Finanzmarktdigitalisierungsgesetz passiert Finanzausschuss

Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (BT-Drucks. 20/10280) hat mit einigen Detail-Änderungen am 24.04.2024 den Finanzausschuss des Bundestags passiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2024

Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (20/10280) hat mit einigen Detail-Änderungen am Mittwoch den Finanzausschuss des Bundestags passiert. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP sowie vonseiten der Opposition die CDU/CSU-Fraktion. Die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Die Gruppe BSW war nicht anwesend. Das Gesetz dient vor allem dazu, EU-Recht national umzusetzen. Unter anderem wird ein neues Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KryptomärkteAufsichtsgesetz – KMAG) geschaffen.

Vonseiten der SPD-Fraktion wurde darauf hingewiesen, dass die Regulierung von Kryptowerten dringend nötig sei, zugleich solle das Gesetz dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte zu stärken. Verwiesen wurde auf die öffentliche Anhörung, die der Finanzausschuss am 20. März durchgeführt habe. Die Koalition habe versucht, daraus möglichst viele Hinweise der Experten mithilfe der Änderungen aufzunehmen.

Die Unionsfraktion hatte zu dem Gesetz einen Entschließungsantrag eingebracht. Darin heißt es, dass die neuen Vorgaben des EU-Rechts für ein digitales Finanzwesen „insgesamt begrüßenswert“ seien. „In der Umsetzung, beziehungsweise der Überführung, der oben genannten Verordnungen in nationales Recht sind allerdings vor allem im Sinne der Rechtsklarheit und Praxistauglichkeit Schwachstellen im Gesetz zu finden“, heißt es in dem Antrag. Die CDU/CSU-Fraktion fordert, die Bundesregierung solle „Rechtsklarheit schaffen, und eine eindeutige, präzise Definition der qualifizierten Kryptoverwaltung sowie des kryptografischen Instruments vorzunehmen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 270/2024

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Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Wiederverwendung und Recycling

Am 24.04.2024 nahm das EU-Parlament neue Regeln an, die für nachhaltigere Verpackungen und weniger Verpackungsmüll in der EU sorgen sollen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 24.04.2024

  • Maßnahmen betreffen gesamte Lebensdauer von Verpackungen
  • Weniger Verpackungen, weniger Abfall, Einschränkungen bestimmter Verpackungsformen
  • Bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff ab 1. Januar 2030 verboten
  • Pro Kopf entstehen in der EU jährlich fast 190 kg Verpackungsmüll

Am 24.04.2024 nahm das EU-Parlament neue Regeln an, die für nachhaltigere Verpackungen und weniger Verpackungsmüll in der EU sorgen sollen.

Mit der Verordnung, die mit 476 zu 129 Stimmen bei 24 Enthaltungen angenommen wurde, will man gegen die ständig wachsende Abfallmenge vorgehen, die Binnenmarktvorschriften vereinheitlichen und die Kreislaufwirtschaft ankurbeln.

Weniger Verpackungen und Einschränkungen bestimmter Verpackungsformen

Die vorläufige Einigung mit dem Rat umfasst nicht nur Zielvorgaben für die Verpackungsreduzierung (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040), sie verpflichtet auch die EU-Staaten, für weniger Verpackungsmüll aus Kunststoff zu sorgen. Damit weniger unnötige Verpackungen entstehen, gilt für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel künftig, dass der Leerraumanteil höchstens 50 % betragen darf. Hersteller und Importeure müssen außerdem für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.

Ab dem 1. Januar 2030 werden bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff verboten, z. B. Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden, Einzelportionen (z. B. Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker), kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels und sehr leichte Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke unter 15 Mikron).

Im Sinne des Gesundheitsschutzes ist es künftig verboten, bestimmte Grenzwerte überschreitende sogenannte Ewigkeitschemikalien (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, kurz: PFAS) in Verpackungen zu verwenden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Verbraucher sollen mehr wiederverwenden und wiederbefüllen können

Bei Verpackungen alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke (mit Ausnahme von Milch, Wein, aromatisiertem Wein, Spirituosen o. Ä.), Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen sind besondere Ziele für die Wiederverwendung bis 2030 vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten eine fünfjährige Ausnahme von diesen Anforderungen erlauben.

Endvertreiber von Getränken und von Speisen zum Mitnehmen müssen es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, eigene Behälter zu verwenden. Außerdem müssen sie sich bemühen, bis 2030 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten.

Recyclingfähige Verpackungen, bessere Abfallsammlung, wirksameres Recycling

Nach den neuen Vorschriften müssen alle Verpackungen (außer Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) strengen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit genügen.

Es werden auch Mindestziele für den Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen und Mindestziele für das Recycling von Verpackungsabfällen nach Gewichtsprozent vorgegeben.

Bis 2029 müssen 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall (mit bis zu drei Litern Inhalt) getrennt gesammelt werden (im Rahmen von Pfandsystemen oder mithilfe anderer Verfahren, die dafür sorgen, dass dieses Ziel erreicht wird).

Zitat

Berichterstatterin Frédérique Ries (Renew, Belgien) sagte: „Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material. Die neuen Regelungen unterstützen Innovationen und sehen auch Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor. Dass Chemikalien in Lebensmittelverpackungen nun komplett verboten werden, ist ein riesiger Erfolg für die Gesundheit der europäischen Verbraucher. Jetzt fordern wir alle Industriebranchen, die EU-Staaten und die Verbraucher auf, sich am Kampf gegen unnötige Verpackungen zu beteiligen.“

Nächste Schritte

Bevor die Vereinbarung in Kraft treten kann, muss auch der Rat sie förmlich billigen.

Quelle: EU-Parlament

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Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Das EU-Parlament hat neuen Regeln zugestimmt, die es der EU ermöglichen, den Verkauf, die Einfuhr und die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Waren zu verbieten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 23.04.2024

  • Untersuchung des Verdachts auf Zwangsarbeit und, falls nachgewiesen, Entfernung der Produkte vom Markt
  • Aufmerksamkeit für Produkte aus Gebieten mit einem hohen Risiko für staatlich auferlegte Zwangsarbeit
  • Waren können wieder auf dem Markt zugelassen werden, wenn Zwangsarbeit in der Lieferkette ausgeschlossen wird

Das EU-Parlament hat neuen Regeln zugestimmt, die es der EU ermöglichen, den Verkauf, die Einfuhr und die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Waren zu verbieten.

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden in die Lage versetzt, verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller zu untersuchen. Wenn sich herausstellt, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann es nicht mehr auf dem EU-Markt (auch nicht online) verkauft werden, und die Lieferungen werden an den EU-Grenzen abgefangen.

Ermittlungen

Die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen stützt sich auf sachliche und überprüfbare Informationen, die beispielsweise von internationalen Organisationen, kooperierenden Behörden und Hinweisgebern stammen können. Dabei werden mehrere Risikofaktoren und Kriterien berücksichtigt, darunter das Vorhandensein von staatlich auferlegter Zwangsarbeit in bestimmten Wirtschaftszweigen und geografischen Gebieten.

Konsequenzen für Unternehmen, die Zwangsarbeit einsetzen

Hersteller von verbotenen Waren müssen ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören. Nicht konforme Unternehmen können mit Geldstrafen belegt werden. Die Waren können wieder auf dem EU-Binnenmarkt zugelassen werden, sobald das Unternehmen Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten eliminiert hat.

Zitate

Die Berichterstatterin für den Binnenmarktausschuss, Maria-Manuel Leitão-Marques (S&D, PT), sagte: „Heute sind weltweit 28 Millionen Menschen in den Händen von Menschenhändlern und Staaten gefangen, die sie zwingen, für wenig oder gar keinen Lohn zu arbeiten. Europa kann seine Werte nicht exportieren, während es Produkte importiert, die in Zwangsarbeit hergestellt werden. Die Tatsache, dass die EU endlich ein Gesetz zum Verbot dieser Produkte hat, ist eine der größten Errungenschaften dieses Mandats und ein Sieg für die progressiven Kräfte.“

Die Berichterstatterin für den Ausschuss für internationalen Handel, Samira Rafaela (Renew, NL), sagte: „Dies ist ein historischer Tag. Wir haben eine bahnbrechende Rechtsvorschrift zur weltweiten Bekämpfung der Zwangsarbeit angenommen. Diese Verordnung fördert die EU-weite und internationale Zusammenarbeit, verlagert die Macht von den Ausbeutern auf die Verbraucher und Arbeitnehmer und bietet den Opfern Rechtsschutzmöglichkeiten. Außerdem wird die Handelspolitik in eine grünere und gerechtere Zukunft geführt.“

Nächste Schritte

Die Verordnung wurde mit 555 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 45 Enthaltungen angenommen.

Der Text muss nun noch vom EU-Rat förmlich gebilligt werden. Anschließend wird er im Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Länder müssen innerhalb von 3 Jahren mit der Anwendung der Verordnung beginnen.

Quelle: EU-Parlament

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Sammelklage gegen Vodafone: Anmeldung jetzt möglich

Fünf Euro mehr pro Monat: Vodafone-Kunden müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des vzbv fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb reichte der vzbv beim OLG Hamm eine Sammelklage ein.

vzbv, Mitteilung vom 23.04.2024

  • Vodafone erhöhte im Jahr 2023 bei laufenden Internet- und Festnetzanschlüssen einseitig die Preise – aus vzbv-Sicht ohne Grundlage
  • Mit dem Klage-Check des vzbv können Verbraucher:innen prüfen, ob die Klage zu ihrem Fall passt und sie kostenlos mitmachen können
  • Ist die Sammelklage erfolgreich, können die angemeldeten Verbraucher:innen direkt Geld zurückerhalten

Verbraucher:innen können sich ab jetzt kostenlos der Klage anschließen

Fünf Euro mehr pro Monat: Vodafone-Kund:innen müssen seit einer Preiserhöhung im Jahr 2023 für ihre Internet- und Telefonanschlüsse mehr bezahlen. Der Anbieter hat die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig angepasst. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb reichte der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage ein. Ab sofort können sich Betroffene der Klage anschließen. Dazu müssen sie sich im Klageregister eintragen.

„Wegen fünf Euro Mehrkosten im Monat scheuen vielen Menschen wohl den Gang vor Gericht. Mit der vom Verbraucherzentrale Bundesverband eingereichten Sammelklage können Verbraucher:innen unkompliziert und kostenlos zu ihrem Recht kommen. Wer von den Preiserhöhungen betroffen ist, sollte sich jetzt ins Klageregister eintragen. Wenn das Verfahren erfolgreich ist, können Verbraucher:innen direkt Geld zurückbekommen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Bei der Vodafone-Sammelklage mitmachen

Der Klage kostenlos anschließen können sich Vodafone-Kund:innen, die Internet und/oder Telefon aus der Wand bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen. Mobilfunk-Verträge mit Vodafone sind nicht Teil der Klage.

Verbraucher:innen machen bei der Sammelklage mit, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Wie das geht, erfahren sie mit dem Klage-Check unter www.sammelklagen.de/vodafone. Das Tool prüft zunächst mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher:innen dort konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister.

Wenn die Betroffenen sich wirksam in das Register eintragen, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren – egal, wie lange das Verfahren dauert.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Land Hessen will Vereine unbürokratisch von GEMA-Kosten befreien

In Hessen gibt es über 50.000 Vereine. Mehr als 38.000 davon sind bei den Finanzämtern als gemeinnützig geführt. Die Landesregierung hat für Hessen angekündigt, die Ehrenamtsvereine von den GEMA-Kosten zu befreien.

Staatskanzlei Hessen, Pressemitteilung vom 23.04.2024

In Hessen gibt es über 50.000 Vereine. Mehr als 38.000 davon sind bei den Finanzämtern als gemeinnützig geführt. Das zeigt, dass es in Hessen ein großes ehrenamtliches Engagement gibt und sich Millionen von Hessinnen und Hessen für unsere Gesellschaft einsetzen.

Dabei sind die Vereine so vielfältig wie unser Land selbst. Vom Sportverein, über den Schulförderverein bis hin zu Trachten-, Heimat- oder Kirmesvereinen sowie Vereinen mit sozialen Anliegen findet sich Ehrenamt in jedem Winkel unseres Landes. Wenn Vereine ihre Events musikalisch begleiten, wenn es öffentliche Veranstaltungen mit Musikdarbietungen gibt oder auch nur TV- oder Radiomusik-Übertragungen bei Vereinsversammlungen genutzt werden, dann stellt sich die Frage, wie die GEMA-Kosten angemeldet und abgerechnet werden. Dies bedeutet für die Verantwortlichen, trotz technischer Verbesserungen, oftmals ein kompliziertes Anmeldeverfahren bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Diese ist eine Gesellschaft, die im Auftrag der Künstlerinnen und Künstler tätig wird. Sie vertritt die Interessen von 90.000 Mitgliedern, darunter ca. 80.200 Texter und Komponisten, 5.000 Musikverlegerinnen und -verleger sowie ca. 4.800 Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

Ehrenamt unterstützen

Die Landesregierung hat im Rahmen ihres 11+1 Programms für Hessen angekündigt, die Ehrenamtsvereine von den GEMA-Kosten zu befreien. Wie das Ziel konkret umgesetzt werden soll, beschrieb Entbürokratisierungsminister Manfred Pentz heute am Rande eines Termins mit der Präsidentin des Landessportbundes, Juliane Kuhlmann: „Wir haben als Landesregierung gesagt, wer sich ehrenamtlich engagiert, soll dabei unterstützt und nicht von überflüssiger Bürokratie behindert werden. Das wollen wir nicht irgendwann umsetzen, sondern wir haben es ganz bewusst in das 11+1 Programm für Hessen aufgenommen. Zur Umsetzung werden wir einen GEMA-Pakt für Hessen ins Leben rufen, der den Vereinen unterschiedliche Angebote zur Übernahme der GEMA-Kosten macht. Damit gehen wir auf die unterschiedlichen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Vereine ein und schaffen praktikable und unkomplizierte Lösungen. Unser Ziel ist die Entlastung der Ehrenamtsvereine in Hessen.“

„Viele Vereine“, so Manfred Pentz weiter, „haben bereits über ihre Dach- oder Landesverbände Verträge mit der GEMA geschlossen. Diese sind unkomplizierte und kostengünstige Lösungen und es macht an dieser Stelle wenig Sinn, Doppelstrukturen zu schaffen. Wir werden deshalb direkt mit den Verbänden sprechen und ihnen anbieten, Teil des GEMA-Paktes für Hessen zu werden. Von Seiten des Landes bieten wir darin an, ganz oder anteilig die GEMA-Kosten zu übernehmen.“

GEMA-Pakt ist Vereinsförderprogramm

„Wir freuen uns besonders, dass wir heute mit einem der größten Verbände in Hessen, dem Landessportbund, die Gespräche dazu beginnen können. Im Landessportbund sind etwa 7.400 gemeinnützige Vereine mit ca. 2,2 Millionen Mitgliedern vereint. Über eine Vereinbarung mit dem Verband können sehr schnell und unkompliziert viele Vereine von der Landesinitiative profitieren. Ein Vorteil dieser Lösung ist es, dass sich für die Vereine kein weiterer bürokratischer Aufwand ergibt. Die Abwicklung erfolgt wie bisher auch über die Verbände. Mittel, die jetzt nicht mehr an die GEMA überwiesen werden müssen, werden aber frei und können, wie beim Landessportbund, direkt in die Vereinsförderung fließen. Der GEMA-Pakt ist deshalb nicht nur unbürokratisch, sondern auch ein echtes Vereinsförderprogramm“, sagte Manfred Pentz weiter.

„Wir freuen uns, dass das Land die hohe Bedeutung der Vereine für unsere Gesellschaft anerkennt und ganz konkret zur Entlastung des Ehrenamts beitragen will. Die angestrebte Regelung unter Einbeziehung der Dachverbände wie dem Landessportbund Hessen ist dabei ausdrücklich zu begrüßen. Dies gewährleistet weiterhin einen geringen bürokratischen Aufwand und einen hohen Leistungsumfang für jeden einzelnen Verein“, sagt Juliane Kuhlmann, Präsidentin des Landessportbundes Hessen e.V.

Lösung auch für Ehrenamtsvereine ohne Verband

Für die Ehrenamtsvereine, die nicht in Verbänden mit entsprechenden Verträgen organisiert sind, bietet das Land ebenfalls eine Lösung an. Derzeit verhandeln wir mit der GEMA über ein einfaches Abrechnungsmodell. Ehrenamtsvereine, die bestimmte Veranstaltungen bei der GEMA anmelden, sollen danach von der Abwicklung der Kosten befreit werden. „Auf diesem Weg wollen wir ein Angebot an alle Ehrenamtsvereine in Hessen machen“, sagte Manfred Pentz und rief die Vereine dazu auf: „Schließt Euch dem GEMA-Pakt in Hessen an. Das Land wird zumindest für einen Teil der Veranstaltungen die GEMA-Kosten übernehmen und Ihnen so ermöglichen, ihre Energie und ihr Geld in das Ehrenamt zu investieren.“

Der Minister wies allerdings auch auf die Grenzen des Programmes hin. „Der GEMA-Pakt für Hessen wird finanzielle Grenzen haben. Wir werden vermutlich nicht jede denkbare Ehrenamtsveranstaltung damit erreichen können. Doch unser Ziel ist klar: Wir wollen mit dem GEMA-Pakt möglichst viele ehrenamtliche Vereine und Veranstaltungen erreichen und damit das Ehrenamt und die Vereinskultur in unserem Land deutlich stärken.“

Quelle: Staatskanzlei Hessen

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BGH bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Der BGH hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden (Az. KVB 56/22).

BGH, Pressemitteilung vom 23.04.2024 zum Beschluss KVB 56/22 – Amazon – vom 23.04.2024

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.04.2024 die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

Sachverhalt:

Amazon ist weltweit unter anderem im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten IT-Dienstleistungen (Amazon Web Services, AWS) tätig. Der Konzern war zum 27. Dezember 2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt, wobei der Börsenwert innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre um etwa 443 % gestiegen war. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd USD. Auf Deutschland entfielen davon rund 37,3 Mrd USD. Damit stellte Deutschland auf den Umsatz bezogen nach den USA den zweitwichtigsten (Absatz-)Markt für Amazon dar. Die jährlichen Gewinne stiegen von (weltweit) 3 Mrd USD im Geschäftsjahr 2017 auf 33,4 Mrd USD in 2021, mithin um 1013 %. Amazon gehört mit 1,6 Mio Mitarbeitern zum 31. Dezember 2021 zu den größten Arbeitgebern weltweit.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 nach § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Amazon.com, Inc. einschließlich der mit ihr verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben Amazon.com, Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben. Während des Beschwerdeverfahrens wurde Amazon von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt. Für die von Amazon betriebenen Vermittlungsplattformen Amazon Marketplace und Amazon Advertising gelten in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 die das Marktverhalten regelnden Vorschriften des DMA.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist für die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB in erster und letzter Instanz zuständig. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. § 19a Abs. 1 GWB und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Feststellungsverfügung stehen auch keine unionsrechtlichen Gründe entgegen. § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts, deren Anwendung neben dem DMA zulässig ist. Da sich die Feststellungsverfügung nicht auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft bezieht, verstößt sie auch nicht gegen das sich aus der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) ergebende Verbot der Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat. § 19a Abs. 1 GWB musste ferner bei der Europäischen Kommission nicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert werden, weil es sich nicht um eine allgemein gehaltene Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft im Sinn dieser Richtlinie handelt. Danach bestand kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

Das Bundeskartellamt hat gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Amazon unterhält weltweit 21 länderspezifische Domains mit Handelsplattformen (Amazon Store) und vertreibt darüber als Hersteller und Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden (etwa Amazon Retail, Home Entertainment, Twitch, Prime Video, Kindle Content, Amazon Music, Amazon Games, Amazon Echo und Amazon Alexa, Amazon Fire, Fire TV, SmartHome-Geräte). Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen als Online-Marktplätze und ermöglicht es dritten Online-Händlern gegen Provisionszahlung, ihre Waren Endkunden anzubieten. Amazon hat eine eigene Logistikinfrastruktur und vermittelt – auch in Deutschland – Versandaufträge zwischen dritten Online-Händlern und Versanddienstleistern. Amazon Advertising bringt Werbekunden und Anbieter von Werbeflächen zusammen.

Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb setzt keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Vielmehr reicht dafür das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten aus, deren abstraktes Gefährdungspotential durch die Vorschrift adressiert wird. § 19a Abs. 1 GWB soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Amazon über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Der Konzern ist auf einer Vielzahl von verschiedenen, vertikal integrierten und in vielfältiger und konglomerater Weise miteinander verbundenen Märkten tätig und hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler. Er verfügt über eine überragende Finanzkraft und einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten wie etwa Kunden- und Nutzerdaten, Daten aus dem Betrieb der Handelsplattformen und Werbeplattformen und damit verbundenen Diensten sowie aus dem Betrieb von AWS. Amazon hat als Betreiber von zahlreichen nationalen Online-Marktplätzen weltweit und in Deutschland eine Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu ihren Absatzmärkten und kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben. Die nunmehrige Geltung der Regelungen des DMA und die während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens abgegebenen Zusagen von Amazon stehen der Feststellung nicht entgegen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2024

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Recht auf Reparatur: Bundesweiten Reparaturbonus jetzt in Deutschland umsetzen

Das EU-Parlament hat dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zum Recht auf Reparatur zugestimmt. Der vzbv hält die Richtlinie für einen guten ersten Schritt, Reparaturen zu erleichtern.

vzbv, Pressemitteilung vom 23.04.2024

  • Europäisches Recht auf Reparatur ist ein guter Schritt, Reparaturen zu erleichtern
  • vzbv: Bundesregierung muss EU-Richtlinie ambitioniert umsetzen und zügig einen bundesweiten Reparaturbonus einführen
  • vzbv: EU muss Verpflichtung zur Reparatur zeitnah auf weitere Produktgruppen ausdehnen

vzbv: Von EU verabschiedete Richtlinie zum Recht auf Reparatur ist ausbaufähig

Ist ein elektrisches Gerät kaputt, landet es oft im Müll. Denn eine Reparatur ist zumeist teuer, umständlich oder schlicht unmöglich. Dieser Praxis tritt der europäische Gesetzgeber mit einem EU-weiten Recht auf Reparatur entgegen. Das Europäische Parlament hat dem Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zugestimmt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Richtlinie für einen guten ersten Schritt, Reparaturen zu erleichtern. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, die Umsetzung zügig anzugehen und noch in dieser Legislaturperiode einen bundesweiten Reparaturbonus einzuführen.

„Reparatur muss für Verbraucher:innen zu einer sinnvollen Alternative gegenüber dem Neukauf werden. Die europäische Richtlinie macht das Reparieren leichter. Jetzt ist die Bundesregierung gefragt, die Richtlinie zügig und noch in dieser Legislatur umzusetzen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Oft entscheidet der Preis, ob ein Produkt repariert wird. Verbraucher:innen müssen daher finanziell unterstützt werden, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden. Der Reparaturbonus als Modell in Thüringen oder Sachsen war ein großer Erfolg. Das kann ein Vorbild für die bundesweite Einführung sein.“

Recht auf Reparatur muss für mehr Produkte gelten

Der vzbv kritisiert, dass bisher zu wenige Produkte von der EU-Richtlinie abgedeckt werden. Regelungen gibt es nur für zehn Produktgruppen, darunter Waschmaschinen, Fernsehgeräte, Smartphones und E-Bikes. Elektro- und Elektronikkleingeräte, die im Alltag häufig kaputtgehen, fallen derzeit nicht darunter. „Ein Recht auf Reparatur muss für alle Produkte gelten, auch für Kaffeemaschinen und Möbel“, sagt Pop.

Der vzbv fordert, dass sich die Europäische Kommission dafür einsetzt, das Recht auf Reparatur zeitnah auf weitere Produktgruppen auszudehnen. Hier ist allerdings derzeit keine schnelle Lösung in Sicht. „Verbraucher:innen sollten ein Recht auf Reparatur all ihrer Produkte und Geräte haben. Meint die EU es ernst mit dem Recht auf Reparatur, sollte sie hier auf Tempo setzen“, sagt Pop.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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BMAS veröffentlicht Digitalisierungsstrategie der Arbeits- und Sozialverwaltung

Das BMAS veröffentlichte am 22. April 2024 die Digitalisierungsstrategie der Arbeits- und Sozialverwaltung. Mit 60 konkreten Maßnahmen werden das BMAS und sieben weitere Behörden und Träger ihre Prozesse weiter digitalisieren, so weit wie möglich automatisieren und so den Zugang zu Leistungen und Unterstützungsangeboten für Menschen und Unternehmen erleichtern.

BMAS, Pressemitteilung vom 22.04.2024

Das BMAS veröffentlichte am 22. April 2024 die Digitalisierungsstrategie der Arbeits- und Sozialverwaltung. Mit 60 konkreten Maßnahmen werden das BMAS und sieben weitere Behörden und Träger ihre Prozesse weiter digitalisieren, so weit wie möglich automatisieren und so den Zugang zu Leistungen und Unterstützungsangeboten für Menschen und Unternehmen erleichtern. Dabei wird verstärkt behördenübergreifend zusammengearbeitet und eine digitalfreundliche Transformations- und Innovationskultur geschaffen.

Mit der Digitalisierungsstrategie geben wir der Arbeits- und Sozialverwaltung bis zum Jahr 2030 einen klaren Kurs. Wir setzen auf moderne digitale Angebote, die den Bürgerinnen und Bürgern den Alltag leichter machen.

Bundesminister Hubertus Heil

Die Digitalisierungsstrategie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in gemeinschaftlicher Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), der Bundesagentur für Arbeit (BA), dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erarbeitet.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Strittige Erdgasjahresabrechnung: Unterbliebene Gasablesung

Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das AG München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 Euro ab (Az. 172 C 12407/23).

AG München, Pressemitteilung vom 22.04.2024 zum Urteil 172 C 12407/23 vom 19.03.2024 (nrkr)

Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 Euro ab.

Die Klägerin hatte für ihre Immobilie von der Beklagten Gas bezogen. Gegenstand der Klage war die Erdgasjahresabrechnung vom 13.04.2021 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 mit einem Rechnungsbetrag von 4.259,56 Euro und einem berechneten Gasverbrauch von 63.528 kWh. Die Klägerin war der Auffassung, dass dieser Gasverbrauch von der Beklagten um ein Vielfaches zu hoch ermittelt worden sei. Dies folge daraus, dass auch der in der vorangegangenen Jahresabrechnung ermittelte Verbrauch von 10.347 kWh wesentlich niedriger gewesen sei und sich hieran in der Folgezeit nichts geändert habe. Nach den Feststellungen des Gerichts beruhte der sehr hohe Verbrauch aus dem Jahr 2021 allerdings darauf, dass der Endwert der vorhergehenden Abrechnung aus dem Jahr 2020 nicht abgelesen, sondern geschätzt worden war und sich diese Schätzung im Nachhinein als zu niedrig herausgestellt hatte. Im Jahr 2020 wurde daher ein zu niedriger Verbrauch abgerechnet, wodurch auch der Anfangswert für die Abrechnung 2021 ebenfalls deutlich zu niedrig geschätzt wurde. Der Endwert für das Jahr 2021 hingegen war abgelesen worden und entsprach den tatsächlichen Gegebenheiten.

Das Gericht erachtete die Klage für unbegründet und führte wie folgt aus: „Die Abrechnung der Beklagten ist insgesamt korrekt. Zwar hat die Beklagte mit der Abrechnung vom [05.05.2020] […] einen offensichtlich falschen Endstand und damit Gesamtverbrauchswert geschätzt. Der dort ausgewiesene Verbrauch im Zeitraum vom 28.10.2019 bis 30.03.2020, also in den Wintermonaten, von lediglich 52m³ [bzw.] 566 kWh, beruht für den Wert vom 30.03.2020 auf einer Schätzung. Diese viel zu niedrige Schätzung wurde dann aber zulässigerweise mit der Abrechnung vom 13.04.2021 […] [Anm.: mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 4.259,56 Euro] anhand realer, abgelesener Werte vom 18.03.2021 korrigiert und abgerechnet.

Einen relevanten Nachweis, dass hieran irgendetwas rechtlich oder tatsächlich nicht richtig sein soll, erhebt die Klageseite nicht. Zwischenzeitlich falsche Schätzwerte dürfen nach Auffassung des Gerichts vom Energieanbieter nachträglich korrigiert werden. Aus Sicht des Gerichts ist die Klägerin insbesondere verpflichtet, das tatsächlich von der Beklagten bezogene Gas auch zu bezahlen. Vorliegend stellt es sich für das Gericht so dar, dass der abgerechnete Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2019/2020 […] viel zu gering war, weil er hinsichtlich der Endwerte auf Schätzwerten beruhte.

Dies führte dann zu einem höheren abgerechneten Verbrauch in der Rechnung für das Jahr 2020/2021 […], da die dortigen Endwerte auf tatsächlicher Ablesung beruhten. In der Zusammenschau der beiden Rechnungen wird damit der Verbrauch für zwei Abrechnungsjahre zusammen richtig erfasst, da die Anfangs- und Endwerte dieses Gesamtabrechnungszeitraums auf Ablesungen beruhen. Dieser (tatsächlich bezogene) Gesamtverbrauch für diese zwei Jahre ist dementsprechend von der Klägerin auch zu bezahlen. Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Klägerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeiführen können. Da sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, hat die Beklagte von ihrer Möglichkeit zur Schätzung Gebrauch gemacht, was im Ergebnis weder zur Fehlerhaftigkeit der Rechnung für das erste noch für das zweite Jahr geführt hat, sondern den gesetzlich zulässigen Abrechnungsmechanismen entspricht.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Vorgehen bei Preiserhöhung in McFIT-Studios unzulässig

Wer das Drehkreuz am Eingang passierte, stimmte automatisch einer Preiserhöhung zu: Das LG Bamberg sah darin eine aggressive geschäftliche Handlung und hat der RSG Group GmbH, die Fitnessstudios der Marke McFIT betreibt, diese Geschäftspraxis untersagt (Az. 13 O 730/22). Der vzbv hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.

vzbv, Mitteilung vom 22.04.2024 zum Urteil 13 O 730/22 des LG Bamberg vom 15.03.2024 (nrkr)

Landgericht Bamberg untersagt der RSG Group GmbH Geschäftspraxis in Fitnessstudio

Wer das Drehkreuz am Eingang passierte, stimmte automatisch einer Preiserhöhung zu: Diese Geschäftspraxis hat das Landgericht (LG) Bamberg der RSG Group GmbH untersagt, die Fitnessstudios der Marke McFIT betreibt. Das LG sieht darin eine aggressive geschäftliche Handlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen das Vorgehen des Unternehmens geklagt.

„Mitgliedern mit dem Betreten des Fitnessstudios die Zustimmung zu einer Preiserhöhung aufzuzwingen, geht gar nicht. Mitglieder müssen sicher sein, dass sie beim Passieren des Drehkreuzes keinen Vertragsänderungen zustimmen. Das Gericht bestätigt die Auffassung des vzbv, dass der Anbieter wettbewerbswidrig gehandelt hat“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Gericht spricht von unzulässiger Beeinflussung

Die RSG Group GmbH hatte im Jahr 2022 versucht, in Fitnessstudios der Marke McFIT eine Preiserhöhung durch das Passieren des Drehkreuzes herbeizuführen. Der Anbieter informierte darüber unter anderem per Aufsteller im Eingangsbereich der Studios.

Das LG Bamberg spricht von einer aggressiven geschäftlichen Handlung, da die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher:innen unzulässig beeinflusst wurde. Mitglieder konnten die Studios nur über die Drehkreuze betreten. Indem das Passieren des Drehkreuzes aber als Zustimmung gewertet wurde, standen die Mitglieder vor der Entscheidung, die Preiserhöhung mit dem Betreten des Studios zu akzeptieren oder nicht trainieren zu können.

Laut Gericht ist zudem zu berücksichtigten, dass viele Mitglieder von der Preiserhöhung erstmals beim Betreten des Studios erfahren haben. Dadurch seien sie nicht vorbereitet gewesen und durch die Aushänge überrumpelt worden.

vzbv stoppte ähnliches Vorgehen bei clever fit

Zuletzt ließ der vzbv eine ähnliche Vorgehensweise bei einer Preiserhöhung durch das Fitnessstudio-Unternehmen clever fit gerichtlich stoppen. Auch hier sollten Mitglieder automatisch neuen Preisen zustimmen, indem sie das Drehkreuz am Studioeingang passierten. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig (Az. 081 O 1161/23).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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