Freie Dorfschule bleibt geschlossen

Das OVG Schleswig-Holstein hat in zwei Eilverfahren die Beschwerden des Trägervereins der Freien Dorfschule Lübeck gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, mit denen die vom Bildungsministerium verfügte sofortige Schließung der Schule und die Einstellung der Zahlung von Zuschüssen bestätigt wurden, zurückgewiesen (Az. 3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zu den Beschlüssen 3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23 vom 23.08.2023

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 23.08.2023 in zwei Eilverfahren die Beschwerden des Trägervereins der Freien Dorfschule Lübeck (Antragsteller) gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, mit denen die vom Bildungsministerium verfügte sofortige Schließung der Schule und die Einstellung der Zahlung von Zuschüssen bestätigt wurden, zurückgewiesen (Az. 3 MB 11/ 23 und 3 MB 9/23).

Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung zur Schließung der Schule unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller entgegen den Vorgaben des Grundgesetzes für die Genehmigung von privaten Schulen hinsichtlich seiner Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe. Die von der Verfassung vorgegebenen schulischen Erziehungsziele seien durch den beim Antragsteller stattfindenden Onlineunterricht in „digitalen Klassenräumen“, durch häusliche Projekte oder durch sonstige außerschulische Lernorte ohne Anwesenheit einer Lehrkraft nicht in gleichem Maße wie bei physischer Anwesenheit in der Schule zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine überzeugenden Argumente entgegengesetzt habe. Die aus dem Grundgesetz folgenden Erziehungsziele seien auch für Privatschulen verbindlich. Es sei Aufgabe des Schulsystems, allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. So solle ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend gefördert und unterstützt werden. Dies geschehe grundsätzlich durch die erzieherisch angeleitete und begleitete Interaktion der Schülerinnen und Schüler im Klassenverband. Die Präsenz in einer heterogen zusammengesetzten Schule führe dazu, dass die Kinder und Jugendlichen mit einer Vielzahl von anderen Meinungen und für sie ungewohnten Verhaltensweisen konfrontiert würden und trage damit entscheidend zur Fähigkeit bei, sich als Erwachsener in einer pluralistischen Gesellschaft zurecht zu finden.

Indem die Freie Dorfschule die Anwesenheit an einem beliebigen Ort außerhalb des Schulgeländes unter Betreuung durch eine online verfügbare Lehrkraft ausreichen lasse, laufe die Unterrichtsgestaltung für die Schülerinnen und Schüler auf eine Art Heim- und Hausunterricht hinaus. Dieser sei mit den staatlichen Erziehungszielen grundsätzlich nicht vereinbar. Die Interaktion der Schülerinnen und Schüler miteinander sei damit nicht etwa nur anders organisiert als an öffentlichen Schulen, sondern in dieser Form schlicht überhaupt nicht gewährleistet. Auch könne der Antragsteller nicht im Rahmen seiner Privatschulfreiheit den staatlichen Erziehungsauftrag nach eigenem Gutdünken durch seinerseits für wünschenswert gehaltene Erziehungsziele ersetzen und seine Form der Unterrichtsgestaltung damit rechtfertigen.

Hinsichtlich der Einstellung der Zahlung von Zuschüssen stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass ihm kurzfristig die Zahlungsunfähigkeit drohe. Schon deshalb gebe es keinen Grund dafür, das Ministerium im Eilverfahren zu verpflichten, die Zuschüsse weiter zu zahlen. Rechtsschutz gegen die Schließungsanordnung könne der Antragsteller auch während eines Insolvenzverfahrens erlangen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Die Hauptsacheverfahren sind weiterhin beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

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Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen Herausgabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 abgelehnt

Das VG Schwerin hat einen Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen die Herausgabe ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch das Justizministerium an den Rechtsausschuss des Landtages abgelehnt (Az. 3 B 1270/23).

VG Schwerin, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Beschluss 3 B 1270/23 vom 23.08.2023

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 23. August 2023 (Az.: 3 B 1270/23 SN) einen Eilantrag der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gegen die Herausgabe ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch das Justizministerium an den Rechtsausschuss des Landtages abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Weitergabe der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 nicht vorläufig und vorbeugend zu untersagen, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen sei, dass die Weitergabe die Antragstellerin in ihren Rechten verletze.

Die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses könne nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung M-V zur Kontrolle der Regierung die Vorlage von Akten verlangen. Die begehrte Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 betreffe die von dem Justizministerium ausgeübte Stiftungsaufsicht über die Antragstellerin. Es sei daher davon auszugehen, dass die begehrte Aktenvorlage der Kontrolle der Regierung diene.

Die Verletzung der Rechte der Antragstellerin sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Vielmehr dürfte das Interesse an der effektiven parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung des Inhalts der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 überwiegen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sei insbesondere davon auszugehen, dass die Antragsgegner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um das Bekanntwerden des schützenswerten Inhalts der Unterlagen zu vermeiden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, gegen ihn kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt werden.

Quelle: VG Schwerin

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Gesundheitsministerium prüft Regeln für Selbstständige in GKV

Die geltenden Regeln der Beitragsfestsetzung von freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten prüft derzeit das Bundesgesundheitsministerium. Das teilt die Bundesregierung mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.08.2023

Die geltenden Regeln der Beitragsfestsetzung von freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten prüft derzeit das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/7978) auf eine Kleine Anfrage (20/7820) der Fraktion Die Linke. Diese hatte unter anderem nach der Auslegung von §240 Absatz 4a SGB V gefragt, der Bescheiden von Krankenkassen über die Beitragshöhe endgültige Wirkung zumisst, selbst wenn diese im Nachgang ein niedrigeres Einkommen nachweisen.

Laut Bundesregierung gab es zum Stichtag 31. März 2023 317.495 Personen, die keine Angaben zu ihren beitragspflichtigen Einnahmen gemacht haben und dadurch den Höchstbeitrag zahlen mussten. Angaben, wie viele Personen davon ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatten und damit eigentlich niedrigere Beiträge hätten zahlen müssen, konnte die Bundesregierung nicht machen. Insgesamt habe es zum Stichtag 30. Juni 2023 1,5 Millionen hauptberuflich selbstständige freiwillig Versicherte in der GKV gegeben, schreibt die Bundesregierung unter Verweis auf die amtliche Monatsstatistik der GKV. In der Privaten Krankenversicherung seien es nach Auskunft dessen Verbandes 500.000 gewesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 599/2023

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Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

Der BGH entschied, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der EU vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a BNotO erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. (Az. NotZ(Brfg) 4/22).

BGH, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Urteil NotZ(Brfg) 4/22 vom 21.08.2023

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Anwaltsnotar und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er macht geltend, die Altersgrenze verstoße gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Altersgrenze sei angesichts eines mittlerweile eingetretenen erheblichen Nachwuchsmangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Prozessverlauf:

Die Klage auf Feststellung, dass das Amt des Klägers als Notar nicht mit dem Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, erlischt, ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Berufung hat er sein Klageziel weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Senat für Notarsachen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Altersgrenze soll den Generationenwechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verjüngen. Sie ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen zur Erreichung dieses Ziels nach wie vor erforderlich. Aus dem für den Zeitraum 2020 bis 2022 eingeholten Gutachten der Bundesnotarkammer zur Anzahl der bestehenden und ausgeschriebenen Stellen und der eingegangenen Bewerbungen sowie zur Verteilung der Notarinnen und Notare in Altersgruppen ergibt sich, dass im hauptberuflichen Notariat bundesweit ein erheblicher Bewerberüberhang herrscht. Lediglich in den Oberlandesgerichtsbezirken, in denen Rechtsanwälte als Notare im Nebenberuf tätig sind (Braunschweig, Bremen, Celle, Frankfurt am Main, Hamm, Oldenburg, Schleswig sowie der Bezirk des Kammergerichts und im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf der rechtsrheinische Teil des Landgerichtsbezirks Duisburg sowie der Amtsgerichtsbezirk Emmerich), besteht teilweise ein erheblicher Bewerbermangel. Daraus und aus weiteren statistischen Daten hat der Senat für Notarsachen geschlossen, dass es für den Notarberuf keinen Nachwuchsmangel aus demographischen Gründen gibt. Der Bewerbermangel im Anwaltsnotariat hat andere, seit etwa 2010 bestehende strukturelle Gründe. Dies sind insbesondere die neben der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt vorzubereitende und abzulegende notarielle Fachprüfung sowie die sich stetig weiter erhöhenden (auch technischen) Anforderungen an die Ausübung des Nebenberufs.

Die Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund auch im Anwaltsnotariat nach wie vor erforderlich, um ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zu erreichen. Bleiben lebensältere Notare mit gut eingeführten Notarstellen und einem großen Stamm an Urkundsbeteiligten ohne Altersgrenze im Amt, haben jüngere Rechtsanwälte keine hinreichende und planbare Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate. Sie werden dann oftmals den erheblichen Aufwand für den Einstieg in den Nebenberuf nicht auf sich nehmen. Der Senat konnte daher nicht feststellen, dass der Gesetzgeber, der 2021 im Hinblick auf den bereits seinerzeit bestehenden Bewerbermangel im Bereich des Anwaltsnotariats einige Verbesserungen beschlossen (§ 48b und § 5b Abs. 3 BNotO), jedoch an der Altersgrenze festgehalten hat, dabei den ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zukommenden Prognose- und Beurteilungsspielraum verletzt hat. Ein angemessener Interessenausgleich wird auch dadurch gewährleistet, dass die Altersgrenze für Notare deutlich über den im Bund und in den Ländern geltenden Pensionsaltersgrenzen liegt und aus dem Amt ausscheidende Anwaltsnotare nicht gehindert sind, den Beruf des Rechtsanwalts weiterhin auszuüben und als Notarvertreter oder Notariatsverwalter tätig zu sein.

Quelle: BGH

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Ein modernes Namensrecht: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 23.08.2023

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Am geltenden deutschen Namensrecht zeigt sich deutlich, woran das deutsche Familienrecht insgesamt leidet: überholte Rollenvorstellungen, unlogische Regeln, bürokratische Verfahren. Mit der Reform des Namensrechts gehen wir den ersten Schritt bei der überfälligen Modernisierung des Familienrechts. Wenn Eheleute ihre Verbundenheit durch einen gemeinsamen Doppelnamen ausdrücken wollen, dann sollte das Recht ihnen diesen Wunsch nicht kaltherzig verwehren. Wenn Ehen auseinandergehen, dann sollte das Recht Kinder nicht starrköpfig an einem Namen festhalten, der zu ihrer Lebenssituation nicht mehr passt. Und auch den Namenstraditionen von Minderheiten sollte das Recht mit Respekt begegnen – statt mit Schulterzucken. Unser Entwurf für die Reform des Namensrechts trägt diesen Überzeugungen Rechnung. Wir wollen echte Doppelnamen einführen, wir wollen die Namensänderung bei Scheidungs- und Stiefkindern erleichtern und wir wollen, dass das Recht mehr Rücksicht nimmt auf namensrechtliche Traditionen. In der Bevölkerung haben unsere Pläne viel Zustimmung erhalten. Ich bin überzeugt, dass auch der Deutsche Bundestag unsere Pläne unterstützen wird: Denn das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten – und nimmt niemandem etwas weg. Es ist der stimmige Auftakt für unsere Modernisierung des Familienrechts.“

Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Das geltende deutsche Namensrecht ist sehr restriktiv, gerade auch im internationalen Vergleich. Es trägt der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht mehr hinreichend Rechnung. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien deshalb eine Liberalisierung vereinbart.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder.

Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z. B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehe-gatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.

Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.

Es ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.

II. Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern.

Eine vorgeschlagene Neuerung betrifft einbenannte Stiefkinder: Das sind Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

III. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger

Als weitere Neuerung sieht der Entwurf vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen kann, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Hierfür sollen drei Varianten zur Verfügung stehen: (1) der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; (2) die Annahme eines Geburts-doppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt; (3) die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fortgelten.

IV. Geschlechtsangepasste Familiennamen

Unter bestimmten Voraussetzungen es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (z. B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.

V. Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition

Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit soll das Namensrecht künftig Rücksicht nehmen. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, soll auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden können (z. B. Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich sein.

Angehörige der dänischen Minderheit sollen ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen können, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z. B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).

VI. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Der Entwurf wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen. Auf der Internetseite des BMJ sind auch begleitende Erläuterungspapiere zum Entwurf veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Digitale Verfassungsbeschwerde: Bundesregierung beschließt Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht

Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den vom BMJ vorgelegten Regierungsentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 23.08.2023

Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: „Das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht wird digital erreichbar – auch für die Bürgerinnen und Bürger. Niemand muss mehr zum Briefkasten oder Faxgerät gehen, der sich an das Bundesverfassungsgericht wenden will. Die digitale Verfassungsbeschwerde kommt. Der Gang nach Karlsruhe geht damit künftig ohne Gang zum Briefkasten. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am Bundesverfassungsgericht ist ein wichtiger Schritt, um den digitalen Rechtsstaat noch sichtbarer zu machen. Wir arbeiten weiter daran, die Möglichkeiten der Digitalisierung für unseren Rechtsstaat noch besser zu nutzen.“

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht den sicheren und rechtswirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Gerichten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten findet der elektronische Rechtsverkehr bereits statt.

Der heute beschlossene Entwurf sieht nun auch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vor. Mit der Einfügung der neuen §§ 23a bis 23e im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht geschaffen. Danach können in den verfassungsgerichtlichen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht sowie seitens des Bundesverfassungsgerichts Dokumente elektronisch zugestellt werden. Das Gesetz soll zum Monatsanfang des vierten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (Beispiel: bei Verkündung im Januar 2024 also zum 1. Mai 2024).

Im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs folgen die vorgeschlagenen Regelungen im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen. Es wird damit auch an die bereits bestehende Infrastruktur angeknüpft.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verpflichtet (in den anderen Verfahrensordnungen gilt dies bereits seit 1. Januar 2022). Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Zudem sind in dem Entwurf Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung durch das Bundesverfassungsgericht vorgesehen.

Schließlich eröffnet der Entwurf für bestimmte Forschungsvorhaben die Möglichkeit früherer Einsichtnahme in Altunterlagen des Bundesverfassungsgerichts.

Quelle: BMJ

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Selbstständiger Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio?

Das LSG Bayern entschied, dass Fitnessstudios für selbstständig tätige Trainer unter bestimmten Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Das gilt für Trainer, die eine Stundenvergütung erhalten, ohne unternehmerische Gestaltungsfreiheit zu haben (Az. L 7 BA 72/23 B ER).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Beschluss L 7 BA 72/23 B ER vom 18.08.2023

In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbstständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer – wie üblich – eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.

Der Sachverhalt:

Das Fitnessstudio bietet seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer werden dabei als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anbieten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.

Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München (Az. S 11 BA 59/23 ER). Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Fitnessstudios mit Beschluss vom 23.06.2023 ab; zu Recht sei die Prüfbehörde von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgegangen.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankäme und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits.

Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.

Quelle: LSG Bayern

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Klageabweisung im Verfahren gegen die AstraZeneca AB wegen möglicher Impfschäden

Das LG Mainz hat eine Klage wegen etwaiger Impfschäden gegen die AstraZeneca AB zurückgewiesen (Az. 1 O 192/22). Ein pharmazeutisches Unternehmen hafte für seine Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz nur dann, wenn diese bei einer abstrakt generellen Abwägung ein negatives Nutzen/Risikoverhältnis aufwiesen.

LG Mainz, Pressemitteilung vom 22.08.2023 zum Urteil 1 O 192/22 vom 21.08.2023 (nrkr)

Am 21.08.2023 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz eine Klage wegen etwaiger Impfschäden gegen die AstraZeneca AB zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte in dem Verfahren vorgetragen, durch die Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten habe sie einen kompletten Hörverlust rechtsseitig erlitten. Sie hatte deshalb Schmerzensgeldansprüche in Höhe von mindestens 150.000,- Euro gegen die Beklagte geltend gemacht und einen Antrag auf Feststellung, dass auch künftige Schäden von der Beklagten zu tragen sind, gestellt.

Zur Begründung ihrer Klageabweisung hat die Kammer ausgeführt, ein pharmazeutisches Unternehmen hafte für seine Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz nur dann, wenn diese bei einer abstrakt generellen Abwägung ein negatives Nutzen/Risikoverhältnis aufwiesen. Das Nutzen/Risikoverhältnis umfasse eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkung im Vergleich zum Risiko des Arzneimittels für die Allgemeinheit.

Im vorliegenden Fall bestehe kein negatives Nutzen/Risikoprofil. Ob ein solches für die Klägerin persönlich bestanden habe, sei nicht erheblich, da es auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ankomme. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin hätten die Vorteile des Impfstoffs bei der Bekämpfung der weltweit verbreiteten Covid 19- Gefahr weiterhin das Risiko von Nebenwirkungen überwogen.

Der aus Vertretern sämtlicher 27 Mitgliedsstaaten zusammengesetzte Expertenausschuss für Humanmedizin der europäischen Arzneimittelkommission EMA habe am 13.10.2022 nach umfassender Prüfung aller wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse zum Impfstoff der Beklagten erneut dessen positives Nutzen/Risikoverhältnis bestätigt. Deswegen habe der Impfstoff am 31.10.2022 eine vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung erhalten.

Nach Überzeugung der Kammer sei auch keine Rechtsgutsbeeinträchtigung infolge einer etwaigen unzureichenden Arzneimittelinformation eingetreten. Vorliegend könne dahinstehen, ob die Produktinformation zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen habe, da sich die Kammer keine Überzeugung habe bilden können, dass bei der Klägerin ein Entscheidungskonflikt vorgelegen habe. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin beim Wissen um das mögliche Auftreten von thromboembolischen Ereignissen nach der Impfung und/oder eines plötzlichen Hörverlust in seltenen Fällen nicht hätte impfen lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Mainz

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Einwände gegen die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreien nicht von der Zahlung des Rundfunkbeitrags

Der BayVGH entschied, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag (Az. 7 BV 22.2642).

BayVGH, Pressemitteilung vom 22.08.2023 zum Urteil 7 BV 22.2642 vom 17.07.2023

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2023 entschieden, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag.

Die schriftlichen Urteilgründe liegen nun vor. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wandte sich eine im Landkreis Rosenheim wohnhafte Klägerin gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage in erster Instanz ab, lies jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies der BayVGH nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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