen gestellt. Der Kostenprüfungsbeamte des Landgerichts Lübeck und der Vertreter der Stadt forderten das Gericht auf, die Rückzahlung zu veranlassen.

Wie ist die Rechtslage?

Der Wegfall und die Beschränkung des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen richtet sich nach § 8a JVEG. Danach wird der Sachverständige, obwohl er grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die eine Prozesspartei berechtigen, ihn als befangen abzulehnen, nur dann für seine Tätigkeit bezahlt, soweit sein Gutachten verwertbar ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Vergütungsanspruch des Sachverständigen abgelehnt und ihn zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Gelder verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Sachverständige seine erfolgreiche Ablehnung durch die Stadt geradezu provoziert habe. Es hob besonders hervor, „dass der Sachverständige im Termin geradezu verschwörerisch erklärte, dass ihm hinsichtlich des Streitgegenstands besondere Informationen zum Nachteil der Beklagten vorliegen würden, wobei er zugleich ankündigte seine Informationsquellen nicht offenzulegen.“. Damit habe er Zweifel an seiner Neutralität, Unvoreingenommenheit und Objektivität geweckt und den Eindruck vermittelt, dass er sich auf die Seite des Telekommunikationsdienstleisters geschlagen habe.

Der Beschluss vom 28.09.2023 (Az. 9 O 266/18) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Kein Honorar für falschen Psychotherapeuten selbst wenn die Patienten zufrieden waren

Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 143 KR 853/22).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil S 143 KR 853/22 vom 19.02.2024 (rkr)

Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an.

Der in Berlin wohnende Beklagte wurde im Jahr 2018 vom Amtsgericht Mannheim wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs verurteilt. Er hatte sich gegen Geld gefälschte Diplome über ein erfolgreiches Psychologiestudium, einen Doktortitel und den Abschluss von Fachprüfungen als Kinder- und Jugendpsychologe verschafft und damit die Zulassung zu einem Vertragsarztsitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut in Baden-Württemberg erlangt. In der Folge zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung Honorare in Höhe von mehr als 110.000 Euro aus.

Nach Bekanntwerden des Sachverhalts machte die Kassenärztliche Vereinigung einen Anspruch auf Rückforderung des Honorars geltend. In Höhe von 417 Euro trat sie diesen an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Niedersachsen ab, welche daraufhin vom Beklagten Zahlung verlangte. Der Beklagte bestritt die Forderung jedoch. Aufgrund diverser Fortbildungen habe er breites Fachwissen besessen, zudem auch sehr eng mit einem Ärzteteam zusammengearbeitet. Nie habe es unzufriedene Patienten oder Beschwerden gegeben. Im Übrigen sei über sein Vermögen inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit ihrer im März 2022 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrte die klagende Krankenkasse, dass ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt werde. Zugleich klagte sie auf Feststellung, dass sich die Rückforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründe.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2024 hat die 143. Kammer des Sozialgerichts Berlin durch ihren Vorsitzenden der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet: Der Beklagte habe auf das erlangte Honorar keinen Anspruch gehabt. Wie schon das Bundessozialgericht überzeugend dargelegt habe, sei die Erbringung ärztlicher Leistungen den Ärzten und Zahnärzten vorbehalten. Arzt in diesem Sinne sei nur der approbierte Heilbehandler. Sofern eine Person ohne diese Voraussetzungen die Behandlung durchgeführt habe, bestehe insgesamt kein Vergütungsanspruch. Die kassenärztliche Vereinigung habe die Vergütung im vorliegenden Fall also ohne Rechtsgrund geleistet, weshalb ihr ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe.

Auf den Umstand, dass dem Beklagten ein Versorgungsauftrag erteilt worden war, komme es ebenso wenig an wie darauf, ob die Menschen, die sich ihm als Patienten anvertraut hatten, zufrieden gewesen seien.

Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er ohne die – durch gefälschte Urkunden erlangte – Approbation bei der Kassenärztlichen Vereinigung keine Honorarforderung hätte anmelden können. Wäre es ihm tatsächlich nur darum gegangen, bedürftigen Menschen durch zugewandtes Hören und seelische und moralische Unterstützung zu helfen – so sein Vortrag im Gerichtsverfahren – hätte er diese Hilfe jederzeit ehrenamtlich bei einem Sozialverband anbieten können. Hätte er tatsächlich geglaubt, dass allein eine – wie er vortrug – „gute Behandlung von kranken Menschen“ eine Honorarzahlung rechtfertige, wäre das aufwendige Täuschungsmanöver nicht nötig gewesen.

Anmerkung der Pressestelle (SG Berlin): Ein Gerichtsbescheid, der ohne mündliche Verhandlung in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten ergeht, hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil. Der Gerichtsbescheid ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Höfeordnung soll geändert werden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt. Ziel der Reform ist es der Vorlage zufolge, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt (20/12788). Ziel der Reform ist es der Vorlage zufolge, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Wie die Bundesregierung schreibt, ist die Höfeordnung (HöfeO) partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Die HöfeO ist in der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Länder, in denen sie gilt, fest verwurzelt und reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) würden daher ab dem 1. Januar 2025 die Einheitswerte nicht mehr fortgeführt, sodass keine aktualisierte Grundlage mehr bestehe, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet. Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode umzustellen, so der Entwurf, werden die Werte in den Paragrafen 1 und 12 HöfeO angepasst. Dabei werde künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Paragraf 239 des Bewertungsgesetzes (sog. Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, werde dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehe einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 267.000 Stunden und 1,85 Millionen Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 598/2024

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Energiewirtschaftsgesetz: vzbv fordert Mindeststandards für dynamische Stromtarife

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes setzt EU-Energierecht um und verbessert den Schutz von Verbrauchern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt den Entwurf des Ministeriums, fordert aber Nachbesserungen.

vzbv, Mitteilung vom 11.09.2024

Verbraucherzentrale Bundesverband nimmt Stellung zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes setzt EU-Energierecht um und verbessert den Schutz von Verbraucher:innen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt den Entwurf des Ministeriums, fordert aber Nachbesserungen.

„Es ist ein guter Schritt, dass das Wirtschaftsministerium das Netzanschlussverfahren für größere Erneuerbare-Energien-Anlagen standardisieren und digitalisieren will“, sagt Thomas Engelke, Energieexperte beim vzbv. „Die Standardisierung muss aber auch um die Niederspannungsebene erweitert werden. Hiervon würden Verbraucher:innen unmittelbar profitieren, da private Haushalte ihre Photovoltaik-Anlagen, Wärmepumpe oder Wallboxen für E-Autos an die Niederspannungsebene anschließen müssen.“

Der vzbv fordert:

  • Das Netzanschlussverfahren zu standardisieren: Der vzbv begrüßt die Maßnahmen zur Beschleunigung von Netzanschlussverfahren. Ab 2027 sollten alle Verfahren in der Niederspannung bundesweit standardisiert und digitalisiert durchgeführt werden können.
  • Klare Mindeststandards für dynamische Stromtarife: Stromversorger müssen ab 2025 auch dynamische Stromtarife anbieten. Der vzbv begrüßt, dass auch weiter Festpreistarife angeboten werden müssen. Verbraucher:innen behalten dadurch weiter die Wahlfreiheit. Allerdings müssen für diese Tarife Mindeststandards in Bezug auf die Informationen eingeführt und die Vergleichbarkeit mit Festpreisen verbessert werden.
  • Der vzbv begrüßt die Einführung von Energy Sharing: Mit der Einführung eines Energy Sharings, mit dem Verbraucher:innen Energie gemeinsam nutzen können, kommt das Wirtschaftsministerium einer Forderung des vzbv nach. Dadurch können Stromerzeugung und -verbrauch besser koordiniert werden, der Stromnetzausbau gedämpft und Kosten eingespart werden. Allerdings wird es einige Zeit dauern, bevor Energy Sharing in der Breite genutzt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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