Eingeworfene Autoscheibe: Autoaufbruch außerhalb des Hotelparkplatzes ist nicht dem Hotel zuzurechnen

Das AG München wies die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen Pkws geltend machte (Az. 173 C 21722/19).

AG München, Pressemitteilung vom 08.07.2024 zum Urteil 173 C 21722/19 vom 24.10.2023 (rkr)

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 24.10.2023 die Klage eines Hotelgastes gegen ein litauisches Hotel ab, mit der dieser Schadensersatz wegen eines vor dem Hotel aufgebrochenen Pkws in Höhe von 2.593,89 Euro geltend machte.

Der Kläger buchte für die Zeit von 25.08 – 27.08.2016 über eine Onlineplattform zwei Doppelzimmer bei der Beklagten. Auf der Buchungsbestätigung war aufgeführt: „Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung“. Unter „Besondere Anfragen“ hieß es: „You have a booker that […] would like a free parking (based on availability).“

Nach Ankunft im Hotel parkte der Kläger bzw. dessen Ehefrau auf Anweisung eines Hotelmitarbeiters das Fahrzeug direkt vor der Mauer des Hotelparkplatzes, da der eingefriedete Hotelparkplatz voll war. Am nächsten Morgen war die Scheibe des Pkws eingeworfen und Gegenstände im Wert von 2.074 Euro entwendet. Die Kosten für den Austausch der Scheibe betrugen 519 Euro.

Nach den einschlägigen EU-Verordnungen bestand zwar ein Gerichtsstand in München, auf den Rechtsstreit war jedoch durch das Gericht litauisches Recht anzuwenden. Das Gericht kam unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen für litauisches Recht zur Erkenntnis, dass eine Haftung vorliegend ausscheidet. Das Gericht führte insoweit aus:

„Ob der Beherbergungsvertrag die Verpflichtung umfasst, dem Kläger einen privaten Hotelparkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ist mangels gesetzlicher Regelung durch Auslegung zu ermitteln. […] Falls der wahre Wille der Vertragsparteien hinsichtlich der kostenfreien Zurverfügungstellung eines privaten Parkplatzes durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann, ist darauf abzustellen, ob eine vernünftige Partei in der Person der Vertragsparteien die Hotelrichtlinien dahingehend verstanden hätte, dass sich die Beklagte damit verpflichten wollte, dem Kläger einen Stellplatz auf einem mit einer Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. […]

Der Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, ist [die] Beklagte nachgekommen. Nur befand sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung. […] Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann das Gericht nicht erkennen. Das Personal hat dem Kläger einen privaten Parkplatz außerhalb der Umzäunung angeboten. Dass es dort schon zu Autoeinbrüchen gekommen ist, führt jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung. Die Beklagte kann nichts für die Einbrüche und eine Verpflichtung, dem Kläger einen eingezäunten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, gibt es nicht.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Stärkung von Europäischen Betriebsräten in multinationalen Unternehmen

Der Rat der EU hat am 20. Juni 2024 seine allgemeine Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag der Richtlinie betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung festgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Rat der Europäischen Union hat am 20. Juni 2024 seine allgemeine Ausrichtung zum Kommissionsvorschlag der Richtlinie betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung festgelegt.

Europäische Betriebsräte vertreten Arbeitnehmerinteressen in großen multinationalen Unternehmen, die in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder zwei Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind. Die neue Richtlinie soll den Begriff „länderübergreifende Angelegenheit“ klarer definieren, die Regeln zur Einrichtung des Europäischen Betriebsrats stärken, klare Anforderungen für den Fall schaffen, dass ein Unternehmen den Zugang zu Informationen verweigert, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Vertretern der Europäischen Betriebsräte sorgen und eine Verpflichtung zu deren rechtzeitiger Konsultation einführen. Nicht zuletzt sollen die Mitgliedstaaten einen wirksamen Zugang zu Gerichtsverfahren gewährleisten, um die Durchsetzung der Rechte des Europäischen Betriebsrats zu ermöglichen. Außerdem dürfen außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren nicht dazu führen, dass Rechteinhaber ihr Recht auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens verlieren. Die Kosten für Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren sollen von der zentralen Leitung, beispielsweise durch angemessene Arbeitsbudgets oder Einrichtung von Solidaritätsfonds auf nationaler Ebene, Bereitstellung von Versicherungen oder Gewährung von Rechtsbeistand unter bestimmten Umständen, getragen werden. Damit soll verhindert werden, dass de facto der Zugang zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mangels finanzieller Ressourcen, unmöglich wird.

Nun ist das EP an der Reihe, sich auf sein Mandat zu einigen, bevor die Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen beginnen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 13/2024

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Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier (Niqab) am Steuer

Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 A 3194/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.07.2024 zum Urteil 8 A 3194/21 vom 05.07.2024

Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Bezirksregierung Düsseldorf muss aber über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut entscheiden. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 05.07.2024 entschieden und der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021 teilweise stattgegeben.

Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 8. Senats ausgeführt: Die im Jahr 2017 in Kraft getretene Regelung der Straßenverkehrsordnung, nach der derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, ist verfassungsgemäß. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung dient es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht. Individuellen Belangen kann mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.

Auf eine solche Ausnahmegenehmigung hat die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat die Bezirksregierung Düsseldorf das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang nicht fehlerfrei ausgeübt. Deshalb muss sie über den Antrag nochmals entscheiden. Bei ihrer Ablehnungsentscheidung hat die Behörde die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit den für das Verbot sprechenden Belangen abgewogen. Zu Unrecht hat sie etwa darauf abgestellt, dass das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichert. Diese ist, soweit sie im Straßenverkehr überhaupt erforderlich ist, durch den Niqab nicht beeinträchtigt. Die Annahme der Behörde, dass ein Niqab die Rundumsicht beeinträchtigt, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung, an der die Klägerin persönlich teilgenommen hat, überzeugen konnte. Zudem hat die Behörde alternative Möglichkeiten, um die Ziele des Verbots jedenfalls annähernd zu erreichen, wie etwa die Sicherstellung der Identifizierbarkeit der Klägerin durch ein Fahrtenbuch, bislang nicht hinreichend erwogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Zeitpunkt unklar

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das BMAS plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.07.2024

Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das schreibt sie in einer Antwort (20/11971) auf eine Kleine Anfrage (20/11651) der Gruppe Die Linke, in der diese sich verwundert darüber äußert, dass der Prozess so lange dauert. Hintergrund der nötigen Neuregelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2019, das die Arbeitgeber in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine verlässliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Im September 2022 hatte dann das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber in richtlinienkonformer Auslegung des Paragraf 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes bereits verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.“ Eine Einigung mit den Sozialpartnern habe jedoch in dieser Frage nicht erreicht werden können, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 475/2024

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Weniger Tote und Verletzte im Straßenverkehr: Neue Vorschriften für neue Kraftfahrzeuge ab 7. Juli

Mehr Schutz für Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer in der EU: Ab dem 7. Juli 2024 gelten für alle neuen Kraftfahrzeuge, die in der EU verkauft werden, die neuen EU-Vorschriften zur Fahrzeugsicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Mehr Schutz für Fahrzeuginsassen, Fußgänger und Radfahrer in der EU: Ab dem 7. Juli 2024 gelten für alle neuen Kraftfahrzeuge, die in der EU verkauft werden, die neuen EU-Vorschriften zur Fahrzeugsicherheit. Dazu zählen auch Technologien, die mögliche tote Winkel besser erkennen. Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, bis 2038 mehr als 25.000 Leben zu retten und mindestens 140.000 schwere Verletzungen zu vermeiden.

„Die EU ist weltweit führend bei der Fahrzeugsicherheit. Wir sorgen dafür, dass innovative technische Lösungen eingesetzt werden, um die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Da die allgemeinen Sicherheitsvorschriften der EU nun für alle neuen Kraftfahrzeuge gelten, werden wir Passagiere, Fußgänger und Radfahrer in ganz Europa noch besser schützen und gleichzeitig die führende Rolle der EU-Industrie bei Fahrerassistenzsystemen beibehalten.“

Alle neuen Kraftfahrzeuge, einschließlich Pkw, Kleintransporter, Lkw und Busse, müssen nun intelligente Lösungen zur Geschwindigkeitsanpassung, Kameras oder Sensoren zur Erkennung beim Rückwärtsfahren, Warnsysteme bei Müdigkeit des Fahrers sowie Nothaltesignale integrieren.

Außerdem müssen Pkw und Kleintransporter künftig mit Spurhalte- und automatischen Bremssystemen sowie mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgestattet sein.

Um Zusammenstöße von Bussen und Lkws mit Fußgängern oder Radfahrern zu verhindern, benötigen diese Fahrzeuge nun Technologien, die mögliche tote Winkel besser erkennen und Warnsysteme sowie spezielle Systeme zur Überwachung des Reifendrucks integrieren.

Quelle: Europäische Kommission

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Grillpfanne zerkratzt Kochfeld – Anspruch auf Schadensersatz?

Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird? Das AG Frankfurt hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt (Az, 31 C 3103/22 (78)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.07.2024 zum Urteil 31 C 3103/22 (78) vom 23.05.2023 (rkr)

Steht dem Erwerber einer Grillpfanne Schadensersatz zu, wenn sein Kochfeld durch die Pfanne zerkratzt wird?

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dies wegen des Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung der Kratzer abgelehnt. (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.05.2023, 31 C 3103/22 (78)).

Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Rahmen eines Bonusprogrammes eine gusseiserne Grillpfanne. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne wies darauf hin, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man die Pfanne immer „sanft“ anheben und abstellen.

Der Kläger behauptete vor Gericht, durch die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Beklagten deswegen Schadensersatz in Höhe von 1.800 Euro.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfalle jedenfalls deshalb, weil er das Entstehen der Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe. Der Kläger habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet. Er habe dadurch gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle.

Zudem treffe die Beklagte auch kein Verschulden. Sie sei als Verkäuferin nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt

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Berufsvalidierung kommt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.07.2024 dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juli 2024 dem Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz zugestimmt.

Anerkennung von Berufserfahrung auch ohne Ausbildung

Mit dem Gesetz sollen Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auch ohne vorherige Ausbildung im Berufsleben gesammelt wurden, formal festgestellt und bescheinigt werden. Ziel dieser Validierung ist es, Kompetenzen sichtbar und verwertbar zu machen und berufliche Lebensläufe zu honorieren. Betroffene Personengruppen sollen so die Möglichkeit erhalten, im bestehenden System der beruflichen Bildung Anschluss zu finden.

Mindestalter 25 Jahre

Die Validierung setzt voraus, dass Berufserfahrungen über einen Zeitraum gesammelt wurden, der dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit im jeweiligen Beruf entspricht. Teilnehmer am Validierungsverfahren müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Mit dieser Anforderung hat sich der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt. Zuvor gab es Befürchtungen, eine Berufsvalidierung ohne Altersgrenze könnte junge Menschen animieren, statt einer dualen Ausbildung den Weg einer Berufsvalidierung zu wählen, was zu Lasten der betrieblichen Ausbildung ginge.

Digitale Bildung

Des Weiteren soll mit dem Gesetz die Digitalisierung der beruflichen Bildung vorangetrieben werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale Abläufe in der Verwaltung ermöglicht werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass der Bundestag seiner Anregung zur unteren Altersgrenze von 25 Jahren gefolgt ist. Er kritisiert jedoch, dass sein Vorschlag, Berufserfahrung in Höhe des Zweieinhalbfachen der Ausbildungszeit zu verlangen, nicht aufgegriffen wurde. Die Länderkammer bekräftigt ihre Forderung, die Schaffung des Anspruchs auf ein Feststellungsverfahren auf den 1. Januar 2026 zu verschieben. Nur so sei die rechtssichere Durchführung von Validierungsverfahren sicherzustellen, zumal die zuständigen Stellen bisher keine Erfahrung mit solchen Validierungen hätten und eine ausreichende Vorbereitungszeit bräuchten.

Wie es weitergeht

Nach Ausfertigung und Verkündung kann das Gesetz zum überwiegenden Teil am 1. August 2024 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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EuGH-Generalanwalt: Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen zum Fremdbesitzverbot

Der Generalanwalt am EuGH hat die Schlussanträge in der Rechtssache C-295/23 (Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen die RAK München) vorgelegt und mehrfach die Bedeutung der Wahrung anwaltlicher Unabhängigkeit – auch vor anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten – hervorgehoben. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.07.2024 zum Schlussantrag C-295/23 des EuGH vom 04.07.2024

Der Generalanwalt am EuGH Campos Sánchez-Bordona hat am 4. Juli 2024 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-295/23 (Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen die RAK München) vorgelegt und mehrfach die Bedeutung der Wahrung anwaltlicher Unabhängigkeit – auch vor anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten – hervorgehoben.

Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung unterbreitet, ob das nach alter Rechtslage in der BRAO verankerte Regelungsgefüge zum Fremdbesitzverbot gegen Unionsrecht verstößt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2024 hin hat nun der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgelegt: Eine am Maßstab der Niederlassungsfreiheit, konkret des Art. 15 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, durchgeführte Rechtfertigungsprüfung des Generalanwalts ergab, dass die Gründe, auf denen die Bestimmungen zum Fremdbesitzverbot der BRAO fußen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können. Hierzu führte der Generalanwalt entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission aus, dass die Apotheker-Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-71/07 und C-172/07 gleichermaßen auf die Anwaltschaft anwendbar ist. Auch der Rechtsanwalt verfolge zwar das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, jedoch sei dieses durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß nicht nur eine Investition, sondern seine berufliche Existenz tangiere.

Der Generalanwalt ruft zudem in Erinnerung, dass der Anwaltschaft in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Aufgabe zukommt: die Verteidigung der Rechtsunterworfenen. Dies setzt die unabhängige Rechtsberatung und die damit zusammenhängende Loyalität des Rechtsanwalts seinem Mandanten gegenüber zwingend voraus. Das Fremdbesitzverbot ist nach Ansicht des Generalanwalts bereits vor diesem Hintergrund sinnvoll. Daraus folge auch, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich sei, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Anwaltschaft in ihrer Unabhängigkeit auch gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten sicherzustellen – hier darf auch nach Ansicht des Generalanwalts keine Einflussnahme bestehen. Dieser zu wahrenden Unabhängigkeit stehe es nicht entgegen, wenn sich Angehörige vergleichbarer Berufe als Minderheitsgesellschafter an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligen würden – diese sollten jedoch gleichfalls einer disziplinarischen Aufsicht einer Kammer unterliegen, welche sicherstellt, dass die Berufsausübung ordnungsgemäß und entsprechend berufsrechtlicher Vorschriften erfolgt.

Die Beschränkung der Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf den Kreis der Rechtsanwälte ist nach Auffassung des Generalanwalts geeignet, zum einen die berufliche Unabhängigkeit der Anwaltschaft und zum anderen den Schutz der Rechtssuchenden zu gewährleisten – sie erfolge im Regelungsgefüge der BRAO (a. F.) jedoch nicht kohärent. Dementsprechend stünden der Empfehlung des Generalanwalts entsprechend solchen Regelungen dem Unionsrecht entgegen, die einerseits bestimmten Gruppen erlauben, sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, andererseits Angehörige anderer Berufsgruppen, die objektiv dieselben Kriterien erfüllen könnten, hiervon ausschließen. Auch könne das Erfordernis, dass Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltsgesellschaft aktiv beruflich tätig sein müssen, um sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, nicht ohne nähere Konkretisierung vorgeschrieben werden.

Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH zugleich die Antwort an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof, dass Regelungen, nach denen Nicht-Anwälte einen Prozentsatz des Kapitals und der Stimmrechte halten, der einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Unabhängigkeit der Anwälte begründet, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 13/2024

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Besserer Schutz für Menschen, die sich in den Dienst der Gesellschaft stellen

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.07.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren Schutz. Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist, und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder Bürgerinitiative. Deshalb werden wir das Strafgesetzbuch anpassen, um Angriffe auf diese Personengruppen künftig noch effektiver sanktionieren zu können. So stärken wir den Schutz für die Menschen, die sich besonders für unsere Gesellschaft und ihre Mitmenschen einsetzen.“

Der Referentenentwurf beabsichtigt zwei Ergänzungen im Strafgesetzbuch (StGB):

Zum Schutz von ehrenamtlich tätigen Personen sowie Amts- und Mandatsträgern soll in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) eine Ergänzung vorgenommen werden. Hiernach soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

§ 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll zum Schutz von u. a. Polizisten, Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden: Künftig soll auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel einen besonders schweren Fall darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. August 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesjustizministerium

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Teilzeitbeschäftigte Lehrerin ist verpflichtet, wöchentlich eine Vorgriffsstunde zu leisten

Das ArbG Halle hat die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin abgewiesen, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass sie keine wöchentliche Vorgriffsstunde leisten muss (Az. 6 Ca 1173/23).

ArbG Halle, Pressemitteilung vom 03.07.2024 zum Urteil 6 Ca 1173/23 vom 28.06.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 28.06.2024 hat das Arbeitsgericht Halle die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin abgewiesen, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass sie keine wöchentliche Vorgriffsstunde leisten muss.

Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderem nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Az.1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist.

Die Klägerin hat im Laufe ihrer Tätigkeit mehrere Änderungsverträge bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit abgeschlossen und ist nach dem letzten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 20/27 Pflichtstunden beschäftigt. Sie hat die ihr angeordneten Vorgriffsstunden abgeleistet, jedoch die Feststellung begehrt, dass die entsprechende Anordnung der wöchentlichen Vorgriffsstunde durch das beklagte Land unwirksam ist.

Das Arbeitsgericht Halle (Saale) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anordnung der Vorgriffsstunden zulässig ist und auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung findet. Auch die Regelung im letzten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin wöchentlich 20/27 Pflichtstunden leisten muss, führe nicht dazu, dass sie die wöchentliche Vorgriffsstunde nicht leisten müsse.

Zur weiteren Information

Das Arbeitsgericht Stendal hat bei einer ebenfalls teilzeitbeschäftigten Lehrerin mit Urteil vom 11.01.2024 (Az. 1 Ca 417/23) entschieden, dass die Weisung des beklagten Landes bezüglich des Ableistens einer Vorgriffsstunde pro Schulwoche ab April 2023 unwirksam ist. In dem dortigen Fall war in dem letzten Arbeitsvertrag eine feste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 18 Pflichtstunden vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat diesen Vertrag dahingehend ausgelegt, dass das beklagte Land nicht per Weisung von dieser vertraglich fest vereinbarten Stundenzahl abweichen dürfe.

Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal hat das beklagte Land Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (Az. 1 SLa 23/24). Ein Termin ist in der Sache noch nicht bestimmt.

Quell: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

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