Weniger Anwälte, mehr Syndizi und Fachanwältinnen und noch mehr Berufsausübungsgesellschaften

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 172.514 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (169.388) bedeutet dies insgesamt einen leichten Zuwachs um 3.126 Mitglieder (1,85 %). Das teilte die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2024

Mitgliederstatistik zum 01.01.2024 zeigt erneut Rückgang bei Einzelzulassungen

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 172.514 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (169.388) bedeutet dies insgesamt einen leichten Zuwachs um 3.126 Mitglieder (1,85 %).

Dieser Zuwachs der Gesamtmitglieder basiert im Wesentlichen auf dem enormen Anstieg der nichtanwaltlichen Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, gefolgt von den Berufsausübungsgesellschaften (BAG). Aber auch mehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern:

Zum Stichtag waren 165.776 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte* in allen Zulassungsarten zugelassen.

Das entspricht einem Plus von 0,36 % im Vergleich zum Vorjahr (165.186). Somit setzte sich der leichte Rückgang in den Jahren 2021 (165.680; -0,13 %), 2022 (165.587; -0,06 %) und 2023 (165.186; -0,24 %) in der Gesamtschau nicht fort.

Konkret waren bundesweit 139.589 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Einzelzulassung (Vorjahr: 140.713; -1.124; -0,80 %), 6.806 Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte (Vorjahr: 5.937; +869; +14,64 %) und 19.381 in Doppelzulassung (Vorjahr: 18.536; +845; +4,56 %) zugelassen.

Damit sind die Zahlen der Einzelzulassungen erneut rückläufig. Der Trend geht weiterhin zur Zulassungsart Syndizi, die insbesondere bei Frauen sehr beliebt ist: Deren Anteil lag bei 59,39 %. Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 45,96 %, bei den einzeln Zugelassenen bei 34,77 %.

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den zum Stichtag bundesweit zur Rechtsanwaltschaft Zugelassenen (165.776) mit 61.491 Rechtsanwältinnen bei 37,09 %. Der weibliche Anteil ist in allen Zulassungsarten um 1,52 % gestiegen (Vorjahr: 36,67 %). Die Entwicklung hält damit an.

Enorme Zuwächse gab es bei den zugelassen BAG und zwar um 47,63 % (01.01.2024: 4.727; Vorjahr: 3.202). Den größten Anteil daran haben die 3.177 PartGmbB, die gleichzeitig mit 72,38 % den höchsten Zuwachs verzeichneten (Vorjahr: 1.843). Ferner waren 1.404 GmbH (Vorjahr: 1.268), 33 AG (Vorjahr: 30), 25 UG (Vorjahr: 16), 22 GmbH & Co KG (Vorjahr: 4), 35 LL.P. (Vorjahr: 1) und zehn sonstige Gesellschaften (Vorjahr: 2) zugelassen.

Außerdem waren 21 Personengesellschaften, die nach § 59f Abs. 1 Satz 2, 3 BRAO freiwillig ihre Zulassung beantragen können, zugelassen. Diesen unterfallen größtenteils die GbR, aber auch die PartG.

Die Anzahl der Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, den nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Berufsausübungsgesellschaften, stieg stark an: Verzeichneten die Rechtsanwaltskammern im Vorjahr noch 866 Mitglieder, waren es zum 01.01.2024 insgesamt 1.889. Die Zahl der nichtanwaltlichen Mitglieder hat sich damit bundesweit mehr als verdoppelt (+118,13 %).

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist weiter gestiegen:

Zum Stichtag gab es 46.035 Fachanwälte (Vorjahr: 45.968), davon 15.201 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.026). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,02 % (Vorjahr: 32,69 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 27,77 % auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.474 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.339). 34.896 Rechtsanwälte (davon 12.292 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 9.857 (davon 2.676 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.282 (davon 233 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.163), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.759), für Steuerrecht (4.695), für Verkehrsrecht (4.400) und Strafrecht (3.994). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+10,54 %), für Sportrecht (+20,00 %), für Informationstechnologierecht (+5,53 %) und für Migrationsrecht (+5,46 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,69 %), für Familienrecht (-2,02 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,73 %) hatten die höchsten Rückgänge.

*Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

Die Mitglieder- und die Fachanwaltsstatistik sind abrufbar unter www.brak.de/statistiken. In den im Juni erscheinenden BRAK-Mitteilungen folgt ein ausführlicher Bericht über die Mitgliederzahlen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Methanverordnung verabschiedet

Die erste EU-weite Methanverordnung ist endgültig verabschiedet und kann nun in Kraft treten. Sie wird die Methanemissionen im EU-Energiesektor und bei Energieimporten eindämmen. Methan ist nach Kohlendioxid der zweitgrößte Verursacher des Klimawandels.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.05.2024

Die erste EU-weite Methanverordnung ist endgültig verabschiedet und kann nun in Kraft treten. Sie wird die Methanemissionen im EU-Energiesektor und bei Energieimporten eindämmen. Methan ist nach Kohlendioxid der zweitgrößte Verursacher des Klimawandels. EU-Energiekommissarin Kadri Simson erklärte: „Wir können nun einen genaueren Einblick in die Hauptquellen der Methanemissionen im Energiesektor erhalten. Dies wird für mehr Transparenz sorgen und die notwendigen Instrumente zur Verringerung dieser starken Emissionen sowohl in der EU als auch weltweit bereitstellen.“

Vorgaben der neuen Verordnung

Die Verordnung sieht für Anlagen innerhalb der EU Folgendes vor:

  • Sie verpflichtet die Betreiber, regelmäßig über die Quantifizierung und Messung von Methanemissionen an der Quelle zu berichten, und zwar auch für nicht-operative Anlagen;
  • Sie verpflichtet die Öl- und Gasunternehmen, ihre Anlagen regelmäßig zu überprüfen, um Methanlecks auf dem Gebiet der EU innerhalb bestimmter Fristen zu identifizieren und zu reparieren;
  • Sie verbietet die routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln im Öl- und Gassektor und beschränkt die nicht routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln auf unvermeidbare Umstände, z. B. aus Sicherheitsgründen oder im Falle einer Fehlfunktion der Anlagen;
  • Ab 2027 wird das Abfackeln im Steinkohlebergbau eingeschränkt, und nach 2031 treten strengere Bedingungen in Kraft;
  • Sie verpflichtet Unternehmen im Öl-, Gas- und Kohlesektor, ein Inventar stillgelegter, inaktiver, verschlossener und aufgegebener Anlagen wie Bohrlöcher und Bergwerke zu erstellen, ihre Emissionen zu überwachen und einen Plan zur schnellstmöglichen Verringerung dieser Emissionen zu verabschieden.

Die EU importiert einen großen Teil des von ihr verbrauchten Öls, Gases und der Kohle. Mit dieser Verordnung werden auch die mit Importen verbundenen Methanemissionen in Angriff genommen. Konkret:

  • Es wird eine Methan-Transparenzdatenbank eingerichtet, in der Daten über Methanemissionen, die von Importeuren und EU-Betreibern gemeldet werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
  • Die Kommission wird verpflichtet, Methanleistungsprofile von Ländern und Unternehmen zu erstellen, damit die Importeure fundierte Entscheidungen über ihre Energieeinfuhren treffen können;
  • Die Kommission wird außerdem ein auf Satellitendaten basierendes globales Instrument zur Überwachung der Methanemittenten und einen Schnellwarnmechanismus für besonders hohe Emissionen einrichten, der Informationen über Ausmaß, Häufigkeit und Standort von Quellen mit hohen Methanemissionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU enthält. Im Rahmen dieses Instruments wird die Kommission in der Lage sein, von den betroffenen Ländern umgehend Informationen über Maßnahmen zur Behebung dieser Leckagen anzufordern;
  • Ab Januar 2027 schreibt die Verordnung vor, dass neue Importverträge für Öl, Gas und Kohle nur abgeschlossen werden können, wenn die Exporteure dieselben Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungspflichten erfüllen wie die EU-Produzenten. Die Verordnung wird eine Methodik für die Methanintensität und Höchstwerte festlegen, die bei neuen Verträgen für Öl, Gas und Kohle einzuhalten sind.

Quelle: EU-Kommission

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Zu schnell zum Einsatzort: Polizist haftet für Schäden am Polizeifahrzeug

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. So entschied das VG Berlin (Az. 5 K 65/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.05.2024 zum Urteil 5 K 65/21 vom 18.03.2024

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizeikommissar des Landes Berlin, erhielt im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei. Der Kläger konnte daher anteilig in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens (4.225,59 Euro) in Regress genommen werden, wobei das Mitverschuldens des anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt wurde.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Länder sind für die Digitalisierung des BAföG zuständig

Die Digitalisierung des BAföG-Antragsverfahrens liegt lt. Bundesregierung in „ausschließlicher Zuständigkeit der Länder“. Seit der 27. BAföG-Novelle seien elektronische und schriftliche Anträge gleichwertig.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2024

Die Digitalisierung des BAföG-Antragsverfahrens liegt in „ausschließlicher Zuständigkeit der Länder“. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/11277) auf eine Kleine Anfrage (20/11082) der CDU/CSU-Fraktion. Auf die Frage der Union, wieso BAföG-Anträge weiterhin händisch ausgefüllt und per Post eingereicht werden können, antwortet die Bundesregierung, dass somit „möglichst viele Auszubildende und deren Eltern“ erreicht werden und vom BAföG profitieren sollen. Dennoch, so führt die Bundesregierung aus, seien seit der 27. BAföG-Novelle elektronische und schriftliche Anträge gleichwertig. Das BAföG-Antragsverfahren wurde laut Bundesregierung zudem dahingehend vereinfacht, dass Auszubildende seit Ende 2023 keine Vermögensnachweise mehr einreichen müssen, solange ihr Vermögen 10.000 Euro nicht übersteigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 347/2024

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Industriepolitik: Rat billigt endgültig das Gesetz zur Null-Energie-Industrie

Der Rat der EU hat am 27.05.2024 eine Verordnung zur Schaffung eines Maßnahmenrahmens zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von Netto-Null-Technologien angenommen, besser bekannt als „Net-Null-Industrie-Gesetz“. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess. Ziel der Verordnung ist es, den industriellen Einsatz von Netto-Null-Technologien zu fördern, die zur Erreichung der Klimaziele der EU erforderlich […]

 

Der Rat der EU hat am 27.05.2024 eine Verordnung zur Schaffung eines Maßnahmenrahmens zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von Netto-Null-Technologien angenommen, besser bekannt als „Net-Null-Industrie-Gesetz“. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess.

Ziel der Verordnung ist es, den industriellen Einsatz von Netto-Null-Technologien zu fördern, die zur Erreichung der Klimaziele der EU erforderlich sind. Dabei soll die Stärke des Binnenmarktes genutzt werden, um Europas führende Position im Bereich der industriellen grünen Technologien zu stärken.

Jo Brouns, flämischer Minister für Wirtschaft, Innovation, Arbeit, Sozialwirtschaft und Landwirtschaft: „Das Netto-Null-Industrie-Gesetz ist einer der Grundsteine einer neuen Industriepolitik. Dieser Rechtsakt wird Europa helfen, im globalen Wettlauf, um grüne Technologien die Führung zu übernehmen und sicherzustellen, dass unser Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel auch unsere Abhängigkeiten verringert, unsere strategische Autonomie stärkt und uns hilft, Wachstum und Arbeitsplätze in Europa zu schaffen.“

Grüne Technologien fördern

Das Gesetz für eine Netto-Null-Industrie wird günstige Bedingungen für Investitionen in grüne Technologien schaffen, indem es:

  • Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte
  • Erleichterung des Marktzugangs für strategische Technologieprodukte (insbesondere im öffentlichen Beschaffungswesen oder bei der Versteigerung erneuerbarer Energien)
  • Verbesserung der Qualifikation der europäischen Arbeitskräfte in diesen Sektoren (z. B. durch Netto-Null-Industrieakademien und Industriegebiete mit hoher Konzentration bzw. „Täler“)
  • Schaffung einer Plattform zur Koordinierung der EU-Maßnahmen in diesem Bereich

Um Innovationen zu fördern, schlägt der Rechtsakt vor, günstige Regulierungsrahmen für die Entwicklung, Erprobung und Validierung innovativer Technologien (sogenannte „regulatorische Sandboxes“) zu schaffen.

Die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes für eine Netto-Null-Industrie werden anhand von zwei Richtwerten gemessen. Erstens: Die Produktionskapazität für Netto-Null-Technologien wie Photovoltaikmodule, Windturbinen, Batterien und Wärmepumpen muss 40 % des Einsatzbedarfs der EU erreichen. Zweitens: Ein konkretes Ziel für einen höheren EU-Anteil dieser Technologien, um bis 2040 einen Anteil von 15 % an der Weltproduktion zu erreichen.

Darüber hinaus wird mit dem Netto-Null-Industrie-Gesetz eine jährliche Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2 geschaffen, die bis 2030 in geologischen Speicherstätten auf dem Gebiet der Union erreicht werden soll.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat am 27.05.2024 den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, wurde der Rechtsakt angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Rat der EU

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Stellungnahme der BRAK zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz: Experten fordern Nachbesserungen

Die BRAK wiederholt ihre Bedenken im Hinblick auf den aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung durch Bürokratieabbau. Wichtige Anregungen zum vorherigen Referentenentwurf wurden nicht berücksichtigt. Die erneute Stellungnahme zeigt spezifische Bedenken und bietet Lösungsvorschläge.

BRAK, Mitteilung vom 27.05.2024

Die BRAK wiederholt ihre Bedenken im Hinblick auf den aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung durch Bürokratieabbau. Wichtige Anregungen zum vorherigen Referentenentwurf wurden nicht berücksichtigt. Die erneute Stellungnahme zeigt spezifische Bedenken und bietet Lösungsvorschläge.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) vorgelegt, der den Bürokratieabbau und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung vorantreiben soll. Bereits in ihrer Stellungnahme Nr. 8/2024 zu dem diesem Gesetzentwurf vorangegangenen Referentenentwurf hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) umfangreich Stellung genommen, jedoch fanden im Gesetzentwurf der Bundesregierung die Anregungen zum Referentenentwurf keine Berücksichtigung. Deshalb hat die BRAK ihre Stellungnahme aktualisiert und ergänzt.

Im Fokus des Gesetzentwurfs stehen u. a. die Herabsetzung der Formerfordernisse von Schriftform auf Textform, die Einführung digitaler Versteigerungsformen sowie die Abschaffung der Barzahlungspflicht im Pfandkaufrecht. Die BRAK begrüßt einige dieser Maßnahmen, weist jedoch auf einige Bedenken und notwendige Anpassungen hin. In Kürze:

1. Herabsetzung der Formerfordernisse

  • Vereinsrecht: Die Änderung der Schriftform zur Textform bei einfachen Beschlüssen im Vereinsrecht (§ 32 BGB) wird befürwortet, während bei Satzungsänderungen (§ 33 BGB) die Beibehaltung der Schriftform wegen der hohen Bedeutung und Schutzfunktion gefordert wird.
  • Besonderes Schuldrecht: Beim Hypothekenübernahmeverfahren (§ 416 BGB) wird die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Gläubiger empfohlen. Im Mietrecht (§ 556 BGB) wird die Ergänzung um barrierefreie digitale Belege vorgeschlagen. Für Widersprüche gegen Kündigungen (§ 574b BGB) wird die Schriftform zur Vermeidung von Beweisproblemen bei E-Mails befürwortet.
  • Dienstrecht: Die Abschaffung des Schriftformerfordernisses bei Zeugniserteilungen (§ 630 BGB) wird unterstützt.

2. Stärkung der Digitalisierung

Die Regelungen zur Durchführung von Versteigerungen im elektronischen und hybriden Format (§§ 383, 979, 1236 f. BGB) werden durchweg unterstützt.

3. Bürokratieabbau im Pfandrecht

Die Aufhebung der Barzahlungspflicht und die Erlaubnis zur elektronischen Zahlung
(§§ 1238, 1239 BGB) werden ebenfalls positiv bewertet.

4. Sozialrecht

Die Streichung von § 7a Unterhaltsvorschussgesetz wird kritisiert, da sie den Schuldnerschutz für SGB II-Leistungsbezieher aufhebt und nicht zur Bürokratieentlastung beiträgt.

5. Verwaltungsrecht

Die Verkürzung der Äußerungsfrist im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (§ 11 UVPG) wird aus rechtsstaatlichen Gründen abgelehnt, während die Klarstellung und Beschleunigung begrüßt werden.

6. Anwaltliches Berufsrecht

Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 49b, 52 BRAO) werden befürwortet. Es wird aber angeregt, die Textform für Einladungen zur Kammerversammlung vorzusehen und eine Meldepflicht für elektronische Postfächer nichtanwaltlicher Mitglieder einzuführen.

Für detaillierte Informationen und weiterführende Argumente verweisen wir auf die vollständige Stellungnahme 30/2024; erarbeitet durch die Ausschüsse BRAO, Schuldrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht der BRAK.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auch in Eilfällen keine Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle vor formeller Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses

Eine im Verfahren nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. So das LAG Kpln (Az. 9 TaBV 24/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 17.05.2024 zum Beschluss 9 TaBV 24/24 vom 16.05.2024

Eine im Verfahren nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 16.05.2024 entschieden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die durch den Betriebsrat mitzubestimmende Dienstplangestaltung hinsichtlich der Kalenderwochen 19 bis 22 für die norddeutschen Filialen eines in Köln ansässigen Sportartikelhändlers. Das Arbeitsgericht Köln bestellte im Anhörungstermin vom 03.05.2024 gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest.

Noch vor der am 07.05.2024 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses an den Betriebsrat lud der Einigungsstellenvorsitzende die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 03.05.2024, 20:46 Uhr versandten E-Mail-Schreiben zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 04.05.2024 um 13:00 Uhr in seine Kanzleiräumlichkeiten.

Mit E-Mail-Schreiben vom 04.05.2024, 13.24 Uhr teilte der Rechtsanwalt des Betriebsrats dem Einigungsstellenvorsitzenden und den Vertretern der Arbeitgeberseite mit, dass von Seiten des Betriebsrats niemand an der Einigungsstellsitzung teilnehmen könne. Zudem wies er darauf hin, dass er den gerichtlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden unter keinen Umständen akzeptiere und im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen werde.

Am 04.05.2024 tagte die Einigungsstelle bis 19:55 Uhr und genehmigte die Dienstpläne im Spruchwege, ohne dass die Betriebsratsseite vertreten war.

Auf die am 04.05.2024 um 22:19 Uhr bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht Köln den arbeitsgerichtlichen Einsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne bestellt.

Daran hat sich das Landesarbeitsgericht nicht gehindert gesehen, obwohl die Einigungsstelle, deren Bestellung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, bereits entschieden hatte. Da die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle eine Gestaltungsentscheidung ist, die ihrem Wesen nach erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam werden kann, ist die Einigungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, die streitige Angelegenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch einen Spruch zu regeln. Dies gilt auch in eiligen Angelegenheiten. Der Eilbedürftigkeit hat der Gesetzgeber bereits durch die stark abgekürzten Fristen im gerichtlichen Einsetzungsverfahren Rechnung getragen.

Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Zweifel an der Unparteilichkeit des vom Arbeitsgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden hat das Landesarbeitsgericht einen anderen Vorsitzenden für den Streit über die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandlos gewordenen Dienstpläne bestellt.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Stadt Solingen darf Durchführung ihrer Wochenmärkte an lokale Bewerberin vergeben

Die Stadt Solingen darf die Durchführung mehrerer Wochenmärkte künftig im Rahmen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrags an eine lokale Bewerberin vergeben. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 2508/22 und 4 A 954/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.05.2024 zum Urteil 4 A 2508/22 und 4 A 954/23 vom 24.05.2024

Die Stadt Solingen darf die Durchführung ihrer Wochenmärkte in Solingen-Mitte, Solingen-Wald und Solingen-Ohligs künftig im Rahmen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrags an eine lokale Bewerberin vergeben. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 24.05.2024 nach mündlicher Verhandlung vom 23.05.2024 verkündet.

Die Stadt Solingen führte ihre Wochenmärkte bis 2014 selbst durch. Um deutliche Gebührenanhebungen zu vermeiden, beschloss der Rat der Stadt bereits im Jahr 2014, die öffentlich-rechtliche Trägerschaft aufzugeben und die Märkte in eine privatrechtliche Organisationsform zu verlagern. Hierdurch sollten die Wochenmärkte als Einrichtung gesichert und Belastungen für die Händler minimiert werden. Nach mehreren gescheiterten Vergabeverfahren veröffentlichte die Stadt im Juli 2020 eine erneute öffentliche Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession über die Durchführung der Wochenmärkte. Die Ausschreibung sah u. a. vor, dass mit dem ausgewählten Bewerber ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden und Marktfestsetzungen zu seinen Gunsten erfolgen sollten. Auf die Ausschreibung bewarben sich eine lokale Bewerberin und die Klägerin, eine deutschlandweit tätige Veranstalterin von Wochenmärkten. In der Bewerbung der Klägerin auf die Ausschreibung befand sich auch ein Antrag auf gewerberechtliche Festsetzung der Wochenmärkte.

Ende des Jahres 2020 reklamierte die Klägerin eine fiktive Marktfestsetzung für sich, weil die Stadt über ihren Antrag auf Marktfestsetzung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hatte. Im Januar 2021 teilte die Stadt der Klägerin mit, dass sie sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugunsten der lokalen Bewerberin entschieden habe. Im Mai 2021 untersagte das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Stadt in einem Eilverfahren, der lokalen Bewerberin den Zuschlag für die Durchführung der Märkte zu erteilen. Im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage später ab. Ein Zuschlag für die Durchführung der Märkte ist bisher nicht erfolgt.

Der 4. Senat hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Für die Klägerin besteht zunächst keine fiktive Marktfestsetzung. Ihr Antrag auf Marktfestsetzung war von vornherein nicht vollständig und nicht geeignet, eine fiktive Erlaubniserteilung herbeizuführen. Aus ihrem Antrag ging nicht hervor, dass der Marktdurchführung durch die Klägerin keine sonstigen rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstanden. Der Antrag bezog sich nicht auf eine Fläche, über die die Klägerin verfügen durfte. Sie war vielmehr Gegenstand der Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession. Die Einführung der Genehmigungsfiktion für Marktfestsetzungen diente lediglich der Umsetzung der verpflichtenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie über Genehmigungsregelungen und sollte hierüber nicht hinausgehen. Eine solche unionsrechtliche Pflicht besteht jedenfalls nicht bezogen auf Marktfestsetzungsanträge, die sich auf Märkte beziehen, welche wie in Solingen als öffentliche Einrichtungen, auch im Konzessionsmodell, betrieben werden sollen, und über deren Flächen der Antragsteller etwa wegen einer fehlenden Sondernutzungserlaubnis nicht verfügen kann. Eine weitergehende Regelung war weder beabsichtigt, noch war der Bundesgesetzgeber wegen seiner insoweit nur noch nachwirkenden Gesetzgebungskompetenz hierzu befugt, nachdem das Marktrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen war.

Die von der Klägerin hilfsweise gerügte Auswahlentscheidung zugunsten der lokalen Bewerberin ist ebenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Die Stadt hat die Vergabe der Wochenmärkte im Einklang mit bundes- und unionsrechtlichen Vorgaben fair und transparent öffentlich ausgeschrieben. Die ausgewählte lokale Bewerberin hat sie unter Wahrung ihres Auswahlermessens frei von durchgreifenden Bewertungsmängeln ausgewählt. Im Rahmen der noch ausstehenden Verhandlungsvergabe besteht noch Raum dafür, dass sich die Beklagte Durchgriffsrechte vorbehält, um ihren öffentlich-rechtlichen Bindungen bei der Durchführung der Wochenmärkte entsprechen zu können.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Mit Urteil vom selben Tag hat der 4. Senat in einem anderen Verfahren die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Entscheidung der Stadt Velbert wandte, ihre Wochenmärkte künftig wieder in kommunaler Eigenverantwortung zu betreiben. Diese Entscheidung der Stadt steht dem Begehren der Klägerin, die Wochenmärkte zu ihren Gunsten festzusetzen, entgegen.

Der Senat hat in diesem Verfahren die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Anrechnung einer US-Coronahilfe als Einkommen

Das LSGNiedersachsen-Bremen entschied, dass Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ sozialhilferechtliches Einkommen sind (Az. L 8 SO 69/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 27.05.2024 zum Urteil L 8 SO 69/22 vom 18.04.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ sozialhilferechtliches Einkommen sind.

Ausgangspunkt war die Klage einer Rentnerin aus Hannover (geb. 1940), die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von rd. 560 Euro und eine US-amerikanische Rente von rd. 290 $ bezieht. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 US-Dollar aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“. Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor.

Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers bestätigt. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung („Recovery Rebates“), die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der „American Rescue Plan“ gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung („economic relief“) genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Krebsgefahr am Arbeitsplatz: Deutschland hat EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt

Deutschland und elf weitere EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission noch nicht die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Frist lief am 05.04.2024 ab. Deshalb hat die EU-Kommission gegen diese Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und ihnen ein Aufforderungsschreiben geschickt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Deutschland und elf weitere EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission noch nicht die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Frist lief am 5. April 2024 ab. Deshalb hat die EU-Kommission gegen diese Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und ihnen ein Aufforderungsschreiben geschickt.

Verfahren

Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Betroffene EU-Staaten

Neben Deutschland betrifft es Tschechien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei.

Die Richtlinie

Im März 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2022/431 an, mit der der Anwendungsbereich der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene auf reproduktionstoxische Stoffe ausgeweitet wurde sowie Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril und Nickelverbindungen festgelegt und für Benzol gesenkt wurden.

Jedes Jahr sterben rund 80.000 Menschen in der EU, weil sie solchen Stoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Die neuen Vorschriften bringen den Schutz von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, einen großen Schritt voran. Außerdem stellen sie einen Beitrag zu Europas Plan gegen den Krebs dar.

Die Mitgliedstaaten mussten die neuen Vorschriften in nationales Recht umsetzen. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie lief am 5. April 2024 ab. Allerdings haben 12 Mitgliedstaaten (Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei) die überarbeitete Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt.

Quelle: EU-Kommission

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