EuGH zu E-Commerce: Verpflichtungen der Anbieter von Online-Diensten

Der EuGH entschied zu E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen (Rs. C-662/22 (u. a.)).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.05.2024 zum Urteil C-662/22 (u. a.) vom 30.05.2024

E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen.

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen. Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen1. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen. Die oben genannten Gesellschaften wenden sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht2 verstoße. Alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – berufen sich u. a. auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machen geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland bzw. Luxemburg). Sie vertreten daher die Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auferlegen. In diesem Zusammenhang hat das italienische Gericht beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden.

Der Gerichtshof befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind. Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen ist außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.
2 Gegen die Verordnung 2019/1150 und, mit Ausnahme der Rechtssache C-663/22, Expedia, gegen mehrere Richtlinien, insbesondere gegen die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera

Das AG Gelnhausen entschied, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Az. 52 C 76/24).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 03.05.2024 zum Urteil 52 C 76/24 des AG Gelnhausen vom 04.03.2024

Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt.

Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24).

Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es sei bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. Überwachungsdruck). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Hanau

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Gesetzliche Neuregelungen im Juni 2024

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und Patienten können sich mit dem interaktiven Krankenhaus-Atlas besser über die Qualität von Kliniken informieren. Diese und andere Neuregelungen treten ab Juni 2024 lt. Bundesregierung in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.05.2024

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert, die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche und Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Diese und andere Neuregelungen im Überblick.

Integration, Arbeit und Soziales

Das Staatsangehörigkeitsrecht wird modernisiert

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht erkennt die Lebensgeschichte und Lebensleistung vieler Menschen in Deutschland an. Mehrstaatigkeit ist möglich, für ehemalige Gastarbeiter entfällt der Einbürgerungstest. Wer gut integriert ist, kann schneller den deutschen Pass erhalten. Antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen schließen eine Einbürgerung aus. Das gilt auch bei Mehr-Ehen oder der Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Gesetz tritt am 26. Juni 2024 in Kraft.

Mit der Chancenkarte zum Job

Die Chancenkarte erleichtert ausländischen Fachkräften die Arbeitsplatzsuche. Sie basiert auf einem Punktesystem, berücksichtigt Qualifikation, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und persönliche Kriterien wie beispielsweise das Alter. Außerdem können 50.000 Menschen aus den Westbalkan-Ländern Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten.

Bezahlkarte für Geflüchtete

Geflüchtete erhalten Leistungen künftig über eine Bezahlkarte. Statt mit Bargeld können sie nun mit dieser Karte zahlen. Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann – also dafür, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der Geflüchteten hier. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern.

Umwelt und Klima

Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Ob Balkonkraftwerke oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Das Solarpaket I reduziert bürokratische Auflagen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV). So sind digitale Stromzähler nicht mehr verpflichtend. Leistungsfähigere PV-Anlagen sind erlaubt und die Stromeinspeisung ist über die Steckdose möglich.

Klimafreundlicher Öffentlicher Nahverkehr

Wenn neue Fahrzeuge wie Lkw oder Busse für den Öffentlichen Nahverkehr angeschafft werden, gelten synthetische, paraffinische Kraftstoffe aus fossilen Quellen nicht mehr als sauber und klimafreundlich. Das sieht eine Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vor.

Gesundheit

Interaktiver Krankenhaus-Atlas für Patientinnen und Patienten

Welche Klinik ist auf welche Eingriffe spezialisiert? Wie oft wurden diese Eingriffe dort vorgenommen? Ob Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen – Patientinnen und Patienten können sich seit dem 17. Mai 2024 mit dem interaktiven Krankenhaus-Atlas besser über die Qualität von Kliniken informieren.

Verbraucherschutz

Sicher im Netz unterwegs

Nutzerinnen und Nutzer von Onlineplattformen und Suchmaschinen sollen den Inhalten im Internet vertrauen können. Die Bundesregierung hat die Grundlage geschaffen, besser gegen Hassrede, Markenpiraterie oder unsichere Produkte vorzugehen.

Fußball-EM und Lärmschutz

Die Vorfreude auf die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland ist groß. Public Viewing wird wieder möglich sein, auch bei späteren Anstoßzeiten. Die Bundesregierung hat eine Verordnung beschlossen, die während der Spiele Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln zulässt. Die Verordnung gilt vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2024.

Quelle: Bundesregierung

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AG Brandenburg: Honorarrechnung an Gegner als strafbare Gebührenüberhebung

Wer als Anwältin oder Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung erfüllen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt (Az. 30 C 221/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 29.05.2024 zum Urteil des AG Brandenburg 30 C 221/23 vom 26.02.2024

Wer als Anwältin oder Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung erfüllen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt. Denn im Verhältnis zum Gegner gibt es keine vertragliche Verbindung als Grundlage einer Honorarforderung.

Rechnet eine Anwältin oder ein Anwalt Gebühren nach dem RVG unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten ab, kann dies den Straftatbestand der Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB erfüllen, da es im Verhältnis zum Gegner an einer Rechtsgrundlage für eine Gebührenforderung fehlt. Das aus dem Mandatsverhältnis geschuldete gesetzliche Honorar kann der Mandant allenfalls nachgelagert im Wege eines Schadensersatzanspruchs bei seinem Gegner geltend machen. Das hat das AG Brandenburg in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt.

Im Ausgangsfall hatte der später beklagte Anwalt für seinen Mandanten gegen zwei gesamtschuldnerisch Beklagte eine Forderung von 150.000 Euro geltend gemacht. Dafür stellte er den beiden Beklagten seine gesetzlichen Gebühren in Rechnung, ohne darauf hinzuweisen, dass diese wegen des Gesamtschuldverhältnisses allenfalls einmal geschuldet würden. Gegenstand der Entscheidung des AG Brandenburg ist die von den damaligen Beklagten und jetzigen Klägern begehrte (negative) Feststellung, dass dem Anwalt keine Gebührenforderungen gegen sie zustehen. Zudem verlangten die Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das AG Brandenburg gab der Klage statt. Denn zwischen den Parteien habe unstreitig kein Mandatsverhältnis bestanden, aus dem ein Gebührenanspruch herrühren könnte. Einen etwaigen Anspruch seines Mandanten auf Erstattung seiner Gebühren, etwa aus Verzug, habe der Anwalt nicht geltend gemacht.

Ob dem Mandanten ein solcher Anspruch zustand, hat das AG Brandenburg offengelassen. Denn der Anwalt habe eindeutig den hiesigen Klägern eigene Kostennoten mit seinen laufenden Rechnungsnummern gesandt und damit deutlich gemacht, dass er nicht (ggf. abgetretene) Ansprüche seines Mandanten geltend macht. Aus den beiden Kostennoten ergebe sich auch nichts zu einem etwaigen materiellen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen die Kläger.

Das Gericht sprach den Klägern zudem den Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 823 II BGB i.V.m. Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und sowie Betrug (§ 263 StGB). Nach § 352 I StGB ist ein Rechtsanwalt wegen Gebührenüberhebung strafbar, wenn er Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schuldet. Das hat das Gericht in Bezug auf die von den Klägern als Nicht-Mandanten geforderten gesetzlichen Gebühren als gegeben angesehen. Betrug zog das Gericht deshalb in Betracht, weil der Anwalt gegenüber den beiden (eigentlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen) Klägern jeweils separat Gebühren aus 150.000 Euro geltend machte und damit wissentlich ihnen gegenüber den Eindruck erweckte, sie seien (jeweils eigenständige) Kostenschuldner.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 11/2024

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VideoIdent-Verfahren im GwG: BRAK kritisiert fehlende Umsetzbarkeit für Anwält:innen

Das Geldwäschegesetz verlangt die Identifizierung neuer Geschäftspartner. Im Nichtfinanzsektor soll eine neue Verordnung dafür das durch Banken bereits genutzte VideoIdent-Verfahren öffnen. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 31.05.2024

Das Geldwäschegesetz verlangt die Identifizierung neuer Geschäftspartner. Im Nichtfinanzsektor soll eine neue Verordnung dafür das durch Banken bereits genutzte VideoIdent-Verfahren öffnen. Das begrüßt die BRAK. Sie hat aber erhebliche Bedenken, wie die vorgesehenen Regelungen durch Anwältinnen und Anwälte in der Praxis umgesetzt und durch die Rechtsanwaltskammern kontrolliert werden sollen.

Mit dem im April vorgelegten Referentenentwurf für eine Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung will das Bundesministerium der Finanzen das bereits etablierte VideoIdent-Verfahren in breiterem Umfang für Identifizierungsverfahren im Bereich der Geldwäscheprävention nutzbar machen. Bislang war das VideoIdent-Verfahren nur für Unternehmen zugelassen, die in Bezug auf die Geldwäscheaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehen, also insbesondere Banken und Versicherungen. Nunmehr soll es auch für geldwäscherechtlich Verpflichtete im Nichtfinanzsektor nutzbar werden; dazu zählen unter anderem auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Der Gesetzentwurf nutzt dazu eine Verordnungsermächtigung im 2017 neugefassten Geldwäschegesetz (GwG), von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde. Die Rahmenbedingungen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren hat die BaFin in einem Rundschreiben aus dem Jahr 2017 festgehalten; hierauf setzt auch der Entwurf auf.

Hintergrund ist, dass nach § 11 GwG Verpflichtete – zu denen in bestimmten (in § 2 GwG aufgezählten) Fällen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – von ihren Vertragspartnern bzw. von Personen, die für diese auftreten, und von der wirtschaftlich berechtigten Person vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion Angaben zum Zwecke der Identifizierung erheben müssen. § 12 GwG sieht vor, dass diese Angaben überprüft werden müssen. Hierzu können unter anderem Ausweisdokumente, der elektronische Identitätsnachweis (eID) oder qualifizierte elektronische Signaturen herangezogen werden. Die Verfahren zur Überprüfung legt § 13 GwG fest. Mit dem VideoIdent-Verfahren soll dem Nichtfinanzsektor ein kostengünstiges und ggf. automatisierbares Überprüfungsverfahren an die Hand gegeben werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Regelungen im Grundsatz und bezeichnet sie als wichtigen Schritt auf dem Weg der Digitalisierung. Jedoch äußert sie erhebliche Bedenken im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit durch geldwäscherechtlich verpflichtete Anwältinnen und Anwälte einerseits und durch die Rechtsanwaltskammern, die als Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen haben, andererseits.

Der Bedarf in der Anwaltschaft für eine Fern-Identifizierung ist nach der Erfahrung der BRAK groß, da immer mehr Mandate ohne persönlichen Kontakt in der Kanzlei zustande kommen. Nach dem GwG verpflichtete Anwältinnen und Anwälte nutzen derzeit in der Regel das PostIdent-Verfahren oder externe Dienstleister für Videoidentifikationen. Die Videoidentifikation selbst durchzuführen, wäre nach Ansicht der BRAK vor allem für kleinere Kanzleien wirtschaftlich nicht darstellbar. Unrealistisch wäre insbesondere das in § 7 der Verordnung verlangte Vorhalten eines separaten Raums mit Zugangskontrolle.

Für problematisch und unpraktikabel hält die BRAK auch die weitere Regelung in § 5, wonach Videoidentifizierung nur verwendet werden darf, wenn auch ein gleichwertiges anderes Identifizierungsverfahren angeboten wird. Für eine solche Verpflichtung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage, da das GwG nur ein gleichwertiges Verfahren fordere. Die Verordnung schafft so überzogene und wirtschaftlich nicht umsetzbare Vorgaben, die bestimmten Verpflichteten faktisch den Zugriff auf ein selbst durchgeführtes VideoIdent-Verfahren verwehren. Zudem sei unklar, ob die gängigen Dienstleister ein derartiges Verfahren überhaupt bereits anbieten.

Die BRAK fordert daher eine längere Übergangsregelung, damit sich die Verpflichteten und die Dienstleister mit angemessenem zeitlichen Vorlauf darauf einstellen können. Der Entwurf sieht jedoch lediglich eine Frist bis zum Beginn des nächsten Quartals nach Inkrafttreten der Verordnung vor. Um die Videoidentifizierung für Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete praktikabel zu machen, regt die BRAK zudem weitere Erleichterungen bzw. Bereichsausnahmen an, jedenfalls soweit die Identifizierung selbst vorgenommen und nicht auf Dienstleister delegiert wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erfolgreicher Start des einheitlichen Patentsystems: Mehr als 27.000 Registrierungen

Ein Jahr nach Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems hat das Europäische Patentamt (EPA) bereits mehr als 27.000 einheitliche Patente registriert. Im Durchschnitt gilt damit fast jedes vierte erteilte europäische Patent (23 Prozent) in allen 17 teilnehmenden Mitgliedstaaten, auch Deutschland.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2024

Ein Jahr nach Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems hat das Europäische Patentamt (EPA) bereits mehr als 27.000 einheitliche Patente registriert. Im Durchschnitt gilt damit fast jedes vierte erteilte europäische Patent (23 Prozent) in allen 17 teilnehmenden Mitgliedstaaten, auch Deutschland. Diese Quote nimmt stetig zu. Besonders groß ist der Anstieg bei Patenten, die von Dänemark oder Polen aus (jeweils fast 50 Prozent) und von Spanien aus (rund 40 Prozent) registriert werden. Die meisten Patente werden für Medizintechnik (31 Prozent), Tiefbau (6 Prozent) und Verkehr (5 Prozent) erteilt.

Zentrale Anlaufstelle verbessert den Patentschutz

„Patente sind für die europäische Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung“, unterstrich EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Das neue Einheitspatentsystem bietet eine zentrale Anlaufstelle für die Anmeldung von Patenten in Europa und macht den Patentschutz stärker, einfacher und kostengünstiger – zum Vorteil aller Unternehmen, insbesondere der KMU. Nach nur einem Jahr sind bereits mehr als 27.000 Patente für 17 Mitgliedstaaten angemeldet worden. Ich ermutige die übrigen Mitgliedstaaten, sich dem Einheitspatent bald anzuschließen.“

Einheitliches Patentgericht

Teil des neuen Patentsystems war auch die Einführung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC). Es ist für Einheitspatente und bestehende europäische Patente zuständig und soll den Unternehmen helfen, ihre Patentrechte wirksamer durchzusetzen zu können.

Bisher wurden etwa 350 Verfahren eingeleitet. Unter bestimmten Bedingungen ermöglicht das neue Gericht zentralisierte Verfahren nicht nur für einheitliche Patente, für die das UPC die ausschließliche Zuständigkeit hat, sondern auch für nicht einheitliche europäische Patente.

Wirkung des Einheitspatents

Das europäische Einheitspatent, das im Juni 2023 eingeführt wurde, spielt eine entscheidende Rolle bei der Vollendung des europäischen Binnenmarkts für Patente und hat sich zu einem entscheidenden Faktor für die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der EU entwickelt.

Das System erleichtert es Unternehmen, ihre Innovationen zu schützen, indem es eine zentrale Anlaufstelle für die Erlangung und Durchsetzung von Patenten in Europa bietet. Dadurch können die Unternehmen Kosten sparen und den Papier- und Verwaltungsaufwand verringern. Durch die Schaffung des Einheitlichen Patentgerichts werden auch Patentstreitigkeiten weniger aufwändig und teuer, während gleichzeitig die Rechtssicherheit erhöht wird.

Teilnehmende Mitgliedstaaten

Derzeit nehmen 17 EU-Mitgliedstaaten am Einheitspatentsystem teil: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden. Auf sie entfallen etwa drei Viertel des BIP der EU. Das System ist auch für andere Mitgliedstaaten offen. In Kürze wird Rumänien das 18. teilnehmende Mitglied sein.

Die Kommission beabsichtigt außerdem, das System durch ein einheitliches ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) weiter zu stärken. Es ermöglicht eine einheitliche Erweiterung der Patentrechte für bestimmte zugelassene Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel.

Quelle: EU-Kommission

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DSA: EU-Kommission benennt Temu als sehr große Online-Plattform VLOP

Die EU-Kommission hat Temu als sehr große Online-Plattform eingestuft. Damit muss der Online-Markt gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) strengere Maßnahmen im Kampf gegen illegale Produkte und Inhalte ergreifen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2024

Die EU-Kommission hat Temu als sehr große Online-Plattform (Very Large Online Platform, VLOP) eingestuft. Damit muss der Online-Markt gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) strengere Maßnahmen im Kampf gegen illegale Produkte und Inhalte ergreifen. Temu hat der EU-Kommission mehr als 45 Millionen monatliche Nutzer in der Europäischen Union gemeldet und liegt so über der Schwelle zum VLOP.

Strengere Vorschriften bis Ende September adaptieren

Als VLOP muss Temu innerhalb von vier Monaten nach seiner Anmeldung (d. h. bis Ende September 2024) die entsprechenden strengeren Vorschriften der gemäß dem DSA einhalten. Das umfasst beispielsweise die Verpflichtung, alle systemischen Risiken, die sich aus seinen Diensten ergeben, ordnungsgemäß zu bewerten und abzumildern. Dazu gehören die Listung und der Verkauf von gefälschten Waren, unsicheren oder illegalen Produkten und Gegenständen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen.

Im Einzelnen umfassen diese zusätzlichen Verpflichtungen

Sorgfältigere Überwachung von illegalen Produkten

Temu muss die spezifischen systemischen Risiken im Hinblick auf die Verbreitung illegaler Inhalte und Produkte sowie die Gestaltung und Funktionsweise seines Dienstes und der damit verbundenen Systeme sorgfältig analysieren. Die Risikobewertungsberichte müssen der Kommission vier Monate nach Bekanntgabe der förmlichen Benennung und danach einmal pro Jahr vorgelegt werden.

Temu muss Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, um Risiken wie die Auflistung und den Verkauf von gefälschten Waren, unsicheren Produkten und Artikeln, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu vermeiden. Diese Maßnahmen können die Anpassung der Nutzungsbedingungen, die Verbesserung der Benutzeroberfläche zur besseren Meldung und Erkennung verdächtiger Einträge, die Verbesserung der Moderationsprozesse zur schnellen Entfernung illegaler Artikel und die Verfeinerung der Algorithmen zur Verhinderung der Werbung für und des Verkaufs von verbotenen Waren umfassen.

Temu muss seine internen Prozesse, Ressourcen, Tests, Dokumentationen und die Überwachung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erkennung von systemischen Risiken verstärken.

Verbesserte Verbraucherschutzmaßnahmen

In den jährlichen Risikobewertungsberichten von Temu müssen insbesondere mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bewertet werden, wobei der Schwerpunkt auf dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden von minderjährigen Nutzern liegt.

Temu muss seine Plattform, einschließlich der Benutzeroberflächen, der Empfehlungsalgorithmen und der Nutzungsbedingungen, so strukturieren, dass Risiken für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Verbraucher gemildert und verhindert werden. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbraucher vor dem Kauf unsicherer oder illegaler Waren zu schützen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verhinderung des Verkaufs und der Verbreitung von Produkten, die für Minderjährige schädlich sein könnten. Dazu gehören robuste Alterskontrollsysteme, die den Kauf von Produkten mit Altersbeschränkungen einschränken.

Mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht

Temu muss

  • sicherstellen, dass seine Risikobewertungen und die Einhaltung aller DSA-Verpflichtungen jedes Jahr extern und unabhängig geprüft werden,
  • ein Verzeichnis aller auf seiner Schnittstelle geschalteten Anzeigen veröffentlichen,
  • Forschern Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten gewähren, auch überprüften Forschern, die von Koordinatoren für digitale Dienste benannt werden,
  • die Transparenzanforderungen erfüllen, einschließlich der Veröffentlichung von Transparenzberichten über Entscheidungen zur Inhaltsmoderation und zum Risikomanagement alle sechs Monate sowie von Berichten über systemische Risiken und Prüfungsergebnisse einmal im Jahr,
  • eine Compliance-Funktion benennen und sich jedes Jahr einer externen unabhängigen Prüfung unterziehen.

Quelle: EU-Kommission

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Versicherungsschutz auf dem Abweg

Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung neu bewertet (Az. L 14 U 164/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.06.2024 zum Urteil L 14 U 164/21 vom 12.04.2024

Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung neu bewertet.

Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Rückweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Mit seinem Pkw geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem Lkw zusammen, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Der Notarzt stellte bei ihm eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) fest.

Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der Mann 4 km über seinen Wohnort hinaus unterwegs gewesen sei. Sowohl die Wohnung als auch der Betrieb befänden sich in entgegengesetzter Richtung; folglich habe sich der Unfall auf einem Abweg ereignet. Dieser sei nicht versichert.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er an Diabetes leide. Zum Unfallzeitpunkt sei er stark unterzuckert und orientierungslos gewesen. Aus diesem Grund sei er an seiner Wohnung vorbeigefahren und auf einen Abweg geraten. An die Einzelheiten habe er keine Erinnerung.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Wegeunfall auf direkter Strecke vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei – ein Abweg jedoch nicht. Nur ausnahmsweise könne ein irrtümlicher Abweg versichert sein, wenn seine Ursache allein in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liege, z. B. Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung. Vorliegend sei der Mann jedoch aufgrund einer inneren Ursache auf einen Abweg geraten, nämlich der Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung. Die Einbeziehung solcher Abwege in die Wegeunfallversicherung würde eine Überdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitswegen darstellen und dem Sinn und Zweck der Wegeunfallversicherung widersprechen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Online-Bestellung: Hinweis auf Zahlungsverpflichtung beim Anklicken von Bestell-Button oder entsprechender Funktion muss eindeutig sein

Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt. So der EuGH (Rs. C-400/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.05.2024 zum Urteil C-400/22 vom 30.05.2024

Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt.

Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.

In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.

In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 verlange. In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt2, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht befragt den Gerichtshof hierzu.

Der Gerichtshof entscheidet, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. Diese sieht vor, dass der Unternehmer dafür sorgen muss, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, muss diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.
2 Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C-249/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 60/22).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Netto-Online darf vor Vertragsabschluss keine Vorkasse verlangen

Bei einer Vorkasse-Zahlung auf netto-online.de mussten Verbraucher:innen ihre Rechnung zahlen, bevor ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Vertrag kam laut AGB des Anbieters erst bei der Warenlieferung zustande. Diese Kombination aus Vorkasse und AGB-Regelung hat das OLG Nürnberg der Betreiberin, der NeS GmbH, auf Klagee des vzbv nun untersagt (Az. 3 U 1594/23).

vzbv, Mitteilung vom 31.05.2024 zum Urteil des OLG Nürnberg 3 U 1594/23 vom 30.01.2024 (rkr)

  • Vertragsabschluss erfolgte laut AGB erst bei Lieferung der bestellten Ware
  • Bei Zahlung per Vorkasse war der volle Rechnungsbetrag schon lange vor Abschluss des Kaufvertrags fällig
  • OLG Nürnberg: Verbraucher:innen werden durch die Vorkasse-Regelung auf netto-online.de unangemessen benachteiligt

vzbv gewinnt Klage gegen die NeS GmbH, die das Online-Geschäft des Discounters Netto betreibt

Bei einer Vorkasse-Zahlung auf netto-online.de mussten Verbraucher:innen ihre Rechnung zahlen, bevor ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Vertrag kam laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters erst bei der Warenlieferung zustande. Diese Kombination aus Vorkasse und AGB-Regelung hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg der Betreiberin, der NeS GmbH, nun untersagt. Damit gab das Gericht – anders als die Vorinstanz – einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Wer Waren online kauft und sie per Vorkasse bezahlt, sollte dem Verkäufer gegenüber eine starke Rechtsposition haben. Ohne eine vertragliche Grundlage den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen, ist unfair“, sagt Rosemarie Rodden, Referentin beim vzbv.

Die NeS GmbH betreibt den Onlineshop des Discounters Netto und bietet auf der Internetseite auch hochpreisige Waren an, die mehr als 1.000 Euro kosten. Kund:innen, die als Zahlungsmittel „Vorkasse“ wählten, sollten den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach der Bestellung zahlen. Der Kaufvertrag kam aber laut einer Klausel in den AGB des Anbieters erst mit der Zustellung der Ware zustande. Als Lieferzeit nannte das Unternehmen für Paketzustellungen „ca. 1 bis 3 Werktage“ und bei Lieferung per Spedition „ca. 10 Werktage“. Bei Vorkasse sollten sich diese Lieferzeiten um drei Werktage verlängern und am Tag der Zahlungsanweisung beginnen. Kund:innen mussten also den Kaufpreis leisten, ohne dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.

Kundenrechte eingeschränkt

Das OLG Nürnberg folgte der Auffassung des vzbv, dass die strittige Vorkasse-Regelung Kund:innen unangemessen benachteiligt und gegen einen wesentlichen Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt. Kund:innen von netto-online wurden durch die Zahlungsaufforderung vor Vertragsabschluss rechtlich schlechter gestellt als bei einem bestehendem Kaufvertrag. Wenn das Unternehmen nicht lieferte, konnten sie zwar ihr Geld zurückverlangen, nicht aber auf der Lieferung bestehen oder Schadenersatz verlangen, so das Gericht.

Keine Sicherheit für Warenlieferung

Das Hinausschieben des Vertragsabschlusses bis zur Warenlieferung ist deshalb nach Auffassung des OLG für betroffene Verbraucher:innen mit erheblichen Nachteilen verbunden. Sie müssten das gezahlte Geld über einen längeren Zeitraum entbehren, ohne sicher zu sein, dass die Ware geliefert wird. Kund:innen seien im Hinblick auf ihre Erfüllungs- und Ersatzansprüche weitgehend schutzlos gestellt.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Kund:innen nicht erkennen können, wie lange sie an ihre Bestellung gebunden sind und wie lange das Unternehmen befugt sein soll, ihr durch die Bestellung abgegebenes Angebot noch anzunehmen. Da die Lieferzeiten nur als Circa-Fristen angegeben waren, hätten sie selbst nach deren Ablauf keine Gewissheit.

Das Verfahren geht zurück auf einen Hinweis der Marktbeobachtung des vzbv.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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