E.ON darf Stromabrechnung nicht verspätet versenden

Das OLG München hat der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, die Schlussrechnung für Stromlieferungen erst mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen (Az. 29 U 3369/21). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der BGH die Beschwerde des Energiekonzerns gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.

vzbv, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil des OLG München 29 U 3369/21 vom 20.04.2023

  • E.ON verschickte Stromabrechnungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Vertragsende
  • Sechs-Wochen-Frist soll Wechsel des Stromanbieters erleichtern
  • OLG München untersagt verspätete Abrechnungen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Urteil des OLG München gegen den Energiekonzern ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes rechtskräftig

Das Oberlandesgericht München hat der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, die Schlussrechnung für Stromlieferungen erst mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Stromversorger wegen verspäteter Abschlussrechnungen verklagt. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Energiekonzerns gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger dazu verpflichtet, die Abschlussrechnung für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Diese Frist hatte E.ON in mindestens zwei vom vzbv dokumentierten Fällen weit überschritten. Ein Kunde erhielt die Stromabrechnung etwa einen Monat zu spät, ein anderer musste nach Ablauf der Frist sogar rund sechs Wochen auf die Abrechnung warten.

Abrechnungsfrist deutlich überschritten

Das Oberlandesgericht München gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen den Energiekonzern statt und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Münchens. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher:innen, die den Wechsel des Stromlieferanten erleichtern soll. E.ON habe die Frist nicht eingehalten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Wenn die Schlussrechnung ausbleibe, müssten Verbraucher:innen einen länger anhaltenden Schwebezustand befürchten, während dessen unklar sei, was sie dem alten Versorger noch schulden. Bei einem zu erwartenden Guthaben seien sie fortgesetzt dem Insolvenzrisiko des Altversorgers ausgesetzt. Absehbare Probleme bei der Schlussabrechnung könnten sie daher davon abhalten, zu einem günstigeren Energieversorger zu wechseln.

Die Richter stellten auch klar: Dem Unterlassungsanspruch des vzbv steht nicht entgegen, dass auch die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen das Energiewirtschaftsgesetz tätig werden könne.

Bundesgerichtshof weist E.ON-Beschwerde ab

Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Energieversorgers hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2024, Az. EnZR 62/93 – rechtskräftig). Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen

Fälle unzulässiger Werbung für Schönheitsoperationen in Social Media oder auf Internetseiten beschäftigen die Wettbewerbszentrale seit Jahren immer wieder. Dazu hat nun der BGH ein Urteil des OLG Köln bvestätigt (Az. 6 U 77/23).

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 13.06.2024

BGH bestätigt Rechtsauffassung des OLG Köln

Fälle unzulässiger Werbung für Schönheitsoperationen in Social Media oder auf Internetseiten beschäftigen die Wettbewerbszentrale seit Jahren immer wieder. Seit 2023 hat die Wettbewerbszentrale in bislang 36 Fällen entsprechende wettbewerbswidrige Werbung abstellen oder gerichtlich untersagen lassen.

In einem Fall ist jüngst ein Urteil des OLG Köln rechtskräftig geworden. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob für zu ästhetischen Zwecken durchgeführte Hautunterspritzungen mit Hyaluronsäure mittels vergleichender Fotos geworben werden darf, die die Behandelten vor und nach der Behandlung zeigen. Das LG Köln hatte das für unzulässig gehalten. Die Berufung der Ärzte beim OLG Köln war erfolglos; das OLG ließ zudem die Revision nicht zu. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit aktuell veröffentlichtem Beschluss zurück (BGH, Beschluss vom 29.05.2024, Az. I ZR 159/23; OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 77/23).

Rechtlicher Hintergrund: Verbot „visualisierter“ Erfolgszusagen

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe – sprich: Schönheitsoperationen – darf nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht mit Abbildungen geworden werden, die den Behandelten vor und nach der Operation zeigen. Damit sollen jegliche Anreize vermieden werden, diese Behandlungen – sofern sie nicht medizinisch indiziert sind – in Anspruch zu nehmen. Klärungsbedarf bestand allerdings hinsichtlich der Frage, ob auch Hautunterspritzungen unter den Begriff der „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe“ fallen.
Das OLG Köln hatte das bejaht und die Auffassung vertreten, dass das Verbot nicht nur den „klassischen“ Eingriff mittels Skalpell umfasse, sondern nach dem Schutzzweck der Norm und des HWG auch Hautunterspritzungen. Zudem lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass für die Frage, ob ein „operativer“ Eingriff vorliege, nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spiele, sondern die Risiken, die für die Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen könnten. Diese Risiken sah das Gericht auch bei Hautunterspritzungen gegeben.

Entscheidung ist kein Einzelfall

Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Erst kürzlich hat zum Beispiel das OLG Koblenz in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die vergleichende Abbildung von Lippenunterspritzungen anhand einer Kunstfigur (sog. Avatar) als wettbewerbswidrig untersagt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23, nicht rechtskräftig). Derzeit sind noch drei Verfahren der Wettbewerbszentrale bei Gerichten anhängig. Wie relevant das Problem im Bereich der ästhetischen Medizin ist zeigen die Fallzahlen der Wettbewerbszentrale: Allein seit Beginn des Jahres 2024 hat sie in 13 Fällen vorher-nachher-Abbildungen für nicht medizinisch indizierte Behandlungen beanstandet. In elf Fällen konnten die Vorgänge bereits mit einer Unterlassungserklärung abgeschlossen werden.

„Hier kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn diejenigen, die das Werbeverbot missachten, damit die Aufmerksamkeit auf ihr Angebot ziehen. Das schadet nicht nur den Mitbewerbern, die sich an die Spielregeln halten, sondern schafft auch unerlaubte Anreize für Verbraucherinnen“, meint Christiane Köber, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für das Wettbewerbsrecht im Gesundheitsbereich.

Quelle: Wettbewerbszentrale

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Kein Schadensersatz wegen unrichtiger Geldwäscheverdachtsmeldung

Das OLG Frankfurt hat Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtigen Geldwäscheverdachtsmeldung (hier: Verdacht des Insiderhandels im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien) zurückgewiesen (Az. 3 U 192/23).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 12.06.2024 zum Hinweisbeschluss vom 15.04.2024 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss 3 U 192/23 vom 29.05.2024

Eine Bank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geldwäscheverdachtsmeldung.

Sowohl die Meldepflicht als auch die Haftungsfreistellung sind dabei nach dem GwG grundsätzlich weit auszulegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtigen Geldwäscheverdachtsmeldung (hier: Verdacht des Insiderhandels im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien) zurückgewiesen.

Der Kläger war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der Wirecard AG. Die beklagte deutsche Großbank hatte dem Kläger im Juni 2020 telefonisch geraten, Aktien der Wirecard AG aus dem Depot seiner Ehefrau zu verkaufen, da sie die Aktien neu bewertet habe. Der Kläger platzierte daraufhin – in Vollmacht seiner Frau – eine Verkaufsorder für eine im unteren sechsstelligen Bereich liegende Anzahl an Aktien der Wirecard AG. Zwei Tage später veröffentlichte die Wirecard AG eine ad-hoc-Meldung über die Stellung eines Insolvenzantrags. Nachfolgend brach der Aktienkurs nochmals signifikant ein. Die Beklagte erstattete einen Monat später eine Geldwäscheverdachtsmeldung gegen den Kläger und seine Frau. Ein gegen das Ehepaar eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem die BaFin keine überwiegenden Anhaltspunkte für die Verwertung von Insiderinformationen bei der gemeldeten Transaktion festgestellt hatte.

Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Schadensersatz wegen einer unrichtigen Verdachtsmeldung in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Zur Begründung wies der zuständige 3. Zivilsenat darauf hin, es könne offenbleiben, ob die Beklagte durch die Erstattung der Geldwäscheverdachtsmeldung und insbesondere die unterlassene Erwähnung der zuvor von ihr erfolgten Verkaufsempfehlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe. Jedenfalls komme ihr der gesetzliche Haftungsausschluss nach § 48 Abs. 1 GwG zu gute. Gem. § 48 Abs. 1 GwG darf derjenige, der einen Sachverhalt meldet, deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Hier sei die Beklagte zur Abgabe der Meldung berechtigt gewesen. Die Meldung habe insbesondere an Tatsachen angeknüpft, die eine Meldepflicht auslösen. Der meldepflichtige Verdacht habe sich auf die Straftat des Insiderhandels und damit eine taugliche Vortat der Geldwäsche bezogen. Ausreichend sei dabei ein niedriger Verdachtsgrad. „Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind“, führte das OLG vertiefend aus. Der geringe Verdachtsgrad sei hier objektiv erreicht gewesen. Der Verkauf einer großen Stückzahl von Aktien sei mit dem öffentlichen Bekanntwerden der dortigen Unregelmäßigkeiten und letztlich der Insolvenzantragstellung zeitlich eng zusammengetroffen, auch wenn dies dem Kläger nicht anzulasten sei. Vor dem Hintergrund der Verbindungen des Klägers zu dem Unternehmen habe damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Verwertung von Insiderkenntnissen gesprochen.

Die Meldung sei auch nicht unwahr gewesen, da die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen der Wirklichkeit entsprachen. Dass die Beklagte ihre eigene Empfehlung zum Verkauf nicht in der Meldung erwähnt habe, mache diese nicht unwahr oder entstelle sie in einer maßgeblichen Weise. Im Übrigen hätte diese Mitteilung die weiteren den Verdacht stützenden Tatsachen nicht ausgeräumt.

Erläuterungen

§ 48 GwG Freistellung von der Verantwortlichkeit

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) ….

§ 43 GwG Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. 2Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.

(2) …

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kein Schadensersatz nach Sturz auf Strandpromenade

Wer im Bereich einer Baustelle unterwegs ist, muss auf dem Weg vermehrt mit Unebenheiten rechnen. Das LG Lübeck hat einen Schadensersatz nach einem vermeintlichen Sturz abgelehnt (Az. 15 O 149/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 12.06.2024 zum Urteil 15 O 149/22 vom 27.02.2024 (rkr)

Wer im Bereich einer Baustelle unterwegs ist, muss auf dem Weg vermehrt mit Unebenheiten rechnen. Das Landgericht Lübeck hat einen Schadensersatz nach einem vermeintlichen Sturz abgelehnt.

Auf einer Strandpromenade befindet sich eine Baustelle. Die Stadt richtet einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken ein. Vor dem Landgericht Lübeck verlangt eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt. Die Stadt glaubt der Frau nicht und sagt, der Fußweg sei eben gewesen.

Die Rechtslage

Eine Ersatzpflicht besteht, wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieser Begriff ist nicht durch Gesetz definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.

Die Entscheidung

Das Gericht hat Zeugen zum Zustand des Fußweges befragt und entschieden: Eine Ersatzpflicht bestehe nicht. Es seien keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich sei gut sichtbar gewesen. Die Frau habe nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig seien die Unebenheiten nicht gewesen.

Das Urteil vom 27.02.2024 (Az. 15 O 149/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl im einstweiligen Rechtsschutz

Das LAG Köln entschied, dass der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen (Az. 7 GLa 2/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 10.06.2024 zum Urteil 7 GLa 2/24 vom 19.01.2024

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichen Urteil entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde. Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Absatz 3b KSchG

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Videokonferenztechnik in Zivilprozessen: Vermittlungsausschuss unterbreitet Einigungsvorschlag

Der Vermittlungsausschuss hat am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten verabschiedet. Der Bundestag wird sich voraussichtlich noch in der laufenden Woche mit dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses befassen, der Bundesrat dann am 14. Juni 2024.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten verabschiedet.

Zu dem Gesetz hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Ziel des Gesetzes ist es, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung in Zivilprozessen, aber auch vor den Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten zu erleichtern.
Eignung und ausreichende Kapazitäten

Der Einigungsvorschlag stellt klar, dass in allen betroffenen Gerichtsbarkeiten Videoverhandlungen nur möglich sind, wenn sich die Fälle dafür eignen und ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vorsitzende Richter den Prozessparteien und ihren Vertretern die Videoverhandlung sowohl gestatten als auch anordnen. Ordnet er die Videoverhandlung an, kann ein Verfahrensbeteiligter hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beantragt eine Prozesspartei eine Videoverhandlung, soll der Vorsitzende dem stattgeben.

Verfahrensleitung

Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Nach dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses kann er auch den anderen Mitgliedern des Gerichts die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten, sofern erhebliche Gründe vorliegen.

Erprobung der vollvirtuellen Videoverhandlung

Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung und die Landesregierungen, zum Zwecke der Erprobung vollvirtuelle Videoverhandlungen zuzulassen. Dies bedeutet, dass alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Verhandlung nicht vom Sitzungssaal aus leitet. Dies soll nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nur möglich sein, wenn alle Mitglieder des Gerichts damit einverstanden sind, die Videoverhandlung angeordnet und dagegen kein Einspruch eingelegt wurde. Das Bundesministerium der Justiz und die teilnehmenden Länder sollen die Erprobung nach vier und acht Jahren evaluieren.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Der Bundestag wird sich voraussichtlich noch in der laufenden Woche mit dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses befassen, der Bundesrat dann in der Plenarsitzung am 14. Juni 2024. Mit der Bestätigung beider Häuser wäre das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz könnte dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: Bundesrat

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Vermittlungsverfahren zum Onlinezugangsgesetz abgeschlossen

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag für das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung vorgelegt. Wenn der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche annimmt, könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am 14.06.2024 zustimmen.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag für das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung vorgelegt.

Die Bundesregierung hatte ihn am 10. April 2024 angerufen, nachdem das Gesetz in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 nicht die für eine Zustimmung erforderlichen Stimmen erhalten hatte.

Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung benutzerfreundlicher digitaler Dienste für behördliche Verwaltungsleistungen. Es soll Strukturen für eine verbesserte Zusammenarbeit von Bund und Ländern schaffen und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglichen.

Elster-Softwarezertifikat

Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, dass das etablierte ELSTER-Softwarezertifikat sowie andere Identifizierungsmittel mit vergleichbarem Sicherheitsniveau weiterhin als Identifizierungs- beziehungsweise Authentifizierungsmechanismus bei den Nutzerkonten verwendet werden können.

Aus BundID wird DeutschlandID

Die Änderung des Onlinezugangsgesetzes sieht vor, dass für den Übergangszeitraum von drei Jahren die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer auch über die bisherigen Nutzerkonten der Länder erfolgen können. Um den Ländern mehr Flexibilität und Planungssicherheit bei der Umstellung ihrer bisherigen Nutzerkonten auf das zentrale Nutzerkonto (BundID) zu ermöglichen, schlägt der Vermittlungsausschuss vor, die Übergangsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für eine automatisierte Migration der Länderkonten vorliegen und die BundID soweit funktioniert, dass eine nutzerfreundliche Abwicklung von Verwaltungsleistungen möglich ist.

Es wird auch vorgeschlagen, das im Onlinezugangsgesetz geschaffene zentrale Bürgerkonto – die BundID – zu einer DeutschlandID weiter zu entwickeln. Der Migrationsprozess und der Ausbau der DeutschlandID sollen durch eine Entwicklergemeinschaft im IT-Planungsrat gesteuert werden.

Evaluierung

Bund und Länder sollen gemäß dem Einigungsvorschlag das Gesetz gemeinsam evaluieren. Zur Auswertung soll der IT-Planungsrat die Erfüllungsaufwände ermitteln, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz und weiteren Gesetzen ergeben, soweit diese auch für die Länder gelten.

Begleitende Protokollerklärung

Der Vermittlungsausschuss einigte sich zudem auf eine begleitende Protokollerklärung. In dieser stellt er unter anderem fest, dass es weiterer Anstrengungen bei der Registermodernisierung bedürfe, um das Ziel vollständig digitaler medienbruchfreier Prozessketten zu erreichen und Verwaltungsleistungen noch stärker service- und bürgerorientiert zur Verfügung zu stellen. Er fordert eine konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips, das heißt, Daten sollen durch Verwaltungen nicht doppelt erfasst werden müssen. Bund und Länder würden daher schnellstmöglich in einem Staatsvertrag die für ein Nationales Once-Only-Technical-System (NOOTS) erforderlichen rechtlichen und finanziellen Regelungen treffen.

Wie es weitergeht

Wenn der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche annimmt, könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am 14.06.2024 zustimmen. Das Gesetz könnte dann dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: Bundesrat

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Wirksamkeit von Rechtsschutzversicherungsbedingungen zum Schiedsgutachterverfahren

Der BGH entschied, dass die von einem Versicherer in seinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln über das Schiedsgutachterverfahren nach Ablehnung des Rechtsschutzes wirksam sind (Az. IV ZR 341/22).

BGH, Pressemitteilung vom 12.06.2024 zum Urteil IV ZR 341/22 vom 12.06.2024

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln über das Schiedsgutachterverfahren nach Ablehnung des Rechtsschutzes wirksam sind.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Der beklagte Versicherer verwendet Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2019), die Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren nach Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen enthalten. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Schiedsgutachterverfahren

(2) 1Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. 2Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. …

(4) 1Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. 2Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen.

…“

Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, diese in Verträgen mit Verbrauchern zu verwenden und sich auf sie zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Verwendung der Klauseln in § 3a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 ARB 2019 zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Unterlassung der Verwendung der Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB 2019 verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien, die – soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist – ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Alle vom Kläger angegriffenen Teilklauseln halten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand und weichen nicht im Sinne des § 129 VVG von § 128 Satz 1 VVG ab.

Die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB 2019 bestimmt, wie ihre Auslegung ergibt, eine Ausschlussfrist und verstößt insoweit nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist insbesondere nicht deshalb intransparent, weil sie dem Versicherungsnehmer nicht verdeutlicht, welche Folgen es für seinen Anspruch auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens hat, wenn der Versicherer in der Mitteilung eine Fristsetzung unterlässt. Eine solche ausdrückliche Regelung von Rechtsfolgen, die sich für den Fall ergeben, dass der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer sich in den Bedingungen selbst auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt, fordert das Transparenzgebot nicht. Es bedurfte auch nicht einer ausdrücklichen Regelung dazu, dass die Versäumung der Frist das Recht des Versicherungsnehmers unberührt lässt, den Anspruch auf Rechtsschutz im Wege der Deckungsklage geltend zu machen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt bereits dem Wortlaut der Klausel, wonach er die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen „kann“, dass diese für ihn ein Recht, nicht aber eine Pflicht begründet. Die Klausel weicht auch nicht von der halbzwingenden Bestimmung des § 128 Satz 1 VVG ab, die keine konkreten Vorgaben für das durchzuführende Verfahren enthält und dem Versicherer insoweit einen Ausgestaltungsspielraum belässt. Deshalb benachteiligt sie den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Auch die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB 2019 hält einer Inhaltskontrolle stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihr eine Ausschlusswirkung nicht zu entnehmen ist. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich vielmehr aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Verpflichtung, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden, dass es darum geht, dem Schiedsgutachter eine Tatsachengrundlage zur Verfügung zu stellen, die ihm eine möglichst zeitnahe Entscheidung ermöglicht. Er wird daraus aber weder folgern, dass nach Fristablauf dem Versicherer übersandte Mitteilungen und Unterlagen nicht auch dem Schiedsgutachter zur Verfügung zu stellen sind, noch wird er daraus schließen, dass er dem Schiedsgutachter seinerseits für die Durchführung des Verfahrens wesentliche Mitteilungen und Unterlagen nicht mehr übermitteln kann.

Die Klausel in § 3a Abs. 4 Satz 1 ARB 2019 ist ebenfalls wirksam. Sie ist insbesondere nicht intransparent, weil sie dem Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorbehält, den Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet im Rahmen dieser Klausel, die das Bestellungsverfahren regelt und dabei generell-abstrakte Kriterien für die Auswahl des Schiedsgutachters festlegt, keine Regelung dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm im Einzelfall das Recht vorbehalten bleibt, Einwände gegen die Auswahl des Gutachters vorzubringen. Er entnimmt bereits dem Umstand, dass der Schiedsgutachter durch den Präsidenten der für seinen Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer – und damit durch einen neutralen Dritten – aus dem Kreis der seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwälte zu bestimmen ist, dass der Schiedsgutachter die Gewähr für eine unparteiliche Entscheidung bieten muss.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich die Wirksamkeit der Klausel in § 3a Abs. 4 Satz 2 ARB 2019 bejaht. Sie ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil sie dem Versicherer das Recht eröffnet, dem Schiedsgutachter die Übermittlung solcher Mitteilungen und Unterlagen vorzuenthalten, die er zwar vom Versicherungsnehmer erhalten hat, aber selbst nicht für wesentlich hält. Bereits dem Wortlaut der Klausel entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Versicherer dem Schiedsgutachter alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, die für die Durchführung des Verfahrens – objektiv – wesentlich sind. Die Klausel gibt dem Versicherungsnehmer demzufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer berechtigt ist, im Wege einer „Vorauswahl“ nur das an den Gutachter weiterzuleiten, was er selbst – subjektiv – für wesentlich hält.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(…)

§ 128 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

1Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Unwirksamkeit von Klauseln über die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers in Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Telematiktarif)

Der BGH entschied, dass von einem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klauseln über die Überschussbeteiligung in Zusammenhang mit sog. Telematiktarifen unwirksam sind (Az. IV ZR 437/22).

BGH, Pressemitteilung vom 12.06.2024 zum Urteil IV ZR 437/22 vom 12.06.2024

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass von einem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klauseln über die Überschussbeteiligung in Zusammenhang mit sog. Telematiktarifen unwirksam sind.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft.

Die Versicherung in einem von der Beklagten angebotenen Berufsunfähigkeitstarif setzt die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten „Vitality Programm“ voraus. Die Teilnehmer des Programms können durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmer in einen sogenannten „Vitality Status“ eingestuft, der entweder „Bronze“, „Silber“, „Gold“ oder „Platin“ sein kann.

Das von der Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern verwendete Klauselwerk enthält in diesem Zusammenhang auszugsweise die folgenden Regelungen:

„§ 20 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?

(…)

(4) Gesundheitsbewusstes Verhalten

Berücksichtigung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen der Überschussbeteiligung

(…)

[UAbs. 2] Die nach den in den Absätzen (1) bis (3) genannten Grundsätzen ermittelten Überschussanteile werden in einer zweiten Stufe auf der Grundlage des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person weiter modifiziert.

[UAbs. 3] Zur Bemessung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens dient derzeit der … Vitality Status der versicherten Person im … Vitality Programm (…)

(…)

[UAbs. 6] Sofern wir keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten erhalten, weil z.B. das … Vitality Programm gekündigt wurde oder der Übermittlung des … Vitality Status widersprochen wurde, wird Ihr Vertrag hinsichtlich dieser Überschüsse für die betroffenen Versicherungsjahre so behandelt, als hätte die versicherte Person sich nicht sonstig gesundheitsbewusst verhalten.

(…)

[UAbs. 8] Die Überschussanteile Ihrer Versicherung können steigen, wenn die versicherte Person durch sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten einen entsprechenden … Vitality Status erreicht, wodurch der Nettobeitrag sinken kann. Umgekehrt können die Überschussanteile Ihrer Versicherung aber auch sinken, wenn die versicherte Person sich weniger sonstig gesundheitsbewusst verhält und einen diesem Verhalten entsprechenden … Vitality Status erhält, wodurch der Nettobeitrag steigen kann. Der Nettobeitrag ergibt sich aus dem um die Überschussanteile reduzierten Betrag. Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den von dem … Vitality Status abhängigen jährlichen Zu- oder Abnahmen Ihres Nettobeitrages, sowie zu den in jedem Versicherungsjahr geltenden Grenzwerten und Bezugsgrößen finden Sie in unserem jährlichen Geschäftsbericht; diese Werte werden jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration neu festgesetzt.

(…)“

Der Kläger hält die in den Unterabsätzen 6 und 8 enthaltenen Klauseln wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des beklagten Versicherers zurückgewiesen. Die beiden vom Kläger angegriffenen Teilklauseln halten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand.

Die Klausel in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 8 der Versicherungsbedingungen ist wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht, nach welchen Maßstäben die in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 2 vorgesehene weitere Modifizierung seiner Überschussbeteiligung (und damit mittelbar die Höhe der von ihm zu leistenden Versicherungsprämie) vorgenommen wird. Für nicht ausreichend erachtet der Senat dabei den Verweis in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 8 auf den Geschäftsbericht des Versicherers, weil auch dort keine abstrakten Regelungen zur Modifikation der Überschussbeteiligung enthalten sind. Aus demselben Grund wird die Transparenz der Klausel auch nicht durch den Versicherungsnehmern übermittelte Informationsschreiben hergestellt.

Die Klausel in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 6 ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Auslegung der Klausel ergibt, dass zu Lasten des Versicherungsnehmers für jeden Fall des Ausbleibens einer Mitteilung über sein sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten unterstellt wird, es habe ein solches Verhalten nicht gegeben. Dies benachteiligt den Versicherungsnehmer deshalb unangemessen, weil ihm hiermit das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung auch für den Fall aufgebürdet wird, dass die Beklagte, ein Dritter oder niemand das Ausbleiben der Übermittlung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens zu vertreten hat.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2024 den Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen gegen Vaterschaftsanerkennungen, die allein dem Zweck dienen, rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

BMJ, Pressemitteilung vom 12.06.2024

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser gemeinsam mit Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen gegen Vaterschaftsanerkennungen, die allein dem Zweck dienen, rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

(…)

Durch ein neues Verfahren, das sowohl eine präventive Kontrolle von Vaterschaftsanerkennungen vorsieht, als auch einen nachträglichen Kontrollmechanismus beinhaltet, wird die effektive Verhinderung von Scheinvaterschaften sichergestellt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig in allen Fällen, in denen durch die Anerkennung ein neues Aufenthaltsrecht geschaffen werden kann und das Kind nicht das leibliche Kind des Anerkennenden ist, eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist, damit eine Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Durch gesetzlich geregelte Vermutungen wird eine rasche Prüfung ermöglicht. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass Vaterschaftsanerkennungen, die nicht missbräuchlich sind, nicht unnötig verzögert werden.

Stellt sich nach Erteilung einer Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass diese etwa aufgrund von Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falscher Tatsachenangaben erwirkt wurde, kann die Ausländerbehörde die Zustimmung zurücknehmen, sodass die Vaterschaft rückwirkend entfällt.

Die Täuschung der Ausländerbehörden über die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung wird zukünftig durch eine spezielle Vorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe strafbewehrt.

Quelle: Bundesjustizministerium

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