Fahrradstraße in Bonn-Ückesdorf ist rechtswidrig

Eine allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eingerichtete Fahrradstraße ist ohne ausreichende Begründung rechtswidrig. So entschied das VG Köln (Az. 18 L 1279/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 21.08.2024 zum Beschluss 18 L 1279/24 vom 20.08.2024

Eine im Bonner Stadtteil Ückesdorf ausgewiesene Fahrradstraße ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem am 21.08.2024 den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 20.08.2024 entschieden und der Stadt Bonn aufgegeben, die bereits aufgestellten Verkehrsschilder und die auf der Fahrbahn aufgebrachten roten Markierungen zu entfernen.

Auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 10.01.2024 wies die Stadt Bonn auf der Straße „Auf den Steinen“ im Bereich zwischen „Hubertusstraße“ und „Henriettenstraße“ eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellte ein Anwohner des betroffenen Straßenabschnitts einen Eilantrag ein.

Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich nicht vor. Die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung lässt sich jedenfalls nicht auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsgrundlage stützen. Soweit dem Grunde nach die Anordnung einer Fahrradstraße zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffen werden könnte, um gemeindliche Verkehrskonzepte zu fördern, hat die Stadt Bonn ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt. Vielmehr beruht die Ausweisung der Fahrradstraße nach ihrem Vortrag im Eilverfahren alleine auf Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Dies setzt aber voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die für das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sprechenden Gründe darlegt und gegebenenfalls anhand von Tatsachenmaterial dokumentiert. Dem hat die Stadt Bonn jedoch nicht ansatzweise genügt. Weder aus der mehr als 2.000-seitigen Aktendokumentation noch aus dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist ersichtlich, dass die Stadt Bonn Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen, verkehrsrechtlich relevanten Verhältnisse mit Blick auf etwaige Gefahrenlagen in der Straße „Auf den Steinen“ unternommen hätte.

Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass es bei einer aufgrund parkender Autos verbleibenden Restfahrbahnbreite von 3,20 bis 4,00 m zu Konflikten zwischen Fahrradfahrern und parkenden sowie passierenden Fahrzeugen kommen kann, die insbesondere in der Möglichkeit so genannter Dooring-Unfälle begründet sind. Dieser allgemeine, dem Grunde nach auf zahlreiche Straßenabschnitte im Bonner Stadtgebiet übertragbare Argumentationsansatz kann die Einrichtung einer Fahrradstraße im konkreten Fall jedoch nicht allein begründen. So fehlen relevante Daten wie aktuelle Verkehrszählungen oder sonstige Datenerhebungen zur Verkehrssituation oder Verkehrssicherheit in dem betroffenen Straßenabschnitt. Ob ein den Radverkehr gefährdendes Verkehrsaufkommen herrscht, wie hoch das Aufkommen an Radfahrenden – auch in Relation zu Autofahrenden – ist, hat die Stadt Bonn nicht ansatzweise dargelegt.

Diese unzureichenden Ermittlungen führen zudem dazu, dass die verkehrsrechtliche Anordnung an Ermessensfehlern leidet. Denn eine Betätigung des Ermessens zu Fragen der Sicherheit des Straßenverkehrs für die Anordnung der Fahrradstraße hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht stattgefunden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der vorgelegten Dokumentation des Fahrradstraßenkonzepts und des darauf beruhenden Ratsbeschlusses offenbar allein auf dieser Grundlage für die Anordnung einer Fahrradstraße entschieden.

Im Hinblick auf die gemäß dem Markierungskonzept der Stadt Bonn am Fahrbandrand aufgebrachten durchgezogenen roten Linien hat das Gericht die Beteiligten zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hingewiesen, dass diese zudem als solche und damit auch auf der Grundlage einer möglichen neuen verkehrsrechtlichen Anordnung rechtswidrig sein dürften. Denn insoweit besteht nach dem maßgeblichen Gesamtbild beim flüchtigen Betrachten Verwechslungsgefahr mit amtlichen Verkehrszeichen in Gestalt von weißen durchgezogenen Linien, die regelmäßig ein Überfahren verbieten. Die Straßenverkehrsordnung kennt das Verkehrszeichen Markierung in Gestalt roter durchgezogener (Begrenzungs-)Linien nicht.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Altersgrenze für Notar:innen nach Ansicht der BRAK gerechtfertigt

Das Amt von Notaren erlischt automatisch, wenn sie das 70. Lebensjahr vollenden. Gegen diese Altersgrenze wehrt sich ein betroffener Anwaltsnotar mit einer Verfassungsbeschwerde. Doch die Altersgrenze ist trotz Nachwuchsmangels nötig, erläutert die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren.

BRAK, Mitteilung vom 22.08.2024

Das Amt von Notarinnen und Notaren erlischt automatisch, wenn sie das 70. Lebensjahr vollenden. Gegen diese Altersgrenze wehrt sich ein betroffener Anwaltsnotar mit einer Verfassungsbeschwerde. Doch die Altersgrenze ist trotz Nachwuchsmangels nötig, erläutert die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem Verfahren.

Das notarielle Berufsrecht enthält in §§ 47 Nr. 2, 48a Bundesnotarordnung (BNotO) eine Altersgrenze. Danach erlischt das Amt einer Notarin oder eines Notars mit dem Ende des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Um diese Regelungen dreht sich ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, das derzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist.

Ein Anwaltsnotar aus Dinslaken hatte vor dem OLG Köln die Feststellung begehrt, dass sein Amt nicht mit Vollendung seines 70. Lebensjahrs erlischt. Die Altersgrenze verstößt seiner Ansicht nach gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 21 EU-Grundrechtecharta (GRCh) i.V.m. Art. 1, 2 II lit. a der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG). Sie sei angesichts des demographisch bedingten Nachwuchsmangels nicht mehr angemessen und nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Das OLG Köln hatte die Klage abgewiesen unter Hinweis auf Rechtsprechung, wonach die Altersgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dazu führte es u.a. aus, dass es auch bei Nachwuchsmangel erforderlich sei, einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt das OLG für nicht veranlasst.

Die dagegen eingelegte Berufung des Anwaltsnotars ließ der BGH zu, hielt sie aber für nicht begründet. Eine zuvor eingelegte Anhörungsrüge wies der BGH ebenfalls ab; gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, der BGH und zuvor das OLG Köln hätten durch ihre Entscheidungen u. a. sein Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG, Art. 15, 16 GRCh) sowie den Gleichbehandlungssatz (Art. 3 I GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 20, 21 GRCh) verletzt.

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich in einer ausführlichen Stellungnahme mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen befasst. Im Ergebnis hält sie die Verfassungsbeschwerde zwar für zulässig, aber unter allen vom Beschwerdeführer gerügten Aspekten für unbegründet. Insbesondere ist die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die durch die Schaffung einer geordneten Altersstruktur im Notariat sichergestellt werden soll, ein legitimes Ziel und stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Der Gesetzgeber muss den Gestaltungsspielraum bekommen, dieses legitime Ziel durch zusätzliche Maßnahmen zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist die Altershöchstgrenze ein angemessenes Mittel, um eine Fluktuation der Generationen und damit eine geordnete Altersstruktur sicher zu stellen.

Den Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Regelung zur Altersgrenze hält die BRAK angesichts dessen für gerechtfertigt. Sie stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Berufsfreiheit der tätigen Notarinnen und Notare und dem Interesse der Allgemeinheit dar. Aus gleichen Gründen hält die BRAK auch eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen für gerechtfertigt.

Auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechten befasst die BRAK sich eingehend und kommt zu dem Ergebnis, dass insoweit keine Grundrechtsverletzungen vorliegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt Formerleichterungen für Aufsichtsräte und Hauptversammlungen

Das BMJ prüft derzeit, ob bestimmte gesetzliche Schriftformerfordernisse für Aufsichtsratsbeschlüsse und Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften entfallen können. Die BRAK begrüßt das und legt einen Formulierungsvorschlag dafür vor.

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2024

Das Bundesjustizministerium prüft derzeit, ob bestimmte gesetzliche Schriftformerfordernisse für Aufsichtsratsbeschlüsse und Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften entfallen können. Die BRAK begrüßt das und legt einen Formulierungsvorschlag dafür vor.

Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz prüft das Bundesjustizministerium mögliche weitere Erleichterungen durch den Abbau von Schriftformerfordernissen unter anderem im Gesellschaftsrecht. Konkret geht es dem Ministerium hierbei um bestimmte aktienrechtliche Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitgliedern bei der AG bzw. der SE und der Form der Einberufung einer Hauptversammlung durch die Aktionäre. Dazu hat es die BRAK um ihre Einschätzung gebeten, ob die derzeit zwingende Schriftform aufgehoben werden könnte und alternativ eine andere Form – etwa die Textform – verlangt werden oder das Gesetz überhaupt keine Vorgabe zur Form der rechtsverbindlichen Handlungen vorsehen sollte.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Aufhebung der gesetzlichen Schriftform für die Stimmabgabe abwesender Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE (§ 35 I SE-Ausführungsgesetz) bzw. Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (§ 108 III AktG). Für diese Fälle hält sie die Textform für sachdienlich, vor allem weil sie eine elektronische Übermittlung ermöglicht. Ein Bedürfnis für die Schriftform sieht die BRAK hier nicht und weist darauf hin, dass für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen eine Stimmabgabe in Textform bereits jetzt zulässig ist. Für die Regelung unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Auch für das Verlangen nach Einberufung oder Ergänzung einer Hauptversammlung (§ 122 I, II AktG) hält die BRAK das Schriftformerfordernis für nicht mehr sachgerecht. Eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Gesellschaft durch die Schriftform besteht nach Ansicht der BRAK nicht, da Antragsteller ohnehin nachweisen müssen, dass sie Aktionäre sind. Zudem müssen bei Ergänzungsverlangen kurze Fristen gewahrt werden, die auch auf Wochenenden fallen können; die analoge Übermittlung erschwert damit in der Praxis die Ausübung der Aktionärsrechte. Aus Sicht der BRAK sollte daher für Einberufungs- und Ergänzungsverlangen die Textform zugelassen werden. Die Möglichkeit, durch Satzung eine andere, auch strengere, Form vorzusehen, sollte jedoch beibehalten werden.

Einen vollständigen Verzicht auf Formanforderungen hält die BRAK angesichts der Bedeutung der Stimmabgabe bzw. des Einberufungs- und Ergänzungsverlangens nicht für sachgerecht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2024

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Bau- und Werkverträge: BRAK befürwortet Formerleichterung für Kündigungen

Das BMJ prüft derzeit gesetzliche Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Die BRAK begrüßt die Überlegungen des Ministeriums, für Kündigungen von Bauverträgen die Textform genügen zu lassen. Sie regt dies auch für Werkverträge an.

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2024

Das Bundesjustizministerium prüft derzeit gesetzliche Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Die BRAK begrüßt die Überlegungen des Ministeriums, für Kündigungen von Bauverträgen die Textform genügen zu lassen. Sie regt dies auch für Werkverträge an.

Als Teil eines Vorhabens zur Bürokratieentlastung prüft das Bundesministerium der Justiz derzeit gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Dabei hat das Ministerium auch die in § 650h BGB enthaltene Schriftform bei Kündigung des Bauvertrags in den Blick genommen. Um zu ermitteln, ob sich aus Sicht der Praxis die Herabstufung des Schriftformerfordernisses auf ein Textformerfordernis empfiehlt, hat das Ministerium verschiedenen Verbänden, darunter auch der BRAK, einen Fragenkatalog zukommen lassen.

In ihrer Stellungnahme hierzu begrüßt die BRAK eine Herabstufung des Formerfordernisses bei der Kündigung von Bauverträgen auf Textform ausdrücklich und regt dies auch allgemein für Werkverträge (§ 648a BGB) an.

Bei Bauverträgen sind sich nach Einschätzung der BRAK die Beteiligten der Bedeutung ihrer Willenserklärungen völlig bewusst, leichtfertige Kündigungen seien die Ausnahme. Daher trete die Warnfunktion der Schriftform in den Hintergrund. Zudem habe sich in der Praxis gezeigt, dass sowohl die Identitäts- als auch die Beweisfunktion durch die Textform hinreichend gewahrt werden. Die Probleme des Zugangsnachweises seien bei Schrift- und Textform gleichermaßen vorhanden. Ergänzend führt die BRAK noch weitere praktische Gesichtspunkte an, die aus ihrer Sicht für eine Herabstufung auf Textform sprechen.

Nach Kenntnis der BRAK wird zwar nicht in der juristischen Literatur, aber in der Praxis der Baubeteiligten das Schriftformerfordernis als störend und unnötig empfunden, da in der Baupraxis nahezu ausschließlich in Textform elektronisch kommuniziert werde. Außerdem seien Kündigungen aus wichtigem Grund häufig zeitkritisch, um Störungen im Bauablauf zu vermeiden; daher seien die – mittlerweile verlängerten – Postlaufzeiten für der Schriftform genügende Dokumente ein zusätzliches Hemmnis.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2024

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Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet

Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr eingeführt. Außerdem gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die neuen Regelungen treten am 22. August 2024 in Kraft.

BMDV, Pressemitteilung vom 21.08.2024

Mit dem vom Bundestag am 6. Juni 2024 beschlossenen und vom Bundesrat am 5. Juli 2024 gebilligten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr eingeführt. Außerdem gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gerecht zu werden, gilt für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.

Das Gesetz wird am 21. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen treten am 22. August 2024 in Kraft.

Damit werden die wissenschaftlichen Empfehlungen der interdisziplinären und unabhängigen Expertenarbeitsgruppe im Straßenverkehr von März 2024 umgesetzt. Das Konsumcannabisgesetz, das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, sah in § 44 vor, dass eine vom BMDV eingesetzte unabhängige Expertengruppe den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorschlägt, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

Denn bislang gab es keinen gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern einen von der Rechtsprechung zugrunde gelegten analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum. Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in §24a StVG handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Mit den Gesetzesänderungen werden nun Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen für Fahranfänger und junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein maßgeblicher Beitrag zur Straßenverkehrssicherheit geleistet.

Bereits mit der Legalisierung des Konsums von Cannabis am 1. April 2024 hat das BMDV unter dem Dach der Partnerallianz #mehrAchtung Initiative die Kampagne „don’t drive high“ gestartet, mit der die klare Botschaft an die Verkehrsteilnehmenden gesendet wird, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen (www.dontdrivehigh.de).

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr

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Keine Wolfshinweisschilder durch Jagdpächter im Naturschutzgebiet

Ein Jagdpächter darf im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 1 B 10738/24)

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.08.2024 zum Beschluss 1 B 10738/24 vom 15.08.2024

Ein Jagdpächter darf im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren, mit dem es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigte.

Der Antragsteller ist Jagdpächter. Er brachte im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ mehrere Schildtafeln an mit dem Aufdruck „Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter“. Daraufhin gab ihm der Westerwaldkreis auf, sämtliche innerhalb des Naturschutzgebiets „Oberes Wiedtal“ angebrachten Schrifttafeln mit dem genannten Aufdruck innerhalb von zwei Wochen zu entfernen. Seinen dagegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung ab, die angefochtene naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ vom 16. September 2008 sei es in ihrem Geltungsbereich verboten, Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinwiesen oder nicht im Zusammenhang mit dem Wanderweg „Wiedweg“ oder mit dem Radweg „Wiedtalradweg“ stünden. Hiergegen habe der Antragsteller verstoßen. Das Aufstellen der streitgegenständlichen Schilder könne auch nicht auf die in der Verordnung enthaltene Ausnahme gestützt werden, demzufolge das genannte Verbot nicht auf Maßnahmen oder Handlungen Anwendung finde, die für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich seien. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die der Jagd unterlägen. Die Warnung vor etwaigen – jagdunabhängigen – Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu den jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters.

Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung nahm es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und führte ergänzend aus, dass das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung, worauf hier allein abzustellen sei, schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Antragsteller Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei. Eine Befreiung von dem Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz habe er weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien. Soweit der Antragsteller einwende, es befinde sich ein weiteres, möglicherweise von der Forstverwaltung angebrachtes Schild im Naturschutzgebiet mit einer Aufschrift zum historischen Flurnamen dieses Waldgebietes, habe der Antragsgegner diesen ebenfalls nicht im Einklang mit der Verordnung stehenden Sachverhalt aufgegriffen und auf eine Beseitigung der Schrifttafel hingewirkt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Grillrestaurants Innenstadt Mannheim: Beschwerden der Stadt bezüglich Anordnung zur Verminderung von Rauch- und Geruchsimmissionen erfolgreich

Der VGH Baden-Württemberg hat auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grillrestaurantbetreiberinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen wiederherzustellen, abgelehnt (Az. 10 S 232/24 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.08.2024 zu den Beschlüssen 10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24 vom 20.08.2024

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Baden-Württemberg) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen auf die Beschwerden der Stadt Mannheim, den jeweiligen Antrag dreier Grillrestaurantbetreiberinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die jeweilige Anordnung zur Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen wiederherzustellen, abgelehnt.

Um den Mannheimer Marktplatz konzentriert sich eine sehr große Anzahl von Grillrestaurants. Um die durch den jeweiligen Betrieb eines oder mehrerer Holzkohlegrills verursachten Belastungen der Umgebung zu mindern, hat die Stadt den drei Antragstellerinnen mit Bescheiden vom 28. Februar 2023 unter anderem aufgegeben, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen des bzw. der zur Speisezubereitung genutzten Holzkohlegrills in ihrem Restaurant dauerhaft um den (nach Stand der Technik möglichen) Wert von mindestens 90 % zu vermindern. Nach Ergehen der Widerspruchsbescheide haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe jeweils Klagen erhoben und im Oktober 2023 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 5. Februar 2024 jeweils die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt.

Auf die Beschwerden der Stadt Mannheim hat der 10. Senat des VGH die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge der Antragstellerinnen abgelehnt. Nach Ansicht des Senats dürften die behördlichen Anordnungen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. Bei der in den Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der jeweiligen Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung – hier also an der Nicht-Verminderung ihrer Rauch- und Geruchsemissionen um den von der Antragsgegnerin geforderten Wert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens – und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung sah der Senat angesichts der insbesondere für die Anwohner seit Jahren unzumutbaren Situation, in der sie durch die erheblichen Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt würden und gerade nicht auf die Möglichkeiten des Selbstschutzes verwiesen werden könnten, ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Minderung der Belästigungen als gegeben an, demgegenüber das Interesse der Antragstellerinnen zurückzustehen hat.

Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar (10 S 232/24, 10 S 233/24 und 10 S 234/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung – Tariföffnung

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG lt. BAG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden (Az. 3 AZR 285/23).

BAG, Pressemitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 3 AZR 285/23 vom 20.08.2024

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

Der Kläger ist seit 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit dem 1. Januar 2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV) Anwendung. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Der Kläger verlangt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG i. H. v. 15 v. H. Er hat gemeint, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV AV liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Der Senat hat am selben Tag in zwei weiteren Parallelverfahren – 3 AZR 286/23 – und – 3 AZR 287/23 – zum selben Tarifvertrag identisch entschieden.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 19 Abs. 1 BetrAVG (Allgemeine Tariföffnungsklausel) lautet:

Von den §§ 1a, 2, 2a Abs. 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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SGB-III-Modernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen. Mit weniger Bürokratie und mehr Transparenz sollen damit lt. BMAS die Weichen für eine zukunftsgerechte Arbeitsförderung und eine zeitgemäße Arbeitslosenversicherung gestellt werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 19.08.2024

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen.

Fachkräftesicherung ist Wohlstandssicherung. Mit weniger Bürokratie und mehr Transparenz stellen wir mit dem SGB-III-Modernisierungsgesetz die Weichen für eine zukunftsgerechte Arbeitsförderung und eine zeitgemäße Arbeitslosenversicherung. Wir sorgen dafür, dass junge Menschen und auch die Arbeits- und Fachkräfte mit ausländischen Berufsqualifikationen schneller, gezielter und leichter einen Job finden. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das bürgerfreundliche SGB-III-Modernisierungsgesetz ein Baustein, um unsere Wirtschaft weiter voranzubringen und Wohlstand in diesem Land zu sichern.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Der Gesetzentwurf sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor, die sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Bundesagentur für Arbeit von Vorteil sind. So werden die Möglichkeiten für eine Beratung und für Gespräche per Videotelefonie erweitert. In den Agenturen für Arbeit wird der Vermittlungsprozess weiterentwickelt, Versicherungs- und Leistungsrecht werden vereinfacht und entlastet.

Der Entwurf sieht auch die Anpassung und den Ausbau von Förderinstrumenten und die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen im In- und Ausland vor.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen neuen Kooperationsplan ersetzt. Dieser setzt auf unbürokratische Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und ihren arbeitsuchenden Kundinnen und Kunden, auf Vertrauen in die Eigenbemühungen und auf Eigeninitiative. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, Jobangebote anzunehmen und an Maßnahmen teilzunehmen.

Die Beratung junger Menschen wird umfassender und nimmt gezielt typische in ihrem Umfeld liegende Herausforderungen mit in den Blick. Zudem wird die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger, wie sie etwa in Jugendberufsagenturen erfolgt, gestärkt. Durch einen höheren Zuschuss bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen von Praktika zur Berufsorientierung wird ein zusätzlicher Anreiz für mehr Mobilität gesetzt.

Dies trägt auch der Zielsetzung der Ausbildungsgarantie Rechnung: Jeder junge Mensch soll die optimale Unterstützung für die Aufnahme und erfolgreiche Durchführung einer Berufsausbildung erhalten.

Ab 2029 wird die Bundesagentur für Arbeit Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen zum Anerkennungsverfahren beraten. So sollen zusätzliche Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewonnen und möglichst qualifikationsadäquat beschäftigt werden. Damit übernimmt die BA eine Aufgabe des ESF-Plus-Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“, das zurzeit Personen im Inland im Anerkennungsverfahren unterstützt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Nur Anwalt kann sofortige Beschwerde im Eilrechtsschutz einlegen

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt dem Anwaltszwang, so das OLG Stuttgart (Az. 3 W 18/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Beschluss des OLG Stuttgart 3 W 18/24 vom 17.04.2024

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt dem Anwaltszwang, so das OLG Stuttgart.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt (Beschl. v. 17.04.2024, Az. 3 W 18/24).

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Einer von ihnen begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, dass dem anderen die Entfernung oder Veränderung einer Grenzbebauung während eines selbständigen Beweisverfahrens untersagt wird. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen legte der Nachbar über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sofortige Beschwerde ein.

OLG Stuttgart: Form des Gesuchs hebt Anwaltszwang nicht auf

Das OLG Stuttgart verwarf diese jedoch als unzulässig, da sie nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Rechtsanwalt eingelegt worden war. Zwar biete das Gesetz die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne einen Rechtsanwalt zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 920 Abs. 3, § 936 ZPO bzw. § 78 Abs. 3 ZPO). Dies betreffe aber lediglich die Form dieses Gesuchs und hebe nicht den Anwaltszwang für das gesamte Verfahren auf. Diese Auffassung entspreche auch der wohl mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Bereits nach dem Wortlaut werde in § 78 Abs. 3 ZPO ausschließlich die Form einer Prozesshandlung und nicht die Frage geregelt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt. Das OLG Stuttgart folgt hierbei der Rechtsprechung des BGH, wonach aus der gesetzlichen Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, nicht geschlossen werden könne, dass für das Verfahren insgesamt kein Anwaltszwang gelte. Diese Regelung gelte lediglich für die Antragstellung (BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. VII ZB 9/12). Die freiere Form solle der Situation Rechnung tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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