Onlineshop darf Expresszuschlag nicht voreinstellen

Das OLG Karlsruhe hat dem Versandhändler Pearl untersagt, im Onlineshop für einzelne Produkte den Expressversand voreinzustellen. Der Expressversand kostet Kund:innen einen Euro mehr als der Standardversand. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt (Az. 14 U 134/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil 14 U 134/23 des OLG Karlsruhe vom 26.03.2024 (nrkr)

vzbv-Klage gegen die Pearl GmbH vor dem OLG Karlsruhe erfolgreich

  • Für bestimmte Produkte war im Pearl-Onlineshop ein Expressversand voreingestellt
  • Expressversand kostet bei dem Anbieter einen Euro mehr als der Standardversand
  • OLG Karlsruhe: Voreinstellung der kostenpflichtigen Zusatzleistung ist unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem Versandhändler Pearl untersagt, im Onlineshop für einzelne Produkte den Expressversand voreinzustellen. Der Expressversand kostet Kund:innen einen Euro mehr als der Standardversand. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher:innen zulässig. Sie dürfen beim Online-Shopping nicht voreingestellt werden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Das Gericht macht klar, dass Verbraucher:innen das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen selbst aktiv setzen müssten. Der Online-Shop darf diese Entscheidung nicht mit einer Voreinstellung vorwegnehmen.“

Expressversand mit Zuschlag war voreingestellt

Im Onlineshop von Pearl werden „expressfähige“ Produkte wahlweise im Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand angeboten. Letzterer war bei bestimmten Produkten bereits mit einem Häkchen vorausgewählt. Kund:innen, die den Expressversand samt Zuschlag nicht wollten, mussten ihn durch einen Klick auf das Häkchen aktiv abwählen.

Voreinstellung ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt die Voreinstellung für unzulässig und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Freiburg aus erster Instanz (Az. 12 O 57/22 KfH). Laut Gesetz dürften Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden. Das solle Verbraucher:innen davor schützen, Zahlungsverpflichtungen für Leistungen einzugehen, die sie gar nicht wollen.

Das Gericht stellt klar: Das Gesetz umfasst alle kostenpflichtigen Leistungen, die für die Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, sondern diese lediglich ergänzen. Die Expresslieferung sei ein Zusatzangebot und nicht Teil der vereinbarten Hauptleistung.

Darüber hinaus sei das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent, weil der Zuschlag erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb ausgewiesen werde, so das Gericht.

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.03.2024 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an BVerfG

Das VG Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamten verfassungsgemäß war (Az. 5 K 686/22 und 5 K 1153/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zu den Beschlüssen 5 K 686/22 und 5 K 1153/22 vom 29.04.2024

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht soll nunmehr entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäß war.

Die Verfahren betreffen die Besoldung von zwei Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Koblenz, die in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2021 nach der Besoldungsgruppe A7 bzw. A8 besoldet wurden. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, weshalb sie bei der beklagten Stadt Koblenz wiederholt Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben und zudem beantragt hatten, amtsangemessen alimentiert zu werden. Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Kläger entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.

Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben. Die hierdurch begründete Verletzung des Mindestabstandsgebots sei keiner Rechtfertigung zugänglich; sie führe für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips.

Hierzu nachfolgendes Beispiel:

So habe sich im Jahr 2018 das Grundsicherungsniveau auf 30.017,52 Euro belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 Euro (115 % von 30.017,52 %). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816,00 Euro ausgemacht und sei deshalb 3.704,15 Euro hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.

Hinweis

Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz sind weitere vergleichbare Klagen anhängig, die mit Blick auf zu erwartende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht worden sind. Zwei Verfahren von Landesbeamten der Besoldungsgruppen A4 und A6 wurden Ende Mai 2024 im Wege eines Vergleichs zwischen den Beteiligten unstreitig beendet.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Wirksame Schenkung von Sparguthaben

Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, der Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 3 O 457/23).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.06.2024 zum Urteil 3 O 457/23 vom 14.03.2024 (nrkr)

Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, der Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte hat zwei Sparbücher im Besitz, die zu Sparkonten des mittlerweile verstorbenen Bruders der Beklagten bei einer Bank gehören. Abtretungserklärungen betreffend das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben in Höhe von insgesamt 92.148,41 Euro zugunsten der Beklagten liegen bei der Bank nicht vor. Eine Schenkung wurde auch nicht notariell beurkundet.

Der Kläger begehrt im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des verstorbenen Bruders der Beklagten die Herausgabe dieser beiden Sparbücher an ihn. Er ist der Auffassung, dass die Sparforderungen mangels Abtretung an die Beklagte dem Nachlass zuzuordnen seien und damit auch die den Sparkonten zugehörigen Sparbücher. Eine Schenkung sei schon deshalb auszuschließen, weil die Beklagte unstreitig keine Schenkungsteuer gezahlt habe.

Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen. Bei Übergabe der Sparbücher habe der Erblasser ihr erklärt, sie könne über das vorhandene Guthaben verfügen. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen, weil die Sparbücher und die sich daraus ergebenden Sparguthaben durch Schenkung in das Eigentum der Beklagten übergegangen seien.

Da kein Schenkungsversprechen in notarieller Form vorliege, sei eine mündlich vereinbarte Schenkung nur dann wirksam, wenn sie vollzogen („bewirkt“) sei. Bei beweglichen Sachen hänge in aller Regel die Wirksamkeit der Schenkung nicht von einem notariellen Vertrag ab. Denn die Schenkung eines beweglichen Gegenstandes werde durch die Übergabe sofort vollzogen.

Bei einem Sparbuch reiche die Übergabe hingegen zum Vollzug der Schenkung nicht aus. Das Sparbuch verbriefe eine Forderung gegen die Bank. Die Forderung gegen die Bank gehe nicht dadurch auf einen Dritten über, dass das Eigentum an der Urkunde auf den Dritten übertragen wird. Vielmehr stehe das Eigentum an der Schuldurkunde bei einem Sparbuch dem jeweiligen Forderungsgläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Wer das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, müsse mithin eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren. Der Vollzug einer Schenkung erfordere bei einem Sparbuch mithin grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person.

Eine solche Abtretungsvereinbarung könne sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch an einen anderen mit dem Willen „das darfst Du behalten“ übergebe, verbinde damit regelmäßig die Vorstellung, dass mit dieser Absprache alles geregelt sein solle, was zur Bewirkung der Zuwendung erforderlich ist. Die Rechtsprechung nehme daher in bestimmten Fällen an, dass mit der Übergabe eines Sparbuches eine konkludente (stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zu Gunsten des Beschenkten in Betracht komme, sodass die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs vollzogen sei.

Dabei komme es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei es gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum entspreche, dass in aller Regel in der Übergabe des Sparbuches ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung zu sehen sei.

Die Beklagte habe vorgetragen, ihr Bruder, der Erblasser, habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 ausdrücklich mit der Erklärung übergeben, dass sie über das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben frei verfügen könne. Sie habe zu ihrem Bruder stets ein sehr inniges Verhältnis gepflegt und er habe sie mit der Schenkung der Sparbücher finanziell fürs Alter absichern wollen, nachdem sie sich seit der Kindheit stets um ihn gekümmert habe und ihm auch bei der beruflichen Ausbildung den Vortritt gelassen habe.

In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten der Beklagten zu werten, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die Beklagte den Besitz an den Sparbüchern anders als willentlich durch den Erblasser erlangt haben könnte. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei das Gericht zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die Sparbücher von dem Erblasser mit einem entsprechenden Abtretungswillen übergeben bekommen habe.

Sofern für die Sparkonten bei der Sparkasse Westerwald Sieg keine entsprechenden Abtretungserklärungen zugunsten der Beklagten hinterlegt worden sind, stehe dies einer wirksamen Schenkung nicht entgegen. Eine solche sei für eine Schenkung nicht zwingend notwendig.

Auch stehe der Umstand, dass der Erblasser das Guthaben nicht zu seinen Lebzeiten auf die Beklagte hat umschreiben lassen, einem entsprechenden Zuwendungswillen nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass er über das Guthaben auf den Sparkonten noch in irgendeiner Form verfügen wollte oder sich entsprechende Verfügungsmöglichkeiten vorbehalten wollte, seien nicht ersichtlich.

Die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung gegenüber dem Finanzamt könne vielerlei Gründe haben, lasse jedoch keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden habe. Insoweit könne die unterbliebene Anzeige darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagten eine entsprechende Anzeigepflicht nicht bekannt war. Die steuerrechtlichen Folgen möge sie zu tragen haben, diese ständen jedoch der Schenkung als solcher nicht entgegen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Rheinland-Pfalz: Finanzielle Unterstützung nach Unwetter rund um Pfingsten

Auch Rheinland-Pfalz hat Hilfen zur finanziellen Unterstützung von privaten Haushalten beschlossen, die von den Unwetterereignissen rund um Pfingsten betroffen waren. Die entsprechende Richtlinie für die Gewährung von staatlichen Soforthilfen des Landes Rheinland-Pfalz bei außergewöhnlichen, existenzgefährdenden Notlagen unterstützt Privatpersonen in den Landkreisen Südwestpfalz, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Germersheim und Bad Kreuznach sowie den kreisfreien Städten Trier und Zweibrücken.

Rheinland-Pfalz, Ministerien Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Der Ministerrat hat am 04.06.2024 Hilfen zur finanziellen Unterstützung von privaten Haushalten beschlossen, die von den Unwetterereignissen rund um Pfingsten betroffen waren. Die entsprechende Richtlinie für die Gewährung von staatlichen Soforthilfen des Landes Rheinland-Pfalz bei außergewöhnlichen, existenzgefährdenden Notlagen unterstützt Privatpersonen in den Landkreisen Südwestpfalz, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Germersheim und Bad Kreuznach sowie den kreisfreien Städten Trier und Zweibrücken.

„Die Unwetterereignisse an Pfingsten haben viele Menschen von jetzt auf gleich in eine Situation gebracht, in der eine finanzielle Unterstützung die dringendsten Ausgaben für zum Beispiel Übernachtungsmöglichkeiten, Ersatzkleidung oder Verpflegung abmildern kann“, so Innenminister Michael Ebling.

Die Richtlinie ermöglicht es antragsberechtigten Privatpersonen, deren Wohnraum, Hausrat oder Kleidung durch das Unwetter beschädigt wurden, eine Soforthilfe zu beantragen. Die Höhe der Soforthilfe kann bis zu 1.500 Euro pro Haushalt und bis zu 500 Euro für jede weitere Person im Haushalt betragen, wobei maximal 3.000 Euro gewährt werden können.

Die Unterstützung sei ein Zeichen der Solidarität. Die Landesregierung stellt die Mittel zur Soforthilfe den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung, damit diese die Gelder schnell und zielgerichtet den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zukommen lassen können.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Ministerien Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

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Krankenhausabrechnung: Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots rechtmäßig

Das LSG Bayern hatte zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung durch kollektivvertragliche Regelung auszusetzen (Az. L 20 KR 309/23 u. a. ).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 04.06.2024 zum Urteil L 20 KR 309/23 u. a. vom 13.05.2024

Der 20. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes hatte am 13.05.2024 in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelte Aufrechnungsverbot im Rahmen einer Übergangsvereinbarung bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) durch kollektivvertragliche Regelung auszusetzen (Az. L 20 KR 309/23; L 20 KR 509/22; L 20 KR 265/23; L 20 KR 287/23).

Das Sozialgericht Nürnberg hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V als Ausnahmevorschrift streng auszulegen sei und die im Streit stehende kollektivvertragliche Übergangsregelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Aufrechnungen der Erstattungsforderungen seitens der Krankenkassen seien daher unzulässig.

Die den Klagen stattgebenden Urteile des Sozialgerichtes Nürnberg hat der 20. Senat des Bayer. Landessozialgerichtes mit seinen Urteilen vom 13.05.2024 aufgehoben und die Verfahren an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes Nürnberg sei die Übergangsvereinbarung nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung zu verstehen, die mit höherrangigem Recht vereinbar und damit beachtlich sei. Die Revisionen wurden zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Hochwasser in Bayern: Soforthilfen für Bürger, Wirtschaft und Landwirtschaft beschlossen – Hilfen bei Existenzgefährdung aus Härtefonds

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die durch die Unwetterereignisse seit dem 31.05.2024 Geschädigten durch Soforthilfen.

Bayerische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 04.06.2024

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Juni 2024

Seit dem Nachmittag des 31. Mai 2024 durchzieht eine Hochwasserkatastrophe den Freistaat Bayern. Beginnend bei den kleineren Donauzuflüssen in Schwaben fließen Flutwellen Richtung Donau und darin weiter durch Oberbayern, die Oberpfalz und Niederbayern. Insgesamt haben bislang 17 Landkreise und kreisfreie Städte den Katastrophenfall festgestellt. Rund 60.000 Einsatzkräfte stellen sich den Wassermassen entgegen, ca. 6.600 Personen wurden evakuiert. Bis jetzt sind in Bayern drei Todesopfer zu beklagen. Ihnen und ihren Angehörigen gilt Gedenken und Anteilnahme der Staatsregierung. Die Zahlen verdeutlichen das schiere Ausmaß der Katastrophe.

1. Die Bayerische Staatsregierung dankt allen Einsatzkräften aus Bayern und den anderen Bundesländern, der Polizei, den Hilfsorganisationen, Feuerwehren, dem THW und der Bundeswehr sowie den vielen spontanen Helfern für ihren unermüdlichen Einsatz und für ihr herausragendes auch ehrenamtliches Engagement. Gemeinsam wird in enger Zusammenarbeit das Schlimmste verhindert.

2. Trotz aller Vorkehrungen kam es durch die langanhaltenden Regenfälle und die dadurch verursachten Überflutungen und Hochwasser in Bayern zu verheerenden Schäden. Die Bayerische Staatsregierung lässt die Betroffenen nicht im Stich. Angesichts der enormen Schäden stellt sie zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden in einem ersten Schritt einen Finanzrahmen von bis zu 100 Mio. Euro bereit.

3. Die Staatsregierung unterstützt die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten durch folgende Soforthilfen:

  • Für betroffene Privathaushalte im Freistaat Bayern stehen folgende Soforthilfen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:
    Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
    Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
    Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
    Soforthilfen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft:
    Auch für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft werden Soforthilfen gewährt. Die Staatsregierung beauftragt die jeweils zuständigen Ministerien umgehend, auf dieser Grundlage spezifische Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten. Dabei gelten folgende Eckpunkte:
    Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt: Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
  • Für den Bereich der Landwirtschaft wird das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Soforthilfen für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor gewähren. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50 % des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25 % begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

4. Die Staatsregierung unterstützt selbstverständlich auch alle Bürger, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind. Ihnen stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 %; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet). Die Staatsregierung stellt auf diese Weise sicher, dass durch derartige Unglücksfälle niemand tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wird.

5. Daneben stehen allen vom Hochwasser Betroffenen steuerliche Erleichterungen zur Verfügung. Soweit Schäden an bestimmten kommunalen Einrichtungen entstanden sind, kommt für die betroffenen Kommunen eine Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in Betracht.

6. Die Staatsregierung beauftragt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, im Wege des Notbewilligungsrechts unter Einbindung des Bayerischen Landtages die notwendigen haushaltsmäßigen Voraussetzungen umgehend zu schaffen.

7. Der Freistaat erwartet, dass der Bund der vom Bundeskanzler zugesagten Solidarität Taten folgen lässt: Die Staatsregierung fordert den Bund insbesondere auf, sich hälftig an den Kosten des Soforthilfeprogramms des Freistaats zu beteiligen, sich für Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds einzusetzen und auf Erstattung von Auslagen von THW, Bundespolizei und Bundeswehr zu verzichten.

8. Angesichts der zunehmend häufiger auftretenden Großschadensereignisse und Naturkatastrophen empfiehlt die Staatsregierung allen Bürgerinnen und Bürgern erneut dringend, künftig zu ihrem eigenen Schutz entsprechend umfassende Versicherungen abzuschließen. Sie spricht sich für die Einführung einer verpflichtenden Elementarschadenversicherung aus.

Quelle: Bayerische Staatskanzlei

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Reiseabbruch aufgrund Magen-Darm-Erkrankung

Im Streit um Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 3.752,57 Euro ab (Az. 132 C 230/23).

AG München, Pressemitteilung vom 03.06.2024 zum Urteil 132 C 230/23 vom 02.08.2023 (rkr)

Im Streit um Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 3.752,57 Euro ab.

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie zum Preis von 3.922 Euro eine einwöchige Pauschalreise im Juli 2022 nach Antalya gebucht. Der Kläger brach die Reise vorzeitig ab, da bei seiner Familie nach einigen Tagen Übelkeit und Erbrechen auftraten. Dies war nach Auffassung des Klägers auf unzureichende Hygiene im Hotel zurückzuführen. Schon kurz nach Anreise habe der Kläger Erbrochenes im Bereich des Swimming-Pools festgestellt, das nicht unmittelbar beseitigt worden sei. Das Essen, insbesondere Ei- und Fischgerichte, sei durchgängig gesundheitsbedenklich erschienen, nach dem Eindruck des Klägers also nicht vollständig gegart, sondern noch partiell roh und zum Verzehr nicht geeignet. Auch habe das Essen von außen betrachtet keinen frischen Eindruck gemacht. Im Hotel hätten weitere Gäste an derselben Krankheitssymptomatik gelitten.

Der Kläger forderte die Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises, Ersatz für vertane Urlaubszeit sowie den Ersatz der Behandlungskosten vor Ort und der Kosten für die vorzeitige Rückreise. Die Beklagte bestritt die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen, insbesondere die behaupteten unhygienischen Zustände und eine Gesundheitsbedenklichkeit des Essens. Vor Ort habe sich eine Reiseleitung befunden, die für Sprechstunden zur Verfügung gestanden habe, und anlässlich dieser Sprechstunden sei so auch in Rundgängen die Qualität der Leistungen vor Ort geprüft worden, und zwar ohne Beanstandungen.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„1. Soweit die Klage auf Schadensersatzansprüche gerichtet ist, ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil Schadenersatz-Verpflichtung nur besteht, wenn belegt ist, dass die behauptete Pflichtverletzung zu dem eingetretenen Schaden geführt hat. Der zu ersetzende Schaden muss […] auf einem Mangel beruhen, sodass sowohl ein Mangel als auch das Beruhen des Schadens auf diesem Mangel vom Reisenden dargelegt und bewiesen werden muss. Ein Verursachungszusammenhang darf nicht nur zu vermuten sein. Stattdessen muss sich auch ein Verursachungszusammenhang mit Sicherheit und auch insofern zweifelsfrei ergeben. Jedenfalls an letzterem scheitert die Klage, weil neben behaupteter Hygienemängel der Einrichtungen und fehlender Unbedenklichkeit des Essens nicht ausschließbar andere Ursachen für die Erkrankung in Betracht kommen.

Zum einen scheidet eine bakterielle Infektion schon nach Vortrag der Klägerseite aus, sodass Salmonellen und damit infektiöses Essen nicht in Betracht kommt. Zum anderen führt die Behauptung alleine, dass auch andere Gäste des Hotels an ähnlicher Symptomatik litten, nicht dazu, dass zwingend das Hotel verantwortlich sein muss. Allgemeinbekannt beruht eine Vielzahl von Magen-Darm-Erkrankungen nicht auf kontaminiertem Essen, sondern auf Schmier- oder Tröpfcheninfektionen, bei denen an kleinen, auch aerosolen Partikeln Krankheitserreger anhaften und so die Erkrankung über Kontaktflächen oder schlicht räumliche Nähe zu anderen Gästen und deren Ein- und Ausatmen, Husten, Gesprächen oder Lachen übertragen wird. Dies ist auch zwanglos mit einer Vielzahl fast gleichzeitiger Erkrankungen in Einklang zu bringen.

Es genügt dann schon ein einzelner, vorerkrankter Gast, um bei einer hochansteckenden Erkrankung wie etwa einem Noro-Virus zu vielfachen Folgeerkrankungen zu führen. Ein Hotel verspricht aber keine aseptische Umgebung. Stattdessen realisiert sich dann ein allgemeines Lebensrisiko im Zusammentreffen mit anderen Menschen. Gemessen an diesen ohne weiteres möglichen Erklärungen würde eine Verurteilung der Beklagten, weil sie verantwortlich sei, auf bloßer Mutmaßung beruhen. Erst dann, wenn so viele Gäste krank werden, dass eine andere Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs des Hotels vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt, können die Erkrankungen anderer Gäste ausreichend Gewicht für einen Indizienschluss auf einen Verursachungszusammenhang haben. Dies ist hier nicht der Fall, schon weil völlig unbestimmt geblieben ist, wie viele andere Hotelgäste überhaupt erkrankt waren. […] Bei fehlender Etablierung eines Verursachungszusammenhangs sind eigene Folgeentscheidungen, wie etwa, die Reise wegen der Schwere der Erkrankungen abzubrechen, nachvollziehbar, aber nicht der Beklagten zurechenbar. Für solche allgemeinen Risiken besteht nur die Möglichkeit, eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. […]

2. Soweit die Klage auf Mangelhaftigkeit und deswegen geschuldeter Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet ist, ist die Klage auch insoweit unbegründet. Ohne Kausalität der bemängelten Hygiene für die Erkrankung der Reisenden stellt sich der Vortrag nur noch als Vortrag eines einfachen Reisemangels dar. Für diesen ist aber eine Anzeige nicht entbehrlich. Diese Anzeige muss dann auch gegenüber der Beklagten und damit gegenüber einem für diese vor Ort tätigen Reiseleiter erfolgen. Anzeige allein gegenüber dem Hotel als Leistungserbringer genügt nicht. Von Beklagtenseite ist eine solche Anzeige bestritten und von Klägerseite nicht näher substanziiert worden.

Die Klägerseite trägt zwar vor, man habe sich an die Reiseleitung gewandt, aber erst nachdem sich bei seiner Familie Krankheitssymptome gezeigt hatten und so frühestens am 08.07.2022. Nach eigenem Vortrag wurde dann auch wegen des bedrohlichen Verlaufs der Erkrankung des minderjährigen Sohnes die Reise am 08.07.2022 abgebrochen. Damit wird aber der Beklagten die Möglichkeit genommen, ihrer Gewährleistungspflicht zu genügen und den Reisepreis mit einer Abhilfe auch umfänglich zu verdienen […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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EuGH zu E-Commerce: Verpflichtungen der Anbieter von Online-Diensten

Der EuGH entschied zu E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen (Rs. C-662/22 (u. a.)).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.05.2024 zum Urteil C-662/22 (u. a.) vom 30.05.2024

E-Commerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen.

In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen. Diese Vorschriften wurden 2020 und 2021 mit dem erklärten Ziel erlassen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen1. Wer solche Dienste anbietet, muss sich u. a. in ein von einer Verwaltungsbehörde (AGCOM) geführtes Register eintragen, ihr regelmäßig ein Dokument über seine wirtschaftliche Lage übermitteln, ihr eine Reihe detaillierter Informationen mitteilen und ihr einen finanziellen Beitrag entrichten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen sind Sanktionen vorgesehen. Die oben genannten Gesellschaften wenden sich vor einem italienischen Gericht gegen diese Verpflichtungen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht2 verstoße. Alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – berufen sich u. a. auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machen geltend, sie unterlägen in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung (hier Irland bzw. Luxemburg). Sie vertreten daher die Auffassung, das italienische Recht dürfe ihnen keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft auferlegen. In diesem Zusammenhang hat das italienische Gericht beschlossen, sich an den Gerichtshof zu wenden.

Der Gerichtshof befindet, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, nicht beschränken. Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind. Diese Verpflichtungen fallen nicht unter die von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassenen Ausnahmen. Sie haben nämlich zum einen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das italienische Gericht eine allgemeine und abstrakte Geltung. Zum anderen sind sie nicht erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Die Einführung dieser Verpflichtungen ist außerdem nicht mit der von den italienischen Behörden geltend gemachten Absicht zu rechtfertigen, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der genannten Verordnung zu sorgen.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.
2 Gegen die Verordnung 2019/1150 und, mit Ausnahme der Rechtssache C-663/22, Expedia, gegen mehrere Richtlinien, insbesondere gegen die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera

Das AG Gelnhausen entschied, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Az. 52 C 76/24).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 03.05.2024 zum Urteil 52 C 76/24 des AG Gelnhausen vom 04.03.2024

Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt.

Das Amtsgericht Gelnhausen hat entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Amtsgericht Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024, Az. 52 C 76/24).

Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es sei bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden könne. Denn es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. Überwachungsdruck). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Hanau

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