Google Fonts: Abmahnwelle war rechtsmissbräuchlich

Wer per Crawler automatisiert Webseiten auf mögliche Verletzungen der DSGVO durch Google Fonts durchsucht, kann darauf basierend weder Unterlassung noch immateriellen Schadensersatz verlangen, so das LG München I (Az. 4 O 13063/22). Die BRAK berichtet über DSGVO-Abmahnungen als Geschäftsmodell (Google Fonts-Abmahnungen).

BRAK, Mitteilung vom 04.05.2023

Wer mittels Crawler gezielt nach DSGVO-Rechtsverletzungen suchen lässt, kann sich nicht auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Wer per Crawler automatisiert Webseiten auf mögliche Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch Google Fonts durchsucht, kann darauf basierend weder Unterlassung noch immateriellen Schadensersatz verlangen, so das Landgericht (LG) München I. In einem solchen Fall seien weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt noch könne man persönlich so verunsichert sein, dass Schmerzensgeld in Betracht komme (Urt. v. 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22).

DSGVO-Abmahnungen als Geschäftsmodell

Die vermeintlich lukrative Idee mit den massenhaften Abmahnungen kam dem Berliner Anwalt Kilian Lennard und seinem Mandanten Martin Ismail – dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wohl nach einem Urteil desselben LG München I aus 2022. Damals entschied das Gericht, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts – einem interaktiven Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten für Webseiten – gegen die DSGVO verstößt. Schließlich werde dabei die IP-Adresse der Webseite-Besuchenden ohne deren Einwilligung an Google in den USA übermittelt. Ein abgemahnter Webseiten-Betreiber sollte deswegen die weitere Einbindung unterlassen und zudem 100 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen (Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).

In der Folge dieses Urteils entwickelte der Mandant – hier der Beklagte – eine Software, die Webseiten daraufhin durchsuchen konnte, ob dort Google Fonts dynamisch eingebunden war. Sodann sollen mit derselben Software Besuche der derart identifizierten Webseiten fingiert und dokumentiert worden sein. Basierend versendete der Anwalt massenhaft „Abmahnungen“ und forderte von Webseiten-Betreibenden eine „Vergleichssumme“ von 170 Euro.

Wie viele Abmahnungen hier letztlich versendet wurden, blieb hier offen. Das LG sprach nach der Beweisaufnahme von mindestens 100.000 – eine Zahl, die selbst das Gericht als zu niedrig erachtete. In einem anderen Verfahren beim AG Ludwigsburg war sogar von 217.540 Anschreiben die Rede. Wie viele Angeschriebene zahlten, war im hiesigen Verfahren ebenfalls nicht klar. Laut Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft zu einem parallelen Strafverfahren gegen den Beklagten und seinen Anwalt u. a. wegen Betrugs ist davon die Rede, dass etwa 2.000 von ihnen gezahlt haben sollen.

LG München I: Keine eigene Rechtsverletzung

Ein Webseiten-Betreiber, der eine solche Abmahnung erhalten hatte, klagte nun gegen Ismail im Wege einer negativen Feststellungsklage – und bekam vollumfänglich Recht. Das LG stellte fest, dass weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Schmerzensgeld wegen der Einbindung der Google Fonts Schriftarten bestehe.

Es fehle zunächst an den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs, weil keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ismails vorliege. Schließlich sei er nicht persönlich betroffen gewesen, weil er die Webseite des Abgemahnten nie selbst besucht habe. Vielmehr sei der Besuch der Seite nur durch den Crawler geschehen. Demzufolge habe er persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an USA verspüren können, so das Gericht.

Darüber hinaus scheide ein Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus. Der Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer Fonts-Einbindung finden. Die Übertragung der IP-Adresse in die USA sei zwingende Voraussetzung gewesen, um überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Wer sich aber bewusst und gezielt in eine Situation begebe, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung drohe, um daraus Ansprüche zu begründen, sei nicht schutzbedürftig.

Auch das Argument des Beklagten, es sei ihm darum gegangen, die Internetnutzer zu schützen und auf Datenschutzverstöße aufmerksam zu machen, verfing nicht. Hier sei eindeutig vorrangiges Motiv die Gewinnerzielung gewesen. Es sei darum gegangen, durch Abmahnschreiben über einen Rechtsanwalt eine Drohkulisse aufzubauen, um die Angeschriebenen zur Zahlung zu bewegen. Das zeige sich auch darin, dass man sich nie die Mühe gemacht habe, die Ansprüche weiterzuverfolgen, wenn die Angeschriebenen nicht zahlten. Die wenigen, die direkt zahlten, hätten als Einnahmequelle gereicht.

Kein Schmerzensgeld und Rechtsmissbrauch

Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO scheide mit ähnlichen Erwägungen aus. Ein Schaden habe hier – unabhängig von der hier bestehenden Rechtsunsicherheit – offensichtlich nicht vorgelegen. Schließlich müsse die betroffene Person zumindest gewisse Gefühle der Verunsicherung verspürt haben – dazu habe es hier aber auf Grund des Einsatzes eines automatisierten Programms nicht kommen können.

Im Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch auch wegen Rechtsmissbrauch, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Es sei nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Ansprüche zu begründen, verstoße gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens.

Es ist nicht das erste Urteil, in dem u. a. die Rechtsmissbräuchlichkeit der Google-Fonts-Abmahnungen festgestellt wurde. So ähnlich hatten bereits u. a. das Landgericht Baden-Baden (Urt. v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22) und das Amtsgericht Ludwigsburg (Urt. v. 28.02.2023, Az. 8 C 1361/22) entschieden.

Quelle: BRAK

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Schnellere Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Als tragender Industriestandort ist Deutschland auf eine leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur angewiesen. Deshalb hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigen und vereinfachen soll.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.05.2023

Als tragender Industriestandort ist Deutschland auf eine leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur angewiesen – ohne Engpässe und Staus. Deshalb hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigen und vereinfachen soll.

Das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich ist Teil des dritten Beschleunigungspakets der Bundesregierung. Es soll langwierige und komplizierte Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau wichtiger Schienenstrecken und Straßenprojekte einfacher und schneller machen.

Was sieht das Gesetz konkret vor?

Konkret sieht das sogenannte Genehmigungsbeschleunigungsgesetz folgende Regelungen vor:

  • Schienenausbau
  • Beseitigung von Stauschwerpunkten und Engstellen auf Autobahnen
  • Sanierung von Brücken
  • Einheitliche Genehmigungsfrist für TEN-Verkehrsprojekte
  • Bau von Wind- und Photovoltaikanlagen an Autobahnen
  • Digitalisierung der Verkehrsinfrastruktur

Was wurde des Weiteren beschlossen?

Das Bundeskabinett hat außerdem drei Eckpunktepapiere beschlossen: zu Artenschutz und Schieneninfrastruktur, zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Beschleunigungskommission Schiene sowie zum Digitalen Portal für Umweltdaten, umwelt.info.

Ziel ist es, zügig mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen und den Verkehrsablauf effizienter zu gestalten. Die Dokumente bilden somit eine weitere Grundlage für Beschleunigungen im Bereich der Schieneninfrastruktur; sie sollen noch in diesem Jahr umgesetzt werden.

Mit dem Aufbau des Digitalen Portals für Umweltdaten, umwelt.info, zu dem die Bundesregierung ebenfalls Eckpunkte beschlossen hat, werden auch für Planungen und Genehmigungen wichtige Umweltdaten gebündelt und leichter verfügbar gemacht – was so zur Transparenz und Verfahrensbeschleunigung beiträgt.

Quelle: Bundesregierung

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Zum Streit um einen Bestattungswald

Das VG Trier hat die Klage einer Betreiberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen die Genehmigung eines Bestattungswaldes in Sellerich abgewiesen (Az. 7 K 2721/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil 7 K 2721/22 vom 07.03.2023

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Betreiberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen die Genehmigung eines Bestattungswaldes in Sellerich abgewiesen.

Im Oktober 2021 genehmigte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm der beigeladenen Ortsgemeinde die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofs in Form eines Bestattungswaldes auf einer Waldfläche in Sellerich.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin, deren bewirtschaftete Flächen teilweise an das für den Bestattungswald vorgesehene Grundstück heranragen, gegen die erteilte Genehmigung Klage. Zu deren Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Landwirtschaftskammer sei nicht ordnungsgemäß am Genehmigungsverfahren beteiligt worden. Des Weiteren sei der Bestattungswald nicht ordnungsgemäß erschlossen und der zu erwartende Verkehrsanstieg auf dem Wirtschaftsweg, über den sie ihre Flächen bewirtschafte, werde ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen. Außerdem sei der Weg im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ausgebaut worden und unterliege daher einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime. Darüber hinaus sei bei etwaigen zeitlichen Überschneidungen zwischen einer Bestattung und land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeiten eine ungewollte Pietätslosigkeit nicht auszuschließen.

Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil im Wesentlichen, die streitgegenständliche Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf eine nicht ordnungsgemäße Erschließung des Friedhofs berufen, denn selbst wenn man die gesicherte Erschließung als Voraussetzung für die Genehmigung eines Friedhofs ansehen würde, käme diesem Erfordernis keine drittschützende Wirkung zu. Die erteilte Genehmigung verletze die Klägerin auch im Hinblick auf ein hinsichtlich einer Wegeparzelle möglicherweise bestehendes flurbereinigungsrechtliches Sonderregime nicht in einem subjektiven Recht, da die landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges allenfalls geringfügig beeinträchtigt wäre. Aufgrund der zu erwartenden geringen Steigerung des Verkehrsaufkommens, der zwei vorhandenen Ausweichstellen für Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf dem von der Klägerin genutzten Wirtschaftsweg sowie der Erreichbarkeit des Bestattungswaldes über andere Straßen bzw. Waldwege lasse dessen Betrieb allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen der Klägerin erwarten. Die angefochtene Genehmigung verstoße zudem nicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, denn die zu erwartende Beeinträchtigung der wegemäßigen Erschließung der Betriebsflächen der Klägerin sei so geringfügig, dass sie für sie nicht unzumutbar sei. Auch der gewählte Standort des Bestattungswaldes führe nicht zu unzumutbaren Einschränkungen für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin, denn nennenswerte Interessenskonflikte zwischen dem Ruhebedürfnis des Friedhofs und der Nutzung der klägerischen Flächen seien nicht zu erwarten. Ferner könne die Klägerin sich auch nicht auf die unterlassene Beteiligung der Landwirtschaftskammer im Genehmigungsverfahren berufen. Eine gesetzliche Pflicht zu deren Beteiligung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte eine negative Stellungnahme der Landwirtschaftskammer angesichts der lediglich geringfügigen Auswirkungen des Betriebes des Bestattungswaldes auf die Landwirtschaft offensichtlich keine Auswirkungen auf die Genehmigungserteilung gehabt.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Fremdbesitzverbot an Anwaltsgesellschaften auf dem Prüfstand des EuGH

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der BayAGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023 zum Urteil III – 4 – 20/21 des BayAGH vom 20.04.2023

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof nun dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das so genannte Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht gegen Europarecht verstößt. Danach dürfen Personen, die nicht der Anwaltschaft oder einem sozietätsfähigen Beruf angehören, nicht Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Das Fremdbesitzverbot ist seit Langem politisch umstritten und wird unter anderem von Legal Tech-Anbietern kritisiert. Im Zusammenhang mit der „großen BRAO-Reform“ im Jahr 2021 wurde über die Einschränkung des Verbots diskutiert, es wurde letztlich aber aufrechterhalten und lediglich der Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich erweitert.

Anlass für die Vorlage an den EuGH gab ein Fall, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer einer Rechtsanwalts-UG die Zulassung entzogen hatte, nachdem eine österreichische GmbH, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, 51 % der Geschäftsanteile an der UG übernommen hatte.

In der für den Fall maßgeblichen Fassung der BRAO (geltend bis zum 31.07.2022) sah deren § 59e vor, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1), dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden dürfen (Abs. 3). Die GmbH kam folglich nicht als Gesellschafterin in Betracht.

Nachdem der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der UG der Kammer die Anteilsübernahme mitgeteilt hatte, widerrief diese die Zulassung der UG als Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 59e BRAO a. F.

Gegen den Widerruf der Zulassung klagte die UG. Sie sieht sich durch den Widerruf der Zulassung in ihren Rechten verletzt. Die dem Widerruf zugrundeliegenden Regelungen in § 59e BRAO a. F. verletzen aus ihrer Sicht EU-Recht, unter anderem das Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit (Art. Art. 63 Abs. 1 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sowie aus Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie.

Der Bayerische AGH hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung festgehalten, dass nach dem geltenden deutschen Recht der Klägerin zwingend die Zulassung zu entziehen war. Das Gericht sieht jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Regelungen in §§ 59a und 59e BRAO a. F. eingeschränkt und äußert Zweifel daran, ob die dort geregelten Beschränkungen für Rechtsanwaltsgesellschaften mit dem Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV vereinbar sind. Dies gelte auch im Lichte der durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 eingetretenen Lockerungen insbesondere hinsichtlich des Kreises der zulässigen Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften. Das Fremdbeteiligungsverbot gilt auch nach der neuen Rechtslage; Gesellschaften neuen Rechts sind nach Ansicht des Bayerischen AGH in gleicher Weise betroffen.

Der AGH äußert ferner Zweifel, ob die Regelungen in §§ 59a, 59e BRAO a. F. mit der Dienstleistungsrichtlinie sowie mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar sind.

Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Fremdbesitzverbot nach §§ 59a, 59e BRAO a. F. betreffen. Der Entscheidung darüber werden erhebliche Auswirkungen auch auf das geltende Recht zugeschrieben.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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Abmahnmissbrauch: Evaluierungsbericht zu Neuregelungen liegt vor

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll seit Ende 2020 missbräuchliche Abmahnungen durch Unternehmen und Verbände eindämmen. Eine Forschungsgruppe evaluierte das Gesetz im Auftrag des BMJ. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll seit Ende 2020 missbräuchliche Abmahnungen durch Unternehmen und Verbände eindämmen. Eine Forschungsgruppe evaluierte das Gesetz im Auftrag des Bundesjustizministeriums.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01.12.2020 in Kraft trat, sollten missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Dazu wurden unter anderem die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen erhöht, finanzielle Anreize für Abmahnungen verringert und der sog. fliegende Gerichtsstand eingeschränkt, also die für bestimmte Ansprüche gegebene Möglichkeit, für die Durchsetzung von Ansprüchen ein vermeintlich wohlwollendes Gericht auszuwählen. Damit sollte der verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen und Verbände Abmahnungen primär aussprechen, um Honorare oder Vertragsstrafen zu vereinnahmen.

Die im Gesetz eigentlich erst fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorgesehene Evaluierung hat das Bundesjustizministerium bereits im Frühjahr 2022 angestoßen. Die vom Ministerium beauftragte Forschungsgruppe um Prof. Dr. Wiebe von der Universität Göttingen legte zwischenzeitlich ihren Abschlussbericht vor.

Die Ergebnisse der Studie legen nahe, dass der Gesetzgeber sein Ziel jedenfalls in gewissem Maße erreicht hat und die Zahl missbräuchlicher Abmahnungen durch die Abmahnreform reduziert werden konnte. Insbesondere bei bestimmten Arten missbräuchlicher Abmahnungen wird dem Gesetz eine gewisse Wirksamkeit attestiert. Die eingeführte Registrierungs- und Berichtspflicht für Wirtschaftsverbände hat hingegen offenbar nicht zu einer spürbaren Abnahme missbräuchlichen Abmahnungen geführt. Die Studie stützt sich allerdings auf eine begrenzt repräsentative Datenbasis, so dass weiterhin keine belastbaren Aussagen zur Situation in der Rechtpraxis möglich sind.

Die BRAK hatte sich in das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ kritisch geäußert. Aus ihrer Sicht hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Abmahnmissbrauch durchaus mit den vorhandenen rechtlichen Mitteln wirksam zu bekämpfen sei. Die BRAK wird sich nun mit den Ergebnissen der Evaluierung im Detail auseinandersetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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STAR: Neue Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft gestartet

Wie stehen Anwälte in Deutschland beruflich und wirtschaftlich da? Das erforscht das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) in regelmäßigen Abständen. Die BRAK bittet um Unterstützung bei der Umfrage.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023

Wie stehen Anwältinnen und Anwälte in Deutschland beruflich und wirtschaftlich da? Das erforscht das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) in regelmäßigen Abständen. Die neue Untersuchung 2023 startete am 2. Mai.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

In diesem Jahr geht es insbesondere um die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft. Die Befragung findet, wie schon im Jahr zuvor, rein digital statt. Die Beantwortung der Fragen dauert etwa 15 bis 20 Minuten. Sie erfolgt streng vertraulich und anonym. Die Umfrage läuft bis zum 31.07.2023.

Anwältinnen und Anwälte, die an der Befragung teilnehmen, können sich durch das IFB eine so genannte „Individualauswertung“ erstellen lassen. Darin werden ihre Antworten den Ergebnissen einer Vergleichsgruppe gegenübergestellt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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EU-Kommission will Korruptionsbekämpfung verstärken

Die EU-Kommission will Korruption in der EU und weltweit stärker bekämpfen. Ein Schwerpunkt soll dabei auf Prävention und Schaffung einer Kultur der Integrität gelegt werden, in der Korruption nicht toleriert wird. Gleichzeitig werden die Durchsetzungsinstrumente gestärkt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.05.2023

Die EU-Kommission will Korruption in der EU und weltweit stärker bekämpfen. Ein Schwerpunkt soll dabei auf Prävention und Schaffung einer Kultur der Integrität gelegt werden, in der Korruption nicht toleriert wird. Gleichzeitig werden die Durchsetzungsinstrumente gestärkt. Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz, erläuterte die Vorschläge:

„Mit dem heute vorgelegten Paket werden EU-weite Definitionen von Korruptionsdelikten präzisiert und die entsprechenden Strafen verschärft. Das wird den Behörden helfen, Kriminelle, egal ob aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, zu fassen und zu bestrafen, unabhängig davon, wo die Delikte begangen werden. Darüber hinaus werden die Förderung und der langfristige Aufbau der Integrität von öffentlichen Bediensteten dazu führen, dass es in einer gesunden demokratischen Gesellschaft immer weniger Spielraum für Korruption gibt.“

Josep Borrell, Hoher Vertreter und Vizepräsident, betonte:

„Korruption ist ein globales, grenzüberschreitendes Phänomen, das Schätzungen zufolge mindestens 5 Prozent des weltweiten BIP kostet. Korruption untergräbt Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Frieden, internationale Sicherheit und nachhaltige Entwicklung, und dies behindert gleichzeitig das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele in Europa und weltweit. Aus diesem Grund schlage ich parallel zu den Initiativen der Kommission zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung in der EU vor, eine neue Sanktionsregelung im Rahmen der GASP gegen schwere Korruptionsdelikte weltweit einzuführen, die unser externes Instrumentarium zur Korruptionsbekämpfung ergänzen soll.“

Zentrale Elemente der Vorschläge:

I. Mitteilung über die Korruptionsbekämpfung

In einer gemeinsamen Mitteilung führen die Kommission und der Hohe Vertreter bestehende Arbeiten zusammen und entwickeln neue Richtungen und neue Instrumente auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, was auch einen wichtigen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung auf globaler Ebene darstellt. Ein EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung, in dem Strafverfolgungsbehörden, öffentliche Stellen, Angehörige der einschlägigen Berufsgruppen, Vertreter der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger zusammenkommen, wird die Korruptionsprävention in der gesamten EU vorantreiben und bewährte Verfahren und praktische Leitlinien ausarbeiten. Eine zentrale Aufgabe des Netzes wird darin bestehen, die Kommission bei der Erfassung gemeinsamer Bereiche zu unterstützen, in denen EU-weit ein hohes Korruptionsrisiko besteht. Die Arbeit des Netzes wird in eine EU-Antikorruptionsstrategie einfließen, die in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat entwickelt werden soll, um die Wirkung und Kohärenz der EU-Maßnahmen zu maximieren.

Innerhalb der EU-Organe gibt es eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption. In der Mitteilung werden die geltenden Ethik-, Integritäts- und Transparenzvorschriften dargelegt, die Korruption innerhalb der EU-Organe verhindern sollen. Dieser Rahmen muss nicht nur rigoros und kohärent angewandt, sondern auch laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.

II. Strengere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Die Kommission schlägt eine Richtlinie über die Bekämpfung der Korruption vor. Mit dem Vorschlag wird der bestehende EU-Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung modernisiert durch:

a) Korruptionsprävention und Aufbau einer Kultur der Integrität

  • Sensibilisierung für Korruption durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschung und Bildungsprogramme zur Verringerung von Korruptionsrisiken und -delikten.
  • Gewährleistung der Rechenschaftspflicht des öffentlichen Sektors nach den höchsten Standards, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wirksame Vorschriften über den offenen Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, die Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten öffentlicher Bediensteter sowie zur Regelung der Interaktion zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor zu erlassen.
  • Einrichtung spezialisierter Korruptionsbekämpfungsstellen und Gewährleistung angemessener Ressourcen und Schulungen für die Behörden, die für die Korruptionsprävention und -bekämpfung zuständig sind.

b) einen Rechtsakt für alle Korruptionsdelikte und die entsprechenden Sanktionen

  • Harmonisierung der Definitionen von Straftaten, die als Korruptionsdelikte verfolgt werden, sodass nicht nur Bestechung, sondern auch Veruntreuung, Einflussnahme, Amtsmissbrauch sowie Behinderung der Justiz und illegale Bereicherung im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten darunter fallen. Mit dem Vorschlag sollen alle Straftaten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption nun auch in den EU-Rechtsvorschriften geregelt werden, und Korruption im öffentlichen und privaten Sektor werden in ein und demselben Rechtsakt behandelt.
  • Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für natürliche und juristische Personen und Harmonisierung erschwerender und mildernder Umstände.

c) Gewährleistung wirksamer Ermittlungen und Strafverfolgung bei Korruption

  • Ermittlungsinstrumente: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte über geeignete Ermittlungsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung verfügen.
  • Befreiungen oder Vorrechte bei Ermittlungen und Strafverfolgung: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Vorrechte und Befreiungen bei Korruptionsermittlungen durch ein wirksames und transparentes, im Voraus gesetzlich festgelegtes Verfahren zeitnah aufgehoben werden können.
  • Einführung von Mindestvorschriften über die Verjährungsfrist, um zu gewährleisten, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, um Korruptionsdelikte vor Gericht zu bringen.

III. Ausweitung des Sanktionsinstrumentariums im Rahmen der GASP auf schwere Korruptionsdelikte

Die EU-Sanktionen tragen dazu bei, zentrale Ziele der GASP wie die Wahrung des Friedens, die Stärkung der internationalen Sicherheit sowie die Festigung und Unterstützung der Demokratie, des Völkerrechts und der Menschenrechte zu erreichen. Mit dem heutigen Vorschlag wird die EU in der Lage sein, weltweit gegen schwere Korruptionsdelikte vorzugehen, unabhängig davon, wo diese begangen werden. Der Vorschlag ergänzt und verstärkt die internen und externen Korruptionsbekämpfungsinstrumente der EU und zeigt ihre Entschlossenheit, alle Instrumente, einschließlich GASP-Sanktionen, zur Bekämpfung der Korruption einzusetzen.

Weiteres Vorgehen

Die vorgeschlagene Richtlinie über die Bekämpfung der Korruption muss vom Europäischen Parlament und vom Rat ausgehandelt und angenommen werden, bevor sie zu EU-Recht werden kann.

Der vorgeschlagene neue Rahmen für GASP-Sanktionen gegen Korruption muss vom Rat erörtert und angenommen werden. (…)

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Keine Zusage einer dauerhaften und bezahlten Freistellung – Entscheidung nach Vergleichswiderruf

Das LAG Düsseldorf hat zur Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung Stellung genommen (Az. 8 Sa 594/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Urteil 8 Sa 594/22 vom 02.05.2023

Der Kläger war seit 1994 im Bereich der Grünpflege bei der beklagten Stadt tätig. Dieser war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Er verdiente zuletzt monatlich 3.200 Euro brutto. Im Jahr 2015 erfolgte eine Abordnung zum Ordnungsamt. Mit einstweiligem Verfügungsverfahren erreichte der Kläger, dass die Beendigung der Abordnung Ende 2015 unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht erfolgte. Die Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass, sofern der Kläger seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses. Es werde auf das persönliche Anbieten der Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Gleichzeitig erfolge die Zahlung von Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.

Ein Versetzungsantrag des Klägers an das Ordnungsamt scheiterte. Mit Schreiben vom 27.11.2017 bot die Stadt dem Kläger eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher Versuche kam es nicht zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Stadt. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen erklärte die Stadt nochmals, dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den Kläger vorhanden sei. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und ein Termin zum Kennenlernen seitens des Klägers wahrgenommen. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des Klägers im Museum Zeche Zollverein im Frühjahr 2018 kam es dort zu keiner Einstellung. Der Kläger ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl fortlaufend seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte den Kläger Anfang 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen erzielt

Der Kläger hat mit der Klage vom 20.04.2022 die Feststellung begehrt, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen. Dem hat die Stadt widersprochen. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Kläger nach Vernehmung einer Zeugin, einer Bekannten des Klägers, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können. Nachdem der Kläger den im ersten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich (Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023) fristgerecht widerrufen hat, hat die 8. Kammer heute in der Sache entschieden. Sie hat die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zunächst war die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen war die behauptete Erklärung bei Würdigung aller Umstände ohnehin nicht im Sinne einer Freistellung zu verstehen, die tatsächlich unwiderruflich war. Und weiter fehlte es an der erforderlichen Vollmacht des Sachgebietsleiters zu der von dem Kläger behaupteten Erklärung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Zur Haftung beim Sturz auf der Mülldeponie

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt (Az. 1 O 166/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 1 O 166/22 vom 26.09.2022 (nrkr)

Haftet der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Mülldeponie in R. An einem Tag im August 2020 wollte der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter Sperrmüll auf der Mülldeponie der Beklagten entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen wurde, fuhr der Kläger mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, geriet der Kläger ins Straucheln, verlor den Halt und stürzte von der Abladerampe rund 3 Meter tief in den bereitgestellten Container hinein. Hierbei zog sich der Kläger Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu.

Der Kläger behauptet, dass die Abladerampe nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen sei. Selbst wenn die von der Beklagten vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß installiert gewesen wären, würden diese keine hinreichende Absturzsicherung darstellen. Im Übrigen wäre kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Beklagte auch insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis haftet.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe nach Auffassung der Kammer, selbst für den unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen Absperrketten nicht vorhanden waren, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auf der eigenen Unachtsamkeit des Klägers. Die örtliche Situation – höher gelegene Abladerampe gegenüber tiefer gelegenen Containern – sei für jedermann bei Annährung unmittelbar ersichtlich gewesen, auch durch die deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder vor Absturzgefahr. Der Kläger habe die Situation auch richtig erkannt, weil nach seinem eigenen Vortrag, er rückwärts an die Laderampe herangefahren sei und zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abladen einer Rigipsplatte beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe also die konkrete Gefahrensituation erkannt und hätte sein Verhalten entsprechend der Gefahrensituation anpassen müssen, um einen Sturz in den Container zu vermeiden.

Auch könne der Kläger keine Absperrung fordern, die einen Absturz gänzlich unmöglich macht. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung drüber gehoben werden, sodass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr sinnvoll durchführbar, jedenfalls unzumutbar erschwert würde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes

Über den Referentenentwurf des BMI zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/6555) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2023

Über den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/6555) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/6289). Ziel des Entwurfs, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, ist danach, den Rechtsrahmen für den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen im Portalverbund als Daueraufgabe zu setzen, die medienbruchfreie Abwicklung von digitalen Verwaltungsleistungen für Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und die Bereitstellung einheitlicher Basisdienste durch den Bund sicherzustellen. Darüber hinaus enthalte der derzeitige Entwurf „wichtige Datenschutzregelungen für den EfA-Ansatz, eine Once-Only-Generalklausel zur einfachen Nachweiserbringung, Regelungen zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung wesentlicher Bundesleistungen und für ein begleitendes Monitoring der weiteren OZG-Umsetzung“.

Wie die Bundesregierung weiter schreibt, ist der Referentenentwurf „ein wichtiger Meilenstein“ auf dem Weg zur Verwaltungsdigitalisierung. Voraussetzung für das Gelingen sei aber auch das „Zusammenspiel mit entschlossenem konsequentem faktischem Tun in der weiteren OZG-Umsetzung“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 326/2023

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