Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 12.09.2023 unter dem Titel BEFIT ein neues Programm für eine einfachere Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen vorgelegt. Diese sollen sowohl die Unternehmen als auch Steuerbehörden entlasten. Hierauf macht die BRAK aktuell aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2023

Die Europäische Kommission hat am 12. September 2023 unter dem Titel BEFIT ein neues Programm für eine einfachere Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen vorgelegt. Diese sollen sowohl die Unternehmen als auch Steuerbehörden entlasten.

Der Vorschlag enthält neue, einheitliche Regeln, mittels derer die Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen festgelegt wird. Die Befolgungskosten großer, in mehr als einem Mitgliedstaat agierender Unternehmen, sollen so bis zu 65 % gesenkt werden. Der Vorschlag baut auf dem internationalen Steuerabkommen der OECD/G20 über globale Mindestbesteuerung und der Ende 2022 angenommene Richtlinie zu Säule 2 auf. Konkret hat er zur Folge, dass Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, einer gemeinsamen Berechnung der Bemessungsgrundlage unterliegen. Die Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder der Gruppe werden in einer einzigen Grundlage zusammengefasst. Für jedes Gruppenmitglied wird sodann ein prozentualer Anteil an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berechnet. Dieser basiert auf dem Durchschnitt der zu versteuernden Ergebnisse der vergangenen drei Steuerjahre.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel 16/2023

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Regulierung grenzüberschreitender Vereine

Die EU-Kommission hat am 06.09.2023 einen Richtlinienvorschlag zur Regulierung grenzüberschreitender Vereine vorgelegt. Wie die BRAK mitteilt, können Interessenträger bis zum 10.11.2023 Stellung nehmen.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2023

Die Europäische Kommission hat am 6. September 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Regulierung grenzüberschreitender Vereine vorgelegt. Interessenträger können bis zum 10. November 2023 Stellung nehmen.

Die Initiative bezweckt die Vereinfachung EU-weiter Aktivitäten grenzüberschreitender Vereine und die Stärkung ihrer Grundrechte. Angeknüpft wird dabei an eine entsprechende Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2023. Die BRAK hatte sich bereits an der vorbereitenden Konsultation der Europäischen Kommission im vergangenen Jahr beteiligt und sich dabei für eine Richtlinie zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards ohne Erwerbszweck, der sie einen Vorzug vor einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform “Europäischer Verein“ gab.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel 16/2023

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Vergabe von Zwangslizenzen

Die BRAK hat gegenüber der EU-Kommission und dem BMJ kritisch Stellung zum Verordnungsvorschlag über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement genommen.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2023

Die BRAK hat gegenüber der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium der Justiz kritisch Stellung zum Verordnungsvorschlag über die Vergabe von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement genommen.

Als letztes Mittel in Krisensituationen kann eine zwangsweise Lizenzierung bestimmter Patente, z. B. für wichtige Arzneimittel oder IT-Produkte, geboten sein. In ihrer Stellungnahme stellt die BRAK heraus, dass der Verordnungsvorschlag einen Paradigmenwechsel im Bereich der Vergabe von Zwangslizenzen darstellt. So handele es sich um einen patent- und nicht produktorientierten Ansatz, der deutlich über die Regelungen zur Zwangslizenzierung im deutschen Patentgesetz hinausgehe. Die BRAK unterstreicht, dass die Anwendung dieser weitgehenden Vorschriften restriktiv zu handhaben sei und nur als ultima ratio in Krisensituationen erfolgen könne. Dabei seien der Gegenstand der Zwangslizenz und relevante Begrifflichkeiten klarer festzulegen. Zudem spricht sich die BRAK dafür aus, die Mitwirkungsrechte des Lizenzgebers im Prüfungsverfahren zu stärken. Die im Vorschlag vorgesehenen Vergütungsbestimmungen erzielten keinen fairen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Im Übrigen sei eine Erteilung von Zwangslizenzen nicht allein durch die Kommission, sondern im Rahmen eines Gerichtsverfahrens unter Einbindung aller Beteiligten vorzugswürdig.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel 16/2023

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Reiseveranstalter an zu günstig berechneten Reisepreis gebunden

Das AG München verurteilte eine Reiseveranstalterin zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i. H. v. 719,50 Euro (Az. 113 C 13080/22).

AG München, Pressemitteilung vom 18.09.2023 zum Urteil 113 C 13080/22 vom 14.04.2023 (nrkr)

Kalkulationsirrtum rechtfertigt keine Anfechtung des Reisevertrages

Im Streit um Ansprüche aus einem Reisevertrag verurteilte das Amtsgericht München am 14.04.2023 eine Reiseveranstalterin mit Sitz in München zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 719,50 Euro.

Der Münchner Kläger hatte im April 2022 bei der Beklagten über deren Internetportal eine Flugpauschalreise nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik über Weihnachten und Silvester 2022 einschließlich Hotelunterkunft und All-Inclusive-Verpflegung zu einem Reisepreis in Höhe von 2.878 Euro gebucht.

Wenige Tage nach der Buchung erklärte die Beklagte per E-Mail die Anfechtung des Reisevertrages aufgrund eines nicht näher beschriebenen „Eingabe-/Tippfehlers“ und einem sich daraus ergebenden Preisunterschied. Die Beklagte bot dem Kläger an, die Reise zu einem Gesamtpreis von 6.260 Euro wahrzunehmen, was dieser ablehnte.

Aufgrund der nicht durchgeführten Reise forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe der Hälfte des ursprünglich gebuchten Reisepreises.

Das Amtsgericht erachtete die Klage für teilweise begründet und sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises zu.

Das Amtsgericht München führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Ein Anfechtungsgrund, insbesondere ein Erklärungsirrtum lag nicht vor. Sowohl Willensäußerung als auch Willensbildung der Beklagten waren fehlerfrei, es lag lediglich ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.

Der Irrtum erfolgte hier nicht bei Abgabe der Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern es handelt sich um einen Irrtum in der Erklärungsvorbereitung nämlich bei der Berechnung des Gesamtreisepreises. (…)

Die Beklagte hat, aufgrund der von der Firma M. falsch eingegebenen und anschließend falsch übermittelten Daten, ihren Willen bezüglich des Gesamtpreises falsch gebildet, da eine Kalkulationsgrundlage fehlerhaft war.

Wie vom Zeugen R. glaubhaft ausgesagt, übermittelt die Firma M. die Einkaufspreise pro Person in USD an das System der Beklagten. Dort werden die Preise vom System in Euro umgerechnet und anschließend mit der Verkaufsmarge der Beklagten versehen. Die so gefundenen Verkaufspreise werden dann vom System der Beklagten an C. [das von der Beklagten betriebene Buchungsportal] weiter übermittelt und verarbeitet. Entsprechend des vom Kläger bei Buchung angegebenen Zeitraums und der ausgewählten Zimmerkategorie, wird dann der Verkaufspreis vom System berechnet und dem Kunden angezeigt.

Die von der Firma M. übermittelten Daten dienten der Beklagten daher lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Berechnung des Gesamtreisepreises. Der Irrtum entstand schon nicht bei der Beklagten, sondern bei einem Mitarbeiter der Firma M. Der Irrtum betraf auch nur einen Rechnungsfaktor, aus dem der Reisepreis später vom System der Beklagten gebildet wurde. (…)

Bei Buchung wurde dann entsprechend den Eingaben des Klägers bzgl. Zimmerkategorie und Reisezeitraum aus den für verschiedene Reisezeiträume festgesetzten Einzelpreisen der Gesamtreisepreis vom System errechnet. Diese Konfiguration erfolgte so wie vom System vorgesehen. Der dem Kläger gegenüber angegebene Reisepreis entsprach den Konfigurationsvorgaben der Beklagten. Nachdem der Reisende keinen Einblick in die Kalkulation des Reisepreises hat, liegt hier nur ein interner Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum unbeachtlich ist. Ein Anfechtungsgrund stand der Beklagten daher nicht zu. (…)

Der Kläger kann nach §§ 651i Abs. 2 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB Entschädigung in Geld verlangen. (…)

Der Anspruch besteht jedoch nur in der Höhe von 719,50 Euro. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 651n Abs. 2 BGB richtet sich nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliches Kriterium kann dabei jedenfalls der tatsächlich vereinbarte Reisepreis sein, da dieser regelmäßig zeigt, wie viel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Reisenden wert ist; hier 2.878 Euro.

Jedoch sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen. Hier erfolgte die Mitteilung der Beklagten, die Reise nicht zum gebuchten Preis durchführen zu wollen, nur wenige Tage nach der Buchung und mehr als ein halbes Jahr vor dem geplanten Reiseantritt. Der Kläger hatte somit noch nicht lange Zeit mit Vorfreude und Planung auf die gebuchte Reise verbringen können. Er hatte auch noch ausreichend Zeit sich um eine Alternativreise für den geplanten Weihnachtsurlaub zu bemühen. (…)

Das Gericht hält daher eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Urlaubspreises für angemessen und ausreichend.“

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

Ein ursprünglich zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude kann allein durch bewussten jahrelangen Leerstand und dadurch bedingten baulichen Verfall nicht der Geltung des Zweckentfremdungsverbots entzogen werden. Dies entschied das VG Berlin (Az. VG 6 K 264/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.09.2023 zum Urteil VG 6 K 264/21 vom 12.07.2023

Ein ursprünglich zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude kann allein durch bewussten jahrelangen Leerstand und dadurch bedingten baulichen Verfall nicht der Geltung des Zweckentfremdungsverbots entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin, eine Bauentwicklungsgesellschaft, kaufte im Jahr 1998 ein Mehrfamilienhaus in Berlin-Mitte zur Durchführung eines Investitionsvorhabens mit dem Ziel der Sanierung und Wiederherstellung von 23 Wohnungen. Das Haus stand spätestens seit 1998 leer. Von einer beantragten und erteilten Baugenehmigung zur Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes machte die Klägerin keinen Gebrauch. Vielmehr teilte sie dem Bezirksamt 2015 mit, dass das Wohngebäude zur dauernden Wohnnutzung nicht mehr geeignet sei, weil es weder über eine Heizung noch über Bäder und Toiletten verfüge und die Böden einsturzgefährdet seien. Im Jahr 2019 beantragte die Klägerin ein sog. Negativattest mit dem Inhalt, dass es sich bei den Räumlichkeiten nicht um schützenswerten Wohnraum handle, der dem Zweckentfremdungsverbot unterfalle, und kündigte an, das Gebäude beseitigen zu wollen. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung des Negativattests ab.

Die dagegen gerichtete Klage hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Das betroffene Gebäude stelle zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum dar, weil es weiterhin zur dauernden Wohnnutzung geeignet sei. Zwar sei das Gebäude in seinem derzeitigen stark sanierungsbedürftigen und baufälligen Zustand aktuell nicht bewohnbar. Zu Wohnzwecken errichtete Gebäude unterfielen aber auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch mit objektiv zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen ließen. Davon sei hier auszugehen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit unzumutbar sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die ansetzbaren Wiederherstellungskosten höher seien als die in zehn Jahren erzielbare Rendite. Von den tatsächlichen Wiederherstellungskosten seien dabei solche nicht berücksichtigungsfähig, die auf in der Vergangenheit unterlassene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zurückzuführen seien. Denn anderenfalls wäre es möglich, durch gezielten Leerstand Wohnraum zu vernichten und das Zweckentfremdungsverbot zu umgehen. Wenn – wie hier – Räumlichkeiten über einen nicht unerheblichen Zeitraum leer gestanden hätten, ohne dass Maßnahmen zur Instandhaltung ergriffen worden seien, sei zu vermuten, dass Kosten für eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit vermeidbar gewesen wären und deshalb nicht zu berücksichtigen seien.

Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Anwaltsgeheimnis bei DAC-6 Meldepflichten

Das EU-Parlament hat lt. BRAK am 13.09.2023 seine Position zur DAC-8-Richtlinie angenommen und sich darin für die vom EuGH geforderte Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses ausgesprochen.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2023

Das EP hat am 13. September 2023 seine Position zur DAC-8-Richtlinie angenommen und sich darin für die vom EuGH geforderte Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses ausgesprochen.

Die aktuelle Überarbeitung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hat die Sicherstellung von steuerlicher Transparenz im Bereich neuer Technologien, u. a. der Krypto-Services, zum Ziel. Der Rat hatte im Mai in seiner Position bereits dem EuGH-Urteil vom 8. Dezember 2023 (C-694/30) Rechnung getragen, in dem dieser die bisher vorgesehene Meldepflicht aus der „DAC-6“ Überarbeitung der Richtlinie eines Anwaltsintermediärs an andere Intermediäre gekippt hatte. Dem kommt nun auch das EP nach. Dessen Position ist jedoch nur beratender Natur, da die Richtlinie dem Anhörungsverfahren unterliegt. Final entscheiden die Mitgliedstaaten einstimmig im Rat. Deutschland hatte die entsprechende Passage nicht umgesetzt, sodass diese Anpassung keine Auswirkungen auf die hiesige Rechtslage hat.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel 16/2023

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BGH zu falschem Datum: Formvorschriften kein Selbstzweck – Beschwerde war zulässig

Trotz falschem Datum ist eine Beschwerde zulässig, wenn sich aus den Umständen ergibt, welcher Beschluss angegriffen werden soll, so der BGH (Az. XII ZB 432/22). Hierüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 18.09.2023

Trotz falschem Datum ist eine Beschwerde zulässig, wenn sich aus den Umständen ergibt, welcher Beschluss angegriffen werden soll, so der BGH.

Auch wenn ein Anwalt versehentlich das Datum des Beschlusses über den Verfahrenswert und nicht das des Hauptsachebeschlusses nennt, kann eine Beschwerde zulässig sein. Zumindest, solange sich aus den Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen Umständen ergibt, welche Entscheidung angegriffen werden soll und das Rechtsmittelgericht das Verfahren vorbereiten kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 02.08.2023, Az. XII ZB 432/22).

Der besagte Fehler war einem Anwalt in einer Familiensache unterlaufen. Zunächst ging auch die Prozessgegnerin in ihrem ersten Schriftsatz davon aus, dass die Hauptsacheentscheidung angegriffen werden sollte. Auch das erstinstanzliche Gericht und das Beschwerdegericht schienen zunächst keine Probleme zu sehen, das Verfahren in der nächsten Instanz wurde normal vorbereitet. Etwa sechs Wochen nach Einreichung der Beschwerdeschrift gegen die Festsetzung von Familienunterhalt stellte der Antragsgegner selbst noch einmal klar, dass er das falsche Datum genannt hatte und natürlich den Hauptsachebeschluss angreifen wollte. Mehr als ein halbes Jahr danach wies die Antragstellerin in einem weiteren Schriftsatz jedoch erneut auf das fehlerhafte Datum hin. Schließlich verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde tatsächlich wegen des Datumsfehlers als unzulässig. Diese könne nicht als Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung ausgelegt werden.

BGH: Formvorschriften sind kein Selbstzweck

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum BGH hatte nun aber Erfolg. Die Auslegung der fristgerecht eingegangenen Beschwerdeschrift ergebe, dass diese sich gegen die Hauptsacheentscheidung reichte. Dabei gelte der Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht.

In der Regel müsse eine Beschwerdeschrift zwar auch das richtige Verkündungsdatum enthalten, so der BGH. Dies ergebe sich allerdings nicht aus dem Wortlaut, sondern nur aus dem Zweck entsprechender Verfahrensvorschriften, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit u. a. über den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen (hierzu § 64 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welcher an § 519 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) angelehnt ist).

Diese verfahrensrechtliche Formvorschriften seien jedoch kein Selbstzweck. Es dürften keine übermäßigen Anforderungen an Förmlichkeiten gestellt werden. Ausreichend sei, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibe, welche Entscheidung angefochten wird. Das gelte umso mehr, wenn es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert sei, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen.

So habe der Fall hier gelegen: Aus den Verfahrensakten sei bereits vor Ablauf der Frist klar hervorgegangen, welche Entscheidung angefochten werden solle. Das Amtsgericht hatte in der Abgabeverfügung an das OLG bereits die Hauptsacheentscheidung benannt. Dem hatte der Anwalt, der den Fehler gemacht hatte, nicht widersprochen. Die Antragsgegnerin habe das ebenfalls gleich richtig erkannt. Das OLG vergab das korrekte Aktenzeichen „UF“ für Rechtsmittel gegen Hauptsacheentscheidungen (statt „WF“ für Kostensachen). Schließlich hatte das OLG bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zulässig sei, weil sie „den Anforderungen des § 130a Abs. 3, 1. Alt. 2 ZPO“ genüge. Auch ein Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits terminiert worden, wenn auch die Gegnerin nicht erschienen war.

Das OLG muss nun also doch in der Sache entscheiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

 

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Voreinstellung von kostenpflichtigem Expressversand unzulässig

Die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Expressversands im Online-Bestellvorgang im Wege eines opt-out ist unzulässig. Das hat das LG Freiburg nach einer Klage des vzbv gegen die Pearl GmbH entschieden (Az. 12 O 57/22 KfH).

vzbv, Pressemitteilung vom 13.09.2023 zum Urteil 12 O 57/22 KfH des LG Freiburg vom 16.06.2023 (nrkr – Az. beim OLG Karlsruhe: 14 U 134/23)

Landgericht Freiburg gibt Klage des vzbv gegen Online-Versandhändler Pearl statt

  • Bei Bestellungen für bestimmte Produkte wurde neben dem Standardversand auch ein Expressversand angeboten. Dieser Expressversand war durch ein bereits angekreutzes Kästchen („opt-out“) voreingestellt.
  • Verbraucher:innen zahlten dadurch 1 Euro zusätzlich zu den Versandkosten.
  • LG Freiburg: Expressversand ist nicht Teil der Hauptleistung.

Die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Expressversands im Online-Bestellvorgang im Wege eines opt-out ist unzulässig. Das hat das Landgericht Freiburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden.

Im Rahmen der Bestellung bestimmter Produkten bot Pearl neben dem Standardversand auch einen Expressversand an. Für diesen wurde neben den Versandkosten ein Zuschlag von 1 Euro erhoben. Anders beim Standversand, der ohne diesen Zuschlag angeboten wurde. Der kostenpflichtige Expressversand war bereits mittels opt-out voreingestellt. Verbraucher:innen, die keinen Expressversand wünschten, mussten diese Voreinstellung aktiv wegklicken.

Kostenpflichtiger Expressversand nicht Teil der Hauptleistung

Das Landgericht sah in dem Verhalten von Pearl einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht. Danach darf im elektronischen Geschäftsverkehr ein Unternehmer eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.

Das LG entschied, dass der von Pearl angebotene Expressversand nicht zur Hauptleistung gehöre, sondern eine Zusatzleistung darstelle, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten gewesen sei. Zur Hauptleistung gehöre nur die Lieferung im Standardversand. Denn nur im Standardversand hatten die Verbraucher neben den Versandkosten den beworbenen Warenpreis zu bezahlen.

Zudem ergebe sich diese Einordnung auch aus der Wortwahl in dem entsprechenden Angebot, in dem das Produkt als „expressfähig“ und der Expressversand gegen einen „Expresszuschlag“ von 1 Euro angeboten würde.

Transparenz kann Verstoß nicht heilen

Das Landgericht entschied außerdem, dass das Gesetz jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehts untersage. Es komme daher nicht darauf an, ob die Angebotsgestaltung im Übrigen transparent sei. Eine solche Transarenz der Angebotsgestaltung verneinte das LG zudem im Ergebnis.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – vzbv

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Leistungen für Hinterbliebene verjähren nach vier Jahren

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind (Az. L 14 U 117/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.09.2023 zum Urteil L 14 U 117/22 vom 20.07.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind.

Geklagt hatte eine Frau aus Delmenhorst, deren Vater im August 2003 wegen eines Herzinfarktes im Krankenhaus behandelt wurde. Dort erhielt er von dem als „Todespfleger“ bekannt gewordenen Niels H. ein Medikament, das zu einer reanimationspflichtigen Notsituation führte und in dessen Folge der Mann verstarb.

Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erfuhr im November 2014 durch einen Medienbericht von den Vorgängen. Zu dieser Zeit meldete sich auch die Tochter bei der Staatsanwaltschaft (StA) und berichtete vom damals überraschenden Tod ihres Vaters. Im Rahmen einer Vorprüfung entschied die BG, zur Ermittlung der potentiellen Opfer zunächst die Ermittlungen der StA abzuwarten. Nach Auswertung der Prozessakten und Einkommensprüfung gewährte die BG eine Hinterbliebenenrente, die sie rückwirkend ab dem Jahre 2010 zahlte. Für die vorherige Zeit seien die Ansprüche jedoch verjährt.

Hiergegen wandte sich die Frau mit dem Argument, dass es nicht zu Lasten des Einzelnen gehen dürfe, wenn Schadensgroßereignisse nicht zeitnah aufgeklärt werden könnten. Lückenlose Aufklärung und Wiedergutmachung seien auch hinsichtlich weit zurückliegender Zeiträume geboten, wie etwa die Diskussion von Kindesmissbrauchsfällen zeige. Die Einrede der Verjährung habe daher als rechtmissbräuchlich zu gelten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vierjährige Verjährung erst ab Kenntnis der BG im Jahre 2014 gehemmt war. Für die Zeiten vor 2010 sei die Einrede nicht als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten. Der BG seien keine Versäumnisse oder Verstöße gegen Ermittlungspflichten anzulasten, da sie unmittelbar nach Kenntnis der Vorgänge aktiv wurde und die leistungsberechtigten Personen ermittelt habe. Sie habe ihr Ermessen fehlerfrei gemäß dem Ermächtigungszweck ausgeübt. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Eilverfahren gegen den Widerruf von 77 Mietwagengenehmigungen in Düsseldorf ohne Erfolg

Die Stadt Düsseldorf hat die Genehmigung für 77 Mietwagen von vier verbundenen Unternehmen widerrufen, die u. a. über Vermittlungsplattformen im Internet (z. B. UBER) Fahrgäste befördern. Das VG Düsseldorf entschied, dass der Widerruf voraussichtlich zu Recht erfolgt ist. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen (Az. 6 L 1791/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.09.2023 zum Beschluss 6 L 1791/23 vom 14.09.2023

Die Stadt Düsseldorf hat die Genehmigung für 77 Mietwagen von vier verbundenen Unternehmen widerrufen, die u. a. über Vermittlungsplattformen im Internet (z. B. UBER) Fahrgäste befördern. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14. September 2023 in einem Eilverfahren entschieden, dass der Widerruf voraussichtlich zu Recht erfolgt ist. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer eines Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Das ist hier nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen der Fall. Insoweit kann offenbleiben, ob sich bereits aus den von der Stadt Düsseldorf zur Begründung des Widerrufs angeführten Gesetzesverstößen die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ergibt. Denn auch nach dem Widerruf der Genehmigungen haben die von ihm geführten Unternehmen die Mietwagen teilweise weiter eingesetzt. Damit haben sie gegen eine Hauptpflicht des Personenbeförderungsrechts verstoßen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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