Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Der BGH entschied, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt (Az. I ZR 98/23).

BGH, Pressemitteilung vom 27.06.2024 zum Urteil I ZR 98/23 vom 27.06.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.

Die Klägerin hält die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 1 und 3 UWG wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die „Klimaneutralität“ des beworbenen Produkts erreicht werde. Zwar sei diese Information wesentlich. Die erforderliche Aufklärung über Art und Umfang etwaiger Kompensationen lasse sich aber über die Internetseite des Kooperationspartners erlangen, die in der Werbeanzeige angegeben sei und mittels eines in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code aufgerufen werden könne. Dies sei Lesern der Zeitung auch zumutbar.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung – ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung – eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 5 Abs. 1 UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

§ 5a Abs. 1 und 3 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. […]

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

  1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
  2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Ausnahmeregelung beim Mindestlohn für Erntehelfer debattiert

Am 26.06.2024 wurde im Bundestag in 1. Lesung der Antrag „Unsere Bauern retten – Ausnahmeregelung beim gesetzlichen Mindestlohn für ausländische Erntehelfer bei heimischen Obst-, Gemüse-, Wein- und Hopfenanbau einführen“ (BT-Drucks. 20/11940) debattiert und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.06.2024

„Unsere Bauern retten – Ausnahmeregelung beim gesetzlichen Mindestlohn für ausländische Erntehelfer bei heimischen Obst-, Gemüse-, Wein- und Hopfenanbau einführen“, lautete der Titel eines Antrags der AfD-Fraktion (20/11940), der am Mittwoch, 26. Juni 2024, im Bundestag beraten wurde. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Ausschuss für Arbeit und Soziales.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BGH: Falsch geführte E-Akte führt zu Urteilsaufhebung

Missachtet ein Zivilgericht die Formvorgaben für ein „Protokollurteil“ (insbes. §§ 540, 313a ZPO), so kann ein solches Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Der BGH fand in einem Verfahren, in dem die Akte elektronisch geführt wurde, nun sehr viele Verletzungen dieser Formvorschriften – und verwies den Fall zurück ans Berufungsgericht (Az. VIII ZR 15/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.06.2024 zum Beschluss VIII ZR 15/24 des BGH vom 14.05.2024

Gehörsverletzung: Nutzen Zivilgerichte die Möglichkeit eines sog. Protokollurteils, müssen sie viele Vorschriften beachten, wenn das Urteil halten soll.

Missachtet ein Zivilgericht die Formvorgaben für ein „Protokollurteil“ (insbes. §§ 540, 313a ZPO), so kann ein solches Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Der BGH fand in einem Verfahren, in dem die Akte elektronisch geführt wurde, nun sehr viele Verletzungen dieser Formvorschriften – und verwies den Fall zurück ans Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 14.05.2024, Az. VIII ZR 15/24).

Im Rahmen einer mietrechtlichen Zahlungs- und Räumungsklage hatte das LG Stuttgart die Berufung großteilig zurückgewiesen (Urteil vom 26.01.2023, Az. 5 S 110/22). Die zu dem Verfahren gehörige Akte wurde elektronisch geführt. Die mitwirkenden Richter signierten das Urteil, das lediglich Rubrum und Entscheidungsformel enthielt, am Ende der Sitzung mit elektronischer Signatur. Es wurde darauf hingewiesen, dass auf die Darstellung des Tatbestands und die ausführlichen Entscheidungsgründe verzichtet wurde, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil eindeutig unzulässig ist und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe bereits im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten wurde. Das vorläufig aufgenommene Protokoll enthielt dann kurze rechtliche Erwägungen. Das Sitzungsprotokoll wurde aber erst nach Fertigstellung als elektronisches Dokument allein von der Vorsitzenden Richterin signiert. Zudem waren darin die Namen der Parteien nur mit einem Kurzrubrum angegeben.

Das Sitzungsprotokoll und das Urteil waren in der Gerichtsakte jeweils als gesonderte elektronische Dokumente vorhanden, nicht jedoch miteinander verbunden. Die Beklagte rügte daraufhin die Verletzung mehrerer Formvorschriften – und bekam nun Recht vor dem BGH. Die Entscheidung verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.

Das LG habe die Voraussetzungen der §§ 313a Abs. 1, § 540 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO missachtet: Das Urteil sei zunächst nicht mit einem formgerechten Sitzungsprotokoll verbunden. Es lasse daher nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung befasst habe.

BGH: Berufungsgericht missachtete viele Formvorschriften

Das Berufungsurteil enthalte entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keinerlei Tatsachenfeststellungen zu den ersten beiden Instanzen. Dieser Mangel sei nicht durch das Sitzungsprotokoll behoben worden. Bereits darin liege ein Verstoß gegen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es stimme auch nicht, dass gegen das Berufungsurteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel statthaft sei – dies sei aber Voraussetzung, um von Tatsachenfeststellungen abzusehen. Aus diesem Grund hätten die Richter auch nicht auf die rechtliche Begründung verzichten dürfen.

Die vom Berufungsgericht in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen rechtlichen Erwägungen seien dabei nicht zu berücksichtigen. Diese seien weder Bestandteil des am Schluss der Sitzung verkündeten Berufungsurteils geworden, noch erfülle das Sitzungsprotokoll für sich betrachtet die Anforderungen an ein (eigenständiges) Protokollurteil im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Ein Protokollurteil müsse alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthalten, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden sein. Insoweit reiche es nicht aus, wenn die Richter die Urteilsformel unterschreiben, dieses Schriftstück aber erst viel später mit dem Sitzungsprotokoll verbunden werde. Vielmehr müsse das – aus mehreren Teilen bestehende – Protokollurteil schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein. Hier aber sei das Sitzungsprotokoll zunächst nur vorläufig aufgezeichnet und erst nachfolgend als elektronisches Dokument erstellt worden. Zudem fehle es – bis heute – an der Verbindung von Sitzungsprotokoll und Urteil. Der Hinweis im Berufungsurteil auf das Sitzungsprotokoll genüge hierfür nicht. Die Verbindung beider Urkunden könne auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind.

Das Sitzungsprotokoll erfülle schließlich auch für sich betrachtet nicht die Anforderungen an ein Prozessurteil. Es enthalte weder die erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben. Die Parteien seien im Sitzungsprotokoll mit der Nennung lediglich ihrer Familiennamen nicht ausreichend bezeichnet. Die Urteilsformel sei im Sitzungsprotokoll nicht enthalten; dort werde lediglich auf „den entscheidenden Teil“ des aus einer Anlage zum Protokoll ersichtlichen Urteils verwiesen. Zudem sei das Sitzungsprotokoll allein von der Vorsitzenden Richterin signiert worden anstelle von allen mitwirkenden Richtern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Thüringer SARS-CoV-2-VO: Verlängerung der Regelung zur Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Personen war verfassungswidrig

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in dem auf Antrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag eingeleiteten Normenkontrollverfahren VerfGH 4/22 entschieden, dass die Verlängerung der Regelung zur Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Personen verfassungswidrig war.

VerfGH Thüringen, Pressemitteilung vom 26.06.2024 zum Urteil VerfGH 4/22 vom 26.06.2024

Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich einzelner Regelung der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 21. Januar 2022

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in seinem am 26.06.2024 verkündeten Urteil in dem auf Antrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag eingeleiteten Normenkontrollverfahren VerfGH 4/22 entschieden, dass die Verlängerung der Regelung zur Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Personen verfassungswidrig war.

Die angegriffene Corona-Verordnung, mit der unter anderem die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen im Januar 2022 verlängert worden waren, genügte nicht den formellen Begründungsanforderungen. Bei der Verlängerung von bereits langandauernden und mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbundenen Maßnahmen wie den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen war es unerlässlich, dass – soweit trotz veränderter Sachlage von der Möglichkeit der Übergangsregelung des § 28a Abs. 9 IfSG (weiter) Gebrauch gemacht wurde – die tatsächlichen Grundlagen für die fortbestehende Notwendigkeit einer solchen Maßnahme formal hinreichend deutlich aus der Verordnungsbegründung hervorgehen.

Die Regelung zu den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen war zudem wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit verfassungswidrig. Für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 9 IfSG galt zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab, da der Bundesgesetzgeber zu diesem Zeitpunkt die gesetzgeberische Entscheidung getroffen hatte, dass Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich nicht mehr zulässig sein sollten. Der geringe Beitrag zur Pandemiebekämpfung, den die mit einer Vielzahl von Ausnahmegründen versehenen und damit in ihrer Wirkung ganz erheblich reduzierten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu leisten imstande waren, vermochte die Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung gegenüber den nicht von den Ausnahmetatbeständen erfassten Personen nicht mehr aufzuwiegen.

Im Übrigen hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Normenkontrollantrag, der sich gegen eine Vielzahl weiterer Vorschriften der damaligen Corona-Verordnung richtete, als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin ist insoweit den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht hinreichend nachgekommen.

Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof

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BMWK verbessert Förderung von Bürgerenergieprojekten bei Windenergie an Land

Bürger spielen eine wichtige Rolle für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit Bürgerenergieprojekten vor Ort tragen sie wesentlich zur Akzeptanz der Energiewende bei. Das BMWK verbessert jetzt seine Förderung von Bürgerenergieprojekten mit einer angepassten Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land zum 1. Juli 2024. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

BMWK, Pressemitteilung vom 26.06.2024

Bürgerinnen und Bürger spielen eine wichtige Rolle für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. Mit Bürgerenergieprojekten vor Ort tragen sie wesentlich zur Akzeptanz der Energiewende bei. Das BMWK verbessert jetzt seine Förderung von Bürgerenergieprojekten mit einer angepassten Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land zum 1. Juli 2024. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

Seit seinem Start am 1. Januar 2023 ist es Ziel des Programms, die Bürgerenergiegesellschaften bei den hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen zu unterstützen. Das BMWK gewährt mit der Förderrichtlinie eine rückzahlbare Anteilfinanzierung (70 Prozent der Planungs- und Genehmigungskosten).

Zu den nun umgesetzten Neuerungen gehört, dass das BMWK die Förderhöchstgrenze auf 300.000 Euro je Projekt erhöht. Zudem setzt es die Anforderungen an antragstellende Gesellschaften herab: Um gezielt auch neue Bürgerenergiegesellschaften zu fördern, ist eine Mindestmitgliederzahl von 15 natürlichen Personen nunmehr ausreichend. Auch werden die Regelungen zur Rückzahlbarkeit der Zuwendung deutlich vereinfacht.

Das Förderprogramm wird weiterhin vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltjahr verfügbaren Haushaltsmittel.

Den Link zur Bekanntmachung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 26.06.2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesminister der Justiz vorgelegt.

BMJ, Pressemitteilung vom 26.06.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts beschlossen. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesminister der Justiz vorgelegt.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Wir machen den Schiedsstandort Deutschland jetzt noch attraktiver und entwickeln das Schiedsverfahrensrecht fort. Unser Ansatz lautet: weniger Formalismus, mehr Offenheit für digitale Lösungen. Die private Schiedsgerichtsbarkeit machen wir damit noch leistungsfähiger. Zugleich werden wir auch die Leistungsfähigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit stärken. Der heute beschlossene Gesetzentwurf steht nicht für sich allein. Mit der Einführung von Commercial Courts und der Stärkung von Videoverhandlungen sorgen wir dafür, dass auch die staatliche Ziviljustiz moderner wird. Streitbeilegung made in Germany ist und bleibt ein Gütesiegel – egal ob es um Schiedsgerichte geht oder um staatliche Gerichte.“

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es gelangt zur Anwendung, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 Absatz 1 ZPO) und darüber hinaus auch in einigen anderen Fällen (§ 1025 Absatz 2 ZPO). Das Schiedsverfahrensrecht trifft u. a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens und zu den Voraussetzungen der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Es hat sich nach Einschätzung von Expertinnen und Experten bewährt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und verschiedenen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

Geplant sind unter anderem folgende Änderungen am Schiedsverfahrensrecht:

I. Formfreie Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können: also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 ZPO). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.

II. Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die Fortentwicklung des Rechts gefördert werden.

III. Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche

Es soll klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung („Videoverhandlung“) durchgeführt werden können. Insoweit ergänzt das Vorhaben das vom Bundesministerium der Justiz erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

IV. Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren

Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.

So soll für die Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen sog. Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesjustizministerium

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Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP nicht bezahlen

Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme sind keine behandlungsbedürftige Krankheit. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 247/22).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.06.2024 zum Urteil L 1 KR 247/22

Überschüssige Hautfalten infolge starker Gewichtsabnahme sind keine behandlungsbedürftige Krankheit

Reduziert ein Versicherter nach einer adipositas-chirurgischen Behandlung drastisch sein Gewicht, so kann ein Anspruch auf Gewährung hautstraffender Operationen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt. Dies ist bei überschüssigen Hautfalten nur dann der Fall, wenn schwerwiegende Hautveränderungen oder eine erhebliche Entstellung vorliegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme

Eine 47-jährige Versicherte mit starkem Übergewicht unterzog sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation. Anschließend reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der entstandenen Hautfalten und der Fettschürze beantragte sie schließlich die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen in den Bereichen Oberschenkel, Oberarme, Brust sowie Bauchdecke. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Die Straffungsoperation stelle keine notwendige Krankenbehandlung dar. Eine Hauterkrankung sei nicht nachgewiesen, ein entstellender Zustand liege nicht vor.

Hautfalten sind keine Krankheit

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine operative Hautstraffung. Die Hautfalten hätten nur dann einen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungserscheinungen wie Pilzbefall oder entzündliche Veränderungen vorlägen. Bei der Klägerin bestünden keine derartigen Hautveränderungen. Ebenso liege keine schwerwiegende Entstellung vor, die eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnte. Darüber hinaus seien die Straffungsoperationen auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Arbeitsmarktzulassung künftig elektronisch

Ab Juli 2024 können Arbeitgeber die Arbeitsmarktzulassung an Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten per Mail versenden. Ein neuer digitaler Service der Bundesagentur für Arbeit entlastet so Behörden, Arbeitgeber und ausländische Arbeitskräfte.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.06.2024

Ab Juli 2024 können Arbeitgeber die Arbeitsmarktzulassung an Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten per Mail versenden. Ein neuer digitaler Service der Bundesagentur für Arbeit entlastet so Behörden, Arbeitgeber und ausländische Arbeitskräfte.

Die Arbeitsmarktzulassung ist eine Voraussetzung dafür, dass Menschen aus Nicht-EU-Staaten, den sog. Drittstaaten, ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten können.

Ab dem 1. Juli 2024 erhalten Arbeitgeber sowie künftige Arbeitnehmende die vorläufige Arbeitsmarktzulassung – die sog. Vorabzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) – digital.

Durch digitalen Austausch schneller zum Visum

Möchten Arbeitgeber Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarktzulassung bei der BA bereits beantragen, wenn sich die künftige Arbeitskraft noch in ihrer Heimat aufhält.

Die BA prüft den Antrag und entscheidet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt sie eine sog. Vorabzustimmung und hinterlegt sie digital. Ausländerbehörden, Visastellen und Ausländerzentralregister können darauf zurückgreifen.

Arbeitgeber erhalten die Vorabzustimmung künftig digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail ins Ausland an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden, damit diese ihr Visum beantragen können. Auch die Visumsstelle kann auf die hinterlegten Daten der BA zugreifen. Ein Original – bisher oft lange auf dem Postweg unterwegs – wird nicht mehr benötigt.

Der digitale Datenaustausch zwischen den Behörden erleichtert somit den Visumsantrag und beschleunigt die Visumsvergabe. Ausländische Arbeitskräfte können schneller nach Deutschland einreisen – ein wichtiger Beitrag für die Fachkräftesicherung hierzulande.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung über Schadenersatzklage gegen Impfärztin nach Corona-Schutzimpfung

Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kommen daher nur Staatshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich. So entschied das OLG Stuttgart (Az. 1 U 34/23).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 25.06.2024 zum Urteil 1 U 34/23 vom 25.06.2024 (nrkr)

1. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat Klage abgewiesen. Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kommen daher nur Staatshaftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich.

Mit Urteil vom 25.06.2024 hat der 1. Zivilsenat das klagabweisende Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2023 (Az. 1 O 65/22) im Ergebnis bestätigt. Die gegen die Abweisung ihrer Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage gerichtete Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. Soweit ersichtlich handelt es sich um die bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung über eine Schadenersatzklage gegen eine Corona-Impfärztin.

Sachverhalt und Entscheidung des Landgerichts

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von ihrer Impfärztin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro und Schadensersatz wegen eines behaupteten Impfschadens nach einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff des Unternehmens BioNTech/Pfizer (Comirnaty). Im Januar und Februar 2021 wurden der Klägerin in einer Heilbronner Pflegeeinrichtung, in der sie als Auszubildende beschäftigt war, zwei Impfungen verabreicht. Die Impfungen erfolgten im Rahmen einer Impfaktion und wurden von einem mobilen Impfteam durchgeführt, das an ein Impfzentrum angegliedert war.

Vor den Impfungen war der Klägerin jeweils ein vom Deutschen Grünen Kreuz in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) erstelltes „Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 […] – mit mRNA-Impfstoff“ mit dazugehörigem Anamnesebogen ausgehändigt worden. Das Merkblatt wurde von der Klägerin vor der jeweiligen Impfung gelesen und ausgefüllt. Ein ärztliches Aufklärungsgespräch fand in der Folge nicht statt.

Unmittelbar im Anschluss an die zweite Impfung wurde bei der Klägerin durch eine Heilbronner Klinik eine geringgradige halbseitige Lähmung links mit geringer Gangunsicherheit diagnostiziert und der Verdacht auf eine Impfreaktion bescheinigt. Die Klägerin behauptet, infolge des erlittenen Impfschadens dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Durch die beklagte Impfärztin sei sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden. Bei einer zureichenden Aufklärung hätte sie sich aber schon gar nicht impfen lassen, weshalb die Ärztin ihr den aus der Impfung entstandenen Schaden zu ersetzen und außerdem Schmerzensgeld zu leisten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Corona-Schutzimpfung seien die vom Bundesgerichtshof für Routineimpfungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden, da es sich um eine von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene und millionenfach durchgeführte Impfung gehandelt habe. Danach sei – wie vorliegend vom Landgericht angenommen – die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblattes dann ausreichend, wenn dem Patienten vor der Impfung zumindest die Möglichkeit gegeben werde, weitere Fragen an den impfenden Arzt zu richten. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch sei dagegen nicht erforderlich.

Entscheidung des 1. Zivilsenats

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 1. Zivilsenat die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zu der Frage, ob die Klägerin ausreichend aufgeklärt worden war, hat sich der Senat – anders als das Landgericht – hingegen nicht verhalten. Denn der Senat hat die Klage bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Impfärztin abgewiesen, da die Impfärztin schon nicht die zutreffende Anspruchsgegnerin etwaiger Ansprüche ist.

Verimpfen von Corona-Impfstoffen ist hoheitliche Tätigkeit

Das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte ist nach dem Urteil des 1. Zivilsenats als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Denn sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung haben die Bevölkerung im Rahmen einer breit angelegten Impfkampagne der STIKO-Empfehlung des RKI folgend aufgefordert, sich zum eigenen Schutz sowie zum Schutze der Allgemeinheit gegen Corona impfen zu lassen und etwa auf ihren Homepages oder auch mit Flyern für die Impfung geworben.

Mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a) Sozialgesetzbuch V in der ab dem 19.11.2020 gültigen Fassung und der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18.12.2020 wurde außerdem ein Rechtsanspruch auf die Corona-Schutzimpfung geschaffen. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs und flächendeckenden Pandemiebekämpfung durch die staatlich geförderte Impfkampagne sind zunächst „von den Ländern oder im Auftrag der Länder“ Impfzentren eingerichtet und mobile Impfteams gebildet worden (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV in der Ursprungsfassung). Später konnten auch beauftragte niedergelassene Ärzte den Impfanspruch erfüllen, deren Beauftragung durch die Zurverfügungstellung des durch den Bund auf staatliche Kosten beschafften Impfstoffs erfolgte.

Nach § 218g Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII sind zudem zunächst Ärzte, später auch andere Impfberechtigte, die in Impfzentren oder mobilen Impfteams tätig waren, im Interesse des Allgemeinwohls zur Sicherung einer funktionierenden Pandemiebekämpfung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit gewesen.

Werden Privatpersonen hoheitlich tätig, haftet gegenüber dem Geschädigten nur der Staat

Sofern Privatpersonen in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz hoheitlich tätig werden, greift grundsätzlich die Staatshaftung ein. Eine persönliche Haftung des hoheitlich Tätigen selbst kommt gegenüber dem Geschädigten daneben nicht in Betracht. Auch vorliegend haftet damit die hoheitlich tätig gewordene Impfärztin wegen etwaiger Aufklärungsmängel nicht. Sondern die Klägerin hätte zutreffend den Staat wegen etwaiger Schadenersatzansprüche in Anspruch nehmen müssen.

Weiteres Verfahren

Der 1. Zivilsenat hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen, da die Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen. Allerdings liegt der Streitwert des Verfahrens über 20.000 Euro, sodass innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart

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EU-Kartellvorschriften: Kommission übermittelt Microsoft Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen möglicherweise missbräuchlicher Kopplungspraktiken bei Teams

Die EU-Kommission hat Microsoft von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen könnte. Konkret beanstandet die Kommission die Kopplung des Kommunikations- und Kooperationsprogramm „Teams“ an seine weitgenutzten Produktivitätsanwendungen, die in seinen Programmpaketen Office 365 und Microsoft 365 enthalten sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.06.2024

Die Europäische Kommission hat Microsoft von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen könnte. Konkret beanstandet die Kommission die Kopplung des Kommunikations- und Kooperationsprogramm „Teams“ an seine weitgenutzten Produktivitätsanwendungen, die in seinen Programmpaketen Office 365 und Microsoft 365 enthalten sind.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik, sagte: „Wir befürchten, dass Microsoft seinem eigenen Kommunikationsprogramm Teams durch die Kopplung an seine populären Unternehmenssoftware-Pakete einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen könnte. Die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs um Fernkommunikations- und Kooperationsinstrumente ist von entscheidender Bedeutung, da dadurch auch Innovationen auf diesen Märkten gefördert werden. Sollte sich das Verhalten von Microsoft bestätigen, wäre es nach unseren Wettbewerbsregeln rechtswidrig. Microsoft hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.“

Ein paketzentriertes Geschäftsmodell

Das in den USA ansässige, weltweit tätige Technologieunternehmen Microsoft bietet Produktivitäts- und Verwaltungssoftware, Cloud Computing und Personal Computing an. Teams ist ein cloudgestütztes Kommunikations- und Kooperationsprogramm. Es vereint Funktionen wie Nachrichtenübermittlung, Anrufe, Videokonferenzen und gemeinsame Dateibearbeitung und kombiniert Arbeitsplatz-Programme sowie andere Anwendungen von Microsoft und Dritten.

Anbieter von Business-Anwendungssoftware, einschließlich Microsoft, betrachten den Software-Vertrieb zunehmend als Dienstleistung („Software as a service“ (SaaS)), da die betreffende Software auf Cloud-Infrastrukturen des Anbieters gehostet wird. Die Abwicklung über zentrale Wirtsrechner („Cloud“) ermöglicht es neuen Marktteilnehmern grundsätzlich, SaaS-Lösungen anzubieten, und Kunden können verschiedene Software unterschiedlicher Anbieter nutzen. Microsoft praktiziert jedoch ein paketzentriertes Geschäftsmodell, bei dem mehrere Arten von Software in einem einzigen Angebot kombiniert werden. Microsoft hat Teams seit seiner Indienststellung in seine erfolgreichen cloudgestützten Plattformen für Geschäftskunden, Office 365 und Microsoft 365, eingebunden.

Die Untersuchung der Kommission

Die Kommission ist zu der vorläufigen Feststellung gelangt, dass Microsoft auf dem Markt für SaaS-Produktivanwendungen für gewerbliche Nutzer weltweit eine beherrschende Stellung innehat.

Die Kommission befürchtet, dass Microsoft spätestens seit April 2019 Teams mit seinen wichtigsten SaaS-Produktivanwendungen koppelt, wodurch es den Wettbewerb auf dem Markt für Kommunikations- und Kooperationssoftware einschränkt und seine Marktposition bei Produktivitätssoftware und sein paketzentriertes Modell gegenüber konkurrierenden Anbietern individueller Software abschottet.

Insbesondere befürchtet die Kommission, dass Microsoft Teams möglicherweise einen Vertriebsvorteil verschafft hat, indem es den Kunden nicht die Möglichkeit bietet, selber zu entscheiden, ob sie bei einem Abonnement von Microsofts SaaS-Produktivitätsanwendungen Zugang zu Teams erhalten wollen oder nicht. Dieser Vorteil könnte durch die Einschränkungen der Interoperabilität zwischen mit Teams konkurrierenden Programmen und den Softwarepaketen von Microsoft noch verschärft worden sein. Das Verhalten könnte die Konkurrenten von Teams zum Nachteil der Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum daran gehindert haben, in Wettbewerb zu Teams zu treten und damit auch den Innovationswettbewerb voranzutreiben.

Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

In Reaktion auf die Verfahrenseinleitung durch die Kommission im Juli 2023 hat Microsoft Änderungen an seinen Vertriebspraktiken in Bezug auf Teams vorgenommen. So wurden auch Programmpakete ohne Teams angeboten. Bislang hat die Kommission jedoch nicht den Eindruck, dass diese Änderungen ausreichen, um ihre Bedenken auszuräumen; vielmehr hält sie weitere Verhaltensänderungen für erforderlich, um den Wettbewerb wiederherzustellen.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Quelle: EU-Kommission

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