Urteil im Verfahren wegen Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages

Das LG Osnabrück wies die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dressurpferd zum Preis von 710.000 Euro ab, da weder die Voraussetzungen des Wuchers noch einer sittenwidrigen Übervorteilung nach § 138 BGB vorlagen (Az. 1 O 305/26).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 1 O 305/26 vom 24.07.2026 (nrkr)

Am Freitag, dem 24. Juli 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau aus den USA, welche im Jahr 2022 ein Pferd zu einem Kaufpreis von 710.000 Euro erwarb, welches ihres Erachtens lediglich 310.000 Euro wert war, Aktenzeichen 1 O 305/26 (vgl. PM 23/26).

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Es fehle an einer Unerfahrenheit der Klägerin, da eine Unerfahrenheit einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraussetze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reiche eine Unerfahrenheit in einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet nicht aus. Es sei daher unerheblich, ob die Klägerin, die Betreiberin einer Reitanlage sei sowie bereits in der Vergangenheit Geschäfte über Pferde im sechsstelligen oder Millionenbereich getätigt habe, bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht die erforderliche Fachexpertise aufgewiesen habe. Eine allgemeine Unerfahrenheit bestehe jedenfalls nicht.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Kammer äußerte bereits Zweifel, ob die Klägerin das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung schon hinreichend dargelegt habe.

Die Klägerin habe jedenfalls nicht dargelegt, dass eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten bestanden beziehungsweise sie eine schwierige Lage ausgenutzt habe. Die Klägerin habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Privatperson gehandelt, so dann allein das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zur Vermutung führe, dass die Beklagte eine verwerfliche Gesinnung beziehungsweise eine schwierige Lage der Klägerin ausgenutzt habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe es bei Personen, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit für sich in Anspruch nähmen und eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ausüben würden, bei der allgemeinen Beweislastregelung, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufe, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe. Nach Auffassung der Kammer lasse sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin unerfahren gewesen sei und die Beklagte dieses erkannt und ausgenutzt habe. Zum einen habe sich die Klägerin auch andere Pferde angesehen und sich bewusst – unter anderem auch nach einem Probereiten – für das streitgegenständliche Pferd entschieden. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Beklagte auf die Entscheidungsfindung der Klägerin Einfluss genommen habe. Sie habe ihr „lediglich“ ein Pferd zum Kauf angeboten, für welches sich die Klägerin letztlich entschieden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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Ankunft abends statt mittags: Mängelansprüche bei Flugänderung

Das AG München entschied, dass eine mehrere Wochen vor Reisebeginn mitgeteilte Verlegung des Hinflugs von morgens auf den späten Nachmittag einen Reisemangel darstellt, der eine Reisepreisminderung in Höhe eines Tagesreisepreises begründet. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht dagegen nicht (Az. 191 C 7747/26).

AG München, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 191 C 7747/26 vom 18.07.2026 (nrkr)

Die Klägerin aus Baden-Württemberg buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise nach Antalya vom 15.04.2026 bis 27.04.2026 für 2.935 Euro. Der Hinflug sollte am 15.04. um 07:40 Uhr erfolgen, mit Ankunft in Antalya um 11:55 Uhr. Mehrere Wochen vor dem Abflug teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Flug nunmehr um 16:30 Uhr mit Ankunft um 20:45 Uhr erfolge.

Die Klägerin machte nach der durchgeführten Reise Mängelansprüche wegen der verspäteten Anreise geltend. Daraufhin erstattete ihr der beklagte Reiseveranstalter einen Betrag von 56,44 Euro, wobei er für 5 Stunden Verspätung je 5 % des Tagesreisepreises ansetzte. Die Klägerin ging jedoch davon aus, dass ihr Ersatz eines gesamten Tagesreisepreises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von insgesamt 425,77 Euro.

Mit Urteil vom 18.07.2026 sprach das Amtsgericht München der Klägerin weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus:

„Die Klägerin ist nur hinsichtlich der ihr selbst zustehenden Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Pauschalreisevertrag aktivlegitimiert. […] Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche eines anderen Reisenden im eigenen Namen geltend zu machen. […]“

„[Die Flugänderung] stellt einen Reisemangel […] dar. […] Zwar müssen Reisende im Luftverkehr gewisse Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten hinnehmen. Der Luftverkehr ist durch kurzfristige Änderungen, technische Störungen, Umlaufprobleme oder witterungsbedingte Einflüsse geprägt. Die Rechtsprechung erkennt deshalb an, dass geringfügige Verspätungen regelmäßig als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind. […] Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine kurzfristige Flugverspätung während der Durchführung der Reise, sondern um eine bereits vor Reisebeginn vorgenommene dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistung.“

„Die Höhe der Minderung schätzt das Gericht […] auf einen vollständigen Tagesreisepreis der Klägerin. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lage der Flugzeiten bei Flugpauschalreisen einen wertbildenden Bestandteil der Reiseleistung darstellt. Gerade bei beliebten Reisezielen bestehen regelmäßig zahlreiche Flugverbindungen täglich. Die konkrete Lage der Flugzeit ist preisbildend. Frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichen es dem Reisenden regelmäßig, bereits am ersten Urlaubstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Sie werden daher am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als Flugverbindungen am späten Nachmittag oder Abend. Umgekehrt ermöglichen späte Rückflüge einen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und weisen deshalb regelmäßig ebenfalls einen höheren wirtschaftlichen Wert auf als frühe Rückreiseverbindungen. […] Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die vorliegende Flugzeitenänderung ausschließlich anhand einer starren Stundenberechnung zu bewerten. […] Nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins verblieb am ersten Reisetag praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen. […]

Der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort wurde damit wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet.“ „Der Einwand der Beklagten, der erste und letzte Reisetag dienten im Wesentlichen der Beförderung, berücksichtigt nicht ausreichend, dass Gegenstand einer Pauschalreise nicht lediglich die Beförderung, sondern der gesamte Aufenthalt am Urlaubsort ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises der Klägerin für angemessen. Dieser beträgt: 112,88 Euro. Zugrunde zu legen ist hierbei der Reisepreis in Höhe von 2.935,00 Euro : 2 = 1.467,50 Euro. Bei einer Reisedauer von 13 Tagen ergibt sich ein Tagesreisepreis der Klägerin von: 1.467,50 Euro : 13 = 112,88 Euro. Die Beklagte hat hierauf bereits vorgerichtlich einen Betrag von 56,44 Euro gezahlt.“

„[…] Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht. […] [Ein] solcher Anspruch [setzt] voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar wurde der erste Aufenthaltstag durch die Flugzeitenänderung erheblich beeinträchtigt. Die übrige Reise konnte jedoch vertragsgemäß durchgeführt werden. Die Klägerin konnte den überwiegenden Teil der 13-tägigen Reise einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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VG Köln kippt Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das VG Köln entschieden (Az. 18 L 1226/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 24.07.2026 zum Beschluss 18 L 1226/26 vom 24.07.2026

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden.

Die Stadt Köln verpflichtete mittels einer Allgemeinverfügung Mietwagenunternehmen, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei App-basierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt.

Hiergegen wandten sich im heute entschiedenen Verfahren zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße.

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens ist wegen Verfristung unzulässig, die Anträge des anderen Mietwagenunternehmens und der Vermittlungsplattform haben Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts ist voraussichtlich rechtswidrig. Fehlerhaft ist schon, dass der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hat. Denn der Stadtrat hat nach dem Gesetz darüber zu befinden, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung (Höhe, Reichweite etc.) ein Mindestbeförderungsentgelt festgelegt werden soll. Die damit verbundene Ermessensentscheidung hätte der Oberbürgermeister daher nicht allein treffen dürfen. Zudem hat die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindestbeförderungsentgelt auf den für den Taxenverkehr geltenden sog. Pflichtfahrbereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, ohne hierzu befugt zu sein. Denn das Gesetz beschränkt den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterscheiden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, sodass die Übertragung des taxispezifischen Pflichtfahrbereichs auch deshalb rechtlich unzulässig ist.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Hinweis

Es sind noch weitere Verfahren von anderen Mietwagenunternehmen und Plattformen bei dem VG Köln anhängig, über die heute noch nicht entschieden wurde (Az. 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26). Nur das Mietwagenunternehmen und die Plattform, die mit den Eilanträgen schon erfolgreich waren, dürfen ab heute (zunächst) wieder geringere Preise als für Taxifahrten ohne Untergrenze verlangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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DB InfraGO AG hat keinen Anspruch auf höhere Stationspreise für die Jahre 2025 und 2026

Mit zwei Eilbeschlüssen hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des VG Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat (Az. 18 L 2379/24 und 18 L 437/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Eilbeschlüssen 18 L 2379/24 und 18 L 437/26 vom 23.07.2026

Mit zwei Eilbeschlüssen vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat.

Die InfraGO AG betreibt ca. 5.400 Personenbahnhöfe in Deutschland, für deren Nutzung sie Entgelte von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr verlangt. Diese Entgelte sind von der Bundesnetzagentur jährlich zu genehmigen. Für die Entgelte im Schienenpersonennahverkehr hatte der Bundesgesetzgeber sowohl für Stations- als auch für Trassenpreise eine sog. Preisbremse vorgeschrieben. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Entgelte im Nahverkehr nur in Abhängigkeit von einer Steigerung der Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern für den Öffentlichen Personennahverkehr zuweist, steigen. Hinsichtlich der Trassenentgelte hielt die erkennende Kammer die Preisbremse für unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied auf entsprechenden Vorlagebeschluss hin im Frühjahr 2026, dass jedenfalls die auf die Trassenentgelte bezogene nationale Gestaltung der Preisbremse die Unabhängigkeit des Infrastrukturunternehmens unionsrechtswidrig einschränke.

Die Beteiligten streiten im Kern um die Frage, ob diese Entscheidung des EuGH zu den Trassenpreisen auf die Stationspreise übertragbar ist. Die Bundesnetzagentur verneint eine Übertragbarkeit, da die einschlägige europäische Richtlinie zwischen dem Schienenwegbetreiber und dem Betreiber von Personenbahnhöfen unterscheidet. Sie geht von der Anwendbarkeit der Preisbremse in Bezug auf die Stationspreise aus. Die InfraGO AG hält auch sie für unionsrechtswidrig und begehrt im Nahverkehr Stationsentgelte ohne Berücksichtigung der Preisbremse.

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Anspruch auf höhere Entgelte abgelehnt und führt zur Begründung aus: Es kann offenbleiben, ob die Preisbremse für die Stationspreise unionsrechtswidrig ist. Denn die DB InfraGO AG hat kein belastbares Zahlenwerk bzw. keine nachvollziehbare Kalkulationsmethodik vorgelegt, anhand derer die beantragten höheren Entgelte – nach der ohne Anwendung der Preisbremse maßgeblichen Vorschrift – hätten geprüft werden können. Ungeachtet der Preisbremse verlangt das Gesetz eine Orientierung an den Kosten für die zu bepreisende Einzelleistung. Wird ein Personenbahnhof sowohl vom Nah- als auch vom Fernverkehr genutzt, bedarf es zudem eines nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssels. Den Antragsunterlagen ist weder ein hinreichender (Einzelleistungs-)Kostenbezug noch eine Schlüsselungsmethodik für gemischt genutzte Bahnhöfe zu entnehmen.

Beide Entscheidungen sind unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt Gesetzentwurf vor

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 24.07.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 24.07.2026

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„In Deutschland prüft jedes der über 100 Insolvenzgerichte eigenständig, ob eine Person für die Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter geeignet ist. Das kostet Zeit und Geld und führt zu uneinheitlichen Voraussetzungen. Das wollen wir ändern. Wir wollen ein einheitliches Zulassungssystem für insolvenzrechtliche Ämter einführen, das eine bundesweite Tätigkeit ermöglicht. Damit entlasten wir die Gerichte und geben den Berufsträgerinnen und Berufsträgern Sicherheit. Gleichzeitig schaffen wir klare Strukturen für die Zulassung.  Die Aufsicht führt künftig die neue Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger. So stärken wir den Rechtsstaat und bauen unnötige Bürokratie ab.“

Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:

  • Einheitliche Zulassung: Künftig soll es für alle insolvenzrechtlichen Berufsträger eine einheitliche Zulassung durch eine neue berufsständische Kammer geben. Die Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen durch die einheitliche Zulassung ersetzt werden. Der Gesetzentwurf gibt vor, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen sind an den „best practices“ der aktuell bestehenden Vorauswahlsysteme der Gerichte angelehnt. Anders als bisher sollen Berufseinsteiger aber auch durch eine mündliche Prüfung belegen, dass sie über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügen.
  • Berufsträgerregister: Zugelassene Personen sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Personen auswählen und bestellen. Das Register soll entscheidungsrelevante Informationen über die jeweiligen Personen enthalten. Dazu gehören u. a. die Büro- und Personalausstattung, bestehende Bestellungen, Erfahrungen und Interessenschwerpunkte sowie etwaige Sanktionen wegen Verstößen gegen Berufspflichten, die gegen die Person verhängt wurden.
  • Berufsaufsicht: Die Tätigkeit der zugelassenen Personen soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiver sanktioniert werden können. Als mögliche Sanktionen sind Rügen, Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und die Entziehung der Zulassung vorgesehen.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll von den insolvenzrechtlichen Berufsträgern in Selbstverwaltung wahrgenommen werden – wie bei anderen rechtsberatenden Berufen auch. Hierzu sollen sich die zugelassenen Personen zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. September 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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OVG lehnt Normenkontrollanträge gegen Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte auch im Hauptsacheverfahren ab

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 2 KN 1/26 vom 23.07.2026

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

Von den Antragstellern ebenfalls anhängig gemachte Eilanträge hatte der Senat bereits zuvor mit Beschluss vom 26. März 2026 abschlägig beschieden (Az. 2 MR 1/26).

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein e. V. sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag sind die Selbstbehalte bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist – wie die Höhe der Selbstbehalte – in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe, beginnend bei der Besoldungsgruppe A 10. Letztere gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung mit der angefochtenen Änderung um 20 Euro erhöht wurde und nunmehr bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die die für die jeweiligen Stufen unterschiedlichen Erhöhungen des Selbstbehalts führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem differenziere der Verordnungsgeber nicht hinreichend zwischen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienstverhältnis und im Ruhestandsverhältnis.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag des Beamtenbundes sei bereits unzulässig, da dieser durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Ihm sei auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Überlegungen ein Klagerecht einzuräumen. Der Antrag des zweiten Antragstellers, eines einzelnen Beamten, sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet.

Es gebe für die streitbefangene Erhöhung des Selbstbehalts eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz, auch wenn der Wortlaut der Norm – insbesondere in Bezug auf Versorgungsempfänger − auslegungsbedürftig sei. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Der Verordnungsgeber habe bei der streitgegenständlichen Erhöhung auch auf eine weitere Differenzierung zugunsten der Versorgungsempfänger verzichten dürfen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen ihm im Beihilferecht zur Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal Belastungen durch den höheren Beihilfebemessungssatz der Versorgungsempfänger abgemildert würden.

Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in einem einen Einzelaspekt der Beihilfegewährung betreffenden Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit sei es Beamtinnen und Beamten möglich und zumutbar, eine Feststellungsklage gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zur Grundschule im Ortsteil Osann

Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen (Az. 9 K 1279/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 9 K 1279/26.TR vom 22.06.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen.

Die Klägerin besucht die Grundschule im Ortsteil Osann, die sich fußläufig in ca. 1,4 km Entfernung zu ihrem Wohnhaus im Ortsteil Monzel befindet. Bis einschließlich des Schuljahres 2024/2025 hat der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich die Fahrtkosten zum Besuch der Grundschule übernommen, indem er das sog. Deutschlandticket zur Verfügung gestellt hat. Nach einer Anfrage des Beklagten bei der Polizeiinspektion Wittlich zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, die im April 2025 von der Polizeiinspektion verneint wurde, stellte der Beklagte die Bewilligung der Schülerbeförderung ab August 2025 ein und lehnte eine weitere Bewilligung der Beförderung ab dem Schuljahr 2025/2026 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestehe nur, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei bei Grundschülern nur dann der Fall, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er als besonders gefährlich einzustufen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben und vertritt zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung, der Weg zur Grundschule sei als besonders gefährlich einzustufen. Er führe über eine längere Strecke an einer Hauptverkehrsstraße entlang, der gerade in der verkehrsreichsten Zeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr morgens beschritten werden müsse. Der Schulweg beinhalte einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich ohne Überquerungshilfe; an anderer Stelle verlaufe die Strecke in mehreren Kurven und die Sicht auf die Straße werde durch parkende Autos versperrt. Zum Teil sei der Gehweg schmal oder nicht vorhanden.

Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage der Schülerin abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Weder sei der Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km noch sei dieser besonders gefährlich. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, u. a. des OVG Rheinland-Pfalz, führten die Richter weiter aus, die konkreten Umstände müssten die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dies sei alleine nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern. Dies sei auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibe, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe sei, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen.

Dies zugrunde gelegt, bestünden vorliegend zwar Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr, die allerdings nahezu jedem Schulweg inhärent seien und nicht die hohen Anforderungen erfüllten. In dem seitens der Klägerin als besonders gefährlich eingestuften Kreuzungsbereich habe die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die Straße an dieser Stelle aufgrund ihres Verlaufs in beide Richtungen gut eingesehen werden könne. Die angeführte hohe Verkehrsbelastung vermöge hieran nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Verkehrsbelastung ein Ausmaß erreicht habe, das den auf vergleichbaren Kreisstraßen üblichen Verkehr erheblich übersteige bzw. eine Überquerung ohne zusätzliche Querungshilfen für einen durchschnittlichen Grundschüler im Alter von 9 Jahren besonders gefährlich erscheinen lassen würde, bestünden nicht. Auch bei den weiteren von der Klägerin gerügten Gefahrenpunkten vermochten die Richter die strengen Anforderungen nicht als erfüllt anzusehen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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BRAK-Initiativstellungnahme: Europäische Rechtsprechung erfordert mehr als einfachgesetzlichen Schutz der Anwaltschaft

Der EuGH und der EGMR betonen in ihrer Rechtsprechung die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte. Aus Sicht der BRAK liegt es deshalb bei den Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen – und zwar nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern auf höherrangiger Ebene.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2026

Der Europäische Gerichtshof und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof betonen in ihrer Rechtsprechung die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte. Aus Sicht der BRAK liegt es deshalb bei den Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen – und zwar nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern auf höherrangiger Ebene.

Die grundlegenden Prinzipien anwaltlicher Berufsausübung genießen unions- und menschenrechtlichen Schutz. Jegliche Einschränkung anwaltlicher Kernwerte ist wegen ihrer großen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit rechtsstaatlicher Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insbesondere in ihrer jüngeren Rechtsprechung in einer Reihe unterschiedlicher Fallkonstellationen unterstrichen.

Schutzaufgabe der Mitgliedstaaten

In einer aktuellen Initiativstellungnahme arbeitet die BRAK die wichtigsten Akzentuierungen in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe heraus. Ihre Folgerung: Es liegt auch in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen.

Die nationalen Gesetzgeber sollten daher den unveräußerlichen Kanon anwaltlicher Kernwerte nicht nur einfachgesetzlich gewährleisten. Vielmehr muss ihm durch einen allgemeingültigen, höherrangigen Grundsatz durchgreifende Geltung verschafft werden.

Bedeutung der Anwaltschaft in der Rechtsprechung des EuGH

In ihrer Stellungnahme zeichnet die BRAK nach, wie der EuGH den absoluten Schutz der Vertraulichkeit im Mandatsverhältnis begründet, und zwar losgelöst von einer Tätigkeit in bestimmten Rechtsgebieten – vielmehr absolut, anknüpfend an die Stellung von Anwält:innen als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Gerichtshof hat ferner deutlich gemacht, dass diese spezifische Stellung die Anwaltschaft von anderen beratenden Berufen wie Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern unterscheidet. Zudem hat der EuGH den herausragenden Stellenwert der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Freiheit von Interessenkollisionen betont.

Aus der raschen Folge von Entscheidungen, in denen der EuGH in den vergangenen zwei Jahren den Grundsatz betont, dass die Anwaltschaft ein wesentlicher Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit im demokratischen Staat ist, folgert die BRAK, der Gerichtshof verstehe dies als dauerhaften Eckstein. Die Mitgliedstaaten seien deshalb der besonderen Stellung der Anwaltschaft verpflichtet.

Anwaltliche Kernwerte in der Rechtsprechung des EGMR

Auch der EGMR hat in seiner jüngeren Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die anwaltlichen Kernwerte den Rang eines zentralen menschenrechtlichen Schutzgutes innehaben. Dies legt die BRAK im Detail anhand einer Reihe von neueren Entscheidungen des Gerichtshofs dar. Sie verdeutlichen, dass der EGMR die professionelle Unabhängigkeit und die absolute Vertraulichkeit anwaltlicher Tätigkeit als unabdingbare Voraussetzungen der Rechtsstaatlichkeit begreift.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Permanenttragetaschen unterfallen dem Dualen System

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das BVerwG entschieden (Az. BVerwG 10 C 6.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 10 C 6.25 vom 23.07.2026

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. In ihren Geschäften bietet sie ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Ihre Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrt, wies das Verwaltungsgericht ab.

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule

Die Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium blieben vor dem VG Hannover ohne Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist (Az. 6 B 3826/26, 6 B 3751/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Beschlüssen 6 B 3826/26 und 6 B 3751/26 vom 15.06.2026 (nrkr)

Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium ohne Erfolg

Zwei Schüler*innen wollten mit Eilanträgen beim Verwaltungsgericht Hannover ihr Wunschgymnasium im Stadtgebiet Hannover zur vorläufigen Aufnahme für die fünfte Klasse verpflichten lassen. Sie hatten im Losverfahren keine Plätze erhalten.

Zwei Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover haben mit Beschlüssen vom 15. Juli 2026 die Anträge abgelehnt. Die Einzelrichter haben entschieden, dass kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule besteht, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist. Wurde das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sind die Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein weiterer Aufnahmeanspruch.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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