Keine Haftung der BaFin im Zusammenhang mit „Wirecard-Bilanzskandal“ – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers zurück

Der BGH hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des OLG Frankfurt vom 30.03.2023 (Az. 1 U 183/22) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Az. III ZR 57/23).

BGH, Pressemitteilung vom 26.01.2024 zum Beschluss III ZR 57/23 vom 10.01.2024

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 (Az. 1 U 183/22) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der unionsrechtlichen Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagten, einer selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, obliegt unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dies betrifft vor allem die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung. In dem Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2021 wurde die Bilanzkontrolle auf der Grundlage eines zweistufigen „Enforcement-Verfahrens“ durchgeführt (§§ 37n ff WpHG a. F. bzw. – ab 3. Januar 2018 – §§ 106 ff WpHG a. F.).

Als Emittent von Aktien unterlag die Wirecard AG der Finanzmarkaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte der Wirecard AG hatte der Abschlussprüfer bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2018 jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert.

Am 18. Juni 2020 veröffentlichte die Wirecard AG eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach der Abschlussprüfer mitgeteilt habe, dass über die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. Euro (etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlägen. Am 22. Juni 2020 gab der Vorstand der Wirecard AG mittels einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass vermeintliches Vermögen in Höhe von 1,9 Mrd. Euro bei zwei Banken auf den Philippinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Drei Tage darauf beantragte die Wirecard AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, das am 25. August 2020 durch das Amtsgericht München eröffnet wurde. Bereits in den Jahren zuvor hatte es immer wieder Medienberichte, insbesondere in der „Financial Times“, über (bilanzielle) Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern gegeben.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 64.833,75 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG) beziehungsweise unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staathaftungsanspruchs zu Recht verneint. Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu den Regelungen der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2011/34/EG (Transparenz-Richtlinie) sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), sind nicht entscheidungserheblich. Die Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 sind weder nach § 6 oder §§ 106 ff WpHG a. F. noch im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden und waren bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist daher nicht veranlasst. Dies gilt ebenfalls für die Frage, ob § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung unanwendbar ist. Auch die anderen Rügen des Klägers (Divergenz zur Senatsrechtsprechung, rechtliches Gehör) greifen nicht durch.

Von einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 342b HGB a. F. (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) – Prüfstelle für Rechnungslegung

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen.
(2) 1Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht, der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie zuletzt veröffentlichte Zahlungsberichte oder Konzernzahlungsberichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, eines Unternehmens im Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht. 2Geprüft werden die Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile von Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 3Die Prüfstelle prüft,

  1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
  2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder
  3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung).

(4) 1Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.

§ 6 WpHG a. F. (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. 3Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.(2) 1Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. 2Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. 3Sie kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 106 WpHG a. F. – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

  1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
  2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
  3. veröffentliche Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.

§ 107 WpHG a. F. – Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt

(1) 1Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. 2Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung).
(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen.
(5) 1Das Unternehmen im Sinne des § 106, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist.

§ 108 WpHG a. F. – Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle

(1) 1Ist nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 2Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn

  1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
  2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.

(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.

§ 4 Abs. 4 FinDAG – Aufgaben und Zusammenarbeit

Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber. So entschied das BAG (Az. 8 AZR 318/22).

BAG, Pressemitteilug vom 25.01.2024 zum Urteil 8 AZR 318/22 vom 25.01.2024

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber.

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Der beklagte Kirchenkreis hat dies abgelehnt. Er sei kein öffentlicher Arbeitgeber. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Eine solche kann nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden. Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nicht verpflichtet. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX besteht zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX ua. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betrifft aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stehen sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.

Quelle: BAG

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Facebook: Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten

Nach Kenntnis rechtswidriger geposteter Inhalte muss Plattformbetreiber auch sinn- bzw. kerngleiche Posts löschen. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 65/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Urteil 16 U 65/22 vom 25.01.2024 (nrkr)

Nach Kenntnis rechtswidriger geposteter Inhalte muss Plattformbetreiber auch sinn- bzw. kerngleiche Posts löschen.

Die konkrete Kenntnis eines rechtsverletzenden Posts (hier: Falschzitat) verpflichtet einen Plattformbetreiber – hier Meta -, auch andere sinngleiche Äußerungen zu löschen. Der Umstand, dass die Bewertung automatisiert aufgefundener sinngleicher Äußerungen teilweise einer kontextgebundenen menschlich-händischen Überprüfung bedarf, führt nicht zur Unzumutbarkeit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute verkündeter Entscheidung den eingeklagten Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin ist Politikerin und für die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Bundestag. Sie wendet sich u. a. gegen ein sog. Meme, das über die von der Beklagten betriebene Plattform Facebook gepostet wurde. Es zeigt die Klägerin mit Bild und unter Nennung ihres Vor- und Zunamens sowie der als Zitat gekennzeichneten Äußerung: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“. Diese Äußerung hat die Klägerin unstreitig nie getätigt.

Das Landgericht hatte die Beklagte hinsichtlich dieses Meme verpflichtet, es zu unterlassen, identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen und sie zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung, nicht aber hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Erfolg.

Das Landgericht habe der Klägerin zutreffend einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, bestätigte das OLG. Das Falschzitat stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Es verletze sie in ihrem Recht am eigenen Wort.

Die Beklagte hafte als sog. mittelbar verantwortliche Störerin auch dafür, dass sie es zu unterlassen habe, alle weiteren identischen oder kern- bzw. sinngleichen Posts zu diesem Post zu löschen, betonte das OLG. Durch die mit anwaltlichem Schreiben erfolgte Übermittlung der konkreten URLs hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Posts habe die Beklagte unmittelbar Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Zudem werde in dem Schreiben definiert, was die Klägerin unter sinngleich verstehe. Diese Kenntnis und Information habe eine Prüf- und Verhaltenspflicht hinsichtlich der Existenz sinngleicher Inhalte ausgelöst, die ebenfalls zu löschen gewesen wären.

Die Beklagte treffe – nach der E-Commerce-Richtlinie – zwar keine allgemeine Überwachungs- und aktive Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Die konkrete Kenntnis der Rechtsverletzung verpflichte die Beklagte jedoch, künftig derartige Störungen zu verhindern. Dies gelte nicht nur für wortgleiche Inhalte, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung seien.

Bei der Nachforschung nach derartigen sinngleichen Äußerungen müsse zwar nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Zumutbarkeit auf „automatisierte Techniken und Mittel“ zurückgegriffen werden können. Dies sei hier jedoch auch grundsätzlich der Fall. Der Umstand, dass es in Fällen der Wiedergabe des Meme mit eigenen Zusätzen (sog. Caption) einer Sinndeutung bedürfe, sodass nicht rein automatisiert vorgegangen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Der Senat fordere keine – europarechtswidrige – autonome rechtliche Prüfung des Inhalts solcher Posts, die sich vom Ursprungspost lösen. Der Beklagten werde nur die Beurteilung auferlegt, ob die Unterschiede aufgrund der abweichenden Gestaltung gegenüber dem Meme nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Empfängers bewirkten, dass erkennbar werde, dass ein Falschzitat vorliege oder nicht. Diese menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren automatisch erkannter bereits hochgeladener Inhalte zumutbar. Im Übrigen könne mithilfe des Einsatzes sog. KI-Systeme eine weitere automatische Vorfilterung erfolgen.

Der Klägerin stehe jedoch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Dabei könne offenbleiben, ob bei einer hartnäckigen Verweigerung, einem Unterlassungsanspruch nachzukommen, ein solcher Anspruch begründet sei. Hier fehle es jedenfalls an einer solchen hartnäckigen Verweigerung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte als sog. Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte treffe, die Revision zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Berufungsfrist: Begründung erst nach einem Monat in Gerichtsakte – Frist gewahrt

Der BGH hat eigentlich Selbstverständliches klargestellt: Wenn die Berufungsbegründung pünktlich bei Gericht ankommt, ist die Frist gewahrt. Auf diese Entscheidung (Az. VIII ZB 59/23) weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss VIII ZB 59/23 des BGH vom 08.11.2023

Der BGH hat eigentlich Selbstverständliches klargestellt: Wenn die Berufungsbegründung pünktlich bei Gericht ankommt, ist die Frist gewahrt.

Gelangt die rechtzeitig per beA versendete Berufungsbegründung innerhalb der Frist ans Gericht, so ist die Frist gewahrt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass innerhalb des Gerichts aufgrund nicht erklärbarer Umstände dieser Schriftsatz erst einen Monat später zu den Gerichtsakten gelangt. Diese Selbstverständlichkeit musste der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klarstellen (Beschluss vom 08.11.2023, Az. VIII ZB 59/23).

Der besagte Fehler war beim Landgericht Berlin passiert. Der Anwalt des Beklagten in einem Mietrechtsstreit hatte den besagten Schriftsatz fristwahrend per beA an das Gericht übersandt. Dort war er ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Prüfvermerks auch an diesem Tag eingegangen. Doch aus unerfindlichen Gründen gelangte der Schriftsatz erst exakt einen Monat später zu den Gerichtsakten. Die Richterinnen und Richter der Kammer hatten die Berufung aber zwischenzeitlich schon wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde gab der BGH nun statt.

Die Abweisung der Berufung als unzulässig verletze das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Schriftsatz sei fristwahrend eingegangen und hätte berücksichtigt werden müssen. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründung sei allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelange. Dass das Dokument – offenbar infolge eines gerichtsinternen Versehens – zu spät zur Gerichtsakte gelangt ist, sei dagegen nicht von Bedeutung. Auf ein Verschulden des Gerichts komme es dabei nicht an; das Gericht sei insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich. Deshalb ändere es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richterinnen und Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen worden oder dieser erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt sei.

Quelle: BRAK

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OLG Celle bestätigt Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Das OLG Celle hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen (Az. 6 W 175/23).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss 6 W 175/23 vom 09.01.2024 (rkr)

Der 6. Zivilsenat des OLG Celle hat mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hält an seiner Rechtsprechung (Az. 6 U 22/20, Urteil vom 7. Januar 2021) fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Der Senat hat die von der Berufsbetreuerin mit ihrer Beschwerde angegriffene Ausgangsentscheidung, mit der das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Berufsbetreuerin wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen hatte, bestätigt und die Beschwerde der Berufsbetreuerin zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeverfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, befand sich wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus. In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer. Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin. Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte. Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 Euro an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.

§ 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Der Senat ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann. Hierbei hat der Senat an seiner mit – rechtskräftigem – Urteil vom 7. Januar 2021 (Az. 6 U 22/20) vertretenen Auffassung festgehalten, dass ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein kann, und diese Ansicht mit vertieften rechtlichen Erwägungen untermauert. In den Entscheidungsgründen hat sich der Senat auch ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Sittenwidrigkeit des Testaments nach einer Gesamtwürdigung verschiedener Gesichtspunkte des Einzelfalls begründet, insbesondere dem hohen Alter der Erblasserin, ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, ihrem Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, den Umständen im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie dem engen zeitlichen Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Celle

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EuGH zum Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

Lt. EuGH besteht kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Fluges nicht zum Flugsteig begeben hatte oder wenn ihm der Kauf eines Flugscheins für einen Ersatzflug ermöglicht hat, den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen. Der Schaden des Zeitverlusts könne unter diesen Umständen nicht festgestellt werden (Rs. C-474/22 und C-54/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zu den Urteilen C-474/22 und C-54/23 vom 25.01.2024

Kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Fluges nicht zum Flugsteig begeben hatte oder wenn ihm der Kauf eines Flugscheins für einen Ersatzflug ermöglicht hat, den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen.

Der Schaden des Zeitverlusts kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.

Für zwei Flüge der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurde eine Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Fluggäste beschlossen, den Flug nicht anzutreten, da sie befürchteten, dass sie durch die Verspätung des von ihnen gebuchten Fluges einen Geschäftstermin verpassen würden. Der Flug des ersten Fluggasts kam tatsächlich mit drei Stunden und 32 Minuten Verspätung an. Der zweite Fluggast buchte selbst einen Ersatzflug, dank dessen er den Zielort mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber dem ursprünglichen Flug erreichte.

Die Rechtshilfegesellschaft flightright, an die der erste Fluggast seine Ansprüche abgetreten hat, und der zweite Fluggast erhoben bei den deutschen Gerichten Klagen gegen Laudamotion, um die pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zu erhalten, auf die jeder Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung1 bei einer Verspätung eines Fluges von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit grundsätzlich Anspruch hat.

Der Bundesgerichtshof fragt den Gerichtshof, ob ein Fluggast, für dessen Flug eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird, Anspruch auf diese Ausgleichsleistung hat, wenn er sich nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen.

Der Gerichtshof entscheidet, dass diese beiden Fallgestaltungen keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung begründen. Er verweist auf seine Rechtsprechung2, wonach Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn die Verspätung drei Stunden oder mehr beträgt. Der entscheidende Gesichtspunkt, der den Gerichtshof zu dieser Gleichstellung veranlasst hat, besteht darin, dass die Fluggäste eines Fluges mit großer Verspätung ebenso wie die Fluggäste eines annullierten Fluges einen Schaden erleiden, der in einem irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr besteht.

Ein Fluggast, der sich nicht zum Flughafen begeben hat, hat aber aller Wahrscheinlichkeit nach keinen solchen Zeitverlust erlitten. Außerdem soll ein Flug, der eine große Verspätung hat, dennoch durchgeführt werden, sodass die Abfertigung vorgenommen werden muss. Daraus folgt, dass Fluggäste eines solchen Fluges nicht von der Pflicht, sich zur Abfertigung einzufinden, befreit sind – anders als Fluggäste eines annullierten Fluges, für den eine solche Befreiung in der Fluggastrechteverordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Verordnung schließlich zielt darauf ab, Schäden wiedergutzumachen, die für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch sind.

Ein Schaden, der durch das Versäumen eines Geschäftstermins verursacht wurde, ist allerdings ein individueller Schaden. Er könnte daher nur mittels eines „weiter gehenden Schadensersatzes“ ausgeglichen werden3.

Darüber hinaus hat auch ein Fluggast, der den Flug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, freiwillig nicht angetreten hat und der dank eines Ersatzflugs, für den er auf eigene Initiative einen Platz reserviert hat, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, keinen Zeitverlust erlitten, der zu einer pauschalen Ausgleichszahlung berechtigt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass mit der Fluggastrechteverordnung Ärgernissen und „großen Unannehmlichkeiten“, die Fluggäste im Zusammenhang mit einem Flug erleiden, abgeholfen werden soll. Eine solche Unannehmlichkeit, die sich möglicherweise daraus ergibt, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug finden musste, kann jedoch nicht als „groß“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht hat.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der Betrag in Höhe von 250 Euro gilt für Flüge über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger.
2 Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/09), und vom 7. Juli 2022, SATA International – Azores Airlines (Ausfall des Betankungssystems), C-308/21.
3 Ein solcher Schaden kann gegebenenfalls auf der Grundlage von nationalem Recht oder Völkerrecht ausgeglichen werden.

Quelle: EuGH

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Klage einer Geldspielgeräteaufstellerin erfolgreich

Das VG Osnabrück hat der Klage einer Fachaufstellerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit stattgegeben. Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Stadt Georgsmarienhütte, ihr eine sog. Geeignetheitsbestätigung zu erteilen, die benötigt wird, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen (Az. 1 A 172/22).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Urteil 1 A 172/22 vom 24.01.2024 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2024 der Klage einer Fachaufstellerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit stattgegeben. Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Stadt Georgsmarienhütte, ihr eine sog. Geeignetheitsbestätigung zu erteilen, die benötigt wird, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2022 abgelehnt. In der Sache geht es um eine Geeignetheitsbestätigung für eine Shisha-Bar in Georgsmarienhütte.

Die Beklagte hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Hauptzweck der streitgegenständlichen Shisha-Bar das Bereitstellen und der Konsum von Shishas sei. Es sei allerdings erforderlich, dass die Verabreichung von Getränken und/oder Speisen das Hauptgepräge darstelle. Dem trat die Klägerin entgegen und wies darauf hin, dass Haupterwerbszweck der Verkauf von Speisen und Getränken sei. Insoweit stelle eine künftige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nur einen Nebenzweck zum eigentlichen Gaststättenbetrieb dar.

Die Kammer hat der Klage stattgegeben. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a. E. der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) dürfen Geldspielgeräte nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das Gericht hat u.a. nach Durchführung eines Ortstermins festgestellt, dass mit der hier betroffenen Shisha-Bar zwei gleichgeordnete Zwecke verfolgt werden (Angebot des Rauchens von Shishas sowie das Verabreichen von Getränken). Dies reiche nach dem Regelungswortlaut aus, um für diese Räumlichkeiten eine Geeignetheitsbestätigung auszustellen. Eine allgemeine Vorgabe, dass Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Shisha-Bars generell nicht zulässig seien, gebe es nicht. Es müsse jeweils im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.

Das Urteil (Az. 1 A 172/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der nunmehr vorliegenden Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Terminsverfügung in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren

Das BVerfG hat den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser richtet sich u. a. gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (Az. 1 BvQ 1/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.01.2024 zum Beschluss 1 BvQ 1/24 vom 15.01.2024

Mit am 25.01.2024 veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser richtet sich unter anderem gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht.

Der Antragsteller unterhält auf der Streaming-Plattform „(…D1…)“ ein Nutzerkonto, dem über 300.000 Personen folgen. Dort veröffentlichte er seit vielen Jahren Live-Streams, die auch im Nachhinein abrufbar sind. Die Betreiberin von „(…D1…)“, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, sperrte das Nutzerkonto des Antragstellers, weil dieser einen anderen Streamer belästigt und psychisch unter Druck gesetzt habe. Gegen diese Kontosperrung wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Landgericht. Er beantragte, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Landgericht bestimmte jedoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und beantragt zudem – insoweit deckungsgleich mit seinem Begehren im Ausgangsverfahren –, die Sperrung seines Nutzerkontos rückgängig zu machen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller bei ihrem Nichterlass ein schwerer Nachteil droht. Zudem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre. Soweit er sich gegen die Terminierung beziehungsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wendet, hat er insbesondere nicht vorgetragen, einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins gestellt zu haben. Soweit sein Begehren auf die Rückgängigmachung der Kontosperrung gerichtet ist, wäre eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.

Sachverhalt

Der Antragsteller unterhält ein Nutzerkonto bei dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Online-Dienst „(…D1…)“, einer Streaming-Plattform. Über dieses Nutzerkonto veröffentlicht er Live-Streams, die im Nachhinein auch im Wege des On-Demand-Streamings abrufbar sind. Seinem Nutzerkonto folgen über 300.000 Personen. Am 8. Dezember 2023 sperrte die Antragsgegnerin das Nutzerkonto des Antragstellers. Der Antragsteller habe in einem Live-Stream einen anderen Streamer belästigt und unter psychischen Druck gesetzt. Damit habe er gegen die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien von „(…D1…)“ verstoßen.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller an das Landgericht und beantragte, es der Antragsgegnerin zu verbieten, sein Nutzerkonto unbefristet zu sperren sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto in den Zustand vor der Sperrung zurückzuversetzen. Zudem beantragte er, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Landgericht bestimmte jedoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2024. Der komplexe Fall könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die Terminsverfügung aufzuheben, sowie hilfsweise, dem Landgericht aufzugeben, unverzüglich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zudem beantragt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto unverzüglich zu entsperren, ihm die Nutzung sämtlicher Funktionen einzuräumen und die unbefristete Kontosperrung zu unterlassen. Insbesondere sei kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeit abzusprechen und eine mündliche Verhandlung abzuwarten.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

1.Seiner Begründung ermangelt es bereits an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Verfolgt der in seiner Meinungsfreiheit Betroffene die Wiederherstellung seiner Kommunikationsfreiheit, hat er hierfür vorrangig um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Daher bedarf es im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht der Darlegung gerade solcher Nachteile, die es rechtfertigen, beschleunigend in die Verfahrensabläufe der Fachgerichte einzugreifen. Hierzu trägt der Antragsteller indes nichts vor. Vielmehr beschränkt er sich auf die Darlegung von Nachteilen, die ihm durch die Vorenthaltung einer stattgebenden Eilentscheidung in der Sache drohten, wie er sie im Ausgangsverfahren verfolgt.

2.Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre.

a) Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Terminierung auf den 30. Januar 2024 beanstandet beziehungsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als solche.

aa) Die selbstständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte. Das ist unter Anwendung der hier anzulegenden strengen Maßstäbe nicht ausreichend dargetan.

bb) Dem Grundsatz der Subsidiarität genügte das Vorbringen des Antragstellers auch insoweit von vornherein nicht, als er nicht darlegt, auch nur einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins vom 30. Januar 2024 gestellt zu haben.

cc) Von vornherein unzulässig wäre eine Verfassungsbeschwerde aber auch insoweit, als sich der Antragsteller mit der Handhabung der Verfahrensvorschrift des § 937 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Landgericht nicht auseinandersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Fachgerichte für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, einen weiten Wertungsrahmen.

Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nimmt der Antragsteller nicht in den Blick. Ebenso setzt er sich mit der Begründung des Landgerichts für die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar auseinander. So geht er nicht auf die seitens des Landgerichts geäußerten Bedenken an der Entscheidungsreife seiner Anträge mangels Schlüssigkeit des Antragsumfangs, mangels konkreter Darstellung des Inhalts seines zur Sperre führenden Live-Stream-Beitrags und mangels Vorlage sämtlicher Anlagen ein. Soweit er meint, der Sachverhalt sei „in Umfang und Komplexität überschaubar und ohne mündliche Verhandlung zu bewerkstelligen“, steht dies in einem unaufgelösten Widerspruch zu den in seiner 79-seitigen Antragsschrift selbst angebrachten Hinweisen, wonach der Antrag, unter anderem im Hinblick auf die Frage der Anwendung US-amerikanischen Rechts, „in seiner Komplexität – in tatsächlicher und rechtlicher Sicht – äußerst umfassend“ sei.

b) Soweit der Antragsteller auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit gerichtete Rechtsschutzziele verfolgt, die mit jenen seines erstinstanzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht identisch sind, wäre eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre, ist nicht dargetan.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Inkassorecht: BRAK fordert Neujustierung von Gebührenrecht und Inkassobefugnis

Seit 2021 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das vor überhöhten Inkassokosten schützen soll. Nun wird evaluiert, was das Gesetz gebracht hat. Die BRAK äußert sich kritisch und fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen und eine Konkretisierung der Inkassobefugnis.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Seit 2021 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das vor überhöhten Inkassokosten schützen soll. Nun wird evaluiert, was das Gesetz gebracht hat. Die BRAK äußert sich kritisch und fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen und eine Konkretisierung der Inkassobefugnis.

Das im Oktober 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht sollte Verbraucher besser vor unseriösen Geschäftspraktiken von Inkassodienstleistern schützen. Dazu enthält es auch Regelungen, welche die Anwaltschaft betreffen. Es reduziert insbesondere die anwaltliche Vergütung bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen und führte zusätzliche Informations- und Aufklärungspflichten beim Inkasso gegenüber Privatpersonen ein.

Die BRAK hatte sich im damaligen Gesetzgebungsverfahren sehr kritisch gegen die deutliche Reduzierung der anwaltlichen Vergütung gewandt. Auch von anderer Seite stand das Gesetzesvorhaben in der Kritik. Der Rechtsausschuss des Bundestags formulierte damals die Prüfbitte, das Gesetz nach Ablauf von zwei Jahren zu evaluieren. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob sich die schwerpunktmäßig angestrebte Senkung von Inkassokosten auf ein angemessenes Maß ohne eine nennenswerte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis für die Tätigkeit der Inkassodienstleister realisiert hat.

Das Bundesministerium der Justiz gab den Justiz- und Verbraucherschutzministerien der Länder sowie den Verbänden die Gelegenheit, zu dieser Frage sowie zu weiteren Aspekten des Gesetzes Stellung zu nehmen. Die BRAK hat insoweit auf ihre bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken hingewiesen, die nach wie vor Bestand haben.

Sie appelliert an den Gesetzgeber, die gebührenrechtlichen Regelungen insgesamt zu überdenken. Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Anwaltschaft und von gewerblichen Inkassodienstleistern müsse generell differenziert werden. Nur so könne das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten zu schützen.

Die BRAK fordert zudem eine Reihe von Klarstellungen im Gebührenrecht und erinnert an ihre Forderung, den Begriff der Inkassobefugnis in § 2 II RDG zu konkretisieren. Hierfür unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag. Danach soll die Inkassobefugnis zum Schutze von Verbrauchern auf die Einziehung bereits entstandener Forderungen beschränkt werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

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Schriftformersatz durch beA-Versand jetzt auch gegenüber Behörden möglich

Schriftsätze in Verwaltungsverfahren können seit Jahresbeginn auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach formwirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Bislang galt diese Formerleichterung nur in gerichtlichen Verfahren. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Schriftsätze in Verwaltungsverfahren können seit Jahresbeginn auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach formwirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Bislang galt diese Formerleichterung nur in gerichtlichen Verfahren.

Seit Jahresbeginn können Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Grund dafür ist eine zum 01.01.2024 in Kraft getretene Änderung des § 3a VwVfG. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren.

Diese Änderung bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen über ihr sog. eBO und andere Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) formwirksam elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Durch den neuen § 3a III VwVfG ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich, die Schriftform nicht nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, sondern auch durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden selbst elektronisch (einfach) signierten Erklärung an die Behörde aus dem eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach.

Die BRAK hatte sich in dem Gesetzgebungsverfahren für ein Fünftes Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz für diese Regelung ausgesprochen und zugleich gefordert, dass entsprechende Regelungen in den übrigen besonderen Verwaltungsverfahren vorgesehen werden. Diese weitergehenden Änderungen erfolgten bisher nicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

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