Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 08.05.2024 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war.

BMJ, Pressemitteilung vom 08.05.2024

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein. Das soll auch dann gelten, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Um die Beteiligten einer solchen unwirksamen Ehe besser zu schützen, sollen Unterhaltsansprüche für die bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alte Person geregelt werden sowie Regelungen über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden. Eine Neuregelung ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entschieden hat, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2024 eine Neuregelung zu treffen. Damit diese Frist eingehalten werden kann, soll der Gesetzentwurf den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag als sog. Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt werden. So kann er zügiger in den Bundestag eingebracht werden.

„Eheschließungen von Minderjährigen widersprechen unserer liberalen Werteordnung. Das deutsche Recht wird dies auch künftig klar zum Ausdruck bringen. Wir halten am Verbot von Minderjährigenehen in Deutschland fest. Wir akzeptieren keine im Ausland geschlossenen Minderjährigenehen, wenn auch nur einer der Beteiligten bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Zugleich schützen wir Betroffene besser vor den Folgen einer Unwirksamkeit ihrer Ehe. Wir treffen neue Regeln zu Unterhaltsansprüchen und zur Heilung unwirksamer Ehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus guten Gründen angemahnt. Das von 2017 stammende, geltende Recht verletzt Grundrechte. Wir wollen diesen Verfassungsverstoß beseitigen – ohne das Verbot von Minderjährigenehen aufzuweichen.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Februar 2023 (1 BvL 7/18) Rechnung tragen. Der Beschluss betraf das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 bzw. den durch dieses Gesetz eingeführten Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach dieser Norm ist eine Ehe in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war.

Das BVerfG hat entschieden, dass Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB in seiner gegenwärtigen Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zwar steht es dem Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG frei, anzuordnen, dass im Ausland geschlossene Minderjährigenehen im Inland unwirksam sind. Allerdings bedarf es in diesem Fall zum einen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie etwa Unterhaltsansprüchen. Zum anderen muss den Beteiligten eine Möglichkeit offenstehen, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Unvereinbarkeit von Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB mit dem Grundgesetz beruht auf dem Fehlen entsprechender Regelungen.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.

1. Wie bisher: Verbot von Minderjährigenehen

Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll – wie bisher – auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll – wie bisher – auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit aussprechen. Für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (vgl. § 1313 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

2. Neu: Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Die Person, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, soll hingegen nicht selbst zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.

3. Neu: Möglichkeit der Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe durch erneute Eheschließung nach Eintritt der Volljährigkeit

Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit dieser Person geheilt werden können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Die Heilung soll eine erneute Eheschließung im Inland voraussetzen. Das sonst bei der Heirat von ausländischen Personen erforderliche Ehefähigkeitszeugnis wird dafür nicht erforderlich sein. Nach der erneuten Eheschließung soll die Ehe so behandelt werden, als sei sie bereits am Tag der unwirksamen ersten Eheschließung wirksam geworden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EU-Genehmigung für deutsche Condor-Hilfen nichtig

Das EuG erklärt den Beschluss der EU-Kommission für nichtig, mit dem zugunsten der Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurde. Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen (Rs. T-28/22).

EuG, Pressemitteilung vom 08.05.2024 zum Urteil T-28/22 vom 08.05.2024

Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem zugunsten der Charter-Fluggesellschaft Condor eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurde.

Angesichts der Bedenken, die die Kommission in Bezug auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Unionsrecht hätte hegen müssen, wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 genehmigte die Kommission, ohne ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321 Mio. Euro, die Deutschland der deutschen Charter-Fluggesellschaft Condor zu gewähren beabsichtigte. Durch diese Beihilfe sollte Condor bei ihrer Umstrukturierung und bei der Fortsetzung ihrer Tätigkeit unterstützt werden. Mit ihr sollten die Schwierigkeiten überbrückt werden, in denen sich Condor aufgrund der Insolvenz ihrer ehemaligen Muttergesellschaft Thomas Cook befand1. Ryanair focht diesen Beschluss beim Gericht der Europäischen Union an.

Das Gericht erklärt mit seinem Urteil den Beschluss der Kommission für nichtig. Die Kommission hätte die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe nicht ohne Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens genehmigen dürfen. Ryanair hat nämlich hinreichend dargelegt, dass die Kommission Bedenken hätte hegen müssen, die die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigen. So hätte die Kommission sich fragen müssen, ob die in Rede stehende Beihilfe dem Erfordernis einer angemessenen Lastenverteilung gerecht wird2. Insbesondere sollen diesem Erfordernis zufolge alle staatlichen Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern3, zu Konditionen gewährt werden, die dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern. Nichts im angefochtenen Beschluss deutet indessen darauf hin, dass die Kommission geprüft hätte, ob die fragliche Maßnahme zu Konditionen erlassen worden sei, die Deutschland einen angemessenen Anteil am künftigen Wertgewinn von Condor zusichere. Im Übrigen wirken sich diese Bedenken, die die Kommission hätte hegen müssen, zwangsläufig auf deren Beurteilung dessen aus, wie weit die in ihrem Beschluss vorgesehen und auf Condor anwendbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen reichen.

Das Gericht gibt dem Antrag von Ryanair auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission statt, stellt aber klar, dass Ryanair den fraglichen Beschluss beim Gericht nur insoweit anfechten kann, als sie damit ihre Verfahrensrechte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wahren will. Dagegen kann Ryanair die Rechtmäßigkeit des Inhalts des Beschlusses nicht beanstanden. Ryanair hat nämlich nicht nachgewiesen, dass ihre wettbewerbliche Stellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigen werden könne und dass Ryanair mithin vom Beschluss der Kommission individuell betroffen sei.

Fußnoten

1 Im Zusammenhang mit dieser Insolvenz war Condor bereits eine Rettungsbeihilfe gewährt worden, die die Kommission mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 genehmigt hatte. Die von Ryanair gegen diesen Beschluss erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2022, Ryanair/Kommission (Condor; Rettungsbeihilfe), T-577/20, abgewiesen: vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 87/22. Gegen dieses Urteil hatte Ryanair kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
2 Dieses Erfordernis stellt die Kommission in ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf.
3 Nach Auffassung des Gerichts verbessert die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe, die namentlich in Form einer teilweisen Abschreibung der Schulden von Condor gewährt wird, die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens.

Quelle: Gericht der Europäischen Union

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Nachbarrechtsklage bleibt erfolglos – Anwohner hat das Zeitschlagen von Kirchenglocken zu dulden

Das OLG Nürnberg hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Regensburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte im Zivilrechtweg das Unterlassen des Zeitschlagens der Kirchenglocken begehrt (Az. 4 U 2356/23).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 07.05.2024 zum Hinweisbeschluss vom 15.02.2024 und Zurückweisungsbeschluss 4 U 2356/23 vom 10.04.2024

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Regensburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte im Zivilrechtsweg das Unterlassen des Zeitschlagens der Kirchenglocken begehrt.

Der Kläger wohnt in der Nähe einer katholischen Pfarrkirche in einer im Landkreis Kelheim gelegenen Marktgemeinde. Die Pfarrkirche läutet neben dem liturgischen Läuten auch mit Zeitschlagen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zu jeder Viertelstunde. Der Anwohner begehrte von der beklagten Kirchenstiftung das Unterlassen des aus seiner Sicht zu lauten Glockengeläuts. Das Zeitschlagen der Kirchenglocken, das bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe, sei eine unzumutbare Lärmbelästigung.

Das Landgericht Regensburg hatte in erster Instanz die Unterlassungsklage des Anwohners abgewiesen, weil es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung kam, dass die durch das Zeitläuten verursachten Geräuscheinwirkungen nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatte Geräuschmessungen vor Ort vorgenommen. Nach seinem Gutachten hält das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) ein. Zudem berücksichtigte das Landgericht im Rahmen der rechtlich gebotenen, wertenden Einzelfallbetrachtung sowohl die Ortsüblichkeit und Art und Weise des Glockenläutens als auch den Umstand, dass der Kläger erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Die Nachprüfung des Urteils hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fehler ergeben, insbesondere hatte das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Kläger im konkreten Einzelfall das Zeitschlagen der Kirchenglocken dulden.

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2023 (Az. 63 O 1786/21) ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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Kein Pflegebonus für Pflegehilfskräfte

Das VG Karlsruhe hat eine Klage einer Pflegehilfskraft abgewiesen, mit der diese die Verurteilung zur Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz erreichen wollte (Az. 8 K 615/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Urteil 8 K 615/23 vom 23.04.2024 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil eine Klage einer Pflegehilfskraft abgewiesen, mit der diese die Verurteilung zur Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz erreichen wollte.

Die Klägerin war als Pflegehilfskraft in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus während der Corona-Pandemie tätig. Dieses Krankenhaus erhielt auf Grundlage einer Bestimmung im Krankenhausfinanzierungsgesetz, die durch das Pflegebonusgesetz eingefügt worden war, Bundesmittel zum Zwecke der Auszahlung von Prämien in Höhe von 2.203,82 Euro für Pflegefachkräfte wegen einer besonderen Belastung durch die vollstationäre Behandlung von Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren. Die Ausbildung zur Pflegehilfskraft dauert ein Jahr, die Ausbildung zur Pflegefachkraft drei Jahre.

Mit ihrer auf die Zahlung einer Prämie in Höhe von 2.203,82 Euro gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie sich im Rahmen ihres Dienstes ebenfalls mit Corona-infizierten Patienten befassen musste. Deren Versorgung und Behandlung sei sowohl durch Krankenpflegehelferinnen als auch durch Krankenpflegefachkräfte erfolgt. Sie rüge daher die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Allein der Umstand, dass sie nur über eine einjährige und keine dreijährige Ausbildung verfüge, stelle keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. April 2024 (Az. 8 K 615/23) die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass sich aus der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 26e Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kein Anspruch für die Klägerin auf Zahlung der begehrten Prämie ableiten lasse.

Der Wortlaut dieser Bestimmung sei eindeutig, denn er hebe auf Pflegefachkräfte ab und erfasse damit Pflegehilfskräfte – wie die Klägerin – nicht.

Die vorgenannte Vorschrift könne auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG so ausgelegt werden, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin einer Pflegefachkraft im Sinne von § 26e Abs. 2 und 3 Satz 1 KHG gleichzustellen sei. Die Grenze einer Gesetzesauslegung bilde der Wortlaut, der hier eindeutig sei. Zudem sei der Entstehungsgeschichte des Pflegebonusgesetzes zu entnehmen, dass – zumindest einigen Mitgliedern des Bundestages – bewusst gewesen sei, dass in Krankenhäusern beschäftigte Krankenpflegehilfskräfte keinen Pflegebonus erhalten sollten.

Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass die maßgebliche Bestimmung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Es müsse den Rechtsstreit daher nicht aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorlegen. Gewähre der Staat Leistungen, verfüge er über eine größere Gestaltungsfreiheit als dies bei der Eingriffsverwaltung der Fall sei. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit habe der Gesetzgeber nicht überschritten, selbst wenn eine andere Gestaltung des Pflegebonus in politischer Hinsicht „gerechter“ sein könnte.

Dass die Prämie Pflegefachkräften gewährt werde, Pflegehilfskräften – wie der Klägerin – hingegen nicht, lasse sich auf sachliche Erwägungen stützen. Die Abgrenzung des Personenkreises durch Bezugnahme auf die bundesrechtlich im Pflegeberufegesetz geregelten Berufe der Pflegefachkräfte habe für den Bundesgesetzgeber einen überschaubaren Rahmen geboten, um zumindest die anspruchsberechtigten Personen und die Prämienhöhe in den wesentlichen Umrissen selbst steuern zu können.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Streit um Dienstleistungen auf der Esoterik-Messe

Im Streit um die Wirksamkeit eines auf einer Esoterik-Messe geschlossenen Dienstleistungsvertrages erachtete das AG München eine Klage auf Rückzahlung von 600 Euro für teilweise begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 200 Euro (Az. 275 C 21496/23).

AG München, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Urteil 275 C 21496/23 vom 25.04.2024 (nrkr)

Im Streit um die Wirksamkeit eines auf einer Esoterik-Messe geschlossenen Dienstleistungsvertrages erachtete das Amtsgericht München eine Klage auf Rückzahlung von 600 Euro für teilweise begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 200 Euro.

Die Klägerin hatte als Verbraucherin eine Esoterik-Messe besucht, auf der die Beklagte aus München an einem Stand verschiedene Waren und Dienstleistungen anbot. Die Beklagte führte bei der Klägerin eine „Sitzung“ und einen „Scan“ durch und forderte hierfür im Nachhinein insgesamt 400 Euro sowie für die Buchung eines Seminars bei der Beklagten weitere 500 Euro. Die Klägerin bezahlte vor Ort 600 Euro in bar, zu einer Teilnahme an einem Seminar der Beklagten kam es nicht. Die Klägerin erklärte später den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung des Vertrages und forderte die Rückzahlung des Geldes.

Die Klägerin trug vor, keine Mitteilung bekommen zu haben, dass kostenpflichtige Maßnahmen durchgeführt würden. Sie sei von der Beklagten überrumpelt worden, und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie einen Vertrag abschließe. Am Messestand der Beklagten seien weder die Adresse noch Preise ausgeschrieben gewesen.

Die Beklagte war der Auffassung, der Vertrag sei gültig. Die Unerfahrenheit der Klägerin sei nicht ausgenutzt worden, und diese sei auch nicht überrumpelt worden. Der Widerruf sei unbeachtlich, da er verfristet sei.

Das Amtsgericht München erachtete die Klage für teilweise begründet und führte hierzu in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Zwischen den Parteien ist zunächst wirksam ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. […] Ein Nachweis der von der Klägerin behaupteten vor Abschluss des Vertrages erfolgten Überrumpelung bzw. Unter-Drucksetzen durch die Beklagte ist hingegen nicht gegeben.

Die Behauptung, der Klägerin sei die Situation wegen der Zuschauer unangenehm gewesen, ist insoweit jedenfalls kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ohne Rechtsbindungswillen gehandelt haben soll.

Der Vertrag ist durch das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 10.05.2023 teilweise in einer Höhe von 500 Euro wirksam widerrufen worden.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da es sich bei der auf einer Messe getroffenen Vereinbarung nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312 b BGB handelt.

Bei einem Messekauf kann zwar grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht bestehen, und ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17). In der zitierten Entscheidung hat der EuGH insoweit entschieden, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn ein Durchschnittsverbraucher den Messestand als Ort wahrnimmt, an dem der Unternehmer für gewöhnlich seine Tätigkeiten ausübt und er daher damit rechnen muss, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden, da der Messestand dann als Geschäftsraum einzuordnen ist.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf das genannte Urteil entschieden, dass bei einer klassischen Verkaufsmesse ein Widerrufsrecht regelmäßig nicht besteht, weil ein Angebot zum Kauf hier keine Überrumpelung des Verbrauchers darstellt. Eine Ausnahme liegt nur bei einem reinen Informations- oder Werbestand vor (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Stand zum einen auf einer gewerblichen Messe befand, und zum anderen von der Beklagten Behandlungen durchgeführt, und somit Leistungen angeboten wurden. Außerdem wurden unstreitig verschiedene Gegenstände, und somit Waren, zum Kauf angeboten. Nach Auffassung des Gerichts bestehen im vorliegenden Fall daher keine Zweifel, dass es sich nicht um einen reinen Informations- oder Werbestand im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehandelt hat.

Die Parteien vereinbarten jedoch ein vertragliches Widerrufsrecht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten vorformulierten Formular mit dem Titel „Widerrufsbelehrung“, welches von den Parteien auch unterzeichnet wurde. […]

Die Klausel, wonach ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung möglich sei, entspricht […] nach Auffassung des Gerichts der gesetzlichen Regelung nach § 356 Abs. 4 BGB, und stellt daher keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

Mit Unterzeichnung der Belehrung ist die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam in den Vertrag eingebunden worden. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass mit sofortiger Erbringung des „Scans“ und der „Sitzung“ ein entsprechendes vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht erloschen ist. […]

Hinsichtlich der weiteren vertraglich vereinbarten Teilnahme an einem Seminar ist hingegen zu berücksichtigen, dass insoweit die Leistung von der Beklagten nicht sofort erbracht wurde, sodass insoweit das Widerrufsrecht auch nicht vorzeitig [erlosch].

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht die Widerrufsfrist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. […]

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Beklagten unstreitig keine Kopie der […] Widerrufsbelehrung an die Klägerin ausgehändigt. Mangels entsprechender Aushändigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger begann die Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsabschluss am 06.06.2022 zu laufen. Dementsprechend war die Klägerin berechtigt, den Vertrag im Hinblick auf die Teilnahme am Seminar, welches vertraglich mit 500 Euro beziffert wurde, mit Schreiben vom 10.05.2023 zu widerrufen.

Aufgrund des insoweit wirksam erfolgten Widerrufs sind die diesbezüglich von der Beklagten bereits empfangenen Leistungen, nämlich den in bar erhaltenen Geldbetrag in Höhe von 200 Euro, zurückzugewähren, vgl. § 357 Abs. 1 BGB analog. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Leistung ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgte. […]

Die streitgegenständliche Vereinbarung stellt ferner kein sittenwidriges Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB dar.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um Leistungen der Beklagten aus dem wissenschaftlich nicht anerkannten Bereich der Esoterik. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmen zu können. Insoweit überwiegt die von der Rechtsordnung zu gewährende Privatautonomie. […]

Auch liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages nicht vor.

Es ist insoweit mangels schlüssigen Vortrags der Klagepartei bereits kein Anfechtungsgrund erkennbar. Inwieweit insbesondere eine etwaige „Überrumpelung“ oder „Unter-Drucksetzen“ eine arglistige Täuschung oder eine Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB darstellen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich und nachvollziehbar.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Eine Verurteilung in einer Bußgeldsache steht einer Verurteilung wegen einer Strafsache nicht entgegen

Das Pfälzische Oberlandesgericht entschied, dass die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr nicht entgegensteht, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht werden und dasselbe Fahrzeug betreffen (Az. 1 ORs 1 SRs 16/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Urteil 1 ORs 1 SRs 16/23 vom 29.01.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht entschied, dass die Verurteilung in einer Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr nicht entgegensteht, auch wenn beide Taten zeitgleich verwirklicht werden und dasselbe Fahrzeug betreffen.

Der Angeklagte hatte im Dezember 2022 mit seinem Pkw in Kaiserslautern am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis war. Bei einer Verkehrskontrolle wurde zudem festgestellt, dass der Angeklagte den Termin zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung überschritten hatte. Die Vorführungsfrist für das Fahrzeug war bereits im Februar 2022 verstrichen.

Aufgrund dessen wurden sowohl ein Strafverfahren als auch ein Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens des Termins zur Vorführung seines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung in dem Bußgeldverfahren zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Das Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde durch das Amtsgericht mit Urteil eingestellt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten sei, denn niemand darf wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden.

Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat das Pfälzische Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ausgeführt, dass das in der Bußgeldsache ergangene Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegenstehe. Die Ausführungshandlungen der beiden Delikte deckten sich nicht einmal teilweise. Bei der Ordnungswidrigkeit habe der Angeklagte in seiner Funktion als Halter eines Kraftfahrzeuges ab März 2022 den Entschluss gefasst, einer gesetzlichen Handlungspflicht nicht nachzukommen, während der Entschluss für das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem gesondert gefassten Tatentschluss im Dezember 2022 beruhe. Eine innere Verknüpfung beider Handlungen, die über eine bloße punktuelle Gleichzeitigkeit hinausgehe, liege nicht vor. Das Unterlassen das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, sei auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Kraftfahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehme. Die Verwirklichung dieser Ordnungswidrigkeit sei von der Benutzung oder Nichtbenutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr unabhängig und knüpfe allein an die Haltereigenschaft an. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis knüpfe hingegen gerade an die Fahrereigenschaft an und die Haltereigenschaft sei unerheblich. Die Taten stehen zueinander ohne erkennbare Beziehung oder Bedingungszusammenhang, weshalb kein Strafklageverbrauch eingetreten sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Kindeswohl geht berechtigtem Umgangsinteresse vor

Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, da eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht betreuenden Vater nicht mehr sehen möchte und es deswegen zu einem Kontaktabbruch kommt. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 7 UF 46/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.05.2024 zum Beschluss 7 UF 46/23 vom 03.04.2024

Eine Heimunterbringung zur Überwindung der Ablehnung eines Kindes gegenüber dem nicht-betreuenden Elternteil ist rechtswidrig.

Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, da eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht betreuenden Vater nicht mehr sehen möchte und es deswegen zu einem Kontaktabbruch kommt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die von dem Kind empfundene Ablehnung des nicht betreuenden Elternteils kann – wenn überhaupt – durch eine Heimunterbringung nicht ohne gravierende Verletzung des Grundrechts des Kindes auf freie Persönlichkeitsentwicklung überwunden werden. Die negativen Folgen dieser Grundrechtsverletzung überwiegen nach Auffassung des 7. Familiensenats das berechtigte Umgangsinteresse des Vaters. Eine Maßnahme, mit der ein Kind über eine Heimunterbringung dazu gebracht werden soll, gegen seinen Willen in den Haushalt desjenigen Elternteiles zu wechseln, zu dem es aktuell jeden Kontakt ablehnt, ist daher nicht rechtmäßig.

In dem Verfahren ging es um ein Mädchen, das ausschließlich im Haushalt seiner Mutter aufgewachsen war. Nach langjährigen regelmäßigen und ausgedehnten Umgangskontakten zum getrenntlebenden Vater hatte das Kind im Alter von sieben Jahren plötzlich Umgänge verweigert. Die Mutter war davon ausgegangen, dass es zwischen Vater und Tochter zu sexuell getönten Vorfällen gekommen war. Sie hatte das Mädchen seither in seiner Umgangsverweigerung bestärkt. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass kein für eine strafrechtliche Verurteilung hinreichender Tatverdacht eines Kindesmissbrauchs vorlag. Es sprach daher, so der Senat, einiges dafür, dass die Ablehnung des Mädchens maßgeblich auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückging.

Der Vater des Mädchens hatte nach jahrelangem Streit beantragt, ihm die elterliche Sorge zu übertragen. Da es wegen der absoluten Verweigerung des Mädchens nicht möglich schien, das Kind in seinen Haushalt zu geben, hatte das Amtsgericht das zu diesem Zeitpunkt 9-jährige Kind in einem Eilverfahren aus dem Haushalt der Mutter genommen und in ein Kinderheim gegeben. Dabei kam das Amtsgericht den Empfehlungen eines Sachverständigen nach, denen auch Jugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes gefolgt waren. Während der Heimunterbringung sollte sich – fern der Beeinflussung durch die Mutter, mit der keinerlei Umgang stattfinden durfte – das Kind dahin stabilisieren, dass es die unerklärliche Kontaktverweigerung zum Vater aufgeben würde. So sollte perspektivisch die gewünschte Übersiedlung des Kindes in den Haushalt des Vaters ermöglicht werden.

Diese Vorgehensweise ist nicht rechtmäßig, entschied der zuständige 7. Familiensenat. Er hatte umgehend nach Eingang der Beschwerde der Mutter gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts die Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter veranlasst. Die Wünsche und Vorstellungen des Kindes völlig zu ignorieren stelle eine nicht zu vertretende Grundrechtsverletzung dar. Eine besondere Rolle spielte für die Entscheidung, dass es keine Anhaltspunkte für eine unzulängliche Versorgung des Kindes im Haushalt der Mutter gab. Das Mädchen sei eine exzellente Grundschülerin mit altersgerechten Kontakten zu Gleichaltrigen und guten sozialen Kompetenzen. Unter solchen Umständen, so das OLG Frankfurt, könne der entgegenstehende Wille eines neun Jahre alten Mädchens nicht übergangen werden. Die nachvollziehbare Verzweiflung des umgangsberechtigten Vaters habe nach Auffassung des Senats dazu beigetragen, dass Jugendamt, Sachverständiger und Verfahrensbeistand eine solche den Willen des Kindes brechende Maßnahme befürwortet hätten. Dabei sei jedoch nicht hinreichend beachtet worden, dass der Kontaktabbruch zur hauptbetreuenden Mutter für das Kind unerträglich gewesen sei, während das Kind unter dem fehlenden Umgang zum Vater in keiner Weise gelitten, sondern diesen aktiv gewünscht habe. Da zudem äußerst fraglich schiene, ob das gewünschte Ziel eines Wechsels in den Haushalt des Vaters durch die Heimunterbringung überhaupt erreicht werden könne, sei die Maßnahme im Übrigen völlig ungeeignet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (20/11226) zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorgelegt. Die EU-Richtlinie 2023/2413 zur Änderung der EU-Richtlinie 2018/2001 sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen der Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von Mitgliedstaaten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2024

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Mietrecht: Kündigung wegen „Ice-Bucket-Challenge“

Das AG Hanau hat entschieden, dass einer Mieterin von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn diese – dort zweimal – die Vermieterin mit Wasser überschüttet (Az. 34 C 92/23).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 03.05.2024 zum Beschluss 34 C 92/23 vom 19.02.2024

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass einer Mieterin von Wohnraum fristlos gekündigt werden kann, wenn diese – dort zweimal – die Vermieterin mit Wasser überschüttet (Beschluss vom 19.02.2024, Az. 34 C 92/23).

Die Vermieterin hatte die Mieterin vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung verklagt, weil diese sie zweimal mit Wasser übergossen habe. Unstreitig zwischen den Parteien war zwar, dass die Mieterin jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe, als sich die Vermieterin in diesem befand. Die Mieterin hatte allerdings bestritten, die Vermieterin getroffen zu haben oder überhaupt treffen zu wollen.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Kündigung wirksam war. Denn der vernommene Zeuge bestätigte, dass die Vermieterin beide Male tatsächlich mit dem Wasser aus dem Eimer vollständig übergossen wurde. Diese sei, so der Zeuge, „klitschnass“ wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“ gewesen. Das rechtfertige eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, so habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ihr Ziel lag schon nach dem eigenen Vortrag darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Es habe auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft, zumal die Mieterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergab, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt habe.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die Versorgungsbezüge

Ein Beamter hatte ein angespartes Zeitguthaben auf seinem Lebensarbeitszeitkonto – etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit – noch nicht ausgeschöpft, als er sich für einen Wechsel des Vorruhestandsmodells entschied. Das BVerwG entschied, dass das Zeitguthaben bei seinen Versorgungsbezügen dann nicht mehr berücksichtigt werden muss (Az. 2 C 13.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.05.2024 zum Urteil 2 C 13.23 vom 02.05.2024

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto – etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit – anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der „erdienten“ Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.05.2024 entschieden.

Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat (BesGr. A 13 BBesO) im Dienst der Deutschen Post AG. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde dem Kläger ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Kläger über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto mit dem Ziel, das Zeitguthaben in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Kläger ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines „Engagierten Ruhestands“ ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm.

Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigte die Beklagte die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeitbewilligungsbescheiden nur zur Hälfte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie Klage und Berufung ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten – die vorrangig einer Freistellung dienen – werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide hat der Kläger nicht. Es ist nicht schlechthin unerträglich, den Kläger an diesen Bescheiden festzuhalten. Der Kläger hat in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den sog. Engagierten Ruhestand beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die „erdiente“ Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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