Live-Online-Fortbildungen sind kein Fernunterricht

Nach einem verunsichernden Urteil aus 2025 stellt der BGH klar: Online-Live-Fortbildungen können weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden (Az. III ZR 137/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.03.2026 zum Urteil III ZR 137/25 des BGH vom 05.02.2026

Nach einem verunsichernden Urteil aus 2025 stellt der BGH klar: Online-Live-Fortbildungen können weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden.

Der BGH hat ein wichtiges Grundsatzurteil für Online-Kurse und -coachings gefällt, das auch für (fach-)anwaltliche Online-Fortbildungen relevant ist: Solange die Kurse „synchron“, also live mit direkter Frage- und Antwortmöglichkeit, stattfinden, brauche es keine behördliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Zwar ist „räumliche Trennung“ nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ein zentrales Merkmal von „Fernunterricht“. Allerdings sei das das 1975 entstandene Gesetz teleologisch zu reduzieren, so der BGH. Lehrende und der Lernende seien danach nur bei asynchronen Fortbildungen – etwa bei On-Demand-Videos zum Selbstlernen bei freier Zeiteinteilung – als räumlich getrennt anzusehen, sodass genehmigungsbedürftiger Fernunterricht vorliege (Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25).

Online-Fortbildung: Genehmigungspflichtig oder nicht?

Dieses Urteil ist vor allem im Kontext mit einer 2025 gefällten BGH-Entscheidung zu einem Online-Coaching-Vertrag relevant (Urt. v. 12.06.2025, Az. III ZR 109/24): Dort hatte der BGH ein überwiegend nicht live stattfindendes Online-Mentoring-Programm wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig erklärt. Nicht nur im gesamten Coaching-Bereich war man verunsichert, auch in der Anwaltsbranche stellte sich die Frage, ob die häufig online stattfindenden (Fach-)anwaltsfortbildungen nun einer Genehmigungspflicht unterlägen. Dies hätte einige Angebote entweder zu Fall gebracht oder deutlich verteuert. Die juristischen Fachmeinungen hierzu gingen auseinander. Nun hat der BGH jedoch Klarheit geschaffen.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Vertrag über ein „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“, das teilweise live, teilweise mittels abrufbarer Videos vermittelt wurde. Eine ehemalige Teilnehmerin klagte auf Rückzahlung der knapp 9.000 Euro für das Angebot. Sie hielt den Vertrag u.a. mangels Genehmigung nach dem § 12 FernUSG für nichtig.

Schon in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass kein Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG vorliege, weil Lehrende und Lernende nicht überwiegend räumlich getrennt gewesen seien. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Bei gemischten synchron–asynchronen Angeboten müsse der Unterricht de facto zu mindestens 50 % synchron stattfinden, um genehmigungsfrei zu sein.

Gesetzgeber kannte 1975 die Möglichkeiten des Internets nicht

Der BGH stimmte dem Urteil der Vorinstanz zwar nur teilweise zu – bestätigte jedoch, dass Online nicht gleichbedeutend mit Fernunterricht sei. Damit hat der BGH Rechtssicherheit geschaffen. Konkret ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG „Fernunterricht“ die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Der BGH nimmt hier aber eine teleologische Reduktion des Wortlauts vor: Lehrende und der Lernende seien nur dann als „räumlich getrennt“ anzusehen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und mittels asynchroner Kommunikation erfolge. Andernfalls würde jeder Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen. Bei Live-Veranstaltungen sei hingegen – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

Hintergrund für die teleologische Reduktion sei, dass das 1975 geschaffene Gesetz die Möglichkeiten des Internets mit direkter Kommunikation trotz physischer Trennung noch nicht habe vorhersehen können. Das Gesetz sei insoweit planwidrig unvollständig.

Allerdings komme es – anders als die Vorinstanz entschieden hatte – bei gemischten Angeboten nicht darauf an, wie der Unterricht tatsächlich stattgefunden habe, sondern wie es vertraglich vereinbart worden sei. Sind also 50 % Live-Veranstaltungen und 50 % abrufbare Videos Teil der Fortbildung, so könne der Anbieter nicht argumentieren, die Live-Veranstaltungen hätten in der Praxis länger gedauert, sodass überwiegend synchroner Unterricht stattgefunden habe.

Weiterführende Information: 

Dr. Nathalie M. Brede, BRAK-Mitteilungen 6/2025, 416 (Analyse des BGH-Urteils zum FernUSG)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung das sog. Fondsrisikobegrenzungsgesetz am 05.03.2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4497) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.03.2026

Der Bundestag hat finanzpolitische Vorgaben der EU zum Investmentfondsmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Den Gesetzentwurf „zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024 / 927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Fondsrisikobegrenzungsgesetz, 21/3510) nahm er am Donnerstag, 5. März 2026, nach halbstündiger Aussprache in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/4497) mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD an. Dagegen stimmten die AfD und Die Linke. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds „eins zu eins“ in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, „geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen“. Anbietern von geschlossenen Fonds wird es außerdem leichter möglich, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes wurden diese Gesetze außerdem an die EU-Verordnung 2024/2987 (sogenannte EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende EU-Richtlinie 2024/2994 umgesetzt. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Renten steigen erneut um über 4 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Pressemitteilung vom 05.03.2026

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.

Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,24 Prozent steigen. Die gute Lohnentwicklung führt erneut zu einer spürbaren Rentenanpassung, mit der die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rente zum Ausdruck kommt. Durch die Kopplung der Renten an die Löhne stellen wir sicher, dass die Rentnerinnen und Rentner an der Wohlstandsentwicklung der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Ordentliche Renten sind kein Luxus, sondern eine Frage der Leistungsgerechtigkeit für die Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben. Daneben geht es mir um die Verlässlichkeit des Rentensystems – gerade in unsicheren Zeiten. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem bereits in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 ein Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent für die kommenden Jahre sichergestellt. Die Menschen in Deutschland müssen sich auf eine gute Rente verlassen können.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Einzelheiten

Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).

Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.

Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Bürgergeld soll zur neuen Grundsicherung werden

Das Bürgergeldsystem soll zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende am 05.03.2026 verabschiedet. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.03.2026

Im Bundestag verabschiedet

Das Bürgergeldsystem soll zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet werden: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.

Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer werden. Es soll der Grundsatz des Forderns und Förderns gelten: Menschen, die Hilfe brauchen, sollen sich weiterhin auf Unterstützung verlassen können. Wer aber arbeiten kann, muss daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollen verbindlicher und Konsequenzen spürbarer werden. Gleichzeitig sollen die Jobcenter die Arbeitssuchenden besser auf ihrem Weg in Arbeit unterstützen können.

Der Bundestag hat nun den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verabschiedet. Er sieht Änderungen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vor. Zuvor hatte das Kabinett den Gesetzentwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen.

Was sich konkret ändern soll – ein Überblick

  • Die Geldleistung „Bürgergeld“ soll in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden.
  • Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
  • Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist.
  • Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.
  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden.
  • Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.
  • Der Kooperationsplan soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, bleibt die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch. Kommen sie den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan aber nicht nach, wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht.
  • Pflichtverletzung: Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden.
  • Meldeversäumnis: Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.
  • Die sog. Arbeitsverweigerer-Regelung soll wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet werden. Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Allerdings soll die Regelung früher angewandt werden.
  • Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden.
  • Die Kosten der Unterkunft sollen unter anderem schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Der „Deckel“ beträgt die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.
  • Jobcenter sollen wirksamere Instrumente erhalten, um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen.

Nächste Schritte

Abschließend muss der Bundesrat das Gesetz noch billigen. Ab 1. Juli 2026 soll es dann schrittweise in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Halter eines unangeleinten Chihuahuas haftet für den Sturz einer schwangeren Frau

Das OLG Nürnberg verurteilte den Halter eines Chihuahua zu Schadensersatz. Der Hund war in einem öffentlichen Park unangeleint auf die zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Klägerin zugerannt, die daraufhin stürzte und sich einen Bruch am Oberarm zuzog (Az. 13 U 1961/24).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil 13 U 1961/24 vom 13.02.2026 (rkr)

Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Halter eines Hundes zu Schadensersatz. Der Chihuahua des beklagten Hundehalters war im Hofgarten in Ansbach, einem öffentlichen Park, unangeleint auf die zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Klägerin zugerannt. Die Frau stürzte und verklagte den Hundehalter.

Vor dem erstinstanzlichen Landgericht Ansbach (Urteil vom 06.09.2024, Az. 2 O 161/23) hatte die Klägerin nur teilweise Erfolg. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass ihr ein Mitverschulden von 80 % anzulasten sei, da sie auf einem nicht befestigten Weg wegzulaufen versuchte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts Ansbach teilweise geändert und der Klägerin weitergehende Ansprüche ohne Anrechnung eines Mitverschuldens zugesprochen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg könne der Klägerin kein Mitverschuldensvorwurf aufgrund ihrer Flucht- und Schutzreaktion gemacht werden. Es habe in der konkreten Situation für sie keine Rolle gespielt, ob der Hund „freundlich“, mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf sie zugelaufen gekommen sei und ob er „nur spielen wollte“, da ein solches Verhalten durch einen objektiven Betrachter keineswegs sicher als nicht aggressives Verhalten eingeschätzt werden könne.

Zwar könne ein Chihuahua wegen seiner geringen Größe – hier etwa 15 bis 23 cm Widerristhöhe – bei einem Menschen in aller Regel keine schwereren Verletzungen herbeiführen, sodass hochriskante Flucht- oder Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig seien und eine Mithaftung begründen können. Im konkreten Fall sei hiervon aber angesichts eines Zurückweichens der Klägerin um wenige Meter unter Betreten einer Rasenfläche in einer gepflegten Parkanlage nicht auszugehen.

Dass die hochschwangere Klägerin möglicherweise gar nicht gestürzt, sondern nur aus gesteigerter Angst vor Hunden unwillkürlich in sich zusammengesackt sei, sei dabei unerheblich. Denn auch eine solche Panikreaktion sei dem Fehlverhalten des Beklagten, der seinen Hund entgegen der in der Parkanlage geltenden Anleinpflicht frei laufen ließ, zuzurechnen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg steht der Klägerin damit ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zu. Die Klägerin hatte sich neben Prellungen und Schmerzen an der linken Hand einen Bruch an einem Knochenvorsprung am linken Oberarm zugezogen. Dieser war ohne Operation nach Ruhigstellung und Physiotherapie innerhalb weniger Wochen ausgeheilt. Dass die frühere Einleitung der Geburt Folge des Sturzes war, konnte durch das eingeholte gynäkologische Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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Vinted darf kostenpflichtigen Käuferschutz nicht voreinstellen

Das KG Berlin hat dem Betreiber der Plattform Vinted.de untersagt, bei der Bestellung gebrauchter Kleidung eine zusätzliche Käuferschutzgebühr voreinzustellen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt (Az. 5 U 87/22).

vzbv, Mitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 5 U 87/22 des KG Berlin vom 02.12.2025 (nrkr)

Kammergericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen verpflichtende Käuferschutzgebühr auf Vinted.de statt.

  • Litauischer Betreiber Vinted UAB verlangte für Käufe auf der Plattform eine Käuferschutzgebühr von 5 Prozent des Artikelpreises zuzüglich 70 Cent
  • Zusatzdienst war fest voreingestellt und obligatorisch
  • Kammergericht Berlin: Voreinstellung des kostenpflichtigen Käuferschutzes ist rechtswidrig

Das Kammergericht Berlin hat dem Betreiber der Plattform Vinted.de untersagt, bei der Bestellung gebrauchter Kleidung eine zusätzliche Käuferschutzgebühr voreinzustellen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Das gesetzliche Verbot, Verbraucher:innen kostenpflichtige Zusatzleistungen über eine Voreinstellung aufzudrängen, gilt nach dem Urteil auch dann, wenn ein kommerzieller Plattformbetreiber als Vermittler für Verkäufe von privat zu privat auftritt.

„Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen versuchen immer wieder, mit unlauteren Mitteln Kund:innen kostenpflichtige Zusatzdienste unterzuschieben, die sie gar nicht haben wollen“, sagt Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das Berliner Kammergericht hat klargestellt: Extrazahlungen für angebotene Zusatzdienste können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Käuferinnen und Käufer wirksam vereinbart werden. Die Voreinstellung eines Zusatzentgelts ist unzulässig, egal ob die auf der Plattform gehandelten Artikel von Unternehmen oder Privatleuten verkauft werden.“

Kostenpflichtiger Käuferschutz verpflichtend

Vinted bot auf seiner Webseite und in seiner App beim Kauf gebrauchter Kleidung einen angeblich wählbaren Käuferschutz für ein Zusatzentgelt von 5 Prozent des Artikelpreises plus 70 Cent an. Tatsächlich hatten Käuferinnen und Käufer keine Wahl, wenn sie den Kauf über die Plattform abwickelten. Der „Vinted Käuferschutz“ war fest voreingestellt, die Gebühr wurde stets auf den Warenpreis aufgeschlagen. Eine Abwahl des Zusatzdienstes war nicht möglich.

Zusatzzahlung per Voreinstellung ist unzulässig

Das Kammergericht Berlin folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Voreinstellung der Gebühr rechtswidrig ist. Seit 2014 legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest: Eine über den Kaufpreis hinausgehende Zahlung des Verbrauchers kann ein Unternehmer nicht durch eine Voreinstellung vereinbaren. Damit soll verhindert werden, dass Käufer:innen überrumpelt werden und ihnen unterschwellig Zusatzleistungen mitverkauft werden, die sie nicht haben wollen.

Das Unternehmen hatte sich vergeblich darauf berufen, dass die Regelung nicht für Online-Marktplätze gelte, auf denen Artikel unter Privatleuten gehandelt werden. Das trifft nach Überzeugung des Kammergerichts nicht zu. Mit Blick auf das Zusatzentgelt mache es für Verbraucher:innen keinen erheblichen Unterschied, ob sie den zugrunde liegenden Kaufvertrag mit dem Webseitenbetreiber, einem anderen Unternehmen oder einem Verbraucher schließen. Entscheidend sei, dass sie vom Unternehmen, das die Webseite betreibt, aufgrund der Voreinstellung zu einer zusätzlichen Zahlung neben dem Kaufpreis verpflichtet werden. Das widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Mit der Entscheidung korrigierte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin. Das hatte Vinted zwar wegen Irreführung verurteilt, weil das Unternehmen auf der Webseite suggerierte, der Käuferschutz sei frei wählbar. Anders als das Kammergericht hielt das Landgericht die Voreinstellung des Käuferschutzes aber für zulässig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Bank darf unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden ablehnen

Der Generalanwalt des EuGH ist der Auffassung, dass eine Bank den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten muss und die Erstattung nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern darf, sondern einen etwaigen Rückforderungsanspruch gesondert geltend machen muss (Az. C-70/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-70/25 vom 05.03.2026

Nach der unverzüglichen Erstattung könne sie allerdings verlangen, dass der Kunde die Schäden trägt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Pflichten als Zahlungsdienstnutzer verstoßen hat.

Eine Kundin [Tukowiecka]einer polnischen Bank wurde Opfer eines Betrugs durch Phishing. Ein Dritter, der sich als Käufer auf einer Auktionsplattform ausgab, übermittelte ihr einen betrügerischen Link, der die Benutzeroberfläche ihrer Bank nachbildete. Sie ließ sich täuschen und gab ihre Zugangsdaten ein. Der Betrüger konnte so an diese Daten gelangen und einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang von ihrem Bankkonto vornehmen.

Am Tag darauf meldete die Kundin den Betrug der Bank. Diese lehnte es jedoch ab, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, weil die Kundin mit der Weitergabe ihrer Bankdaten grob fahrlässig gehandelt habe.

Aufgrund dieser Ablehnung erhob die Kundin Klage. Das nationale Gericht hat den Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Bank nach dem Unionsrecht2 als Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verpflichtet ist, selbst wenn sie die Ansicht ist, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe, oder ob sie die Erstattung aus diesem Grund ablehnen kann.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Athanasios Rantos die Auffassung, dass die Bank nach dem Unionsrecht3 zunächst verpflichtet sei, den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, es sei denn, sie habe berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliege, und teile dies der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mit. Es sei keine Ausnahme von diesem Grundsatz4 der unverzüglichen Erstattung vorgesehen worden, und der Unionsgesetzgeber habe den Mitgliedstaaten insoweit keinen Handlungsspielraum belassen.

Allerdings sei diese Erstattung nicht endgültig. Weise die Bank sodann nach, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine seiner Pflichten u. a. im Zusammenhang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen5 verstoßen habe, könne sie verlangen, dass er die entsprechenden Schäden trage. Lehne der Kunde die Rückzahlung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ab, müsse die Bank Klage gegen ihn erheben, um die Zahlung zu erhalten.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist dieser Ansatz sowohl durch den Wortlaut der betreffenden Unionsregelung und den Kontext der vom nationalen Gericht angegebenen einschlägigen Bestimmungen als auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein hohes Verbraucherschutzniveau für Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten, eines der mit dieser Regelung verfolgten Ziele.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.

3Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie.

4Auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht relevant ist, weist der Generalanwalt darauf hin, dass der Zahler die Bank nach der Richtlinie 2015/2366 unverzüglich, spätestens jedoch 13 Monate nach dem Tag der Belastung über den nicht autorisierten Zahlungsvorgang unterrichten muss. Andernfalls braucht die Bank den Betrag dieses Zahlungsvorgangs nicht unverzüglich zu erstatten.

5Art. 69 der Richtlinie.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Ansprüche einer kreditgebenden Bank werden nicht vom Anwendungsbereich eines Kapitalanleger-Musterverfahrens erfasst

Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist (Az. III ZB 22/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Beschluss III ZB 22/24 vom 26.02.2026

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

Sachverhalt

Die klagende Bank hat der – inzwischen insolventen – Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet. Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung des III. Zivilsenats nicht an.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 8 Abs. 1 KapMuG 2012 – Aussetzung

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt worden ist. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Privatärztliche Behandlung: Fantasie-Gebührenziffer muss nicht bezahlt werden

Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 4 KR 289/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil L 4 KR 289/21 vom 27.02.2026 (nrkr)

Stellt ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung aus, so darf er sich hierfür nicht eine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. Februar 2026 (Az. L 4 KR 289/21) entschieden.

Im konkreten Fall hatte die gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine sog. Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird.

Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab. Die von der Versicherten daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung hätte vorausgesetzt, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht. Der Fälligkeit der Arzt-Rechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für die Immunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Unklare Anwalts-Honorarvereinbarung bleibt wirksam

In einer Grundsatzentscheidung zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen hat der BGH einige Grundsätze aufgestellt. Vereinbaren Anwältinnen und Anwälte einen Stundenlohn, so muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind. Ist der Pflicht-Hinweis in der Vergütungsvereinbarung darauf, dass das Stundenhonorar die vom Gegner zu ersetzenden RVG-Gebühren übersteigt, fehlerhaft, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. IX ZR 226/22).

BRAK, Mitteilung vom 05.03.2026 zum Urteil IX ZR 226/22 des BGH vom 19.02.2026

BGH-Grundsatzurteil

Vereinbaren Anwältinnen und Anwälte einen Stundenlohn, so muss sich aus der Vergütungsvereinbarung selbst nicht genau ergeben, welche Tätigkeiten erfasst sind.

In einer Grundsatzentscheidung zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen hat der BGH einige Grundsätze aufgestellt: So müsse sich aus der an die Textform gebundenen Vergütungsvereinbarung nicht ergeben, welchen Umfang genau das erteilte Mandat hatte. Dies könne auch durch Auslegung und durch außerhalb des Textes liegende Umstände ermittelt werden. Ist der Pflicht-Hinweis in der Vergütungsvereinbarung darauf, dass das Stundenhonorar die vom Gegner zu ersetzenden RVG-Gebühren übersteigt (gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) fehlerhaft, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Unwirksam sei allerdings eine sog. Anerkenntnisklausel, nach der die anwaltlichen Bearbeitungszeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant bzw. die Mandantin ihnen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht (Urteil vom 19.02.2026, Az. IX ZR 226/22).

Mandantin will nur RVG-Gebühren zahlen

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft verklagte eine zahlungsunwillige ehemalige Mandantin, eine GmbH & Co. KG, auf ca. 30.000 Euro ausstehendes Anwaltshonorar. Die Anwaltskanzlei hatte für das Unternehmen ein umfangreiches Verfahren in zwei Instanzen geführt. In der Vergütungsvereinbarung über einen Stundensatz war damals allerdings nicht genau bezeichnet, für welche Angelegenheiten und Instanzen das Mandat gelten sollte.

Nach Ende des Rechtsstreits war die Mandantin der Auffassung, sie schulde nur eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung – jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren. Deshalb erhob sie auch Widerklage auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars von fast 80.000 Euro.

Das LG hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das OLG gab hingegen der ehemaligen Mandantin Recht – sie müsse lediglich die ausstehenden RVG-Gebühren nachzahlen. Außerdem verurteilte das Gericht die Anwaltskanzlei auf die Widerklage zur Rückzahlung des über die RVG-Gebühren hinausgehenden bereits gezahlten Honorars.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, in einer Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden.

BGH stellt geringere Anforderungen an Form und Bestimmtheit

Der BGH sah das nun grundlegend anders und stellte prägende Leitlinien für die Wirksamkeit von anwaltlichen Honorarvereinbarungen auf. Zwar ergebe sich aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG die Textform für die Vergütungsvereinbarung. Doch sei der Inhalt des Vertrages weiterhin der Auslegung gem. § 133, 157 BGB zugänglich, wobei auch Umstände herangezogen werden könnten, die außerhalb der textlich fixierten Vergütungsvereinbarung liegen. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schade nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben ließen.

Es reiche zudem, wenn die Höhe der Vergütung und die erfassten anwaltlichen Tätigkeiten bestimmt oder bestimmbar seien, also durch Auslegung ermittelt werden könnten. Erst der so ermittelte Inhalt müsse die Textform wahren. Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richte sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und könne über Gegenstand und Umfang des zunächst erteilten Auftrags hinausgehen. Es gebe allerdings keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteile.

Zudem erfasse die für die Vergütungsvereinbarung geltende Formvorschrift des

§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nicht den Mandatsvertrag selbst – dieser könne sogar mündlich geschlossen werden. Daraus folge, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen müsse.

Nach diesen Maßstäben erfasse – zumindest das Vorbringen der Anwaltskanzlei unterstellt – die Vergütungsvereinbarung auch künftige mögliche Aufträge. Denn die Vereinbarung nehme ausdrücklich auf einen – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, aus dem klar werde, dass alle Angelegenheiten aus dem ursprünglichen Lebenssachverhalt erfasst seien. Genaueres zum Anwendungsbereich wird allerdings das Tatgericht noch ermitteln müssen, an das der BGH zurückverwiesen hat.

Unklarer Hinweis auf höhere als RVG-Gebühren schadet nicht

Ein weiterer Aspekt, den das Unternehmen angegriffen hatte, war folgende Formulierung in der Vergütungsvereinbarung: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“. Diese Formulierung genüge tatsächlich nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, der einen Hinweis darauf fordert, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der hier verwendete Wortlaut mache nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss, so der BGH.

Die Vergütungsvereinbarung sei deshalb dennoch nicht unwirksam. Denn sie halte trotzdem der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand, weil zumindest die Mandantin als Unternehmen nicht unangemessen benachteiligt werde. Anders als bei einem völligen Fehlen eines solchen Hinweises werde aus dieser Formulierung unmissverständlich klar, dass das Zeithonorar über dem RVG-Satz liegen könne und dass für die Kostenerstattung die RVG-Gebühren maßgeblich seien. Zumindest bei einem Unternehmen, das einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widme und Kosten kalkuliere, sei die Möglichkeit, auch bei Obsiegen einen Teil des Stundenhonorars selbst zu tragen, die logisch ableitbare Folge. Ob dies bei Verbraucherinnen und Verbrauchern anders liegen würde, ließ der BGH offen.

Anerkenntnisklausel unwirksam

Weniger nachsichtig war der BGH allerdings im Hinblick auf eine sog. Anerkenntnisklausel in der Vergütungsvereinbarung. Darin stand, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben.

Eine solche Klausel benachteilige sogar Unternehmen unangemessen i. S. d. § 307 BGB. Sie verlagere die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken eines Mandanten, nicht zu wissen, wie lange ein Anwalt tatsächlich für die Mandatsbearbeitung gebraucht hat, einseitig zu seinen Lasten. Es sei gerade die Pflicht von Rechtsanwältinnen und -anwälten, den Zeitaufwand konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und den Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen. Eine solche Anerkenntnisklausel ziele hingegen darauf ab, diese Nachweispflicht bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen.

Die Vergütungsvereinbarung bleibe allerdings – erst recht im unternehmerischen Verkehr – im Übrigen gleichwohl wirksam. Einzige Folge sei, dass die Anwaltskanzlei auch nach Ablauf der selbst gesetzten Frist noch ihre erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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