Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (Az. 5 AZR 108/25).

BAG, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zum Urteil 5 AZR 108/25 vom 25.03.2026

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt.

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. monatlich 510 Euro brutto verlangt. Er hat u. a. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das Berufungsgericht hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das Landesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis zur Rechtslage

* § 307 BGB lautet:

„§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Mehr Flexibilität im Anwaltsnotariat: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 25.03.2026

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung auch in Zukunft sicherstellen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren umsetzen.

„Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wollen wir sicherstellen, dass das Anwaltsnotariat auch künftig für Bewerberinnen und Bewerber attraktiv ist. Wir wollen den Zugang zum Anwaltsnotariat familienfreundlicher und insgesamt zeitgemäßer ausgestalten. Gleichzeitig nehmen wir auch den demografischen Wandel in den Blick. Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren wollen wir ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und Bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Das Amt einer Notarin oder eines Notars wird in einigen Bundesländern in Deutschland durch Mitglieder der Rechtsanwaltschaft ausgeübt. Diese sog. Anwaltsnotarinnen und -notare haben dieselben Rechte und Pflichten wie hauptberufliche Notarinnen und Notare. Der Weg zur hauptberuflichen Notarin oder zum hauptberuflichen Notar führt über einen mehrjährigen Anwärterdienst, auf den man sich direkt nach dem zweiten juristischen Staatsexamen bewerben kann. Demgegenüber setzt die Zulassung zum Anwaltsnotariat eine mehrjährige Berufserfahrung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und das Bestehen der sog. notariellen Fachprüfung voraus. Seit Jahren sinkt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsnotariat. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, lassen sich aber unter anderem auf die hohen Anforderungen für den Berufseinstieg und den demografischen Wandel zurückführen. Mit dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf will die Bundesregierung dieser Entwicklung entgegenwirken. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Anwaltsnotariat insgesamt attraktiver machen und so eine flächendeckende notarielle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Berufszugang zum Anwaltsnotariat zu erleichtern, insbesondere zu beschleunigen und familienfreundlicher zu gestalten. Künftig soll es interessierten Volljuristinnen und -juristen möglich sein, direkt im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen die notarielle Fachprüfung abzulegen. Die hierfür bislang erforderliche Zulassungsfrist von drei Jahren soll entfallen. Auch eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der notariellen Fachprüfung ist vorgesehen, um die Belastung für Bewerberinnen und Bewerber zu verringern. Die bisher erforderliche anwaltliche Berufserfahrung im künftigen Amtsbereich soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit künftig keine Unterbrechungen dieser Berufserfahrung mehr darstellen, nach denen die genannte Frist von neuem beginnt.

Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren soll außerdem ermöglicht werden, ihr Amt auf Antrag auch über die bisherige absolute Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortzuführen. Damit soll insbesondere die Versorgung mit notariellen Leistungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Amtszeit zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Voraussetzung dafür soll sein, dass die bei der letzten Ausschreibungsrunde ausgeschriebenen Stellen nicht mit anderen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten beschlossen

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 25.03.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten: Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.

„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile zu angemessenen Preisen anzubieten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen außerdem einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Das stärkt Verbraucherinnen und Verbraucher – und führt zu mehr Nachhaltigkeit.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Der im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Neues Recht auf Reparatur

Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

Vorgaben zur Reparierbarkeit

Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Als Blaumacher angeschwärzt – keine Auskunft über Hinweisgeber

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse im Ergebnis nicht verpflichtet ist, Auskunft über Hinweisgeber zu einem möglichen Sozialleistungsmissbrauch zu erteilen (Az. L 16 KR 1/26).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zum Beschluss L 16 KR 1/26 vom 23.03.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Krankenkasse im Ergebnis nicht verpflichtet ist, Auskunft über Hinweisgeber zu einem möglichen Sozialleistungsmissbrauch zu erteilen.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2018 über einen Zeitraum von acht Monaten arbeitsunfähig war und in dieser Zeit von seiner Krankenkasse Krankengeld von insgesamt rund 17.000 Euro bezog. Drei Jahre später ging bei der Krankenkasse ein Hinweis ein, wonach der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Eine Überprüfung bei der Minijobzentrale ergab, dass er in diesem Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich ausgeübt hatte.

Die Krankenkasse forderte daraufhin zunächst die vollständige Rückzahlung des Krankengeldes. Im Widerspruchsverfahren holte sie eine Auskunft des Hausarztes ein, der auf eine ausgeprägte Erschöpfung verwies; außerdem wisse er nicht, was sein Patient in seiner Freizeit mache. Sodann verfolgte die Kasse die Erstattungsforderung nicht weiter.

Der Mann verlangte anschließend Auskunft über die Person des Hinweisgebers, um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung geltend machen zu können. Die Krankenkasse lehnte dies unter anderem unter Hinweis auf das Sozialdatengeheimnis ab.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Hinsichtlich der Herausgabe von Sozialdaten verfüge die Behörde über ein Ermessen, das sie rechtmäßig ausgeübt habe. Die Belange des Sozialdatenschutzes sowie das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität seien zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt habe, oder der Behörde leichtfertig unzutreffende Informationen übermittelt worden seien. Solche Anhaltspunkte lägen nicht vor. Vielmehr habe sich bestätigt, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Damit hätten nachvollziehbare Anhaltspunkte bestanden, die die Krankenkasse zu Ermittlungen veranlassen durften.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Rhein-Neckar-Kreis: Kostenbeitragsbescheid für Kindertagespflege wegen unwirksamer Satzung rechtswidrig

Das VG Karlsruhe hat einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises aufgehoben, weil die dem Kostenbeitrag zugrunde liegende Satzung des Kreistags vom 17. Dezember 2024 unwirksam ist (Az. 8 K 7290/25).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zum Urteil 8 K 7290/25 vom 17.03.2026

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. März 2026 einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises aufgehoben, weil die dem Kostenbeitrag zugrunde liegende Satzung des Kreistags vom 17. Dezember 2024 unwirksam ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die 8. Kammer die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen; weitere sechs vergleichbare Klageverfahren wurden deshalb einstweilen zurückgestellt.

Die Kläger sind Eltern von zwei Kindern unter 18 Jahren. Sie beantragten für ihren jüngsten Sohn Förderung in Kindertagespflege, die das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises auch bewilligte. Zugleich setzte es gegenüber den Klägern monatlich zu zahlende Kostenbeiträge fest. Am 17. Dezember 2024 beschloss der Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Kostenbeitragssatzung 2024). Mit ihr wurden die Kostenbeiträge erstmals seit dem Jahr 2014 angehoben und zwar ab 1. Januar 2025 um rund 60 %. Die Kläger sollten nun monatlich 267 Euro anstelle von 167 Euro zahlen. Außerdem ist in § 2 Abs. 4 der Satzung geregelt, dass die Kostenbeitragspflicht durch vorübergehende Abwesenheiten (beispielsweise Ferien- und Krankheitszeiten) des Kindes oder durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch den Rhein-Neckar-Kreis vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen würden, nicht berührt werde. Im Anschluss daran zog das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises die Kläger mit Bescheid vom 9. April 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 zu höheren Kostenbeiträge heran. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Rhein-Neckar-Kreis zurück.

Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Bescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 9. April 2025 aufgehoben (Az. 8 K 7290/25).

Nach Auffassung der 8. Kammer verletze § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. In der Folge sei die gesamte Satzung nichtig. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange, gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten könnten. Abgabebegründende Tatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen könne. Hiervon ausgehend sei § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 nicht hinreichend bestimmt. Denn aus dieser Bestimmung lasse sich nicht – auch nicht durch Auslegung – entnehmen, wann eine Abwesenheit des Kindes „vorübergehend“ sei. Der Rhein-Neckar-Kreis sei in der Vergangenheit von vier Wochen ausgegangen, nun nehme er dies bei sechs Wochen an. Dies hätte rechtssicher in der Satzung geregelt werden müssen. Da mit der Nichtigkeit von § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 die übrige Kostenbeitragssatzung keine sinnvolle (Rest-)Regelung mehr darstelle, sei die Satzung insgesamt nichtig.

Dagegen hielt die Kammer die Erhöhung des Kostenbeitrags für rechtmäßig. Der Kostenbeitrag stehe immer noch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung. Trotz der Förderung der Kindertagespflege durch das Land und unter Berücksichtigung der erhöhten Kostenbeiträge trage der Rhein-Neckar-Kreis immer noch 15 % der Kosten selbst – im Jahr 2025 einen Betrag von rund 2,4 Mio. Euro. Der Kostenbeitrag sei auch nicht abschreckend hoch. Dies gelte auch für den höchsten möglichen Kostenbeitrag von 555 Euro bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche. Die Satzungsänderung als solche verletze außerdem nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn die am 17. Dezember 2024 beschlossene Änderung habe erst für die Zeit ab 1. Januar 2025 gegolten.

Dagegen verletzte nach Auffassung der Kammer der gegenüber den Klägern auf der Grundlage der Satzung erlassene Kostenbeitragsbescheid vom 9. April 2025 die Vorgaben des Vertrauensschutzes. Die Kläger hatten von der Änderung erst mit dem Bescheid vom 9. April 2025 erfahren. Es sei nicht grob sorgfaltswidrig, dass sie Mitte Januar 2025 erschienene einzelne Presseberichte über die Beitragserhöhung nicht gesehen hätten.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen. Der Beklagte, der Rhein-Neckar-Kreis, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen in Runkel an der Lahn ist rechtswidrig

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass mehrere Beitragsbescheide der Stadt Runkel an der Lahn, mit denen die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet zur Zahlung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen wurden, rechtswidrig sind, weil die den Bescheiden zugrundeliegende Satzung rechtswidrig ist (Az. 6 K 454/22.WI, 6 K 455/22.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zu den Urteilen 6 K 454/22.WI und 6 K 455/22.WI vom 17.02.2026 (nrkr)

Die unter anderem für das kommunale Beitragsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit zwei Urteilen vom 17. Februar 2026 entschieden, dass mehrere Beitragsbescheide der Stadt Runkel an der Lahn, mit denen die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet zur Zahlung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen wurden, rechtswidrig sind, weil die den Bescheiden zugrundeliegende Satzung rechtswidrig ist. Hierzu liegen nun die Urteilsgründe vor.

Die Kläger sind Eigentümer zweier Grundstücke in Runkel an der Lahn. Im Zeitraum von März 2018 bis Januar 2019 führte die Beklagte Straßenbaumaßnahmen in ihrem Stadtgebiet durch. Am 1. März 2019 trat die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Beklagten in Kraft, welche auf § 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) beruht. Auf Grundlage dieser Satzung können die Eigentümer für Sanierungsmaßnahmen in den betroffenen Gebieten zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge herangezogen werden. In der Satzung werden verschiedene Abrechnungsgebiete für die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge festgelegt, die im Wesentlichen den Ortsteilen der Stadt Runkel an der Lahn entsprechen. Zur Festlegung der Abrechnungsgebiete sind der Satzung zeichnerische Darstellungen in Form von Karten beigefügt.

Die Kläger wurden jeweils für die Jahre 2019, 2020 und 2021 für ihre beiden Grundstücke aufgrund der Satzung wegen der durchgeführten Baumaßnahmen zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von jeweils 32,85 Euro für das eine bzw. 58,61 Euro für das andere Grundstück pro Abrechnungsjahr herangezogen. Nachdem die Widersprüche der Kläger jeweils zurückgewiesen wurden, klagten diese gegen die Beitragsbescheide.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Februar 2026 hat die Stadt Runkel an der Lahn die o. g. Satzung überarbeitet und die zeichnerischen Darstellungen der Abrechnungsgebiete konkretisiert, nachdem das Gericht im Laufe des Verfahrens auf verschiedene Mängel hingewiesen hatte.

Am 17. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat den Klagen stattgegeben und die Beitragsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die den Bescheiden zugrunde liegende Satzung der Beklagten sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.

Zum einen seien weder die ursprüngliche Satzung aus dem Jahr 2019 noch die geänderte Fassung aus dem Jahr 2026 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Aus der Hauptsatzung der Beklagten ergebe sich das Erfordernis, Satzungen mit Karten und Plänen nicht nur auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, sondern diese auch für die Dauer von sieben Arbeitstagen in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung öffentlich auszulegen. Diese öffentliche Auslegung sei in beiden Fällen unterblieben. Damit seien die Satzungen nicht wirksam in Kraft getreten.

Zum anderen seien die Satzungen nach den Ausführungen des Gerichts auch materiell rechtswidrig. Die zeichnerischen Darstellungen der Abrechnungsgebiete seien – auch in der geänderten Fassung – unzureichend und unbestimmt. Der beitragspflichtige Bürger könne aus den Karten nicht zweifelsfrei erkennen, für Sanierungsmaßnahmen welcher Verkehrsanlagen er herangezogen werden könne. Denn in den Karten fänden sich auch solche Verkehrsanlagen, für die die Beklagte gar keine wiederkehrenden Straßenbeiträge erheben dürfe. Dies seien insbesondere solche Wege, die nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) liegen. Darüber hinaus dürfe die Beklagte auch keine wiederkehrenden Beiträge für solche Wege und Straßen erheben, die nicht für den öffentlichen Gebrauch gewidmet seien. Dennoch seien solche Verkehrsanlagen in den Karten der Satzung enthalten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Hierüber hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Powered by WPeMatico

Wohn- und Zirkuswagen in Niederzwehren weiterhin rechtswidrig

Das VG Kassel hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen unter anderem aufgestellte Wohn- und Zirkuswagen in Kassel-Niederzwehren baurechtlich legalisiert werden sollten (Az. 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zu den Urteilen 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS vom 24.03.2026 (nrkr)

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel zwei Klagen abgewiesen, mit denen unter anderem aufgestellte Wohn- und Zirkuswagen in Kassel-Niederzwehren baurechtlich legalisiert werden sollten.

Die Kläger begehrten in den beiden heute verhandelten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die sich bereits auf ihren jeweiligen Grundstücken befinden. Auf dem einen Grundstück befinden sich mehrere Gartenhütten und auf dem anderen mehrere Bau- und Zirkuswagen sowie ein Carport. Für die Grundstücke existiert kein Bebauungsplan.

Die Stadt Kassel lehnte die von den Klägern jeweils im Mai 2022 beantragten Baugenehmigungen für die vorhandenen Anlagen ab und begründete dies damit, dass die Vorhaben im Außenbereich lägen und eine Genehmigung daher nicht möglich sei.

Dagegen haben die Kläger am Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass es sich – insbesondere aufgrund angrenzender Wohnhäuser und der weiteren Bebauung in der Umgebung – nicht um Außenbereich handele.

Dem folgte die 2. Kammer nicht. Diese verschaffte sich während der mündlichen Verhandlung durch eine Ortsbesichtigung einen Eindruck von der dortigen Umgebungsbebauung. Danach kam sie zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Grundstücke baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen seien. Es fehle an einer aufeinanderfolgenden Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittele und die Grundstücke in dieser Weise präge. Die Grundstücke stellten daher nicht lediglich eine „Baulücke“ in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Die Bauaufsichtsbehörde habe die (nachträglichen) Bauanträge in beiden Verfahren deshalb mit zutreffender rechtlicher Begründung abgelehnt. Die Vorhaben seien nach den für den Außenbereich maßgeblichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

Die Entscheidungen (Urteile vom 24. März 2026, Az. 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Hinweis: Die Nutzungsuntersagung der Bau- und Zirkuswagen war bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes (Pressemeldung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 9/2025).

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

Powered by WPeMatico

Posttraumatische Belastungsstörung kann auch bei Leichenumbettern als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein

Das BSG hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit in Betracht kommen kann, den Fall zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Az. B 2 U 19/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zum Urteil B 2 U 19/23 R vom 24.03.2026

Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 19/23 R).

Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie Sozial- und Landessozialgericht hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Die Revision des Klägers im Überprüfungsverfahren führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht.

Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat der 2. Senat bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R). Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen haben. Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind…

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt (Az. VI ZR 334/23, VI ZR 365/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zu den Urteilen VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 vom 23.03.2026

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein.

Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.

Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,

bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.

Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.

Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(…)

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(…)

Artikel 2 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(…)

Artikel 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631, geändert durch VO [EU] 2023/851)

(…)

(5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55 % entspricht (…)

(5a) Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Verkehrssicherungspflichten bei Auto-Cross-Rennen

Das LG Osnabrück wies die Klage einer Zuschauerin eines Auto-Cross-Rennens ab, da dem Veranstalter keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nachgewiesen werden konnte und der ungewöhnliche Unfall für ihn nicht vorhersehbar war (Az. 1 O 2326/25).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 1 O 2326/25 vom 16.03.2026 (nrkr)

Am Montag, dem 16. März 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau gegen einen Verein, welcher im Juni 2022 in Haren (Ems) ein Auto-Cross-Rennen ausgerichtet hatte (Az. 1 O 2326/25). Die Frau wurde durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass der Beklagte nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Sie forderte Schadenersatz- und Schmerzensgeld.

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den schriftlichen Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass den Beklagten als Veranstalter des Auto-Cross-Rennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht sei jedoch nicht feststellbar.

Zunächst erläuterte die Kammer den allgemeinen Haftungsmaßstab des Beklagten: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu, so die Kammer, sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen würden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeute dieses für den betroffenen Veranstalter, dass er solche Maßnahmen zu ergreifen habe, welche sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenen Gefährdung, bestimmen würden.

Sodann führte die Kammer aus, dass allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, den Beklagten nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen entbinden würde. Es wurde weiter ausgeführt, dass jedoch der Schadensablauf sehr ungewöhnlich sei. Das Rad des Fahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5 m hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und sei dann gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen. Ferner sei nicht feststellbar, dass es in der Vergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räder oder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen für den Beklagten vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass auch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, sei allerdings nicht erkennbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

Powered by WPeMatico