Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlungskosten für entwichenen Häftling erstatten

Das SG Hannover entschied, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, einem Krankenhaus die Behandlungskosten für einen entwichenen Häftling, der bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch am Aufnahmetag im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag, zu erstatten (Az. S 11 KR 285/19 KH).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 19.04.2024 zum Urteil S 11 KR 285/19 KH vom 31.01.2024 (rkr)

Das Sozialgericht Hannover hat am 31. Januar 2024 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, einem Krankenhaus die Behandlungskosten in Höhe von ca. 20.000 Euro für einen entwichenen Häftling zu erstatten. Der Fall bezieht sich auf einen Vorfall aus dem Jahre 2016, als der Häftling nach Vollzugslockerungen nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrte, sondern bei einem – in angenommener suizidaler Absicht – verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch am Aufnahmetag im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag.

Das klagende Krankenhaus vertrat die Auffassung, der Strafvollzug im Rahmen des offenen Vollzuges sei durch die Flucht unterbrochen worden. Der Verletzte habe deshalb zum Behandlungszeitpunkt keinen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsbehörde gehabt. Da nach dem Gesetz kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe, sei der Verletzte aufgrund der Auffangpflichtversicherung bei der beklagten Krankenkasse, bei der der Verletzte vor seiner Inhaftierung aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert war, pflichtversichert gewesen.

Die Kammer entschied zugunsten des Krankenhauses und urteilte, dass die gesetzliche Krankenkasse, die Behandlungskosten zu erstatten habe. Der Häftling sei mit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Denn er habe keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gehabt. Dieser anderweitige Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsbehörde, der bei Urlaub oder Ausgang bestehe, habe durch seine Flucht geendet. Die Justizverwaltung hatte keinerlei amtlichen Gewahrsam mehr. Eine polizeiliche Festnahme, die die Fortsetzung des Strafvollzugs hätte begründen können, konnte nicht mehr stattfinden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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2G-Zugangsbeschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende Ladengeschäfte durch die saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 waren nicht hinreichend bestimmt

Die Regelungen der saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 über die Zulässigkeit des Zugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen. So das BVerwG (Az. 3 CN 8.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil 3 CN 8.22 vom 18.04.2024

Die Regelungen der saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 über die Zulässigkeit des Zugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis* waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18. April 2024 entschieden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 VO-CP vom 30. Dezember 2021 und § 6 Abs. 1 Nr. 6 VO-CP vom 12. Januar 2022 war der Zugang zu Ladenlokalen nur mit 2G-Nachweis zulässig; nach Absatz 3 hatten die Betreiber der Ladenlokale die Einhaltung der Nachweispflichten sicherzustellen. Davon ausgenommen waren Ladenlokale, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfs diente. Zur Deckung des täglichen Bedarfs gehörten insbesondere die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 aufgeführten Betriebe, Einrichtungen und Waren. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat auf die Normenkontrollanträge von Betreibern von Elektronikfachmärkten mit Urteil vom 21. Juli 2022 festgestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 30. Dezember 2021 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VO-CP vom 12. Januar 2022 unwirksam waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Saarlandes zurückgewiesen.

Nach der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung der Landesverordnungen durch das Oberverwaltungsgericht war der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 VO-CP unklar. Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, die Regelungen hätten den Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht genügt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen außerdem festgestellt hat, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 22. Dezember 2021 unwirksam war, hatte die Revision des Saarlandes Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung, die Ausnahme von der 2G-Zugangsbeschränkung für Mischsortimenter (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. o VO-CP vom 22. Dezember 2021**) habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen (vgl. PM vom heutigen Tag Nr. 16/2024).

Fußnote

* Ein 2G-Nachweis im Sinne der genannten Verordnungen war ein Nachweis über einen Impfschutz gegen COVID-19 oder ein Nachweis über eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung.

** § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. o VO-CP vom 22. Dezember 2021 lautete:

Zur Grundversorgung zählen

[…]

o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Warenangebot der von der 2G-Regelung ausgenommene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Corona-Pandemie: OVG Saarland muss erneut über die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels im Februar und März 2021 entscheiden

Das BVerwG hat drei Urteile des OVG Saarland zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Az. 3 CN 7.22, 3 CN 11.22 und 3 CN 12.2).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zu den Urteilen 3 CN 7.22, 3 CN 11.22 und 3 CN 12.22 vom 18.04.2024

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. April 2024 drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerinnen in den drei Normenkontrollverfahren betreiben einen Elektronikfachmarkt (BVerwG 3 CN 7.22), sog. Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte (BVerwG 3 CN 11.22) bzw. Möbel- und Einrichtungshäuser (BVerwG 3 CN 12.22). Sie wenden sich gegen die Schließung von Ladengeschäften durch § 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18. Februar 2021. Nach dieser Vorschrift war die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich untersagt; Ausnahmen waren unter anderem für den Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte vorgesehen. Wenn der jeweils erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwog, durften diese Geschäfte auch andere Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich verkauften („Mischsortimentsklausel“). Die Antragstellerinnen des Verfahrens BVerwG 3 CN 12.22 wenden sich zudem gegen spätere Fassungen der Norm, die die Öffnung von nicht von den Ausnahmeregelungen erfassten Ladengeschäften des Einzelhandels nur zuließ, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für den Besuch vergeben wurden („Click & Meet“).

Mit Urteilen vom 21. Juli 2022 bzw. 15. September 2022 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar 2021 festgestellt. Die Vorschrift habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, denn die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten durch die privilegierten Betriebe habe die Antragstellerinnen gleichheitswidrig belastet. Im Verfahren BVerwG 3 CN 12.22 hat das Oberverwaltungsgericht die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar, 26. Februar und 6. März 2021 festgestellt, soweit die Vorschriften den Betrieb von Einrichtungs- und Möbelhäusern verboten. Auch insoweit hat es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht; außerdem hätten die Bestimmungen unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragstellerinnen eingegriffen.

Auf die Revisionen des Saarlandes hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung, die sog. Mischsortimentsklausel habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen. Bei der Annahme, die angegriffenen Vorschriften seien unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen, soweit der Betrieb von Möbel- und Einrichtungshäusern untersagt war, hat es die Erforderlichkeit der Maßnahmen verneint, ohne − wie geboten − den Einschätzungsspielraum und die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Zudem hat es bei der Prüfung der Wirksamkeit von stattdessen in Betracht kommenden Hygienemaßnahmen allein die Ladengeschäfte der Antragstellerinnen betrachtet, ohne die übrigen Möbel- und Einrichtungshäuser in den Blick zu nehmen.

Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend über die Anträge entscheiden; das hat zur Zurückverweisung der Verfahren an das Oberverwaltungsgericht geführt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Streit um Erbe: Der letzte Wille ist (nicht immer) eindeutig

Im Streit um das Erbe hatte das LG Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Daraus ergab sich, dass eines der Kinder enterbt wurde (Az. 6 O 206/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil 6 O 206/22 vom 13.12.2023 (nrkr)

Im Streit um das Erbe hatte das Landgericht Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Das Ergebnis: Eines der Kinder wurde enterbt.

Eine Familie ist zerstritten. Die Mutter setzt handschriftlich ein Schreiben mit Betreff Pflichtteilsentzug für eines ihrer Kinder auf. Jahre später verfasst die Mutter maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und ein anderes Kind vom Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Mutter verstirbt, die Kinder streiten um das Erbe.

Vor dem Landgericht Lübeck meint das eine Kind, es liege kein wirksames Testament vor, er sei also gesetzlicher Erbe. Das Geschwisterkind entgegnet, es sei mit dem Schreiben der Mutter als alleiniger Erbe eingesetzt worden.

Was steht dazu im Gesetz?

Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll (und wer nicht). Das Testament muss von Hand geschrieben sein, eine Unterschrift unter einem gedruckten Text reicht nicht aus. Das Gericht muss ermitteln, was die verstorbene Person regeln wollte (§ 2084 BGB). Wenn keine Erben benannt wurden, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Sie können zwar enterbt werden, haben dann aber einen Anspruch auf einen Mindestanteil, den sog. Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). In bestimmten Fällen kann dieser entzogen werden (§ 2333 BGB).

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass es ein gültiges Testament gibt, in dem ein Kind enterbt wurde. Dabei hat das Gericht die Schreiben der Mutter sowie die Umstände vor und nach deren Erstellung berücksichtigt. Das maschinell geschriebene Dokument sei kein gültiges Testament, könne aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lasse sich sowohl durch die familiären Umstände als auch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen.

Das Urteil vom 13.12.2023 (Az. 6 O 206/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Neue Initiativen der EU-Kommission: Langzeitarbeitslosigkeit verringern, erschwinglichen Wohnraum schaffen

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Wege zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit mit einem Aufruf zu Vorschlägen in Höhe von 23 Millionen Euro. Außerdem stellt sie ein Toolkit zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.04.2024

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Wege zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit mit einem Aufruf zu Vorschlägen in Höhe von 23 Millionen Euro. Beschäftigungskommissar Nicolas Schmit sagte: „In ganz Europa haben lokale Behörden und sozialwirtschaftliche Organisationen gezeigt, dass sie Menschen, die lange Zeit ohne Arbeit waren, neue Chance bieten können. Die EU wird weiter gegen die Langzeitarbeitslosigkeit vorgehen und Maßnahmen zur Förderung hochwertiger Arbeitsplätze unterstützen.“

Mit der Aufforderung, die im Rahmen der Initiative „Soziale Innovation +“ des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) finanziert wird, will die Kommission auf früheren vielversprechenden Initiativen aufbauen und die Rolle von Organisationen der Sozialwirtschaft stärken. Diese Organisationen verfolgen vorrangig soziale und ökologische Ziele und reinvestieren den Großteil ihrer Gewinne wieder in ihre Initiativen. Sie sind nachweislich in der Lage, Menschen zu unterstützen, die infolge von Langzeitarbeitslosigkeit unter Isolation und Armut gelitten haben.

Beispiele für innovative Ansätze

Im Bericht „Arbeitsplatzgarantien und andere innovative Ansätze“ werden Initiativen vorgestellt, die Langzeitarbeitslose erfolgreich unterstützen. Ein Beispiel ist die Initiative „Solidarisches Grundeinkommen“ in Berlin. Sie will die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpfen, indem sie 1.000 Beschäftigungsmöglichkeiten anbietet für Menschen, die seit bis zu fünf Jahren arbeitslos sind.

Die Organisationen können ihre Vorschläge bis zum 30. September 2024 einreichen. Die Projekte können bis zu 36 Monate dauern und Zuschüsse von 1 bis 3 Millionen Euro pro Projekt erhalten. In einer Online-Veranstaltung am 28. Mai 2024 können Fragen zur Aufforderung gestellt werden. Außerdem wird eine Matching-Sitzung organisiert, um die Bildung neuer Partnerschaften für den Aufbau von Projekten zu erleichtern. Informationen zu beiden Sitzungen werden auf der Webseite der Aufforderung zur Verfügung gestellt.

Kommission stellt Toolkit zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vor

Die Kommission hat zudem ein Toolkit für politische Entscheidungsträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene veröffentlicht. Das Ziel ist, dass die EU-Mittel für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau und begleitende Dienstleistungen optimal genutzt werden. Das Toolkit untersucht verschiedene Strategien, die auf die Wohnbedürfnisse von obdachlosen Menschen, Menschen mit Behinderungen, Roma-Gemeinschaften, Migranten und Flüchtlingen sowie LGBTIQ-Personen eingehen.

EU-Förderung für erschwinglichen Wohnraum in Europa

Anhand von 20 Fallstudien zeigt das Toolkit, wie der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und die Fazilität für Konjunkturbelebung und Krisenbewältigung (RRF) dazu beitragen können, den Zugang zu angemessenem Wohnraum in Europa zu verbessern. Durch die RRF werden beispielsweise schätzungsweise 15 Milliarden Euro in den sozialen Wohnungsbau und andere soziale Infrastrukturen fließen.

Der Zugang zu sozialem und bezahlbarem Wohnraum ist für viele EU-Bürger zu einer Herausforderung geworden. Nach Angaben des EU-Statistikamts Eurostat sind die Preise für den Erwerb von Wohnraum in der EU zwischen 2010 und dem vierten Quartal 2023 um 47,9 Prozent gestiegen, die Mietpreise um 22,8 Prozent. Im Jahr 2022 lebte fast jeder zehnte EU-Bürger in einem Haushalt, in dem die gesamten Wohnkosten mehr als 40 Prozent des Einkommens ausmachen.

Quelle: EU-Kommission

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Väter werden bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten nicht diskriminiert

Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden. Das hat das BSG entschieden (Az. B 5 R 10/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil B 5 R 10/23 R vom 18.04.2024

Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 5 R 10/23 R).

Ebenso wenig wie die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffangregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI. Danach wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, wenn die Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Zwar führt die Anwendung der Auffangregelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters. Die Ungleichbehandlung ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots ausnahmsweise gerechtfertigt. Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. Obgleich die Erwerbstätigenquote und teilweise auch der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren und auch darüber hinaus gestiegen ist, bleiben sie immer noch deutlich hinter denjenigen der Väter zurück. Diese, die Mütter bevorzugende Auffangregelung ist auch verhältnismäßig. Die übrigen Zuordnungsregelungen in § 56 Absatz 2 SGB VI lassen genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.

Quelle: Bundessozialgericht

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Vorläufig kein E-Scooter-Verleih in Gelsenkirchen

Das VG Gelsenkirchen hat die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten. In den Verfügungen hatte die Stadt den Unternehmen die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (Az. 2 L 444/24 und 2 L 495/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zu den Beschlüssen 2 L 444/24 und 2 L 495/24 vom 15.04.2024

Mit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 15. April 2024 die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten. In den Verfügungen hatte die Stadt den Unternehmen die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Das der Sache nach auf den vorläufigen Weiterbetrieb des E-Scooter-Verleihs gerichtete Begehren der Unternehmen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen blieb ohne Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass ein entsprechender Anspruch besteht. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessensfehlerhaft ist und nur die Erlaubniserteilung einer ordnungsgemäßen Ausübung des der Stadt zustehenden Ermessens entspricht. Darüber hinaus drohen den Unternehmen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Die vorgetragenen finanziellen Einbußen reichen nicht aus. Drohende existenzielle Notlagen sind nicht geltend gemacht worden.

Hinsichtlich der von der Stadt verfügten Entfernung der E-Scooter aus dem öffentlichen Verkehrsraum überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Erfüllung dieser aller Voraussicht nach rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung allein deshalb, weil die öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse genutzt werden und es nicht offensichtlich ist, dass den Unternehmen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zusteht.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union – Frühere tschechische Verjährungsregelung mit Unionsrecht unvereinbar

Der EuGH entschied bzgl. Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische Verjährungsregelung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Diese Regelung macht es praktisch unmöglich, Schadensersatz für fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verlangen, oder erschwert dies übermäßig (Rs. C-605/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil C-605/21 vom 18.04.2024

Diese Regelung macht es praktisch unmöglich, Schadensersatz für fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verlangen, oder erschwert dies übermäßig.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird.

Heureka, ein tschechisches Unternehmen, betreibt ein Portal für den Vergleich von Verkaufspreisen. Sie macht geltend, die Suchmaschine von Google habe auf den Ergebnisseiten ihrer allgemeinen Suche systematisch den eigenen Preisvergleichsdienst von Google bevorzugt behandelt. Infolgedessen sei der Dienst von Heureka seltener genutzt worden. Heureka glaubt, dadurch von Google geschädigt worden zu sein, und stützt sich in diesem Kontext auf einen (noch nicht bestandskräftigen) Beschluss der Europäischen Kommission1, in dem festgestellt wird, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe.

Das mit einer Schadensersatzklage von Heureka befasste tschechische Gericht möchte wissen, ob die frühere im tschechischen Recht vorgesehene Verjährungsfrist, die für diese Klage noch gilt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist2. Sie beträgt drei Jahre und beginnt für jeden partiellen Schaden dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon, dass er einen solchen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Schädigers erlangt hat. Dagegen setzt der Beginn der Verjährungsfrist nach der nationalen Regelung weder die Kenntnis davon voraus, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellt, noch ihre Beendigung. Die nationale Regelung sieht auch nicht vor, dass die Verjährungsfrist während der Untersuchung der Kommission und für die Dauer von einem Jahr nach dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Zuwiderhandlung feststellt, gehemmt oder unterbrochen werden muss.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht der tschechischen Regelung entgegensteht, die bis zur verspäteten Umsetzung der Richtlinie 2014/104 galt. Hierzu führt er aus, dass das Unionsrecht3 schon vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie verlangte, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet ist und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen und insbesondere davon, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt, Kenntnis erlangt hat. Diese beiden Voraussetzungen sind erforderlich, damit der Geschädigte tatsächlich in der Lage ist, sein Recht auf vollständigen Ersatz des aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens geltend zu machen.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die Erlangung der Kenntnis von den für die Erhebung einer Klage unerlässlichen Informationen in der Regel mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses, in dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt zusammenfällt, auch wenn dieser Beschluss noch nicht bestandskräftig ist. Überdies kann der Geschädigte seine Schadensersatzklage auf einen solchen nicht bestandskräftigen Beschluss stützen.

In diesem Kontext führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht ferner verlangt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung während der Untersuchung der Kommission möglich sein muss, um zu verhindern, dass die Verjährungsfrist ablaufen kann, noch bevor diese Untersuchung abgeschlossen ist. Da es für den Geschädigten im Allgemeinen schwierig ist, den Beweis für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu erbringen, wenn es dazu keinen Beschluss der Kommission oder einer nationalen Behörde gibt, muss er nämlich die Möglichkeit haben, das Ende einer solchen Untersuchung abzuwarten, um sich gegebenenfalls im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage auf einen derartigen Beschluss stützen zu können.

Zudem sieht die Richtlinie 2014/104 nunmehr vor, dass die Verjährungsfrist zumindest für die Dauer eines Jahres gehemmt wird, nachdem der Beschluss, mit dem die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung festgestellt hat, bestandskräftig geworden ist.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die frühere tschechische Verjährungsregelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Sie macht die Ausübung des Rechts, Ersatz für den aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schaden zu verlangen, praktisch unmöglich oder erschwert sie übermäßig.

Fußnoten

1 Beschluss C(2017) 4444 final in einem Verfahren nach Artikel 102 [AEUV] und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Fall AT.39740 – Google-Search[Shopping]) (vgl. auch die Pressemitteilung IP/17/1784 der Kommission). In seinem Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping), T-612/17 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 197/21), wies das Gericht die Klage von Google und Alphabet gegen den Beschluss C(2017) 4444 final im Wesentlichen ab. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist beim Gerichtshof anhängig (vgl. Rechtssache C-48/22 P).
2 Insbesondere mit Art. 102 AEUV und/oder Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
3 Und zwar Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BAG: Digitale Bewerbungsunterlagen reichen für den Betriebsrat

Das BAG entschied, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Er könne seine gem. § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden seien (Az. 1 ABR 28/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.04.2024 zum Beschluss 1 ABR 28/22 des BAG vom 13.12.2023

Muss der Betriebsrat der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zustimmen, reicht es, wenn er die Bewerbungsunterlagen digital erhält, so das BAG.

Das BAG hat in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Er könne seine gem. § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden seien (Beschluss vom 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22).

Das Unternehmen, um das es hier ging, arbeitete mit einem digitalen Bewerbungssystem. Sowohl direkt digital als auch zunächst in Papierform eingereichte Bewerbungsunterlagen werden letztlich digital darin verarbeitet. Im Jahr 2021 sollte ein Bewerber als „Prozess- und Projektspezialist Technik“ eingestellt werden. Dem Betriebsrat wurden seine digital eingereichten Bewerbungsunterlagen in entsprechender Form im internen System zur Verfügung gestellt. Doch obwohl die Betriebsratsmitglieder über Dienst-Laptops verfügten, verweigerten sie unter Verweis auf die fehlende Vorlage in Papierform die Zustimmung. Vor Gericht erstritt der Arbeitgeber nun die Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG, wobei ihm alle drei Instanzen Recht gaben.

BAG: Auslegung ergibt, dass digitale Bewerbungsunterlagen reichen

Der Betriebsrat sei durch die Vorlage der digitalen Unterlagen ordnungsgemäß gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet worden, so das BAG. Eine Auslegung von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe, dass die Bewerbungsunterlagen hierfür nicht in Papierform eingereicht werden müssten. Eine Auslegung der Norm ergebe, dass die digitale Form genüge.

Der Wortlaut des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG lautet:

„[…] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung […] die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen […].“ Zwar zeigten die Begriffe „Bewerbungsunterlagen“ und „vor(zu)legen“, dass dem im Jahr 1972 in Kraft getretenen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Vorstellung zugrunde liegt, derartige Unterlagen würden stets in Papierform eingereicht und müssten dem Betriebsrat daher auch in dieser Form überlassen werden. Der Wortlaut (insbes. „Original“) lasse jedoch erkennen, dass wenn dem Arbeitgeber die „Bewerbungsunterlagen“ selbst nur digital zur Verfügung stehen, er sie dem Betriebsrat auch nur in dieser Form zur Verfügung stellen müsse. „Unterlagen“ könnten zudem alle Interessenbekundungen sein, egal in welcher Form.

Auch Sinn und Zweck des Gesetzes ergäben nichts anderes. Der Betriebsrat brauche die Informationen, um zu prüfen, ob er seine Zustimmung nach Abs. 2 verweigern will und um Anregungen für die Auswahl der Bewerber zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen. Wenn er für die Dauer des Zustimmungsverfahrens digital auf die Unterlagen zugreifen könne, reiche dies aus.

Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Jahr 2021 mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz den entsprechenden § 99 BetrVG nicht angepasst habe, lasse sich ebenfalls keine zwingende Papierform ableiten. Vielmehr lasse sich dies so interpretieren, dass der Gesetzgeber die Regelung trotz der ihm bekannten Veränderungen in der Arbeitswirklichkeit für ausreichend halte.

Quelle: BRAK

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Wasserrechtlicher Bescheid betreffend die Entnahme von Grundwasser ist rechtmäßig

Der VGH Hessen entschied, dass der wasserrechtliche Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013 betreffend die jährliche Entnahme von Grundwasser aus mehreren Brunnen im Jägersburger Wald und Lorscher Wald rechtmäßig ist (Az. 4 A 2622/19).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 17.04.2024 zum Urteil 4 A 2622/19 vom 17.04.2024

Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil 4 A 2622/19 vom 17. April 2024 entschieden, dass der wasserrechtliche Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013 betreffend die jährliche Entnahme von Grundwasser aus mehreren Brunnen im Jägersburger Wald und Lorscher Wald rechtmäßig ist.

Mit Bescheid vom 26. August 2013, nachträglich geändert und ergänzt durch Bescheide vom 29. Februar 2016 und 17. Januar 2022, hatte das Regierungspräsidium Darmstadt einem Wasserbeschaffungsverband unter anderem die Bewilligung erteilt, aus insgesamt 13 Brunnen der sog. Nordgalerie im Jägersburger Wald sowie aus sechs Brunnen der sog. Südgalerie im Lorscher Wald Grundwasser in einem gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Umfang zu entnehmen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage einer anerkannten Umweltvereinigung hatte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22. August 2019 (Az. 6 K 1357/13.DA) stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt fest, dass der vorbezeichnete wasserrechtliche Bescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar sei; eine darüberhinausgehende Aufhebung des Bescheids lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt demgegenüber ab. Zur Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass Auswirkungen auf in der Umgebung befindliche Natura 2000-Gebiete nicht hinreichend geprüft worden seien. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt legten alle Verfahrensbeteiligten Berufung ein.

Der für das Wasserrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage der Umweltvereinigung vollumfänglich abgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche wasserrechtliche Bescheid rechtmäßig sei. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser seien eingehalten. Eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers sei durch die genehmigte Entnahme von Grundwasser nicht zu erwarten. Die genehmigte Förderung sei auch mit Naturschutzrecht vereinbar. Durch die Wasserentnahme ergäben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der maßgeblichen Natura 2000-Gebiete.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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