Regelungen zu Eigentümerversammlungen und Balkonkraftwerken – Gesetzentwurf in geänderter Fassung angenommen

Wohnungseigentümerversammlungen sollen künftig auch virtuell abgehalten werden können. Außerdem soll die Nutzung von Steckersolaranlagen (sog. Balkonkraftwerken) für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erleichtert und einheitlich geregelt werden. Ein Gesetzentwurf in geänderter Fassung wurde vom Rechtsausschuss des Bundestags am 03.07.2024 angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.07.2024

Wohnungseigentümerversammlungen sollen künftig auch virtuell abgehalten werden können. Außerdem soll die Nutzung von Steckersolaranlagen, sog. Balkonkraftwerken, für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erleichtert und einheitlich geregelt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890) vor, den der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen angenommen hat. Für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion und die Gruppe Die Linke. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen.

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine zeitlich befristete Einschränkung der Regelung zur virtuellen Wohnungseigentümerversammlung vor. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Dreiviertelmehrheit virtuelle Versammlungen beschließt, ist danach bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abzuhalten, es sei denn, die Wohnungseigentümerversammlung beschließt einstimmig, darauf zu verzichten. Der Änderungsantrag ergänzt mit Klarstellungen zudem die Begründung zum Einsatz von Steckersolargeräten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 478/2024

Powered by WPeMatico

Mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer in einem abgrenzbaren Liefergebiet können einen eigenständigen Betriebsrat wählen

Das ArbG Aachen entschied, dass die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes einen eigenen Betriebsrat wählen können. Auch in einem qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden (Az. 2 BV 56/23).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Beschluss 2 BV 56/23 vom 23.04.2024 (nrkr)

In einem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 23. April 2024 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen entschieden, dass die innerhalb eines abgrenzbaren Liefergebietes tätigen Arbeitnehmer eines Onlinemarktplatzes einen eigenen Betriebsrat wählen können.

Die Arbeitgeberin ist ein Lieferdienst, der über ein Onlineportal die Bestellung und Auslieferung der von ihren Partnerrestaurants angebotenen Speisen und Getränke organisiert. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Liefergebietes Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat. Diese Wahl hält die Arbeitgeberin für unwirksam, da das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Vielmehr würden die Beschäftigten in Aachen mit den in Köln tätigen Arbeitnehmern einen einheitlichen Betrieb bilden.

Das Arbeitsgericht Aachen wies die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin zurück. Auch in einem qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden. Diese Voraussetzungen erfülle das Liefergebiet Aachen. Gegenüber dem Hauptbetrieb sei es räumlich und organisatorisch abgrenzbar. Die Auslieferungsfahrer seien dem Liefergebiet fest zugeordnet; einen Austausch von Arbeitnehmern, etwa mit dem Liefergebiet Köln, gebe es nicht. Auch sei die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Einheit hinreichend institutionalisiert. Da die Arbeitgeberin den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer digital durch eine App steuere, sei es ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen würden, die für die Einheit zuständig sei. Es komme nicht darauf an, dass eine Person räumlich vor Ort in dem Betriebsteil anwesend sei, die Weisungsrechte per App auf den Weg bringe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

Powered by WPeMatico

Abschleppkosten: Kostenbescheid wegen Umsetzens von Elektro-Scooter ist rechtmäßig

Das VG Frankfurt hat die Klage einer Anbieterin von Elektro-Scootern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgelehnt (Az. 12 K 138/24).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil 12 K 138/24 vom 03.07.2024 (nrkr)

Die für Abschleppkosten zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Klage einer Anbieterin von Elektro-Scootern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgelehnt.

Die Klägerin bietet bundesweit in ca. 20 Städten Elektro-Scooter zur Nutzung durch Privatpersonen an. Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden.

Im September 2023 stellte eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Klägerin zur Vermietung bereit gestellter Elektro-Scooter in der Goethestraße auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war. Ein Bediensteter der Stadt Frankfurt setzte den Elektro-Scooter um. Hierfür stellte die Stadt Frankfurt der Klägerin 74 Euro in Rechnung.

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kostenbescheid erhoben, da sie der Auffassung ist, dass für die Kostenerhebung keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen meint sie, dass die Höhe von 74 Euro unverhältnismäßig hoch sei, weil das Umsetzen um wenige Meter nicht länger als 30 Sekunden dauere. Zudem würden in anderen Städten geringere Gebühren fällig.

Dem ist die beklagte Stadt Frankfurt entgegengetreten. Sie könne die Gebühren auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten stützen, die eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe. Die Elektro-Scooter könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, da diese einen starken Rollwiderstand aufweisen würden. Es stehe der Klägerin frei, durch eigene Beauftragte verkehrsordnungswidrige Zustände zu beheben.

Die 12. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Kammer wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass das Abstellen des Elektro-Scooters auf dem Gehweg jedenfalls gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Klägerin erläuterte, dass sie mangels Daten keine Regressmöglichkeiten gegenüber den Nutzern habe. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung weiter erörtert, auf welcher Grundlage die Klägerin die Elektro-Scooter im Stadtgebiet zur Verfügung stellt und ob es sich um Sondernutzung oder Gemeingebrauch handelt. Schließlich wurde diskutiert, welchen tatsächlichen Aufwand eine Umsetzung verursacht und welcher Verwaltungsaufwand in diesem Zusammenhang anfällt. Die Kammer hat angedeutet, dass hinsichtlich der Gebührenhöhe keine rechtlichen Zweifel bestehen dürften.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico

Polizeibeamter wegen Diebstahls mit Waffen in Uniform aus dem Dienst entfernt

Ein Polizeibeamter, der im Dienst einen Diebstahl mit Waffen begangen hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 3 A 10264/24.OVG).
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.07.2024 zum Urteil 3 A 10264/24.OVG vom 19.06.2024

Ein Polizeibeamter, der im Dienst einen Diebstahl mit Waffen begangen hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Beamte, der als Polizeioberkommissar bei einer Polizeiautobahnstation des Landes eingesetzt war, wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 StGB) in einem minder schweren Fall verwarnt, wobei sich das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe (90 Tagessätze zu je 25 Euro) vorbehielt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der beklagte Beamte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein mit Cheddar-Käse beladener Lastkraftwagen umgekippt und der Transportcontainer aufgebrochen war, insgesamt neun große Käse-Pakete zu je 20 kg im Gesamtwert von etwa 554 Euro entwendet. Der Beklagte war als Polizeibeamter vor Ort unter anderem zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt. Er fuhr mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Lkw-Containers, öffnete die seitliche Schiebetür des Polizeibusses und forderte den dort tätigen Mitarbeiter einer Bergungsfirma auf, ihm aus dem Kühlcontainer heraus mehrere unbeschädigte Käsepakete zu überreichen. Einen Teil der Pakete brachte der Beklagte auf seine Dienststelle, der endgültige Verbleib der weiteren Pakete konnte nicht abschließend geklärt werden, wobei – so das Strafgericht in seinen rechtskräftigen Feststellungen – davon auszugehen sei, dass der Beklagte „vier Pakete für sich selbst bzw. seine Freunde und Verwandten“ behalten habe. Nach Abschluss des Strafverfahrens erhob das Land Disziplinarklage, auf die das landesweit zuständige Verwaltungsgericht Trier den Beamten aus dem Dienst entfernt hat.

Mit seiner gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Beamte im Wesentlichen geltend, der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen, da die Kühlkette durch den Unfall unterbrochen worden sei. Zudem habe er die Lebensmittel vor der sicheren Vernichtung retten wollen; er selbst esse überhaupt keinen Cheddar-Käse.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme. Der Beklagte habe mit dem Diebstahl ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Für einen Beamten, der während des Dienstes in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, könne die Allgemeinheit – ebenso wie sein Dienstherr – berechtigterweise kein Verständnis aufbringen. Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes komme es dabei nicht darauf an, ob der Beklagte den Käse für sich selbst verwertet oder vielmehr an Dritte weitergegeben habe. Die Pflichtverletzung stelle sich wegen der konkreten Umstände der Tatbegehung als so schwerwiegend dar, dass es für die Maßnahmenbemessung auch nicht darauf ankomme, ob der Käse aufgrund des Unfalls und der Unterbrechung der Kühlkette nur noch einen geringen Wert aufgewiesen habe. Anstatt die verunfallte Ladung vor Einwirkungen Dritter zu bewahren, wie es seine konkrete Dienstpflicht gewesen wäre, habe der Beklagte während des Einsatzes am Unfallort selbst ein Eigentumsdelikt begangen. Dabei habe er den Umstand ausgenutzt, dass der mit der Bergung der Ladung betraute Mitarbeiter ihm als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentanten des Staates in besonderem Maße vertraut habe – einer Privatperson hätte der Mitarbeiter nach eigenem Bekunden die Käsepakete niemals ausgehändigt. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte dem Ansehen der Polizei des Landes in hohem Maße geschadet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Kein Schmerzensgeld für Corona Maßnahme – OLG Braunschweig bestätigt Ablehnung der Prozesskostenhilfe – Vortrag der Betroffenen genügt nicht

Eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen fordern von der Stadt Göttingen Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das LG Göttingen hat in 40 Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Das OLG Braunschweig bestätigte diese Entscheidungen.

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 25.06.2024

Eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen fordern von der Stadt Göttingen Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. In der Corona‑Pandemie untersagte ihnen die Stadt auf Grundlage einer Absonderungsverfügung sieben Tage, ihre Wohnung zu verlassen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Das Gebäude wurde zur Durchsetzung der Maßnahme zeitweise mit einem Bauzaun umstellt und durch die Polizei abgeriegelt. Hintergrund der Maßnahme war das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Reihentestung, bei der mehr als 100 der 668 Bewohnerinnen und Bewohner positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet worden waren.

Ihren Antrag auf Schmerzensgeld begründeten die Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere damit, dass sie aufgrund der rechtswidrigen Maßnahme in ihrer Fortbewegungsfreiheit beschränkt worden seien, Hunger und Schmerzen erlitten und sich wegen der Absperrung des Gebäudes gedemütigt und stigmatisiert gefühlt hätten.

Das Landgericht Göttingen hat im Februar 2024 in 40 Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben ohne Erfolg: Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte die Entscheidungen des Landgerichts. Den antragstellenden Bewohnerinnen und Bewohnern stünde weder aufgrund der Absonderungsverfügung noch aufgrund der Absperrung des Gebäudes ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Stadt habe die Absonderungsverfügung aus damaliger Sicht rechtmäßig zum Schutz der Bevölkerung erlassen. Es sei eine exponentielle Ausbreitung des Virus in dem Gebäude befürchtet worden. Die individuellen Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner hätte daher hinter dem Schutz der Bevölkerung für Leib und Leben zurücktreten müssen.

Auch die Absperrung des Wohnkomplexes durch den Bauzaun und die Polizei führe ‑ selbst wenn dies rechtswidrig erfolgt wäre ‑ nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Bewohnerinnen und Bewohner hätten ihre konkret erlittenen Beeinträchtigungen oder Schäden darlegen müssen. Dies ist den Bewohnerinnen und Bewohnern weder in dem Verfahren vor dem Landgericht noch in dem Beschwerdeverfahren gelungen.

Das Gebäude hätten sie schon wegen der Absonderungsverfügung nicht verlassen dürfen. Inwieweit sie durch die Absperrung weitergehend beeinträchtigt worden seien, hätten sie nicht vorgetragen. Auch hätten sie nicht ausreichend dargelegt, welche gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen sie durch das Vorgehen der Stadt im jeweiligen konkreten Einzelfall erlitten hätten.

Hintergrund

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts betreffen ausschließlich Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträge.

Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und ‑ sofern erforderlich ‑ für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, hat sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen oder zu verteidigen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen Zugang zum Recht erhalten.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben sich für zivilrechtliche Streitigkeiten aus den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung. Neben der Bedürftigkeit der Partei setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe danach voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Partei – sofern sie die Kosten selber tragen müsste – nicht von dem Prozess absehen würde (fehlende Mutwilligkeit). Die hinreichende Erfolgsaussicht nimmt das Gericht an, wenn es den Rechtsstandpunkt der Partei auf Grund deren Darstellung und auf Grundlagen von Unterlagen auch ggfs. unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegenpartei im Zeitpunkt für vertretbar erachtet.

Wird die Prozesskostenhilfe ‑ wie in den vorliegenden Verfahren ‑ abgelehnt, muss die Klägerpartei, die ihre Klage von der Bewilligung abhängig gemacht hat, nun entscheiden, ob sie die Klage auf eigene Kosten weiterverfolgen will.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

Powered by WPeMatico

Berufung verworfen: Anwalt legte kein beA-Nachrichtenjournal vor

Liegt viel Zeit zwischen dem Versand eines Urteils durch das Gericht und dem Eingang des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses, kann das Gericht vom Anwalt die Vorlage seines beA-Nachrichtenjournals verlangen. Kommt der Anwalt dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht das fristauslösende Urteil schon als früher zugegangen werten. Im konkreten Fall sah das OLG München deshalb ein zu spät eingelegtes Rechtsmittel als verfristet an (Az. 23 U 8369/21). Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 03.07.2024 zum Beschluss 23 U 8369/21 des OLG München vom 19.06.2024

Ein Anwalt behauptete, ihm sei ein Teilurteil erst zwei Wochen nach Absendung per beA zugegangen. Das OLG München glaubte ihm das nicht.

Liegt viel Zeit zwischen dem Versand eines Urteils durch das Gericht und dem Eingang des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses, kann das Gericht vom Anwalt die Vorlage seines beA-Nachrichtenjournals verlangen. Kommt der Anwalt dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht das fristauslösende Urteil schon als früher zugegangen werten. Im konkreten Fall sah das OLG München deshalb ein zu spät eingelegtes Rechtsmittel als verfristet an (Beschluss vom 19.06.2024, Az. 23 U 8369/21).

Das Landgericht hatte sein Teilurteil bereits am 7. Oktober 2021 per beA an Kläger- und Beklagtenvertreter versendet. Laut elektronischen Eingangsbestätigungen ging es auch fast zeitgleich auf beiden Systemen ein. Entsprechend vermerkte der Klägervertreter auch den 7. Oktober als Zustelldatum in seinem Empfangsbekenntnis. Der Anwalt des Beklagten hingegen kam erst nach dreimaliger Aufforderung des Gerichts am 4. November seiner Pflicht nach, ein entsprechendes Empfangsbekenntnis an das Gericht zu schicken. Als Zustelldatum vermerkte er den 22. Oktober – und legte dementsprechend auch erst am 22. November die Berufung beim OLG gegen das Teilurteil ein.

Daraufhin wies das OLG den Beklagtenvertreter gem. § 142 Abs. 1 ZPO an, sein beA-Nachrichtenjournal in ausgedruckter Form vorzulegen. In diesem Journal ist gespeichert, wann die Nachricht des Gerichts eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. Dieser Aufforderung kam der Anwalt aber nicht nach – stattdessen legte er ein Anlagenkonvolut mit diversen Dateiausdrucken vor, nicht aber das Nachrichtenjournal. Eine Stellungnahme zu der Frage, wie diese zeitliche Diskrepanz zwischen Versendung und angeblichem Eingang zustande gekommen sein könnte, erfolgte ebenfalls nicht.

OLG: Teilurteil muss deutlich früher zugestellt worden sein

Das OLG verwarf daraufhin die Berufung als verfristet, weil es entsprechend § 427 ZPO der Ansicht war, das LG-Urteil sei ihm „schon deutlich früher, jedenfalls vor dem 20. Oktober 2021 zugestellt worden.“ Anders, so das Gericht, könne es sich „das beharrliche Unterlassen, die angeforderte Unterlage zu übersenden und die vom Senat benannten Ungereimtheiten in Bezug auf die zeitlichen Abläufe zu erläutern, nicht erklären.“

Die Vermutungswirkung durch das Datum auf dem Empfangsbekenntnis des Beklagtenanwalts gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO a. F. sei hier entkräftet worden. Hierfür genüge zwar nicht die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit, so die ständige Rechtsprechung. Ebenso wenig allein eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum. Nach einer Gesamtwürdigung sei das Gericht aber dennoch jenseits vernünftiger Zweifel von einer früheren Zustellung überzeugt.

Schließlich habe der Beklagtenvertreter entgegen der gerichtlichen Anordnung kein beA-Nachrichtenjournal vorgelegt, ohne dies plausibel zu erläutern. Seine vorgelegten Dateien zeigten gerade nicht, wann die Nachricht empfangen wurde. Allerdings bestätige der Dateiauszug den Zugang am 7. Oktober – noch in derselben Minute der Versendung.

Wieso er dieses zweifelsfrei zugegangene Urteil erst mehr als zwei Wochen habe sehen können, habe der Anwalt nicht erläutert. Selbst wenn er persönlich abwesend gewesen wäre, hätte er zumindest bei mehr als einer Woche Abwesenheit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für seine Vertretung mit Zustellungsvollmacht sorgen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Entschädigung energieintensiver Unternehmen: EU-Kommission genehmigt Änderungen der deutschen Beihilferegelung

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften Änderungen einer deutschen Regelung genehmigt, mit der bestimmte energieintensive Unternehmen für höhere Strompreise aufgrund der Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromkosten (sog. indirekte Emissionskosten) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden sollen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.07.2024

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften Änderungen einer deutschen Regelung genehmigt, mit der bestimmte energieintensive Unternehmen für höhere Strompreise aufgrund der Auswirkungen der CO2-Preise auf die Stromkosten (sog. indirekte Emissionskosten) im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) teilweise entschädigt werden sollen.

Die Regelung wurde ursprünglich am 19. August 2022 von der Kommission genehmigt (SA.100559). Im Rahmen der Regelung wird der Ausgleich den beihilfefähigen Unternehmen durch eine teilweise Erstattung der zwischen 2021 und 2030 angefallenen indirekten Emissionskosten gewährt. Der Ausgleich wird für im Vorjahr angefallene indirekte Emissionskosten gewährt, wobei die Abschlusszahlung im Jahr 2031 erfolgen soll.

Änderungen der bestehenden Regelung

Deutschland meldete folgende Änderungen der bestehenden Regelung an: I) die Aufhebung zweier Bedingungen, nach denen die Begünstigten einen zusätzlichen Anteil ihrer indirekten Emissionskosten im Vergleich zu den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen tragen müssen und durch die der Beihilfehöchstbetrag begrenzt wurde, wobei diese Änderung für den Ausgleich der zwischen 2023 und 2030 entstandenen Kosten gilt; und ii) eine Aufstockung der Haushaltsmittel um rund 5 Milliarden Euro aufgrund dieser Änderungen und unter Berücksichtigung aktualisierter Schätzungen, wodurch sich das geschätzte Gesamtbudget der Regelung auf rund 32 Milliarden Euro beläuft.

Geänderte Regelung entspricht weiterhin den Anforderungen der EHS-Leitlinien

Die Kommission hat die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den Leitlinien für bestimmte staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (im Folgenden „EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“) geprüft. Die Kommission stellte fest, dass die geänderte Regelung weiterhin den Anforderungen der EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen entspricht. Sie stellte insbesondere fest, dass die geänderte Regelung nach wie vor notwendig und angemessen ist, um energieintensive Unternehmen dabei zu unterstützen, die höheren Strompreise zu bewältigen, und um zu verhindern, dass Unternehmen in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern, was zu einem Anstieg der weltweiten Treibhausgasemissionen führt. Schließlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährten Beihilfen weiterhin auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU haben werden.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Juristische Direktorin des RBB unterliegt mit Kündigungsschutzklage

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in dem Rechtsstreit zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren die Entscheidung des ArbG Berlin teilweise abgeändert. Das LAG hat keine Sittenwidrigkeit des Dienstvertrages festgestellt (Az. 7 Sa 1125/23).

LAG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung vom 02.07.2024 zum Urteil 7 Sa 1125/23 vom 02.07.2024

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 02.07.2024 in dem Rechtsstreit zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB Rundfunk Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin teilweise abgeändert.

In dem Dienstvertrag zwischen der Juristischen Direktorin und dem RBB war unter anderem die Zahlung eines monatlichen Übergangsgeldes geregelt. Das Übergangsgeld sollte für den Fall der Nichtverlängerung der auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeit in Höhe der hälftigen vorherigen Vergütung ohne Gegenleistung bis zum Renteneintritt gezahlt werden. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung oder einer Ablehnung der Verlängerung seitens der Juristischen Direktorin entfiele das Übergangsgeld. Anlässlich der Übernahme des ARD-Vorsitzes durch den RBB veranlasste die Juristische Direktorin eine Vertragsergänzung, wonach ihr eine monatliche ARD-Zulage von 1.700 EUR brutto zustand. Der RBB hat der Juristischen Direktorin im Dezember 2022 mitgeteilt, er erachte den Dienstvertrag für nichtig und die Zusammenarbeit für beendet, weil es sich bei dem vereinbarten Übergangsgeld um eine sittenwidrig überhöhte Regelung handele. Es bestehe deshalb weder ein Anspruch auf Übergangsgeld noch auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt. Zeitgleich hat der RBB den Dienstvertrag am 02.12.2022 wegen diverser Vorwürfe gegenüber der Juristischen Direktorin fristlos gekündigt.

Mit ihrer Klage macht die Juristische Direktorin den Fortbestand ihres Dienstvertrages geltend, verlangt die Fortzahlung ihres Entgelts und hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr sowohl das vereinbarte Übergangsgeld als auch – nach Renteneintritt – die vereinbarte betriebliche Altersversorgung zustehe. Der RBB hat mit einer Widerklage die Rückzahlung bereits geleisteter Familienzuschläge und ARD-Zulagen verfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat – anders als noch das Arbeitsgericht Berlin – keine Sittenwidrigkeit des Dienstvertrages festgestellt. Das darin vereinbarte Übergangsgeld für die Zeit zwischen einer Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Renteneintritt sei nicht grundsätzlich zu beanstanden. Denn der RBB habe es nach der Vertragsgestaltung in der Hand, eine Verlängerung des befristeten Vertrages herbeizuführen und so die Zahlung von Übergangsgeld zu vermeiden. Jedoch erweise sich die fristlose Kündigung durch den RBB als wirksam. Die Juristische Direktorin habe mehrfach sich aus ihrer Funktion ergebende Pflichten verletzt. Dazu zählten etwa Warn- und Hinweispflichten gegenüber der vormaligen Intendantin Schlesinger im Hinblick auf rechtliche Risiken bei Vertragsgestaltungen. Die Pflichtverletzungen wögen in der Gesamtschau so schwer, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat weiter entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung nach Renteneintritt trotz wirksamer fristloser Kündigung bestehen bleibe. Nur ganz ausnahmsweise könne von dem Grundsatz abgewichen werden, wonach während des laufenden Arbeitsverhältnisses erdiente Versorgungsanwartschaften auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung erhalten blieben. Ein solcher Extremfall liege nicht vor. Ansprüche auf Übergangsgeld stünden der Klägerin dagegen wegen der wirksamen fristlosen Kündigung nicht zu. Die Widerklage des RBB war teilweise erfolgreich. Die Klägerin sei verpflichtet, die erhaltene Zulage für den ARD-Vorsitz zurückzuzahlen. Es sei für sie erkennbar gewesen, dass die zugrundeliegende vertragliche Regelung nicht nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mit dem Verwaltungsrat des RBB abgestimmt gewesen sei. Für die gezahlten Familienzuschläge hingegen könne deren unberechtigter Bezug nicht eindeutig festgestellt werden. Deshalb treffe die Klägerin insoweit keine Rückzahlungspflicht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen können beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erheben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen den Hersteller von Fritz!-Produkten AVM

Das Bundeskartellamt hat gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH mit Sitz in Berlin sowie einen ihrer verantwortlich handelnden Mitarbeitenden Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt. AVM ist ein deutscher Hersteller von Produkten aus dem Bereich der Telekommunikation und Netzwerktechnik.

Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 02.07.2024

Das Bundeskartellamt hat gegen die AVM Computersysteme Vertriebs GmbH mit Sitz in Berlin sowie einen ihrer verantwortlich handelnden Mitarbeitenden Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung mit sechs Elektronikfachhändlern verhängt. AVM ist ein deutscher Hersteller von Produkten aus dem Bereich der Telekommunikation und Netzwerktechnik. Unter der Marke „FRITZ!“ werden insbesondere Router und Repeater, aber auch Telefone und Smart-Home-Produkte vertrieben. AVM ist in Deutschland und Europa nach eigener Aussage einer der führenden Hersteller von Produkten für den Breitbandanschluss und das digitale Zuhause.

Eingeleitet wurde das Verfahren nach einer anonymen Eingabe im Hinweisgebersystem (BKMS) des Bundeskartellamtes und weiteren Hinweisen aus dem Markt mit einer Durchsuchung im Februar 2022.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir werfen AVM vor, über Jahre hinweg die freie Preisbildung beim Vertrieb seiner Produkte an Endverbraucherinnen und -verbraucher eingeschränkt zu haben. Durch Abstimmungen mit Elektronikfachhändlern über Anhebungen von Endverbraucherpreisen wurde darauf hingewirkt, den Preiswettbewerb gegenüber den Endverbraucherinnen und -verbrauchern einzuschränken. Das Bundeskartellamt sendet mit den verhängten Bußgeldern ein klares Signal, dass Verstöße gegen das Verbot der Preisbindung nicht toleriert werden.“

Mitarbeitende von AVM haben neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise mit den beteiligten Elektronikfachhändlern Abstimmungen über Endverbraucherpreise für AVM-Produkte getroffen. Diese Abstimmungen bezogen sich grundsätzlich auf eine Anhebung dieser Preise, teilweise wurden auch bestimmte Mindestverkaufspreise (sog. Zielpreise) gefordert, welche zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung und dem Einkaufspreis der Händler lagen. Die Endverbraucherpreise der Händler wurden von AVM-Mitarbeitenden fortlaufend beobachtet, wobei neben Recherchen im stationären Handel und Preisvergleichsdiensten im Internet mindestens seit Mitte 2019 eine spezielle Software verwendet wurde. Die Abstimmungsmaßnahmen erfolgten in unterschiedlicher Intensität insbesondere dann, wenn Endverbraucherpreise in hohem Maße unter den sog. Zielpreisen lagen oder nach entsprechenden Beschwerden von Händlern über nicht auskömmliche Endverbraucherpreise. In vielen Fällen sagten die Händler nach Interventionen von AVM eine Erhöhung der von AVM beanstandeten Endverbraucherpreise zu bzw. passten ihre Endverbraucherpreise nach oben an.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnte. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Gegen die beteiligten Händler sind keine Bußgeldbescheide ergangen.

Ein Fallbericht mit den Inhalten des § 53 Abs. 5 GWB wird auf der Internetseite des Bundeskartellamtes in Kürze veröffentlicht.

Quelle: Bundeskartellamt

Powered by WPeMatico

Prozessionsweg ist ein Denkmal

Ein etwa ein Kilometer langer Abschnitt des historischen Prozessionsweges zur Marienkapelle in Telgte ist ein Denkmal. Es besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 10 A 1487/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.07.2024 zum Urteil 10 A 1487/22 vom 01.07.2024

Ein etwa ein Kilometer langer Abschnitt des historischen Prozessionsweges zur Marienkapelle in Telgte ist ein Denkmal. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 01.07.2024 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Die Bezirksregierung Münster hatte im Januar 2020 veranlasst, dass der im 17. Jahrhundert errichtete Prozessionsweg zwischen Münster und Telgte in einem bestimmten Abschnitt auf Telgter Stadtgebiet als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Telgte eingetragen wird. Dagegen klagte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf den beabsichtigten vierspurigen Ausbau der B 51 zwischen Münster und Telgte, der die Inanspruchnahme der Grundstücke des Prozessionsweges bedinge. Er machte geltend, der Prozessionsweg sei nur noch teilweise vorhanden, werde längst nicht mehr genutzt und es lägen auch keine Gründe für seine Erhaltung vor. Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster überwiegend keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht jetzt zurück.

Zur Begründung seines Urteils führte der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Klage ist zulässig, auch wenn zwei Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen miteinander streiten, das Land also gleichzeitig Kläger und Beklagter ist. Denn der Landesbetrieb Straßenbau handelt im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund, der auch Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke ist, und untersteht dessen Weisungen.

Der Prozessionsweg, laut Denkmaleintragung bestehend aus der Wegetrasse, den säumenden Lindenreihen sowie im streitigen Abschnitt zwei Stationen (Doppelbildstöcke), ist ein Denkmal. Es besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung. Nach den fachkundigen Stellungnahmen des beigeladenen Landschaftsverbands Westfalen-Lippe hat er die erforderliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen wollte nach dem 30-jährigen Krieg das religiöse Leben in seinem Bistum fördern und die Volksfrömmigkeit wiederbeleben, unter anderem durch Wallfahrten vom Bischofssitz Münster nach Telgte. Hierzu ließ er in Telgte die Marienkapelle errichten und 1658 bis 1663 den Wallfahrtsweg mit doppelseitigen Bildstöcken anlegen. Der Prozessionsweg dokumentiert außerdem den historischen Entwicklungsprozess der Stadt Telgte, die zum Hauptwallfahrtsort Westfalens geworden ist und auch dadurch wirtschaftlich aufgeblüht ist. Dass es vielerorts Prozessionswege gegeben hat oder noch gibt, steht der Denkmaleintragung nicht entgegen. Die besondere geschichtliche Bedeutung kann auch der hier nur unter Schutz gestellte Abschnitt für sich beanspruchen, bei dem es sich um die Originaltrasse handelt und auf dem die beiden Doppelbildstöcke an ihrem ursprünglichen Ort stehen.

Dass der Wegabschnitt mitten in der Landschaft liegt und nicht an das Ziel des Prozessionswegs in Telgte angebunden ist, ändert nichts am geschichtlichen Aussagewert. Der Prozessionsweg ist als solcher durch die beiden inmitten des Weges, nicht am Wegrand, stehenden Doppelbildstöcke und ihre auf den Pilger bezogenen Inschriften erkennbar. Er bleibt trotz der Lücken in der Wegetrasse und den nur noch teilweise vorhandenen Lindenreihen ein erhaltungsfähiges Original. In beide Richtungen bestehen Sichtachsen zu den Bildstöcken, die als Flucht- und Orientierungspunkte eine Verbindung herstellen können. Dass der Prozessionsweg seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird, die betroffenen Kirchengemeinden schon 1984 ihr Einverständnis mit einer Verlegung erklärt haben und die mit dem Pilgern typischerweise verbundene kontemplative Stimmung angesichts der nahen, stark befahrenen Bundesstraße schwerlich erzeugt werden kann, stellt die besondere geschichtliche Bedeutung nicht in Frage. Für die Erhaltung dieses Abschnitts des Prozessionsweges liegen auch wissenschaftliche, nämlich religionshistorische sowie volkskundliche Gründe vor.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico