CRD6: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.04.2026

Die EU-Kommission hat neben weiteren 21 EU-Mitgliedstaaten auch Deutschland aufgefordert, die Eigenmittelrichtlinie (CRD6) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist am 10.01.2026 abgelaufen.

Mit der CRD6 wird der EU-Aufsichtsrahmen für Banken aktualisiert. Ein Schwerpunkt liegt u. a. auf der Stärkung der Nachhaltigkeitsanforderungen: ESG-Risiken sollen umfassender in den Aufsichtsrahmen integriert werden.

Nach Erhalt des Aufforderungsschreiben hat Deutschland zwei Monate Zeit zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinie abzuschließen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die EU-Kommission den nächsten Verfahrensschritt einleiten und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland richten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark Saar-Hunsrück muss zurückgebaut werden

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die ohne Genehmigung errichtete Teichanlage samt baulicher Anlagen im Naturpark zurückgebaut werden muss (Az. 9 K 6671/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 9 K 6671/25.TR vom 23.02.2026

Mit Urteil vom 23. Februar 2026 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen.

Der Kläger ist seit Ende 2022 Eigentümer eines Grundstücks im Naturpark Saar-Hunsrück. Im April 2023 stellte der beklagte Landkreis fest, dass auf dem Grundstück zwei Fischteiche sowie eine Hütte mit überdachter Terrasse, eine Steganlage, mehrere Laternenmasten und Wegebefestigungen vorhanden waren. Außerdem war der natürliche Geländeverlauf auf dem Grundstück verändert und das Grundstück durch eine Zaunanlage eingefriedet worden. Mit Verfügung vom 11. August 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung der Teichanlagen und ordnete mit Verfügung vom 9. August 2024 darüber hinaus umfassende Rückbauarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks an, da der Kläger nicht über die notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen verfüge und es sich um vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft handele. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen die vorgenannten Anordnungen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf beruft, dass er selbst keine genehmigungsbedürftigen Handlungen durchgeführt habe. Die Teichanlage sowie die Hütte seien im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen. Er habe lediglich vereinzelt kleinere Änderungen vorgenommen.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes könne die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Solche Eingriffe in Natur und Landschaft habe der Kläger – ohne die insoweit erforderliche Genehmigung – vorgenommen, indem er die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terrassenüberdachung errichtet habe. Dadurch sei die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellten. Ein Vergleich des aktuellen Grundstückszustands mit älteren Lichtbildaufnahmen sowie die Neuwertigkeit der Anlagen, wie sie sich bei der Ortsbesichtigung der Kammer dargestellt hätten, belegten außerdem, dass die Errichtung der betreffenden Anlagen maßgeblich durch den Kläger erfolgt sei. Private Belange des Klägers, die im Rahmen der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Abwägung in Ansatz gebracht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stelle keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar, zumal das Gericht bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vor dem Hintergrund der Ausstattung der Hütte mit einer Bar samt Zapfsäule und einem Spielautomaten den Eindruck gewonnen habe, dass hier ohnehin nicht die Nutzung zur Fischerei, sondern die Nutzung zu sonstigen geselligen Freizeitzwecken im Vordergrund stehe. Ermessensfehler seien nicht feststellbar und die Anordnungen seien auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für den Kläger verhältnismäßig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Urlaub ohne Koffer trübt die Erholung: Minderung bei Pauschalreise berechtigt

Das LG Frankenthal entschied, dass im vorliegenden Fall der Verlust und die Beschädigung von Gepäck bei einer Pauschalreise einen Reisemangel darstellen und eine Minderung des Reisepreises von 35 % rechtfertigen, jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begründen (Az. 7 O 321/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 7 O 321/25 vom 19.02.2026 (rkr)

In den derzeit laufenden Osterferien suchen viele Familien Erholung mittels einer Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug ins Urlaubsparadies beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist die Urlaubsfreude schnell getrübt. Mit einem solchen Fall hat sich aktuell die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst. Das Gericht sprach einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 Euro zu, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so die Richterin.

Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet. Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.

Die Kammer gab der Familie teilweise recht und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.

Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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LIDL-Werbung „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ ist irreführend

Am 19. Februar 2026 hat das LG Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.03.2026 zum Urteil 21 O 77/25 KfH vom 19.02.2026

Jetzt liegt die schriftliche Begründung zum Urteil vom 19. Februar 2026 (Verbot einer LIDL-Werbung) vor.

Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Az. 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.

Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen“ beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.

Das Urteil kann binnen eines Monats nach dessen Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorgaben finden sich in den Paragraphen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben sind:

Hinweis zur Rechtslage

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) 1Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. […]

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

3. […]

Quelle: Landgericht Heilbronn

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Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen

Die spanische Airline Vueling erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Größeres oder zusätzliches Handgepäck kostet extra. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das OLG Hamm nun vorläufig nach einer Klage des vzbv (Az. I-13 UKl 4/25).

vzbv, Mitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil I-13 UKl 4/25 des OLG Hamm vom 20.01.2026 (nrkr)

Versäumnisurteil im Handgepäck-Streit: Gericht gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen Fluggesellschaft Vueling statt

  • Flugpreis enthält nur die Mitnahme eines kleinformatigen Handgepäckstücks.
  • Für zusätzliches oder größeres Handgepäck kassiert die Airline extra.
  • OLG Hamm: Flugpreis muss angemessenes Handgepäck enthalten.

Wer in der EU mit dem Flugzeug verreisen möchte, muss aktuell erst einmal seine Taschen und Koffer ausmessen. Airlines erlauben unterschiedliche Höchstmaße und -gewichte für kostenloses Handgepäck. Und wenn das Handgepäck die Vorgaben nur minimal überschreitet, kassieren Fluggesellschaften oft kräftig ab.

Die spanische Vueling Airline erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ etwa nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck müssen sie extra zahlen. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun vorläufig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Vueling hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Das Urteil ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung im Rahmen einer Initiative europäischer Verbraucherverbände gegen die Handgepäck-Gebühren von sieben Fluggesellschaften. „Nach EU-Recht sind Fluggesellschaften verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Dagegen verstoßen viele Fluggesellschaften, in dem sie nur Taschen und Rucksäcke im Miniformat ohne Preisaufschlag zulassen. Schon wenn Passagiere zusätzlich noch eine kleine Handtasche in die Kabine mitnehmen wollen, zahlen sie oft drauf.“

Die Revision der europäischen Fluggastrechte geht in die heiße Phase. In den kommenden Wochen werden dazu das Europäische Parlament und der Ministerrat der EU verhandeln. Beabsichtigt ist in diesem Zusammenhang auch eine neue Regelung zum Handgepäck.

„Das Recht muss praxistauglich werden. Die aktuellen Vorgaben sind zu schwammig, führen zu Chaos, Kostenfallen und zahlreichen Gerichtsverfahren. Im Ticketpreis sollte ein kleines persönliches Gepäckstück plus ein standardisiertes Handgepäck von mindestens 115 Zentimetern Kantenmaß und zehn Kilogramm Gewicht enthalten sein“, so Ramona Pop.

Mitnahme eines Kabinenkoffers nur gegen Aufpreis

Nach den Gepäck-Bestimmungen von Vueling dürfen Passagiere im Tarif „Fly Light“ kostenfrei nur ein einziges Handgepäckstück mit den Maßen von maximal 40 cm x 30 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen und unter dem Vordersitz verstauen. Die Mitnahme eines Kabinenkoffers mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm und maximal zehn Kilogramm Gewicht kann zum Verstauen im oberen Gepäckfach dazu gebucht werden – aber nur gegen Aufschlag. Bei der Online-Buchung fallen dafür zusätzlich je nach Strecke 10 bis 59 Euro und am Gate sogar 45 bis 79 Euro an. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa für Personen, die mit einem Kleinkind reisen.

Beschränkung auf ein einziges Handgepäckstück ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm folgte in der Begründung des Versäumnisurteils der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittige Handgepäck-Regelung rechtswidrig ist. Handgepäck sei nach europäischem Recht grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen. Dafür dürfe kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Dagegen verstoße Vueling Airlines schon deshalb, weil sie nur ein einziges kostenfreies Handgepäckstück zulasse. Damit würde bereits das Mitführen von zwei kleinen Gepäckstücken wie einer Handtasche und einer Laptoptasche kostenpflichtig – selbst wenn deren Maße zusammen noch unter den von der Airline genannten Grenzen liegen und sich beides sicher unter dem Vordersitz verstauen ließe.

Nach rechtlicher Einschätzung des Gerichts ist es außerdem nicht zulässig, dass Vueling auf seiner Internetseite für den Tarif „Fly Light“ Preise angibt, ohne das Zusatzentgelt für einen Kabinenkoffer mit Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm auszuweisen.

Das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung als Versäumnisurteil, weil Vueling auf die Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist reagiert hat. Inzwischen hat Vueling Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Klage ist Teil einer Initiative europäischer Verbraucherverbände

Die Klage gegen Vueling ist Teil einer gemeinsamen Initiative europäischer Verbraucherorganisationen. Im Mai 2025 haben der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis von sieben Fluggesellschaften erhoben: easyJet, Norwegian Air, Ryanair, Transavia, Volotea, Vueling Airlines und WizzAir. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Rahmen der Aktion Klage gegen easyJet, WizzAir und Vueling eingereicht und aufgrund von Verbraucherbeschwerden auch Eurowings verklagt. Das Versäumnisurteil des OLG Hamm ist das erste Urteil in diesen Verfahren.

Hintergrund zur Reform der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Am 21. Januar 2026 hat das Europäische Parlament den Vorschlag des Ministerrats der EU zur Änderung der Fluggastrechte abgelehnt. Das Europäische Parlament fordert eine Stärkung der Fluggastrechte: Die bestehenden Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen sollen erhalten bleiben. Passagiere sollen außerdem einen Anspruch haben, neben einem kleinen persönlichen Gegenstand ein weiteres standardisiertes Handgepäckstück ohne zusätzliche Kosten mitführen zu dürfen.

Der Reformvorschlag muss nun in einem Vermittlungsausschuss verhandelt werden. Kommt es zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Ministerrat dort zu keiner Einigung, bleibt die aktuelle Rechtslage weiter bestehen.

Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 20.01.2026, Az. I-13 UKl 4/25 – nicht rechtskräftig. Die Gegenseite hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Zoll darf 618.000 Euro Bargeld wegen Verdachts illegaler Herkunft sicherstellen

Die Sicherstellung von 618.580 Euro Bargeld, das bei einer Autobahnkontrolle im Pkw des Klägers aufgefunden wurde, war rechtmäßig. Das VG Gelsenkirchen ging von einer illegalen Herkunft und einer fortbestehenden Gefahr für die Rechtsordnung aus (Az. 17 K 3073/22).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 17 K 3073/22 vom 26.03.2026 (nrkr)

Der Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht GelsenkirchenDer Zoll hat 618.580 Euro – gestückelt in über 17.000 Scheinen – bei einer Autobahnkontrolle zu Recht sichergestellt. Der polnische Kläger, in dessen Pkw das Geld in einer Reisetasche und einer Tragetasche aufgefunden wurde, kann das Geld gegenwärtig nicht von der Bundesrepublik Deutschland herausverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 26. März 2026 nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Zollbeamte hatten den Kläger Anfang 2021 auf der BAB 2 kontrolliert. Er gab bei der Kontrolle an, dass das aufgefundene Geld einen Wert von 230.000 bis 300.000 Euro habe. In der Vernehmung später am selben Tag gab er an, dass er das Bargeld einige Tage zuvor als Darlehen von einem polnischen Unternehmer erhalten habe, um sich insbesondere im Lkw-An- und Verkauf selbstständig zu machen. Das Geld wurde zunächst für das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingestellt hatte, verfügte der Zoll die Sicherstellung des Geldes.

Die auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargelds gerichtete Klage hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Sicherstellung ist rechtmäßig. Die Zollbehörden haben zu Recht eine von dem Bargeld ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung angenommen. Das Gericht ist überzeugt, dass das Bargeld aus illegalen Geschäften stammt und dafür wieder verwendet würde. Bereits die Stückelung des Bargeldes in über 17.000 Scheine, vorwiegend 50 Euro-Scheine, ist ein starkes Indiz für Geld aus illegalen Quellen. Bei der Kontrolle konnte der Kläger ferner den Betrag des bei ihm sichergestellten Bargelds nicht zutreffend benennen. Auch sein Vortrag zur Herkunft des Geldes hat die Kammer nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung konnten weder der Kläger noch der vorgebliche Darlehensgeber, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, plausibel machen, weshalb dem nicht kreditwürdigen Kläger eine solche Summe ohne nennenswerte Sicherheiten in bar übergeben worden sein sollte. Der Kläger verfügt auch weder über betriebswirtschaftliche Erfahrung noch konnte er dem Gericht seinen damaligen Geschäftsplan näher erläutern. In der mündlichen Verhandlung kam es noch zu einer Vielzahl zusätzlicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und des vorgenannten Zeugen. Nicht erklärlich war insbesondere, dass der weder deutsch noch englisch sprechende Kläger seine Reise nach Deutschland insbesondere damit begründete, einen konkreten im Internet inserierten Pkw in der Bundesrepublik kaufen zu wollen, hierzu aber keine näheren Angaben machen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Kostenerstattung: Mandant erhält Reisekosten zur Kanzlei für Videoverhandlung

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Auf diese Entscheidung des LSG Bayern (Az. L 12 RF 16/25) weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2026 zum Beschluss L 12 RF 16/25 vom 10.03.2026

Legt das Gericht als Teilnahmeort für eine Videoverhandlung die Kanzlei des Anwalts fest, werden die Reisekosten des Mandanten dorthin erstattet.

Hat das Gericht zwar das persönliche Erscheinen des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung angeordnet, aber eine Videoverhandlung gestattet und dafür ausdrücklich die Kanzlei des Anwalts festgelegt, so erhält der Mandant dennoch die Reisekosten erstattet – nur eben die zum Kanzleiort und nicht zum Gericht. Dies hat das Bayerische LSG entschieden (Beschluss vom 10.03.2026, Az. L 12 RF 16/25).

Das LSG hatte für eine geplante mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet. Dessen Anwalt beantragte daraufhin die Videoverhandlung aus seinen Kanzleiräumlichkeiten, weil diese für den in Österreich wohnhaften Mandanten zumindest etwas näher (ca. 100 km) lagen als der Gerichtsort in München. Das Gericht genehmigte die Videoverhandlung und legte als Ort hierfür besagte Kanzlei fest, die Verhandlung war auf 10 Uhr terminiert. Der Mandant reiste am Vortag an, übernachtete vor Ort und nahm wie geplant in den Kanzleiräumen von 10:05 Uhr bis 10:40 Uhr an der Verhandlung teil.

Mit seinem Entschädigungsantrag für die Reisekosten (ca. 700 km hin und zurück mit dem Pkw, Tunnelmaut, Übernachtung und Verpflegung) drang er jedoch zunächst bei der Kostenbeamtin nicht durch. Die Begründung: Sein persönliches Erscheinen vor Gericht sei angeordnet gewesen, er sei jedoch nicht vor Gericht und damit nicht am Verhandlungsort erschienen.

Reisekosten zur Videoverhandlung werden ersetzt

Dagegen ging der Mandant erfolgreich vor, der 12. Senat (Kostensenat) des BSG gab dem Antrag statt: Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Gestatte das Gericht die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung (nur) an einem ausdrücklich festgelegten anderen Ort als dem Gericht, bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu ebendiesem Ort.

Nach dem JVEG werden einem Beteiligten Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen erstattet, sofern – wie hier – sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und derjenige auch tatsächlich an der Verhandlung teilgenommen hat. Da das Gericht gleichzeitig das persönliche Erscheinen des Antragsteller angeordnet und die Teilnahme an der Verhandlung per Videoübertragung gestattet habe, sei eine physische Präsenz im Sitzungssaal nicht erforderlich gewesen – er sei nicht etwa i. S. d. § 111 Abs. 1 SGG „ausgeblieben“. Vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 20/8095, S. 75), dass als persönliches Erscheinen auch die gestattete Teilnahme an der Videokonferenz gelte.

Der Anspruch auf Erstattung beschränke sich auf die von und zu dem Ort der Gestattung objektiv erforderlichen Fahrtkosten und objektiv erforderliche Übernachtungskosten (nach § 5 JVEG) – hier: 372 Euro für Hin- und Rückfahrt, Tunnelmaut, Übernachtung und eine Verpflegungspauschale.

Die Fahrstrecke sei von der Wohnung des Antragstellers zur Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und zurück mit dem Pkw zu berechnen; eine Erstattung von Kosten für eine fiktive Fahrt zum Gerichtsort komme insofern nicht in Betracht. Die Übernachtung sei notwendig gewesen, weil es dem Mandanten nicht zuzumuten gewesen sei, so früh loszufahren, dass er die Strecke von ca. 350 km mit ausreichendem Zeitpuffer für Staus und Parkplatzsuche auch tatsächlich bis 10 Uhr hätte bewältigen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im April 2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen der Bundesregierung für April 2026 im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.03.2026

Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Starke Raucherinnen und Raucher können auch ohne Symptome zu Lungenkrebsfrüherkennung per CT. Alle Neuregelungen im Überblick.

Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen

Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt.

USB-C-Ladeanschluss für Laptops

Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben.

Lungenkrebs-Früherkennung

Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt.

Quelle: Bundesregierung

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Nachhaltigkeit von Rechenzentren: Konsultation zum gemeinsamen EU-Bewertungssystem für Rechenzentren

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist u. a., die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.03.2026

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 23.04.2026 zum Entwurf einer delegierten Verordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames System zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der EU. Ziel des Bewertungssystems ist es, die Transparenz über den Energieverbrauch von Rechenzentren zu erhöhen und die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Es soll zudem dazu dienen, die Nachhaltigkeit von Rechenzentren in künftigen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Cloud and AI Development Act, zu bewerten. Ferner fand es bereits Berücksichtigung in den Überarbeitungsvorschlägen der delegierten Verordnungen zur Klima- und Umwelttaxonomie.

Das gemeinsame EU-Bewertungssystem wird auf dem in der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 eingeführten Berichtssystem aufbauen. Mit der nun zur Konsultation stehenden delegierten Verordnung wird im nächsten Schritt festgelegt, wie die von den Betreibern übermittelten Informationen an die Europäische Datenbank für Rechenzentren (EU-Datenbank) für die Bewertung verwendet werden. Dazu wird ein elektronisches Label eingeführt, das von der EU-Datenbank bis zum 15.08.2027 (und anschließend jährlich) automatisch herausgegeben und auf elektronischem Wege an die Rechenzentren übermittelt wird. Zur Ausstellung des Labels soll die EU-Datenbank auf die Klassen zur Energie- und Wasserverbrauchseffizienz (PUE und WUE), die in Anhang I aufgeführt sind, zurückgreifen. Um die EU-Mitgliedstaaten und Anwender zu unterstützen, soll das Label durch ein Dokument, das die Leistungsindikatoren kontextualisiert, flankiert werden. Die Labels werden elektronisch und in allen EU-Amtssprachen in der EU-Datenbank öffentlich zugänglich sein.

Auf Verlangen sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, das elektronische Label jeder natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung zu stellen. Dabei können sie auf eine frei zugängliche Webseite, die sie selbst betreiben oder die EU-Datenbank verweisen.

In Anhang II ist das Format des Labels festgelegt:

Zudem schlägt die EU-Kommission eine Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 vor, um bestimmte Aspekte der Berichterstattung zu verbessern, damit das zukünftige Label in ausreichender Qualität und Konsistenz zur Verfügung gestellt wird. Dazu werden neue Definitionen eingeführt bzw. überarbeitet, um den Anforderungen des Labels gerecht zu werden und die Konsistenz zu bestehenden Initiativen, wie z. B. der EU-Wasserresilienzstrategie herzustellen. Zudem werden Anpassungen bei Vertraulichkeitsregelungen vorgenommen, damit Labels veröffentlicht werden können. Darüber hinaus wird die Berichterstattung vereinfacht, indem einige Indikatoren, wie z. B. die Indikatoren zum Datenverkehr, gestrichen werden, da sie nicht im Label verwendet werden. Kleinere und im Bau befindliche Rechenzentren sollen zukünftig die Möglichkeit haben, freiwillig zu berichten, um ein Label erhalten zu können.

Die EU-Kommission soll die delegierte Verordnung bis zum 31.03.2029 und anschließend alle drei Jahre überprüfen und ggf. durch Vorlage eines Überarbeitungsvorschlages flankieren. Die Bewertung soll u. a. zusätzliche Nachhaltigkeits-, Klima- und Umweltaspekte, weitere Indikatoren, eine partielle Zertifizierung oder Audit von den berichteten Daten oder Vereinfachungsaspekte im Hinblick auf das Label, die Berichterstattung oder das Bewertungssystem umfassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Beweiswert der Beratungsdokumentation nach Versicherungsabschluss

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Dies hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 16 O 477/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 27.03.2026 zum Urteil 16 O 477/24 vom 08.01.2026 (rkr)

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten. Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war. Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.07.2022 gekündigt.

Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitgeteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von 12 Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.504,14 Euro.

Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.

Die Entscheidung

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint.

Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe die Kammer nicht gewonnen.

Gegen die klägerische Behauptung spreche die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es sei der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde. So seien auch an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation, sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht habe.

Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei, reichten der Kammer zur Überzeugungsbildung nicht aus. Sie führte aus, dass die Angaben des Klägers für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als „möglich“ erscheinen lasse. Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.

Aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

Quelle: Landgericht Koblenz

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