Regierung will Maßnahmen zur Energiesicherheit verlängern

Die Bundesregierung möchte einige nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine beschlossene befristete Maßnahmen zur Energieversorgungsssicherheit verlängern. Dazu hat sie den Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2023

Die Bundesregierung möchte einige nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine beschlossene befristete Maßnahmen zur Energieversorgungsssicherheit verlängern. Mit dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (20/9094) zielt sie auf zweierlei ab: Erstens sollen die Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die bisher bis zum 1. April 2025 befristet sind, verlängert werden. Zur Begründung heißt es: Die Frage der Gewährleistung der Versorgungssicherheit stelle sich auch nach Ablauf dieses Datums, da die Lage an den Gasmärkten weiterhin volatil sei und bis zum Hochlaufen von Großteilen der Infrastruktur für die Aufbereitung und die Einspeisung von Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas, LNG) und anderen Maßnahmen zur Diversifizierung des Gasbezugs weiterhin Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie entsprechende Maßnahmen für das Erreichen der Füllvorgaben erforderlich seien, um die Versorgungssicherheit im Erdgasbereich sicherzustellen.

Zweitens soll die in Paragraf 49b EnWG 2022 geschaffene Möglichkeit für die Stromübertragungsnetzbetreiber, das Höchsspannungsnetz zeitweise höher auszulasten, ohne dass dies einer vorherigen energierechtlichen Genehmigung bedarf, verlängert werden. Diese sogenannte temporäre Höherauslastung sei nach der bisherigen Rechtslage an das Erfordernis geknüpft, dass Kraftwerke aus der Netzreserve (sogenannte Netzreservekraftwerke) aufgrund einer Rechtsverordnung nach Paragraf 50a EnWG, konkret der Stromangebotsausweitungsverordnung (StaaV) befristet am Strommarkt teilnehmen. Die Erlaubnis für Netzreservekraftwerke zur befristeten Teilnahme am Strommarkt gelte nur noch bis 31. März 2024. Die durch den russischen Angriffskrieg ausgelösten Herausforderungen im Energiebereich dauerten jedoch über dieses Datum hinaus an. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Winter 2023/2024, sondern auch der Winter 2024/2025 für den Strombereich große Anstrengungen erfordern werde. Eine möglichst einfach umzusetzende Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes, wie sie § 49b EnWG derzeit erlaubt, sei deswegen auch für die Zeit nach dem 31. März 2024 notwendig.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 819/2023

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Land haftet nicht für Projekt- und Reisekosten bei einem selbstständigen Abbruch einer Schulveranstaltung durch Schüler

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger nicht für gezahlte Projektkosten und Reisekosten haftet, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung abbrechen und vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise antreten (Az. 9 U 86/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.11.2023 zum Beschluss 9 U 86/23 vom 11.10.2023

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger nicht für gezahlte Projektkosten und Reisekosten haftet, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung abbrechen und vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise antreten.

Zwei Schülerinnen nahmen an einem Schulprojekt teil, welches außerhalb der Schulzeit und außerhalb des Schulgeländes stattfand. Das Schulprojekt hatte die Zielsetzung, die Eigenverantwortlichkeit der Schüler zu stärken. Es schloss aber auch die Möglichkeit eines Scheiterns ein, denn die teilnehmenden Schüler sollten zwar unterstützt durch die Schule, aber im Wesentlichen eigenständig, einen mehrtägigen auswärtigen Aufenthalt organisieren und dort dann während der Projektdauer sinnvolle Tätigkeiten ausüben. Die Schülerinnen hatten für ihr Projekt mit Hilfe eines Veranstalters einen Aufenthalt in Estland geplant. Nach der Ankunft in Tallin und einer Übernachtung dort, bestiegen die beiden jedoch am folgenden Morgen nicht wie geplant den Bus, der sie in das Camp bringen sollte, in dem das weitere Projekt durchgeführt wurde. Vielmehr flogen die Schülerinnen kurzfristig organisiert nach Deutschland zurück. Wieder zuhause angekommen haben die Schülerinnen die Projekt- und die Reisekosten klageweise gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger ihrer Schule geltend gemacht. Sie haben vorgebracht, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer am Morgen vor der Abfahrt des Busses zunächst nicht erreichbar gewesen sei, eine Verständigung mit dem Betreuer vor Ort wegen der Sprachbarriere zudem nicht gelungen sei und die Projektgruppe vor Ort mit 40-50 Mädchen zu groß gewesen sei.

Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Schülerinnen jeweils Berufung eingelegt.

Der 9. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer und auch die Schulleitung der Schule der Mädchen keine Amtspflicht verletzt hätten. Aus dem Vorbringen der beiden Schülerinnen ergebe sich keine konkrete Amtspflicht, die hätte verletzt werden können. Weiter sei nicht ersichtlich, welches Verhalten der Schulleitung oder des zuständigen Lehrers gegen eine etwaig bestehende Amtspflicht überhaupt verstoßen habe. Der Umstand, dass sich die Schülerinnen den mit einer solchen Reise verbundenen sowie auch nicht immer vorhersehbaren, aber allgemein zu erwartenden Herausforderungen nicht gestellt und die Heimreise vorzeitig angetreten hätten, sei nicht völlig fernliegend, könne der Schule jedoch nicht angelastet werden. Im Übrigen beinhalte ein solches Projekt grundsätzlich auch ein Scheitern der Teilnehmer.

Die Schülerinnen haben hierauf ihre Berufungen zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz ist damit rechtskräftig (Urteil vom 22. Februar 2023, 3 O 206/20).

Wichtige Gesetzesvorschriften für die Entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Wann Anwaltsgebühren bei ruhendem Verfahren fällig werden

Die Anwaltsvergütung wird fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Einen förmlichen Ruhebeschluss brauche es nicht, so das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 26 Ta (Kost) 6085/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.11.2023 zum Beschluss 26 Ta (Kost) 6085/23 des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2023

Die Anwaltsvergütung wird fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Einen förmlichen Ruhebeschluss brauche es nicht, so das LAG Berlin-Brandenburg.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat sich dazu geäußert, wann in einem ruhenden Verfahren die Anwaltsgebühren fällig werden: Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird die anwaltliche Vergütung u. a. fällig, wenn „das Verfahren länger als drei Monate ruht.“ Nach Auffassung des LAG soll bereits ein dreimonatiger Stillstand des Verfahrens genügen. Entscheidend sei aber, dass das Gericht zu erkennen gebe, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will. Einer förmlichen Ruhensanordnung im Sinne von § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) bedürfe es hingegen nicht (Beschluss vom 26.10.2023, Az. 26 Ta (Kost) 6085/23).

In dem ursprünglichen Verfahren hatte der Betriebsrat eines Konzerns gegen den Einsatz von sechs unterschiedlichen Security-Systemen geklagt. Jedoch hatten die Parteien das Gericht gebeten, den Gerichtstermin aufzuheben; man wolle das Verfahren vor einer eingerichteten Einigungsstelle fortsetzen. Ein Jahr lang passierte vor Gericht überhaupt nichts mehr. Dann beantragten die Anwälte des Betriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswerts. Gegen die Festsetzung auf lediglich 30.000 Euro legten sie Beschwerde ein.

Das LAG gab dieser Beschwerde Recht und legte den Gegenstandswert letztlich auf das Doppelte fest. In diesem Zuge stellte das Gericht auch fest, dass die Vergütung bereits fällig sei. Für ein „Ruhen“ i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG müsse das Gericht allerdings auf irgendeine Weise zu erkennen geben, dass es das Verfahren initiativ erst einmal nicht weiter betreiben werde. Dem habe es hier dadurch genügt, dass es dem Antrag, das Verfahren terminlos zu stellen sowie den angesetzten Gerichtsterm in aufzuheben, nachgekommen sei.

Quelle: BRAK

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Erfolgloser Eilantrag gegen Masernimpfung bei Schulkindern

Das VG Minden hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Antragsteller gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh richten (Az. 7 L 882/23 und 7 L 883/23).

VG Minden, Pressemitteilung vom 07.11.2023 zu den Beschlüssen 7 L 882/23 und 7 L 883/23 vom 06.11.2023 (nrkr)

Mit Beschlüssen vom 6. November 2023 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Antragsteller gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh richten.

Die Antragsteller sind Eltern zweier schulpflichtiger Kinder. Der Kreis Gütersloh forderte die Antragsteller mit Bescheiden vom 31. August 2023 dazu auf, bis zum 29. September 2023 nachzuweisen, dass für ihre Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht nachgekommen werde, drohte der Kreis den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an.

Die Antragsteller, die keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatten, meinen, bei den Anordnungen handele es sich um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder.

Die am 2. Oktober 2023 erhobenen Eilanträge blieben erfolglos. Die Bescheide vom 31. August 2023 seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung u. a. bei Kindergartenkindern (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20) seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.

Zwar könnten die Eltern – anders als etwa bei Kindergartenkindern – einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Dabei sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass eine Impfung nach den auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel gezogenen medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten sei. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht – anders als im Falle eines betroffenen Kindergartenkindes – nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen (§ 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG).

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden

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Illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten – Mietminderung?

Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 5/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.11.2023 zum Urteil 2 U 5/23 vom 24.10.2023

Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung Minderungsansprüche des Mieters eines Anwesens, welches zum Spielhallenbetrieb genutzt worden war und nach Inkrafttreten des neuen hessischen Spielhallengesetzes nicht mehr genehmigt werden kann, zurückgewiesen.

Die Klägerin vermietete 2012 für zehn Jahre Räumlichkeiten in Büdingen „zur Benutzung als Spielothek/Billard-Sammlung/Wettbüro“ an eine Gesellschaft. Der Spielbetrieb war zunächst auf Basis des alten hessischen SpielhallenG (Fassung Juni 2012) genehmigt worden. Den am 01.01.2018 in Kraft getretenen Anforderungen des neuen SpielhalltenG entsprach das Anwesen nicht mehr. Die Räumlichkeiten hielten nicht den gesetzlich geforderten Abstand einer Luftlinie von mindestens 300 m zu den drei umliegenden Schulen ein (§ 2 Abs. 3 HSpielG). Der Antrag der Gesellschaft auf Verlängerung der Spielhallenerlaubnis wurde Mitte 2018 abgelehnt. Die Stadt verwies dabei auf die fehlende gewerbliche Zuverlässigkeit der Betreibergesellschaft. Zum 01.01.2019 übernahm die hiesige Beklagte als Mieterin den zugleich bis 2032 verlängerten Mietvertrag. Ab 2020 stellte sie die Mietzahlungen im Wesentlichen ein. Zur Begründung führte sie an, dass das Objekt aufgrund seiner Lage, der die Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den umliegenden drei Schulen nicht gewährleiste, mangelhaft sei. Die Klägerin kündigte daraufhin den Vertrag wegen Zahlungsrückständen und klagt u. a. offene Mieten in Höhe von gut 11.000 Euro ein.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG – bei geringer Forderungskorrektur – keinen Erfolg. Die Klägerin könne die Zahlung der offenen Mieten verlangen, führte das OLG aus.

Die Miete sei nicht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache gemindert. Allein die Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs nach dem neuen hessischen SpielhallenG führe nicht zu einem Mangel. Eine formell rechtswidrige Nutzung stelle für sich genommen noch keinen Sachmangel dar. „Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat“, begründete das OLG. Solange die Behörde eine formell illegale Nutzung dulde, sei der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt. „Ein Sachmangel ist erst dann zu bejahen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist“, vertieft der Senat weiter. Dies sei hier nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wären Gewährleistungsansprüche hier auch ausgeschlossen, da die Beklagte der langfristigen Fortsetzung des Mietvertrages in positiver Kenntnis der fehlenden Genehmigung des Spielhallenbetriebs zugestimmt habe.

Zudem seien die Verschärfungen der Bedingungen, unter denen Spielhallen nach dem neuen Gesetz betrieben werden dürfen, in der Fachpresse besprochen worden. Dies habe sich auch auf den erforderlichen Mindestabstand von 300 m zu öffentlichen Schulen bezogen. Es liege damit jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der örtlichen Unzulässigkeit vor.

Schließlich sei die Duldung nicht wegen der örtlichen Beschaffenheit, sondern der fehlenden persönlichen Eignung verweigert worden. Dies falle nicht in die Risikosphäre der Vermieterin.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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LG Bielefeld: Folgen von Verbindungsproblemen bei Videoverhandlung

Stellt ein Anwalt bei einer vom Gericht angesetzten Videoverhandlung nicht sicher, dass er für das Gericht per Bild und Ton wahrnehmbar ist, kann zu Lasten der von ihm vertretenen Partei ein Versäumnisurteil ergehen. So entschied das LG Bielefeld (Az. 3 O 219/20). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.11.2023 zum Urteil 3 O 219/20 des LG Bielefeld vom 25.09.2023

Stellt ein Anwalt bei einer vom Gericht angesetzten Videoverhandlung nicht sicher, dass er für das Gericht per Bild und Ton wahrnehmbar ist, kann zu Lasten der von ihm vertretenen Partei ein Versäumnisurteil ergehen. Das hat das LG Bielefeld in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Frage ist auch Gegenstand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten.

Die Zivilprozessordnung erlaubt zwar in § 128a ZPO, dass mündliche Verhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen per Videokonferenz durchgeführt werden. Nicht geregelt ist bislang aber, wie es sich auswirkt, wenn während der Verhandlung technische Schwierigkeiten auftreten. Daher müssen dies die Gerichte im Einzelfall prüfen und entscheiden.

Das Landgericht Bielefeld hat jüngst in einem derartigen Fall ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Sein Anwalt war zwar per Videokonferenz der Verhandlung zugeschaltet. Von ihm wurde jedoch von Anfang an lediglich Ton, aber kein Bild in den Sitzungssaal übertragen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägervertreter die Bild- und Tonübertragung schuldhaft nicht vor der Verhandlung sichergestellt bzw. überprüft hatte, obwohl er im Vorfeld explizit auf die notwendige technische Ausrüstung hingewiesen worden war. Damit habe er gegen seine berufsbedingte Sorgfaltspflicht verstoßen. Das Verschulden des Anwalts müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Deshalb hat das Gericht den Kläger für verschuldet säumig gehalten und die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.

In einem ähnlichen Fall, in dem eine Videoverbindung zur klagenden Partei ebenfalls nicht möglich war, hat hingegen das Oberlandesgericht Celle ein Versäumnisurteil nicht erlassen (Az. 24 W 3/22). Da sich die Gründe nicht aufklären ließen, weshalb keine Verbindung aufgebaut werden konnte, hielt das Gericht es hier für unbillig, die technischen Risiken auf die Partei abzuwälzen. Es vertagte deshalb die Verhandlung.

Im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten werden unter anderem auch die Folgen von derartigen Verbindungsfehlern bei Videoverhandlungen thematisiert, wie sie den beiden Entscheidungen aus Bielefeld und Celle zugrunde lagen. Zu dem Gesetzentwurf fand am 18.10.2023 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt. BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann wurde darin als Sachverständige angehört.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2023

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Mehr Tempo für Deutschland mit dem Pakt für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung

Neue Windräder, mehr Mobilfunkmasten, unkomplizierte Baugenehmigungen für Autobahnen und Zugtrassen – und das mit Tempo und weniger Bürokratie: Bund und Länder haben sich auf einen gemeinsamen Pakt für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung geeinigt. Dazu ein Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.11.2023

Neue Windräder, mehr Mobilfunkmasten, unkomplizierte Baugenehmigungen für Autobahnen und Zugtrassen – und das mit Tempo und weniger Bürokratie: Bund und Länder haben sich auf einen gemeinsamen Pakt für Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung geeinigt. Ein Überblick.

Bundeskanzler Scholz ist am 06.11.2023 mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zu Beratungen im Kanzleramt zusammengekommen. Am Abend trat der Kanzler gemeinsam mit dem hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein und mit Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil zu einem ersten Statement vor die Kameras. Gemeinsam mit den Ländern habe man ein umfassendes Paket für mehr Tempo, Wohlstand und Stabilität in Deutschland geschnürt: den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung.

„Wir schaffen jetzt auf dieser Basis aufbauend mit weiteren 100 Maßnahmen eine grundlegende Änderung in vielen, vielen Bereichen, ob es nun um Autobahnen oder Zugtrassen geht, ob es um den Bau von Wohnungen oder den Ausbau von Dachgeschossen geht. Bei der Aufstellung von Mobilfunkmasten haben wir etwas verändert, beim Ersatz von maroden Straßenbrücken und in vielen weiteren Bereichen des täglichen Lebens“ sagte der Bundeskanzler.

Für ein schnelles und modernes Land

In Deutschland ist derzeit Vieles zu langsam und zu bürokratisch – das muss sich schnellstens ändern. Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen deutlich beschleunigt werden. Nur so bleibt der Wirt­schaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig.

Durch den Pakt für Planungs- und Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung schaffen Bund und Länder die Voraussetzungen dafür, dass der Wohnungsbau, der Mobilfunkausbau und die Modernisierung von Straßen, Schienen, Brücken und Stromnetzen einfacher und schneller gelingen.

Dazu werden Verfahren verschlankt, das Recht modernisiert und einzelne Prüfschritte in Genehmigungsverfahren – zum Beispiel beim Bau von Autobahnen und Zugtrassen – reduziert. Digitale Lösungen sollen künftig helfen, Prozesse schneller und effizienter zu machen. Dazu erforderliche Gesetzesänderungen sollen schnellstmöglich umgesetzt werden.

Schneller und einfacher Wohnraum schaffen

In Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten vereinfacht und beschleunigt der Pakt den Bau von bezahlbarem Wohnraum. Durch eine Sonderregelung kann bis Dezember 2026 auf Bauleitpläne verzichtet werden. So kann Deutschland viel schneller bauen.

Bürgerinnen und Bürger digital beteiligen

Der Bund-Länder-Pakt sorgt für die Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren – und das auf allen Verwaltungsebenen. Ein wichtiges Element ist die Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Wenn zum Beispiel ein neues Industriegebiet geplant wird, sind die Planungsunterlagen nun im digitalen Raum öffentlich. „Natürlich wollen wir auch alle Prozesse digitalisieren, damit das schnell geht. Wir wollen künstliche Intelligenz verwenden und unsere gesamte öffentliche Struktur digitaler machen“, sagte der Kanzler

Schneller Ausbau des Mobilfunknetzes

Damit Netzbetreiber in Zukunft leichter Standorte für die Masten finden, werden die Abstandsvorgaben zum Beispiel zu Straßen oder außerhalb von Ortschaften verringert. So kann die Netzabdeckung vor allem im ländlichen Raum verbessert werden. Außerdem soll es künftig in vielen Fällen möglich sein, kleinere Masten ohne Verfahren oder Genehmigung aufzustellen.

Modernere Straßen, bessere Stromnetze

Deutschland erhält eine leistungsstarke Infrastruktur mit modernen Straßen, Brücken, Schienen und eine gut ausgebaute Energieinfrastruktur mit Netzen zur Strom- und Wärmeversorgung. Um lange Einzelfallprüfungen beim Artenschutz zu vermeiden, sollen umfassende gesetzliche Standards erarbeitet werden, um gefährdete Arten zu schützen und Rechtsklarheit zu schaffen.

Auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei den Umweltverträglichkeitsprüfungen, sollen Verwaltungsvorschriften ausgearbeitet werden, damit die Behörden sich an diesen standardisierten Leitfäden orientieren und schneller arbeiten können. Gerichtliche Auseinandersetzungen um den Bau wichtiger Bahnstrecken sollen künftig nicht mehr mehrere Gerichtsinstanzen durchlaufen müssen, sondern direkt vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden. Das spart viel Zeit.

Regelmäßige Überprüfung der Pakt-Umsetzung

Um die Umsetzung des Pakts regelmäßig überprüfen zu können, werden Bund und Länder eine Arbeitsgruppe einsetzen, die erste Ergebnisse im ersten Quartal des nächsten Jahres vorlegt.

Quelle: Bundesregierung

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Bürokratieabbau im Grundbuchrecht: Die Planung von TK-Anlagen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll einfacher werden

Das BMJ hat einen neuen Entwurf der Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen veröffentlicht. Die vorgeschlagene Änderung der GBV soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.11.2023

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Verordnungsentwurf

Unternehmen, die eine Telekommunikationsanlage oder eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch, insbesondere darüber, wer Eigentümer des Grundstücks ist, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Mitunter gestaltet sich die Erlangung dieser Informationen für die betreffenden Unternehmen schwierig. In der Praxis wird die Grundbucheinsicht durch die Grundbuchämter uneinheitlich gehandhabt und nicht immer gewährt.

Die vom BMJ vorgeschlagene Änderung der GBV soll sicherstellen, dass Grundbuchämter den entsprechenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:

In Bezug auf Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff betreiben oder projektieren, soll in der GBV klargestellt werden, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn das Unternehmen erklärt, unter Nutzung der Grundstücke solche Anlagen betreiben oder projektieren zu wollen.

Für Funkturmunternehmen und Betreiber anderer Telekommunikationsanlagen soll geregelt werden, dass sie zu den Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a GBV gehören. Den dort aufgeführten Unternehmen kann die Einsicht in das Grundbuch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden. Außerdem wird geregelt, dass bei diesen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks nach § 86a GBV bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.

Der Vorschlag zur Änderung der GBV wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. Dezember 2023 Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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11. GWB-Novelle tritt in Kraft und öffentliche Konsultation zur weiteren Modernisierung des Wettbewerbsrechts gestartet

Mit der 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt nach der heutigen Verkündung morgen eine wichtige Reform des Wettbewerbsrechts in Kraft, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Zudem startet das BMWK eine öffentliche Konsultation zur weiteren Modernisierung des Wettbewerbsrechts.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.11.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat bei der Umsetzung seiner wettbewerbspolitischen Agenda heute einen weiteren Schritt gemacht und mit der Vorbereitung der nächsten Schritte begonnen: Zum einen tritt mit der 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach der heutigen Verkündung morgen eine wichtige Reform des Wettbewerbsrechts in Kraft, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Zum anderen startet das BMWK heute eine öffentliche Konsultation zur weiteren Modernisierung des Wettbewerbsrechts. Diese ermöglicht es allen interessierten Organisationen und Personen bis zum 4. Dezember 2023 zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung zu nehmen und Vorschläge zur Anpassung des deutschen Wettbewerbsrechts einzubringen. Das BMWK möchte dadurch ein möglichst umfassendes Meinungsbild erhalten, das bei der weiteren Umsetzung der wettbewerbspolitischen Agenda einbezogen wird.

Mit der 11. GWB-Novelle verfügt das Bundeskartellamt ab morgen über zusätzliche Instrumente und kann zielgerichtet überall dort eingreifen, wo der Wettbewerb nicht funktioniert. Es kann nach einer Sektoruntersuchung nun etwa neuen Wettbewerbern den Marktzugang erleichtern, stillschweigende Abstimmungen der großen Anbieter auf einem Markt direkt bekämpfen und notfalls marktmächtige Unternehmen sogar entflechten. Die neuen Maßnahmen kann das Bundeskartellamt nutzen, wenn der Wettbewerb nicht funktioniert, aber keine Verfahren wegen der Bildung eines Kartells oder des Missbrauchs von Marktmacht möglich sind. Bisher endete in solchen Fällen die Sektoruntersuchung lediglich mit einem Bericht. Vor Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle fanden Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamts unter anderem in der Entsorgungswirtschaft, dem Lebensmitteleinzelhandel oder bei Baustoffen statt. Aktuell laufen etwa Sektoruntersuchungen zu Raffinerien und dem Kraftstoffgroßhandel sowie zu Ladesäulen für Elektrofahrzeuge.

Somit kann künftig vor allem der Wettbewerb auf Märkten mit nur wenigen Anbietern gestärkt werden. Insbesondere die letzte Krise hat deutlich gezeigt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die kleineren und mittleren Unternehmen die größte Last tragen, wenn der Wettbewerb gestört ist. Nur funktionierender Wettbewerb sorgt für niedrige Preise, hohe Qualität und schützt schwächere Marktteilnehmer vor der unfairen Ausnutzung wirtschaftlicher Macht. Zusätzlich zu den neuen Möglichkeiten nach einer Sektoruntersuchung vereinfacht die 11. GWB-Novelle dem Bundeskartellamt auch die Abschöpfung von Vorteilen, die Unternehmen durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben.

Die 11. GWB-Novelle war eine Antwort auf die krisenhaften (Preis-)Entwicklungen, die infolge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine besonders deutlich zutage getreten sind. Die 11. GWB-Novelle fügt sich nahtlos in die wettbewerbspolitische Agenda des BMWK ein, die das BMWK seit Februar 2022 auch auf EU-Ebene aktiv umsetzt (Zwischenbilanz). Mit der heute gestarteten, offenen Online-Konsultation zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts bittet das BMWK alle betroffenen Akteure, ihre Vorschläge und Positionen einzubringen, damit diese bei der weiteren Umsetzung der wettbewerbspolitischen Agenda einbezogen werden können. Besonders erwünscht sind Hinweise zur Verminderung von unnötiger Bürokratie und für zielgerichtetere und effizientere Verfahren im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Freie Fahrt in der Tiefgarage nur bei „Grün“

Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in einer Tiefgarage einer Wohnanlage wies das AG München die Klage ab. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen kann (Az. 1290 C 17690/22).

AG München, Pressemitteilung vom 06.11.2023 zum Urteil 1290 C 17690/22 vom 28.04.2023 (nrkr)

Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in einer Tiefgarage einer Wohnanlage wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 8.639,21 Euro ab.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) samt Tiefgaragenstellplatz im Münchener Westen. Mit der Klage machte sie geltend, ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt aus der Tiefgarage beschädigt worden. Die Klägerin behauptete, sie habe zunächst von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende Ampel auf „Grün“ gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Als sich die Klägerin im Bereich des Rolltors befand, sei dieses völlig unerwartet auf dem Dach ihres Fahrzeugs aufgeschlagen. Sie sei nach dem Aufprall mit ihrem Fahrzeug schockiert stehengeblieben und ausgestiegen. Das Rolltor habe das Dach des Porsches mittig getroffen und deutlich beschädigt.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt. Dass das Tor unvermittelt hinuntergekracht sei, zeige, dass eine Fehlfunktion vorgelegen und die nötige Sicherung gefehlt habe. Hier müsse nicht die Klägerin die Ursachen erklären und nachweisen, sondern die Beklagte sei beweispflichtig und müsse sich entlasten.

Die Beklagte bestritt den streitgegenständlichen Vorfall einschließlich der daraus geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen. Weiter trug die Beklagte vor, das Tor habe zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht vorliegend kein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten. Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen kann. (…)

Rein hypothetisch könnte der Vorfall durch ein irgendwie geartetes Versagen der Halte- und/oder Sicherungssysteme des Tores ausgelöst worden sein. Ebenso wahrscheinlich und nach der Darstellung seitens der Klägerin bei ihrer informatorischen Einvernahme am 31.03.2023 sogar zur Überzeugung des Gerichts naheliegend, kam es zu dem schädigenden Ereignis, weil die Klägerin die Auffahrtsrampe erst bei sich schließendem Tor befahren hat.

Der Klägerin obliegt die Beweislast dafür, dass sie bei auf „Grün“ stehender Lichtzeichenanlage ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten hat und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte.

Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. (…)

Abschließend klären muss das Gericht die Frage, ob die Klägerin bei „Grün“ oder bei „Rot“ die Ausfahrt hinauffuhr, nicht, da eine Klageabweisung bereits dann im Raum steht, wenn die Klägerin für den Nachweis des Umstandes, dass sie ordnungsgemäß bei „Grün“ gefahren ist, beweisfällig bleibt. Dies ist der Fall.

Für den Fall, dass die Klägerin die Rampe bei „Rot“ angefahren hat und das Tor passieren wollte, muss die Beklagte nach Auffassung des Gerichts im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten keine Sicherungssysteme bereithalten.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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