Keine Haftung der Prüferin eines Kesselgehäuses für spätere Kraftwerksexplosion

Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfung berufen, entschied das OLG Frankfurt. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei (Az. 9 U 58/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.09.2024 zum Urteil 9 U 58/22 vom 04.09.2024 (nrkr)

Die Beklagte hatte Gehäuseteile einer Kesselumwälzpumpe im Kohlekraftwerk untersucht, in welchem es zwei Jahr später zu einer Explosion gekommen war. Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin könne sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfungen berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 04.09.2024 veröffentlichte Urteil. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei.

Die Parteien streiten um Regressansprüche aufgrund einer Explosion im Steinkohlekraftwerk Staudinger im Mai 2014. Damals zerbarst eine Kesselumwälzpumpe. Das Gehäuse der Pumpe war ein drucktragendes Bauteil aus Stahl. Die Beklagte hatte – als Subunternehmerin – bei einer Routineuntersuchung von Gehäuseteilen 2012 mittels Ultraschalls keine Risse festgestellt.

2012 änderte die Betreiberin aufgrund der Energiewende die Betriebsweise des Kraftwerkes. Die Kraftwerksfahrweise wurde flexibilisiert; es kam häufiger zu Lastwechseln und damit verbundenen Schwankungen der Druck- und Temperaturzustände. Am Unglückstag hatten mehrere Lastwechsel stattgefunden. Es kam im Bereich eines Ermüdungsrisses zum Bruch des Gehäuses und einer Explosion. Diese führte zu erheblichen Schäden an den Gebäudeteilen und dem Austreten von Trümmerteilen durch die Gebäudehülle. Personen wurden nicht geschädigt. Die Klägerin, eine Versicherung, nimmt nun aus abgetretenem Recht u. a. der Betreiberin und der Versicherung die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 65 Mio. Euro in Anspruch und meint, die Prüfung sei fehlerhaft ausgeführt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung führte nicht zum Erfolg.

Die Beklagte hafte nicht auf Schadensersatz, entschied der zuständige 9. Zivilsenat. Mangels direkter vertraglicher Beziehung kämen allein deliktische Ansprüche in Betracht. Die Klägerin werfe der Beklagten die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Form einer unvollständigen Prüfung und darauf basierender Anfertigung eines unvollständigen Prüfprotokolls vor. Die Betreiberin sei indes selbst verkehrssicherungspflichtig und müsse die Betriebssicherheit des Kraftwerts sicherstellen und aufrechterhalten. Da diese Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Beklagte übergegangen sei, könne sie sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine derartige Verletzung berufen. Soweit die Klägerin sich auf unterlassene weitere Prüfungen berufe, die mittelbar zur Explosion geführt haben sollen, lägen die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nicht vor. Die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten sprächen nicht für eine Garantenstellung der Beklagten.

Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass die von ihr behauptete Pflichtverletzung kausal für den späteren Schaden gewesen sei. Die Klägerin sei insoweit voll beweispflichtig; Raum für Beweiserleichterungen bestehe nicht. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Kesselumwälzpumpe je nach Betriebsart verschiedenen Temperatur- und Druckzuständen ausgesetzt war, die wiederum zu verschiedenen Belastungszuständen und dadurch verursachten Materialbelastungen führen. Zudem habe die Betreiberin wesentliche Bruchstücke vernichtet und damit eine Überprüfung verhindert; auch die Betriebsdaten hätten nicht mehr vollständig vorgelegen. Vorgerichtlich vorgenommene sachverständige Werkstoffuntersuchungen hätten nicht klären können, ob ein Riss zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Beklagte vorhanden gewesen sei. Für ein weiteres Gutachten habe keine Veranlassung bestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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EU-Kommission unterzeichnet Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz

Die EU-Kommission hat im Namen der EU das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz (KI) unterzeichnet. Das Übereinkommen ist das erste rechtsverbindliche internationale Abkommen über künstliche Intelligenz und steht in vollem Einklang mit dem EU-Gesetz über künstliche Intelligenz, der ersten umfassenden KI-Verordnung der Welt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.09.2024

Die EU-Kommission hat im Namen der EU das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz (KI) unterzeichnet. Das Übereinkommen ist das erste rechtsverbindliche internationale Abkommen über künstliche Intelligenz und steht in vollem Einklang mit dem EU-Gesetz über künstliche Intelligenz, der ersten umfassenden KI-Verordnung der Welt.

Das Übereinkommen sieht ein gemeinsames Konzept vor: Es soll sicherstellen, dass KI-Systeme mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind. Es enthält eine Reihe von Schlüsselkonzepten aus dem EU-KI-Gesetz, wie z. B. einen risikobasierten Ansatz, Transparenz entlang der Wertschöpfungskette von KI-Systemen und KI-generierten Inhalten, detaillierte Dokumentationspflichten für KI-Systeme, die als risikoreich eingestuft werden, und Risikomanagementpflichten mit der Möglichkeit, KI-Systeme, die als eindeutige Bedrohung für die Grundrechte angesehen werden, zu verbieten.

Das Übereinkommen ist Teil der umfassenderen KI-Initiativen der EU

Die Unterzeichnung fand auf der informellen Konferenz der Justizminister des Europarates in Vilnius, Litauen, statt. Zu den Verhandlungspartnern gehörten die EU, andere Mitgliedstaaten des Europarats, der Heilige Stuhl, die USA, Kanada, Mexiko, Japan, Israel, Australien, Argentinien, Peru, Uruguay und Costa Rica. Die Beiträge von 68 internationalen Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, der Industrie und anderer internationaler Organisationen sorgten ebenfalls für einen umfassenden und integrativen Ansatz. Das Übereinkommen des Europarats ist Teil der umfassenderen Initiativen der EU im Bereich der künstlichen Intelligenz auf internationaler Ebene, zu denen auch Diskussionen im Rahmen der G7, der OECD, der G20 und der Vereinten Nationen gehören.

Umgesetzt wird das Übereinkommen in der EU durch das KI-Gesetz, das harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Einführung und die Nutzung von KI-Systemen sowie gegebenenfalls weitere einschlägige EU-Rechtsvorschriften enthält.

Nach der Unterzeichnung wird die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens ausarbeiten. Das Europäische Parlament sollte ebenfalls seine Zustimmung geben.

Quelle: Europäische Kommission

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EuGH: Deutscher Notar hat Beurkundung eines Wohnungsverkaufs eines russischen Unternehmens in Berlin zu Unrecht verweigert

Ein Notar verstößt nicht gegen die Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört. Mit der Beurkundung erteilt der Notar keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe. So der EuGH (Rs. C-109/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil C-109/23 [Jemerak]1 vom 05.09.2024

Ein Notar verstößt nicht gegen die Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört.

Mit der Beurkundung erteilt der Notar keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe.

Ein Notar in Berlin verweigerte die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine in Berlin gelegene Wohnung, die einer russischen Gesellschaft gehört. Seiner Ansicht nach kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurkundung gegen das Verbot verstoße, in Russland niedergelassenen juristischen Personen Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen. Die Europäische Union hatte dieses allgemeine Verbot im Jahr 2022 eingeführt2, um den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, weiter zu verstärken3. Das Landgericht Berlin hat den Gerichtshof dazu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immobilie, die einer in Russland niedergelassenen juristischen Person gehört, nicht unter das Verbot fällt, ihr Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen4.

Mit der Beurkundung nimmt der deutsche Notar nämlich unabhängig und unparteiisch eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahr, die ihm vom Staat übertragen wurde. Er scheint über diese Beurkundung hinaus keine Rechtsberatung zur Förderung der spezifischen Interessen der Parteien zu erteilen.

Im Übrigen scheinen auch die Aufgaben, die ein deutscher Notar zur Sicherstellung des Vollzugs eines beurkundeten Kaufvertrags über eine Immobilie wahrnimmt (wie die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Löschung der auf dieser Immobilie ruhenden Belastungen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch), keine Rechtsberatung zu umfassen5. Auch ein Dolmetscher, der im Rahmen der notariellen Beurkundung tätig wird, erteilt keine Rechtsberatung, sodass seine Leistungen ebenfalls nicht unter das in Rede stehende Verbot fallen.

Fußnoten

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Dieses Verbot gilt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, unabhängig davon, ob sie in die Listen von Personen, gegen die Sanktionen wie das Einfrieren von Geldern verhängt wurden, aufgenommen worden sind.
3 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 geänderten Fassung.
4 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Landgericht Berlin.
5 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Landgericht Berlin.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Genossenschaftsrecht: BRAK kritisiert geplantes Reformgesetz

Das BMJ will die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und insbesondere die Digitalisierung fördern. Die BRAK sieht die Vorschläge kritisch und hält sie unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus zum Teil für kontraproduktiv.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2024

Das Bundesjustizministerium will die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und insbesondere die Digitalisierung fördern. Die BRAK sieht die Vorschläge kritisch und hält sie unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus zum Teil für kontraproduktiv.

Mit dem im Juli vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform will das Bundesministerium der Justiz die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und diese wirtschaftlich bedeutende Rechtsform dadurch attraktiver gestalten. Dazu soll u.a. die Gründung von Genossenschaften erleichtert und die Digitalisierung im Genossenschaftswesen gestärkt werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Vorschläge des Referentenentwurfs nur zum Teil. Denn aus ihrer Sicht erreichen zahlreiche Vorschläge den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt oder verfehlen ihn sogar.

Die BRAK begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Digitalisierungsschritte. Sie hält aber für erforderlich, sie im gesamten Gesellschaftsrecht einheitlich umzusetzen. Dies sei etwa bei der Regelung der virtuellen und hybriden Versammlung nicht gelungen. Der Abbau von Schriftformerfordernissen zugunsten der Textform ist nach Ansicht der BRAK nur dann sinnvoll, wenn zugleich die zu ändernde Norm hinterfragt wird; anderenfalls trage dies nicht zur – eigentlich beabsichtigten – Steigerung der Attraktivität von Genossenschaften bei. Unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus hält die BRAK daher u.a. diesen Regelungsvorschlag für zweifelhaft.

Kontraproduktiv ist aus Sicht der BRAK, dass aufgrund einer vorgeschlagenen Neuregelung theoretisch alle Mitglieder der Genossenschaft zur Vertreterversammlung zugelassen werden können. Das widerspreche deren Sinn, mitgliederstarken Genossenschaften ihre Generalversammlungen organisatorisch zu erleichtern.

Bereits zu dem im Juli 2023 vorgelegten Eckpunktepapier des Ministeriums hatte die BRAK sich zurückhaltend geäußert und Anregungen für praxisgerechtere Regelungen gegeben. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2024

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EuGH zur Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

EuGH-Generalanwältin Medina: entschied: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht (Rs. C-233/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Schlussantrag C-233/23 vom 05.09.2024

Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht.

Google1 ist Urheberin und Entwicklerin von Android OS, eines Open-Source-Betriebssystems für Android-Mobilgeräte. 2015 brachte sie Android Auto auf den Markt, eine App für Mobilgeräte mit dem Betriebssystem Android, mit dem es Benutzern möglich ist, über einen in das Fahrzeug integrierten Bildschirm auf bestimmte Apps auf ihrem Smartphone zuzugreifen. Drittentwickler können mit Hilfe von Templates, die Google bereitstellt, Versionen eigener Apps erstellen, die mit Android Auto kompatibel sind.

Enel X, die zur Enel Group gehört, erbringt Dienstleistungen für das Laden von Elektrofahrzeugen. Im Mai 2018 brachte sie die App Juice-Pass auf den Markt, die eine Reihe von Funktionen für das Laden von Elektrofahrzeugen anbietet. Im September 2018 ersuchte Enel X Google, Juice-Pass mit Android Auto kompatibel zu machen. Google lehnte dies mit der Begründung ab, dass in Ermangelung eines speziellen Templates Medien- und Messaging-Apps die einzigen Apps von Drittanbietern seien, die mit Android Auto kompatibel seien. Sie rechtfertigte ihre Weigerung mit Sicherheitserwägungen und der Notwendigkeit, die für die Entwicklung eines neuen Templates notwendigen Ressourcen bereitzustellen.

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass das Verhalten von Google gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoße. Mit der Behinderung und Verzögerung der Veröffentlichung der Juice-Pass-App auf der Plattform Android Auto habe Google ihre beherrschende Stellung missbraucht. Google focht diese Entscheidung vor dem italienischen Staatsrat an, der den Gerichtshof mit dem Fall befasst hat.

In ihren Schlussanträgen vom 05.09.2024 prüft Generalanwältin Laila Medina, ob in dieser Rechtssache die ständige Rechtsprechung zur Zugangsverweigerung durch ein beherrschendes Unternehmen einschlägig ist, d. h., ob die sogenannten Bronner-Voraussetzungen2 gelten. Anschließend untersucht sie, ob Zugangsverpflichtungen im Hinblick auf die Interoperabilität für beherrschende Unternehmen bedeuten, dass sie ein aktives Verhalten an den Tag legen, also z. B. die erforderliche Software entwickeln müssen.

Generalanwältin Medina gelangt zu dem Schluss, dass die Bronner-Voraussetzungen nicht anwendbar seien, wenn die Plattform, zu der Zugang gefordert werde, von dem beherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt, sondern so konzipiert und gestaltet worden sei, dass sie die Apps von Drittentwicklern aufnehme. In einem solchen Fall sei es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese Plattform für den benachbarten Markt unentbehrlich sei. Dagegen missbrauche ein Unternehmen seine beherrschende Stellung, wenn es mit seinem Verhalten den Zugang einer von einem Drittanbieter entwickelten App zur Plattform ausschließe, behindere oder verzögere, vorausgesetzt, dass sein Verhalten geeignet sei, wettbewerbswidrige Wirkungen zum Nachteil der Verbraucher zu entfalten, und nicht objektiv gerechtfertigt sei.

Die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Drittanbieter Zugang zu einer Plattform wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen zu gewähren, könne objektiv gerechtfertigt sein, wenn der geforderte Zugang technisch nicht möglich sei oder wenn er in technischer Hinsicht die Leistung der Plattform beeinträchtigen könnte oder deren wirtschaftlichem Modell oder Zweck zuwiderlaufen würde. Der bloße Umstand, dass das beherrschende Unternehmen, um Zugang zu der Plattform zu gewähren, über die Erteilung der Einwilligung hinaus ein Software-Template entwickeln müsste, das den spezifischen Bedürfnissen des um Zugang ersuchenden Anbieters Rechnung trage, könne als solcher eine Zugangsverweigerung dann nicht rechtfertigen, wenn für die Entwicklung ein angemessener Zeitrahmen zur Verfügung stehe und dem beherrschenden Unternehmen eine angemessene Vergütung geleistet werde. Das beherrschende Unternehmen müsse dem um Zugang ersuchenden Anbieter auf das Ersuchen hin diese beiden Aspekte mitteilen.

Das Wettbewerbsrecht der Union erlege nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung auf, objektive Kriterien für die Prüfung von Ersuchen um Zugang zu einer Plattform aufzustellen. Nur in dem Fall, dass gleichzeitig mehrere Ersuchen gestellt würden, könne das Fehlen solcher Kriterien einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des dem beherrschenden Unternehmen vorgeworfenen Verhaltens zu berücksichtigen ist, wenn dieses zu übermäßigen Verzögerungen bei der Zugangsgewährung oder zu einer diskriminierenden Behandlung der konkurrierenden, um Zugang ersuchenden Anbieter führe.

Fußnoten

1 Google Italy Srl, die italienische Tochtergesellschaft der Google LLC, die wiederum der Alphabet Inc gehört. Die drei Unternehmen werden zusammen als „Google“ bezeichnet.
2 Diese Bezeichnung geht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 Bronner (vgl. Pressemitteilung Nr. 72/98) zurück. Nach diesen Kriterien können Verhaltensweisen, die in der Weigerung bestehen, Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die einem beherrschenden Unternehmen gehört und von ihm für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt wurde, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, wenn nicht nur die Weigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch das Unternehmen, das um den Zugang ersucht, auf dem relevanten Markt auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern auch die Infrastruktur selbst für die Ausübung der Tätigkeit durch das ersuchende Unternehmen in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für diese Infrastruktur besteht.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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EuGH zur Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts

Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat. So entschied der EuGH (Rs. C-498/22 bis C–500/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil C-498/22 bis C–500/22 vom 05.09.2024

Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat.

Im August 2014 erließ die portugiesische Zentralbank Maßnahmen zur Abwicklung des portugiesischen Kreditinstituts Banco Espírito Santo SA (BES), das sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befand. In diesem Zusammenhang wurde die Brückenbank Novo Banco errichtet. Die Aktiva, die Passiva und die anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES wurden auf Novo Banco übertragen. Bestimmte Passiva wurden jedoch von der Übertragung ausgenommen und verblieben im Vermögen von BES.

Im Oktober 2014 veröffentlichte die spanische Zentralbank Informationen über die teilweise Übertragung des Geschäftsbetriebs von BES auf Novo Banco in Bezug auf Spanien. Es wurde ausgeführt, dass Novo Banco den normalen Geschäftsbetrieb von BES ohne Unterbrechung weiterführen werde, und dass diese Maßnahme als Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten gelte1.

Im Dezember 2015 erließ die portugiesische Zentralbank zwei Entscheidungen zur Änderung und Klarstellung ihrer Entscheidung vom August 2014 in Bezug auf die Passiva von BES, die nicht an Novo Banco abgetreten worden waren. Mehrere Kunden der spanischen Zweigstelle von Novo Banco waren der Ansicht, dass diese die Haftungsrisiken aus verschiedenen, von ihnen mit BES Spanien abgeschlossenen Verträgen über Finanzprodukte und -dienstleistungen übernehme2. Da sich Novo Banco weigerte, diese Haftungsrisiken zu übernehmen, strengten die Kunden Gerichtsverfahren an.

In diesem Zusammenhang hegt Spaniens Oberster Gerichtshof Zweifel an der Verpflichtung spanischer Gerichte, die Wirkungen der von der portugiesischen Zentralbank erlassenen Sanierungsmaßnahmen anzuerkennen, da diese Maßnahmen nicht wie in der Richtlinie vorgesehen öffentlich bekannt gemacht wurden. Er hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Unterlassung dieser öffentlichen Bekanntmachung durch die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats (Portugal) weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen bewirkt noch ihnen ihre Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat (Spanien) nimmt.

Erfolgt keine öffentliche Bekanntmachung, hat das Recht des Herkunftsmitgliedstaats Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat betroffen sind, die Möglichkeit zu gewähren, einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahmen zu ergreifen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über diese Maßnahmen informiert wurden, davon Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise davon hätten wissen müssen.

Die Wirkungen der in Portugal erlassenen Abwicklungsmaßnahmen, die den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite von BES vorsehen, in Spanien anzuerkennen, stellt schließlich weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar, noch gegen das Eigentumsrecht oder den Verbraucherschutz. Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen dem ebenfalls von der Union verfolgten Ziel des Gemeinwohls der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems und der Vermeidung eines systemischen Risikos entsprechen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten.
2 Es handelte sich dabei um einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag, der eine sogenannte Floor-Klausel enthielt, die einen Mindestzinssatz von 2 % festlegte (Rechtssache C-498/22), um einen atypischen Finanzkontrakt, und zwar um ein komplexes Finanzprodukt mit hohem Risiko mit variablem, an die Entwicklung des Aktienkurses anderer Kreditinstitute gebundenem Zinssatz (Rechtssache C-499/22), sowie um eine von BES ausgegebene vorrangige Schuldverschreibung in Höhe von 100.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Schuldverschreibung durch den Kunden gehörte diese zum Vermögen von Novo Banco, auf die sie gemäß der Entscheidung von August 2014 übertragen worden war (Rechtssache C-500/22).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Urteil im Organhaftungsverfahren „Wirecard“

Das LG München I hat der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen (Az. 5 HK O 17452/21).

Das LG München I hat der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen (Az. 5 HK O 17452/21).

 

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen unter dem Vorsitz von Dr. Helmut Krenek hat am 05.09.2024 der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben (Az.: 5 HK O 17452/21); die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen.

Zum Verfahren:

Der in diesem Zivilverfahren klagende Insolvenzverwalter wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied bei unternehmerischen Entscheidungen verletzt. Konkret sei dies – laut Kläger – im Zusammenhang mit der Vergabe eines unbesicherten Darlehens über 100 Mio. Euro durch eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG aus Mitteln der Wirecard AG an die oCap Management Pte Ltd. (OCAP) sowie der auf Weisung der Wirecard AG erfolgten Zeichnung einer Schuldverschreibung über 100 Mio. Euro durch eine Tochtergesellschaft geschehen. Die Beklagten gehen davon aus, ihre Pflichten nicht, jedenfalls nicht schuldhaft verletzt zu haben. Die Entscheidungen seien durch das Unternehmensinteresse gerechtfertigt gewesen.

Die Kammer hatte über die Klage am 22.02.2024 mündlich verhandelt (siehe Pressemitteilung 03/2024 vom 22.02.2024).

Zum heute ergangenen Urteil:

1.Aufgrund von § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

2.Die Kammer bejahte eine jeweils jedenfalls fahrlässig begangene Pflichtverletzung aller drei Vorstandsmitglieder wegen der Vergabe eines Darlehens in Höhe von 100 Mio. Euro, das nach dem Vertragsinhalt dem Aufbau eines MCA-Geschäfts in Asien dienen sollte. Beim Merchant Cash Advanced-Geschäft (MCA) im engeren Sinn, um das es hier geht, erhält der Händler eine Art Betriebsmittelkredit, der dadurch zurückgezahlt wird, dass von den künftig abgewickelten Kreditkartenzahlungen Anteile sukzessive einbehalten werden.

Die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass dieses Darlehen nicht besichert wurde. Eine ungesicherte Kreditvergabe an einen finanzschwachen Vertragspartner wertete die Kammer als unvertretbares Risiko und als gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßend. Dies beruht vor allem auf in der Vergangenheit bei einem anderen Darlehen aufgelaufene Rückstände von 2,375 Mio. Euro sowie der Tatsache, dass infolge der vom Aufsichtsrat beauftragen Sonderprüfung durch KPMG unsicher war, ob mit dem Darlehen in engem Zusammenhang stehende Third Party Acquiring-Geschäft tatsächlich existierte. Hierfür waren angesichts des gerade auch von den Beklagten betonten strategischen Charakters des Darlehens sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch der Finanzvorstand nach der internen Geschäftsverteilung des Vorstands der Wirecard AG unmittelbar ressortverantwortlich. Die Produktvorständin traf zwar keine unmittelbare Ressortverantwortung; jedoch hatte sie Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere durch ein flüchtiges weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied haben musste, nachdem in der Vergangenheit ein Darlehen ohne den erforderlichen vorherigen Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrates ausbezahlt worden war. Die Vorstandsmitglieder konnten sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, es habe im Zusammenhang mit einem früheren Darlehen keine Hinweise auf fehlende Liquidität der Darlehensnehmerin gegeben. Den Vorstandsmitgliedern lagen keine hinreichenden Unterlagen zur Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit vor. Andere Unterlagen in Bezug auf die Liquidität hatten immer nur im Jahr 2018 ausgereichte Darlehen über einen Gesamtumfang von 115 Mio. Euro zum Gegenstand.

Da auf dieses Darlehen ein Betrag von 60 Mio. Euro aus der Zeichnung einer Schuldverschreibung getilgt wurde, entstand der Wirecard AG aus diesem Komplex ein Schaden in Höhe von 40 Mio. Euro, nachdem die Darlehensnehmerin insolvent ist und keine Zahlungen zu erwarten sind. Rückzahlungen auf andere Kredite sind nicht geeignet, den Schaden zu verringern.

3.Im Zusammenhang mit der Zeichnung von Schuldverschreibungen nahm die Kammer eine zu einem Schaden in Höhe von 100 Mio. Euro führende fahrlässig begangene Pflichtverletzung an, weil die Vorstandsmitglieder vor der Zeichnung entgegen anwaltlichem Rat eine Financial Due Diligence zur Überprüfung der Werthaltigkeit und Existenz der verbrieften Forderungen sowie der Solvenz des Sicherungsgebers unterließen. Um dies beurteilen zu können, wäre indes die Durchführung einer Financial Due Diligence durch den damaligen Vorstand der Schuldnerin, die die Gelder für den Erwerb der verbrieften Forderung zur Verfügung gestellt hat, erforderlich gewesen, um dem objektivierten branchenüblichen Standard zu genügen. Die Pflichtverletzung ließ sich nicht mit dem Argument verneinen, der mandatierte Rechtsanwalt hätte erklärt, aus rechtlicher Hinsicht gebe es keine „Dealbreaker“, weil dieser Hinweis die Prüfung der Existenz und Werthaltigkeit der Forderungen sowie der Solvenz eines Sicherungsgebers gerade nicht betreffe. Auch andere vorliegende Unterlagen gaben keine verlässlichen Informationen hierzu.

Da es keinen Rückfluss aus diesen Schuldverschreibungen an die Wirecard AG gab und wegen Insolvenz des Emittenten der Schuldverschreibung, dem die Wirecard AG die Mittel für die Zeichnung zur Verfügung gestellt hatte, bejahte die Kammer einen Schaden in voller Höhe.

4.Die Klage gegen das Mitglied des Aufsichtsrats wurde dagegen abgewiesen. Zwar bejahte die Kammer eine Verletzung der ihn treffenden Überwachungspflichten als zentrale Aufgabe eines jeden Aufsichtsrates. Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Sonderprüfung hätte der Beklagte zu 6) angesichts der entstandenen Krisensituation auf eine Verschärfung der Zustimmungserfordernisse drängen müssen, um die gebotene präventive Kontrolle zu verstärken. Der Beschluss über den Zustimmungsvorbehalt für Maßnahmen mit einem Volumen von mehr als 500 Mio. Euro hätte beispielsweise dergestalt abgeändert werden können, dass der Schwellenwert, ab dem die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt werden muss, sehr viel niedriger angesetzt wird.

Allerdings ist die Kammer nicht von der Ursächlichkeit der Änderung des Zustimmungsvorbehalts für den entstandenen Schaden überzeugt, nachdem der Vorstand schon im Jahr 2019 bei der Vergabe eines Darlehens über 100 Mio. Euro die Auszahlung veranlasste, obwohl ihm nur die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden vorlag, die indes einen zwingend notwendigen Beschluss des gesamten Gremiums nicht ersetzen kann. Nach allgemeinen Grundsätzen der Verteilung im Zivilprozess geht dieser Umstand der nicht sicher zu bejahenden Kausalität zu Lasten des Klägers, hier also des Insolvenzverwalters.

Da in diesem Zivilprozess ein anderer Prüfungsmaßstab zu beachten ist als in einem Strafprozess, ist der Ausgang der aktuell bei der 4. Strafkammer geführten Hauptverhandlung gegen den Vorstandsvorsitzenden für dieses Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie das Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Quelle: Landgericht München I

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Geldwäscheprävention: BRAK regt Änderungen an geplanter Novelle zu Immobilienkäufen an

Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses will das BMF nun auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt. Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2024

Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses will das Bundesfinanzministerium nun auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt. Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.

Bei Immobiliengeschäften bestehen seit Oktober 2020 Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). Seit April 2023 sind nach § 16a Geldwäschegesetz (GwG) Barzahlungen bei Immobiliengeschäften verboten. Dieses Verbot wurde durch das Sanktionendurchsetzungsgesetz II eingeführt, die Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien wurden jedoch bislang nicht hieran angepasst.

Um dies zu ändern und die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Finanzen durchgeführten Evaluation der GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigen, hat das Ministerium Ende Juni den Entwurf einer Änderungsverordnung vorgelegt. Damit soll das Barzahlungsverbot nach § 16a GwG in der GwGMeldV-Immobilien abgebildet werden, indem zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden. Meldepflichtig soll danach künftig sein, wenn der Nachweis fehlt, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel geleistet wurde. Zudem soll eine Umgehung dieser Nachweispflicht dadurch verhindert werden, dass künftig Vereinbarungen meldepflichtig sind, nach denen die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll.

In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK die mit der GwGMeldV-Immobilien verbundene weitgehende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Immobilien-Mandate mit Blick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich weiterhin kritisch. Die geplanten Anpassungen hält die BRAK vor dem Hintergrund der vorgenommenen Evaluierung und der Neuregelung des § 16a GwG für zweckmäßig. Sie regt jedoch an, anstatt einer starren Wertgrenze von 20.000 Euro für das Abweichen vom tatsächlichen Verkehrswert in dem Meldetatbestand des § 6 I Nr. 2 die bisherige prozentuale Wertgrenze beizubehalten; in der Begründung zum Verordnungsentwurf fehle eine Aussage dazu, weshalb eine starre Wertgrenze eingeführt werden soll. Die BRAK spricht sich ferner dafür aus, die Meldepflicht gem. § 6 IV der Verordnung nicht auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu erstrecken. Die Norm sei für diese gar nicht einschlägig , die entsprechende Überprüfung erfolge vielmehr ausschließlich durch Notarinnen und Notare.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2024

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Bundesregierung erleichtert den Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeichern

Die Bundesregierung beschleunigt Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und für Wärmespeicher. Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 die dafür notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Damit werden genehmigungsrechtliche Hemm…

BMWK, Pressemitteilung vom 04.09.2024

Die Bundesregierung beschleunigt Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und für Wärmespeicher. Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 die dafür notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Damit werden genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wasser-Wärmepumpen und Wärmespeichern abgebaut. Die Beschleunigungsmaßnahmen sind Teil der von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsinitiative.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Das Potential der Geothermie, also der direkten Erdwärme aus tieferen Gesteinsschichten wurde jahrzehntelang in Deutschland vernachlässigt. Jetzt holen wir die Geothermie endlich aus ihrem Schattendasein. Wir sorgen dafür, dass die Wärmeenergie aus tiefen Erdschichten für unsere Energieversorgung gezielt und unbürokratisch erschlossen werden kann. So können wir die Energiewende auch im Wärmebereich schneller vorantreiben und damit unsere Abhängigkeit von Öl, Gas und Kohle weiter verringern. Geothermie hat viele Vorteile. Sie ist eine klimaneutrale, unerschöpfliche Energiequelle, die zuverlässig ganzjährig zur Verfügung steht. Mit Geothermie lässt sich zudem auch ein anhaltend hoher Wärmebedarf decken.“

Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus. Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken. Hierbei kommt der Geothermie eine wichtige Rolle zu. Rund ein Viertel der Wärme in Deutschland könnte grundsätzlich mithilfe tiefengeothermischer Systeme erzeugt werden. Das zeigt das große Potential dieser Technologie. Zusammen mit Wärmepumpen soll die Geothermie zukünftig zu einer der wichtigsten Energiequellen für das Heizen werden und damit für eine effiziente, klimafreundliche und emissionsarme Wärmeversorgung sorgen. Mit den gesetzlichen Änderungen werden Geothermieanlagen, bestimmte Wärmepumpen und Langzeit-Wärmespeicher nun schneller und einfacher zugelassen. Dazu werden Änderungen in mehreren Gesetzen vorgenommen.

Erstens, wird mit dem geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) klargestellt, dass die oberflächennahe Geothermie nicht in den Anwendungsbereich des Bergrechts fällt und bergrechtliche Zulassungsverfahren für oberflächennahe Geothermie daher nicht erforderlich sind. Dieses Gesetz befindet sich derzeit noch in der Beratung des Bundestages.

Zweitens, werden mit diesem eigens dafür vorgesehenen Artikel-Gesetz die Genehmigungsverfahren für Geothermie, bestimmte Wärmepumpen und Wärmespeicher beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Dafür sind Änderungen im Berg- und Wasserrecht vorgesehen. Dies betriff zum Beispiel die Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren im Bergrecht. Die Behörden müssen nun innerhalb eines Jahres über die Genehmigung entscheiden. Die Bergämter haben zudem die Möglichkeit, auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen von der Betriebsplanpflicht abzusehen. Erleichterungen sieht das Gesetz insbesondere für Wärmepumpen vor, die wasserrechtliche und bergrechtliche Genehmigungen benötigen. Das heißt, für alle Wasser-Wärmepumpen und Luftwärmepumpen, die wasserrechtliche Genehmigungen erfordern. Bei kleinen Grundwasserwärmepumpen und bei Erdwärmekollektoren für Privathaushalte wird ganz auf die wasserrechtliche Genehmigung verzichtet. Es verbleibt bei einer bloßen Anzeige an die Behörde.

Wichtig ist auch, dass den Belangen der Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeichern ein stärkeres Gewicht in Abwägungsentscheidungen eingeräumt wird. Diese Anlagen liegen nunmehr – wie auch schon anderen EE -Anlagen –im überragenden öffentlichen Interesse.

Flankierend finden sich, drittens, im Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, der bereits am 28.8. im Kabinett beschlossen wurde, ambitionierte wasserrechtliche Zulassungsfristen für Geothermie und Wärmepumpen. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt für zügige und fachlich fundierte Genehmigungen.

Viertens, sollen mit der heute ebenfalls im Kabinett beschlossenen Baurechtsnovelle Geothermievorhaben im Außenbereich einfacher zugelassen werden können.

Als nächstes werden sich Bundesrat und Bundestag mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher befassen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Einheitliche Ausbildung in der Pflegefachassistenz

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz war bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Kabinett hat am 04.09.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein einheitliches Berufsprofil schafft und allen Auszubildenden eine angemessene Vergütung sichert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.09.2024

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz war bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Kabinett hat am 04.09.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein einheitliches Berufsprofil schafft und allen Auszubildenden eine angemessene Vergütung sichert.

Die Menschen in Deutschland werden älter und damit wächst auch die Zahl derjenigen, die pflegebedürftig werden. Für die Bundesregierung ist es eine wichtige Aufgabe, auch langfristig eine gute und professionelle pflegerische Versorgung zu sichern. Das Kabinett hat daher einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine bundesweit einheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz auf den Weg bringt.

Attraktivität des Berufs steigern

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Attraktivität des Berufs steigern:

  • Erstmals wird ein einheitliches Berufsprofil geschaffen. Bislang gibt es in den Bundesländern in diesem Bereich 27 Ausbildungen mit unterschiedlichen Inhalten.
  • In Zukunft erhalten alle Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Bisher ist eine Ausbildungsvergütung nicht überall vorgesehen.
  • Die Ausbildung soll grundsätzlich 18 Monate dauern. Ausnahmen, zum Beispiel für Ausbildungen in Teilzeit, sind vorgesehen.
  • Die Auszubildenden sollen zu selbstständigen Pflegemaßnahmen in einfachen Situationen befähigt werden. In komplexeren Situationen können sie entsprechend mitwirken. Dadurch werden Pflegefachpersonen entlastet.

Der Gesetzentwurf soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und zum Start der neuen Ausbildung am 1. Januar 2027 greifen.

Quelle: Bundesregierung

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