Arbeitsprogramm für 2024: Bürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit im Fokus

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 ihr Arbeitsprogramm für 2024 angenommen. Es legt ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Vorschriften für Bürger sowie Unternehmen in der gesamten EU.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 ihr Arbeitsprogramm für 2024 angenommen. Es legt ein besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Vorschriften für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der gesamten Europäischen Union. Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission sagte: „Vor dem Hintergrund beispielloser geopolitischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und technologischer Herausforderungen ist die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Sicherheit der EU von höchster Priorität. Das ist das Ziel unserer neuen politischen Initiativen für 2024. Wir werden dabei die Anforderungen an Unternehmen und Verwaltungen und den Bürokratieabbau für unsere Unternehmen und Verwaltungen miteinander abwägen.“

Einige der Initiativen zum Bürokratieabbau wurden bereits vorgelegt, während andere nun vorgestellt wurden. Damit sollen Berichtspflichten im Einklang mit der Strategie zur Stärkung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU um 25 Prozent verringert und KMU weiter entlastet werden.

Maroš Šefčovič, Exekutiv-Vizepräsident erinnerte daran, dass die von der Kommission vorgelegten und verbleibenden wichtigen Legislativvorschläge verabschiedet werden sollten, damit sie den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Interessenträgern zugutekommen. Die Kommission sei jederzeit bereit, das Europäische Parlament und den Rat dabei zu unterstützen, bis zum Ende des Mandats Einigungen über die noch ausstehenden Initiativen zu erzielen.

26 neue Rationalisierungsvorschläge

Im Arbeitsprogramm werden die Errungenschaften der letzten vier Jahre beleuchtet, die neuen Vorschläge der Kommission für die kommenden Monate dargelegt und wichtige Initiativen zum Bürokratieabbau vorgestellt. 15 Vorschläge und Initiativen zur Vereinfachung wurden seit März 2023 bereits vorgestellt. 26 Rationalisierungsvorschläge folgen heute. Sie werden in einem gesonderten Anhang zusammen mit den heute angekündigten Evaluierungen und Eignungsprüfungen dargelegt.

Da über 90 Prozent der in den Politischen Leitlinien von 2019 zugesagten Verpflichtungen bereits umgesetzt wurden und nur wenige Monate bis zur Europawahl 2024 verbleiben, beschränken sich die im Arbeitsprogramm dargelegten neuen Initiativen lediglich auf solche, die noch erforderlich sind, um den Verpflichtungen der Kommission nachzukommen oder neue Herausforderungen zu bewältigen. Die neuen Initiativen bauen auf der Rede zur Lage der Union 2023 und der Absichtserklärung von Präsidentin von der Leyen auf.

Verwaltungsaufwand und Bürokratie verringern

Die Kommission hat sich in ihrer Strategie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit das Ziel gesetzt, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern, ohne dabei jedoch die politischen Ziele der betreffenden Initiativen zu untergraben. Um dieses Ziel zu erreichen, strebt die Kommission an, die Meldepflichten zu vereinfachen, beispielsweise durch die Reform des Zollkodex der Union, die den Wirtschaftsbeteiligten Kosteneinsparungen in Höhe von rund 2 Milliarden Euro einbringen wird. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Vorschriften für statistische Erhebungen sollen die Kosten – auch für KMU – um 450 Millionen Euro gesenkt werden.

Das Arbeitsprogramm für 2024 enthält zusätzliche Vorschläge zur Vereinfachung in einer Reihe von Politikbereichen, ohne jedoch die Sozial-, Sicherheits-, Umwelt- oder wirtschaftlichen Standards und den Verbraucherschutz zu senken. Mit den geplanten Vereinfachungen werden die Berichtspflichten mit begrenztem Nutzen gestrafft, z. B. durch die Konsolidierung sich überschneidender Verpflichtungen, die Verringerung der Anzahl der betroffenen Unternehmen und die Steigerung der Digitalisierung.

Beispiele für Vereinfachungsvorschläge sind die in der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vorgesehene Verlängerung der Meldefristen, Änderungen des Anwendungsbereichs der Rechnungslegungsrichtlinie und der Benchmark-Verordnung.

In den jährlichen Aufwandserhebungen werden wir, beginnend mit der Ausgabe 2023, die im kommenden Jahr veröffentlicht wird, über die Fortschritte bei der Erreichung des 25 Prozent-Ziels berichten.

EU-Kommission hat über 90 Prozent der Verpflichtungen erfüllt

Die Kommission hat mehr als 90 Prozent ihrer Verpflichtungen aus den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen aus dem Jahr 2019 erfüllt. 2024 werden weitere gezielte Anstrengungen des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sein, um Einigungen über ausstehende Vorschläge zu erzielen, damit diese politischen Maßnahmen der EU den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen in Europa zugutekommen.

Die Kommission wird den europäischen Grünen Deal weiterhin umsetzen und dafür sorgen, dass der Übergang zu einer grünen Wirtschaft fair, intelligent und inklusiv ist. Dazu gehören Dialoge mit Bürgerinnen und Bürgern und der Industrie sowie Vorbereitungen zur Unterstützung schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei diesem Übergang, auch aus dem Klima-Sozialfonds. Wir werden einen strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU aufnehmen. Um Europa weiterhin für das digitale Zeitalter zu rüsten, wird die Kommission Initiativen zur Bereitstellung unserer Hochleistungsrechner für KI-Start-ups annehmen und ein europäisches Weltraumgesetz vorschlagen.

Die EU-Wirtschaft hat sich angesichts einer beispiellosen Reihe von Krisen als ausgesprochen widerstandsfähig erwiesen. 2024 wird sich die Kommission auf Herausforderungen im Zusammenhang mit Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel, Bildung, sozialem Dialog, Inflation und Erleichterung der Geschäftstätigkeit konzentrieren.

Angesichts des russischen Angriffskriegs wird die Unterstützung der Ukraine auch 2024 einen hohen Stellenwert haben, ebenso wie unsere für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaft mit Afrika, unsere Agenda für fairen Handel und die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität verstärken und Schritte im Zusammenhang mit Reformen im Vorfeld der Erweiterung und politischen Überprüfungen unternehmen, um zu ermitteln, wie eine größere Union funktionieren könnte.

Weiteres Vorgehen und Aufforderung zur Stellungnahme

Die Kommission wird eng mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten und sie unterstützen, um bis zum Ende ihrer Amtszeit rasche Einigungen zu erzielen.

Zusätzlich zu der am 17.10.2023 veröffentlichten Aufforderung zur Stellungnahme, mit der Rückmeldungen von Interessenträgern zu aufwendigen Berichtspflichten eingeholt werden sollen, werden weitere Konsultationen mit Unternehmen und dem Netz der KMU-Beauftragten, Sachverständigen der Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern durchgeführt, um besonders problematische Themen und Bereiche zu ermitteln, in denen Prioritäten gesetzt werden sollten.

Quelle: EU-Kommission

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Abhilfeklage: Neues Instrument für Verbraucherklagen in Kraft getreten

Mit der Abhilfeklage können gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebündelt eingeklagt werden. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, mit dem das neue Klageinstrument eingeführt wird, ist am 13.10.2023 in Kraft getreten. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 17.10.2023

Mit der Abhilfeklage können gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebündelt eingeklagt werden. Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, mit dem das neue Klageinstrument eingeführt wird, ist am 13.10.2023 in Kraft getreten.

Die EU-Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine auf Schadensersatz oder sonstige Abhilfe gerichtete Verbandsklage einzuführen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch dieselbe unerlaubte Geschäftspraktik geschädigt wurden, sollen dadurch ein kollektives Instrument zur Abhilfe erhalten. Zugleich sollen Unternehmen von unerlaubten Praktiken abgeschreckt und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen beschleunigt und Gerichte von zahlreichen Einzelklagen entlastet werden.

Umgesetzt wird die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, als dessen Kernstück das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ein neues Klageinstrument einführt. Mit der neuen Abhilfeklage können Verbraucherinnen und Verbraucher, ähnlich wie mit der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich geltend machen.

Das Gesetz bündelt dazu die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort. Daneben enthält es flankierende Änderungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Unterlassungsklagegesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Um Gerichte zu entlasten, die mit Massenverfahren befasst sind, werden außerdem die in § 148 ZPO enthaltenen Möglichkeiten erweitert, Verfahren auszusetzen. Dadurch wird es möglich, parallele Sachverständigengutachten zu identischen Fragestellungen in mehreren Verfahren zu vermeiden und Verfahren so effizienter zu führen.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 13.10.2023 in Kraft getreten.

In das Gesetzgebungsverfahren hatte die BRAK sich mit einer Stellungnahme eingebracht, in der sie das Vorhaben begrüßte und ergänzende Anregungen gab.

Quelle: BRAK

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EuGH zur Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben

In der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben muss sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden. So entschied der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens (Rs. C-761/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2023 zum Beschluss C-761/22 vom 05.10.2023

In der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben muss sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden.

Der deutsche Möbel-Discounter Roller bewarb auf seiner Website eine Küchenzeile. In dieser Werbung war die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens und der Haushaltsdunstabzugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energieeffizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Geräte.

Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhob bei einem deutschen Gericht Klage auf künftige Unterlassung solcher Werbung.

Das deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Lieferanten und Händler nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, in ihrer Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben. Falls dies zu bejahen sein sollte, möchte es wissen, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen können.

In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023 stellt der Gerichtshof fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen1. Dies gilt auch dann, wenn die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, in dem festgelegt wird, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.

In Bezug auf Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben gibt es bislang keinen solchen delegierten Rechtsakt. Unter diesen Umständen verfügen die Lieferanten und Händler über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und ‑spektren hinweisen; der Ausübung dieses Spielraums sind jedoch Grenzen gesetzt.

So muss die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und ‑spektren in der Werbung möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Backöfen oder Dunstabzugshauben entsprechen. Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise angegeben werden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt.

Der Gerichtshof nennt hierfür einige Beispiele, unbeschadet anderer denkbarer Lösungen: In der Werbung können die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.

Fußnote

1 Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. 2017, L 198, S. 1).

Quelle: EuGH

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„Freiwillig Tempo 30“: Klage der Grundstückseigentümer ohne Erfolg

Das VG Freiburg hat drei Klagen auf Feststellung der Zulässigkeit von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern auf Privatgrundstücken abgewiesen (Az. 6 K 1866/22 u. a).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 17.10.2023 zu den Urteilen 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22 vom 16.10.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat drei Klagen auf Feststellung der Zulässigkeit von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern auf Privatgrundstücken abgewiesen (Urteile vom 16. Oktober 2023, Az. 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22).

Der Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen auf der Halbinsel Höri im Landkreis Konstanz hatte im Herbst 2021 zu einer „Privatinitiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm“ aufgerufen und in diesem Zuge die Schilder mittels Spenden beschafft und verteilt. Mehrere Grundstückseigentümer, darunter die Kläger, stellten die Schilder auf ihren Grundstücken auf.

Im Juni 2022 bat das Landratsamt Konstanz die Grundstückseigentümer in einem nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben, die Schilder zu entfernen, und kündigte die Verhängung von Zwangsgeldern an. Weitere Schritte unternahm das Landratsamt jedoch nicht.

Mit ihren im Juli 2022 bei Gericht eingegangenen Klagen begehren die Eigentümer von drei Grundstücken die Feststellung, dass von ihnen aufgestellte „Freiwillig Tempo 30“-Schilder zulässig sind.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte es bereits darauf hingewiesen, dass die erhobenen Feststellungsklagen wegen des Prinzips der Nachrangigkeit der Feststellungsklage möglicherweise unzulässig seien, sodass über die Schilder in der Sache nicht entschieden werden könne.

Die schriftlichen Urteile mit den Gründen für die gerichtlichen Entscheidungen werden in den nächsten Wochen abgefasst und den Beteiligten zugestellt werden. Die Entscheidungsgründe werden Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Streit um Umfang des Hochzeitspakets bei symbolischer Hochzeit auf Schiffsreise

Im Streit um den Umfang eines gebuchten Hochzeitspakets wies das AG München die Klage auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab (Az. 223 C 15920/22).

AG München, Pressemitteilung vom 16.10.2023 zum Urteil 223 C 15920/22 vom 15.05.2023 (rkr)

Müssen Fotos extra bezahlt werden?

Im Streit um den Umfang des gebuchten Hochzeitspakets wies das Amtsgericht München die Klage auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab.

Der Kläger aus Sachsen-Anhalt hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten für Juni 2022 eine einwöchige Kreuzfahrt gebucht. Zusätzlich buchte der Kläger bei der Beklagten für 889 Euro das Hochzeitspaket „Classic“, das eine symbolische Hochzeit an Bord des Schiffs beinhaltete.

Im Photoshop des Schiffs hatte die Ehefrau des Klägers ein „Storybook“, ein „Wedd Canvas 40×60“ sowie ein Foto „Wedding Emerald“ für insgesamt 1.399,95 Euro erworben.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Fotos der Zeremonie in dem von ihm gebuchten Hochzeitspaket enthalten seien, und verlangte den von seiner Ehefrau im Photoshop der Beklagten gezahlten Betrag zurück, da dieser ohne Rechtsgrund bezahlt worden sei.

Das Amtsgericht München wies die Klage als unbegründet ab und führte hierzu in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB [liegen] nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die Beklagte durch die Leistung des Klägers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben muss.

Analoge oder digitale Abzüge von Fotos sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem Hochzeitspaket, welches er gebucht und bezahlt hat, inkludiert. Nach §§ 133, 157 BGB ist die Bezeichnung „Fotos der Zeremonie“ (…) nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass seitens der Beklagten Fotos von der Zeremonie gemacht werden, allerdings eine separate Bestellung mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt. Eine andere Auslegung ist nicht möglich, da der Beleg Anlage K 1 keinerlei Angaben zu Anzahl oder Format der inkludierten Fotos macht.

Des Weiteren ist zu sehen, dass die Ehefrau des Klägers am 14.06.2022 – soweit lesbar – nicht nur einfache Fotoabzüge gekauft hat, sondern spezielle, aufwendige Fotoprodukte. Dass auch diese im „Classic“ Paket enthalten sein sollen, ergibt sich aus der Anlage K 1 in keinster Weise.

Zudem wird in der E-Mail der Beklagten vom 4.2.2022, deren Zugang der Kläger nicht substanziiert bestritten hat und die der Kläger sogar selbst nochmal (…) vorlegt, explizit erläutert, dass ein einstündiger Fotoservice enthalten ist. Von Abzügen etc. ist auch hier nicht die Rede.

Auch die Ausführungen des Klägers, dass die angeführte Ausschreibung als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB einzuordnen ist, gehen fehl. Es muss sich dabei um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Dies ist bei der vorliegenden Beschreibung nicht der Fall. Eine Inkludierung nur des Fotografen an sich ist nicht ungewöhnlich, da bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten etc. beauftragt werden und Abzüge im Nachhinein, digital oder in Papierform, extra zu vergüten sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Klare und eindeutige Dateinamen: Übers beA versendete Schriftsätze müssen eindeutig benannt sein

Der BGH erneut hat die Anforderungen aufgelistet, die bei der Versendung eines Schriftsatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) durch Mitarbeitende und deren abschließender anwaltlicher Kontrolle einzuhalten sind. Besonders wichtig: Ein klarer und eindeutiger Dateiname für Schriftsätze, der Verwechselungen ausschließt (Az. VIa ZB 24/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.10.2023 zum Beschluss VIa ZB 24/22 des BGH vom 31.08.2023

Wer eine Datei namens „Berufungsschriftsatz.pdf“ per beA versenden lässt, muss sich nicht wundern, wenn dahinter die falsche Datei steckt.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat einen aktuellen Fall zum Anlass genommen, noch einmal genau die Anforderungen aufzulisten, die bei der Versendung eines Schriftsatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) durch Mitarbeitende und deren abschließender anwaltlicher Kontrolle einzuhalten sind. Besonders wichtig: Ein klarer und eindeutiger Dateiname für Schriftsätze, der Verwechselungen ausschließt (Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZB 24/22).

Der in diesem Verfahren vergebene Dateiname „Berufungsschriftsatz.pdf“ genügte diesen Anforderungen nicht. So war es nicht verwunderlich, dass sich dahinter das falsche Dokument verbarg, welches die Rechtsanwaltsfachangestellte an das Gericht versendete. Dies führte zur Fristversäumnis, den Antrag auf Wiedereinsetzung lehnten sowohl Berufungsgericht als auch letztlich der BGH ab.

BGH: Sinnvoll vergebener Dateiname ist unerlässlich

In dem Verfahren wiederholte der BGH auch noch einmal die Voraussetzungen, die beim Versand und der Kontrolle eines Schriftsatzes per beA einzuhalten seien: Zunächst sei die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts gem. § 130a Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zu überprüfen. Zum einen daraufhin, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Zum anderen im Hinblick auf die Tatsache, dass auch das korrekte Dokument im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO übermittelt wurde. Um dies korrekt prüfen zu können, bedürfe es eben des zuvor vergebenen sinnvollen Dateinamens. Nur dann lasse sich prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte.

Bei dem Dateinamen „Berufungsschriftsatz.pdf“ sei weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren noch eine hinreichende Unterscheidung von anderen Dokumenten im selben Verfahren möglich. Auch eine nachträgliche Kontrolle der Eingangsbestätigung durch den Anwalt half hier nichts. Denn die Bestätigung der Versendung irgendeines Schriftsatzes genüge nicht den Anforderungen an eine Kontrolle. Anders als bei einem Fax erschließe sich schließlich aus einem allgemeinen Dateinamen nicht sofort dessen Inhalt, sodass Verwechselungen nicht ausgeschlossen seien.

Quelle: BRAK

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Sturz auf Hoteltreppe: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht?

Verstößt der Betreiber eines Hotels gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die Treppe zu den Gästezimmern nur einen Handlauf besitzt und die einzelnen Treppenstufen mit Teppichflicken belegt sind? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 3 O 294/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.10.2023 zum Urteil 3 O 294/22 vom 31.08.2023 (nrkr)

Verstößt der Betreiber eines Hotels gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die Treppe zu den Gästezimmern nur einen Handlauf besitzt und die einzelnen Treppenstufen mit Teppichflicken belegt sind? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Der Beklagte betreibt in einem Moselort ein Hotel, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2020 einen siebentägigen Aufenthalt gebucht hatten. Das Zimmer der Klägerin befand sich im zweiten Stock und war über eine Holztreppe zur erreichen. Die Holztreppe zeigt im Fußbereich eine Kurve auf und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die einzelnen Treppenstufen sind zudem mit einem Teppichflicken belegt.

Am dritten Tag des Aufenthalts wollte die Klägerin einen Spaziergang unternehmen. Beim Hinabsteigen der Treppe stürzte die Klägerin und zog sich einen Bruch des linken Fußes mit mehreren Frakturen zu. Die Klägerin musste mehrmals operiert werden und war nach dem Sturz zwei Monate vollständig arbeitsunfähig. Im Anschluss befand sie sich sechs Wochen in der Wiedereingliederungsphase.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Sturz und die davongetragenen Verletzungen auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung würde in dem fehlenden zweiten Geländer sowie in den Teppichflicken, die Stolperfallen darstellen, bestehen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen ist.

Zwar ist grundsätzlich derjenige, der einen Gefahrenbereich eröffnet, verpflichtet diesen entsprechend abzusichern. Die deliktischen Sorgfaltspflichten verlangen dabei keine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass der Eintritt von Rechtsgutsverletzungen schlechthin ausgeschlossen wäre, denn ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Der Sicherungspflichtige ist daher weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrscheinlichkeitswert nahe null zu minimieren.

Trotz der Tatsache, dass die streitgegenständliche Treppe nur auf einer Seite einen Handlauf aufweise, könne hierin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gesehen werden. Die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz fordern für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf, der vorliegend unstreitig vorliege. Auch stellt die streitgegenständliche Treppe mit ihrer Breite von 1,10 Meter keine besonders breite Treppe dar, sodass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe gefordert werden.

Weiterhin sei die Klägerin aufgerufen „sich auch selbst zu schützen“, und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert. Dabei muss vor Gefahren, die „mit Händen zu greifen“ sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle „vor sich selbst warnt“. Die Treppe war der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen konnte.

Abschließend sei die streitgegenständliche Treppe sowie die Teppichflicken nicht kausal für den Sturz, weil die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben habe, dass sie auf der Treppe umgeknickt sei und dann Halt gesucht habe, diesen aber nicht gefunden habe.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) …

Quelle: Landgericht Koblenz

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Rückführung Darlehen: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300 Euro. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 214/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.10.2023 zum Urteil 17 U 214/22 vom 04.10.2023

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300,00 Euro. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300,00 Euro in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300,00 Euro verlangen kann.

Das Landgericht hatte die hiesige Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300,00 Euro verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier.

Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300,00 Euro könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. …

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) …

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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G7-Leitprinzipien für künstliche Intelligenz – Umfrage der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat eine Umfrage gestartet zum Entwurf internationaler Leitprinzipien für Organisationen, die fortgeschrittene KI-Systeme entwickeln.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2023

Die Europäische Kommission hat eine Umfrage gestartet zum Entwurf internationaler Leitprinzipien für Organisationen, die fortgeschrittene KI-Systeme entwickeln. EU-Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Mit diesen Grundsätzen werden die EU und gleichgesinnte Demokratien über die ersten internationalen Leitlinien verfügen, die eine ethische und sichere Nutzung fortgeschrittener KI-Systeme fördern und sicherstellen, dass die universellen Menschenrechte uneingeschränkt geachtet werden.“Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, wies darauf hin, dass die EU mit dem KI-Gesetz weltweit Vorreiter bei der innovationsfreundlichen KI-Regulierung ist. „Ich freue mich, dass sich wesentliche Elemente des KI-Gesetzes in den internationalen Leitprinzipien der G7 wiederfinden, die für alle KI-Akteure weltweit gelten sollten.“

Die Grundsätze fortgeschrittene KI-Systeme werden derzeit von den G7-Mitgliedern entwickelt, um Leitplanken auf globaler Ebene festzulegen. Die elf im Entwurf vorliegenden Leitprinzipien, die auch Grundmodelle und generative KI abdecken, sollen die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der Technologie fördern. Auf dieser Grundlage wollen die G7-Mitglieder einen Verhaltenskodex entwickeln, der Organisationen, die KI-Tools entwerfen, entwickeln, einsetzen und nutzen, als Orientierungshilfe dienen soll.

Alle interessierten Parteien sind eingeladen, bis zum 20. Oktober an der Umfrage teilzunehmen. Die eingegangenen Rückmeldungen werden an die anderen G7-Mitglieder weitergeleitet und tragen zu den Diskussionen über den Abschluss der Verhandlungen über einen freiwilligen internationalen Verhaltenskodex für KI-Entwickler bei, der von den Staats- und Regierungschefs der G7 bis Ende dieses Jahres gebilligt werden soll.

Quelle: EU-Kommission

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Startschuss für „Mein Justizpostfach“ – die Justiz wird für Bürgerinnen und Bürger leichter digital erreichbar

Ab 13.10.2023 können Bürger „Mein Justizpostfach“ (MJP) nutzen. Der Dienst ermöglicht eine digitale, rechtssichere und kostenfreie Kommunikation mit der Justiz. Bürger können damit z. B. Klagen bei Gericht rechtswirksam einreichen oder Dokumente wie Mietverträge oder Bußgeldbescheide auf sichere Weise elektronisch an ihre Anwältin oder ihren Anwalt übermitteln.

BMJ, Pressemitteilung vom 13.10.2023

Die BundID ermöglicht die kostenlose und rechtswirksame Kommunikation mit der Justiz

Ab 13.10.2023 können Bürgerinnen und Bürger „Mein Justizpostfach“ (MJP) nutzen. Der Dienst ermöglicht ihnen eine digitale, rechtssichere und kostenfreie Kommunikation mit der Justiz. Bürgerinnen und Bürger können damit zum Beispiel Klagen bei Gericht rechtswirksam einreichen oder Dokumente wie Mietverträge oder Bußgeldbescheide auf sichere Weise elektronisch an ihre Anwältin oder ihren Anwalt übermitteln.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Wir haben bei der Digitalisierung der Justiz schon viele Fortschritte erreicht. Doch die Bürgerinnen und Bürger spüren bisher davon zu wenig – die Hürden für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind für sie immer noch zu hoch. Heute machen wir ihnen den Einstieg in die digitale Kommunikation mit der Justiz erheblich leichter. Mit dem Dienst ‘Mein Justizpostfach‘ stellen wir ihnen erstmals einen kostenfreien und einfachen Weg zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zur Verfügung. Damit die digitale Justiz auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommt.“

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Wir machen unseren Staat Schritt für Schritt digitaler. Justiz und Verwaltung bieten nun erstmals gemeinsam einen für Bürgerinnen und Bürger hilfreichen digitalen Service an. Für die notwendige Sicherheit und Vertraulichkeit sorgen wir mit dem digitalen Bürgerkonto BundID, dessen Bedeutung mit dem neuen Angebot weiter steigt. Über 3,4 Millionen Bürgerinnen und Bürger haben ihre BundID für sich schon eingerichtet. Seit heute gibt es einen weiteren guten Grund, sich für die BundID zu entscheiden.“

Mit ihrer kostenlosen BundID können sich Bürgerinnen und Bürger online identifizieren und digitale Verwaltungsleistungen sicher, einfach und flexibel von zu Hause erledigen. Das Nutzerkonto des Bundes wird auf der Internetseite https://id.bund.de/de eingerichtet.

Auch für den Dienst „Mein Justizpostfach“ benötigen Bürgerinnen und Bürger ihre BundID. Mit dieser können sie auf der Internetseite von „Mein Justizpostfach“ ihr persönliches Postfach für die Kommunikation mit der Justiz einrichten und nutzen.

Die BundID wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat seit 2019 bereitgestellt und kontinuierlich weiterentwickelt. Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen können die BundID kostenfrei für ihre digitalen Verwaltungsleistungen verwenden. Aktuell sind mehr als 100 Onlinedienste auf allen föderalen Ebenen angebunden. Dazu zählen Unterstützungsleistungen für Familien sowie Menschen in Aus- und Weiterbildung, zum Beispiel ElterngeldDigital, BAföGdigital und AFBG Digital. Weitere Behörden bereiten ihre Anbindung an die BundID vor.

Der neue Dienst „Mein Justizpostfach“ wird zunächst im Pilotbetrieb gestartet. Im Rahmen dieser Testphase wird der Dienst weiterentwickelt und um zusätzliche Funktionen ergänzt.

„Mein Justizpostfach“ ist über diese Internetseite erreichbar:
https://mein-justizpostfach.bund.de/

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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