Bundeskabinett beschließt neues Paket für digitale Verwaltung

Bis Ende 2022 sollten nach dem Onlinezugangsgesetz sämtliche Verwaltungsleistungen digital angeboten werden. Doch die Umsetzung erwies sich als komplex. Das OZG-Änderungsgesetz definiert die Umsetzung nunmehr als Daueraufgabe von Bund und Ländern. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.06.2023

Bis Ende 2022 sollten nach dem Onlinezugangsgesetz sämtliche Verwaltungsleistungen digital angeboten werden. Doch die Umsetzung erwies sich als komplex. Das OZG-Änderungsgesetz definiert die Umsetzung nunmehr als Daueraufgabe von Bund und Ländern.

Mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen Online-Zugangsgesetz (OZG) sollte der digitale Wandel in der öffentlichen Verwaltung angeschoben werden. Nach dem OZG sind Bund und Länder verpflichtet, bis zum 31.12.2022 sämtliche Leistungen der Verwaltung auch digital anzubieten. Eingeführt werden sollte damit auch ein zentrales digitales Nutzerkonto für Bürgerinnen und Bürger. Dabei zeigte sich rasch, dass der Zeitplan angesichts der großen Zahl umzusetzender Leistungen und zu klärender technischer sowie organisatorischer und rechtlicher Fragen sehr ehrgeizig war.

Ende Mai hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung beschlossen. Der Entwurf des Änderungsgesetzes sieht nunmehr vor, diese OZG-Umsetzungsfrist zu streichen und ein begleitendes Monitoring der Regelungen des OZG einzuführen. Damit soll klarstellt werden, dass das elektronische Angebot eine Daueraufgabe von Bund und Ländern ist. Sofern Umsetzungsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 noch nicht abgeschlossen waren, sind diese alsbald nachzuholen. Eine Verlängerung der Frist soll ausdrücklich nicht erfolgen.

Das Änderungsgesetz enthält ferner eine Klarstellung, dass das Gesetz für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder einschließlich der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten soll. Für die der Aufsicht der Behörden der Justizverwaltung unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts – darunter auch die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern – soll das OZG nur eingeschränkt anwendbar sein, nämlich nur insoweit, als deren Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichten unterliegt.

Der Entwurf sieht außerdem Regelungen zum Verwaltungsverfahren und insbesondere zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform vor. Die Schriftform kann entweder durch Einreichung von Formularen über ein Nutzerkonto mit erbrachtem Identitätsnachweis erfolgen oder bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde.

Die Arbeitsgruppe OZG und elektronischer Rechtsverkehr der Rechtsanwaltskammern wird sich mit dem Entwurf eingehend befassen.

Parallel zum Regierungsentwurf hat das Kabinett Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung beschlossen. Es zielt auf eine Priorisierung von Vorhaben, auf Standardisierung sowie auf die enge Verzahnung des OZG mit anderen großen Digitalisierungsprojekten wie etwa der Registermodernisierung und der Einführung digitaler Identitäten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2023

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Anwaltshonorar: Ministerium will Anforderungen an Rechnungen modernisieren

Anwaltsvergütung kann nach geltendem Recht nur eingefordert werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine handschriftlich unterzeichnete Rechnung übersandt hat. Das BMJ plant, diese Anforderungen zu modernisieren. Dazu hat die BRAK Vorschläge unterbreitet.

BRAK, Mitteilung vom 28.06.2023

Anwaltsvergütung kann nach geltendem Recht nur eingefordert werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine handschriftlich unterzeichnete Rechnung übersandt hat. Das Bundesjustizministerium plant, diese Anforderungen zu modernisieren. Dazu hat die BRAK Vorschläge unterbreitet.

Das Bundesjustizministerium plant, die Anforderungen an anwaltliche Honorarrechnungen zu modernisieren. Dazu soll § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geändert werden. Die Regelung sieht in ihrer geltenden Fassung vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern können. Das erfordert eine handschriftliche Unterschrift der Anwältin oder des Anwalts, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Mit den Reformplänen greift das Ministerium Anregungen sowohl aus der Anwaltschaft wie auch von Seiten von Mandantinnen und Mandanten auf, die immer häufiger digitale Rechnungen wünschen. Das Vorhaben soll losgelöst von der aktuellen Diskussion um eine Anpassung der anwaltlichen Gebühren umgesetzt werden.

In einem Schreiben ihres Schatzmeisters und zuständigen Präsidiumsmitglieds Michael Then hat die BRAK auf Bitte des Ministeriums ihre Änderungsvorschläge zu § 10 RVG unterbreitet.

Sie spricht sich dafür aus, bei Anwaltsrechnungen die Schrift- durch die Textform (unabhängig von der Zustimmung des Mandanten) zu ersetzen und § 10 RVG entsprechend zu ändern. Denn das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift passe nicht mehr in die digitale Lebenswirklichkeit. Entscheidend sei, dass die Rechnung richtig und angemessen sei und dass eine Rechtanwältin bzw. ein Rechtsanwalt die Verantwortung für sie übernehme; das sei auch bei Textform möglich.

Zum anderen empfiehlt die BRAK eine sprachliche Klarstellung zum Begriff des Einforderns in § 10 RVG. Zweck der Vorschrift sei es, den Mandanten in die Lage zu versetzen, ohne gerichtliche Hilfe anhand einer prüffähigen Schlussrechnung die Vergütungsforderung nachprüfen zu können. Faktisch wirke die Vorschrift aber als formale Hürde bei der Geltendmachung anwaltlicher Forderungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2023

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Digitale Rentenübersicht geht online

Für viele Menschen ist es nicht leicht, angesichts von möglichen Ansprüchen aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Altersvorsorge den Überblick zu behalten. Dabei helfen wird ab 30. Juni ein Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung: Die Digitale Rentenübersicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.06.2023

Wie steht es um meine finanzielle Absicherung im Alter? Für viele Menschen ist es nicht leicht, angesichts von möglichen Ansprüchen aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge bei dieser Frage den Überblick zu behalten. Dabei helfen wird ab 30. Juni ein Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung: Die Digitale Rentenübersicht.

Nur wer gut über seine eigenen Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Rente informiert ist, kann Vorsorge treffen, um den angestrebten Lebensstandard im Alter zu erreichen. Angesichts des komplexen Systems der Altersvorsorge in Deutschland ist das eine große Herausforderung. Vielen fehlt ein transparenter Gesamtüberblick über alle bisher erreichten und erreichbaren Ansprüche aus den drei Säulen der Alterssicherung.

Um dies zu ändern, hatte die Bundesregierung das Gesetz Digitale Rentenübersicht auf den Weg gebracht. „Wir wollen den Kenntnisstand der Bürgerinnen und Bürger über ihre eigene Altersvorsorge verbessern“, hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dazu erklärt. „Mit der digitalen Rentenübersicht kann künftig jeder auf einen Blick sehen, wie es um die eigene Absicherung im Alter steht.“

Online alles auf einen Blick

Die Digitale Rentenübersicht ist ein Online-Portal, dass allen Bürgerinnen und Bürger ab 30. Juni die Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung übersichtlich und zentral gebündelt darstellt. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich. Dabei werden die individuellen Daten nur für die Abfrage zusammengeführt und können anschließend freiwillig in einem Nutzerkonto gespeichert werden – ansonsten werden sie gelöscht.

Die bisher von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen erhalten Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin. Allerdings kann die Digitale Rentenübersicht die Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um etwaige Lücken in der Altersversorgung frühzeitig zu erkennen und handeln zu können.

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versicherte eines Berufsständischen Versorgungswerks können ihre Ansprüche über das Online-Portal nicht abfragen.

Pilotphase

Die Digitale Rentenübersicht befindet sich aktuell in der Pilotphase. Alle Funktionen des Online-Portals werden zur Zeit erprobt und Anbieter von Produkten der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge werden nach und nach angebunden. In der persönlichen Digitalen Rentenübersicht sind deshalb aktuell vielleicht noch nicht alle Altersvorsorge-Ansprüche erfasst. Hier finden Sie eine Liste der aktuell angebundenen Vorsorgeeinrichtungen.

Quelle: Bundesregierung

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Paket zur einheitlichen Währung: Neue Vorschläge zur Gewährleistung der Möglichkeit, Bargeld zu verwenden, und zur Schaffung eines Rechtsrahmens für einen digitalen Euro

Die EU-Kommission hat zwei Vorschläge vorgelegt, um sicherzustellen, dass Bürger und Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet weiterhin Zugang zu Euro-Banknoten und -Münzen haben und damit bezahlen können, und um einen Rahmen für eine mögliche neue digitale Form des Euro zu schaffen, die die EZB in Zukunft als Ergänzung zu Bargeld ausgeben könnte.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2023

Die EU-Kommission hat am 28.06.2023 zwei Vorschläge vorgelegt, um sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet weiterhin Zugang zu Euro-Banknoten und -Münzen haben und damit bezahlen können, und um einen Rahmen für eine mögliche neue digitale Form des Euro zu schaffen, die die Europäische Zentralbank in Zukunft als Ergänzung zu Bargeld ausgeben könnte.

Der Euro steht nach wie vor für die Einheit und die Stärke Europas. Im gesamten Euro-Währungsgebiet und darüber hinaus nutzen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen seit nunmehr über zwei Jahrzehnten Euro-Münzen und -Banknoten als Zahlungsmittel. Obgleich einer Umfrage zufolge 60 % der Befragten weiterhin die Möglichkeit haben möchten, Bargeld zu verwenden, entscheiden sich doch immer mehr Menschen dafür, digital zu bezahlen. Dabei nutzen sie Karten und Anwendungen, die von Banken sowie von anderen Finanzunternehmen und Digitalunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Trend hat sich durch die COVID-19-Pandemie beschleunigt.

Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die Kommission zwei sich unterstützende Maßnahmenpakete vorgeschlagen, die dafür sorgen sollen, dass die Bürgerinnen und Bürger zwischen einer Barzahlung und einer digitalen Zahlung wählen können, wenn sie mit Zentralbankgeld bezahlen wollen. Dabei handelt es sich um

  • einen Legislativvorschlag über Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel: Er soll die Rolle des Bargelds wahren und sicherstellen, dass es als Zahlungsmittel weithin akzeptiert wird und für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet leicht zugänglich bleibt.
  • einen Legislativvorschlag zur Schaffung des Rechtsrahmens für einen möglichen digitalen Euro als Ergänzung zu Euro-Banknoten und -Münzen: Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen – ergänzend zu den bereits bestehenden Angeboten privater Unternehmen – eine zusätzliche Option haben, durch die sie mit einer weithin akzeptierten, kostengünstigen, sicheren und widerstandsfähigen Form öffentlichen Geldes im Euro-Währungsgebiet digital bezahlen können. Mit dem heutigen Vorschlag wird – nach seiner Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat – zwar der Rechtsrahmen für den digitalen Euro geschaffen, doch liegt die Entscheidung, ob und wann der digitale Euro ausgegeben wird, letztlich bei der Europäischen Zentralbank.

Quelle: EU-Kommission

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Datengesetz: Kommission begrüßt politische Einigung über Vorschriften für eine faire und innovative Datenwirtschaft

Die EU-Kommission begrüßt die am 28.06.2023 zwischen dem EU-Parlament und dem Rat der EU erzielte politische Einigung über das im Februar 2022 von ihr vorgeschlagene europäische Datengesetz.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2023

Die EU-Kommission begrüßt die am 28.06.2023 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU erzielte politische Einigung über das im Februar 2022 von ihr vorgeschlagene europäische Datengesetz.

Mittlerweile hat die vom Internet der Dinge getragene Revolution ein exponentielles Wachstum entfacht, das in den kommenden Jahren voraussichtlich zu gewaltigen Steigerungsraten beim Datenvolumen führen wird. Eine beträchtliche Menge an Industriedaten ist aber nach wie vor ungenutzt und steckt voller unrealisierter Möglichkeiten.

Das Datengesetz soll die Datenwirtschaft der EU ankurbeln, indem Industriedaten freigegeben, ihre Zugänglichkeit und Nutzung optimiert und ein wettbewerbsfähiger und zuverlässiger europäischer Cloud-Markt gefördert werden. damit die Vorteile der digitalen Revolution allen zugute kommen.

Konkret umfasst das Datengesetz Folgendes:

  • Regelungen, die es den Nutzern vernetzter Geräte ermöglichen, auf die Daten zuzugreifen, die von diesen Geräten und den damit verbundenen Diensten erzeugt werden. Die Nutzer können diese Daten an Dritte weitergeben und damit den Anstoß für vielfältige Anschlussdienste und Innovationen geben. Gleichzeitig bleiben die Anreize für die Hersteller, unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse in eine hochwertige Datenerzeugung zu investieren, bestehen.
  • Vorschriften zum Schutz vor einseitig auferlegten missbräuchlichen Vertragsklauseln. Diese sollen EU-Unternehmen vor ungerechten Vereinbarungen schützen, faire Verhandlungen fördern und KMU in die Lage versetzen, selbstbewusster am digitalen Markt aufzutreten.
  • Mechanismen, mit denen öffentliche Stellen auf Daten des privaten Sektors zugreifen und diese nutzen können, wenn dies bei öffentlichen Notständen (wie bei Überschwemmungen und Waldbränden) oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags nötig ist und die erforderlichen Daten nicht ohne Weiteres auf andere Weise verfügbar sind.
  • Neue Vorschriften, die den Kunden die Freiheit geben, zwischen verschiedenen Cloud-Datenverarbeitungsdienstleistern zu wechseln. Diese Vorschriften zielen darauf ab, den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt zu fördern und gleichzeitig eine unerwünschte Anbieterbindung zu vermeiden. Darüber hinaus enthält das Datengesetz Schutzvorkehrungen, die unrechtmäßige Datenübermittlungen verhindern und für mehr Verlässlichkeit und Sicherheit in der Datenverarbeitungsumgebung sorgen sollen.
  • Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Interoperabilitätsstandards für den Datenaustausch und die Datenverarbeitung im Einklang mit der EU-Normungsstrategie.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Nach seiner Verabschiedung tritt das Datengesetz am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird dann 20 Monate nach seinem Inkrafttreten anwendbar.

Quelle: EU-Kommission

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Modernisierung der Zahlungsdienstleistungen und Öffnung von Finanzdienstleistungsdaten: Neue Chancen für Verbraucher und Unternehmen

Die EU-Kommission hat Vorschläge vorgelegt, um den Zahlungsverkehr und den Finanzsektor im weiteren Sinne in das digitale Zeitalter zu überführen. Die neuen Vorschriften werden den Verbraucherschutz und den Wettbewerb bei elektronischen Zahlungen weiter verbessern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2023

Die Europäische Kommission hat am 28.06.2023 Vorschläge vorgelegt, um den Zahlungsverkehr und den Finanzsektor im weiteren Sinne in das digitale Zeitalter zu überführen. Die neuen Vorschriften werden den Verbraucherschutz und den Wettbewerb bei elektronischen Zahlungen weiter verbessern und die Verbraucher in die Lage versetzen, ihre Daten auf sichere Weise weiterzugeben, damit sie ein breiteres Spektrum besserer und billigerer Finanzprodukte und -dienstleistungen erhalten können. Diese Vorschläge stellen die Interessen der Verbraucher, den Wettbewerb, die Sicherheit und das Vertrauen in den Mittelpunkt.

Der Markt für Zahlungsdienstleistungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Elektronische Zahlungen in der EU haben stetig zugenommen und 2021 einen Wert von 240 Billionen Euro erreicht (gegenüber 184,2 Billionen Euro im Jahr 2017). Dieser Trend wurde durch die COVID-19-Pandemie beschleunigt. Neue Anbieter, die sich digitale Technologien zunutze machen, sind in den Markt eingetreten und bieten insbesondere Dienstleistungen des „offenen Bankwesens“ an, d. h. den sicheren Austausch von Finanzdaten zwischen Banken und Finanztechnologieunternehmen („FinTechs“). Es sind auch komplexere Arten von Betrug entstanden, die die Verbraucher gefährden und das Vertrauen beeinträchtigen.

Als Reaktion auf diese Entwicklungen soll mit dem vorgelegten Paket sichergestellt werden, dass der Finanzsektor der EU seinen Zweck erfüllt und in der Lage ist, sich an den fortschreitenden digitalen Wandel und die damit verbundenen Risiken und Chancen – insbesondere für die Verbraucher – anzupassen.

Aus diesem Grund hat die Kommission am 28.06.2023 zwei Maßnahmenpakete vorgeschlagen.

Quelle: EU-Kommission

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ChatGPT unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung

Personenbezogene Daten, die das ChatGPT betreibende Unternehmen OpenAI sammelt und verarbeitet, unterliegen nach Angaben der Bundesregierung den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2023

Personenbezogene Daten, die das ChatGPT betreibende Unternehmen OpenAI sammelt und verarbeitet, unterliegen nach Angaben der Bundesregierung den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das geht aus einer Antwort (20/7262) auf eine Kleine Anfrage (20/6835) der AfD-Fraktion hervor.

Auf die Frage der AfD-Abgeordneten, ob die Bundesregierung die Sperrung von ChatGPT in Deutschland plane, heißt es in der Antwort, dass die Entscheidung darüber den zuständigen unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden „sowie gegebenenfalls weiteren Behörden nach Sachzuständigkeit“ obliege.

Derzeit gebe es keine polizeilichen Präventionsmaßnahmen explizit im Zusammenhang mit der Nutzung von ChatGPT durch private Nutzer, schreibt die Bundesregierung auf die Frage, ob die Bundesregierung Nutzer von ChatGPT vor Cyberkriminalität schützt. Da es sich um eine noch sehr neue Technologie handelt, so die Antwort, wurden bisher keine entsprechenden Straftaten in Verbindung mit der Nutzung von ChatGPT statistisch erfasst.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 499/2023

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zuweisungsentscheidung im juristischen Vorbereitungsdienst

Der VerfGH Sachsen hat die Verfassungsbeschwerden eines im juristischen Vorbereitungsdienst tätigen Rechtsreferendars und eines in Chemnitz niedergelassenen Rechtsanwalts verworfen (Az. Vf. 67-IV-22).

VerfGH Sachsen, Pressemitteilung vom 27.06.2023 zum Beschluss Vf. 67-IV-22 vom 15.06.2023

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat die Verfassungsbeschwerden eines im juristischen Vorbereitungsdienst tätigen Rechtsreferendars und eines in Chemnitz niedergelassenen Rechtsanwalts verworfen.

Der Beschwerdeführer zu 1 ist aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2022 – Vf. 95-IV-21 – als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen worden. Die Ausbildungsordnung (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung – SächsJAPO) sieht unter anderem einen Ausbildungsabschnitt von neun Monaten bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation) vor. Das Oberlandesgericht Dresden als Ausbildungsbehörde hat es abgelehnt, den Beschwerdeführer zu 1 für die Rechtsanwaltsstation dem von ihm als Ausbilder gewählten Beschwerdeführer zu 2 zuzuweisen und die Ausbildung einem anderen Rechtsanwalt übertragen. Begründet hat es seine Entscheidung u. a. damit, dass der Beschwerdeführer zu 2 aufgrund seiner Aktivitäten in der rechtsextremen Szene in Chemnitz als Ausbilder „insgesamt deutlich weniger geeignet“ sei als der andere Ausbilder. Sowohl das Verwaltungsgericht Chemnitz als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht haben den Antrag der Beschwerdeführer auf vorläufigen Rechtschutz abgelehnt.

Die Beschwerdeführer sahen sich hierdurch in ihren Grundrechten aus Art. 15, Art. 18 Abs. 1 und 3 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) i. V. m. Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 78 Abs. 3 SächsVerf verletzt. Dem Beschwerdeführer zu 1 stehe ein Anspruch auf die beantragte Zuweisung zu; die Versagung sei gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2 politisch diskriminierend und fachlich herabsetzend.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden verworfen. Die Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i. V. m. § 27 Abs. 1, § 28 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer zu 1 habe sich nicht genügend mit den Entscheidungsgründen im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer zu 2 die Möglichkeit einer eigenen Grundrechtsverletzung nicht substanziiert vorgetragen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

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BGH-Urteil: Recht auf zeitlich flexible Umbuchung nach Flugannullierung

Im Falle einer Flugannullierung haben Reisende Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Soweit Plätze verfügbar sind, können Betroffene diese auf Wunsch auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt antreten. Die Fluggesellschaften dürfen hierfür keinen Aufpreis verlangen. So entschied der BGH auf Klage der VZ NRW (Az. X ZR 50/22).

VZ Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.06.2023 zum Urteil des BGH X ZR 50/22 vom 27.06.2023

  • Im Falle einer Flugannullierung haben Reisende Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Soweit Plätze verfügbar sind, können Betroffene diese auf Wunsch auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt antreten.
  • Die Fluggesellschaften dürfen hierfür keinen Aufpreis verlangen.

Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen die Lufthansa

Im Frühjahr 2020 annullierte die Lufthansa AG Flüge wegen der Corona-Pandemie. Die Betroffenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres bzw. im Folgejahr. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Lufthansa jedoch ab. Nach Klage der Verbraucherzentrale NRW untersagte der Bundesgerichtshof der Fluggesellschaft mit Urteil vom 27.06.2023 dieses Vorgehen (BGH, Az. X ZR 50/22). „Der Wunsch des Fluggastes ist entscheidend für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung, wenn es verfügbare Plätze gibt”, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Der Bundesgerichtshof hat in dieser wichtigen Grundsatzfrage nun endlich Klarheit im Sinne der Verbraucher:innen geschaffen.”

Bei einer Flugannullierung haben Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entscheiden sie sich für eine Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen erbringen. Diese Rechte gelten auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie der Corona-Pandemie. Bisher gab es allerdings keine Klarheit in der Frage, ob es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ersatzbeförderung und dem ursprünglichen Reisedatum geben muss. „Wird ein Flug annulliert, stehen die Betroffenen häufig vor großen organisatorischen Herausforderungen. Oft steht und fällt mit dem Zeitpunkt des Fluges die gesamte Urlaubsplanung. Deshalb ist es aus Verbrauchersicht ganz entscheidend, dass es einen Anspruch auf zeitliche Flexibilität bei der Umbuchung des Fluges gibt. Dies haben wir mit dem Urteil erreicht“, unterstreicht Schuldzinski.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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EU-Parlament und Rat einigen sich auf EU-Bankenpaket

Die EU-Kommission begrüßt die zwischen dem EU-Parlament und dem Rat erzielte politische Einigung für eine Überarbeitung der EU-Bankenvorschriften, das sog. „Bankenpaket“.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2023

Die EU-Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte politische Einigung für eine Überarbeitung der EU-Bankenvorschriften, das sogenannte „Bankenpaket“. Mit dem Paket werden die internationalen Standards umgesetzt, die die EU und ihre G20-Partner im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht unter dem Namen Basel III vereinbart haben. Die neuen Vorschriften sollen die Banken in der EU noch widerstandsfähiger gegenüber möglichen wirtschaftlichen Schocks machen. Gleichzeitig sollen sie zu Europas Klimaneutralität beitragen. Eine wichtige Neuerung ist, dass Banken, die „internen Modelle“ zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwenden, die Risiken einheitlich messen müssen. Finanzkommissarin Mairead McGuinness sagte: „Mit diesem Paket wird sichergestellt, dass der EU-Bankensektor für die Zukunft gerüstet ist und weiterhin eine zuverlässige und nachhaltige Finanzierungsquelle für die EU-Wirtschaft und zum Nutzen ihrer Bürgerinnen und Bürger sein kann.“

Die Finanzkommissarin führte weiter aus: „Die jüngsten Ereignisse im Bankensektor auf globaler Ebene bestätigen die Bedeutung einer starken Aufsicht und einer soliden aufsichtsrechtlichen Regelung. Mit diesem Abkommen setzt die EU weltweit als erste die endgültigen Elemente des Basel-III-Abkommens um. Aber wir tun mehr: indem wir die Aufsicht über unsere Banken weiter verbessern und sicherstellen, dass sie sich an künftige Herausforderungen anpassen, insbesondere in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken).“

Die wichtigsten Inhalte des Bankenpakets

Neben der Umsetzung der Basel-III-Standards enthält das Paket auch eine Reihe von Maßnahmen, um den EU-Aufsichtsrahmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und die Beaufsichtigung, auch in Bezug auf Zweigstellen aus Drittländern, zweckmäßig zu halten. Außerdem werden den Aufsichtsbehörden, die die Banken in der EU beaufsichtigen, bessere Instrumente zur Verfügung gestellt.

Inkrafttreten der neuen Regeln

Die neuen Vorschriften zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (CRR) werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 gelten, wobei bestimmte Elemente der Verordnung in den kommenden Jahren schrittweise eingeführt werden.

Änderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten werden durch eine Änderung der Eigenkapitalrichtlinie umgesetzt und müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2026 umgesetzt werden.

Quelle: EU-Kommission

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