Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.
Gesetzgebung

Reform des Befristungsrechts: Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.07.2026

Mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen: Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern.

Verträge mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr oder lange Befristungsphasen mit Kettenverträgen: Trotz einiger Verbesserungen sind solche Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft weiterhin Realität. Um dem entgegenzuwirken hat die Bundesregierung die Modernisierung des Befristungsrechts für die Wissenschaft beschlossen. (…)

Was ändert sich im Befristungsrecht?

Die Bundesregierung will mit der Modernisierung einen ausgewogenen Befristungsrahmen schaffen, der die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende verbessert – gleichzeitig aber auch die mögliche Flexibilität für Forschungseinrichtungen erhält. Dafür wurden Änderungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vorgenommen. Das ändert sich:

  • Erstmals werden Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge eingeführt. Diese sollen künftig vor der Promotion drei Jahre und in der Phase nach der Promotion zwei Jahre betragen.
  • Außerdem werden Schutzmechanismen auf Beschäftige ausgeweitet, deren Stelle sich aus Drittmitteln finanziert. So sind Vertragsverlängerungen insbesondere beim Mutterschutz und Elternzeit künftig möglich. Das gilt für Beschäftigungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
  • Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Angehörige pflegen, soll die maximale Befristung während der wissenschaftlichen Qualifizierung um jeweils zwei Jahre vor und nach der Promotion erhöht werden. Damit wird der wachsenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Pflege Rechnung getragen.
  • Für studentische Hilfskräfte soll außerdem die Höchstbefristungsdauer von sechs auf acht Jahre erhöht werden. Das bedeutet mehr Planungssicherheit vor allem für die Prüfungsphase: Studierende können so ihre Tätigkeit länger fortsetzen und verlieren ihren Arbeitsplatz nicht allein wegen der bisherigen Sechs-Jahres-Grenze.
  • Die Befristungsregeln für Weiterbildungen im Bereich der Humanmedizin und der Psychotherapie werden vereinheitlicht. (…)

Die vollständige Mitteilung finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung

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Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

Der BGH hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind (Az. I ZR 130/25).
Wettbewerbsrecht

Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte

BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2026 zum Urteil I ZR 130/25 vom
30.07.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“, die einmal jährlich unter dem Titel „Ärzteliste“ herausgebracht wird. Die „Ärzteliste 2020“ und die „Ärzteliste 2021“ bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie „Fachrichtung“, „Behandlungsspektrum“ und „Publikationen“ enthält die „Ärzteliste 2020“ auch die Kategorien „von Kollegen empfohlen“ und „von Patienten empfohlen“ und die „Ärzteliste 2021“ die Kategorie „Reputation“ mit den Untergruppen „von Ärzten empfohlen“ und „Patientenbewertung“. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als „FOCUS Top Mediziner“ ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als „FOCUS Empfehlung“ aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Bei den Siegeln „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.

Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.

Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen – hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten – keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UWG (Auszug)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)

2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;

§ 5 UWG (Auszug)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. (…) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Art. 5 Abs. 1 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Pkw-Schaden in der Waschstraße geht zu Lasten des Kunden

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Mit einem solchen Fall hat sich das LG Frankenthal auseinandergesetzt (Az. 7 O 160/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil 7 O 160/25 vom 07.04.2026 (rkr)

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Nach einem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder aber der Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Da ihm dies im aktuellen Fall nicht gelungen ist, wurde die Klage abgewiesen. Der Kunde muss seinen Schaden selbst tragen. Die Richterin hat dabei auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sog. Portalwaschanlage abgestellt. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer nämlich im Fahrzeug sitzen und kann so auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen. Reagiert er falsch, indem er zum Beispiel das Fahrzeug abbremst oder eine Lenkbewegung macht, kann das Auto aus der Spur springen. Anders ist es dagegen in einer Portalwaschanlage, wo die Wäsche völlig automatisiert und ohne Zutun des Kunden abläuft, nachdem er sein Auto abgestellt hat. Hier sehen die Gerichte den Betreiber in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat.

Im konkreten Fall verlangte der Eigentümer eines Porsches vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim rund 10.000 Euro Schadensersatz. Während des Waschvorgangs war sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Er machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich, was der Betreiber aber abstritt.

Das Landgericht hat zur Klärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen angehört und mehrere Zeugen vernommen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.Die Kammer ist der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt. Danach war dem Betreiber eine Pflichtverletzung nicht nachzuweisen. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese Entscheidung berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil IX ZR 79/25 vom 09.07.2026

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH.

Eine Rechtsschutzversicherung kann pflichtwidrig handelnde Anwältinnen und Anwälte auch dann in Regress nehmen, wenn die Deckungszusage trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung erteilt wurde, so der BGH. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG sei nicht von einer solchen Verpflichtung abhängig. Dabei sei es gleichgültig, ob die Zahlung in der irrtümlichen Annahme einer Rechtsverpflichtung oder aber trotz Kenntnis ihres Fehlens („bewusste Liberalität“) erbracht wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine umstrittene Grundsatzfrage zugunsten von Rechtsschutzversicherern geklärt (Urteil vom 09.07.2026, Az. IX ZR 79/25).

VW statt Audi verklagt

Ein Rechtsschutzversicherer nimmt eine – nunmehr in Liquidation befindliche – Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen Anwaltsverschuldens in Höhe von ca. 8.000 Euro in Anspruch (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 280 Abs. 1 BGB). Bei der geltend gemachten Summe handelt es sich um bereits ausgezahlte Gelder für zwei Instanzen.

Die Kanzlei hatte irrtümlich im Rahmen einer Dieselskandal-Klage die Volkswagen AG verklagt und nicht Audi, den Hersteller des Autos ihres Mandanten. Obwohl beide Marken zum selben Konzern gehören, handelt es sich bei Audi als Tochter von VW doch um eine Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit und Haftung (konzern- beziehungsweise gesellschaftsrechtliches Trennungsprinzip). Auch für die Deckungsanfrage hatte die Kanzlei VW im Rubrum bezeichnet. Die Versicherung hatte daraufhin die Deckungszusage erteilt. Die Klage war aber erstinstanzlich wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden.

Für die Berufung sicherte der Anwalt der Versicherung zu, die Klage auf die richtige Beklagte zu erweitern. Unter dieser Bedingung erteilte die Versicherung erneut eine Deckungszusage, klammerte jedoch Mehrkosten aus, die durch die falsche Bezeichnung der Beklagten entstünden. Die Versicherung behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund von Anwaltsverschulden vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Berufung zurückgenommen.

BGH: Freiwillige Zahlung ändert nichts am Forderungsübergang

Das LG und das OLG Köln gaben der Klage des Versicherers vollumfänglich statt. Der BGH ließ die Revision nur beschränkt auf die Kosten für die Berufung zu, weil nur hier eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung bestehe, nämlich ob der Forderungsübergang auch bei bewusster Liberalität der Versicherung bestehe. Diese umstrittene Grundsatzfrage bejahte der BGH sodann:  Die Versicherung könne Schadensersatz aus übergegangenem Recht verlangen, obwohl sie in der Berufungsinstanz nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre.

Die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG seien dem Wortlaut nach (nur) ein bestehender Versicherungsvertrag und eine Leistung des Versicherers. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Versicherer seine Leistung hätte verweigern können. Auch dann, wenn der Versicherer – sei es aus Kulanz, sei es, weil er irrtümlich eine Leistungspflicht bejaht – bewusst oder unbewusst zu Unrecht leiste, gehe der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. Ein anderes Verständnis der Norm würde zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen, welche § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gerade verhindern wolle, so der BGH. Dieser würde den Anspruch gegen den Dritten behalten, obwohl der Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt habe.

Dem Anspruch des Versicherers stehe auch nicht entgegen, dass die Kosten für das Berufungsverfahren auch entstanden wären, wenn die Beklagte von vornherein die Audi AG verklagt hätte. Die Kanzlei habe durch die Auswahl der falschen Beklagten die Ursache für den nachfolgend eingetretenen Schaden gesetzt. Die Beratungspflicht diene dazu, dass nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten und nicht für irgendeinen Prozess aufgewendet würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Trotz Legalisierung: Starker Cannabiskonsum führt zu Zweifeln an der Fahreignung

Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen Zweifel an der Fahreignung. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 11 L 401/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.07.2026 zum Beschluss VG 11 L 401/26 vom 23.07.2026

Werden bei einem Verkehrsteilnehmer hohe THC-Werte gemessen, die auf einen hochfrequenten oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten, bestehen Zweifel an der Fahreignung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bei einer Verkehrskontrolle wurden im Blut eines Pkw-Fahrers hohe THC-Werte festgestellt. Zur Klärung der hierdurch entstandenen Zweifel an der Fahreignung gab die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrer auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis.

Die 11. Kammer hat den Eilantrag des Fahrers zurückgewiesen. Die Gutachtenaufforderung sei rechtmäßig. Die Zweifel an seiner Fahreignung seien begründet. Trotz der zwischenzeitlichen Legalisierung sei die Fahreignung bei jemandem zu verneinen, der Cannabis missbräuchlich konsumiere. Werde ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und deuteten hohe THC-Werte im Blut auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum hin, sei davon auszugehen, dass der Fahrer nicht in der Lage sei, zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Cannabiskonsum sicher zu trennen. Keine Rolle spiele, ob Cannabis ärztlich verordnet sei. Denn dies sage nichts über die Fahreignung aus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Gesetzliche Neuregelungen im August 2026

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Die Bundesregierung zeigt alle Neuregelungen im August 2026 im Überblick.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.07.2026

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse haben einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Unternehmen müssen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Ein neues Recht auf Reparatur hilft, Elektroschrott zu verringern. Hier finden Sie alle Neuregelungen im Überblick.

Hier finden Sie die Neuregelungen für den August 2026 und weitere Regelungen, die im Verlauf des Julis in Kraft getreten sind.

Recht auf Ganztagsbetreuung startet

Ab dem 1. August 2026 haben Erstklässlerinnen und Erstklässler einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung, der stufenweise auch für Grundschulkinder höherer Klassenstufen eingeführt wird. Das unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In den Schulferien können nun auch Angebote der Jugendarbeit von öffentlichen oder anerkannten Trägern den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfüllen.

KI-Inhalte kennzeichnen

Ab dem 2. August müssen Unternehmen KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen. Das soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, klar zu erkennen, ob Video, Audio, Bild oder Text maßgeblich mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt wurde oder nicht. Machen Unternehmen dies nicht, müssen sie mit erheblichen Geldstrafen rechnen.

Gleichzeitig tritt am 29. Juli die europäische KI-Verordnung in Deutschland über ein nationales Durchführungsgesetz in Kraft. Ziel ist, einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für KI in Deutschland zu schaffen. Die Bundesnetzagentur wird dabei zentrale Koordinierungsstelle.

Wenn schon Verpackung, dann recycelbar

Ob Brötchentüte oder To-go-Becher: Wer Verpackungen auf den Markt bringt, muss dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden. Zudem dürfen Verpackungen künftig deutlich weniger schwer recycelbare Kunststoffe oder auch gefährliche Stoffe enthalten. Das sieht eine EU-Verpackungsverordnung vor, die in weiten Teilen ab dem 12. August 2026 gilt.

Recht auf Reparatur

Defekte Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones werden oft nicht repariert, sondern durch neue Produkte ersetzt. Das soll sich jetzt ändern. Für alle Kaufverträge ab dem 31. Juli 2027 gilt das neue Recht auf Reparatur. Das Gesetz verpflichtet Hersteller auch nach Ablauf der zweijährigen Garantie, bestimmte Elektrogeräte zu reparieren. Ziel ist es, Elektroschrott zu reduzieren und Ressourcen zu sparen.

Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschleunigt Bau neuer Schienen, Straßen und Brücken

So viel wie noch nie investiert die Bundesregierung in die Sanierung kaputter Straßen, überlasteter Schienenwege, maroder Brücken und sanierungsbedürftiger Wasserstraßen. Damit die dafür vorgesehenen Gelder schnell wirksam werden, ermöglicht das Infrastruktur-Zukunftsgesetz langwierige Verfahren zu verkürzen. Wichtige Bauvorhaben werden künftig prioritär behandelt. Das Gesetz tritt zu Teilen am 29. Juli 2026 in Kraft.

Apotheken erweitern ihre Gesundheitsberatung

Wer möchte, kann seit Juli in Apotheken mehr pharmazeutische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. So darf beispielsweise in Apotheken mehr geimpft werden, Blut für diagnostische Zwecke entnommen und Schnelltests gegen bestimmte Erreger durchgeführt werden. Das stärkt die Prävention und verbessert die Gesundheitsversorgung.

Digitale Fluggastabfertigung kommt

Die Abfertigung für Fluggäste an deutschen Flughäfen wird auf freiwilliger Basis einfacher und schneller. Fluggäste können künftig dank eines biometrischen Abgleichs verschiedene Kontrollpunkte am Flughafen kontaktlos passieren. Wartezeiten werden so reduziert und der Weg zum Boarding komfortabler. Das entsprechende Gesetz ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten.

Gewerbe sparen gut 55 Millionen Euro

Ab dem 24. Juli entfällt die Weiterbildungspflicht für Makler. Die Genehmigungsfiktion gilt für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe. Schornsteinfeger müssen ab Ende Juli keine Heizungslabel mehr anbringen. Das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die verschiedenen Regelungen des Gesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Für eine verlässliche Stromversorgung – auch in Zukunft

Das Stromnetz in Deutschland ist seit vielen Jahren eines der zuverlässigsten in Europa. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Das „Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz“ soll sicherstellen, dass auch in Zukunft ausreichend flexible Kapazitäten auf dem Strommarkt verfügbar sind. Dieses Gesetz ist seit dem 21. Juli 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesgerichtshof entscheidet über Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen

Der BGH hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen (Az. XI ZR 83/25).

BGH, Pressemitteilung vom 28.07.2026 zum Urteil XI ZR 83/25 vom 28.07.2026

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.“

Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages.“

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kläger Recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle. Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folgt nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die materiellen Wirksamkeits-voraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen regelt. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 BGB

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 28.07.2026

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026. Für KI-Systeme, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, gelten im Zuge des veränderten Übergangszeitraums im Rahmen des AI Omnibus die Pflichten zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit künstlich erzeugter Inhalte ab dem 02.12.2026.

Kennzeichnung von KI-Interaktionen mit natürlichen Personen

Art. 50 Abs. 1 AI Act verpflichtet Anbieter bestimmter KI-Systeme sicherzustellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Die Leitlinien stellen klar, dass insbesondere Chatbots, virtuelle Assistenten, KI-Avatare, sprachbasierte Systeme und andere dialogorientierte Anwendungen unter diese Vorschrift fallen. Nicht erfasst werden dagegen Fälle, in denen Menschen lediglich mit den Ergebnissen eines KI-Systems in Berührung kommen, ohne selbst unmittelbar mit dem System zu interagieren. Als Beispiel nennen die Leitlinien den Einsatz von KI-Werkzeugen durch Mitarbeitende im Kundenservice zur Unterstützung der Kommunikation mit Kundinnen und Kunden.

Die EU-Kommission präzisiert zudem die Anforderungen an Transparenzhinweise. Die Information über die KI-Interaktion soll klar, verständlich und möglichst unmittelbar vor oder zu Beginn der Interaktion bereitgestellt werden. Bei textbasierten Anwendungen können hierfür beispielsweise Hinweise in der Nähe des Eingabe- oder Ausgabefelds genutzt werden, während bei Sprachsystemen eine entsprechende Information zu Beginn des Gesprächs erfolgen sollte. Außerdem wird die Nutzung von dauerhaften Symbolen oder Wasserzeichen o.ä. zur KI-Kennzeichnung empfohlen. Die Leitlinien empfehlen hierbei grundsätzlich barrierefreie und gegebenenfalls multimodale Informationshinweise. Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ausführliche Erläuterungen zu KI-Agenten. Diese sollen ihre künstliche Natur offenlegen und Nutzende darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln. Die Leitlinien empfehlen in diesem Kontext die Information bei jeder neuen Interaktion sowie in besonders relevanten Verfahrensschritten erneut bereitzustellen, etwa bei Freigaben oder Bestätigungen.

Ausnahmen von der Transparenzpflicht

Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass eine Person mit einem KI-System interagiert. Die EU-Kommission betont jedoch, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob der KI-Charakter offensichtlich ist („obviousness“), sind unter anderem die Eigenschaften des Systems, die Zielgruppe sowie der Nutzungskontext zu berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass KI-Systeme mittlerweile weit verbreitet sind, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer offensichtlichen KI-Interaktion auszugehen. Nichtsdestotrotz weist die Kommission darauf hin, dass bei einem ausschließlich professionellen oder spezialisierten Nutzerkreis in der Regel ein höheres Maß an Wissen und Urteilsvermögen angenommen werden kann.

Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte

Art. 50 Abs. 2 AI Act betrifft KI-Systeme, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren. Anbieter solcher Systeme müssen sicherstellen, dass die Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar bleiben. Die Leitlinien stellen klar, dass es sich dabei um zwei eigenständige Anforderungen handelt: Zum einen müssen Informationen über die künstliche Erzeugung oder Manipulation in den Inhalt integriert werden, beispielsweise durch Metadaten, digitale Signaturen oder Wasserzeichen. Zum anderen müssen technische Maßnahmen sicherstellen, dass diese Informationen auch nach Weiterverarbeitung, Konvertierung oder Verbreitung möglichst erhalten bleiben und ausgelesen werden können. Die EU-Kommission betont zudem, dass die eingesetzten Lösungen wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel sein müssten und sich am Stand der Technik orientieren sollten.

Abgrenzung zu unterstützenden Funktionen

Die Leitlinien erläutern außerdem die Abgrenzung zwischen künstlichen Inhalten und unterstützenden KI-Funktionen. Nicht jede Nutzung von KI führt automatisch zu kennzeichnungspflichtigen Inhalten. Ausnahmen können insbesondere für Systeme gelten, die lediglich technische oder unterstützende Funktionen übernehmen und die bereitgestellten Eingabedaten oder deren semantischen Aussagegehalt nicht wesentlich verändern. Die Leitlinien nennen beispielsweise bestimmte Standardbearbeitungs-, Optimierungs- oder Assistenzfunktionen, die keine eigenständigen künstlichen Inhalte erzeugen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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Neue Europäische Fortbildungsplattform für Rechtsberufe

Die EU-Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die Europäische Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts.

Mit der europäischen Fortbildungsplattform stellt die EU-Kommission ein Fortbildungstool für Angehörige der Rechtsberufe zur Verfügung, die sich im Bereich des EU-Rechts fortbilden möchten. Die Plattform bietet Fortbildungskurse und Selbstlernmaterialien zu verschiedenen Gebieten des EU-Rechts an. Sie ist nunmehr in 40 sog. e-capsules zu verschiedenen Themen organisiert. Ziel ist es, EU-Recht besser in die tägliche Rechtspraxis zu inkorporieren und relevante Kompetenzen zu erwerben, um neuen Herausforderungen begegnen zu können. Die Inhalte sind in allen Amtssprachen der EU verfügbar.

Die Plattform richtet sich ausdrücklich auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Sie ist Teil der Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030. Diese hat einen starken Fokus auf der Digitalisierung, fördert aber auch Kenntnisse des EU- und nationalen Rechts, die an die Bedürfnisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft angepasst sind.

  • Europäische Fortbildungsplattform
  • Informationen zur Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030
  • Nachrichten aus Brüssel 13/2026 v. 02.07.2026

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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vzbv gegen Vueling: Aufpreis für mehrere kleine Handgepäckstücke unzulässig

Das OLG Hamm hat sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten. Es gab der Klage des vzbv statt und untersagte Vueling die Fortführung seiner beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (Az. 13 UKl 4/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 13 UKl 4/25 vom 23.07.2026

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Vueling Airlines S. A. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2026 sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten.

Danach gab der Senat der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte Verbraucherinnen und Verbraucher im Tarif „Fly Light“ unangemessen benachteilige, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränke (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt würden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.

Für diese unterschiedliche Behandlung sah der Senat keinen sachlichen Grund. Insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürften Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Nach Auffassung des Senats sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein solle, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen dürfe. Ebenso müsse ein Verbraucher/eine Verbraucherin, der/die identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft habe, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle. Darin liege nach Auffassung des Gerichts eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den „vernünftigen Anforderungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten zum Handgepäck lautet:

„HANDGEPÄCK

JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.

MIT IHNEN IN DER KABINE

EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)

Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Bei allen Buchungen inbegriffen

EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.

Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:

  • Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
  • Alle Premium Kunden
  • Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
  • Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“

Das Aktenzeichen lautet 13 UKl 4/25.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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