Geldwäschepaket: Verordnung zur Einrichtung einer EU-Geldwäschebehörde (AMLA) im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 19.06.24 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende Verordnung (EU) 2024/1620 zur Einrichtung einer EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung (AMLA) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 01.07.2025.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2024

Am 19.06.2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende Verordnung (EU) 2024/1620 zur Einrichtung einer EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung (AMLA) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 01.07.2025.

Die mit Sitz in Frankfurt befindliche AMLA wird ihre Tätigkeit Mitte 2025 aufnehmen. Sie wird die direkte (z. B. Kryptodienste-Anbieter) und indirekte Aufsicht über Verpflichtete aus dem Finanzsektor, die ein hohes Risiko aufweisen, übernehmen. Im Hinblick auf den Nichtbankensektor, zu dem u. a. Steuerberater und Rechtsanwälte und ihre Selbstverwaltungseinrichtungen gehören, nimmt sie eine unterstützende Rolle ein. Die wie ursprünglich von der EU-Kommission vorgeschlagene Fachaufsicht konnte sich nicht durchsetzen.

Zu ihren Aufgaben gehören u. a.:

  • Koordinierung/Durchführung von vergleichenden Analysen der Tätigkeiten der Aufseher im Nichtbankensektor, – der auch vergleichende Analysen von Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, umfasst – und Erstellung von Berichten mit Ergebnissen dieser Analysen. Sie enthalten als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtete Folgemaßnahmen, die in Form von Leitlinien und Empfehlungen angenommen werden. Die AMLA veröffentlicht die Ergebnisse auf ihrer Webseite und legt der EU-Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf Grundlage der vergleichenden Analysen die Auffassung vertritt, dass eine weitere Harmonisierung des Unionsrechts für Verpflichtet im Finanz- und Nichtfinanzsektor notwendig ist. Für Selbstverwaltungseinrichtungen besteht keine Pflicht zur Teilnahme an den vergleichenden Analysen; bei Interessensbekundung können sie daran teilnehmen.
  • Untersuchung von möglichen Verstößen sowie fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch Aufseher im Nichtfinanzsektor und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen. Wird ein Verstoß festgestellt, richtet die AMLA eine Empfehlung an die betreffende Aufsichtsbehörde, in der zu ergreifende Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes aufgeführt sind. Werden keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet, spricht sie eine Verwarnung aus.
  • Aufforderung der Aufseher im Nichtfinanzsektor zur Einhaltung der Anforderungen an die Geldwäschebekämpfung
  • Überwachung, Analyse und Informationsaustausch über Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt
  • Koordinierung und Unterstützung (u. a. mit IT und KI-Diensten und Instrumenten für einen sicheren Informationsaustausch, u. a. Hosting von FIU.net) der zentralen Meldestellen
  • Verhängung von Geldbußen gegen ausgewählte Verpflichtete bei schweren, systematischen oder wiederholten Verstößen gegen unmittelbar geltende Anforderungen

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Das am 30.05.2024 vom Rat der EU angenommene Geldwäschepaket wurde am 19.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 19.06.2024

Am 19.06.2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 10.07.2024 bzw. 10.07.2029 für Fußballvermittler und Profifußballvereine.

Die Verordnung zielt auf die Harmonisierung der Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ab, indem

  • Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
  • Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen;
  • Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente festgelegt werden.

Außerdem weitet die Verordnung den Kreis der Verpflichteten, zu denen heute u. a. bereits Steuerberater und Rechtsanwälte zählen, z. B. auf den Großteil des Kryptosektors, auf Händler von Luxusgütern sowie auf Fußballvereine und -agenten aus.

Das Berufsgeheimnis bei der Verdachtsmeldepflicht ist im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung geschützt.

Verpflichtet müssen zukünftig u. a.:

  • eine unternehmensweite Risikobewertung durchführen. Die AMLA gibt bis 10.06.2026 dazu Leitlinien mit Mindestanforderungen heraus.
  • ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manger ernennen, der sicher zu stellen hat, dass interne Strategien, Verfahren und Kontrollen mit der Risikolage im Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan regelmäßig Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen.
  • einen Geldwäschebeauftragten, der vom Leitungsorgan zu ernennen ist und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung zuständig ist und als Kontakt für die zuständigen Behörden fungiert, ernennen. Zudem soll er der zentralen Meldestelle verdächtige Transaktionen melden.
  • Die Compliance-Funktion ist mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen – entsprechend der Größe, Art und Risiken – auszustatten.

Mit der Verordnung werden strengere Sorgfaltspflichten und Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum festgelegt. Die AMLA arbeitet bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen u. a. die Anforderungen an die Verpflichteten und die Informationen, die für die Durchführung einer standardmäßigen, vereinfachten und einer verstärkten Sorgfaltsprüfung eingeholt werden müssen als auch zu Mindestanforderungen bei geringerem Risiko.

Um die Missbrauchsrisiken bei großen Bargeldzahlungen zu mindern, wird mit der Verordnung zudem eine unionsweite Obergrenze von 10.000 Euro eingeführt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Gesetzentwurf zur Neufassung der Energieauditpflicht

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neufassung der Energieauditpflicht (BT-Drucks. 20/11852) vorgelegt. Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes diene der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.06.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neufassung der Energieauditpflicht (20/11852) vorgelegt. Am 10. Oktober 2023 ist die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Kraft getreten. Zwar seien mit dem Energieeffizienzgesetz bereits wesentliche Anforderungen der Neufassung der EED in nationales Recht umgesetzt worden, allerdings müssten noch weitere Anforderungen umgesetzt werden, so die Bundesregierung. Insbesondere gab es demnach wesentliche Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes diene der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Artikel 11 EED. Nach alter Rechtslage richtete sich die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach der Unternehmensgröße, schreibt die Bundesregierung. Demnach waren alle Unternehmen verpflichtet, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen waren. In der Neufassung der EED seien nun alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet.

Ziel der Energieauditpflicht sei es, sicherzustellen, dass verpflichtete Unternehmen hochwertige Energieaudits erhalten, die von qualifizierten und akkreditierten Experten durchgeführt werden. Hierdurch soll den Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für anschließende Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes geboten werden. Dazu ist es unter anderem notwendig, dass Energieaudits auf der Grundlage aktuellen technischen Wissens durchgeführt werden. Stichproben des für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigten jedoch, dass Empfehlungen der Personen, die ein Energieaudit durchführen (Energieauditoren) teilweise nicht auf dem Stand der Technik fußen und somit für manche Unternehmen keine optimale Entscheidungsgrundlage für Energieeffizienz-Investitionen darstellen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes sei es daher, Mindestkriterien der für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit erforderlichen Fachkunde festzulegen und damit die Qualität der durchgeführten Energieaudits zu erhöhen und sicherzustellen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 431/2024

Powered by WPeMatico

OLG Dresden entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen der Kreissparkasse Bautzen und der Sparkasse Meißen

Das OLG Dresden hat zwei Urteile in Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Kreissparkasse Bautzen und die Sparkasse Meißen verkündet (Az. 5 MK 1/21 und 5 MK 3/20).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 19.06.2024 zu den Urteilen 5 MK 1/21 und 5 MK 3/20 vom 19.06.2024

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute zwei Urteile in Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Kreissparkasse Bautzen und die Sparkasse Meißen verkündet.

1. In dem Verfahren gegen die Kreissparkasse Bautzen hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in den Prämiensparverträgen keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen verwendet wurden. Es besteht daher grundsätzlich ein Anspruch der Sparer auf Zinsanpassungen. Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Sparkasse verpflichtet ist, die Zinsanpassung für Prämiensparverträge auf der Grundlage der langfristigen Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.

In dem Musterfeststellungsverfahren ging es um die Frage, wie variable Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen für Verbraucher in transparenter Form vorzunehmen sind. Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nicht wirksam. Die Verbraucherzentrale hat die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsnachberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse begehrt, die Sparern seit Mitte der 1990er-Jahre angeboten wurden.

Die Zinsberechnung muss sich an einer langfristigen Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren. Das Oberlandesgericht hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) stattzufinden hat. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.

Die Verbraucheransprüche entstehen erst mit Beendigung des Prämiensparvertrags. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt damit auf den Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrags, so das Oberlandesgericht weiter.

2. In dem weiteren Verfahren gegen die Sparkasse Meißen hatte der 5. Zivilsenat, nachdem andere Streitpunkte bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2023 (Az. XI ZR 225/21) geklärt wurden, nur noch über die Auswahl der bei der Zinsanpassung anzuwenden Zinsreihe zu entscheiden. Auch hier hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ heranzuziehen ist.

3. Gegen beide Urteile ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

Die Entscheidungen des 5. Zivilsenats vom 19. Juni 2024 werden im Volltext im öffentlichen Klageregister für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Anerkenntnis- und Endurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2024, Az. 5 MK 1/21 (Kreissparkasse Bautzen)

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2024, Az. 5 MK 3/20 (Sparkasse Meißen)

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

Powered by WPeMatico

BEG IV: Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag

Die Bundesregierung hat am 19.06.2024 eine vom BMJ vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vorgeschlagen, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.

BMJ, Pressemitteilung vom 19.06.2024

Die Bundesregierung hat heute eine von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vorgeschlagen, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Die digitalen Arbeitsverträge kommen. Ich freue mich, dass wir mit der heute beschlossenen Formulierungshilfe einen ganz zentralen Baustein zum BEG IV ergänzen. Vorgesehen ist unter anderem die Ersetzung der Schriftform durch die Textform im Nachweisgesetz. Diese Änderung bringt Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Künftig kann ein Arbeitsvertrag in der Regel vollständig digital abgeschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail. Das spart Zeit und Kosten – und zeigt die richtige Richtung auf: Digitale Dienste statt analoge Altlasten. Klar ist: Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Unser Meseberger Bürokratieabbauprogramm mit einem Entlastungsvolumen von 3 Milliarden pro Jahr sollte auch für den nötigen Abbau von Bürokratie auf europäischer Ebene eine Blaupause sein. Denn auch in Brüssel braucht es eine Trendwende für weniger Bürokratie und mehr Freiräume.“

Mit der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird die Wirtschaft um rund 2,6 Millionen Euro pro Jahr Erfüllungsaufwand entlastet. Darüber hinaus hat insbesondere die vorgeschlagene Einführung der Textform im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Entlastungseffekte für die Wirtschaft von rund 30 Millionen Euro jährlich, die lediglich aus methodischen Gründen nicht über das Instrument des Erfüllungsaufwands abgebildet werden können.

In der Formulierungshilfe – also einem Vorschlag für die weiteren Beratungen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages – sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Änderungen im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze: Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.
  • Mit einer weiteren Neuerung werden börsennotierte Gesellschaften im Rahmen der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet: Wenn in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen die Unternehmen nach geltendem Recht die vollständigen Unterlagen zu diesen Beschlussgegenständen im Bundesanzeiger bekanntmachen. Künftig soll es genügen, diese Unterlagen den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Das führt in der Praxis zu erheblichen Erleichterungen, ohne dass damit ein Informationsdefizit für die Aktionäre verbunden ist.
  • Anmeldung von Betriebsstätten: Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sollen sich nicht mehr bei ihrer bisherigen Behörde ab- und bei der neuen Behörde anmelden müssen. Künftig soll die Anmeldung bei der neuen Behörde genügen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt

Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. So entschied das LSG Hessen (Az. 1 BA 22/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 18.06.2024 zum Urteil L 1 BA 22/23 vom 18.06.2024

Reitverein muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. Dies entschied in einem am 18.06.2024 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Reitverein klagte gegen Beitragsnachforderung

Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei.

Landessozialgericht bestätigt Beitragspflicht des Reitvereins

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liege vor. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport“ der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden.

Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie – wie auch für die Nutzung der Reithalle – kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 Euro jährlich) weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit „unsere Reitlehrerin“ geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.

Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 

§ 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

1. Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (…)

§ 14 SGB IV

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. (…)

§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzuordnen:
(…)

16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 Satz (…)
Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. (…)

§ 3 Einkommensteuergesetz (in der bis 2020 gültigen Fassung)

(1) Steuerfrei sind
(…)

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter (…) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

Powered by WPeMatico

Stellungnahme der BRAK – Verfassungsbeschwerde zur Durchsuchung von Kanzleiräumen

Die BRAK erläutert in einer Stellungnahme die besonderen Anforderungen, die an die Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern zu stellen sind. Sie hatte als „sachkundige Dritte“ die Möglichkeit, sich zu einem Verfahren vor BVerfG zu äußern (Az. 1 BvR 398/24).

BRAK, Mitteilung vom 19.06.2024

Die BRAK erläutert in ihrer Stellungnahme die besonderen Anforderungen, die an die Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern zu stellen sind.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte als „sachkundige Dritte“ die Möglichkeit, sich zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az. 1 BvR 398/24) zu äußern. In diesem Fall hat ein Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts Hamburg eingereicht. Das Amtsgericht hatte die Durchsuchung seiner Kanzlei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens angeordnet, das eine ehemalige Mandantin gegen den Beschwerdeführer angestoßen hatte. Das Landgericht Hamburg bestätigte diese Durchsuchungsanordnung.

Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und sieht in diesem Fall eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1, 2 GG für gegeben. Bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern besteht regelmäßig die Gefahr, dass geschützte Informationen von Nichtbeschuldigten den Behörden zugänglich gemacht werden. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant, die für eine wirksame und geordnete Rechtspflege von allgemeinem Interesse ist, wird dadurch beeinträchtigt. Eine solche Maßnahme berührt nicht nur die Grundrechte des Mandanten, sondern auch die des Rechtsanwalts.

Das Mandatsgeheimnis stellt aus Sicht der BRAK auch eine subjektive Rechtsposition des Anwalts dar. Das BVerfG entschied 2004, dass das Berufsgeheimnis als „unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung […] Teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG [hat].“ Diese Grundsätze müssen ebenso für die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG gelten, um eine störungsfreie Mandatsbeziehung zu gewährleisten, frei von intensiven staatlichen Eingriffen.

Aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus Sicht der BRAK für die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei mindestens folgende Anforderungen:

Eine besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens und Grads des Tatverdachts sowie einer hinreichend konkreten Auffindevermutung für tatbezogene Beweismittel.
Eine strenge Erforderlichkeitsprüfung, die den hohen Anforderungen an den Schutz des Mandatsgeheimnisses genügt, insbesondere im Hinblick auf alternative, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen.
Die Prüfung der besonderen Anforderungen an die Angemessenheit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern im Hinblick auf die Schwere der Straftat, die Stärke des Tatverdachts und die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie den Grad des Auffindeverdachts.
Eine möglichst präzise Eingrenzung und Bezeichnung der gesuchten Beweismittel sowie eine gegenständliche Beschränkung, um das Mandatsgeheimnis hinsichtlich unbeteiligter Dritter bestmöglich zu schützen.

Im vorliegenden Fall entsprachen die gerichtlichen Beschlüsse zur Durchsuchungsanordnung diesen Anforderungen nicht: Eine hinreichende Abwägung des Schutzes des Mandatsgeheimnis im Rahmen einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung suchte man in den Beschlüssen vergeblich.

Wie das BVerfG diesen Fall bewertet, ist derzeit noch offen.

Für detaillierte Informationen und weiterführende Argumente verweisen wir auf die vollständige Stellungnahme 42/2024.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

EU-Verbraucherschutz: Vinted verbessert Preisinformationen und Transparenz für Verbraucher

Nach Gesprächen mit der EU-Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden hat der Online-Marktplatz Vinted seine Preisinformationen im Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht verbessert. Die Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden hatten mehrere Beschwerden über Vinted erhalten, u. a. über die automatische Zuschlagsgebühr beim Check-out ohne Vorabinformation.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.06.2024

Nach Gesprächen mit der Europäischen Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden hat der Online-Marktplatz Vinted seine Preisinformationen im Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht verbessert. Die Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden hatten mehrere Beschwerden über Vinted erhalten, unter anderem über die automatische Zuschlagsgebühr beim Check-out ohne Vorabinformation. Die Plattform hat nun ihre Website und ihre mobile App geändert, um Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Gesamtpreis der angebotenen Waren zu informieren. Außerdem sollen Kunden besser informiert werden, wie sie eine Rückerstattung beantragen können, wenn die gekaufte Ware nicht eintrifft oder gefälscht ist. Vinted ist ein Online-Marktplatz für den Handel mit Secondhand-Artikeln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Der Handel mit Secondhand-Artikeln zwischen Verbrauchern wird immer beliebter, und sowohl Verkäufer als auch Käufer müssen verstehen, wie Online-Marktplätze funktionieren und welche Rechte sie haben, wenn etwas nicht erwartungsgemäß läuft. Ich begrüße die erfolgreichen koordinierten Bemühungen der nationalen Verbraucherbehörden, die darauf gerichtet sind, die Website von Vinted besser mit den Anforderungen des EU-Verbraucherschutzrechts in Einklang zu bringen.“

Änderungen der Vinted-Website und -App im Einklang mit EU-Verbraucherrecht

Das von der Kommission koordinierte und von der litauischen staatlichen Verbraucherschutzbehörde geleitete Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) nahm im Dezember 2021 einen Dialog mit Vinted auf.

Nach einem mehrfachen Austausch hat Vinted seine Website und App im Interesse der Verbraucher in der EU/im EWR geändert. Die Plattform

  • informiert die Verbraucher im Voraus über den Gesamtpreis der auf Vinted zum Verkauf angebotenen Waren, einschließlich der sog. Käuferschutzgebühr, die automatisch bei jedem Kauf hinzugerechnet wird,
  • beseitigt irreführende Werbung, die den Eindruck erweckt, dass Käufe auf Vinted kostenlos sind,
  • informiert die Verbraucher klarer über das Verfahren zur Beantragung einer Rückerstattung im Rahmen des Vinted-„Käuferschutzes“, wenn die gekaufte Ware nicht am Bestimmungsort ankommt,
  • bietet transparentere und detailliertere Hinweise zum Verfahren der Artikelverifizierung, wobei auch darauf eingegangen wird, was Verbraucher tun müssen, um eine Rückerstattung zu beantragen, wenn sich herausstellt, dass es sich bei der gekauften Ware um eine Fälschung handelt,
  • bietet transparentere und detailliertere Hinweise zum Verfahren der Identitätsüberprüfung, das die Verbraucher durchlaufen müssen, wenn sie Secondhand-Artikel auf Vinted verkaufen wollen, insbesondere zu den Dokumenten und Informationen, die sie vorlegen müssen,
  • informiert die Verbraucher klar über die Bewertungsleitlinien von Vinted, unter anderem über die Berechnung der durchschnittlichen Sterne-Bewertung, den Unterschied zwischen automatisierten Bewertungen und nutzergenerierten Bewertungen sowie darüber, wie Nutzer unangemessene oder missbräuchliche Bewertungen melden können.

Vinted war jedoch nicht einverstanden mit der Forderung des CPC-Netzes, wie die Verbraucher zu Beginn des Kaufprozesses darüber informieren werden sollen, dass die angezeigten Preise keine Zustellgebühren enthalten oder welche Mindestzustellgebühren anfallen. Das CPC-Netz forderte Vinted nachdrücklich auf, auch dieses Problem zu beheben, und wird erforderlichenfalls auf Durchsetzungsmaßnahmen zurückgreifen.

Nächste Schritte

Das CPC-Netz wird die Website und die App von Vinted überwachen, um sicherzustellen, dass die vorgenommenen Änderungen den vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen. Wenn Vinted den Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die Bedenken des CPC-Netzes nicht ausräumt, können die nationalen Verbraucherschutzbehörden Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung, auch Strafmaßnahmen, ergreifen.

In einigen Mitgliedstaaten sind Gerichtsverfahren gegen Vinted anhängig. Der Abschluss des Dialogs zwischen dem CPC-Netz und Vinted hat keine Auswirkungen auf diese Verfahren.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

Coronabedingte Einreiseverweigerung im Mai 2020 rechtmäßig

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig (Az. 1 C 2.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil 1 C 2.23 vom 13.06.2024

Die Versagung der Einreise am Grenzübergang Grosbliederstroff (Frankreich) / Kleinblittersdorf (Deutschland) am 2. Mai 2020 zu dem Zweck, in einem Supermarkt in Kleinblittersdorf einzukaufen, war rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.06.2024 entschieden.

Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ihm gegenüber verfügten Einreiseverweigerung sowie der vorübergehenden Schließung eines Grenzübergangs an der deutsch-französischen Grenze bei Saarbrücken als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus COVID-19 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020. Die darauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von der Bundespolizei gegenüber dem Kläger verfügte Einreiseverweigerung ist ein qualifizierter Eingriff in das jedem Unionsbürger zustehende Freizügigkeitsrecht, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Dagegen kann sich der Kläger mangels anderweitiger effektiver Rechtsschutzmöglichkeit mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Wehr setzen. Die Einreiseverweigerung ist aber in der Sache rechtmäßig gewesen, weil es sich bei COVID-19 nach der maßgeblichen damaligen wissenschaftlichen Risikoeinschätzung der Weltgesundheitsorganisation um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial gehandelt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU, Art. 29 Abs. 1 RL 2004/28/EG). Angesichts der sich daraus ergebenden tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit ist die Einreiseverweigerung bezogen auf den Einreisezweck – Einkauf – im Mai 2020 verhältnismäßig gewesen. Darauf, ob von dem Kläger selbst eine Gesundheitsgefahr ausgegangen ist, kommt es im Hinblick auf das Ziel, das Infektionsgeschehen auch vorsorglich einzudämmen, bezogen auf den Zeitpunkt der Versagung der Einreise nicht an. Der Kläger ist durch diese Maßnahme auch nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden. Soweit die Klage die vorübergehende Schließung eines einzelnen Grenzübergangs betrifft, ist sie hingegen mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig, weil es sich nur um einen geringfügigen Grundrechtseingriff gehandelt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Anwalt plante Urlaub ohne Reiseziel – keine Terminsverlegung

Ein Anwalt wollte einen Verhandlungstermin wegen seines Urlaubs verlegen lassen, für den er jedoch noch kein Reiseziel gewählt hatte. Der Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ohne Reiseziel reichte dem BFH hierfür allerdings nicht (Az. III B 82/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.06.2024

Ein Anwalt wollte einen Verhandlungstermin wegen seines Urlaubs verlegen lassen, für den er jedoch noch kein Reiseziel gewählt hatte. Das reichte dem BFH nicht.

Wer einen Verhandlungstermin wegen eines geplanten Urlaubs verschieben lassen möchte, muss darlegen und (gegebenenfalls) glaubhaft machen, dass das Vorhaben bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht zumutbar ist, so der Bundesfinanzhof (BFH). Der Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ohne Reiseziel reichte dem BFH hierfür allerdings nicht (Beschluss vom 22.04.2024, Az. III B 82/23).

Der Verhandlungstermin beim Finanzgericht (FG), um den es hier ging, sollte am Aschermittwoch stattfinden. Der Anwalt beantragte eine (inzwischen dritte) Terminsverlegung mit der Begründung, während der gesamten Karnevalszeit im Urlaub zu sein. Das reichte dem FG nicht als Begründung und es lehnte den Antrag ab. Daraufhin erläuterte der Anwalt, bereits zu Weihnachten mit seiner Ehefrau einen Kurzurlaub über die Karnevalstage geplant zu haben. Zwar hätten sie noch kein Reiseziel, doch „es gebe Menschen, die am Anfang des Urlaubs einfach losführen.“ Das FG verlegte den Termin daraufhin dennoch nicht, führte die Verhandlung ohne den Kläger durch und wies die Klage ab.

BFH: Keine „erheblichen Gründe“ für Terminsverlegung vorgetragen

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hatte der Kläger keinen Erfolg, denn der BFH sah keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führten die obersten Finanzrichter aus, der Anwalt habe keine „erheblichen“ Gründe dargelegt, die eine Terminsverlegung rechtfertigen würden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO).

Ob Gründe „erheblich“ seien, sei eine Frage des Einzelfalls. Im Falle eines geplanten Urlaubs müsse dieser bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet gewesen sein, dass dem Anwalt die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Der bloße Vortrag, vor Zugang der Ladung den Entschluss gefasst zu haben, in dieser Zeit zu verreisen, genüge aber nicht. Insbesondere bei einem derartigen Urlaub „ins Blaue“ liege die Erheblichkeit des Grundes nicht auf der Hand, sondern könne sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben. Andernfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, nahezu nach Gutdünken Terminsänderungen herbeizuführen. Weitere Umstände habe der Anwalt jedoch nicht vorgetragen, obwohl das FG deutlich gemacht habe, dass die Erklärung nicht für eine Terminsverlegung ausreiche.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico