Entscheidung in einem Rechtsstreit über den Härtegrad einer Matratze

Muss der Verkäufer einer Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze unaufgefordert über den Härtegrad der Matratze aufklären und beraten? Das AG Hannover hat dies verneint (Az. 510 C 7814/23).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 04.04.2024 zum Urteil 510 C 7814/23 vom 30.01.2024

Matratze zu hart?

Muss der Verkäufer einer Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze unaufgefordert über den Härtegrad der Matratze aufklären und beraten? Das Amtsgericht Hannover hat dies verneint. Mit Urteil vom 30.01.2024 (Az. 510 C 7814/23) hat das Gericht entschieden, dass ein Verkäufer im Grundsatz nur dann über den Härtegrad einer Matratze aufklären und beraten muss, wenn der Käufer danach fragt.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im November 2022 bei der Beklagten eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze für ihre Tochter, die zuvor für wenige Minuten zur Probe gelegen hatte. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Nachdem die Möbel im Januar 2023 geliefert worden waren, empfanden die Klägerin und ihre Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Klägerin bei der Beklagten. Diese bot der Klägerin u.a. einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Mit der Klage hatte die Klägerin eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bettes nebst Matratze verlangt. Sie hatte vorgetragen, es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber ein Härtegrad von H2 angemessen. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Klägerin keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet habe. Sie habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keine Fragen gestellt.

Zur Entscheidung

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die erworbene Matratze nicht mangelhaft war. Denn die Klägerin habe genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war, nämlich eine Matratze des Härtegrades H5. Zwar habe die Klägerin erwartet, dass der Verkäufer sie unaufgefordert berate. Der Verkäufer habe aber keinen Anlass gehabt, eingehend über den Härtegrad aufzuklären und zu beraten. Denn die Klägerin habe ihre Erwartung einer Beratung nicht geäußert. Zudem sei der Verkäufer erst hinzugezogen worden, als die Klägerin bereits zum Kauf entschlossen gewesen sei. Im Verkaufsgespräch sei es lediglich darum gegangen, die Daten der Klägerin aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter der Klägerin habe sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Daher habe der Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht verletzt, sodass die Klägerin den Vertrag weder anfechten könne, noch vom Vertrag zurücktreten könne.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Gericht darf sich keine medizinische Sachkunde anmaßen

Wenn ein Gericht zwei Befunde (hier: die eines Arztes und einer Psychologin) übergeht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet und dennoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen verneint, verletzt es das rechtliche Gehör. So entschied der BGH (Az. VI ZR 283/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.04.2024 zum Beschluss VI ZR 283/21 des BGH vom 12.03.2024

Das OLG Köln hatte einem physisch wie psychisch erkrankten Mann Arbeitsfähigkeit „attestiert“, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Wenn ein Gericht zwei Befunde (hier: die eines Arztes und einer Psychologin) übergeht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet und dennoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen verneint, verletzt es das rechtliche Gehör. Im konkreten Fall habe das OLG Köln sich auf diese Weise „medizinische Sachkunde angemaßt“. Mit diesen deutlichen Worten hat der BGH einen Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 12.03.2024, Az. VI ZR 283/21).

OLG Köln verzichtet auf Sachverständigengutachten

Die Dienstherrin eines bei einem Unfall am Handgelenk und Unterarm verletzten Feuerwehrmitarbeiters verlangte von dem damaligen Schädiger die Erstattung von gezahltem Gehalt und Vorsorgebezügen in Höhe von über 100.000 Euro für die Jahre 2011 bis 2016. Das LG Aachen hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben, doch das OLG Köln hatte sie für den Zeitraum zwischen Mitte 2012 – 2016 abgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, der Mann habe seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt, weil er nicht dargelegt habe, warum er nicht sich nicht um eine (volle) Erwerbstätigkeit bemüht hatte. Obwohl sowohl ein ärztlicher als auch ein psychologischer Befund ihm attestierten, nicht arbeitsfähig zu sein (u. a. wegen einer Depression, einem posttraumatischem Belastungssyndrom und einer chronischen Schmerzstörung in Hand und Rücken), nahm das OLG Köln das Gegenteil an.

Den Kölner Richtern reichten für diese Feststellung die zahlreichen Nebentätigkeiten des Mannes aus: So war er ab Mitte 2012 in geringem Umfang als Betreuer einer Wohngruppe bei der Caritas beschäftigt (was ihn laut Befund sehr belastete). Zudem sei er als Vermieter einer Ferienwohnung aktiv (etwa zwei Std. in der Woche), habe ein Gebäude erworben und restauriert bzw. renoviert und betreibe darin mit anderen eine Galerie (nur am Wochenende geöffnet). Auch vertreibe er online selbst aufgenommene Fotos. Schließlich betätige er sich als Waldführer und habe bereits mehrere mehrtägige Jugendfreizeiten durchgeführt. Mangels schlüssigen Vortrags müsse das OLG daher auch keine Sachaufklärung unternehmen – daher holte es kein Sachverständigengutachten zu dieser Frage ein. Auch die Revision ließ es nicht zu.

BGH: Gericht hatte hier keine entsprechende Sachkunde

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun vor dem BGH Erfolg. Das OLG habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Tatrichter dürfe, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem müsse das Gericht in diesen Fällen den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. Diesen Anforderungen genüge das Berufungsurteil nicht.

Damit habe sich das Berufungsgericht medizinische Sachkunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten angemaßt, deren Voraussetzungen es den Parteien nicht offengelegt hat, so der BGH. Das OLG hätte die Arbeitsfähigkeit im angenommenen Umfang angesichts der ärztlichen Bescheinigungen nicht bejahen dürfen, ohne ein qualifiziertes Sachverständigengutachten einzuholen.

Auch hätten sich die Kölner Richterinnen und Richter mit dem Vortrag auseinandersetzen müssen, wonach die Vermietung der Ferienwohnung zusammen mit seiner Frau erfolge und daher einen wöchentlichen Zeitaufwand von lediglich zwei Stunden erfordere. Zudem habe die Galerie lediglich an Wochenenden geöffnet. Auch hätte das OLG von der geringfügigen Tätigkeit für die Caritas nicht darauf schließen dürfen, dass der Geschädigte „bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung“ arbeitsfähig sei. Hierbei gehe das Gericht nicht auf den Einwand der Klägerin ein, der Mann sei selbst von dieser Tätigkeit körperlich und psychisch überfordert gewesen.

Nun muss sich das OLG Köln erneut mit dem Fall beschäftigen und hierzu ein Sachverständigengutachten einholen.

Quelle: BRAK

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Abgerissener Seitenspiegel nach Fahrt durch Autowaschanlage

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in einer Autowaschanlage verurteilte das AG München die Betreiberin zur Zahlung von 329,57 Euro (Az. 171 C 7665/22).

AG München, Pressemitteilung vom 08.04.2024 zum Urteil 171 C 7665/22 vom 23.05.2023 (nrkr)

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 329,57 Euro.

Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw Fiat 500 der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in München gefahren. Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt.

Die Beklagte behauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangsbereich der Waschstraße hingewiesen worden.

Das Gericht erachtete die Klage für vollumfänglich begründet und führte wie folgt aus:

„Danach steht für die Zwecke der Entscheidungsfindung fest, dass das Fahrzeug der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage gereinigt worden ist.

Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung ist der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens muss das Gericht davon ausgehen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat.

Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwendigkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so [ist] der Sachvortrag der beklagten Partei […] mangels hinreichender Substantiierung bereits als prozessual unbeachtlich anzusehen.

[…] die beklagte Partei [ist] gehalten, konkret vorzutragen zum Inhalt und der visuellen Wahrnehmbarkeit der sog. Benutzerhinweise. […] Es wird schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt.

Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion hat die Beklagte einzustehen.

Quelle: Amtsgericht München

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BGH: Zweites Versäumnisurteil – Anwälte müssen ausreichend Zeit für Verhandlungen einplanen

Wer den Einspruchstermin nach einem ersten Versäumnisurteil verpasst, muss einen „erheblichen Grund“ darlegen, um einen Anspruch auf eine Terminsverlegung zu haben. Die Tatsache, dass ein Anwalt einen kranken Kollegen in zwei eher unwichtigen Angelegenheiten vertrat und dadurch seine eigene Verhandlung verpasste, reichte dem BGH nicht. Auch die Tatsache, dass der Anwalt für die Vertretungstermine weniger Zeit veranschlagt hatte, half als Begründung nicht (Az. VIII ZB 47/23). Darauf wies die BRAK hin.

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Renovierung im Haus des Schwiegervaters kein Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ liegt bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. So entschied das SG Düsseldorf (Az. S 6 U 284/20).

SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.04.2024 zum Urteil S 6 U 284/20 vom 30.05.2023 (rkr)

Der damals 51-jährige Kläger unterliegt im Prozess auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegen die beklagte Berufsgenossenschaft.

Er hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog „Wie-Beschäftigung“ lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung“ beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden“.

Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine „Wie-Beschäftigung“ begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Erleide – wie vorliegend – jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns – in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich, so die Kammer in der Urteilsbegründung, lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.

Das Urteil v. 30.05.2023, Az.: S 6 U 284/20, ist rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf

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Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten

Der für das Presserecht zuständige 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Auskunftsbegehren über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten zu befassen (Az. 6 B 18/22).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.04.2024 zum Urteil 6 B 18/22 vom 04.04.2024

Der für das Presserecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Auskunftsbegehren über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten zu befassen.

Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Daneben ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung. Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtliche Befugnisse wahr.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Kosten für die Nutzung einer Wohnung nach Mietende

Das LG Hanau entschied, dass ein Vermieter gegen den Mieter für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zusteht, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat (Az. 2 S 35/22).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 03.04.2024 zum Urteil 2 S 35/22 vom 22.11.2023

Eine Nutzungsentschädigung für die Weiterbenutzung der Mietsache fällt nur dann an, wenn der Vermieter den Willen zur Rücknahme hat.

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter gegen den Mieter für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zusteht, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat (Landgericht Hanau, Urteil vom 22.11.2023, Az. 2 S 35/22).

Der Mieter hatte die Kündigung der Wohnung zu Ende August 2017 erklärt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag, worüber es zu einem Rechtsstreit kam. Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter. Das Amtsgericht und das Landgericht Hanau haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter macht hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120,00 Euro zuerkannt.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hanau zurückgewiesen. Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietzahlung nach § 546a Abs. 1 BGB bestehe nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten. Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hatte. Die von dem Amtsgericht im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120,00 Euro pro Monat seien auch nicht zu beanstanden.

Die von dem Landgericht zugelassene Revision wurde eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Hanau

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Mögliche wettbewerbsverzerrende Subventionen aus Drittstaaten: Kommission leitet zwei eingehende Untersuchungen im Solarsektor ein

Die EU-Kommission hat im Solarsektor zwei eingehende Untersuchungen nach der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten eingeleitet. Die Untersuchungen beziehen sich auf die potenziell marktverzerrende Rolle drittstaatlicher Subventionen, die Bietern im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gewährt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2024

Die EU-Kommission hat im Solarsektor zwei eingehende Untersuchungen nach der Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten eingeleitet. Die Untersuchungen folgen auf Notifizierungen, die von der Enevo Group, einschließlich der LONGi Solar Technologie GmbH, eingereicht wurden. Das entsprechende öffentliche Verfahren wurde von einem rumänischen öffentlichen Auftraggeber für die Planung, den Bau und den Betrieb eines Photovoltaik-Parks in Rumänien mit einer installierten Leistung von 110 MW eingeleitet. Dieses Projekt wird teilweise aus dem Modernisierungsfonds der EU finanziert. Die Longi Solar Technologie GmbH ist eine neu gegründete, vollständig im Eigentum und vollständig kontrollierte deutsche Tochtergesellschaft der LONGi Green Energy Technology Co., Ltd., einem wichtigen Anbieter von Photovoltaik-Lösungen, die an der Hongkonger Börse notiert sind. Sowohl die LONGi Solar Technologie GmbH als auch die LONGi Green Energy Technology Co., Ltd. sind in der Entwicklung, Herstellung und Wartung von Solarwafern, -zellen und -modulen tätig.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sagte dazu: „Ein fairer Wettbewerb ist von grundlegender Bedeutung, um Forschung und Investitionen auf dem europäischen Solarmarkt anzuziehen. Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten ist das Instrument, das gleiche Chancen gewährleistet und sicherstellt, dass niemand von unfairen Vorteilen profitieren kann.“

Untersuchung einer potenziell marktverzerrenden Rolle

Die Untersuchungen beziehen sich auf die potenziell marktverzerrende Rolle drittstaatlicher Subventionen, die Bietern im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gewährt werden. Die Kommission wird prüfen, ob die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in den Genuss eines unfairen Vorteils gekommen sind, um öffentliche Aufträge in der EU zu erhalten.

Gemäß der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sind Unternehmen verpflichtet, ihre öffentlichen Ausschreibungen in der EU anzumelden, wenn der geschätzte Auftragswert 250 Millionen Euro übersteigt und wenn dem Unternehmen in den drei Jahren vor der Anmeldung mindestens 4 Millionen Euro an drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen von mindestens einem Drittland gewährt wurden.

Nach ihrer vorläufigen Prüfung aller Stellungnahmen hielt es die Kommission für gerechtfertigt, eine eingehende Untersuchung gegen zwei Bieter einzuleiten, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass beide Unternehmen drittstaatliche Subventionen erhalten haben, die den Binnenmarkt verzerren.

Während der eingehenden Prüfung wird die Kommission die mutmaßlichen drittstaatlichen Subventionen weiter prüfen und alle Informationen einholen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob sie es den Unternehmen ermöglicht haben, auf ein Angebot hin ein unangemessen günstiges Angebot abzugeben. Ein solches Angebot könnte dazu führen, dass andere am öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmende Unternehmen Verkaufsmöglichkeiten verlieren.

Im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann die Kommission am Ende ihrer eingehenden Prüfung i) die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen annehmen, wenn sie die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, ii) die Vergabe des Auftrags untersagen oder iii) einen Beschluss über die Nichtabgabe der Einwände erlassen.

Beide Konsortien reichten am 4. März 2024 eine vollständige Anmeldung ein. Die Kommission verfügt ab diesem Zeitpunkt über 110 Arbeitstage, um eine Entscheidung zu treffen. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung greift dem Ausgang des Verfahrens nicht vor.

Verfahrenshintergrund

Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten trat am 12. Juli 2023 in Kraft. Dieses neue Regelwerk ermöglicht es der Kommission, durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen zu beheben, und ermöglicht es der EU somit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig offen für Handel und Investitionen zu bleiben.

In den letzten Jahren scheinen drittstaatliche Subventionen den EU-Binnenmarkt verzerrt zu haben, unter anderem dadurch, dass den Empfängern ein unfairer Vorteil beim Erwerb von Unternehmen oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU zum Nachteil des fairen Wettbewerbs verschafft wurde. Mit der Verordnung werden solche Verzerrungen angegangen und eine Regelungslücke geschlossen. Sie gibt der EU neue Instrumente an die Hand, um wirksam gegen drittstaatliche Subventionen vorzugehen, die zu Verzerrungen führen und die gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, der auf einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft beruht, untergraben.

Mit der Verordnung über Lebensmittelsicherheit werden drei Verfahren eingeführt:

  • Zwei anmeldungsbasierte Verfahren, um i) Zusammenschlüsse zu untersuchen, und ii) Angebote in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit finanziellen Zuwendungen von Nicht-EU-Regierungen. Die Meldepflichten gelten für die Wirtschaftsakteure seit dem 12. Oktober 2023.
  • Ein Verfahren von Amts wegen zur Untersuchung aller anderen Marktsituationen, bei dem die Kommission auf eigene Initiative eine Überprüfung einleiten kann.

Die Kommission wird eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses sowie des künftigen endgültigen Beschlusses nach der Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Quelle: EU-Kommission

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Kapitalanleger-Musterverfahren: Kritik der BRAK im Gesetzentwurf aufgegriffen

Kapitalanleger-Musterverfahren sollen effektiver gestaltet werden. Doch ein erster Reformentwurf ließ unter anderem das Verhältnis zur Abhilfeklage für Verbraucher im Unklaren. Die von der BRAK geäußerte Kritik hat die Bundesregierung nun aufgegriffen.

BRAK, Mitteilung vom 03.04.2024

Kapitalanleger-Musterverfahren sollen effektiver gestaltet werden. Doch ein erster Reformentwurf ließ unter anderem das Verhältnis zur Abhilfeklage für Verbraucher im Unklaren. Die von der BRAK geäußerte Kritik hat die Bundesregierung nun aufgegriffen.

Das im Jahr 2012 eingeführte Musterverfahren bei den Oberlandesgerichten speziell für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation soll weiterentwickelt werden, damit die Gerichte kapitalmarktrechtliche Massenverfahren besser bewältigen können. Das sieht der Ende Dezember vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Entwurf für ein zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vor.

In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf begrüßte die BRAK dieses Ziel. Sie kritisierte jedoch die inkonsistente Regelung des Verhältnisses zwischen dem KapMuG und der im Oktober 2023 aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführten Abhilfeklage. Diese Kritik hatte sie auch bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Abhilfeklage angebracht.

Der Mitte März von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf greift einige der von der BRAK im Detail geäußerten Kritikpunkte auf.

Insbesondere wurde das Verhältnis von Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen klargestellt. Nunmehr ist vorgesehen, dass Verbandsklagen unabhängig von etwaigen Feststellungszielen eines parallel betriebenen Musterverfahrens fortgeführt werden können.

Ferner sollen künftig die Oberlandesgerichte autonom die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren, jedoch nicht länger nach billigem Ermessen, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Bestimmung nach billigem Ermessen jedenfalls dann der Parteiautonomie zuwiderliefe, wenn das Gericht durch die (Um-)Formulierung von Begehren der Parteien abrücken würde.

Die im Referentenentwurf noch enthaltene zweiwöchige Frist für den Antrag, das Musterverfahren zu erweitern, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hatte diese Frist als Beschneidung von Verfahrensrechten kritisiert

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2024

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BRAK sieht Pläne zur Validierung beruflicher Kenntnisse von Quereinsteigern ambivalent

Quereinsteiger sollen ihre beruflichen Fähigkeiten künftig validieren lassen können, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Die entsprechenden Pläne der Bundesregierung findet die BRAK zwar im Ansatz gut, sieht aber die Gefahr, dass die duale Berufsausbildung dadurch entwertet werden könnte.

BRAK, Mitteilung vom 03.04.2024

Quereinsteiger sollen ihre beruflichen Fähigkeiten künftig validieren lassen können, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Die entsprechenden Pläne der Bundesregierung findet die BRAK zwar im Ansatz gut, sieht aber die Gefahr, dass die duale Berufsausbildung dadurch entwertet werden könnte.

Immer weniger junge Menschen entscheiden sich für eine duale Berufsausbildung. Als Folge wird es für Unternehmen immer schwerer, qualifizierte Fachkräfte zu finden. Mit dem im Jahr 2020 novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) sollte dem entgegengewirkt werden. Damals wurden unter anderem die neuen Fortbildungsstufen „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ geschaffen, die Teilzeit-Möglichkeiten in der Ausbildung erweitert und eine gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt.

Ergänzend dazu soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, berufliche Fähigkeiten, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, aber einer Berufsausbildung vergleichbar sind, festzustellen und zu bescheinigen. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vor. Durch diese sog. Validierung für berufliche Quereinsteiger soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Der Entwurf sieht außerdem verschiedene Maßnahmen vor, um das berufliche Bildungswesen stärker zu digitalisieren.

In ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf begrüßt die BRAK die Absicht des Gesetzgebers, die Digitalisierung auch im Ausbildungsbereich voranzutreiben. Kritisch sieht sie jedoch die geplante vollständige Validierung, mit der eine der Berufsausbildung vergleichbare individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einschließlich der Möglichkeit vorsieht, die Ausbildereignung zu erlangen.

Positiv bewertet die BRAK dabei den grundlegenden Ansatz, dass Berufstätige mit langjähriger Erfahrung, aber ohne abgeschlossene Ausbildung, durch die Validierung ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern können. Allerdings sieht sie die Gefahr, dass dadurch die Ausbildung zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erheblich abgewertet wird und das Interesse an diesem Beruf noch weiter sinkt. Verdrängungseffekte bei der beruflichen Erstausbildung müssen aus ihrer Sicht unbedingt vermieden werden.

Daher schlägt die BRAK vor, dass die Validierung nur Personen offenstehen soll, die älter als 25 Jahre sind und die länger als nur die eineinhalbfache Dauer einer Berufsausbildung in dem Beruf gearbeitet haben. Zudem hält sie lediglich eine teilweise Validierung der beruflichen Handlungsfähigkeit von Quereinsteigern für sinnvoll. Eine vollständige Validierung führe zu einer Schwächung der dualen Berufsausbildung und sei auch angesichts der bereits jetzt vorhandenen Möglichkeit, die Abschlussprüfung ohne eine vorherige Berufsausbildung abzulegen, nicht erforderlich.

Schließlich appelliert die BRAK an den Gesetzgeber, den Rechtsanwaltskammern als für die Validierung zuständigen Stellen nach dem BBiG einen angemessenen Vorlauf zu lassen. Der im Entwurf vorgesehene Start zum 01.01.2025 sei nicht zu schaffen. Denn die Kammern müssen nach dem Entwurf zunächst noch Regelungen für das Verfahren zur Validierung erlassen, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen; dazu muss das Gesetz aber zunächst einmal in Kraft getreten sein.

Ebenso wie die BRAK hat sich zwischenzeitlich auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.03.2024 kritisch zu dem Regierungsentwurf geäußert. Der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme unter anderem kritisiert, dass den Verbänden nur eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eingeräumt wurde und dass sich das federführende Bundesministerium für Bildung und Forschung nicht mit den von den Verbänden vorgeschlagenen Regelungsalternativen wie der Einführung einer Altersgrenze beim Zugang zur Validierung oder dem Inkrafttreten der Regelungen zum Validierungsverfahren auseinandergesetzt hat.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 7/2024

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