Verstoß gegen Gesetz über digitale Märkte: EU-Kommission sendet vorläufige Untersuchungsergebnisse an Meta

Metas „Pay-or-Consent“-Modell verstößt nach vorläufiger Auffassung der EU-Kommission gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA). Es zwingt die Nutzer, der Kombination ihrer persönlichen Daten zuzustimmen, und bietet ihnen keine weniger personalisierte, aber gleichwertige Version der sozialen Netzwerke von Meta.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2024

Metas „Pay-or-Consent“-Modell verstößt nach vorläufiger Auffassung der EU-Kommission gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA). Metas Modell zwingt die Nutzerinnen und Nutzer, der Kombination ihrer persönlichen Daten zuzustimmen, und bietet ihnen keine weniger personalisierte, aber gleichwertige Version der sozialen Netzwerke von Meta.

Ihre Untersuchung dazu hatte die Kommission im März 2024 eingeleitet.

Die Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager sagte dazu: „Unsere Untersuchung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit auf Märkten zu gewährleisten, auf denen Gatekeeper wie Meta über viele Jahre hinweg personenbezogene Daten von Millionen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern gesammelt haben. Unserer vorläufigen Ansicht nach verstößt das Werbemodell von Meta gegen das Gesetz über digitale Märkte. Und wir wollen die Bürger in die Lage versetzen, die Kontrolle über ihre eigenen Daten zu übernehmen und eine weniger personalisierte Werbung zu wählen.“

Online-Plattformen sammeln häufig personenbezogene Daten über ihre eigenen Dienste und die von Dritten, um Online-Werbedienste anzubieten. Aufgrund ihrer bedeutenden Stellung auf den digitalen Märkten waren die Torwächter (Gatekeeper) in der Lage, ihrer großen Nutzerbasis Geschäftsbedingungen aufzuerlegen, die es ihnen ermöglichten, große Mengen an personenbezogenen Daten zu sammeln. Dies hat ihnen potenzielle Vorteile gegenüber Wettbewerbern verschafft, die keinen Zugang zu solch großen Datenmengen haben, und damit hohe Hürden für die Erbringung von Online-Werbediensten und Diensten sozialer Netzwerke errichtet.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des DMA müssen Torwächter die Zustimmung der Nutzer für die Kombination ihrer personenbezogenen Daten zwischen ausgewiesenen Kerndiensten der Plattform und anderen Diensten einholen. Wenn ein Nutzer diese Zustimmung verweigert, sollte er Zugang zu einer weniger personalisierten, aber gleichwertigen Alternative haben. Gatekeeper dürfen die Nutzung des Dienstes oder bestimmter Funktionalitäten nicht von der Zustimmung der Nutzer abhängig machen.

Als Reaktion auf die regulatorischen Änderungen in der EU führte Meta im November 2023 ein „Pay or consent“-Angebot ein, bei dem EU-Nutzer von Facebook und Instagram wählen müssen zwischen: (i) dem Abonnement einer werbefreien Version dieser sozialen Netzwerke gegen eine monatliche Gebühr oder (ii) dem kostenlosen Zugang zu einer Version dieser sozialen Netzwerke mit personalisierter Werbung.

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass das „Pay or consent“-Werbemodell von Meta nicht mit dem DMA vereinbar ist, da es die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere deshalb:

  • Es erlaubt den Nutzern nicht, sich für einen Dienst zu entscheiden, der weniger personenbezogene Daten verwendet , aber ansonsten dem auf „personalisierter Werbung“ basierenden Dienst gleichwertig ist.
  • Es erlaubt den Nutzern nicht, ihr Recht auf freie Zustimmung zur Kombination ihrer personenbezogenen Daten auszuüben.

Um die Einhaltung des DMA zu gewährleisten, sollten Nutzer, die nicht zustimmen, dennoch Zugang zu einem gleichwertigen Dienst erhalten, der weniger personenbezogene Daten verwendet, in diesem Fall für die Personalisierung von Werbung.

Während der gesamten Untersuchung hat sich die Kommission mit den zuständigen Behörden abgestimmt.

Nächste Schritte

Mit der Übermittlung vorläufiger Feststellungen teilt die Kommission Meta ihre vorläufige Auffassung mit, dass das Unternehmen gegen den DMA verstößt. Dies greift dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor. Meta hat nun die Möglichkeit, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, indem es die Unterlagen der Untersuchung der Kommission prüft und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antwortet. Die Kommission wird ihre Untersuchung innerhalb von 12 Monaten nach der Eröffnung des Verfahrens am 25. März 2024 abschließen.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission letztlich bestätigen, würde die Kommission eine Entscheidung erlassen, in der sie feststellt, dass das Modell von Meta nicht mit Artikel 5 Absatz 2 des DMA vereinbar ist.

Im Falle der Nichteinhaltung kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des Gatekeepers verhängen. Bei wiederholten Verstößen können diese Geldbußen bis zu 20 Prozent betragen. Bei systematischer Nichteinhaltung ist die Kommission außerdem befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Verpflichtung eines Torwächters, ein Geschäft oder Teile davon zu verkaufen, oder das Verbot für den Torwächter, zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der systematischen Nichteinhaltung zu erwerben.

Quelle: EU-Kommission

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Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen bei Umgehung des gesetzlichen Minderheitsschutzes

Das LAG Köln hat die Beschlüsse eines Betriebsrats, mit denen er Mitglieder einer Minderheitsliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt hatte, für unwirksam erklärt (Az. 9 TaBV 52/23).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Beschluss 9 TaBV 52/23 vom 28.06.2024

Das Landesarbeitsgericht Köln hat Beschlüsse eines Betriebsrats, mit denen er Mitglieder einer Minderheitsliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt hatte, für unwirksam erklärt. Es hat damit die vorausgegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt.

Gemäß § 27 BetrVG werden die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, der in größeren Unternehmen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt, vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Gleiches gilt gemäß § 38 BetrVG für die freizustellenden Betriebsratsmitglieder. So soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass eine Minderheitsgruppierung innerhalb des Betriebsrats entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt wird und von der Mehrheit im Betriebsrat nicht übergangen werden kann. Die Abberufung der Gewählten ist durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss des Betriebsrats mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden.

In dem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der frisch gewählte Betriebsrat unmittelbar nach seiner Konstituierung kurzfristig nacheinander alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung dieser Liste abberufen und sodann mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzt.

Die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge verstießen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Vorgänge stellten jedoch einen einheitlichen Sachverhalt dar, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Umgehung des gesetzlichen Minderheitsschutzes bewirke und damit zur Nichtigkeit der einzelnen Teilakte führe. Dass die Abberufungsbeschlüsse mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit getroffen worden seien, ändere daran nichts. Trotz dieses Quorums werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitsschutz nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei.

Wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 27 BetrVG – Betriebsausschuss

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der
Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(…)

§ 38 BetrVG – Freistellungen

(…)

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (…) Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Waldbrand auf Rhodos – Reisepreisminderung aufgrund von Waldbrand-Evakuierung

Das AG München entschied, dass der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels keine bloße Unannehmlichkeit ist, sondern einen gravierenden Mangel darstellt. Es sah daher eine Minderungsquote von 100 % für die betroffenen Tage als angemessen an (Az. 122 C 18492/23).

AG München, Pressemitteilung vom 01.07.2024 zum Urteil 122 C 18492/23 vom 22.02.2024 (nrkr)

Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter auf Grund Minderung des Reisepreises zur Zahlung von weiteren 787 Euro.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau und die zwei Kinder eine Pauschalreise nach Rhodos für insgesamt 5.354 Euro im Zeitraum 17.07. – 26.07.2023 gebucht. Nachdem bei Apollona ein Waldbrand ausbrach, der sich auf Grund starker Nordwestwinde und einer Hitzewelle rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, ordneten die lokalen Behörden am 22.07.2023 die sofortige Evakuierung von ca. 19.000 Touristen an. Das sich ausbreitende Feuer war am 22.07. auch am Hotel des Klägers angekommen. Da die Beklagte keinen Bus zur Evakuierung der Familie sendete, verließ der Kläger mit seiner Familie das gebuchte Hotel und flüchtete mit dieser zunächst zu Fuß zu einer nahegelegenen Schule. Als sich das Feuer auch dort näherte, flüchtete der Kläger mit seiner Familie weiter in Richtung Meer. Schließlich wurde die Familie per Bus von einem anderen Reiseunternehmen zu einer Notunterkunft gebracht. Am 24.07. wurde sie schließlich von dem beklagten Reiseveranstalter nach Hause geflogen.

Durch den Reiseveranstalter wurden vorgerichtlich bereits 1.400 Euro an den Kläger als Minderung erstattet, nach Eingang der Klage erfolgte eine weitere Zahlung von 490 Euro. Mit der Klage machte der Kläger weitergehende Minderungsansprüche geltend.

Das Gericht gab dem Kläger bezüglich der geltend gemachten weiteren Minderungsansprüche recht. Insoweit führte das Gericht aus:

„Der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung des Hotels ist keine bloße Unannehmlichkeit, sondern stellt einen gravierenden Mangel […] dar. Der Mangel entstammt auch dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen ist. […] Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet […]. Dass der Kläger mit seiner Familie Opfer des streitgegenständlichen Waldbrandes geworden ist, gehört nicht mehr zu seinem allgemeinen Lebensrisiko. […]

[…] Vorliegend sind fünf Reisetage betroffen, da der Kläger von 22.07.2023 bis 23.07.2023 auf der Flucht vor dem Feuer war und der Rückflug aufgrund des Großbrandes bereits am 24.07.2023 erfolgen musste, sodass auch die restlichen zwei geplanten Übernachtungen bis zum 26.07.2023 nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für sämtliche dieser fünf Tage sieht das Gericht daher eine Minderungsquote von 100 % als angemessen an.

Daraus folgt ein Minderungsanspruch i. H. v. 2.677 Euro für fünf Reisetage. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 1.400 Euro und nach Eingang der Klage vor Zustellung weitere 490 Euro gezahlt hat, ist dieser Betrag gem. § 362 Abs. 1 BGB in Abzug zu bringen. Mithin ergibt sich ein verbleibender Minderungsanspruch des Klägers i. H. v. 787 Euro.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Stolperfalle Treppenstufe: Schadensersatzklage gegen Restaurantbetreiber bleibt ohne Erfolg

Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. So entschied das LG Frankenthal (Az. 7 O 264/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.06.2024 zum Urteil 7 O 264/23 vom 07.05.2024 (nrkr)

Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. Darauf weist die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil hin und hat die Klage einer Frau aus Baden-Württemberg gegen einen Speyerer Gastronom abgewiesen.

Auf dem Weg zur Toilette hatte die Restaurantbesucherin eine Stufe nach unten übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletzte sich an Brustkorb und einem Bein. Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe – auch trotz dort aufgebrachtem roten Klebestreifen – nicht rechtzeitig sichtbar gewesen. Außerdem würden der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ablenken. Daher verlangte sie von dem Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 Euro.

Nach Ansicht der 7. Zivilkammer ist das Restaurant jedoch seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten – der sog. Verkehrssicherungspflicht – ausreichend nachgekommen. Bei Gastwirten gelte ein strenger Maßstab, heißt es im Urteil. Während der Geschäftszeiten sind die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, müsse auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssen vermieden oder klar gekennzeichnet sein. Allerdings könne der Gast nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher müsse immer auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nach Ansicht der Zivilkammer wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin. Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führe dies nur zu einer von ihr zu erwartenden noch gesteigerten Vorsicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal

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Auch bei Sonnenallergie – UV-Schutz bleibt Eigenverantwortung

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine UV-Schutzkleidung finanzieren muss, selbst wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist (Az. L 16 KR 14/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.07.2024 zum Beschluss L 16 KR 14/22 vom 18.06.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine UV-Schutzkleidung finanzieren muss, selbst wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist.

Geklagt hatte eine 1983 geborene Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut (med.: kutaner Lupus erythematodes) entwickelte. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort wurde ihr empfohlen, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mind. Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.

Infolgedessen beantragte sie finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse für UV-Schutzkleidung. Die Kasse lehnte den Antrag ab und erklärte, dass UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel keine Hilfsmittel seien, sondern als Alltagsgegenstände gelten. Diese Produkte seien allgemein im Einzelhandel erhältlich und nicht speziell für die Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt worden. Sie dürften daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst werden.

Hiergegen wandte sich die Frau und argumentierte, dass ihre Erkrankung eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung darstelle. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. Es hat sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen sind. Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Berufungsurteil im „Fensterstreit“: Eigentümer kann keine verschlossenen und blickdichten Nachbarfenster verlangen

Das OLG Nürnberg hat die Klage eines Nachbarn auf Durchsetzung des „Fensterrechts“ in der Berufungsinstanz abgewiesen (Az. 6 U 2481/22). In erster Instanz hatte das LG den vom Kläger gegen die Grundstücksnachbarn geltend gemachten Anspruch, die auf der Grundstücksgrenze befindlichen Fenster großflächig blickdicht zu gestalten und geschlossen zu halten, zuerkannt.

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 24.06.2024 zum Urteil 6 U 2481/22 vom 18.06.2024 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Klage eines Nachbarn auf Durchsetzung des „Fensterrechts“ in der Berufungsinstanz abgewiesen. In erster Instanz hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth den vom Kläger gegen die Grundstücksnachbarn geltend gemachten Anspruch, die auf der Grundstücksgrenze befindlichen Fenster großflächig blickdicht zu gestalten und geschlossen zu halten, zuerkannt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat nun die Entscheidung abgeändert.

Der Kläger verlangte unter Berufung auf die bayerischen Nachbarrechtsvorschriften von den beklagten Nachbarn die zu seinem Grundstück zugewandten Wohnraumfenster so umzubauen, dass ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden nicht möglich sind. Er ist Eigentümer eines im Jahr 2017 errichteten Einfamilienhauses, die Beklagten wohnen seit 2019 auf dem Nachbargrundstück. Beide Grundstücke waren zunächst Teil eines größeren Grundstücks. Infolge der Grundstücksteilung im Jahr 2000 wurde das Wohnhaus, in dem die Beklagten wohnen, zu einem Grenzbau. Die Wohnung der Beklagten hat mehrere Fenster sowie eine Balkonfenstertür, deren Abstand zur Grundstücksgrenze des Klägers weniger als 60 Zentimeter beträgt.

Das Oberlandesgericht sah die auf das „Fensterrecht“ gestützten Anspruchsvoraussetzungen zwar grundsätzlich als gegeben, erachtete die Durchsetzung des Anspruchs im konkreten Einzelfall in der Gesamtwürdigung aber als unbillige Härte. Der Senat hatte sich in einem Ortstermin ein eigenes Bild von den konkreten Wohnverhältnissen gemacht und die streitgegenständlichen Fenster, insbesondere die etwaig zu verschattenden Fensterflächen, die Lichtverhältnisse in sämtlichen betroffenen Räumen und die Fluchtwege der Wohnung in Augenschein genommen. Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten der Wohnung und in Abwägung der jeweiligen Interessen beider Seiten kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Berufen auf das nachbarrechtliche „Fensterrecht“ im konkreten Einzelfall verwehrt ist. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts zum einen, dass bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären und eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung bei Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr gewährleistet wäre. Zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einem dauerhaften Verschließen der Balkontür auch der notwendige zweite Fluchtweg nicht mehr gegeben wäre. In Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände erachtete das Gericht die Ausübung des Fensterrechts daher als unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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EU-Kommission fordert von Temu und Shein mehr Informationen über die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienstleistungen

Die EU-Kommission hat den Online-Marktplätzen Temu und Shein förmliche Auskunftsersuchen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) übermittelt. Bis zum 12.07.2024 müssen sie weitere Informationen vorlegen, wie sie die Verpflichtungen im Rahmen DSA einhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2023

Die EU-Kommission hat den Online-Marktplätzen Temu und Shein förmliche Auskunftsersuchen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) übermittelt. Bis zum 12. Juli müssen sie weitere Informationen vorlegen, wie sie die Verpflichtungen im Rahmen DSA einhalten.

Konkret geht es um den Mechanismus, der es Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, illegale Produkte zu melden und um Online-Schnittstellen, die so gestaltet sein sollten, dass die Nutzer nicht durch so genannte „Dark Patterns“ getäuscht oder manipuliert werden. Außerdem betrifft das Auskunftsersuchen den Jugendschutz, die Transparenz von Empfehlungssystemen, die Rückverfolgbarkeit von Händlern und die Gestaltung der Benutzeroberfläche.

Diese Durchsetzungsmaßnahme beruht auch auf einer Beschwerde, die von Verbraucherorganisationen bei der Kommission eingereicht wurde.

Nächste Schritte

Auf der Grundlage der Bewertung der Antworten wird die Kommission die nächsten Schritte festlegen. Dies könnte die förmliche Eröffnung eines Verfahrens gemäß Artikel 66 des DSA bedeuten.

Gemäß Artikel 74 (2) des DSA kann die Kommission Geldbußen für unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben in der Antwort auf ein Auskunftsersuchen verhängen. Im Falle einer Nichtbeantwortung kann die Kommission beschließen, die Informationen durch Entscheidung anzufordern. In diesem Fall könnte die nicht fristgerechte Beantwortung zur Verhängung von Zwangsgeldern führen.

Nach ihrer Einstufung als sehr große Online-Plattformenunterliegen Temu und Shein der Aufsicht der Kommission, auch im Hinblick auf die allgemeinen Verpflichtungen des DSA, das am 17. Februar 2024 in Kraft trat und Gegenstand des heute übermittelten Auskunftsersuchens ist. Temu und Shein haben ab der Benennung vier Monate Zeit, um die strengeren Vorschriften des DSA zu erfüllen, insbesondere die Verpflichtung, alle von ihren Diensten ausgehenden systemischen Risiken, wie die Verbreitung unsicherer und gefälschter Produkte, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern.

Quelle: EU-Kommission

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Stadt Düsseldorf durfte 47 Mietwagengenehmigungen widerrufen

Die Stadt Düsseldorf hat zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen, die unter anderem über Vermittlungsplattformen im Internet wie UBER Fahrgäste befördern. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 6 L 1142/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Urteil 6 L 1142/24 vom 28.06.2024

Die Stadt Düsseldorf hat zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen, die unter anderem über Vermittlungsplattformen im Internet wie UBER Fahrgäste befördern.

Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 28.06.2024 entschieden und damit einem Abänderungsantrag der Stadt Düsseldorf gegen einen gegenteiligen Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2024 – 13 B 1037/23 – stattgegeben. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Unternehmen haben sich zwei angekündigten Betriebsprüfungen durch die Stadt Düsseldorf widersetzt. Sie haben die städtischen Mitarbeiter nicht in ihre Büro- und Geschäftsräume eingelassen und keine betrieblichen Unterlagen vorgelegt. Der Stadt war es so unmöglich zu kontrollieren, ob die Unternehmen das Personenbeförderungsgesetz einhalten. Damit haben die Unternehmen in gravierender Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, sodass ihre Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden mussten. Diese mehrere Monate nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingetretenen neuen Umstände rechtfertigen dessen Abänderung durch das Verwaltungsgericht.

Durch Beschluss vom 17. September 2023 – 6 L 1791/23 – hatte die 6. Kammer den Eilantrag der Mietwagenunternehmen bereits einmal abgelehnt (Pressemitteilung vom 14. September 2023). Nachdem die Geschäftsführer der Mietwagenunternehmen ausgewechselt worden waren, änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Beschwerde der Mietwagenunternehmen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Beschluss vom 24. Januar 2024 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Mietwagenunternehmen gegen die Widerrufe an.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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