Equal Pay: AGG-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin Todtmoos abgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen (Az. 4 S 1145/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 4 S 1145/25 vom 26.03.2026

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in die höhere Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 36.529,75 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2025). Es hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gemeinde macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend, die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin sei nicht vergleichbar gewesen mit der bei ihrem Amtsvorgänger.

Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs

Mit dem heute den Beteiligten bekannt gegebenem Tenor hat der 4. Senat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin abgewiesen. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat insbesondere erörtert, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorgänger gegeben ist und ob auf den Amtsnachfolger abgestellt werden kann. Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung blieben ohne Erfolg.

Die schriftlichen Urteilsgründe des 4. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Umgang mit Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zu den Urteilen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS vom 25.02.2026 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25. Februar 2026 zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen.

In beiden Verfahren hat die Universität Kassel angenommen, dass sich der Prüfling jeweils bei der Prüfungsleistung der Hilfe von Künstlicher Intelligenz bedient habe. Wegen besonders schwerer Täuschung wurden die Studenten auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. In dem einen Fall räumte der Kläger selbst die Verwendung Künstlicher Intelligenz als Hilfsmittel ein. In dem anderen Verfahren schloss die Universität insbesondere aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit auf die Verwendung Künstlicher Intelligenz.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewertungen der Universität Kassel als besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung, weil sich die Studenten unerlaubter Hilfsmittel bedient hätten. Für den Begriff der unerlaubten „fremden Hilfe“ sei dabei nicht maßgeblich, ob es sich um menschliche Hilfe handelt. Werde ein wissenschaftlicher Text mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt, ohne dies kenntlich zu machen, verstoße das bereits gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Erstellung von Textpassagen durch Künstliche Intelligenz sei auch mit der klassischen Quellenrecherche durch Google nicht gleichzusetzen, weil bei Nutzung von Künstlicher Intelligenz eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfinde und die Künstliche Intelligenz auch nicht als Quelle angegeben werde. Anders könne dies dann zu beurteilen sein, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen sei.

Weiterhin hat das Gericht hinsichtlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz Ausführungen zu denjenigen Indizien gemacht, die für deren Nutzung sprechen und für das Gericht in einer Gesamtschau zu der Überzeugung der Nutzung geführt haben. Symptomatisch für KI-generierte Texte seien beispielsweise häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte. Ein weiteres typisches Indiz seien wiederholende Zusammenfassungen. Daneben sei bei dem betroffenen Kläger zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes eine auffällige Diskrepanz zu sehen. Hinzu komme, dass er im Bearbeitungszeitraum erhebliche Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabenstellung gezeigt, sodann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt habe.

Die Entscheidungen (Urteile vom 25. Februar 2026, Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Hinweis: Die Entscheidungen waren bereits Gegenstand der Pressemeldung Nr. 1/2026 des Verwaltungsgerichts Kassel. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Entscheidungsgründe noch nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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OVG lehnt Eilantrag gegen Erhöhung des Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall ab

Das OVG Schleswig-Holstein hat den Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts in der Beihilfeverordnung überwiegend als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt (Az. 2 MR 1/26).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil 2 MR 1/26 vom 26.03.2026

In einem Eilverfahren hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute einen Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts im Krankheitsfall in der Beihilfeverordnung für Beamtinnen und Beamte abgelehnt (Az. 2 MR 1/26).

Die Beihilfeverordnung ist eine Rechtsverordnung des Landes Schleswig-Holstein und regelt die Gewährung von Beihilfen u. a. im Krankheitsfall. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, welche die Beamtinnen und Beamten aus den laufenden Bezügen zu bestreiten haben. Die Rechtmäßigkeit von Änderungen der Beihilfeverordnung kann in einem sog. Normenkontrollverfahren überprüft werden. Hier haben die Antragsteller außerdem einen Eilantrag gestellt, um eine schnelle Entscheidung des Gerichts zu erreichen.

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag ist die Höhe der Selbstbehalte für Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe. Die Besoldungsgruppe A 10 gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die Erhöhungen führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. In seinem Beschluss hat es zunächst ausgeführt, dass der Antrag des Beamtenbundes bereits unzulässig sei. Er sei durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Er könne sich auch nicht auf eine Betroffenheit seiner Mitglieder berufen, denn dafür fehle eine gesetzliche Regelung – solche gibt es etwa im Umweltrecht für Umweltverbände. Auch dass Beamtinnen und Beamte in ihrem Streikrecht eingeschränkt seien, überzeugte den Senat nicht. Der Beamtenbund könne die wirtschaftlichen und rechtlichen Forderungen seiner Mitglieder weiterhin vertreten.

Unzulässig sei auch der Antrag des weiteren Antragstellers, soweit er sich gegen die Erhöhung in anderen Stufen wendet, denn dies verletze ihn nicht in eigenen Rechten. In Bezug auf die Erhöhung der Stufe 1, von der er selbst betroffen sei, sei sein Antrag unbegründet. Es gebe für die Erhöhung eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in diesem Verfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit könne sich der Antragsteller nicht die Reduzierung von Teilleistungen herausgreifen, sondern müsse sich – im Wege einer sog. Feststellungsklage – gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen wenden. Dies bleibe ihm weiterhin unbenommen und auch zumutbar.

Das zu dem Eilverfahren gehörende Hauptsacheverfahren (Az. 2 KN 1/26) soll ebenfalls noch im Laufe des Jahres entschieden werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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„Sanktionsfrei“, aber nicht anrechnungsfrei

Eine vom Verein „Sanktionsfrei e.V.“ geleistete Zahlung ist als anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld zu berücksichtigen, wenn es an einer konkreten und durchsetzbaren Rückzahlungsvereinbarung fehlt. So entschied das SG Augsburg (Az. S 3 AS 68/25).

SG Augsburg, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil S 3 AS 68/25 vom 02.07.2025 (rkr)

Der Fall

Im April 2024 stellte der Kläger beim Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld. In der Folge legte er dem Jobcenter eine Quittung über den Erhalt einer Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ in Höhe von 500 Euro im Juli 2024 vor.

Mit Bescheid vom 05.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2025 bewilligte das Jobcenter dem Kläger Bürgergeld für die Zeit von April 2024 bis März 2025. Die Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ wurde dabei im Monat Juli 2024 (abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro) bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigt. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verwenden.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und geltend gemacht, dass die Zahlung nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe, da es sich um ein Darlehen handele. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Verein „Sanktionsfrei e.V.“ mitgeteilt, die Zahlung habe als darlehensweise Überbrückung gelten sollen, da der Kläger nach seiner Antragstellung vom Jobcenter noch keine Leistungen erhalten hatte. Einen Darlehensvertrag gebe es nicht. Im Mai 2025 sei das Darlehen noch nicht zurückgezahlt gewesen. Eine Rückzahlung werde dann erfolgen, wenn es dem Kläger finanziell möglich sei.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei der Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ handele es sich um anrechenbares Einkommen.

Als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen seien Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden. Um eine solche Zahlung handele es sich vorliegend.

Nicht um anrechenbares Einkommen handele es sich hingegen bei einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist. Vorliegend bestehe aber keine konkrete Rückzahlungsvereinbarung. Nach der Auskunft des Vereins, eine Rückzahlung solle dann erfolgen, wenn sie für den Kläger leistbar ist, sei nicht davon auszugehen, dass er eine Rückzahlung der gewährten Zahlung erwartet oder gegen den Kläger durchsetzen wird.

Ebenfalls nicht als Einkommen anrechenbar seien Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen. Auch insoweit wäre ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen von Seiten des Vereins erforderlich, das gerade nicht nachgewiesen sei.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Keine allgemeine Pflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einholung von Vergleichsangeboten

Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der Bundesgerichtshof der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt (Az. V ZR 7/25).

BGH, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil V ZR 7/25 vom 27.03.2026

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der Bundesgerichtshof der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In einer Eigentümerversammlung im September 2023 wurden mehrheitlich verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen in der Mehrhausanlage gefasst. Konkret wurde der Austausch zweier Fenster in einer Wohneinheit zum Preis von 4.091,22 Euro (TOP 11), der Austausch der Vordachverglasung an einem Haus zzgl. Malerarbeiten zum Preis von 1.564,61 Euro (TOP 12), ein weiterer Austausch der Vordachverglasung an einem anderen Haus zzgl. Malerarbeiten zum Preis von 1.145,00 Euro (TOP 13) sowie der Austausch eines weiteren Fensters in einer Wohneinheit zum Preis von 2.939,30 Euro (TOP 14) beschlossen. Seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer war deshalb auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht habe.

Bisheriger Prozessverlauf

Die von den Klägern gegen die Beschlüsse zu TOP 11 bis TOP 14 erhobene Anfechtungsklage, die auf die fehlenden Vergleichsangebote gestützt ist, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger ist der Beschluss zu TOP 11 durch das Landgericht für ungültig erklärt worden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Parteien mit ihren von dem Landgericht zugelassenen Revisionen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Kläger zurückgewiesen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt worden. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es entgegen der nahezu einhelligen Auffassung der Instanzgerichte keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist. Dem Gesetz lässt sich eine solche Vorgabe nicht entnehmen. Dies gilt erst recht für die Forderung, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und davon nur sog. Bagatellmaßnahmen auszunehmen. Eine solche schematische Betrachtungsweise würde der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht gerecht und zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu sehr einschränken.

Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen. In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen. Bei Kleinaufträgen mit einem geringeren Auftragsvolumen liegt es auf der Hand, dass sich die Wohnungseigentümer vor der Erteilung des Auftrags nicht um eine externe Überprüfung eines vorliegenden Angebots bemühen müssen, sondern häufig selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist. Zudem gehört es zunächst einmal zu den Pflichten des Verwalters, das Angebot auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So kann insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bzw. weiterer Informationen können zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.

Auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war („bekannt und bewährt“), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer ist neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführt, dass er den verabredeten Zeitplan einhält und qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt und dass er etwaigen Beanstandungen, so sie denn vorkommen, zeitnah nachgeht und diese vollständig behebt. All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben. Je nach Komplexität der beabsichtigten Maßnahme können sich weitere Vorteile daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kennt und sich nicht erst einarbeiten muss.

Schließlich handelt es sich bei der bisherigen „Drei-Angebote-Regel“ der Instanzgerichte um eine reine Verfahrensvorgabe, die in der Sache nichts über die Eignung und den marktgerechten Preis eines einzelnen Angebots aussagt. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und unter Beweis stellen muss.

Daran gemessen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der allein geltend gemachte Anfechtungsgrund („keine Vergleichsangebote“) liegt hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse nicht vor. Vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers reichten die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus. Weder bedurfte es der Einholung von Vergleichsangeboten noch musste die Eignung bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Angebote durch externen Rat – über die Überprüfung durch den Verwalter hinaus – kontrolliert werden. Es handelt sich um mehrere unterschiedliche Standardmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Anlage. Mit deren Vornahme konnten ohne weiteres – wie geschehen – bekannte und bewährte, mit der Anlage vertraute Handwerker beauftragt werden. Dass die Angebote objektiv ungeeignet und/oder überteuert sind, haben die Kläger nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht; dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

2. […]

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere

1. […]

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei aufenthaltsrechtlichen Einreisehindernissen

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten i. S. des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil 5 C 7.24 vom 26.03.2026

Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) liegt nicht vor, solange der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und sein im Ausland lebender Ehegatte nach dortiger Eheschließung keine häusliche Gemeinschaft herstellen können, weil dieser für die Dauer des Bestehens aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger bezog ab 2016 für seine im Mai 2009 geborene und bei ihm lebende Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach seiner Scheidung von der Kindsmutter ging er am 23. September 2018 mit einer in Afghanistan lebenden Frau eine neue Ehe ein. Seine Ehefrau konnte mangels eines früher erteilten Einreisevisums erst am 8. Januar 2021 ins Bundesgebiet einreisen. Von Eheschließung und Einreise erlangte die beklagte Stadt Anfang März 2021 durch eine im Rahmen der jährlichen Überprüfung durchgeführte Abfrage der Meldedaten Kenntnis. Sie zog daraufhin den Kläger zum Ersatz des für die Zeit nach der Eheschließung bis Ende März 2021 als Unterhaltsvorschuss geleisteten Betrages in Höhe von rund 6.500 Euro heran. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob unter Abweisung der Klage im Übrigen den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf, soweit diese den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 7. Januar 2021 betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Der Kläger ist (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) zum Ersatz der von der Beklagten für seine Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet. Mit jeder Eheschließung entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, es sei denn, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Letzteres war hier nicht der Fall. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens wird im Unterhaltsvorschussgesetz (in § 1 Abs. 2 UVG) abschließend bestimmt. Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1567 BGB) vorliegt, also zwischen ihm und seinem Ehegatten aufgrund eines einseitigen oder beidseitigen Trennungswillens keine häusliche Gemeinschaft besteht, oder wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Aus der Regelungssystematik sowie aus dem aus der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Begriffsbestimmung (in § 1 Abs. 2 UVG) entgegen der Ansicht der Vorinstanz als abschließend zu verstehen ist und nicht die Ausweitung auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erlaubt. Gegen den mit diesem Auslegungsergebnis bewirkten Ausschluss von Unterhaltsleistungen bei einem unfreiwilligen Getrenntleben aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bestehen mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der anspruchsberechtigten Kinder auf Gleichbehandlung (aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die weitere Voraussetzung der Ersatzpflicht des Klägers ist erfüllt. Er hat die Gewährung der Unterhaltsleistungen im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass er seiner gesetzlichen Pflicht (gemäß § 6 Abs. 4 UVG), der Beklagten die Eheschließung anzuzeigen, fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Rat und EU-Parlament verabschieden Entwürfe zum AI Omnibus

Nach dem Rat der EU hat auch das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus beschlossen. Die Mandate der Mitgesetzgeber liegen nah beieinander, sodass von einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden kann.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 27.03.2026

In seiner Sitzung vom 13. März 2026 hat der Rat der EU sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus verabschiedet. Am 26. März 2026 hat auch das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zum AI Omnibus beschlossen. Die Mandate der Mitgesetzgeber liegen nah beieinander, sodass von einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes ausgegangen werden kann.

Verschiebung der Fristen für die Anwendungen von Regelungen für Hochrisiko-KI

Die Ratsposition und die des EU-Parlaments sieht neue Anwendungsfristen für Hochrisiko-KI vor: Für „stand alone“ Hochrisiko-KI-Systeme soll die Verordnung ab dem 2. Dezember 2027 gelten, für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte integriert sind, ab dem 2. August 2028. Die Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflicht (Wasserzeichen) KI erzeugter Inhalte, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt platziert wurden, soll nach Ansicht des Rates und des EU-Parlaments bis 2. November 2026 verlängert werden. Der Kommissionsvorschlag sah eine Frist bis zum 2. Februar 2027 vor.

Wiederaufnahme der Registrierungspflicht

Der Rat und das EU-Parlament sprechen sich für die Wiedereinführung der Registrierungspflicht für Anbieter von Hochrisiko-KI in einer EU-Datenbank aus. Die Registrierung soll jedoch vereinfacht werden und angemessener gestaltet werden.

Nutzung von personenbezogenen Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur

Die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Möglichkeit, besonders sensible personenbezogene Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur nutzen zu dürfen, ist teilweise stark kritisiert worden. Sowohl das Mandat des Rates als auch das Mandat des EU-Parlaments sehen den Zusatz des Kriteriums der strikten Erforderlichkeit der Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor.

Zudem sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verwendet werden, wenn der zugrunde liegende Bias Gesundheit, Sicherheit, Grundrechten oder dem Diskriminierungsverbot schaden würde. Eine Verpflichtung zur Bias-Kontrolle soll nicht bestehen.

Abschwächung der Schulungspflicht

Das Ratsmandat folgt weitgehend dem Entwurf der EU-Kommission: Mitgliedstaaten und Kommission sollen Provider und Entwickler von KI-Systemen dazu anregen, ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz bei Mitarbeitenden sicherzustellen. Die Schulungspflicht soll nach der Position des EU-Parlaments statt bei Kommission und Mitgliedstaaten bei Providern und Entwicklern liegen. Sie umfasst jedoch keine Garantie eines bestimmten KI-Kompetenzniveaus einzelner Personen mehr.

EU-Abgeordnete adressieren Doppelregulierungen

Zudem will das EU-Parlament Überschneidungen zwischen der sektoralen EU-Produktsicherheitsgesetzgebung und dem AI Act vermeiden: Für Produkte, die bereits unter spezifische Sicherheitsvorschriften fallen (z.  B. Medizinprodukte, Funkanlagen, Spielzeugsicherheit), sollen die KI-Pflichten weniger streng ausgestaltet werden. Gleichzeitig soll die Kommission verbleibende Regelungslücken gezielt schließen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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Bundestag verabschiedet EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung

Der Deutsche Bundestag hat am 26.03.2026 in 2./3. Lesung Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung verabschiedet. Sowohl der Entwurf für ein Data Act-Durchführungsgesetz als auch das Daten-Governance-Gesetz wurden zuvor im Ausschuss noch geändert (BT-Drs. 21/4998, BT-Drs. 21/4994).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.03.2026

Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 26. März 2026, Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung verabschiedet. Sowohl der Entwurf für ein Data Act-Durchführungsgesetz (21/2998, 21/3508) als auch das Daten-Governance-Gesetz (21/3544, 21/3946) wurden zuvor im Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung noch in Teilen geändert (21/4998, 21/4994). Beide Vorlagen wurden mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich beim Entwurf zum Data Act enthalten und dem Entwurf zum Daten-Governance-Gesetz zugestimmt. Der Abstimmung lagen Berichte gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages des Haushaltsauschuss (21/4999, 21/4995) zugrunde.

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf für das Data-Act-Durchführungsgesetz (21/2998) dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Er ist EU-weit am 12. September 2025 in großen Teilen direkt anwendbares Recht geworden, schreibt die Bundesregierung im Entwurf. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Begrenzung der Unterkunftsleistungen im Landkreis Fulda unwirksam

Das LSG Hessen hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat (Az. L 4 SO 116/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil L 4 SO 116/23 vom 04.03.2026

Sozialhilfe: Urteil zu Unterkunftskosten

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Sozialhilfe für Unterkunftskosten 2017 und 2018 im Landkreis Fulda nicht auf die Höchstgrenzen beschränkt werden konnten, die der Landkreis ab November 2017 festgesetzt hat.

Landkreis: Mietkosten sind unangemessen hoch

Der erwerbsgeminderte Kläger erhielt Sozialhilfe vom beklagten Landkreis. Die monatlichen Leistungen für die Unterkunftskosten betrugen hierbei 130 Euro weniger als die tatsächliche Miete. Der Landkreis lehnte einen Anspruch des Klägers in dieser Höhe ab. Er verwies darauf, dass der gesetzliche Anspruch nur Leistungen für angemessene Unterkunftskosten vorsehe, die tatsächliche Miete des Klägers jedoch unangemessen hoch sei. Der Landkreis berief sich hierbei auf die von ihm ab November 2017 festgesetzten Höchstwerte für Unterkunftskosten. Diese Festsetzung beruhte auf einer Datenerhebung von Nettokaltmieten ohne Kaltnebenkosten. Der Kläger war mit den niedrigen Leistungen nicht einverstanden.

Unzureichende Datengrundlage führt zu unwirksamer Festsetzung

Das Hessische Landessozialgericht entschied, wie bereits zuvor das Sozialgericht, dass der Kläger gegen den Landkreis Anspruch auf weitere Leistungen hat. Eine Begrenzung bezüglich der Unterkunftskosten ergebe sich nicht aufgrund der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte ab November 2017. Diese seien unwirksam. Erforderlich für eine wirksame Festsetzung sei eine Datenerhebung, die nicht nur die Nettokaltmieten, sondern auch die Kaltnebenkosten umfasse. Denn die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Leistungen für Unterkunftskosten auf die angemessenen Kosten meine die sog. Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete zuzüglich der Kaltnebenkosten. Durch diesen gebündelten Höchstwert sei es Personen, die Sozialhilfe beziehen, möglich, zwischen verschiedenen Wohnungen zu wählen. Sie könnten Wohnungen mit hohen Nettokaltmieten und geringeren Kaltnebenkosten oder Wohnungen mit niedrigen Nettokaltmieten und höheren Kaltnebenkosten anmieten. Die Unwirksamkeit der vom Landkreis festgesetzten Höchstwerte führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten habe. Es ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze aus dem Pauschalbetrag, der in der Wohngeldtabelle festgesetzt sei, plus einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent. Da die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers auch diesen Wert übersteige, ohne dass hierfür anerkennenswerte Gründe bestünden, habe er nur Anspruch auf höhere Leistungen bis zu diesem Grenzwert.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1)  1Bedarfe für Unterkunft (…)  werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)

§ 35b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

1Hat ein Kreis (…) eine Satzung nach §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1 (…) entsprechend (…).

§ 22a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) 1Die Länder können die Kreise (…) durch Gesetz ermächtigen (…), durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft (…) in ihrem Gebiet angemessen sind. (…)

§ 22b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) 1In der Satzung ist zu bestimmen, (…)

2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden. (…)

§ 22c Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) 1Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (…) sollen die Kreise (…) insbesondere

1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und

2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter

einzeln oder kombiniert berücksichtigen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen zum Schutz von Steuerzahlern und Einlegern

Das EU-Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, die den Geltungsbereich der EU-Regeln für insolvente Banken erweitern, um Einleger zu schützen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2026

  • Die Kosten von Bankinsolvenzen sollten in erster Linie von Aktionären, Gläubigern und branchenfinanzierten Sicherheitsnetzen getragen werden.
  • Mehr Banken fallen unter Abwicklungsmaßnahmen, und branchenfinanzierte Einlagensicherungsfonds können bei der Abwicklung einer insolventen Bank eingesetzt werden.
  • Privatkunden sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen werden besser vor Verlusten geschützt.

Das Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, die den Geltungsbereich der EU-Regeln für insolvente Banken erweitern, um Einleger zu schützen.

Die neuen Regeln weiten den Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften aus für den Fall von Bankinsolvenzen und schützen so das Geld der Steuerzahler besser. Außerdem befähigen sie die Behörden, potenzielle Bankinsolvenzen wirksamer zu bewältigen und der Einlegerschutz wird harmonisiert.

Stärkerer Schutz für Einleger und besserer Zugang zu Abwicklungsmitteln

In Insolvenz- oder Abwicklungsverfahren hat das Einlagensicherungssystem (DGS) – das von der Branche finanzierte System, das Einlagen von bis zu 100.000 Euro schützt – höchste Priorität in der Rückzahlungshierarchie. Privatkunden sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bilden die zweite Stufe, gefolgt von kleinen öffentlichen Stellen wie Kommunen und regionalen Regierungen in der dritten Stufe, sofern es sich bei diesen nicht um professionelle Anleger handelt.

Über die standardmäßige EU-Garantie von 100.000 Euro pro Einleger und Bank hinaus werden auch bestimmte Einlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen geschützt, die je nach den Umständen zwischen 500.000 Euro und 2.500.000 Euro betragen können.

Abwicklung kleinerer Banken

Der Abwicklungsrahmen – der von Regierungen und Aufsichtsbehörden genutzt wird, um insolvente Banken sicher zu restrukturieren oder abzuwickeln und dabei die Einleger sowie die Finanzstabilität zu schützen – wird auch kleine und mittlere Banken umfassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

Um Zugang zu externen Mitteln zu erhalten, müssen die eigenen Investoren und Gläubiger einer insolventen Bank zunächst Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel (TLOF) der Bank tragen. Der sog. Bridge-the-Gap-Mechanismus ermöglicht es, dass Einlagensicherungsfonds dazu beitragen, diese Mindestanforderung von 8 % an der Verlustbeteiligung zu erfüllen, wenn eine einlagenfinanzierte Bank nicht über ausreichende Verlustabsorptionskapazitäten verfügt. Dies erleichtert eine reibungslosere Übertragung des Bankgeschäfts und gewährleistet einen geordneten Marktaustritt.

Die Abgeordneten bestanden darauf, dass die Bedingungen für die Nutzung dieses Mechanismus vereinfacht werden, damit er auch für kleinere Banken eine praktikable Option bleibt. Die Mitgliedstaaten können zudem zulassen, dass Einlagensicherungsfonds für präventive oder alternative Maßnahmen eingesetzt werden – entweder um den Zusammenbruch einer Bank zu verhindern oder um sicherzustellen, dass Einleger im Falle einer Insolvenz auf ihre Gelder zugreifen können.

(…)

Hintergrund

Das Paket umfasst drei Rechtsakte: die Richtlinie über Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (BRRD), die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) und die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD).

Nächste Schritte

Die neuen Vorschriften treten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten (mit einigen Ausnahmen) ab 24 Monaten nach Inkrafttreten.

Quelle: Europäisches Parlament

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