Kein Räumungsanspruch beim Ausbleiben von Spendengeldern des Vermieters an den Mieter zur Erfüllung der vereinbarten Mietzahlung

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages – aus steuerlichen Gründen – in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 115/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 2 U 115/22 vom 07.11.2023 (nrkr)

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages – aus steuerlichen Gründen – in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die Berufung der beklagten Mieterin hin das auf Zahlung und Räumung gerichtete Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Stiftung. Sie betreibt in einem 2012 von einer GmbH angemieteten Geschäftshaus in der Frankfurter Innenstadt ein Museum. Kurz nach Abschluss des Mietvertrages vereinbarten die Vermieterin und die Stiftung in einem gesonderten Dokument, dass die Vermieterin jährlich eine Spende etwa in Höhe der vereinbarten Jahresmiete an die Stiftung zahlt. Aus den Spendengeldern wollte die Stiftung, die über kein nennenswertes Vermögen verfügt, die Miete bezahlen. 2020 wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft aus Frankfurt verkauft. Die Kaufvertragsparteien vereinbarten die Übernahme der Spendenverpflichtung durch den Käufer und neuen Vermieter der Beklagten.

Nachdem von der neuen Vermieterin keine entsprechenden Spendengelder mehr an die Beklagte überwiesen wurden, konnte die Stiftung die Miete nicht mehr bezahlen. Die neue Vermieterin kündigte wegen Zahlungsverzugs und klagte die rückständige Miete ein.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stiftung hat das OLG die Klage abgewiesen. Die Stiftung sei nicht mit den Mieten in Verzug geraten. Die zwischen der ursprünglichen Vermieterin und der Beklagten getroffene Spendenvereinbarung stelle eine mietrechtliche Abrede über Höhe und Fälligkeit der Miete dar; sie stehe entgegen der landgerichtlichen Annahme nicht allein im wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Mietvertrag. Damit sei diese Vereinbarung auf den neuen Käufer der vermieteten Räumlichkeiten übergegangen und binde ihn („Kauf bricht nicht Miete“).

Inhaltlich handele es sich bei der Spendenvereinbarung um eine verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe. Mit der als Spende deklarierten Zahlung sei die zunächst vereinnahmte Miete zurückgezahlt und damit die tatsächlich vereinbarte Miete um die Höhe der Spendenvereinbarung reduziert worden. Die Parteien hätten sich auf diese Weise die Gemeinnützigkeit der Beklagten zunutze gemacht, „indem der tatsächlich nicht verlangte Mietanteil über die Deklaration als Spende einer steuerlichen Privilegierung zugeführt werden konnte“, vertieft das OLG. Durch die Zahlung der Jahresspende schuldete die Beklagte faktisch gar keine Miete.

Den Beteiligten sei es darum gegangen, durch die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe einerseits und der späteren Spendenvereinbarung andererseits sich besondere steuerliche Umstände, die mit der Abzugsfähigkeit von Spenden einhergehen, zunutze zu machen. Nach der Rechtsauffassung des Finanzministeriums seien Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben seien, als Spenden (nach § 10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung sind und im tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistung stehen. Da die Beteiligten hier die Spende in einer gesonderten Vereinbarung geregelt hatten, habe vermieden werden können, dass die Abzugsfähigkeit der Spende von den zuständigen Steuerbehörden in Zweifel gezogen werden konnte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Bessere Förderung der Herstellung klimaneutraler Technologien in Europa

Das Parlament hat am 21.11.2023 seinen Standpunkt zu einem Gesetz verabschiedet, das die europäische Produktion von CO2-freien Technologien fördern soll.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.11.2023

  • EU-Anteil am Weltmarkt für Dekarbonisierungstechnologien soll steigen
  • Das Gesetz unterstützt die Herstellung von Schlüsseltechnologien, die zur Erreichung der EU-Klimaziele nötig sind
  • Abgeordnete wollen schnellere Genehmigungsverfahren sowie Cluster von industriellen Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien

Das Parlament hat am Dienstag seinen Standpunkt zu einem Gesetz verabschiedet, das die europäische Produktion von CO2-freien Technologien fördern soll.

Die „Netto-Null-Industrie-Verordnung“ („Net-Zero Industry Act“) sieht vor, dass Europa bis 2030 40 % der CO2-freien Technologien auf der Grundlage der nationalen Energie- und Klimapläne produziert. Darüber hinaus sollte die jährliche EU-Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien mindestens 25 % der weltweiten Nachfrage nach den entsprechenden Technologien decken. Zudem sollen die Herausforderungen beim Ausbau der Produktionskapazitäten für diese Technologien angegangen werden.

In ihren Änderungsanträgen haben die Abgeordneten den Geltungsbereich der Vorschriften auf die gesamte Lieferkette ausgeweitet, einschließlich Komponenten, Materialien und Maschinen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien. Sie schlagen eine breitere, umfassendere Palette von Technologien vor, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden soll. Die Abgeordneten haben insbesondere Kernspaltungs- und Kernfusionstechnologien, nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF) und spezifische industrielle Technologien aufgenommen.

Netto-Null-Industrietäler („Net-Zero Industry Valleys“)

Das Gesetz behält zwei Projektklassifizierungen bei: Projekte zur Produktion klimafreundlicher Technologien und strategische Projekte für Netto-Null-Technologien. Es zielt auch darauf ab, das Genehmigungsverfahren zu straffen, indem es einen Zeitrahmen von 9 bis 12 Monaten für reguläre Projekte und 6 bis 9 Monaten für strategische Projekte zur Genehmigung vorsieht. Die Abgeordneten schlagen die Schaffung von „Net-Zero Industry Valleys“ (Netto-Null-Industrietäler) vor, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, indem Teile der Sammlung von Umweltprüfungsdaten an die Mitgliedstaaten delegiert werden.

Die Abgeordneten schlagen vor, die Finanzierung aus nationalen Einnahmen des Emissionshandelssystems (ETS) und für die meisten strategischen Projekte durch die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) vorzusehen – ein Schritt in Richtung eines europäischen Souveränitätsfonds.

Zitat

„Mit der Verabschiedung dieses Vorschlags zeigen die Abgeordneten, dass sie es ernst meinen, wenn es darum geht, Europa für die industrielle Fertigung fit zu machen. Ohne diese Schritte zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, zur Beschleunigung der Verfahren und zur Erhöhung der öffentlichen Investitionen in unsere Industrie und Innovation würde Europa vor einer Dekarbonisierung durch Deindustrialisierung stehen. Dieser Vorschlag zeigt, dass wir dies verhindern können“, sagte der federführende Abgeordnete Christian Ehler (EVP, DE).

Nächste Schritte

Der Vorschlag wurde mit 376 Stimmen gegen 139 Stimmen bei 116 Enthaltungen angenommen. Sobald auch der Rat seinen Standpunkt angenommen hat, können die Gespräche über die endgültige Form des Gesetzes beginnen.

© Europäische Union, 2023 – Quelle: Europäisches Parlament

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Reparieren statt ersetzen: Neue EU-Regeln für nachhaltiges Verbraucherverhalten

Das EU-Parlament nahm seine Verhandlungsposition zu neuen Maßnahmen an, die das Recht auf Reparatur stärken und die Umweltauswirkungen von Massenkonsum verringern sollen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.11.2023

  • Mehrheit der EU-Bevölkerung bevorzugt Reparatur gegenüber Neukauf
  • Hersteller künftig verpflichtet, Produkte auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit zu reparieren
  • Gutscheine und andere finanzielle Anreize für Reparatur geplant

Das Parlament nahm seine Verhandlungsposition zu neuen Maßnahmen an, die das Recht auf Reparatur stärken und die Umweltauswirkungen von Massenkonsum verringern sollen.

Am 21.11.2023 nahm das Europäische Parlament in Straßburg mit 590 zu 15 Stimmen bei 15 Enthaltungen seinen Standpunkt zu einem verstärkten „Recht auf Reparatur“ an. Die neuen Regeln sollen zu nachhaltigerem Konsum anregen: Sie sollen die Reparatur fehlerhafter Waren einfacher machen, Abfall reduzieren und die Reparaturbranche fördern.

Reparieren statt kaufen – auch nach Ablauf der Garantiezeit

Während der gesetzlichen Garantiezeit wären Verkäufer demnach verpflichtet, zu reparieren anstatt zu ersetzen, wenn eine Reparatur gleich viel oder weniger kostet – es sei denn, die Reparatur ist nicht machbar oder für den Verbraucher bzw. die Verbraucherin ungünstig. Die Abgeordneten schlagen zudem vor, die gesetzliche Garantiezeit um ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Reparatur zu verlängern.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen das Recht haben, für Geräte wie Waschmaschinen, Staubsauger und Smartphones sowie für Fahrräder auch nach Ablauf der Garantiezeit eine Reparatur zu verlangen. Damit Reparieren attraktiver wird als Ersetzen, sollen Hersteller für die Dauer der Reparatur Leihgeräte zur Verfügung stellen. Kann ein Produkt nicht mehr repariert werden, könnte stattdessen ein bereits repariertes Produkt angeboten werden.

Ein wettbewerbsfähiger Reparaturmarkt und Anreize für Reparaturen

Hohe Kosten, der schwierige Zugang zu Reparaturdiensten oder Konstruktionsmerkmale, die eine Reparatur verhindern – all das hält Verbraucherinnen und Verbraucher oft davon ab, ein Produkt reparieren zu lassen. Das Parlament will deshalb sicherstellen, dass unabhängige Betriebe, die Reparaturen und Instandsetzung anbieten, sowie Endverbraucher alle nötigen Ersatzteile, Informationen und Werkzeuge zu angemessenen Preisen bekommen.

Über Online-Plattformen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher Reparaturbetriebe (darunter auch sogenannte Repaircafés) und Verkäufer überholter Waren in ihrer Nähe finden können. Die Abgeordneten schlagen außerdem vor, über nationale Reparaturfonds Gutscheine und andere finanzielle Anreize bereitzustellen, um Reparaturen erschwinglicher und attraktiver zu machen.

Zitat

Der Berichterstatter René Repasi (S&D, Deutschland) sagte dazu: „Dieses Haus hat sich stets für das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Reparatur eingesetzt. Die Leute wollen die Lebensdauer ihrer Geräte verlängern, aber das ist oft zu kostspielig oder schwierig. Nun reagieren wir auf diese Forderungen. Wir haben eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sich für eine Reparatur statt für ein neues Gerät entscheiden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Unterstützung unabhängiger Werkstätten und auf finanziellen Anreizen. Wir gehen davon aus, dass der Rat seinen Standpunkt bald festlegen wird. Dann können wir mit den Verhandlungen beginnen, um diese Vorschläge in Gesetze umzusetzen und den Weg für eine echte europäische Kreislaufwirtschaft zu ebnen.“

Nächste Schritte

Der Rat dürfte seine Verhandlungsposition am 22. November festlegen. Danach können die Gespräche mit dem Parlament beginnen. Ein erstes Treffen ist für den 7. Dezember geplant.

© Europäische Union, 2023 – Quelle: Europäisches Parlament

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Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind grundsätzlich geboten

Das BVerfG entschied, dass die in den bayerischen Abiturzeugnissen der an Legasthenie leidenden Beschwerdeführer im Jahr 2010 angebrachten Bemerkungen über die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen, weil sie auf einer damals geübten diskriminierenden Verwaltungspraxis beruhen (Az. 1 BvR 2577/15 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 vom 22.11.2023

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die in den bayerischen Abiturzeugnissen der an Legasthenie leidenden Beschwerdeführer im Jahr 2010 angebrachten Bemerkungen über die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibleistungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen, weil sie auf einer damals geübten diskriminierenden Verwaltungspraxis beruhen:

Legasthenie ist eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Die angegriffenen Zeugnisbemerkungen benachteiligen die Beschwerdeführer. Eine gleichmäßige Anbringung von Zeugnisbemerkungen über die von allgemeinen Prüfungsmaßstäben abweichende Nichtbewertung einzelner Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen dient der Herstellung von Transparenz über die tatsächlich erbrachten schulischen Leistungen. Sie ist im Interesse eines bezogen auf die Leistungsfähigkeit chancengleichen Zugangs aller Abiturienten zu Ausbildung und Beruf grundsätzlich gerechtfertigt. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Ausgestaltung des Abiturs durch den Gesetzgeber als breiter Leistungsnachweis und allgemeine Hochschulreife, können solche Zeugnisbemerkungen sogar geboten sein.

Die verfassungsrechtliche Beanstandung der hier angegriffenen Zeugnisbemerkungen ist daher nur der im Jahr 2010 in Bayern geübten diskriminierenden Verwaltungspraxis geschuldet, nach der Zeugnisbemerkungen ausschließlich bei legasthenen Schülern angebracht wurden, nicht jedoch bei Schülern mit anderen Behinderungen oder in Konstellationen, in denen Lehrkräfte aufgrund eines ihnen eingeräumten Ermessens von einer Bewertung von Rechtschreibleistungen in bestimmten Fällen absehen konnten.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, bei denen fachärztlich eine Legasthenie festgestellt worden war, bestanden im Jahr 2010 das Abitur in Bayern. Auf ihren Antrag flossen die Rechtschreibleistungen – entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis – nicht bzw. lediglich mit eingeschränktem Gewicht in die Abiturnote ein. In den Abiturzeugnissen der Beschwerdeführer wurde dies vermerkt. Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen Einzelleistungen aus anderen Gründen nicht bewertet wurden, wurden nach der im Jahr 2010 in Bayern praktizierten Verwaltungspraxis keine Zeugnisbemerkungen angebracht. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die den angegriffenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Zeugnisbemerkungen insbesondere gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die nur teilweise zulässigen Verfassungsbeschwerden sind im Ergebnis begründet.

I. Die Anbringung der Zeugnisbemerkungen über die Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

1. Die bei den Beschwerdeführern fachärztlich diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) stellt eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar.

a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht.

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei einer Legasthenie beruhen die Defizite beim Lesen und Schreiben auf einer medizinisch messbaren neurobiologischen Hirnfunktionsstörung und damit auf einem regelwidrigen körperlichen Zustand. Die Symptome dieser Funktionsstörung, nämlich eine deutliche Verlangsamung des Lesens, Schreibens und Textverständnisses und weit unterdurchschnittliche Rechtschreibfähigkeiten halten längerfristig, regelmäßig sogar lebenslang, an. Die damit verbundenen Einschränkungen einer individuellen und selbstbestimmten Lebensführung sind gewichtig.

2. Legasthene Schülerinnen und Schüler mit Zeugnisbemerkung werden gegenüber Schülerinnen und Schülern ohne Zeugnisbemerkung benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist hier gegenüber drei Vergleichsgruppen gegeben:

Durch die Zeugnisbemerkung verschlechtert sich die Situation der betroffenen Schüler mit einer Legasthenie gegenüber den Schülerinnen und Schülern, bei denen die Rechtschreibleistungen bewertet wurden (Vergleichsgruppe 1). Für Adressaten des Schulabschlusszeugnisses liegt auf der Hand, dass eine solche Bemerkung nur dann angebracht wird, wenn die Rechtschreibleistungen abweichend von den allgemein geltenden Anforderungen ausnahmsweise nicht bewertet wurden. Sie werden daraus den Schluss ziehen, dass der Zeugnisinhaber insoweit Defizite aufweist. Ferner dürfte regelmäßig angenommen werden, dass es sich um einen Legastheniker handelt.

Nach der im Jahre 2010 in Bayern geübten Praxis bei der Anbringung von Zeugnisbemerkungen ist auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Schülerinnen und Schülern mit anderen Behinderungen gegeben, bei denen Rechtschreibleistungen und sonstige Prüfungsleistungen nicht bewertet wurden, ohne dass ein Vermerk hierüber im Zeugnis angebracht wurde (Vergleichsgruppe 2).

Eine Ungleichbehandlung von Legasthenikern gegenüber allen anderen Schülerinnen und Schülern liegt schließlich insofern vor, als auch die im Ermessen der einzelnen Lehrkraft stehende Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen nur im Zeugnis legasthener Schüler vermerkt wurde (Vergleichsgruppe 3).

3. Diese Benachteiligungen sind im konkreten Fall teilweise nicht gerechtfertigt. Zwar sind Zeugnisbemerkungen über die Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen nicht nur angemessen, sondern unter bestimmten Umständen sogar geboten. Gleichwohl ist die Benachteiligung der Beschwerdeführer durch die Zeugnisbemerkungen im Verhältnis zu den Vergleichsgruppen 2 und 3 angesichts einer diskriminierenden Verwaltungspraxis im Jahr 2010 unzumutbar. Die Ungleichbehandlung gegenüber der Vergleichsgruppe 1 ist dagegen gerechtfertigt.

a) Den Zeugnisbemerkungen liegen legitime Ziele von Verfassungsrang zugrunde.

aa) Schon die Berücksichtigung der Rechtschreibung im Abiturzeugnis, auf deren Nichtbewertung die Zeugnisbemerkungen verweisen, ist zulässig und dient einem Ziel von Verfassungsrang.

Ziel schulischer Bildung ist auch die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu Persönlichkeiten, die ihre individuelle Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer sozialen Herkunft entfalten und im Anschluss an die Schule ihrer Leistungsfähigkeit und Neigung entsprechend Ausbildungsgänge und Berufe frei wählen und zur Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensführung machen können. Als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife dient das Abiturzeugnis dem nach Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang versehenen Ziel, allen Schülerinnen und Schülern die gleiche Chance zu eröffnen, entsprechend ihren erbrachten schulischen Leistungen und persönlichen Fähigkeiten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu finden. Dieser Zielsetzung wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird.

Auch die hier relevante Bewertung der Rechtschreibleistungen dient dem verfassungsrechtlichen Ziel der Ermöglichung eines bezogen auf die erbrachten schulischen Leistungen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf. Es ist gegenüber Schülern mit einer Legasthenie gerechtfertigt, die Rechtschreibung zum Gegenstand der durch das Abitur vermittelten allgemeinen Hochschulreife zu machen. Denn es gibt viele Berufe, in denen eine eigenständige orthografische Kompetenz notwendig ist.

bb) Ausgehend davon dienen Bemerkungen im Abschlusszeugnis über eine von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abweichende Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen auch als solche einem legitimen Ziel von Verfassungsrang, nämlich der Sicherung eines leistungsbezogen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf. Ist aus dem Abschlusszeugnis nicht erkennbar, dass im Einzelfall abweichend von den allgemeinen Prüfungsanforderungen von einer Bewertung von Kompetenzen abgesehen wurde, bescheinigt das Zeugnis Leistungen, die so tatsächlich nicht erbracht wurden; es ist insoweit unwahr. Dadurch wird der chancengleiche Zugang zu Ausbildung und Beruf derjenigen Schülerinnen und Schüler beeinträchtigt, die die entsprechenden Kompetenzen nachweisen mussten.

b) Die Zeugnisbemerkungen hätten nicht durch − gegenüber der Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen vorrangige − schulische Fördermaßnahmen zur Beseitigung des legastheniebedingten Rechtschreibdefizits vermieden werden können.

aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen. Diese Pflicht zur Inklusion ist auch bei Schulabschlussprüfungen zu beachten.

bb) Die Rechtschreibleistungen der Beschwerdeführer hätten nicht anstelle einer Nichtbewertung mit Zeugnisbemerkung durch schulische Fördermaßnahmen so weit verbessert werden können, dass sie mit gleichen Erfolgschancen an der Prüfung hätten teilnehmen können wie ihre Mitschüler.

c) Bemerkungen im Abschlusszeugnis über eine ansonsten nicht erkennbare, nur auf Antrag erfolgte Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen sind geeignet und erforderlich, das verfassungsrechtliche Ziel eines leistungsbezogen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf zu fördern. Sie sind auch grundsätzlich angemessen.

Zwar beeinträchtigt die mit einer Zeugnisbemerkung regelmäßig verbundene Offenlegung eines behinderungsbedingten Leistungsdefizits das Recht auf Darstellung der eigenen Person und kann die Erfolgschancen bei Bewerbungen verschlechtern. Auf der anderen Seite wird ein Antrag auf Nichtbewertung regelmäßig nur dann gestellt, wenn die Prognose ergibt, dass der Vorteil eines besseren Prüfungsergebnisses etwaige Nachteile aus der Zeugnisbemerkung mit Blick auf die angestrebte Ausbildung oder berufliche Tätigkeit überwiegt.

Demgegenüber wäre das öffentliche Interesse, allen Schulabgängern eines Landes gleiche Chancen auf einen der erbrachten schulischen Leistung entsprechenden Zugang zu Ausbildung und Beruf zu eröffnen, ohne einen Vermerk im Abschlusszeugnis über eine ansonsten nicht erkennbare Nichtbewertung beeinträchtigt. Es würde dann fälschlich angenommen, dass bei allen Prüfungsteilnehmern dieselben durch schulische Bildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach allgemeinen Maßstäben bewertet und die Bewertungen bei der Notengebung einheitlich berücksichtigt wurden. Das Abiturzeugnis büßt dann insgesamt an Aussagekraft und Vergleichbarkeit ein und kann das verfassungsrechtliche Ziel der Ermöglichung eines leistungsbezogen chancengleichen Zugangs zu Ausbildung und Beruf nur noch eingeschränkt erfüllen.

Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Herstellung von Transparenz über die tatsächlich erbrachten Leistungen das gegenläufige Interesse der Betroffenen, von einer Benachteiligung durch Offenlegung der Nichtbewertung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen verschont zu bleiben. Zeugnisbemerkungen sind danach unter der Voraussetzung grundsätzlich angemessen, dass sie gleichmäßig angebracht werden und es der Entscheidung der Schüler und ihrer Eltern überlassen bleibt, ob wegen einer Behinderung von der Leistungsbewertung abgesehen werden soll.

d) Bei der Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Offenlegung von Nichtbewertungen prüfungsrelevanter Leistungen im Abiturzeugnis wegen behinderungsbedingter Einschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich geboten sein kann; insbesondere bei Ausgestaltung des Abiturs derart, dass ihm der Gesetzgeber die allgemeine Hochschulreife beimisst, die als breiter, allgemeiner Qualifikationsnachweis angelegt ist. Denn nur auf diese Weise kann ein möglichst schonender Ausgleich hergestellt werden zwischen dem Auftrag an den Staat, Schulabschlussprüfungen so auszugestalten, dass alle Schulabgänger die gleiche Chance haben, entsprechend ihrer erbrachten schulischen Leistung und ihrer persönlichen Fähigkeiten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu finden, und dem nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützten Interesse daran, dass sich behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit bei Schulabschlussprüfungen nicht nachteilig auswirken, zumal den Betroffenen im Regelfall ein Gesamtvorteil verbleibt.

e) Gleichwohl sind die hier angegriffenen Zeugnisbemerkungen den Beschwerdeführern im Verhältnis zu den Vergleichsgruppen 2 und 3 jedenfalls nicht zumutbar.

Mit der Anbringung von Zeugnisbemerkungen allein bei Schülern mit einer Legasthenie verfehlte die damalige Verwaltungspraxis die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Für eine solche Diskriminierung der legasthenen Schüler gegenüber den Schülern mit anderen Behinderungen und Schülern, bei denen nach dem Ermessen der Lehrkraft ebenfalls von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen wurde, gab es keine Rechtfertigung.

4. Das Gebot, im Falle einer Nichtbewertung von Teilleistungen eines Prüfungsfaches wegen behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen eine Bemerkung hierüber im Abschlusszeugnis anzubringen, steht mit den Anforderungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) in Einklang.

II. Eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden. Die Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen war nicht etwa zur Herstellung von Chancengleichheit unter den Prüfungsteilnehmern geboten, sondern im Gegenteil geeignet, einen bezogen auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler chancengleichen Übergang in Ausbildung und Beruf zu beeinträchtigen.

III. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind aufzuheben. Damit werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig, wonach den Beschwerdeführern ein Abiturzeugnis ohne Zeugnisbemerkung auszustellen ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Stärkung der Videoverhandlung vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat das Gesetz zu Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten beschlossen. Dem gingen einige Änderungen des Entwurfs voraus. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 21.11.2023

Der Bundestag hat das Gesetz zu Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten beschlossen. Dem gingen einige Änderungen des Entwurfs voraus.

Am Freitag, den 17. November 2023, hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz „zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ beraten. Der Entwurf wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP beschlossen; die CDU/CSU und AfD stimmten dagegen.

Das Gesetzesvorhaben regelt mehrere Vorschriften der ZPO, EGZPO und anderer Gesetze neu; Kern ist aber eine Novellierung des § 128a ZPO, „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Im parlamentarischen Verfahren wurde der ursprüngliche Kabinettsentwurf noch einmal weiter modifiziert, was im Rechtsausschuss am Mittwoch, den 15. November 2023 beschlossen wurde, worüber die BRAK bereits berichtete.

Änderungen in der ZPO

Die nun beschlossene Fassung sieht vor, dass das Gericht in geeigneten Fällen eine Videoverhandlung gestatten oder anordnen kann. Die Parteien können gegen eine solche Anordnung Einspruch einlegen, in dem Fall kann die einsprechende Partei in Präsenz verhandeln, während die andere Partei weiterhin per Videoübertragung verhandeln können soll. So soll vermieden werden, dass eine Partei die andere aus taktischen Gründen zu einer Präsenzverhandlung „zwingt“. Wird eine Videoverhandlung beantragt und lehnt das Gericht diese ab, so hat das Gericht dies einzelfallbezogen zu begründen.

Eine weiter Neuerung, auch gegenüber dem Kabinettsentwurf: In Fällen, in denen alle Verfahrensbeteiligten und Mitglieder des Gerichts per Videoübertragung teilnehmen, kann der oder die Vorsitzende die Videoverhandlung auch von einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aus leiten kann und auch ein Urteil fällen. Eine Verhandlung aus dem Home-Office könnte so bald Wirklichkeit werden. In solchen Fällen soll die Videoverhandlung an einen öffentlich zugänglichen Raum im Gerichtsgebäude übertragen werden, um den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren.

Parlamentarische Debatte

Insbesondere der letzte Aspekt des Gesetzesvorhabens stieß in der parlamentarischen Debatte bei der Unionsfraktion auf Unmut: so fürchteten Vertreter der CDU/CSU-Fraktion um das Ansehen der Richterinnen und Richter und die Würde des Gerichts, wenn sich in der Bevölkerung die Auffassung verbreite, dass Urteile aus der Bequemlichkeit des Zuhauses gesprochen würden.

Demgegenüber betonten Vertreterinnen und Vertreter der Koalitionsfraktionen den Gewinn von Transparenz und Erfahrbarkeit des Rechtsstaats für die Bürgerinnen und Bürger.

Kernthema der Debatte war die Effizienz der Justiz. Nach den Fraktionen, die den Gesetzesentwurf befürworteten, sei es wesentlich, den Prozessbeteiligten das Gefühl zu geben, schnell zu einem guten Urteil zu kommen. Die Gegner des Vorhabens sahen das Problem hingegen mehr bei der technischen Ausstattung der Gerichte und forderten, statt „einzelner digitaler Leuchttürme“ neue Ressourcen für die Justiz zu schaffen.

Ob das Gesetz seinen Zielen, Gerichtsverfahren in Zukunft schneller, flexibler und günstiger durchführen zu können, gerecht wird, bleibt also abzuwarten.

Quelle: BRAK

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Hohe Energiepreise: EU-Kommission ermöglicht Verlängerung der Förderregelungen

Die EU-Kommission hat eine Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen. Mit dieser Änderung wird eine begrenzte Anzahl von Abschnitten des Befristeten Rahmens um sechs Monate verlängert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.11.2023

Die EU-Kommission hat eine Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen. Mit dieser Änderung wird eine begrenzte Anzahl von Abschnitten des Befristeten Rahmens zur Bewältigung der durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine und den beispiellosen Anstieg der Energiepreise entstandenen Krise um sechs Monate verlängert.

Kommissar Didier Reynders, zuständig für Wettbewerbspolitik, erklärte: Die „begrenzte Anpassung des Zeitplans für das Auslaufen der Bestimmungen wird die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, bei Bedarf an dem Sicherheitsnetz für betroffene Unternehmen festzuhalten, und den Mitgliedstaaten die verwaltungstechnische Durchführung der Maßnahmen erleichtern.“

Angesichts der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Rückmeldungen wird mit der Änderung insbesondere die Geltungsdauer der Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, begrenzte Beihilfebeträge (Abschnitt 2.1 des Befristeten Rahmens) und Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise (Abschnitt 2.4 des Befristeten Rahmens) zu gewähren, verlängert. Diese Anpassung des Zeitplans für das Auslaufen eines Teils der Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Förderregelungen sicherheitshalber für die Heizperiode in diesem Winter beizubehalten, um Unternehmen, die weiterhin von der durch den russischen Krieg gegen die Ukraine verursachten wirtschaftlichen Störung beeinträchtigt werden, zu unterstützen. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten über die Heizperiode im Winter hinaus zusätzlich Zeit eingeräumt, um die Maßnahmen, die sie unter Umständen ergreifen müssen, umzusetzen. Dies wird den Mitgliedstaaten die praktische Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen erleichtern.

Angepasster Zeitplan für das Auslaufen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels

Seit Beginn des russischen Kriegs gegen die Ukraine haben die Mitgliedstaaten angesichts dessen direkter und indirekter Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft die Möglichkeit, betroffene Unternehmen auf der Grundlage des am 23. März 2022 angenommenen und im Juli und Oktober 2022 geänderten Befristeten Krisenrahmens, der am 9. März 2023 durch den Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ersetzt wurde, zeitnah, gezielt und angemessen zu unterstützen. Der Befristete Rahmen hat die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, Unternehmen, die von erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, Störungen von Handelsströmen und Lieferketten sowie von außergewöhnlich starken und unerwarteten Preiserhöhungen (insbesondere bei Erdgas, Strom, zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern) betroffen sind, rasch und wirksam zu unterstützen. Diese Auswirkungen hatten zusammengenommen zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben aller Mitgliedstaaten geführt, von der eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betroffen war.

Obwohl der Angriffskrieg Russlands andauert, erweist sich die EU-Wirtschaft als widerstandsfähig gegenüber den aufgetretenen Schocks. Die Lage auf den Energiemärkten scheint sich, insbesondere in Bezug auf die Gas- und die durchschnittlichen Strompreise, stabilisiert zu haben. Wenngleich die Gefahr des Eintretens von Energieversorgungsengpässen insgesamt – unter anderem aufgrund der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Diversifizierung der Energiequellen – zurückgegangen ist, wird in der Wirtschaftsprognose vom Herbst 2023 festgestellt, dass der anhaltende Krieg Russlands gegen die Ukraine und die Zunahme der allgemeinen geopolitischen Spannungen nach wie vor Risiken bergen und weiterhin für Unsicherheit sorgen. Trotz des insgesamt positiven Trends sind die Energiemärkte weiterhin anfällig.

Angesichts der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer Umfrage vom 20. Juli 2023 und einer Konsultation vom 6. November 2023 eingegangen sind, hat die Kommission Änderungen der Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, weiterhin Folgendes zu gewähren:

  • Begrenzte Beihilfebeträge (Abschnitt 2.1 des Befristeten Rahmens): Dieser Abschnitt wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Darüber hinaus werden die für begrenzte Beihilfebeträge geltenden Obergrenzen wie folgt angehoben, um die bevorstehende Heizperiode in diesem Winter abzudecken: von 250.000 Euro auf 280.000 Euro für die Landwirtschaft, von 300.000 Euro auf 335.000 Euro für Fischerei und Aquakultur und von 2 Millionen Euro auf 2,25 Millionen Euro für alle anderen Sektoren.
  • Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise (Abschnitt 2.4 des Befristeten Rahmens): Dieser Abschnitt wird ebenfalls um sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Auf der Grundlage dieses Abschnitts können die Mitgliedstaaten weiterhin Unterstützung gewähren, indem sie einen Teil der Mehrkosten für Energie abdecken, sofern die Energiepreise das Vorkrisenniveau deutlich übersteigen.

Durch diese beiden Änderungen werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, ihre Förderregelungen bei Bedarf zu verlängern und sicherzustellen, dass weiterhin von der Krise betroffenen Unternehmen nicht mitten in der Heizperiode im kommenden Winter benötigte Unterstützung entzogen wird. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten durch die Verlängerung bis Ende Juni 2024 die praktische Umsetzung der Förderregelungen erleichtert, da sie so über ausreichend Zeit verfügen.

Die angenommenen Änderungen berühren nicht die übrigen Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels:

  • Die anderen krisenbezogenen Abschnitte des Rahmens (d. h. die Abschnitte 2.2 und 2.3 über Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen sowie Abschnitt 2.7 über Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage) werden nicht über die derzeit geltende Frist, d. h. über den 31. Dezember 2023, hinaus verlängert.
  • Die Abschnitte des Rahmens, die den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betreffen und darauf abzielen, die europäische Wirtschaft weiter zu dekarbonisieren und ihre Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu beschleunigen (Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.8), sind von der heutigen Änderung nicht betroffen und gelten bis zum 31. Dezember 2025.

Die Kommission wird die wirtschaftlichen Entwicklungen weiterhin genau verfolgen und bei Bedarf umgehend auf etwaige neue Krisensituationen reagieren. Zurzeit beabsichtigt sie jedoch nicht, die Mitgliedstaaten erneut zu den speziell krisenbezogenen Instrumenten des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels zu konsultieren, die am 30. Juni 2024 auslaufen werden.

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Einigung zur Novellierung der eIDAS-Verordnung

Am 09.11.2023 haben sich Rat und EU-Parlament auf einen finalen Text zur Novellierung der eIDAS Verordnung geeinigt. Nun muss das Gesetz noch formell angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung ist im ersten Quartal 2024 zu rechnen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.11.2023

Am 09.11.2023 haben sich Rat und EU-Parlament auf einen finalen Text zur Novellierung der eIDAS Verordnung geeinigt. Der finale Text ist inzwischen öffentlich zugänglich. Nun muss das Gesetz noch formell angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung ist im ersten Quartal 2024 zu rechnen.

Die eIDAS Novellierung verpflichtet die Mitgliedstaaten 30 Monate nach Inkrafttreten natürlichen und juristischen Personen eine EUid-Wallet zur Verfügung zu stellen. Deutschland muss also vrs. bis spätestens Anfang 2026 Bürgern und Unternehmen eine EUid-Wallet zur Verfügung stellen. Das BMI arbeitet bereits an der Umsetzung der Wallet und will im Januar 2024 ein Konzept vorstellen.

Die Wallet soll ein elektronisches Identifizierungsmittel sein, das es dem Nutzer u. a. ermöglicht, Identitätsdaten und elektronische Bescheinigungen von Attributen sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren. Die Attribute, die über die Wallet abgebildet werden können, umfassen nun auch ausdrücklich Vollmachten und Mandate zur Vertretung oder zum Handeln im Namen natürlicher oder juristischer Personen.

Ziel ist es, dass die EUid-Wallet ein Treiber und Ankerpunkt für die Digitalisierung der Gesellschaft werden soll. Szenarien für den Einsatz der Wallet sind vielzählig. Möglich soll z.B. der Login über die Wallet bei Verwaltungsportalen oder der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung gegenüber dem Arbeitgeber sein.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Unwirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgevertrag

Der BGH entschied, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist (Az. XI ZR 290/22).

BGH, Pressemitteilung vom 21.11.2023 zum Urteil XI ZR 290/22 vom 21.11.2023

Der u. a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die genannten Altersvorsorgeverträge u. a. die folgende Bestimmung:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und nicht lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Denn der durchschnittliche Sparer versteht die Klausel dahin, dass sie der Beklagten das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen. Die fehlende Benennung von Voraussetzungen, von denen die Erhebung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten durch die Beklagte abhängen soll, sowie die fehlende Bestimmung der Höhe der Kosten stellen den Regelungsgehalt der Klausel nicht in Frage. Die Bezeichnung des Klauselwerks, in dem die Klausel enthalten ist, als Sonderbedingungen spricht ebenfalls dafür, dass die Klausel den Vertragsinhalt regelt.

Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird. Die Klausel benennt für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach kann der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Beklagten belastet werden soll. Der Beklagten wäre die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 305 BGB

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. …

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Ersatzeinreichung: Screenshot reicht, um beA-Störung glaubhaft zu machen

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung werden überspannt, wenn das Gericht eine anwaltliche Versicherung fordert, ohne einen vorgelegten Screenshot zu berücksichtigen. So entschied der BGH (Az. XI ZB 1/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2023 zum BGH, Beschluss XI ZB 1/23 vom 10.10.2023

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung werden überspannt, wenn das Gericht eine anwaltliche Versicherung fordert, ohne einen vorgelegten Screenshot zu berücksichtigen.

Mit einem Screenshot kann die technische Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) glaubhaft gemacht werden, so der Bundesgerichtshof (BGH). Die Vorlage des Screenshots war in dem vom BGH entschiedenen Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimmte mit den Angaben der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer überein. Eine anwaltliche Versicherung dafür zu fordern, dass die Übermittlung scheiterte, überspanne hingegen die Anforderungen des § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) für die Ersatzeinreichung, so der BGH (Beschl. v. 10.10.2023, Az. XI ZB 1/23).

Berufungsgericht verlangte anwaltliche Versicherung

In dem Verfahren rund um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags gingen am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung zwei Schriftsätze per Fax beim Gericht ein: Einmal eine Mitteilung nebst Screenshot, wonach bei der BRAK eine technische Störung vorlag und das beA nicht zur Verfügung stehe, man aber mit Hochdruck an der Störungsbeseitigung arbeite. Und zum anderen ein Antrag, im versicherten Einvernehmen der Gegenseite die Berufungsbegründungsfrist erneut zu verlängern. Beide Schriftsätze wurden zudem unaufgefordert am Tag nach Fristablauf noch einmal per beA an das Berufungsgericht übermittelt.

Dieses verwarf die Berufung jedoch als unzulässig wegen Verfristung. Die per Fax eingereichten Schriftsätze erfüllten nicht die Anforderungen an eine Ersatzeinreichung wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit. In § 130d Satz 3 ZPO steht: „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen“. Hierfür hätte es eine anwaltliche Versicherung und nicht nur einen Screenshot nebst Erklärung gebraucht. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Berufungsbegründung vorgelegt und mit weiterem Schriftsatz die Richtigkeit des per Fax geschilderten Sachverhalts anwaltlich versichert sowie vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt.

BGH: Screenshot reicht

Der BGH sah das hingegen anders und gewährte auf die Rechtsbeschwerde des Klägers die Wiedereinsetzung. Der Fristverlängerungsantrag sei wirksam gestellt worden. So überspanne das Berufungsgericht die Anforderungen des § 130d Satz 3 ZPO an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit, wenn es die anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung als zwingend erforderlich erachte.

Hier hätte auch der vorgelegte Screenshot gereicht. Dieser sei ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO. Er sei im vorliegenden Fall geeignet gewesen, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt habe mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der BRAK sowie dem Meldungsarchiv des beA-Supports übereingestimmt.

Unter diesen Umständen könne es nach Ansicht des BGH dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbaren Informationen als offenkundig (§ 291 ZPO) hätte behandeln können.

Quelle: BRAK

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Masernschutzimpfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 L 2480/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.11.2023 zum Beschluss 29 L 2480/23 vom 15.11.2023

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15. November 2023 – den Beteiligten nunmehr zugestellt – entschieden und den Eilantrag, soweit er gegen die Untersuchungsanordnung gerichtet war, abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Gesundheitsamtes der Stadt Wuppertal, zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hatte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von den Eltern des siebenjährigen Schülers vorgelegten ärztlichen Attests einer Ärztin aus der Oberpfalz. Darin war auf einem Vordruck bescheinigt worden, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.

Allerdings – so die Kammer – kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der bestehenden Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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