Das Pfälzische Oberlandesgericht stärkt die Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf

Das OLG Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt (Az. 5 U 38/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Hinweisbeschluss 5 U 38/23 vom 25.06.2024

Der 5. Zivilsenat des Pfälzische Oberlandesgerichts hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.

Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz bestellte bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %. In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Klage in Impfschadensprozess abgewiesen

Das LG Offenburg hat die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen. Eine Haftung des Impfherstellers setze voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen (Az. 2 O 133/23).

LG Offenburg, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil 2 O 133/23 vom 03.09.2024

Das Landgericht Offenburg hat am 03.09.2024 die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen.

In dem vor dem Landgericht Offenburg anhängigen Rechtsstreit hatte der Kläger gegenüber dem beklagten Impfhersteller unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro gefordert. Der Kläger hatte sich 2021 mit dem Impfstoff der Beklagten gegen das Corona-Virus impfen lassen. Drei Monate nach der zweiten Impfung wurde bei dem Kläger u. a. eine Nierenerkrankung festgestellt. Der Kläger behauptete, die Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus hätten bei ihm die diagnostizierten Erkrankungen hervorgerufen.

Das Landgericht Offenburg, 2. Zivilkammer, hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2024 abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, dass eine Haftung des Impfherstellers voraussetze, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Das sei bei dem Corona-Impfstoff nicht der Fall. Der Impfstoff sei von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor der Zulassung ausführlich geprüft worden. Bei der notwendigen Gesamtabwägung hätten angesichts der damals bestehenden pandemischen Lage der Nutzen der Impfung für die Allgemeinheit die Risiken der Impfung für den Einzelnen überwogen. Eine Haftung des Impfherstellers scheide daher aus.

Quelle: Landgericht Offenburg

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Vergabeverfahren „Klassenassistenz“ im Kreis Pinneberg darf fortgeführt werden

Der Kreis Pinneberg darf das Vergabeverfahren für die Einführung einer sog. Klassenassistenz an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das OVG Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren entschieden.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Beschluss 5 MB 7/24 vom 03.09.2024

Der Kreis Pinneberg darf das Vergabeverfahren für die Einführung einer sog. Klassenassistenz an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am 03.09.2024 in einem Eilverfahren entschieden. Es hat damit den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2024 bestätigt und die Beschwerden der vier Antragsteller zurückgewiesen. Die Antragsteller sind Träger der freien Jugendhilfe, die Leistungen der Schulbegleitung erbringen. Sie befürchten, dass in Zukunft weniger Schulbegleitungen bewilligt werden und meinen, ein Vergabeverfahren dürfe hier nicht durchgeführt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller kein Recht darauf hätten, sich gegen das Vergabeverfahren „Klassenassistenz“ zur Wehr zu setzen. Sie würden dadurch nämlich nicht in ihren Rechten aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches verletzt. Es sei zwischen Schulbegleitung und „Klassenassistenz“ zu unterscheiden. Während die Schulbegleitung einzelne Kinder im Unterricht, bei Praktika oder auch in Pausen begleite, unterstütze die „Klassenassistenz“ die Klassenlehrkraft, sei fester Bestandteil der Klasse und solle in Absprache allen helfen, die aktuell Hilfe bräuchten. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht verneint und betont, dass es dem Kreis Pinneberg nicht darum gehe, das Betätigungsfeld von Trägern der freien Jugendhilfe zu behindern. Ziel sei es vielmehr, die Teilhabe an schulischer Bildung für alle in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sichern.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Kartellrecht: EU-Kommission veröffentlicht Ergebnisse der Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Die EU-Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen veröffentlicht, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), und zwar in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.09.2024

Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen veröffentlicht, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), und zwar in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager sagte: „Der bestehende EU-Rahmen für die Durchsetzung des Kartellrechts ist ein voller Erfolg. Mit der Verordnung 1/2003 wurden der Kommission aktuellere Instrumente für Prüfverfahren und Beschlüsse an die Hand gegeben. Die EU-Wettbewerbsvorschriften werden nun umfassender angewendet, da sie auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgesetzt werden können. So ist eine gemeinsame Wettbewerbskultur innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes entstanden. Doch hat die Evaluierung auch Bereiche aufgezeigt, in denen weiter Handlungsbedarf bestehen könnte, damit unsere Durchsetzungsinstrumente mit der digitalen Transformation Schritt halten und das Kartellrecht rasch durchgesetzt werden kann.“

Verfahrensrechtlicher Rahmen

Die Verordnungen bilden den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) niedergelegten Wettbewerbsvorschriften. Seit ihrem Inkrafttreten vor 20 Jahren haben sie bei der Durchsetzung der EU-Kartellvorschriften eine entscheidende Rolle gespielt.

225 Durchsetzungsbeschlüsse, 42 Milliarden Euro Geldbußen

Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis August 2024 hat die Kommission 225 Durchsetzungsbeschlüsse erlassen: darin hat sie entweder eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften festgestellt oder Verpflichtungen gebilligt, durch die ihre vorläufigen Bedenken ausgeräumt würden. Sie hat auf der Grundlage der Verordnung 1/2003 Geldbußen in Höhe von über 42 Milliarden Euro verhängt, wovon rund 37 Milliarden Euro vom Gerichtshof der EU bestätigt wurden. Die Ersparnisse für Kunden, die sich aus kartellrechtlichen Maßnahmen der Kommission insgesamt ergeben haben, beliefen sich für den Zeitraum von 2012 bis 2021 auf 50 bis 87 Milliarden Euro.

Wichtigste Ergebnisse der Evaluierung

Die Evaluierung hat Folgendes ergeben:

Die Verordnungen haben allgemein das Ziel einer wirksamen, effizienten und einheitlichen Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften erreicht. Nach wie vor haben sie einen EU-Mehrwert und sind relevant.

Wichtigste Änderungen durch die Verordnung 1/2003:

  • Erstens wurde das alte System abgeschafft, nach dem Unternehmen Vereinbarungen bei der Kommission anmelden mussten, um eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV nutzen zu können – diese Neuerung wird sehr positiv bewertet.
  • Zweitens wurde ein dezentrales System der parallelen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden eingeführt und so eine wirksamere Durchsetzung erreicht. Die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission haben zusammen mehr als 1.650 Beschlüsse erlassen, wobei 85 % von den nationalen Behörden stammen. Somit sind die nationalen Behörden neben der Kommission zu wichtigen Durchsetzungsbehörden für das EU-Wettbewerbsrecht geworden.

Das Europäische Wettbewerbsnetz („European Competition Network“ oder kurz „ECN“) war für die einheitliche und wirksame Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften von entscheidender Bedeutung, auch wenn die Zusammenarbeit innerhalb des ECN weiter ausgebaut werden könnte. Laut Evaluierung müssen unnötige parallele Prüfverfahren vermieden und das Zusammenspiel von EU-Wettbewerbsrecht und nationalem Wettbewerbsrecht weiter verbessert werden, um die kohärente Durchsetzung aller verfügbaren Rechtsinstrumente zu gewährleisten.

Ferner wird in der Bewertung hervorgehoben, dass Prüfungen schneller gehen müssen. Es wurden mehrere Probleme ermittelt, von denen einige mit der Digitalisierung zusammenhängen und die Wirksamkeit von Prüfinstrumenten und -befugnissen beeinträchtigen könnten, die für eine analoge Welt konzipiert waren. Beispielsweise wurde das System, eine nichtvertrauliche Fassung der Kommissionsakte zu erstellen und zugänglich zu machen, um die Verteidigungsrechte der Parteien zu wahren, zu einer Zeit eingeführt, in der Prüfverfahren einen viel geringeren Umfang hatten. Durch die inzwischen großen Datenmengen und umfangreicheren Akten verursacht die Erstellung einer nichtvertraulichen Fassung der Kommissionakte nun erheblichen Aufwand für die Parteien, die Informationsgeber und die Kommission.

Konsultationen, Konferenz, Workshops zu dem Thema

Im Rahmen der Evaluierung hat die Kommission Informationen darüber zusammengetragen, wie sich die Verordnungen seit ihrer Annahme im Jahr 2004 ausgewirkt haben. Die Quellen bildeten Rückmeldungen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, einer von der Kommission organisierten Konferenz zu 20 Jahren der Verordnung 1/2003 und eines Workshops mit Interessenträgern. Ferner hat die Kommission eine externe Begleitstudie zur Evaluierung in Auftrag gegeben. Der Abschlussbericht der Begleitstudie wird zugleich mit einer Zusammenfassung der Rückmeldungen der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Ergebnisse des Workshops mit Interessenträgern veröffentlicht.

Rechtsrahmen für einstweilige Maßnahmen und Anwendung in den Mitgliedstaaten

Parallel dazu hat die Kommission einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über den Rechtsrahmen für einstweilige Maßnahmen und deren Anwendung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden angenommen. Einstweilige Maßnahmen sorgen dafür, dass der Wettbewerb während einer laufenden kartellrechtlichen Prüfung gewahrt bleibt. Die ECN+-Richtlinie räumt den nationalen Wettbewerbsbehörden ein Grundmaß an Durchsetzungsbefugnissen ein, einschließlich der Befugnis zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen. Laut Bericht unterliegen nationale Wettbewerbsbehörden, die verstärkt von einstweiligen Maßnahmen Gebrauch machen, oft weniger strengen Verfahrensvorschriften und mitunter weniger strengen rechtlichen Anforderungen für die Anordnung solcher Maßnahmen.

Nächste Schritte

In den kommenden Monaten wird die Kommission über die Evaluierungsergebnisse beraten und entscheiden, ob eine Überarbeitung der Verordnungen eingeleitet werden soll.

Quelle: Europäische Kommission

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OVG Saarland setzt absolutes Rauchverbot für Spielhalle außer Vollzug

Das OVG Saarland hat auf Antrag einer Spielhallenbetreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt (Az. 1 B 56/24).

OVG Saarland, Pressemitteilung vom 04.09.2024 zum Beschluss 1 B 56/24 vom 02.09.2024

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 2. September 2024[1] auf Antrag einer Spielhallenbetreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt. Im Einzelnen hat es festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig (bis zum Ergehen einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im dort anhängigen Hauptsacheverfahren)[2] nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird.

Hintergrund ist, dass das Rauchen in den saarländischen Spielbanken in abgetrennten Raucherbereichen weiterhin zulässig ist.[3] Der für das Spielhallenrecht zuständige 1. Senat des OVG ist deswegen überzeugt, dass die seit Ende letzten Jahres geltende Vorschrift des Saarländischen Spielhallengesetzes,[4] die ein absolutes Rauchverbot in den saarländischen Spielhallen auch dann vorsieht, wenn dort ein abgetrennter Raucherbereich bzw. eine Raucherkabine vorhanden ist, verfassungswidrig ist; sie verletzt, so der Senat, die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit,[5] ohne dass ein diese Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegt.[6] Weder der Nichtraucherschutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).

Der anonymisierte Beschluss wird im Volltext auf der Homepage des Gerichts eingestellt.[7]

[1] Aktenzeichen 1 B 56/24
[2] Aktenzeichen 1 K 889/24
[3] § 6 Abs. 5 SSpielbG
[4] § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG
[5] Art. 12 Abs. 1 GG
[6] Art. 3 Abs. 1 GG

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis

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Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ ist überwiegend durchzuführen

Nach dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ überwiegend durchzuführen. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht (Az. HVerfG 1/23).

VerfG Hamburg, Pressemitteilung vom 06.09.2024 zum Urteil HVerfG 1/23 vom 06.09.2024

Nach dem am 06.09.2024 verkündeten Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ überwiegend durchzuführen. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht.

Verfahrensgang

Auf Antrag des Senats hatte das Verfassungsgericht über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dessen Grundlage ist die Volksinitiative „Hamburg Werbefrei“, die eine Neufassung der in der Hamburgischen Bauordnung enthaltenen Regelungen zu Werbeanlagen zum Gegenstand hat. Sie verfolgt das Ziel, „ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischen Aspekten, dem Informationsinteresse der Bevölkerung und den Interessen der Wirtschaft an der Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum herzustellen“. Neben der Reduzierung von Werbeanlagen sollen hierfür „gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen zwecks stadtbild-verträglicher Integration und Vermeidung optischer Dominanz von Werbung im Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild“ gemacht und digitale Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen grundsätzlich verboten werden. Die Volksinitiative kam Ende des Jahres 2022 zustande. Die Hamburgische Bürgerschaft, die sich mit dem Anliegen anschließend zu befassen hatte, verabschiedete das beantragte Gesetz nicht. Die Initiatoren und Initiatorinnen beantragten daraufhin im Februar 2023, ein Volksbegehren durchzuführen und reichten eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs ein, woraufhin der Senat das Hamburgische Verfassungsgericht mit dem Feststellungsziel angerufen hat, dass das Volksbegehren nicht durchzuführen sei.

Inhalt der Entscheidung

Lediglich eine der beabsichtigten Neuregelungen – nämlich diejenige, mit der nach dem Willen der Initiative die Beseitigung beziehungsweise Nutzungseinschränkung bereits errichteter und bislang rechtmäßiger Werbeanlagen angeordnet werden soll – sei nicht mit dem Eigentumsgrundrecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer vereinbar. Der Entwurf berücksichtige nicht ausreichend, dass ein Eingriff in früher erworbene Rechte nur möglich sei, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorlägen, die Vorrang vor dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf den Fortbestand ihres Rechts hätten. Insbesondere lasse die Regelung keine hinreichende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu, etwa der örtlichen Lage und Gestaltung der Werbeanlage, der Laufzeit der erteilten Genehmigung oder der Höhe der getätigten Investitionen.

Im Übrigen sei das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg meine, sei der Entwurf in allen wesentlichen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus hinreichend verständlich. Auch würden in der Begründung die erwarteten Auswirkungen der Neuregelungen so deutlich dargestellt, dass die Stimmberechtigten die Vor- und Nachteile hinreichend nachvollziehen könnten. Eine Verschleierung der Rechtslage oder eine Irreführung der Stimmberechtigten finde nicht statt. Auch das Haushaltsrecht der Bürgerschaft werde nicht wesentlich beeinträchtigt.

Der Gesetzentwurf der Volksinitiative im Übrigen sei auch mit den Grundrechten vereinbar. Die Regelungen des Gesetzentwurfs seien nicht unverhältnismäßig und schafften für künftig neu zu errichtenden Anlagen einen Interessenausgleich. Sie berücksichtigten die Belange der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer hinreichend, etwa indem sie in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zwischen Eigen- und Fremdwerbung unterschieden und erstere in größerem Umfang erlaubten. Der Gesetzentwurf führe überdies einen Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Bevölkerung und dem Ziel herbei, Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu reduzieren. Werbung für kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen würde zwar privilegiert. Das stehe aber mit dem Ziel der Neuausrichtung des öffentlichen Raums in Einklang und entspreche dem insoweit gegenüber kommerzieller Werbung gesteigerten Informationsinteresse der Bevölkerung.

Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht

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Altersdiskriminierung in der Sexualmedizin?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss (Az. L 16 KR 426/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Beschluss L 16 KR 426/23 vom 22.08.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss.

Geklagt hatte eine Seniorin (geb. 1952) aus Hannover, die nach den Wechseljahren an einer Trockenheit des Intimbereichs und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr litt. Ihr Frauenarzt empfahl ihr eine Laserbehandlung. Hierdurch würde es zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung kommen und damit zu einer längerfristigen Besserung der Beschwerden. Außerdem könne dadurch eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.

Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Eine Laserbehandlung des Intimbereichs sei keine Kassenleistung, da sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zugelassen sei. Ausnahmen vom generellen Leistungsausschluss seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.

Hiergegen argumentierte die Frau, dass bei ihr keine andere Behandlung möglich sei. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie belegen. Die Frau war der Auffassung, dass man ihr eine erfolgversprechende Behandlung aufgrund ihres Alters verwehre, weil die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Der Geschlechtsverkehr sei jedoch naturgegeben, wie alle anderen Körperfunktionen auch. Bei Störungen von Körperfunktionen müsse die GKV unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen. Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Laserbehandlung des Intimbereichs als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten sei, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Eine Entscheidung über die politische Dimension und Relation einzelner GKV-Leistungen habe das Gericht nicht zu treffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne einer Altersdiskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Cookies: Weiter Keine Entlastung durch Einwilligungsdienste

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen. Mit der Rechtsverordnung möchte die Bundesregierung Dienste etablieren, mit denen Verbraucher Einwilligungen im Internet erteilen und verwalten können sollen. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 04.09.2024

vzbv-Stellungnahme zum Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen. Mit der Rechtsverordnung möchte die Bundesregierung Dienste etablieren, mit denen Verbraucher:innen Einwilligungen im Internet erteilen und verwalten können sollen. So soll die Flut an Einwilligungsbannern (Cookie-Banner) reduziert werden. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wird die EinwV jedoch keine positive Wirkung entfalten können.

Problematisch ist insbesondere, dass Anbieter digitaler Dienste die über Einwilligungsverwaltungsdienste getroffene Entscheidungen der Nutzer:innen nicht akzeptieren müssen (§ 19 EinwV-E). Lehnen Nutzer:innen die Einwilligung ab, können die Anbieter erneut beliebig oft um Einwilligungen bitten. Nutzer:innen werden damit unter Druck gesetzt, Einwilligungen zu erteilen. Das ist inakzeptabel, widerspricht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und nimmt Verbraucher:innen den Anreiz, Einwilligungsverwaltungsdienste zu nutzen. In der Verordnung muss daher geregelt werden, dass Anbieter digitaler Dienste den Entscheidungen der Nutzer:innen Folge leisten müssen.

Der vzbv fordert unter anderem:

  • Anbieter digitaler Dienste müssen den Entscheidungen der Nutzer:innen Folge leisten. Wiederholte Abfragen zur Einwilligung müssen untersagt werden.
  • Regelungen sollten für alle Anbieter digitaler Dienste gelten, die Einwilligungsverwaltungsdienste einbinden.
  • Nutzer:innen sollten frei zwischen verschiedenen Diensten zur Einwilligungsverwaltung wählen können.
  • Diese und weitere Positionen werden in der verlinkten Stellungnahme ausführlich dargelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Energielieferanten müssen klarer über Vertragsänderungen informieren

Das LG Gera gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertragsänderungen informiert und damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen (Az. 2 O 881/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil des LG Gera 2 O 881/22 vom 16.07.2024 (nrkr)

  • Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH wegen intransparenter Informationen in Kundenschreiben verurteilt
  • Landgericht Gera: Hinweis auf Sonderkündigungsrecht darf nicht leicht zu übersehen und missverständlich formuliert sein
  • Energielieferanten müssen Änderungen der Vertragsbedingungen erläutern oder alte und neue Bedingungen gegenüberstellen

vzbv klagt erfolgreich gegen mangelnde Transparenz in Schreiben von Strom- und Gasanbieter

Juristischer Erfolg für mehr Transparenz in Vertragsänderungsschreiben an Strom- und Gaskund:innen: Das Landgericht (LG) Gera gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertragsänderungen informiert und damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. In einem ähnlichen Verfahren setzte sich der vzbv bereits gegen den Anbieter Hanwha Q Cells GmbH aus Sachsen-Anhalt durch.

„Energielieferanten sind verpflichtet, Kund:innen einfach und verständlich über geplante Preiserhöhungen, Vertragsänderungen und Sonderkündigungsrechte zu informieren. “, sagt Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz soll Verbraucher:innen ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Das Urteil ist ein gutes Signal hin zu einer verbraucherfreundlicheren Praxis unter den Energielieferanten.“

Hinweis auf Kündigungsrecht war leicht zu übersehen

Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH hatten in Preiserhöhungsschreiben an Gas- und Stromkund:innen auch Änderungen der Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt und hierzu mitgeteilt: „Alle Anpassungen erfolgen automatisch. Sie müssen nichts tun.“ Das suggerierte nach Auffassung des vzbv, dass Verbraucher:innen nichts dagegen unternehmen können. Auf ihr Sonderkündigungsrecht wies das Unternehmen lediglich kleingedruckt auf der zweiten Seite des Schreibens hin – versteckt zwischen hervorgehobenen Passagen mit der Aufforderung zur Ablesung des Zählerstandes und der Werbung für einen Treuebonus. Welche Vertragsklauseln wie geändert werden, wurde in den Schreiben nicht erläutert.

Informationen müssen einfach und verständlich sein

Das Landgericht Gera schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen weder über das Sonderkündigungsrecht noch über die Änderung der Geschäftsbedingungen in einfacher und verständlicher Weise informiert hat, wie es das Energiewirtschaftsgesetz vorschreibt. Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sei im Gesamtgefüge des Preiserhöhungsschreibens derart unscheinbar, dass er leicht zu übersehen sei. Darüber hinaus erwecke das Unternehmen den falschen Eindruck, dass es sich beim Kündigungsrecht um eine Serviceleistung des Unternehmens und nicht um ein gesetzliches Recht der Kund:innen handelt.

Das Gericht monierte außerdem, dass die Änderungen der Vertragsbestimmungen nicht nachvollziehbar waren. Es fehle eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bedingungen oder eine Erläuterung der beschlossenen Änderungen. Ein bloßer Hinweis auf die neuen Bedingungen reiche nicht aus.

Änderung muss klarer erkennbar sein

Bereits im Jahr 2023 gewann der vzbv eine ähnliche Klage beim Landgericht Dessau-Roßlau gegen die Hanwha Q Cells GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen. Das Unternehmen hatte in Preiserhöhungsschreiben die alten und neuen Strompreise lediglich gegenübergestellt. Außerdem wurde auf eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen, ohne die Anpassung zu erläutern. Beides war nach Auffassung des Gerichts unzureichend. Damit sich Kund:innen ein klares Bild machen können, müssten auch die einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Erhöhung gegenübergestellt werden. Auch bei den AGB-Änderungen müsste das Unternehmen entweder die alten und neuen Bedingungen gegenüberstellen oder die einzelnen Änderungen verständlich erläutern.

Die Hanwha Q Cells GmbH hat Anfang des Jahres 2024 ihre Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg (Az. 7 U 32/23) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Dessau-Roßlau rechtskräftig.

Hintergrund: Undurchsichtige Preiskommunikation in der Energiekrise

Um während der Energiepreiskrise über die Vielzahl an Preisänderungen einen vertieften Einblick zu bekommen, hatte der vzbv von Oktober 2021 bis April 2022 über 180 Preiserhöhungsmitteilungen von mehr als 70 Energieanbietern analysiert. Dabei wurde festgestellt, dass Energielieferanten den gesetzlichen Vorgaben, die an Preisänderungsmitteilungen gestellt werden, nicht in jedem Fall nachkommen.

Parallel leitete der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren ein. Die Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH und die Hanwha Q Cells GmbH gaben keine Unterlassungserklärung ab, weshalb der vzbv die beiden Klagen einreichte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Immissionen durch einen Windpark – Ansprüche der Anwohner?

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob Anwohner gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen haben (Az. 5 O 53/18).

LG Koblenz, Mitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil 5 O 53/18 vom 18.07.2024 (nrkr)

Haben Anwohner gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen (Reduzierung von Schall und Licht, Schadensersatz, Schmerzensgeld)? Diese Frage hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner einer Immobilie, die sich in ca. 1,4 km Luftdistanz zum nächstgelegenen Windrad des von der Beklagten zu 2. betriebenen Windparks befindet. Die Beklagte zu 2. hat die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, von der Beklagten zu 1. (Ortsgemeinde) gepachtet.

Die Kläger behaupteten, dass von den Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich ihres Eigentums ausgehen würden. Der von der TA-Lärm vorgesehene Lärmwert werde nachts im Bereich ihrer Immobilie überschritten. Zudem trete noch im Bereich ihrer Immobilie von den Windenergieanlagen emittierter Infraschall unterhalb von 8 Hz auf, der als Erschütterung wahrnehmbar sei, in die Innenräume gelange und dort zu verstärkten Schalldruckwerten, Brummgeräuschen sowie Schwingungen führe. Hierauf seien wiederum vermehrter Stress, Beeinträchtigungen des Schlafes und sogar Gesundheitsschäden der Kläger zurückzuführen. Eine weitere Eigentumsbeeinträchtigung gehe von dem nachts durch den Windpark hell erleuchteten Himmel aus.

Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten benachteiligenden Wirkungen in den Ruhzeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dadurch auszuschließen, dass die Anlagen in den benannten Zeiten abgeschaltet werden und dass ausschließlich in den Fällen, in denen sich bei Dunkelheit tatsächlich Flugzeuge nähern, eine Nachtbeleuchtung der Windkraftanlagen erfolgt. Für den Fall, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein sollte und dass auch die Störungen nicht anderweitig beseitigt werden können, forderten sie einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000 Euro von den Beklagten als Gesamtschuldner.

Zudem forderten die Kläger für den von ihnen behaupteten Wertverlust ihrer Immobilie von den Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatz in Höhe von 21.000 Euro sowie Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Beeinträchtigungen in Höhe von insgesamt 25.500 (17.500 Euro für den Kläger zu 1. und 8.000 Euro für die Klägerin zu 2.).

Die Beklagten beantragten Klageabweisung und behaupteten, dass der auf das Grundstück der Kläger einwirkende Schall deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liege. Nachts sei lediglich ein kurzes Aufblinken der Warnleuchten wahrnehmbar, das jedoch nicht belästigend sei. Etwaige Ansprüche der Kläger seien zudem bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Genehmigung – was unstreitig war – nicht angefochten haben. Die Beklagte zu 1. könne als bloße Verpächterin ohnehin nicht verantwortliche Störerin und Schädigerin sein.

Die Entscheidung:

Die 5. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Sie ist hierbei davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorliegen.

Ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die in der TA-Lärm aufgeführten Grenzwerte von 55 dB(A) tagsüber bzw. 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Der Sachverständige habe hierbei Langzeitmessungen zu mehreren unterschiedlichen Zeiten und unter unterschiedlichen Windbedingungen durchgeführt. Ausweislich des Gutachtens seien die von dem Windpark ausgehenden Geräusche auch nicht als impulshaltig anzusehen, so dass auch auf die gemessenen Lärmwerte kein Zuschlag erfolgen müsse. Dieses Ergebnis decke sich nach Ansicht des Gerichts auch mit dem ursprünglich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Immissionsgutachten.

Die durchgeführten Messungen hätten auch keine Überschreitung der Grenzwerte tieffrequenter, akustisch nicht wahrnehmbarer Geräuschemissionen (Infraschall) ergeben. Zudem seien die in der Immobilie der Kläger messbaren tieftonalen Geräusche im gleichen Umfange messbar, wenn die Windenergieanlagen abgeschaltet waren, was eigens zur Überprüfung veranlasst wurde.

Die Beleuchtung der Windenergieanlagen sei nach Auffassung der Kammer von den Klägern hinzunehmen, weil diese zum einen unstreitig dem Stand der Technik entspreche und zum anderen erforderlich sei, um Kollisionen, insbesondere mit Luftfahrzeugen, zu vermeiden. Eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum der Kläger ergebe sich hieraus nicht.

Auch wenn die einzelnen Immissionen jeweils für sich alleine betrachtet keine wesentlichen Einwirkungen auf das Eigentum der Kläger ergeben haben, wurde durch die Kammer sodann noch geprüft, ob eine relevante Wechselwirkung aller Immissionen im Wege einer Gesamtschau zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führe und dies verneint. Insbesondere sei eine von den Klägern behauptete angeblich besonders erdrückende Wirkung bis hin zu einer „Gefängnishofsituation“ bereits angesichts der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Grundstück der Kläger auszuschließen. Die Windräder seien zwar aus allen Perspektiven am Horizont gut sichtbar, führten jedoch nicht zu einer „Abriegelung“ der Wohnbebauung. Es könne dementsprechend dahinstehen, inwieweit das Rücksichtnahmegebot des öffentlichen Baurechts überhaupt zu berücksichtigen sei.

Da keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch den Windpark festzustellen seien, seien somit auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unbegründet.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. komme noch hinzu, dass diese den Windpark nicht selbst betreibe, sie der Beklagten zu 2. die Errichtung und den Betrieb der Anlagen lediglich im Rahmen der pachtweisen Überlassung gestattet habe und dementsprechend grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass der Betrieb durch die Beklagte zu 2. derart ausgestaltet ist, dass eine Verletzung der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen ist. Eine zumindest fahrlässige Mitverursachung einer Eigentums- oder Gesundheitsverletzung der Kläger i. S. d. § 823 I BGB durch die bloße Verpachtung der für den Windpark genutzten Flächen oder ein anschließendes Unterlassen sei jedenfalls ausgeschlossen, solange keine Anhaltspunkte für etwaige Rechtsverletzungen bestehen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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