Hinweisgeberschutzgesetz kann in Kraft treten

Der Bundesrat hat am 12.05.2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte tags zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte tags zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert.

Umsetzung von EU-Recht

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre.

Es regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Interne und externe Meldestellen

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Quelle: Bundesrat

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Überprüfung des Sanktionssystems für Fehler im Massenentlassungsanzeigeverfahren – Aussetzung

Hat ein Arbeitgeber die Betriebsgröße falsch beurteilt und deshalb keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist jedoch derzeit unklar, ob dies weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das vom BAG entwickelte Sanktionssystem steht möglicherweise nicht im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes, wie er durch die Massenentlassungsrichtlinie (MERL) vermittelt wird, und könnte darum unverhältnismäßig sein. Das BAG hat daher das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-134/22 ausgesetzt (Az. 6 AZR 157/22 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 11.05.2023 zum Beschluss 6 AZR 157/22 (A) vom 11.05.2023

Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es eine Durchschnittsbetrachtung. Es stellt vielmehr auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ab, die für den gewöhnlichen Ablauf des betreffenden Betriebs kennzeichnend ist. Hierzu bedarf es eines Rückblicks auf den bisherigen Personalbestand und gegebenenfalls – sofern keine Betriebsstilllegung erfolgt – einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Zeiten eines außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsgangs sind nicht zu berücksichtigen. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits geklärt. Hat ein Arbeitgeber die Betriebsgröße falsch beurteilt und deshalb keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist jedoch derzeit unklar, ob dies – wie vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit 2012 angenommen – weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Sanktionssystem steht möglicherweise nicht im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes, wie er durch die Massenentlassungsrichtlinie (MERL) vermittelt wird, und könnte darum unverhältnismäßig sein. Der Sechste Senat hat daher das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache – C-134/22 – (Vorabentscheidungsersuchen des Sechsten Senats vom 27. Januar 2022 – 6 AZR 155/21 (A) -; Pressemitteilung 4/22) ausgesetzt.

Der Kläger war bei einem Großhandels- und Wartungsunternehmen tätig, das bis September 2020 25 Arbeitnehmer beschäftigte. Ein Betriebsrat war nicht gebildet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2020 legte der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte den Betrieb still und kündigte innerhalb von 30 Tagen mindestens 10 Arbeitnehmern, darunter dem Kläger, ohne zuvor eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG erstattet zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, einer entsprechenden Anzeige habe es nicht bedurft. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ stelle auf den Zeitpunkt der Entlassung und damit auf einen Stichtag ab. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ermittlung der personellen Betriebsstärke sei unionsrechtswidrig. Zum maßgeblichen Stichtag seien bei der Schuldnerin aufgrund von Aufhebungsverträgen und Eigenkündigungen weniger als 21 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung aufgrund der fehlenden Massenentlassungsanzeige für unwirksam gehalten und der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG maßgebliche Betriebsgröße war auch im Zeitpunkt der vom Beklagten erklärten Kündigungen noch erreicht. Dieser hätte daher eine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Generalanwalts in seinen am 30. März 2023 in der Rechtssache – C-134/22 – verkündeten Schlussanträgen zum Verhältnis von Anzeige- und Konsultationsverfahren zueinander hat der Sechste Senat nach Anhörung der Parteien den vorliegenden Rechtsstreit jedoch bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt, um auf der rechtlichen Grundlage der zu erwartenden Entscheidung die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG bestimmen zu können.

Hinweise

Der Sechste Senat hat am heutigen Tag in drei weiteren Verfahren (Az. 6 AZR 482/21, 6 AZR 115/22 und 6 AZR 121/22), in denen Fehler im Massenentlassungsverfahren geltend gemacht werden, ebenfalls Aussetzungen vorgenommen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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KI-Gesetz: Ein Schritt näher an ersten Regeln für künstliche Intelligenz

Der Binnenmarktausschuss und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten des EU-Parlaments haben den Entwurf eines Verhandlungsmandats für die ersten Regeln für Künstliche Intelligenz angenommen. In ihren Änderungsanträgen zum Kommissionsvorschlag wollen die Europaabgeordneten sicherstellen, dass KI-Systeme von Menschen überwacht werden, sicher, transparent, nachvollziehbar, nicht diskriminierend und umweltfreundlich sind.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.05.2023

  • Die EU arbeitet an den weltweit ersten Vorschriften für künstliche Intelligenz
  • Europaabgeordnete fordern Verbot von KI für biometrische Überwachung, Emotionserkennung und vorausschauende Polizeiarbeit
  • Maßgeschneiderte Regelungen für KI für allgemeine Zwecke und Foundation-Modelle wie GPT
  • Recht auf Beschwerden über KI-Systeme

Um eine menschenzentrierte und ethische Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) zu garantieren, hat das Parlament neue Transparenz- und Risikomanagementregeln für KI-Systeme gebilligt.

Am Donnerstag haben der Binnenmarktausschuss und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten in Straßburg den Entwurf eines Verhandlungsmandats für die ersten Regeln für Künstliche Intelligenz mit 84 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen angenommen. In ihren Änderungsanträgen zum Kommissionsvorschlag wollen die Europaabgeordneten sicherstellen, dass KI-Systeme von Menschen überwacht werden, sicher, transparent, nachvollziehbar, nicht diskriminierend und umweltfreundlich sind. Außerdem wollen sie eine einheitliche und technologieneutrale KI-Definition, sodass sie für die KI-Systeme von heute und morgen gelten kann.

Risikobasierter Ansatz für KI – Verbotene KI-Praktiken

Die Vorschriften folgen einem risikobasierten Ansatz und legen Verpflichtungen für Anbieter und Nutzerinnen und Nutzer fest, die sich nach dem Grad des Risikos richten, das die KI erzeugen kann. KI-Systeme, die ein inakzeptables Risiko für die Sicherheit von Menschen darstellen, wären strengstens verboten. Dazu gehören Systeme, die unterschwellige oder absichtlich manipulative Techniken einsetzen, die Schwachstellen von Menschen ausnutzen oder für Social Scoring (Klassifizierung von Menschen auf der Grundlage ihres Sozialverhaltens, ihres sozioökonomischen Status oder persönlicher Merkmale) verwendet werden.

Die Abgeordneten änderten die Liste erheblich, um Verbote für aufdringliche und diskriminierende Anwendungen von KI-Systemen aufzunehmen, wie etwa:

  • biometrische Erkennungssysteme in Echtzeit in öffentlich zugänglichen Räumen;
  • biometrische Erkennungssysteme im Nachhinein, mit der einzigen Ausnahme von Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung schwerer Straftaten und nur nach richterlicher Genehmigung;
  • biometrische Kategorisierungssysteme, die sensible Merkmale verwenden (z. B. Geschlecht, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion, politische Orientierung);
  • prädiktive Polizeisysteme (auf der Grundlage von Profilerstellung, Standort oder früherem kriminellen Verhalten);
  • Systeme zur Erkennung von Emotionen bei der Strafverfolgung, beim Grenzschutz, am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen; und
  • wahlloses Auslesen biometrischer Daten aus sozialen Medien oder Videoüberwachungsaufnahmen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken (Verletzung der Menschenrechte und des Rechts auf Privatsphäre).

Hochriskante AI

Die Abgeordneten haben die Klassifizierung der Hochrisikobereiche um die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte und Umwelt erweitert. Sie fügten auch KI-Systeme zur Beeinflussung von Wählerinnen und Wählern in politischen Kampagnen und in Empfehlungssystemen, die von Social-Media-Plattformen (mit mehr als 45 Millionen Nutzern gemäß dem Gesetz über digitale Dienste) verwendet werden, der Liste der Hochrisikobereiche hinzu.

KI für allgemeine Zwecke – Transparenzmaßnahmen

Die Abgeordneten haben Verpflichtungen für Anbieter von Foundation-Modellen – ein neuer und sich rasch entwickelnder Bereich der KI – aufgenommen, die einen soliden Schutz der Grundrechte, der Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gewährleisten müssen. Sie müssten Risiken bewerten und abmildern, Auslegungs-, Informations- und Umweltanforderungen einhalten und sich in der EU-Datenbank registrieren lassen.

Generative Foundation-Modelle wie GPT müssten zusätzliche Transparenzanforderungen erfüllen und beispielsweise offenlegen, dass die Inhalte durch KI generiert wurden. Auch müssten Modell so konzipieren sein, dass es keine illegalen Inhalte generiert und keine Zusammenfassungen urheberrechtlich geschützter Daten veröffentlichen werden.

Förderung von Innovation und Schutz der Rechte der Bürger

Um KI-Innovation zu fördern, haben die Abgeordneten Ausnahmen für Forschungstätigkeiten und KI-Komponenten unter Open-Source-Lizenzen in die Vorschriften aufgenommen. Das neue Gesetz fördert Reallabore (regulatory sandboxes) oder kontrollierte Umgebungen, die von öffentlichen Behörden eingerichtet werden, um KI vor ihrem Einsatz zu testen.

Die Abgeordneten wollen das Recht der Bürgerinnen und Bürger stärken, Beschwerden über KI-Systeme einzureichen und Erklärungen zu Entscheidungen zu erhalten, die auf risikoreichen KI-Systemen basieren und ihre Rechte erheblich beeinträchtigen. Die Abgeordneten haben auch die Rolle des EU-Amtes für künstliche Intelligenz neugefasst, das mit der Überwachung der Umsetzung des KI-Regelwerks betraut werden soll.

Zitate

Nach der Abstimmung sagte der Ko-Berichterstatter Brando Benifei (S&D, Italien): „Wir stehen kurz davor, eine bahnbrechende Gesetzgebung auf den Weg zu bringen, die den Herausforderungen der Zeit standhalten muss. Es ist von entscheidender Bedeutung, das Vertrauen der Bürger in die Entwicklung der KI zu stärken, den europäischen Weg für den Umgang mit den außerordentlichen Veränderungen, die bereits stattfinden, festzulegen und die politische Debatte über KI auf globaler Ebene zu lenken. Wir sind zuversichtlich, dass unser Text ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Grundrechte und der Notwendigkeit herstellt, den Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten und die Innovation in Europa zu fördern.“

Mitberichterstatter Dragos Tudorache (Renew, Rumänien) sagte: „Angesichts der tiefgreifenden Auswirkungen, die KI auf unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften haben wird, ist das KI-Gesetz wahrscheinlich der wichtigste Rechtsakt in diesem Mandat. Es ist die erste Rechtsvorschrift dieser Art weltweit, was bedeutet, dass die EU eine Vorreiterrolle dabei spielen kann, KI menschenzentriert, vertrauenswürdig und sicher zu machen. Wir haben uns dafür eingesetzt, die KI-Innovation in Europa zu unterstützen und Start-ups, KMU und der Industrie Raum für Wachstum und Innovation zu geben und gleichzeitig die Grundrechte zu schützen, die demokratische Kontrolle zu stärken und ein ausgereiftes System der KI-Governance und -Durchsetzung zu gewährleisten.“

Nächste Schritte

Bevor die Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Form des Gesetzes beginnen können, muss der Entwurf des Verhandlungsmandats vom gesamten Parlament gebilligt werden; die Abstimmung wird für die Sitzung vom 12. bis 15. Juni erwartet.

Quelle: EU-Parlament

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Sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 („erster Lockdown“) verhältnismäßig

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Frisörbetrieben im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind (Az. III ZR 41/22).

BGH, Pressemitteilung vom 11.05.2023 zum Urteil III ZR 41/22 vom 11.05.2023

Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Regelung von Ausgleichsansprüchen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Frisörbetrieben im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind („erster Lockdown“).

Sachverhalt

Die Klägerin ist selbstständig tätig und betreibt einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20. März 2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen. Dazu gehörten auch Frisörgeschäfte.

Der Betrieb der Klägerin war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Aus dem Soforthilfeprogramm des beklagten Landes erhielt sie 9.000 Euro, die sie allerdings zurückzahlen muss.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Er hat seine Rechtsprechung (Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21, BGHZ 233, 107) bestätigt, wonach Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine flächendeckende, rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht oder kraft Richterrechts Entschädigungsansprüche zustehen.

Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre war auch unter Berücksichtigung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Berufsfreiheit und des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig. Die landesrechtlichen Regelungen, die Betriebsschließungen anordneten, verfolgten das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Gefahren, insbesondere auch die der Überlastung des Gesundheitssystems, zu bekämpfen. Damit erfüllte der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger und verfolgte mithin einen legitimen Zweck. Das Gewicht des Eingriffs in die vorgenannten Grundrechtspositionen wurde durch die verschiedenen und umfangreichen staatlichen Hilfsmaßnahmen für die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen entscheidend relativiert. Allein die „Soforthilfe Corona“, die ab dem 25. März 2020 zur Verfügung stand, und für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigen bis zu 9.000 Euro betragen konnte, führte in Baden-Württemberg zu 245.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von 2,1 Milliarden Euro. Der Verordnungsgeber hatte zudem von Anfang an eine „Ausstiegs-Strategie“ im Blick und verfolgte ein schrittweises Öffnungskonzept.

Der Umstand, dass die infektionsschutzrechtlichen Betriebsuntersagungen aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 nach dem geltenden Recht (§ 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 56, 65 IfSG) keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche begründen, ist auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Belastungen, wie sie für die Klägerin mit der in den Betriebsuntersagungen liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einhergingen, Ausgleichsansprüche zu regeln. Eine Betriebsschließung von sechs Wochen war angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie und unter Berücksichtigung des grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Unternehmerrisikos nicht unzumutbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Dementsprechend muss der Staat in Pandemiezeiten sich gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 12 GG – Berufsfreiheit

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung

1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen

(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 56 IfSG – Entschädigung

(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

§ 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

(1) 1Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. 2§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Entschädigung auch bei Flugausfall wegen unerwarteten Todes des Kopiloten

Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit das Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen. So der EuGH (Rs. C-156/22 bis C-158/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.05.2023 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 vom 11.05.2023

Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit das Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen.

Ein solcher Tod, so tragisch er auch ist, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, sondern ist – wie jede unerwartete Krankheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds – Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

Am 17. Juli 2019 sollte TAP einen Flug mit planmäßiger Abflugzeit um 6.05 Uhr von Stuttgart (Deutschland) nach Lissabon (Portugal) durchführen. Am selben Tag um 4.15 Uhr wurde der Kopilot des Fluges tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Wegen des aufgrund dieses Ereignisses erlittenen Schocks meldete sich die gesamte Besatzung fluguntauglich, und der Flug wurde annulliert. Eine Ersatzcrew verließ um 11.25 Uhr Lissabon und kam um 15.20 Uhr in Stuttgart an. Die Fluggäste wurden sodann mit einem auf 16.40 Uhr angesetzten Ersatzflug nach Lissabon befördert.

Einige Fluggäste des annullierten Fluges traten ihre Rechte aus der Annullierung an Gesellschaften ab, die Rechtshilfe für Fluggäste leisten. TAP weigerte sich, die Ausgleichsleistung gemäß der Fluggastrechteverordnung1 an diese Gesellschaften zu zahlen, weil es sich bei dem unerwarteten Tod des Kopiloten um einen außergewöhnlichen Umstand handele, der das Luftfahrtunternehmen von sein Ausgleichspflicht befreie.

Das mit der Rechtssache befasste Landgericht Stuttgart ersucht den Gerichtshof um Auslegung dieser Verordnung.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof darauf hin, dass Maßnahmen, die die Beschäftigten des ausführenden Luftfahrtunternehmens betreffen, etwa in Bezug auf die Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten der Beschäftigten, unter die normale Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens fallen. Da der Umgang mit einer unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer für die Durchführung eines Fluges unverzichtbarer Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder Tod – auch kurz vor dem planmäßigen Abflug – untrennbar mit der Frage der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten der Beschäftigten verbunden ist, ist eine solche Abwesenheit Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens und fällt somit nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“. Folglich ist das Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit.

Der Gerichtshof erläutert, dass die Situation eines unerwarteten Todes, so tragisch und endgültig sie auch ist, sich in juristischer Hinsicht nicht von der eines Fluges unterscheidet, der nicht durchgeführt werden kann, weil ein Besatzungsmitglied kurz vor dem Abflug unerwartet erkrankt ist. Somit ist die Abwesenheit als solche und nicht die genaue medizinische Ursache dieser Abwesenheit das Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist, so dass dieses bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass der Umstand, dass das betroffene Besatzungsmitglied die nach der geltenden Regelung vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, diese Feststellung nicht in Frage zu stellen vermag, weil jede Person jederzeit unerwartet erkranken oder versterben kann.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Quelle: EuGH

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EuGH zur Verantwortlichkeit von Kraftverkehrsunternehmen für Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer

Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer nicht dadurch entledigen, dass es diese auf Dritte überträgt. So entschied der EuGH (Rs. C-155/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.05.2023 zum Urteil C-155/22 vom 11.05.2023

Ein Kraftverkehrsunternehmen kann sich seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer nicht dadurch entledigen, dass es diese auf Dritte überträgt.

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, die eine solche Übertragung der Verantwortlichkeit zulässt und dadurch die Infragestellung der Zuverlässigkeit des Unternehmens sowie die Verhängung von Sanktionen gegen das Unternehmen verhindert.

Quelle: EuGH

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Europäisches Chip-Gesetz: EU-Kommission startet Pilotsystem zur Überwachung der Halbleiter-Lieferkette

Störungen in der Halbleiter-Lieferkette schnell aufdecken und beheben – das ist das Ziel des Halbleiter-Warnsystems. Das Warnsystem ist ein neues Pilotprojekt der EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.05.2023

Störungen in der Halbleiter-Lieferkette schnell aufdecken und beheben – das ist das Ziel des Halbleiter-Warnsystems. Das Warnsystem ist ein neues Pilotprojekt der EU-Kommission. Es soll auf kritische Störungen aufmerksam machen und Informationen sammeln, die für eine genaue Risikobewertung und eine rasche Reaktion auf mögliche Krisensituationen durch die Europäische Halbleiter-Expertengruppe erforderlich sind.

Europäisches Chip-Gesetz

Das Halbleiter-Warnsystem wird in die dritte Säule des Europäischen Chip-Gesetzes aufgenommen. Dazu hatten das Europäischen Parlament und die EU-Mitgliedstaaten im Rat kürzlich eine politische Einigung erzielt. Es soll die Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Widerstandsfähigkeit Europas im Bereich der Halbleitertechnologien und -anwendungen stärken. Der Vorschlag sieht unter anderem einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission vor, um die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen zu verstärken, die Versorgung mit Halbleitern zu überwachen, Engpässe zu antizipieren und erforderlichenfalls eine Krisenphase auszulösen.

Europäische Halbleiter-Expertengruppe

Mit der Empfehlung zum EU-Chipgesetz wurde eine Europäische Halbleiter-Expertengruppe (ESEG) eingesetzt, die als Plattform für die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten dient und die Kommission bei der Umsetzung der Verordnung berät und unterstützt. Sobald der Vorschlag umgesetzt ist, wird die ESEG durch den Europäischen Halbleiterausschuss ersetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH: EU-Genehmigung von Lufthansa-Hilfen nichtig

Der EuGH erklärt den Beschluss der EU-Kommission für nichtig, mit dem die von Deutschland im Kontext der COVID-19-Pandemie geplante Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt wurde (Rs. T-34/21 und T-87/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 10.05.2023 zum Urteil T-34/21 und T-87/21 vom 10.05.2023

Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von Deutschland im Kontext der COVID-19-Pandemie geplante Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt wurde.

Der Kommission sind mehrere Fehler unterlaufen, und zwar insbesondere, indem sie erstens angenommen hat, die Lufthansa sei nicht in der Lage, sich in Höhe ihres gesamten Bedarfs Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, zweitens keinen Mechanismus verlangt hat, mit dem ein Anreiz für die Lufthansa geschaffen wird, die Kapitalbeteiligung Deutschlands so bald wie möglich zurückzukaufen, drittens eine beträchtliche Marktmacht der Lufthansa an bestimmten Flughäfen verneint hat und viertens bestimmte Verpflichtungen akzeptiert hat, die nicht gewährleisten, dass ein wirksamer Wettbewerb gewahrt wird.

Quelle: EuGH

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Corona-Infektion als Arbeitsunfall: Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest erforderlich

Eine Betreuungskraft einer Schule ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Laut SG Speyer lässt sich bezüglich der Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen (Az. S 12 U 88/21).

SG Speyer, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Urteil S 12 U 88/21 vom 09.05.2023 (nrkr)

Eine Betreuungskraft der Dekan-Ernst-Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gescheitert. Laut Sozialgericht lässt sich bezüglich der Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.

Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an COVID-19 erkrankt sei. Die Infektion sei möglicherweise in der Schule bei der Betreuung eines in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche COVID-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit COVID-19 infiziert worden.

Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln.

Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagenheit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.

Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Betreuungskraft kein Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht. Es lässt sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war. Ein direkter Erregernachweis fehlt; das Kind wurde nicht getestet. Da die Symptome bei COVID-19 unspezifisch sind, ist der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen. Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, kann auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das Sozialgericht keine Veranlassung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Speyer

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Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz

Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 9. Mai 2023 auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 09.05.2023

Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 9. Mai 2023 auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Was das Gesetz vorsieht

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben.

Kompromiss zu anonymen Meldungen

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.

Beschränkung auf beruflichen Kontext

Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Beweisregeln bei Benachteiligungen

Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

Niedrigere Bußgelder

Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.

Verfahren

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat aber in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 10. Februar 2023). Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 5. April 2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Nimmt der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche an, so könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am Freitag zustimmen. Das Gesetz könnte dann dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den in der Einigung vorgesehenen neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Quelle: Bundesrat

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