Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Das Kabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Darüber informiert das BMAS.

BMAS, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Das Kabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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EU-Parlament sieht Software im Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie

Am 10.10.2023 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie beschlossen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.10.2023

Am 10.10.2023 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie beschlossen. Der Rat der EU hat sich bereits im Juni 2023 auf eine Positionierung geeinigt, sodass nun die Triolgverhandlungen beginnen können. Mit dem Abschluss der Verhandlungen ist im Q1 2024 zu rechnen.

Mit der Produkthaftungsrichtlinie werden gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden festgelegt, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind. Wie der Rat definiert auch das EU-Parlament Software als Produkt, wodurch Software-Anwendungen in Zukunft von der Produkthaftungsrichtlinie umfasst wären. Jedoch grenzt das EU-Parlament die Definition von Schaden ein. Als Schaden wird die Zerstörung oder unwiderrufliche Beschädigung von Daten umfasst, die nicht zu beruflichen Zwecken verwendet werden, sofern der materielle Schaden 1.000 Euro übersteigt.

Schließlich stellt sich das EU-Parlament hinter den Vorschlag der EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von 12 Monaten umgesetzt haben müssen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Virtuelle und hybride Versammlungen der Kammern

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer (BNotK), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Patentanwaltskammer (PAK) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/8674) vor.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 11.10.2023

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer (BNotK), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Patentanwaltskammer (PAK) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8674) vor, der am Donnerstag, 12. Oktober 2023, ohne Aussprache überwiesen werden soll. In dem Entwurf ist zudem unter anderem eine Änderung der Wirtschaftsprüfungsordnung vorgesehen. Ziel dieser Änderung ist es demnach „einer drohenden Überlastung der Aufsichtsbehörden und des Berufsgerichts entgegenzuwirken. Das Berufsgericht soll in Anbetracht zu erwartender umfangreicher Gerichtsverfahren besser aufgestellt werden, indem effizientere berufsgerichtliche Verfahren ermöglicht werden.“

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 730/2023

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Keine Künstlersozialabgabe für Kunstprojekt im Münsteraner Bahnhofsviertel

Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Berufung gegen das Urteil des SG Münster zurückgenommen (Az. L 8 BA 192/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2019 zurückgenommen.

Es bleibt dabei: Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten.

Seit 2013 scheinen gleich mehrere Monde im Bahnhofsviertel in Münster. Wo früher triste, graue Schaltkästen standen, findet man seither die im Auftrag des ISG Bahnhofsviertel Münster e.V. von dem Frankfurter Künstler Tobias Rehberger gestalteten farbenfrohen Installationen „The Moon of Alabama“. Ausgehend von den Gesamtkosten i. H. v. rund 500.000 Euro verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung die Zahlung von rund 18.000 Euro an die Künstlersozialversicherung, da der Verein Kunst verwerte und damit Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit betreibe. Die Künstlersozialabgabe muss u. a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung). Der Verein klagte erfolgreich vor dem SG Münster (Az. S 14 BA 32/18). Dieses verneinte in seinem Urteil vom 11.07.2019 im konkreten Einzelfall die Abgabepflicht. Der Verein vergebe nur gelegentlich Aufträge an Künstler und sei kein professioneller Kunstvermarkter. Durch das Projekt „Schaltschränke“ sei der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden. So fehlten etwa Hinweisschilder oder Stifter-Tafeln an den Objekten. Als mittelbare Werbung scheide auch die – damals nicht nur positive – Medienberichterstattung aus.

Die DRV hat ihre gegen das Urteil gerichtete Berufung (Az. L 8 BA 192/19) jetzt zurückgenommen, nachdem der 8. Senat ihr einen ausführlichen Hinweis zur Rechtslage erteilt hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Aus Sicht der BRAK ist eine erneute Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Streitwertkataloges dringend geboten, da seit seiner letzten Aktualisierung mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2023

Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist eine erneute Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Streitwertkataloges dringend geboten, da seit seiner letzten Aktualisierung mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

Der Ausschuss Verwaltungsrecht erarbeitete eine Stellungnahme zur Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In ihrer Stellungnahme weist die BRAK in einer Vorbemerkung (I) darauf hin, dass aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren schon inflationsbedingt eine Anhebung aller Streitwerte angezeigt ist. Bei einer Überarbeitung sollten ferner ggf. auch strukturelle Veränderungen überlegt werden. Zudem sollte überprüft werden, ob sich seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013 in der Streitwertrechtsprechung Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen. Darüber hinaus fordert die BRAK eine Anpassung der Streitwerte an die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Schließlich fordert die BRAK, die Vertretung der Anwaltschaft in der Streitwertkommission.

Bei den Einzelhinweisen zum Streitwertkatalog 2013 (II) stellt die BRAK anhand von verschiedenen Beispielen dar, dass der Streitwertkatalog auch in struktureller Hinsicht überarbeitet werden sollte. Zunächst fordert die BRAK folgende Anpassungen:

  • Anhebung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro auf 10.000 Euro
  • Lineare Anpassung aller Streitwerte unter Zugrundelegung eines erhöhten Auffangstreitwerts
  • Einführung eines Mindeststreitwerts
  • Ansatz des vollen Gegenstandswerts in Eilverfahren

Anschließend enthält die Stellungnahme Anmerkungen zu den Ziffern des Streitwertkatalogs 2013 zum Teil mit konkreten Änderungsvorschlägen.

Quelle: BRAK

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Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 250/22).

BAG, Pressemitteilung vom 10.10.2023 zum Urteil 3 AZR 250/22 vom 10.10.2023

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Nach § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung der Arbeitgeberin (§ 7 Abs. 4 ZVO) erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Aufgrund Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2021 bezog der Kläger auf seinen Antrag vom Mai 2020 mit Wirkung des 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 wandte er sich unter Vorlage des Bescheids an die Beklagte und beantragte die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente ab Januar 2021. Am 20. August 2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Ab April 2022 leistete die Beklagte das Ruhegeld. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe bereits ab Januar 2021 das betriebliche Ruhegeld zu. § 7 Abs. 4 ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO als AGB ergab, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetzt. Die der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Es ist im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wird dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings nach Wechsel des Studiengangs

Ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der „Sozialen Arbeit“ aufgenommen hat, kann dafür Ausbildungsförderung beanspruchen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1659/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.10.2023 zum Urteil 12 A 1659/21 vom 25.09.2023

Ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der „Sozialen Arbeit“ aufgenommen hat, kann dafür Ausbildungsförderung beanspruchen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW durch – den Beteiligten am 10.10.2023 bekanntgegebenes – Urteil vom 25.09.2023 entschieden und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert.

Das im Jahre 2011 aufgenommene rechtswissenschaftliche Studium des Klägers an einer Hochschule in Damaskus endete ohne Abschluss mit seiner bürgerkriegsbedingten Flucht im Jahre 2015. In Deutschland wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach erfolgreichem Absolvieren von Deutschkursen nahm er im Jahre 2018 das Studium der „Sozialen Arbeit“ an einer Fachhochschule in Münster auf. Das Studierendenwerk lehnte seinen Antrag auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, wegen seines mehrjährigen, nicht abgeschlossenen Studiums in Syrien komme eine Förderung der nunmehr begonnenen anderen Ausbildung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel in Betracht. An einem solchen Grund fehle es. Der Kläger müsse sich an seiner im Heimatland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen, da ein rechtswissenschaftliches Studium auch in Deutschland angeboten werde. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Antragsablehnung gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Das nicht zum Abschluss gebrachte Studium der Rechtswissenschaften in Syrien ist förderungsrechtlich als Erstausbildung des Klägers zu berücksichtigen. Mit der späteren Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit in Deutschland hat der Kläger einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Dass er seine im Heimatland begonnene Hochschulausbildung fluchtbedingt endgültig aufgegeben hat, ist nicht erkennbar. Der Fachrichtungswechsel des Klägers beruhte auch auf einem für die Förderfähigkeit der anderen Ausbildung notwendigen unabweisbaren Grund. Ein solcher Grund erfordert Umstände, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Im Fall des Klägers war ein Wechsel der Fachrichtung bei Fortführung der Hochschulausbildung in Deutschland unausweichlich. Das gilt vor allem auch mit Blick auf die unterstellte Möglichkeit der Aufnahme eines Jurastudiums in Deutschland. Von einer „Fortsetzung der bisherigen Ausbildung“ im vorgenannten Sinne kann nur die Rede sein, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher/vormals betriebene Ausbildung. Ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität fiele aber offensichtlich in eine andere Fachrichtung als die rechtswissenschaftliche Ausbildung, welche der Kläger an der Hochschule in Syrien betrieben hat. Die diametrale Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme und -ordnungen beider Länder bildet sich auch in den jeweiligen rechtswissenschaftlichen Studiengängen ab. Allein daraus, dass die Studiengänge abstrakt dem gleichen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen sind und nach erfolgreichem Abschluss eine Tätigkeit wohl in gleichen juristischen Berufsfeldern – einerseits in Syrien, andererseits in Deutschland – ermöglichen, folgt nicht, dass ein in Syrien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland „fortgeführt“ werden könnte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studierende mit (weit) vorangeschrittenem Ausbildungsstand sich förderungsunschädlich nur unter den engen Voraussetzungen des „unabweisbaren Grundes“ von seinem ursprünglichen Ausbildungsziel lösen und einer anderen Ausbildung zuwenden können. Allerdings beruht diese Vorstellung auf der Annahme, dass die begonnene Ausbildung auch tatsächlich in der Weise fortgeführt werden kann, dass sie auf bereits vermittelten Ausbildungsinhalten aufbaut und einen dementsprechend zeitgerechten Abschluss erwarten lässt. Daran fehlt es, wenn die angebotene Ausbildung – wie hier der Studiengang der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität – lediglich eine gleiche (oder ähnliche) Bezeichnung trägt und zu einer allenfalls „artverwandten“ Qualifikation führt wie die Erstausbildung, sich aber inhaltlich vollkommen von dieser unterscheidet und folglich keinerlei Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen ermöglicht. Als anerkannter Flüchtling ist der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, das in seinem Heimatland aufgenommene Studium der islamischen Rechtswissenschaften dort zum Abschluss zu bringen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft (20/8655) vorgelegt.

Das Übereinkommen ist das erste internationale Instrument, das umfassende Mindeststandards in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft enthält. Es trifft insbesondere Regelungen zum Schutz von Zeit- und Saisonarbeitskräften, hinsichtlich junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kontext mit gefährlicher Arbeit in der Landwirtschaft sowie zu besonderen Bedürfnissen von Arbeitnehmerinnen in Bezug auf den Mutterschutz. Darüber hinaus enthält es Regelungen zur Arbeitszeit und hinsichtlich der Einrichtung eines Systems der sozialen Sicherheit für den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Mindestanforderungen an Unterkünfte. „Im Rahmen der Ratifikation sind Ergänzungen der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich.“ Das Gesetz schaffe aber die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 721/2023

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Gesetz über digitale Märkte: Vorlage für Torwächter-Berichte veröffentlicht

Die großen Plattformen müssen in Zukunft in einem Bericht darlegen, wie sie das Gesetz über Digitale Märkte einhalten. Die Vorlage dazu hat die EU-Kommission nun veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2023

Die großen Plattformen müssen in Zukunft in einem Bericht darlegen, wie sie das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act – DMA) einhalten. Die Vorlage dazu hat die EU-Kommission nun veröffentlicht. Die im Rahmen des DMA benannten Torwächter (Gatekeeper) müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Benennung Berichte vorlegen, wie sie die Vorschriften einhalten und diese mindestens einmal jährlich aktualisieren.

Die am 6. September 2023 benannten Torwächter müssen die ersten Berichte bis zum 7. März 2024 vorlegen. Die Kommission wird dann eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der einzelnen Berichte veröffentlichen. Die Konformitätsberichte müssen in detaillierter und transparenter Weise alle relevanten Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes über digitale Märkte durch die benannten Torwächter zu beurteilen.

Die Kommission hat auch die Antworten auf die Konsultation zum Entwurf der Vorlage für die Konformitätsberichte und andere relevante Vorlagen veröffentlicht, die die benannten Gatekeeper befolgen müssen, um die Einhaltung des DMA zu gewährleisten.

Quelle: EU-Kommission

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Keine Präklusion: Partei muss auf neue Wertung in Berufungsinstanz reagieren können

Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können. So entschied der BGH (Az. VI ZR 191/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.10.2023 zum Beschluss VI ZR 191/22 des BGH vom 01.08.2023

Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können.

Wenn das Berufungsgericht erstmals eine Klageforderung als streitig betrachtet, welche im Urteil der ersten Instanz als unstreitig bezeichnet wurde, so darf es ergänzenden klägerischen Vortrag nicht als präkludiert gem. §§ 525, 296 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ansehen. Stattdessen ist das Bestreiten der Forderung als neues Verteidigungsmittel i. S. d. § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen. Nach dessen Zulassung muss das Gericht dem Gegner ermöglichen, hierzu Stellung zu nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen einer Schadensersatzklage entschieden (Beschluss vom 01.08.2023, Az. VI ZR 191/22).

Die Parteien streiten sich um Schadensersatzforderungen wegen eines Unfalls auf einem Waldweg. Der Kläger war – unzulässigerweise – auf diesem mit dem Auto unterwegs gewesen und dabei mit einem Sattelschlepper zusammengestoßen. Er fordert nun eine hohe Schadensersatzsumme, u. a. wegen Verdienstausfalls. Die Beklagten bestreiten schon die eigene Schuld an dem Unfall.

OLG sieht erstmals Bestreiten der Forderung

Das Landgericht hat der Forderung jedoch vollumfänglich stattgegeben. Dabei ist es laut tatbestandlichen Feststellungen im Urteil davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers zur Höhe des Verdienstausfalls unstrittig sei. Diese Feststellungen sind nicht im Berichtigungsverfahren gem. § 320 ZPO korrigiert worden.

In der Berufungsinstanz ging jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden davon aus, dass diese Schadensposition durchaus in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden sei. Der Kläger hätte daher den von ihm behaupteten Erwerbsschaden substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, habe dies aber versäumt. Zwar legte er später entsprechende schlüssige Belege vor. Diese erachtete das OLG jedoch als präkludiert und berücksichtigte sie nicht mehr, bevor es die Klage in diesem Umgang abwies (Urteil vom 20.05.2022, Az. 1 U 336/21).

Das sah der BGH nun aber anders, hob infolge einer Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verwies in diesem Umfang an sie zurück. Das OLG habe durch die Annahme der Präklusion das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Schließlich habe das OLG in der Berufungsverhandlung erstmals darauf hingewiesen, dass es das Bestreiten in zweiter Instanz berücksichtigen werde. Dann hätte es nach der ZPO aber das Bestreiten als neues Verteidigungsmittel zulassen und auch den daraufhin erfolgten Klägervortrag berücksichtigen müssen.

Quelle: BRAK

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