Zu schnell zum Einsatzort: Polizist haftet für Schäden am Polizeifahrzeug

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. So entschied das VG Berlin (Az. 5 K 65/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.05.2024 zum Urteil 5 K 65/21 vom 18.03.2024

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizeikommissar des Landes Berlin, erhielt im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Es kam zu einer Kollision mit einem anderen Pkw, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Unmittelbar zuvor hatte das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 92 km/h erreicht; trotz starker Bremsung war die Kollision mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h nicht mehr zu vermeiden. Im Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens heran, weil er grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm sei nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil anderenfalls die Einbrecher nicht mehr am Tatort anzutreffen gewesen wären.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 StVO) dürften die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Daran habe sich der Kläger nicht gehalten. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch, nicht aber um eine akute Gefährdung von Personen gegangen sei. Der Kläger konnte daher anteilig in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens (4.225,59 Euro) in Regress genommen werden, wobei das Mitverschuldens des anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt wurde.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Länder sind für die Digitalisierung des BAföG zuständig

Die Digitalisierung des BAföG-Antragsverfahrens liegt lt. Bundesregierung in „ausschließlicher Zuständigkeit der Länder“. Seit der 27. BAföG-Novelle seien elektronische und schriftliche Anträge gleichwertig.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2024

Die Digitalisierung des BAföG-Antragsverfahrens liegt in „ausschließlicher Zuständigkeit der Länder“. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/11277) auf eine Kleine Anfrage (20/11082) der CDU/CSU-Fraktion. Auf die Frage der Union, wieso BAföG-Anträge weiterhin händisch ausgefüllt und per Post eingereicht werden können, antwortet die Bundesregierung, dass somit „möglichst viele Auszubildende und deren Eltern“ erreicht werden und vom BAföG profitieren sollen. Dennoch, so führt die Bundesregierung aus, seien seit der 27. BAföG-Novelle elektronische und schriftliche Anträge gleichwertig. Das BAföG-Antragsverfahren wurde laut Bundesregierung zudem dahingehend vereinfacht, dass Auszubildende seit Ende 2023 keine Vermögensnachweise mehr einreichen müssen, solange ihr Vermögen 10.000 Euro nicht übersteigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 347/2024

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Industriepolitik: Rat billigt endgültig das Gesetz zur Null-Energie-Industrie

Der Rat der EU hat am 27.05.2024 eine Verordnung zur Schaffung eines Maßnahmenrahmens zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von Netto-Null-Technologien angenommen, besser bekannt als „Net-Null-Industrie-Gesetz“. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess. Ziel der Verordnung ist es, den industriellen Einsatz von Netto-Null-Technologien zu fördern, die zur Erreichung der Klimaziele der EU erforderlich […]

 

Der Rat der EU hat am 27.05.2024 eine Verordnung zur Schaffung eines Maßnahmenrahmens zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von Netto-Null-Technologien angenommen, besser bekannt als „Net-Null-Industrie-Gesetz“. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess.

Ziel der Verordnung ist es, den industriellen Einsatz von Netto-Null-Technologien zu fördern, die zur Erreichung der Klimaziele der EU erforderlich sind. Dabei soll die Stärke des Binnenmarktes genutzt werden, um Europas führende Position im Bereich der industriellen grünen Technologien zu stärken.

Jo Brouns, flämischer Minister für Wirtschaft, Innovation, Arbeit, Sozialwirtschaft und Landwirtschaft: „Das Netto-Null-Industrie-Gesetz ist einer der Grundsteine einer neuen Industriepolitik. Dieser Rechtsakt wird Europa helfen, im globalen Wettlauf, um grüne Technologien die Führung zu übernehmen und sicherzustellen, dass unser Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel auch unsere Abhängigkeiten verringert, unsere strategische Autonomie stärkt und uns hilft, Wachstum und Arbeitsplätze in Europa zu schaffen.“

Grüne Technologien fördern

Das Gesetz für eine Netto-Null-Industrie wird günstige Bedingungen für Investitionen in grüne Technologien schaffen, indem es:

  • Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte
  • Erleichterung des Marktzugangs für strategische Technologieprodukte (insbesondere im öffentlichen Beschaffungswesen oder bei der Versteigerung erneuerbarer Energien)
  • Verbesserung der Qualifikation der europäischen Arbeitskräfte in diesen Sektoren (z. B. durch Netto-Null-Industrieakademien und Industriegebiete mit hoher Konzentration bzw. „Täler“)
  • Schaffung einer Plattform zur Koordinierung der EU-Maßnahmen in diesem Bereich

Um Innovationen zu fördern, schlägt der Rechtsakt vor, günstige Regulierungsrahmen für die Entwicklung, Erprobung und Validierung innovativer Technologien (sogenannte „regulatorische Sandboxes“) zu schaffen.

Die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes für eine Netto-Null-Industrie werden anhand von zwei Richtwerten gemessen. Erstens: Die Produktionskapazität für Netto-Null-Technologien wie Photovoltaikmodule, Windturbinen, Batterien und Wärmepumpen muss 40 % des Einsatzbedarfs der EU erreichen. Zweitens: Ein konkretes Ziel für einen höheren EU-Anteil dieser Technologien, um bis 2040 einen Anteil von 15 % an der Weltproduktion zu erreichen.

Darüber hinaus wird mit dem Netto-Null-Industrie-Gesetz eine jährliche Injektionskapazität von mindestens 50 Millionen Tonnen CO2 geschaffen, die bis 2030 in geologischen Speicherstätten auf dem Gebiet der Union erreicht werden soll.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat am 27.05.2024 den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, wurde der Rechtsakt angenommen.

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Rat der EU

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Stellungnahme der BRAK zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz: Experten fordern Nachbesserungen

Die BRAK wiederholt ihre Bedenken im Hinblick auf den aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung durch Bürokratieabbau. Wichtige Anregungen zum vorherigen Referentenentwurf wurden nicht berücksichtigt. Die erneute Stellungnahme zeigt spezifische Bedenken und bietet Lösungsvorschläge.

BRAK, Mitteilung vom 27.05.2024

Die BRAK wiederholt ihre Bedenken im Hinblick auf den aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung durch Bürokratieabbau. Wichtige Anregungen zum vorherigen Referentenentwurf wurden nicht berücksichtigt. Die erneute Stellungnahme zeigt spezifische Bedenken und bietet Lösungsvorschläge.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) vorgelegt, der den Bürokratieabbau und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung vorantreiben soll. Bereits in ihrer Stellungnahme Nr. 8/2024 zu dem diesem Gesetzentwurf vorangegangenen Referentenentwurf hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) umfangreich Stellung genommen, jedoch fanden im Gesetzentwurf der Bundesregierung die Anregungen zum Referentenentwurf keine Berücksichtigung. Deshalb hat die BRAK ihre Stellungnahme aktualisiert und ergänzt.

Im Fokus des Gesetzentwurfs stehen u. a. die Herabsetzung der Formerfordernisse von Schriftform auf Textform, die Einführung digitaler Versteigerungsformen sowie die Abschaffung der Barzahlungspflicht im Pfandkaufrecht. Die BRAK begrüßt einige dieser Maßnahmen, weist jedoch auf einige Bedenken und notwendige Anpassungen hin. In Kürze:

1. Herabsetzung der Formerfordernisse

  • Vereinsrecht: Die Änderung der Schriftform zur Textform bei einfachen Beschlüssen im Vereinsrecht (§ 32 BGB) wird befürwortet, während bei Satzungsänderungen (§ 33 BGB) die Beibehaltung der Schriftform wegen der hohen Bedeutung und Schutzfunktion gefordert wird.
  • Besonderes Schuldrecht: Beim Hypothekenübernahmeverfahren (§ 416 BGB) wird die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Gläubiger empfohlen. Im Mietrecht (§ 556 BGB) wird die Ergänzung um barrierefreie digitale Belege vorgeschlagen. Für Widersprüche gegen Kündigungen (§ 574b BGB) wird die Schriftform zur Vermeidung von Beweisproblemen bei E-Mails befürwortet.
  • Dienstrecht: Die Abschaffung des Schriftformerfordernisses bei Zeugniserteilungen (§ 630 BGB) wird unterstützt.

2. Stärkung der Digitalisierung

Die Regelungen zur Durchführung von Versteigerungen im elektronischen und hybriden Format (§§ 383, 979, 1236 f. BGB) werden durchweg unterstützt.

3. Bürokratieabbau im Pfandrecht

Die Aufhebung der Barzahlungspflicht und die Erlaubnis zur elektronischen Zahlung
(§§ 1238, 1239 BGB) werden ebenfalls positiv bewertet.

4. Sozialrecht

Die Streichung von § 7a Unterhaltsvorschussgesetz wird kritisiert, da sie den Schuldnerschutz für SGB II-Leistungsbezieher aufhebt und nicht zur Bürokratieentlastung beiträgt.

5. Verwaltungsrecht

Die Verkürzung der Äußerungsfrist im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (§ 11 UVPG) wird aus rechtsstaatlichen Gründen abgelehnt, während die Klarstellung und Beschleunigung begrüßt werden.

6. Anwaltliches Berufsrecht

Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 49b, 52 BRAO) werden befürwortet. Es wird aber angeregt, die Textform für Einladungen zur Kammerversammlung vorzusehen und eine Meldepflicht für elektronische Postfächer nichtanwaltlicher Mitglieder einzuführen.

Für detaillierte Informationen und weiterführende Argumente verweisen wir auf die vollständige Stellungnahme 30/2024; erarbeitet durch die Ausschüsse BRAO, Schuldrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht der BRAK.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auch in Eilfällen keine Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle vor formeller Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses

Eine im Verfahren nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. So das LAG Kpln (Az. 9 TaBV 24/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 17.05.2024 zum Beschluss 9 TaBV 24/24 vom 16.05.2024

Eine im Verfahren nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 16.05.2024 entschieden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die durch den Betriebsrat mitzubestimmende Dienstplangestaltung hinsichtlich der Kalenderwochen 19 bis 22 für die norddeutschen Filialen eines in Köln ansässigen Sportartikelhändlers. Das Arbeitsgericht Köln bestellte im Anhörungstermin vom 03.05.2024 gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest.

Noch vor der am 07.05.2024 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses an den Betriebsrat lud der Einigungsstellenvorsitzende die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 03.05.2024, 20:46 Uhr versandten E-Mail-Schreiben zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 04.05.2024 um 13:00 Uhr in seine Kanzleiräumlichkeiten.

Mit E-Mail-Schreiben vom 04.05.2024, 13.24 Uhr teilte der Rechtsanwalt des Betriebsrats dem Einigungsstellenvorsitzenden und den Vertretern der Arbeitgeberseite mit, dass von Seiten des Betriebsrats niemand an der Einigungsstellsitzung teilnehmen könne. Zudem wies er darauf hin, dass er den gerichtlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden unter keinen Umständen akzeptiere und im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen werde.

Am 04.05.2024 tagte die Einigungsstelle bis 19:55 Uhr und genehmigte die Dienstpläne im Spruchwege, ohne dass die Betriebsratsseite vertreten war.

Auf die am 04.05.2024 um 22:19 Uhr bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht Köln den arbeitsgerichtlichen Einsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne bestellt.

Daran hat sich das Landesarbeitsgericht nicht gehindert gesehen, obwohl die Einigungsstelle, deren Bestellung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, bereits entschieden hatte. Da die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle eine Gestaltungsentscheidung ist, die ihrem Wesen nach erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam werden kann, ist die Einigungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, die streitige Angelegenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch einen Spruch zu regeln. Dies gilt auch in eiligen Angelegenheiten. Der Eilbedürftigkeit hat der Gesetzgeber bereits durch die stark abgekürzten Fristen im gerichtlichen Einsetzungsverfahren Rechnung getragen.

Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Zweifel an der Unparteilichkeit des vom Arbeitsgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden hat das Landesarbeitsgericht einen anderen Vorsitzenden für den Streit über die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandlos gewordenen Dienstpläne bestellt.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Stadt Solingen darf Durchführung ihrer Wochenmärkte an lokale Bewerberin vergeben

Die Stadt Solingen darf die Durchführung mehrerer Wochenmärkte künftig im Rahmen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrags an eine lokale Bewerberin vergeben. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 2508/22 und 4 A 954/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.05.2024 zum Urteil 4 A 2508/22 und 4 A 954/23 vom 24.05.2024

Die Stadt Solingen darf die Durchführung ihrer Wochenmärkte in Solingen-Mitte, Solingen-Wald und Solingen-Ohligs künftig im Rahmen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrags an eine lokale Bewerberin vergeben. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 24.05.2024 nach mündlicher Verhandlung vom 23.05.2024 verkündet.

Die Stadt Solingen führte ihre Wochenmärkte bis 2014 selbst durch. Um deutliche Gebührenanhebungen zu vermeiden, beschloss der Rat der Stadt bereits im Jahr 2014, die öffentlich-rechtliche Trägerschaft aufzugeben und die Märkte in eine privatrechtliche Organisationsform zu verlagern. Hierdurch sollten die Wochenmärkte als Einrichtung gesichert und Belastungen für die Händler minimiert werden. Nach mehreren gescheiterten Vergabeverfahren veröffentlichte die Stadt im Juli 2020 eine erneute öffentliche Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession über die Durchführung der Wochenmärkte. Die Ausschreibung sah u. a. vor, dass mit dem ausgewählten Bewerber ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden und Marktfestsetzungen zu seinen Gunsten erfolgen sollten. Auf die Ausschreibung bewarben sich eine lokale Bewerberin und die Klägerin, eine deutschlandweit tätige Veranstalterin von Wochenmärkten. In der Bewerbung der Klägerin auf die Ausschreibung befand sich auch ein Antrag auf gewerberechtliche Festsetzung der Wochenmärkte.

Ende des Jahres 2020 reklamierte die Klägerin eine fiktive Marktfestsetzung für sich, weil die Stadt über ihren Antrag auf Marktfestsetzung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hatte. Im Januar 2021 teilte die Stadt der Klägerin mit, dass sie sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugunsten der lokalen Bewerberin entschieden habe. Im Mai 2021 untersagte das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Stadt in einem Eilverfahren, der lokalen Bewerberin den Zuschlag für die Durchführung der Märkte zu erteilen. Im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage später ab. Ein Zuschlag für die Durchführung der Märkte ist bisher nicht erfolgt.

Der 4. Senat hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Für die Klägerin besteht zunächst keine fiktive Marktfestsetzung. Ihr Antrag auf Marktfestsetzung war von vornherein nicht vollständig und nicht geeignet, eine fiktive Erlaubniserteilung herbeizuführen. Aus ihrem Antrag ging nicht hervor, dass der Marktdurchführung durch die Klägerin keine sonstigen rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstanden. Der Antrag bezog sich nicht auf eine Fläche, über die die Klägerin verfügen durfte. Sie war vielmehr Gegenstand der Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession. Die Einführung der Genehmigungsfiktion für Marktfestsetzungen diente lediglich der Umsetzung der verpflichtenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie über Genehmigungsregelungen und sollte hierüber nicht hinausgehen. Eine solche unionsrechtliche Pflicht besteht jedenfalls nicht bezogen auf Marktfestsetzungsanträge, die sich auf Märkte beziehen, welche wie in Solingen als öffentliche Einrichtungen, auch im Konzessionsmodell, betrieben werden sollen, und über deren Flächen der Antragsteller etwa wegen einer fehlenden Sondernutzungserlaubnis nicht verfügen kann. Eine weitergehende Regelung war weder beabsichtigt, noch war der Bundesgesetzgeber wegen seiner insoweit nur noch nachwirkenden Gesetzgebungskompetenz hierzu befugt, nachdem das Marktrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen war.

Die von der Klägerin hilfsweise gerügte Auswahlentscheidung zugunsten der lokalen Bewerberin ist ebenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Die Stadt hat die Vergabe der Wochenmärkte im Einklang mit bundes- und unionsrechtlichen Vorgaben fair und transparent öffentlich ausgeschrieben. Die ausgewählte lokale Bewerberin hat sie unter Wahrung ihres Auswahlermessens frei von durchgreifenden Bewertungsmängeln ausgewählt. Im Rahmen der noch ausstehenden Verhandlungsvergabe besteht noch Raum dafür, dass sich die Beklagte Durchgriffsrechte vorbehält, um ihren öffentlich-rechtlichen Bindungen bei der Durchführung der Wochenmärkte entsprechen zu können.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Mit Urteil vom selben Tag hat der 4. Senat in einem anderen Verfahren die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Entscheidung der Stadt Velbert wandte, ihre Wochenmärkte künftig wieder in kommunaler Eigenverantwortung zu betreiben. Diese Entscheidung der Stadt steht dem Begehren der Klägerin, die Wochenmärkte zu ihren Gunsten festzusetzen, entgegen.

Der Senat hat in diesem Verfahren die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Anrechnung einer US-Coronahilfe als Einkommen

Das LSGNiedersachsen-Bremen entschied, dass Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ sozialhilferechtliches Einkommen sind (Az. L 8 SO 69/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 27.05.2024 zum Urteil L 8 SO 69/22 vom 18.04.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ sozialhilferechtliches Einkommen sind.

Ausgangspunkt war die Klage einer Rentnerin aus Hannover (geb. 1940), die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von rd. 560 Euro und eine US-amerikanische Rente von rd. 290 $ bezieht. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 US-Dollar aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“. Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor.

Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers bestätigt. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung („Recovery Rebates“), die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der „American Rescue Plan“ gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung („economic relief“) genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Krebsgefahr am Arbeitsplatz: Deutschland hat EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt

Deutschland und elf weitere EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission noch nicht die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Frist lief am 05.04.2024 ab. Deshalb hat die EU-Kommission gegen diese Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und ihnen ein Aufforderungsschreiben geschickt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.05.2024

Deutschland und elf weitere EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission noch nicht die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Frist lief am 5. April 2024 ab. Deshalb hat die EU-Kommission gegen diese Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eröffnet und ihnen ein Aufforderungsschreiben geschickt.

Verfahren

Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Betroffene EU-Staaten

Neben Deutschland betrifft es Tschechien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei.

Die Richtlinie

Im März 2022 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2022/431 an, mit der der Anwendungsbereich der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene auf reproduktionstoxische Stoffe ausgeweitet wurde sowie Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril und Nickelverbindungen festgelegt und für Benzol gesenkt wurden.

Jedes Jahr sterben rund 80.000 Menschen in der EU, weil sie solchen Stoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Die neuen Vorschriften bringen den Schutz von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, einen großen Schritt voran. Außerdem stellen sie einen Beitrag zu Europas Plan gegen den Krebs dar.

Die Mitgliedstaaten mussten die neuen Vorschriften in nationales Recht umsetzen. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie lief am 5. April 2024 ab. Allerdings haben 12 Mitgliedstaaten (Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Österreich und die Slowakei) die überarbeitete Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt.

Quelle: EU-Kommission

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Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und hat eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben (Az. 4 A 779/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.05.2024 zum Urteil 4 A 779/23 vom 24.05.2024

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit am 24.05.2024 verkündeten Urteil entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben.

Die Klägerin ist eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Herstellerin von Wurstwaren. Im Jahr 2019 nahm der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Betrieb der Klägerin zwei Füllmengenkontrollen hinsichtlich von ihr vermarkteter fertigverpackter Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vor. In den untersuchten Chargen mit auf den Verpackungsetiketten angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm waren im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Diese Kontrollergebnisse entsprachen den Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden, wonach Wursthüllen und Wurstendenabbinder zum Nettogewicht zählen. Der Landesbetrieb ging bei den Kontrollen abweichend von seiner langjährigen früheren Praxis davon aus, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung im Jahr 2014 nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehört. Daraufhin untersagte der Landesbetrieb der Klägerin, Fertigpackungen mit Wurstwaren, bei denen die nicht essbaren Wurstclipse und Wursthüllen nicht austariert worden sind, in den Verkehr zu bringen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab und stützte sich dabei auf eine Begriffsbestimmung in der Lebensmittelinformationsverordnung.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nach gestriger mündlicher Verhandlung das Urteil der Vorinstanz geändert und die Untersagungsverfügung aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende heute ausgeführt: Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Nur dieses Begriffsverständnis ermöglicht es, umhüllte Würste entsprechend der allgemeinen Praxis, von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und die zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, als nicht fertigverpackt im Sinne der EWG-Richtlinie von 1976 anzusehen und an der Fleischtheke weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge zur Verwiegung vor Ort anzubieten.

Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den Vorschriften des deutschen Mess- und Eichgesetzes sowie der deutschen Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Anforderungen setzen Vorgaben der weiterhin geltenden Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse in Fertigpackungen aus dem Jahr 1976 in deutsches Recht um. Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung hat der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen. Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Der Begriff des Erzeugnisses ist ein unionsrechtlicher Begriff, der seinerzeit bereits in den Bestimmungen des Gründungsvertrags der EWG über die Landwirtschaft verwendet worden war und im Wesentlichen unverändert bis heute gilt (heute: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Danach umfasst der Europäische Gemeinsame Markt (heute: Binnenmarkt) von Anfang an auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Als solche sind unter anderem die „Erzeugnisse der Viehzucht“ zu verstehen. Die Erzeugnisse, für die die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Landwirtschaft galten, waren schon damals in einer Liste im Anhang des EWG-Vertrags (heute: des AEUV) unter der Überschrift „Warenbezeichnung“ und unter Zuordnung zu den Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950 aufgeführt. In dieser Liste ist unter anderem „Fleisch und genießbarer Schlachtabfall“ als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der europarechtlichen Vorschriften über den Gemeinsamen Markt genannt. Daneben erwähnt die Liste allerdings auch nicht essbare landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auch die Lebensmittelbasisverordnung bringt zum Ausdruck, dass Erzeugnisse nicht essbar sein müssen oder nicht essbare Teile enthalten können, indem sie Lebensmittel als essbare Stoffe oder Erzeugnisse definiert. Nur für Zwecke der Lebensmittelhygiene geht die Lebensmittelhygieneverordnung, die sich gleichfalls auf die im Anhang des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse bezieht, in ihren Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln davon aus, dass Umhüllung und Verpackung nicht Teil des Erzeugnisses sind. Ausgehend von der Zielrichtung der EWG-Richtlinie von 1976, Handelshemmnisse beim Handel mit Fertigpackungen zu beseitigen, ist der Senat im Ergebnis nach intensiver Beratung davon ausgegangen, dass der Erzeugnisbegriff im Fertigpackungsrecht entsprechend der Begriffsverwendung im Anhang des EWG-Vertrags (und heute des AEUV) sich grundsätzlich an demjenigen der handelbaren Ware orientiert, dabei aber Verpackungen nicht einschließt. Demgegenüber hat der Senat der ausschließlich lebensmittelhygienerechtlichen Unterscheidung von Erzeugnis und Umhüllung bzw. Verpackung keine für das Fertigpackungsrecht durchgreifende Bedeutung beigemessen. Auf der Grundlage dieser Begriffsverwendungen betrachtet der Senat auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschluss­clipsen gehandelt werden, als solche mit Umhüllung als handelbare Waren und damit als Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen.

Der Senat hat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Der Anspruch von Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte soll anlässlich eines Urteils des EuGH teilweise neu geregelt werden. Das BMJ hat dazu einen Gesetzentwurf veröffentlicht. Außerdem soll geregelt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2025

Der Anspruch von Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenakte soll anlässlich eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs teilweise neu geregelt werden. Insbesondere soll im Gesetz klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Dadurch soll die Regelung in Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht gebracht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 24.05.2024 veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf schlägt daneben auch eine Änderung des Erbrechts vor. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

1. Die Neuregelung des Anspruchs auf Einsichtnahme in die Patientenakte

Der Anspruch von Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Patientenakte ist in § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch das vorgeschlagene Gesetz soll § 630g BGB neu gefasst werden. Insbesondere soll in der Vorschrift klargestellt werden, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wenn eine Patientin oder ein Patient einen darauf gerichteten Anspruch geltend macht.

Durch die Neuregelung soll § 630g BGB in Einklang mit dem europäischen Recht gebracht werden. Der geltende § 630g BGB sieht bislang noch vor, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen. Diese Regelung über die Kostentragung steht in einem Spannungsverhältnis zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)). Die DSVGO gewährt einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der gespeicherten personenbezogene Daten gegenüber demjenigen, der datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. Oktober 2023 entschieden, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22).

2. Die Neuregelung der Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen zudem Schutzlücken geschlossen werden, die die Verberblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen betreffen. Es soll in § 1922 BGB klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt für die Geschädigten bereits nach geltendem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden gemäß § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Allerdings ist dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen zusprechenden Urteils vererblich (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12; Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/16; Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18). In seiner letzten Entscheidung (Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil nicht ausreiche. Die Rechtsprechung führt letztlich zu zufälligen Ergebnissen und belohnt verfahrensverzögerndes Verhalten des Schädigers. Durch die Neuregelung soll bewirkt werden, dass die Ansprüche in jedem Fall auf die Erben übergehen.

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Interessierte Kreise haben bis zum 5. Juli 2024 Gelegenheit zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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