Reguläre Migration: Rat der EU gibt grünes Licht für kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Der Rat der EU hat am 12.04.2024 eine Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis angenommen. Ziel dieses Rechtsakts ist es, Menschen mit den Qualifikationen und Talenten anzuziehen, die in der EU benötigt werden, und Mängel in Bezug auf die reguläre Migration in die EU zu beseitigen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Der Rat der EU hat am 12.04.2024 eine Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis angenommen. Ziel dieses Rechtsakts, mit dem die derzeit geltende Richtlinie von 2011 aktualisiert wird, ist es, Menschen mit den Qualifikationen und Talenten anzuziehen, die in der EU benötigt werden, und Mängel in Bezug auf die reguläre Migration in die EU zu beseitigen.

Gegenstand der Richtlinie ist das Verwaltungsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für das Recht auf Arbeit und das Recht auf Aufenthalt in der EU; ferner wird ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer festgelegt. Mit der Überarbeitung wird ein verkürztes Antragsverfahren eingeführt; außerdem sollen die Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern gestärkt werden, indem ein Wechsel des Arbeitgebers und eine begrenzte Dauer der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden.

Antragsverfahren

Ein Drittstaatsarbeitnehmer kann einen Antrag aus dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder, falls er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist, innerhalb der EU stellen. Trifft ein Mitgliedstaat die Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis auszustellen, so dient diese sowohl als Aufenthalts- als auch als Arbeitserlaubnis.

Dauer des Verfahrens

Die überarbeitete Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis sieht strengere Fristen für die Entscheidung über die Ausstellung einer Erlaubnis vor. Diese Entscheidung sollte innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags getroffen werden. Beschließen Mitgliedstaaten, vor der Entscheidung über die Gewährung der kombinierten Erlaubnis die Arbeitsmarktlage zu überprüfen, beispielsweise um zu bewerten, ob ein Bedarf an dem Profil des Drittstaatsarbeitnehmers besteht, so sollte dies auch innerhalb dieser Frist von 90 Tagen erfolgen. Die Frist für die Entscheidung kann bei komplexen Anträgen ausnahmsweise um zusätzliche 30 Tage verlängert werden.

Arbeitgeberwechsel

Neu aufgenommen in den überarbeiteten Rechtsakt wurde die Möglichkeit für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln. Ein solcher Wechsel muss gegebenenfalls den Behörden mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten können eine Überprüfung der Arbeitsmarktlage vornehmen. Die EU-Mitgliedstaaten können auch einen Mindestzeitraum vorschreiben, während dessen der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis verpflichtet ist, für den ersten Arbeitgeber zu arbeiten.

Arbeitslosigkeit

Mit der Aktualisierung des Rechtsakts werden außerdem Vorschriften festgelegt für den Fall, dass ein Inhaber einer kombinierten Erlaubnis arbeitslos wird. In diesen Fällen dürfen Drittstaatsarbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben, sofern die Gesamtdauer der Arbeitslosigkeit nicht drei Monate während der Gültigkeitsdauer einer kombinierten Erlaubnis oder sechs Monate nach zwei Jahren Inhaberschaft einer kombinierten Erlaubnis überschreitet.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der EU

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Zur Überprüfung richterlicher Entscheidungen im Bereitschaftsdienst

Es besteht kein Schadensersatzanspruch nach Unterbringung und Fixierung im richterlichen Eildienst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers. Das Gericht darf die Entscheidungen des Richters im Bereitschaftsdienst nur eingeschränkt überprüfen. So entschied das LG Lübeck (Az. 5 O 219/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil 5 O 219/22 vom 15.02.2024 (nrkr)

Kein Schadensersatz nach Unterbringung und Fixierung im richterlichen Eildienst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers

Der Hintergrund

Ein Mann wurde durch das Gesundheitsamt gegen seinen Willen in eine Klinik eingewiesen, nachdem er sich aggressiv gegenüber seinen Eltern verhalten hatte. Das Gesundheitsamt informierte das zuständige Amtsgericht von der Unterbringung. Denn eine solch einschneidende Maßnahme bedarf einer gerichtlichen Entscheidung. An dem Amtsgericht wurde das Verfahren durch den richterlichen Bereitschaftsdienst übernommen. Dieser ist für eilige Entscheidungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten zuständig. Der Bereitschaftsrichter wollte den Mann noch am selben Abend anhören und eine Entscheidung treffen. Um die Rechte des Mannes ausreichend zu schützen, war der Richter verpflichtet, ihm zuvor eine sogenannte Verfahrenspfleger*in als Interessenvertreter*in zu organisieren. Zwar erklärte sich ein Rechtsanwalt zur Übernahme der Verfahrenspflegschaft bereit. Er hatte aber an diesem Abend keine Zeit. Trotzdem hörte der Richter den Mann an und ordnete dessen weitere Unterbringung für längstens weitere 5 ½ Wochen an. Am folgenden Tag wurde der Mann in der Klinik mittels Gurten um den Bauch sowie an seinen Hand- und Fußgelenken fixiert. Die Klinik informierte das zuständige Amtsgericht. Wieder war der richterliche Bereitschaftsdienst zuständig. Erneut hörte der zuständige Richter den Mann an, ohne ihm zuvor eine Verfahrenspfleger*in an die Seite zu stellen und ordnete dessen Fixierung bis längstens zum übernächsten Tag an.

Der Mann wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen die Anordnungen des Bereitschaftsrichters. Mit Erfolg. Insbesondere bewerteten die Richter die Anordnung der Fixierung des Mannes als rechtswidrig. Vor der gerichtlichen Entscheidung hätte zwingend eine Verfahrenspfleger*in hinzugezogen werden müssen.

Der Kläger begehrte nunmehr in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Lübeck Schmerzensgeld wegen der Maßnahmen.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage des Mannes abgewiesen.

Das Gericht führt hierzu aus, dass es die Entscheidungen des Richters im Bereitschaftsdienst nur eingeschränkt überprüfen dürfe. Es komme nicht darauf an, ob die Entscheidung sachlich richtig, sondern ob sie vertretbar sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Entscheidungen über die Unterbringung und Fixierung von Personen kurzfristig erfolgen müssten. Anderenfalls drohte in der Regel eine Gefahr für den Betroffenen oder Dritte. Der Mann könne daher nur dann Schadenersatz verlangen, wenn dem Bereitschaftsrichter eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Insbesondere folge dies nicht aus der fehlerhaften Nichtbeteiligung einer Verfahrenspfleger*in. Der Richter hatte schließlich erfolglos versucht eine Verfahrenspfleger*in zu organisieren. Diesbezüglich berücksichtigte das Gericht, dass es – anders als für die Richter*innen – im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts keinen Bereitschaftsdienst für Verfahrenspflegerinnen gebe. Hätte der Richter aber mit der Anhörung weiter gewartet, hätten die Unterbringung und die Fixierung des Mannes nicht mit der gebotenen Unverzüglichkeit gerichtlich überprüft werden können.

Vielmehr sei die Anhörung und Entscheidung in Abwesenheit einer Verfahrenspfleger*in „unter diesen Umständen die beste Möglichkeit zum Schutz der Rechte des Klägers“ gewesen.

Das Urteil vom 15.02.2024 (Az. 5 O 219/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar – Keine sachwidrige Benachteiligung von Großunternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen

Der BGH hat darüber entschieden, ob die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freien Hansestadt Bremen während des „ersten und zweiten Lockdowns“ (März 2020 bis Juni 2021) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhten und die staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (Az. III ZR 134/22).

BGH, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil III ZR 134/22 vom 11.04.2024

Der III. Zivilsenat hat heute darüber entschieden, ob die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freien Hansestadt Bremen während des „ersten und zweiten Lockdowns“ (März 2020 bis Juni 2021) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhten und die staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Sachverhalt

Die Klägerinnen betreiben jeweils ein Hotel in Bremen mit einem eigenen Restaurant und sind Teil einer bundesweit tätigen Hotelgruppe. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen die Kosten und Gewinneinbußen zu ersetzen hat, die sie auf Grund der Infektionsschutzbestimmungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (insbesondere Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote, Gaststättenschließungen) erlitten haben. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerinnen konnten diese von ihren Hotelbetrieben wegen des Beherbergungsverbots während des „ersten Lockdowns“ (März bis Mai 2020) 60 Tage und während des „zweiten Lockdowns“ (November 2020 bis Juni 2021) 199 Tage keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch machen. Darüber hinaus mussten die hoteleigenen Restaurants wegen der Gaststättenschließungsanordnung 58 Tage beziehungsweise 230 Tage geschlossen werden und konnten wegen des Veranstaltungsverbots von März bis Mai 2020 56 Tage keine Veranstaltungen stattfinden.

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen seien rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, gewesen. Die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine ausreichende Kompensation dargestellt, weil die Förderprogramme zum einen die Existenzgefährdung der Geschäftsbetriebe der Klägerinnen nicht beseitigt und zum anderen konzernangehörige Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen gleichheitswidrig benachteiligt hätten.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision haben sie ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen, da die angegriffenen Infektionsschutzmaßnahmen der Beklagten rechtmäßig waren und die Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen einer Überprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG standhält.

Ansprüche der Klägerinnen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), nach § 117 Abs. 1 Satz 1, 2 BremPolG sowie nach den Grundsätzen über den enteignenden beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriff bestehen nicht (vgl. Senat, Urteile vom 17. März 2022 – III ZR 79/21, BGHZ 233, 107; vom 11. Mai 2023 – III ZR 41/22, BGHZ 237, 93 und vom 3. August 2023 – III ZR 54/22, BGHZ 238, 105).

Die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Beklagten beruhten auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Bis zum 18. November 2020 war Rechtsgrundlage – soweit die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen angeordnet wurden – § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (Fassungen vom 10. Februar 2020 und 20. März 2020) und – soweit sie durch Rechtsverordnungen angeordnet wurden – § 32 Satz 1 IfSG (Fassung vom 20. Juli 2000) i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Ab dem 19. November 2020 bildete zusätzlich zu §§ 28, 32 IfSG der durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397) eingefügte § 28a Abs. 1 Nr. 10, 12 und 13 IfSG (in der hier maßgeblichen bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung) die Rechtsgrundlage. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 IfSG genügten jedenfalls bis Mitte November 2020 den aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG sowie aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung und wurden danach durch § 28a Abs. 1 IfSG hinreichend konkretisiert.

Der durch die von der Beklagten angeordneten Schutzmaßnahmen bewirkte Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen (Art. 14 Abs. 1 GG) war verhältnismäßig. Im Hinblick auf den der Beklagten zustehenden weiten Spielraum bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen ist es nicht zu beanstanden, dass zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems und zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung die angegriffenen Regelungen zur Folge hatten, dass die Klägerinnen ihre Hotelbetriebe über einen Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten nicht in dem von ihnen gewünschten und üblichen Umfang nutzen konnten. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für den „zweiten Lockdown“ ab November 2020. Dessen Beginn war von einem massiven Anstieg der Fallzahlen, die über diejenigen der ersten Welle deutlich hinausgingen, gekennzeichnet. Hinzu traten später Virusvarianten und Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit des Virus und schwerere Krankheitsverläufe. Die Beklagte reagierte ausreichend lageangepasst. So vollzog sie ab Juni 2021 angesichts sinkender Infektionszahlen und gestiegener Impfquoten einen Paradigmenwechsel von der Reglementierung einzelner Lebensbereiche hin zu einer Beschränkung auf allgemeine Schutzmaßnahmen wie Abstandsregelungen, das Tragen von Masken, Testungen, Hygienekonzepte und Kontaktnachverfolgungen.

Zudem wurden die Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert.

Während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 stand die Aufrechterhaltung der Liquidität der von pandemiebedingten Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen durch Kredite, Bürgschaften und Garantien im Vordergrund, etwa durch das Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und den KfW-Schnellkredit. Im Rahmen dieser KfW-Corona-Hilfen wurden knapp 60 Milliarden Euro an Krediten zugesagt. Zur Unterstützung größerer Unternehmen mit besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet, in dessen Rahmen Unterstützungsmaßnahmen für 22 Unternehmen im Umfang von über neun Milliarden Euro bewilligt wurden. Hinzu traten steuerliche Maßnahmen wie Stundungen und reduzierte Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 100 Milliarden Euro und Lockerungen der Bezugsbedingungen für Kurzarbeitergeld. Im Sommer 2020 wurde dieses Zuschussprogramm durch die branchenoffene „Überbrückungshilfe I“ des Bundes ersetzt, in deren Rahmen betriebliche Fixkosten in Abhängigkeit von der Höhe des pandemiebedingten Umsatzrückgangs anteilig bezuschusst wurden. Im September 2020 wurde die „Überbrückungshilfe I“ von der „Überbrückungshilfe II“ abgelöst.

Mit Fortdauer der Pandemie und der erneuten Verschärfung der Schutzmaßnahmen während des zweiten Lockdowns (November 2020 bis Juni 2021) verschob sich der Fokus von der Aufrechterhaltung der Liquidität betroffener Unternehmen hin zu deren Eigenkapitalstärkung durch Gewährung nichtrückzahlbarer Zuschüsse. Im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe („November- und Dezemberhilfe“) wurden an Unternehmen als Ausgleich für durch pandemiebedingte Schließungsmaßnahmen verursachte Umsatzrückgänge pauschalierte Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019, insgesamt rund 13,8 Milliarden Euro, ausgezahlt. Auch im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ erhielten Unternehmen, die besonders schwer und über eine lange Zeit von pandemiebedingten Schließungen betroffen waren, über die Erstattung von Fixkosten hinaus Eigenkapitalzuschüsse als Ausgleich für durch Schließungsanordnungen verursachte Schäden, insgesamt rund 38 Milliarden Euro. Im Verlauf der Pandemie wurden über 70 Milliarden Euro an nichtrückzahlbaren Zuschüssen ausgezahlt. Allein für Zuschüsse, Kredite, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Bürgschaften wurden im Zeitraum vom Frühjahr 2020 bis zum Sommer 2022 rund 130 Milliarden Euro aufgewendet.

Von diesen Staatshilfen haben auch die Klägerinnen in großem Umfang profitiert. Ihrem Vortrag zufolge erhielt die Hotelgruppe, der sie angehören, aus staatlichen Förderprogrammen insgesamt 73,6 Millionen Euro. Die Hotelgruppe hat darüber hinaus – neben Kurzarbeitergeld – aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Kredit von 47,5 Millionen Euro erhalten. Dadurch sind die Folgen der Pandemie auch für die Klägerinnen durch staatliche Unterstützungsleistungen erheblich abgemildert worden.

Nach alledem hat die öffentliche Hand für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerinnen und dem mit dem angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbot sowie der Gaststättenschließungsanordnung verfolgten Schutz besonders bedeutsamer Gemeinwohlbelange gefunden.

Die Rüge der Revision, die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine verfassungsgemäße Kompensation dargestellt, weil sie unzureichend seien und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, hat der Senat nicht für durchgreifend erachtet. Die staatlichen Hilfsprogramme sind, soweit sie nach der Unternehmensgröße differenzieren, nicht gleichheitswidrig ausgestaltet. Die Förderhöchstgrenze von zuletzt 54,5 Millionen Euro und der einen Abschlag auslösende Schwellenwert eines monatlichen Schadensvolumens von über vier Millionen Euro erklären sich daraus, dass die Zuschussprogramme des Bundes in besonderem Maße der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen dienten. Für größere Unternehmen, deren Finanzierungsbedarf über den Höchstgrenzen der Überbrückungshilfen lag, hatte die Bundesregierung mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds ein anderes wirksames Instrument geschaffen.

Anders als die Revision meint, ist die Größe eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensgruppe ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der Verteilung staatlicher Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Kleine und mittlere Unternehmen haben – europaweit – eine große Bedeutung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und einen positiven Einfluss auf soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik eines Landes. Zugleich sind sie gegenüber Großunternehmen typischerweise benachteiligt, da sie nicht den gleichen Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt haben und daher durch Liquiditätsengpässe schneller in ihrer Existenz gefährdet sein können. An dieser Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen ändert es nichts, dass in Krisenzeiten auch große Unternehmen Schwierigkeiten haben, (Eigen-)Kapital zu generieren und von Verbundeffekten zu profitieren. Da der Staat nicht verpflichtet ist, jede auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen drohende Insolvenz zu verhindern, und sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken muss, können die Klägerinnen ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten und auf Kosten kleiner und mittlerer Hotelbetriebe berufen.

Die Revision hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil die – unterstellt gleichheitswidrige – Benachteiligung bei der Gewährung von Corona-Hilfen keinen Staatshaftungsanspruch, sondern allenfalls – unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG – einen Anspruch auf weitergehende, vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machende Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Folge hätte (vgl. BVerfG, NJW 2022, 1366 Rn. 41).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen
(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

§ 28a IfSG – Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

  1. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  2. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  3. Untersagung oder Beschränkung von gastronomischen Einrichtungen,

§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 117 BremPolG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) 1Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung

Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem SGB VII zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schmälert nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 6.23, 2 C 7.23, 2 C 8.23 und 2 C 9.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zu den Urteilen 2 C 6.23, 2 C 7.23, 2 C 8.23 und 2 C 9.23 vom 11.04.2024

Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schmälert nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Bei den Klägern handelt es sich um die Ehefrau und die Kinder eines verbeamteten Universitätsprofessors, der bei einem Unfall im Jahr 2013 auf dem Canale Grande in Venedig zwar seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder rettete, dabei aber selbst ums Leben kam. Der beklagte Freistaat gewährt den Klägern seitdem Hinterbliebenenversorgung. Seit April 2018 zahlt die Unfallkasse den Klägern eine Witwen- und Halbwaisenrente sowie eine Mehrleistung nach den Bestimmungen des SGB VII. Daraufhin änderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung und rechnete – nur – die Witwen- und Halbwaisenrente auf die den Klägern zustehenden Versorgungsbezüge an. Die entsprechenden Bescheide nahm der Beklagte später zurück und erstreckte die Anrechnung auch auf die den Klägern von der Unfallkasse gewährten Mehrleistungen. Die hiergegen nach erfolglos durchgeführten Vorverfahren erhobenen Klagen sind in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und die angegriffenen Bescheide aufgehoben: Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Anrechnungsregelungen des Beamtenversorgungsrechts verfolgen den Zweck, eine Doppelversorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden. Zu einer Doppelversorgung kommt es, wenn neben dem Anspruch auf Versorgungsbezüge zusätzlich Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht mit Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion bestehen. Den hier streitigen Mehrleistungen kommt im Gegensatz zu der nach dem SBG VII gewährten Witwen- und Halbwaisenrente nicht primär eine Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion zu. Sie werden vielmehr in erster Linie zur Honorierung einer Aufopferung des Einzelnen im Interesse des Gemeinwohls gewährt. Deshalb sind sie nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Notar muss für Nachlassverzeichnis nicht ohne Anlass ermitteln

Ein Notar ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren. So entschied der BGH (Az. I ZB 40/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2024 zum Beschluss I ZB 40/23 des BGH vom 07.03.2024

Ein Notar ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Pflichtteilsberechtigte können von den Erben gem. § 2314 BGB ein Nachlassverzeichnis verlangen. Besteht Streit darüber, ob dieses vollständig ist, muss ein Notar bzw. eine Notarin jedoch nicht alles tun, um den Umfang des Nachlasses zu erforschen. Notarinnen und Notare entscheiden vielmehr grundsätzlich nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall, wie tiefgehend sie nachprüfen, so der BGH. Sie seien nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren (Beschluss vom 07.03.2024, Az. I ZB 40/23).

Im konkreten Fall hatte die Erblasserin ihr Vermögen einer ihrer Töchter vererbt, die zweite Tochter war bereits verstorben. Ihren Enkelinnen, den Töchtern der Verstorbenen, hatte sie lediglich eine Immobilie in Österreich vermacht. Die Enkelinnen machten gegenüber ihrer Tante nun ihren Pflichtteil geltend. Im Rahmen des Rechtsstreits hatte ein Gericht ihnen bereits das Recht auf Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zugesprochen und die Tante hatte ein solches auch bereits vorgelegt. Damit waren ihre Nichten aber – auch nach einer Ergänzung – nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach hätte der Notar nach weiteren Bankkonten ihrer Großmutter forschen müssen. Sie beantragten daher, das erste Urteil auf Erteilung der Auskunft durch Zwangsgeld zu vollstrecken. Damit hatten sie allerdings weder in den Vorinstanzen noch beim BGH Erfolg, da alle Gerichte den Anspruch als erfüllt ansahen. Der BGH konkretisierte im Zuge seiner Entscheidung übrigens sogleich die Anforderungen an die Nachforschungspflicht von Notarinnen und Notaren.

Anforderungen an die Nachforschungspflichten von Notaren

Liege – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so sei die Pflicht zur Auskunftserteilung grundsätzlich erfüllt. Hiervon seien einige Ausnahmen anerkannt, wenn:

  • sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränke;
  • die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspreche, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft habe;
  • in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt sei und beispielsweise Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlten.

Im vorliegenden Fall liege jedoch keine dieser Ausnahmen vor. Der Notar hätte keine weiteren Nachforschungen anstrengen müssen.

Notarinnen und Notare seien in der Ausgestaltung des Verfahrens zwar weitgehend frei. Sie müssten allerdings diejenigen Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Sie seien allerdings nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

Der Sachvortrag der Klägerinnen habe hierfür nicht ausgereicht. Allein die Tatsache, dass die Erblasserin mehrere Konten hatte und denkbar sei, dass noch mehr existierten, seien noch keine solchen konkreten Anhaltspunkte. Der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, rechtfertige es ebenfalls nicht, aufgrund bloßer Mutmaßungen weitere Ermittlungen als erforderlich anzusehen.

Darüber hinaus sei es – auch wenn das für dieses Verfahren nicht mehr ausschlaggebend war – für einen Notar ohnehin unmöglich, durch eine automatisierte Kontenabfrage gem. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach weiteren Konten zu forschen. Dies erlaube das Gesetz wegen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur dem Gerichtsvollzieher.

Allerdings könnte den Erben möglicherweise aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Existenz ihnen unbekannter Konten des Erblassers zustehen. Mangels Entscheidungserheblichkeit vertiefte der BGH die Ausführungen hierzu aber nicht.

Quelle: BRAK

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Onlinezugangsänderungsgesetz: „Ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“

Die Bundesregierung hat am 10.04.2024 im Kabinett beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um in diesem gemeinsam mit den Ländern schnell zu einer Lösung zu finden, nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes am 22.03.2024 nicht zugestimmt hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.04.2024

Elterngeld beantragen, sich nach dem Umzug ummelden oder eine Eheschließung beantragen: Bürgerinnen und Bürger sollen mehr Services der Verwaltung digital nutzen können. Der Bundestag hat dazu das Onlinezugangsänderungsgesetz beschlossen. Ein Überblick.

Beim Vorhaben, ein breites digitales Onlineangebot an Verwaltungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, ist ein weiterer Meilenstein erreicht: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes am 23. Februar 2024 beschlossen. Dieser setzt den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung und ist zentral für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren.

Zusätzlich zum Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 24. Mai 2023 im Kabinett die Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung beschlossen. Darin geht es unter anderem um eine enge Verzahnung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit Großprojekten wie den digitalen Identitäten.

Fokus auf 16 besonders wichtige Leistungen

Bund, Länder und Kommunen fokussieren sich auf 16 besonders wichtige Leistungen. Spätestens 2024 werden dadurch zum Beispiel Ummeldungen, Eheschließungen, Baugenehmigungen und das Elterngeld deutschlandweit digital beantragt werden können.

„Das ist ein großer Gewinn für die Bürgerinnen und Bürger – und ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Vom Gesetzentwurf profitieren sowohl die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen als auch die Verwaltung selbst. Konkret werden unter anderem folgende Punkte gesetzlich geregelt:

Für die Bürgerinnen und Bürger:

  • Mit der BundID wird es künftig ein zentrales Bürgerkonto für alle geben. Bürgerinnen und Bürger können sich dadurch sicher identifizieren und Anträge stellen. Über ein digitales Postfach kann zudem mit den Behörden kommuniziert und Bescheide zugestellt werden.
  • Eine Unterschrift von Hand ist nicht mehr erforderlich: Mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises können zukünftig alle Leistungen rechtssicher, einfach und einheitlich digital beantragt werden.
  • Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten werden klar geregelt: Die Stellen, die Leistungen für den bundesweiten Einsatz entwickeln, sind auch für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Doppelprüfungen wegen unklarer Zuständigkeiten gehören damit der Vergangenheit an.
  • Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen werden gesetzlich verankert. Es wird sichergestellt, dass staatliche Angebote im Internet an den Bedarfen aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sind.
  • Die Beratung bei der Nutzung von digitalen Angeboten durch die Behördennummer 115 wird verbessert. Dafür werden datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten geschaffen.

Für die Unternehmen:

  • Unternehmen können zukünftig alle Anträge über ein Konto stellen.
  • Unternehmensleistungen werden „digital only“. Konkret bedeutet das, dass nach Ablauf von fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsdienstleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden, wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen. Für die Wirtschaft ergibt sich damit eine Entlastung von jährlich rund 60 Millionen Euro.

Für die Verwaltung:

  • Durch die Digitalisierung wird dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden entlastet.
  • Neben diesen sehr konkreten gesetzlichen Fortschritten hat die Bundesregierung durch ein Begleitpapier weitere Punkte auf den Weg gebracht, die zwar keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, aber ebenso wichtig sind. Hierzu zählt beispielsweise, dass die Bundesregierung auch dafür sorgt, dass staatliche Leistungen künftig online einfacher auffindbar und als solche erkennbar sind.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurden weitere Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:

Insbesondere haben Nutzerinnen und Nutzer ab 2028 Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sollen dabei ausgeschlossen sein. Der einklagbare Anspruch besteht analog zu der behördlichen Verpflichtung, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Der Anspruch ist dabei auf den elektronischen Zugang des Nutzers zu der jeweiligen Verwaltungsleistung beschränkt und vermittelt kein Recht auf eine vollständig elektronische Abwicklung weiterer, insbesondere behördeninterner, Verfahrensschritte. Auch besteht kein Anspruch auf den elektronischen Zugang zu einer Verwaltungsleistung, „soweit deren elektronisches Angebot aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist“, wie es im Gesetz heißt. Darüber hinaus besteht der Anspruch nicht im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, deren elektronisches Angebot wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die Bundesregierung hat am 10. April 2024 im Kabinett beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um in diesem gemeinsam mit den Ländern schnell zu einer Lösung zu finden, nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes am 22. März 2024 nicht zugestimmt hat.

Quelle: Bundesregierung

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Frühstücksnahrung: Bessere Informationen für Verbraucher

Das EU-Parlament hat am 10.04.2024 die vorläufige politische Einigung mit dem Rat über aktualisierte Vorschriften für die Zusammensetzung, Handelsbezeichnung, Etikettierung und Aufmachung bestimmter “Frühstücks“-Lebensmittel., die sog. Frühstücksrichtlinien, gebilligt.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 10.04.2024

  • Ursprungsland von Honig muss auf dem Etikett deutlich sichtbar sein
  • EU-System zur Rückverfolgbarkeit von Honig soll entwickelt werden
  • Klarere Kennzeichnung des Zuckergehalts in Fruchtsäften
  • Neue Regeln auch für Früchte in Konfitüren und Marmeladen

Die überarbeiteten „Frühstücksrichtlinien“ sollen Verbrauchern helfen, helfen, fundierte und gesündere Entscheidungen über Erzeugnisse wie Honig, Fruchtsaft oder und Marmeladen zu treffen.

Das EU-Parlament hat am 10.04.2024 die vorläufige politische Einigung mit dem Rat über aktualisierte Vorschriften für die Zusammensetzung, Handelsbezeichnung, Etikettierung und Aufmachung bestimmter “Frühstücks“-Lebensmittel., die sog. Frühstücksrichtlinien, mit 603 gegen 9 Stimmen bei 10 Enthaltungen gebilligt.

Die neuen Regeln werden insbesondere Importe von gepanschtem Honig aus Nicht-EU-Ländern durch eine verpflichtende und deutlich sichtbare Kennzeichnung des Herkunftslandes bekämpfen und ein Verfahren für ein System zur Rückverfolgbarkeit von Honig einleiten. Auch der Zuckergehalt von Fruchtsäften sowie der Mindestfruchtgehalt von Konfitüren und Marmeladen werden klarer gekennzeichnet.

Weitere Informationen zu den neuen Vorschriften finden Sie in der Pressemitteilung zur Vereinbarung mit den EU-Ländern (auf Englisch).

Zitat

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Alexander Bernhuber (EVP, Österreich): „Heute haben wir einen wichtigen Schritt bei der Kennzeichnung der Herkunft von Lebensmitteln getan und strenge Maßnahmen zur Bekämpfung des Honigbetrugs beschlossen. Das Herkunftsland muss bei der Kennzeichnung von Honigmischungen deutlich angegeben werden. Darüber hinaus wurden höhere Qualitätsstandards festgelegt und die Notwendigkeit eines EU-System zur Rückverfolgbarkeit von Honig festgestellt. Diese Initiativen werden dafür sorgen, dass die Verbraucher besser informiert sind und dass sowohl die Imker als auch die Verbraucher besser vor gepanschtem Honig geschützt sind.“

Nächste Schritte

Das Gesetz muss nun noch vom Rat angenommen werden, bevor es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und 20 Tage später in Kraft tritt. Die EU-Länder müssen die neuen Vorschriften zwei Jahre nach Inkrafttreten anwenden.

Quelle: EU-Parlament

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Mehr Teilzeit in Freiwilligendiensten

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundestag hat am 10.04.2024 den Weg frei gemacht für mehr Teilzeitarbeit in den Jugendfreiwilligendiensten und beim Bundesfreiwilligendienst. Mit den Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Freiwilligenteilzeitgesetz (20/9874) in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.04.2024

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundestag hat am 10.04.2024 den Weg frei gemacht für mehr Teilzeitarbeit in den Jugendfreiwilligendiensten und beim Bundesfreiwilligendienst. Mit den Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Freiwilligenteilzeitgesetz (20/9874) in geänderter Fassung.

Bisher sind junge Menschen unter 27 Jahren von der Leistung eines Freiwilligendienstes in Teilzeit ausgeschlossen, wenn kein berechtigtes Interesse an dem Teilzeit-Dienst vorliegt. Durch entsprechende Änderungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Menschen unter 27 Jahren Freiwilligendienste auch ohne ein berechtigtes Interesse in Teilzeit absolvieren können. Voraussetzung für die Ableistung der Dienste in Teilzeit soll jeweils sein, dass einerseits eine Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Dienstzeit vorliegt, wobei die Dienstzeit jedoch wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt. Als weitere Bedingung soll im Bundesfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle und der Freiwilligen beziehungsweise in einem Jugendfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen bestehen. Ein Anspruch der Freiwilligen auf eine Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Dienstzeit soll durch die Neuregelung nicht geschaffen werden. Die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld soll angehoben werden. Durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde die geplante Obergrenze für die Höhe der Mobilitätszuschläge wieder aus dem Entwurf gestrichen. Zur Begründung führen die Fraktionen aus, dass davon auszugehen sei, dass die Einsatzstellen zusammen mit den Freiwilligen einen angemessenen Betrag vereinbaren werden. Außerdem wurde der Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz gestrichen. Stattdessen wird der Urlaubsanspruch der Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienstgesetz geregelt. So sollen zum Beispiel Freiwillige bei einjähriger Vollzeittätigkeit 20 Tage Urlaub bekommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 223/2024

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EU unterstützt Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität mit 424 Millionen Euro

Die EU-Kommission hat 42 neue Infrastrukturprojekten für alternative Kraftstoffe ausgewählt, die mit mehr als 424 Millionen Euro an EU-Mitteln unterstützt werden. Die Projekte werden die Errichtung von Ladestationen und Wasserstofftankstellen sowie die Elektrifizierung von Flughäfen unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.04.2024

Die EU-Kommission hat 42 neue Infrastrukturprojekten für alternative Kraftstoffe ausgewählt, die mit mehr als 424 Millionen Euro an EU-Mitteln unterstützt werden. Die Projekte werden die Errichtung von Ladestationen und Wasserstofftankstellen sowie die Elektrifizierung von Flughäfen unterstützen. Die Finanzierung erfolgt aus der Fazilität für die Infrastruktur alternativer Kraftstoffe (AFIF).

Verkehrskommissarin Adina Vălean erklärte: „Seit 2021 hat die EU über die AFIF mehr als 1,3 Milliarden Euro bereitgestellt, mit denen 26.396 Ladestationen, 202 Wasserstofftankstellen und die Elektrifizierung des Bodenbetriebs an 63 Flughäfen realisiert wurden. Diese letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen war hinsichtlich der Anzahl und Qualität der Projekte bisher am erfolgreichsten, was das wachsende Interesse an einer Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur zeigt.“

Hintergrund

Die AFIF finanziert den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe entlang des Transeuropäischen Verkehrsnetzes der EU (TEN-T). Die Fazilität funktioniert über eine fortlaufende Aufforderung, Vorschläge einzureichen. Diese Finanzierung ist Teil der zweiten Phase der AFIF (2024-2025), mit der insbesondere die in der neuen Verordnung festgelegten Ziele für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) sowie die Ziele der Verordnung „ReFuelEU Aviation“ und der „FuelEU Maritime“-Verordnung unterstützt werden. Eine laufende AFIF-Ausschreibung mit einem Budget von 1 Milliarde Euro für 2024-2025 ist nun für Bewerbungen geöffnet. Die erste Bewerbungsfrist endet am 24. September 2024.

Quelle: EU-Kommission

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BGH zur Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagens

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht (Az. VIII ZR 161/23).

BGH, Pressemitteilung vom 10.04.2024 zum Urteil VIII ZR 161/23 vom 10.04.2024

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km.

In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“.

Im Mai 2021 beanstandete der Kläger, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte, ließ dieser die Klimaanlage – im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors – instandsetzen. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750 Euro.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.

Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06) eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle.

Jedoch müsse bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug auch im Falle einer – hier hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen – Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses nicht erwarten dürfen, dass die schon lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte sich gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel, nämlich solche im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F., gelten soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – das zwar rechtsfehlerfrei von einer hinsichtlich der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Klimaanlage getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen ist – kommt eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses nicht in Betracht.

Der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige – unmittelbar im Anschluss an die Angabe „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ – erklärt hat, dass der Verkauf „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ erfolge, erlaubt es nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstreckt. Denn gerade das – aus Sicht eines verständigen Käufers – gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls – außer im (hier nicht gegebenen) Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.

Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem – wie hier – die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) können zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch weder für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch für die hier maßgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. Vielmehr findet der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.

Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[…]

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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