OVG Bremen hält die Erschließungsbeitragssatzung von Bremerhaven für unwirksam

Das OVG Bremen hat ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, mit dem ein Erschließungsbeitragsbescheid mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig gehalten und aus diesem Grund aufgehoben worden war (Az. 2 LC 188/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil 2 LC 188/25 vom 29.04.2026 (nrkr)

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit einem heute verkündeten Urteil ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, mit dem ein Erschließungsbeitragsbescheid mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig gehalten und aus diesem Grund aufgehoben worden war.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer aus Bremerhaven, der sich gegen einen Bescheid gewandt hatte, mit dem ihm gegenüber Erschließungsbeiträge in Höhe von rund 14.000 Euro festgesetzt worden waren.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Stadt Bremerhaven die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ein. Mit dem heute verkündeten Urteil schloss sich das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts an und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Erschließungsbeitragssatzung von Bremerhaven sei unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt verkündet worden sei. Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch, zu denen die Erschließungsbeitragssatzung zähle, seien nach dem Bremischen Verkündungsgesetz für Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekannt zu machen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Stattdessen sei die Satzung im Gesetzblatt verkündet worden.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Das Ostsee-Hochwasser im Oktober 2023 war rechtlich eine „Sturmflut“

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21. Oktober 2023 durch eine „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht wurde (Az. 16 U 83/25).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Urteil 16 U 83/25 vom 04.05.2026 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 4. Mai 2026 entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21. Oktober 2023 durch eine „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht wurde (Az. 16 U 83/25).

Zum Sachverhalt

Der Klägerin gehört eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei, die von dem Hochwasser betroffen war. Ihren Schaden durch vollgelaufene Keller beziffert sie auf rund 800.000 Euro. Die Klägerin hat bei der verklagten Versicherung eine Elementar-Versicherung abgeschlossen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind danach Überschwemmungs-Schäden, die durch eine „Sturmflut“ oder durch eine „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ verursacht werden.

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz. Sie argumentiert damit, dass zu einer „Sturmflut“ nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten gehöre. Von einer „Ausuferung“ des Meeres könne nur entlang der Küstenlinie ausgegangen werden, nicht jedoch an einem weit ins Binnenland reichenden, eigenständigen Gewässer wie der Schlei.

In erster Instanz hat das Landgericht Flensburg die Klage abgewiesen. Umgangssprachlich werde beim Begriff der Sturmflut nicht danach unterschieden, ob ein Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub verursacht werde. Im Falle einer Sturmflut komme es nicht darauf an, ob der Schaden an der offenen Küstenlinie oder an Buchten und Meeresarmen entstehe. Zudem sei die Schlei auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten als Meeresarm der Ostsee einzuordnen.

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Die Berufung der Klägerin hatte nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Das Gericht hat sich der Vorinstanz angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt: Ein verständiger Versicherter verstehe die Ausschlussklausel so, dass die Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser ausgeschlossen werde. Eine Sturmflut sei „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“. Ein Mitwirken der Gezeiten sei nicht erforderlich, weil die auszuschließenden Schäden unabhängig davon einträten, ob zu der großflächigen Überschwemmung neben dem Sturm auch die Tide beigetragen habe oder nicht. Auch durch die weitere Ausschlussklausel – eine „Ausuferung“ der See – seien sämtliche Seehochwasserfälle von dem Versicherungsausschluss erfasst. Eine Beschränkung auf die offene Küstenlinie gelte dabei nicht. Die deutsche Nord- und Ostseeküste sei durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt, beispielsweise die Mündungen von Ems, Weser und Elbe oder die Förden bei Kiel und Flensburg. Überflutungsschäden an diesen Einschnitten seien ebenfalls ausgeschlossen, weil das Ansteigen des Meeresspiegels alle zusammenhängenden Gewässerteile gleichermaßen betreffe. Die Erkenntnis, dass die Schlei an der Ostsee „hänge“ und ihr Wasserstand von den Windverhältnissen auf der Ostsee abhängig sei, sei einem durchschnittlichen Versicherten ohne weiteres möglich und für Bewohner der betroffenen Region offensichtlich. Auf die Entfernung Schleswigs von der offenen See komme es ebenso wenig an wie für Kiel und Flensburg am Ende der jeweiligen Förde. Die Klauseln im Versicherungsvertrag seien üblich und ausreichend klar verständlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zwar nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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Streit um kostspieliges Hochzeitsgeschenk nach Beziehungsende – Ehemann muss Cabriolet herausgeben

Das OLG Nürnberg entschied, dass das Cabriolet als Hochzeitsgeschenk in das Eigentum der Ehefrau überging und der getrenntlebende Ehemann es daher nach der Trennung an sie herausgeben muss (Az. 11 UF 940/25).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 11 UF 940/25 vom 14.04.2026 (rkr)

Nachdem ein Mann das von seiner getrenntlebenden Frau genutzte Cabriolet aus einer Autowerkstatt abholte und ihr nicht zurückgab, hatte das Oberlandesgericht über die Eigentumsfrage zu entscheiden. Das Gericht sah das Eigentum bei der Frau, nachdem ihr der Mann zwei Jahre zuvor nach der Trauung am Strand einer Tropeninsel die in Geschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht hatte, sie bei Abholung des Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel erhielt und in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde.

Das Ehepaar lebte nach dem Scheitern der Beziehung bereits seit geraumer Zeit getrennt. Als die Frau das Cabriolet in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann das Fahrzeug mit seinem Zweitschlüssel ab und verweigerte ihr die Herausgabe. Er hatte das Fahrzeug kurz vor der Heirat auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Nach der Trauungszeremonie auf einer Tropeninsel kniete er am Strand nieder und übergab seiner Frau die verpackten Kfz-Kennzeichen. Nach der Hochzeitsreise wurde die Frau in die zum Fahrzeug zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt bei Abholung des Fahrzeugs aus dem Autohaus einen Schlüssel, ihr Mann den Zweitschlüssel. Sie schloss die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab. Die Steuer und Benzinkosten trug oft die Firma.

Die Frau verklagte ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich vor Gericht auf ihr Eigentumsrecht. Der Mann argumentierte, er habe seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Sie habe daher keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verpflichtete den Mann zur Herausgabe des Fahrzeugs. Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände war das Gericht überzeugt, dass das Cabriolet ein Hochzeitsgeschenk des Bräutigams an seine Frau war und sich die Eheleute stillschweigend bei Eintragung auf der Zulassungsstelle, spätestens bei Abholung des Fahrzeugs und Aushändigung des Schlüssels über den Eigentumswechsel geeinigt hatten: So zeigte ein Hochzeitsbild das in Weiß gekleidete Ehepaar und die Übergabe der Kennzeichen am Strand. Als Zeugen vernommene Hochzeitsgäste berichteten, dass das Cabrio – nach den Angaben der Eheleute – ein Hochzeitsgeschenk gewesen sei. Zudem bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übergabe der Kennzeichen und der Eintragung des Namens der Frau in die Zulassungsbescheinigung. Nach Ansicht des Gerichts stehe dieser Wertung nicht entgegen, dass Steuer und Benzinkosten in der Folgezeit oft über das Firmenkonto liefen. Dem Eigentumsübergang stehe auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten habe. In rechtlicher Hinsicht verlangt eine Eigentumsübertragung neben einer Einigung über die Übertragung zwar regelmäßig auch die physische Übergabe der Sache, insbesondere eine vollständige Besitzaufgabe. Anderes gelte aber bei Eheleuten. Maßgeblich sei, dass der in der Eheschließung begründete Mitbesitz der Eheleute diesen Übergabeakt entbehrlich mache. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich nämlich auch die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Das Cabriolet sei als ein solcher „Haushaltsgegenstand“ anzusehen, da es von dem Mann für das Ehepaar ursprünglich zur gemeinsamen Nutzung angeschafft worden sei. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings das Mitbenutzungsrecht des Mannes entfallen, sodass er nun nach Trennung das Fahrzeug an die Frau herauszugeben habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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Tierschutz gestärkt – schlagender Hundetrainer verliert seinen Hundebestand

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer des VG Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 24/26).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 7 B 24/26 vom 04.05.2026

Die tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung des Amtes Mittelholstein (Antragsgegner) gegenüber einem Hundetrainer und seiner Frau (Antragsteller) ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dies hat die für Tierschutzrecht zuständige 7. Kammer heute in einem Eilverfahren beschlossen.

Das Amt hatte bereits Mitte Januar dieses Jahres die Tierhaltung der Antragsteller kontrolliert und die 12 Hunde vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht. Nun hat das Amt auch eine sog. Veräußerungsverfügung erlassen, die den sofortigen Verkauf der Tiere ermöglicht.

Die Richterinnen und Richter bestätigten diese Verfügung im Eilverfahren. Zunächst sei die Fortnahme der Tiere im Januar infolge der festgestellten Haltungsmängel rechtmäßig gewesen. Teilweise seien die Tiere in zu kleinen und zu kalten Zwingern gehalten worden. Es hätten auch nicht alle Tiere Zugang zu Wasser gehabt und einige Hunde seien nass gewesen ohne sich trocken reiben zu können. Auch das bekannt gewordene Video, auf dem der Antragsteller die Hunde beim Training mit einem Seil schlage, führe zu großer Angst und Leiden bei den Hunden. Der Antragsteller habe das Schlagen eingeräumt. Seine fehlende Einsicht, dass dies keine angemessene Trainingsmethode darstelle, belege nach Auffassung der Amtstierärzte die fehlende Sachkunde als Hundehalter. Der Einschätzung schloss sich die Kammer an, denn auch während der Kontrolle habe der Antragsteller einen bellenden Hund mit den Worten „Wenn du nicht ruhig bist, bekommst du wieder was auf den Arsch“ angeschrien. Die Kammer betonte, dass – auch wenn nicht jedes Tier bereits Zeichen von Vernachlässigung aufweise – im Interesse eines wirksamen Tierschutzes die Fortnahme des gesamten Bestandes gerechtfertigt sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Dass der Verkauf einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsteller darstelle, stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück, die hohen Unterbringungskosten der Tiere zu deckeln.

Gegen den Beschluss (Az. 7 B 24/26) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Überarbeitete Entwaldungsverordnung: Kommission legt Vorschläge zu wirksamer und reibungsloser Umsetzung vor

Die EU-Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das EU-Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2026

Die Kommission hat einen Bericht über die Vereinfachung der überarbeiteten EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und eine Reihe weiterer Maßnahmen veröffentlicht. Sie sollen eine reibungslose und wirksame Umsetzung der EUDR gewährleisten, nachdem das Europäische Parlament und die EU-Staaten sich im vergangenen Dezember auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt hatten. Wirtschaftsakteuren, Mitgliedstaaten, Drittländern und anderen Interessenträgern erhalten zusätzliche Klarheit; gleichzeitig sollen rechtliche Stabilität und Vorhersehbarkeit gewährleistet werden. Mit dem heutigen Paket kommt die Kommission ihrer Verpflichtung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat nach, eine Überprüfung der überarbeiteten Verordnung zur Vereinfachung durchzuführen, und bereitet sich auf das Inkrafttreten der Verordnung bis Ende dieses Jahres vor.

Zu den Maßnahmen gehören ein Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, ein aktualisierter Leitfaden und häufig gestellte Fragen sowie ein Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang der EU-Entwaldungsverordnung. Darüber hinaus legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen aktualisierten Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem vor.

Heute vorgelegte Dokumente

In dem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat werden die Vereinfachungsmaßnahmen beschrieben, die seit dem Inkrafttreten der EUDR im Juni 2023 umgesetzt wurden, sowie die im heutigen Paket eingeführten Maßnahmen. Diese Maßnahmen zusammen werden zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen. Sie dürften die jährlichen Befolgungskosten für Unternehmen, die der EUDR-Verpflichtung unterliegen, im Vergleich zur ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Außerdem werden geplante Instrumente zur Erleichterung des Handels vorgestellt, z. B. Repositorien für Rechtsvorschriften der Erzeugerländer und Zertifizierungssysteme für Rohstoffe im Rahmen der EUDR, um die Risikobewertung und die Sorgfaltspflicht zu erleichtern. Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass die EUDR bereits zu strukturellen Veränderungen in den globalen Lieferketten beiträgt, mit erhöhten Investitionen in die Rückverfolgbarkeit und mehr Transparenz, wodurch nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Produktionspraktiken unterstützt werden.

In dem aktualisierten Leitfaden und den häufig gestellten Fragen werden die Themen behandelt, die von den Interessenträgern am häufigsten angesprochen werden. In beiden Dokumenten werden die Verpflichtungen für die nachgelagerte Lieferkette und die sehr vereinfachte spezifische Regelung für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter präzisiert. Es werden Erläuterungen zu Themen wie E-Commerce und Geolokalisierungsmodalitäten gegeben. Die aktualisierten EUDR-Infografiken zur Lieferkette bieten auch benutzerfreundliche praktische Beispiele, die die verschiedenen Lieferkettenszenarien veranschaulichen. Diese Dokumente wurden mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine harmonisierte Durchsetzung der Rechtsvorschriften in der gesamten EU ausführlich erörtert.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts enthält gezielte Änderungen des Anwendungsbereichs der EUDR-Produktrichtlinie. Sie aktualisiert den Entwurf des delegierten Rechtsakts des letzten Jahres und berücksichtigt die Rückmeldungen der Interessenträger während der Konsultationsphase. Der Entwurf enthält vorgeschlagene Ergänzungen bestimmter nachgelagerter Produkte wie löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate. Ferner werden mehrere Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorgeschlagen, z. B. Leder oder runderneuerte Reifen, sowie Ausnahmen wie Produktmuster, bestimmte Verpackungsmaterialien, gebrauchte und gebrauchte Produkte und Abfälle. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts steht der Öffentlichkeit bis zum 1. Juni 2026 zur Stellungnahme offen.

Aktualisiertes Informationssystem

Parallel dazu aktualisiert die Kommission das Informationssystem, um den durch die überarbeitete Verordnung eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen und die Benutzerfreundlichkeit des Systems zu verbessern.

Der aktualisierte Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über das Informationssystem wird nun den Mitgliedstaaten vor seiner Annahme vorgelegt. Zu den wichtigsten Entwicklungen gehören:

  • ein vereinfachtes Anmeldeformular für Kleinst- und kleine Primärunternehmer, das an das bestehende Format der Sorgfaltserklärung angepasst ist;
  • aktualisierte Spezifikationen für die automatisierten Anwendungsschnittstellen;
  • einen Notfallplan für ungeplante Nichtverfügbarkeit;
  • und eine freiwillige Gruppierungsfunktion, die als Reaktion auf Anfragen aus der Wirtschaft eingeführt wurde.

Die Kommission arbeitet auch eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um verfügbare Informationen aus nationalen Datenbanken zu nutzen, die sich direkt im Informationssystem widerspiegeln, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer EUDR-Verpflichtungen zu unterstützen. Dies dürfte den Aufwand für Kleinst- und kleine Primärbetreiber weiter verringern.

Die Kommission konzentriert sich auf die Erleichterung der Umsetzung und die Gewährleistung eines erfolgreichen Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 30. Dezember 2026.

Hintergrund

Mit der EU-Entwaldungsverordnung soll sichergestellt werden, dass wichtige Güter, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht sowohl innerhalb der EU als auch weltweit zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen, da sie zu den wichtigsten Faktoren für den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt gehören. Hauptursache für die Entwaldung ist die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen im Zusammenhang mit der Produktion von sieben unter die Verordnung fallenden Rohstoffen – Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Kautschuk und einige ihrer Folgeprodukte.

Gemäß der Verordnung muss jeder Marktteilnehmer oder Händler, der diese Rohstoffe auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt, nachweisen können, dass die Produkte nicht aus kürzlich entwaldeten Flächen stammen oder zur Waldschädigung beigetragen haben.

Im Dezember 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den überarbeiteten Text der EUDR an, um die für eine erfolgreiche Umsetzung erforderliche rechtliche Stabilität zu gewährleisten. Die Verordnung gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen aus dem Holzsektor und ab dem 30. Juni 2027 für andere Kleinst- und Kleinunternehmen.

Bereits vor ihrem Inkrafttreten hat die Verordnung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor positive Veränderungen bewirkt, die die Lieferketten transparenter machen und neue Marktchancen für entwaldungsfreie Produkte eröffnen.

Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland

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Anwaltsgebühr bei PKH: Falscher Vortrag nicht korrigiert – Anwalt muss PKH zurückzahlen

Eine bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme (Az. 4 W 88/26). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 4 W 88/26 des OLG Hamburg vom 21.04.2026

Unterlässt es ein Anwalt, falschen Vortrag der Mandantin vor dem Termin zu korrigieren, muss er den Vorschuss auf Prozesskostenhilfe zurückzahlen.

Bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme – in der Regel bleiben Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten erhalten, auch wenn die Gewährung von PKH später zurückgenommen werde (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 4 W 88/26).

Rechtsanwalt korrigierte den falschen Vortrag nicht

Die Mandantin hatte den Anwalt aufgesucht, um die Rückforderung von 13.000 Euro zu erstreiten. Ob nun die Kommunikation der Mandantin zunächst inkorrekt war oder der Anwalt etwas falsch verstanden hatte, ist unklar. Jedenfalls gewährte das LG Hamburg zunächst PKH für eine Klage auf Rückzahlung von zwei zinslosen Darlehen und ordnete den Anwalt bei. Vorschüsse für die Verfahrensgebühr und später auch für die Terminsgebühr wurden ausgezahlt.

Die Beklagte erwiderte, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Investitionen in eine gemeinsame geschäftliche Unternehmung gehandelt habe. Dies bestätigte die Mandantin dem Anwalt und schrieb per E-Mail: „Ich habe nicht gesagt, dass das Geld ein Darlehen ist. Sie sagte mir, sie würde es investieren, bevor ich ihr das Geld gab (…).“

Trotz dieser erheblichen Änderung des Sachverhalts korrigierte der Anwalt den Sachvortrag nicht. Obwohl auch seine Mandantin nicht mehr reagierte, nahm der Jurist ohne weitere Rücksprache mit ihr an der mündlichen Verhandlung teil. Dort wurde die Klage abgewiesen.

Das LG hob den Beschluss für die bereits gewährte PKH wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf. Die Rechtspflegerin ordnete daraufhin an, dass der Anwalt alle erhaltenen Gebühren zurückzuzahlen habe. Auf eine Erinnerung gegen diese Entscheidung änderte das OLG den Beschluss ab: Nur die Terminsgebühr sei zurückzuzahlen, die Verfahrensgebühr dürfe er hingegen behalten.

OLG: „Ausnahmsweise durch teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“

Zunächst stellte das OLG allerdings klar: Auch wenn die einmal gewährte PKH und damit auch die Beiordnung des Rechtsanwalts später zurückgenommen würden, blieben die Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten in der Regel erhalten. Etwas anderes gelte nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Angabe der für die Entscheidung ursächlichen falschen Tatsachen vorsätzlich mitveranlasse, also die unrichtige Sachdarstellung, auf der der Bewilligungsbeschluss beruht, (mit) herbeiführe. Die Verfahrensgebühr durfte der Anwalt mit dieser Begründung behalten. Sie sei bereits vor Einreichung der Klageerwiderung entstanden und damit bevor der Anwalt einen Grund hatte, die Sachverhaltsdarstellung seiner Mandantin zu hinterfragen.

Die Terminsgebühr muss er hingegen zurückzahlen. Wer als Anwalt im laufenden Rechtszug nach der Gewährung von PKH erfährt, dass die zunächst mitgeteilte Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, müsse dies gegenüber dem Gericht korrigieren. Wer dies unterlässt und in diesem Bewusstsein einen Gerichtstermin wahrnimmt, erlange treuwidrig eine weitere Vergütung, so die Hamburger Richterinnen und Richter. Angesichts der klaren Formulierung seiner Mandantin in ihrer E-Mail hätte er auch nicht erneut mit ihr Rücksprache halten müssen.

Hätte der Anwalt die Korrektur dem Gericht vor dem geplanten Termin mitgeteilt, hätten sowohl die PKH-Bewilligung als auch der Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig aufgehoben werden können. Der Anwalt hätte dann das Mandat aufgeben und der Staatskasse unnötige Kosten ersparen können. Alternativ zur Mandatsniederlegung hätte der Anwalt auch seine Wahlanwaltsgebühren direkt gegenüber der Mandantin durchsetzen können. Dass er keine dieser Optionen gewählt habe, sei „ausnahmsweise durch eine teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“, so das OLG.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Für eine höhere Tarifbindung: Bundestariftreuegesetz in Kraft

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 01.05.2026 in Kraft getreten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.05.2026

Mehr Tarifbindung, mehr Lohngerechtigkeit, fairerer Wettbewerb: Öffentliche Aufträge des Bundes gehen künftig nur noch an Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Das Bundestariftreuegesetz ist am 1. Mai in Kraft getreten.

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten seit 1. Mai 2026 tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Das Bundestariftreuegesetz ist nun in Kraft getreten.

Das Gesetz gilt für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sind auf ein absolutes Minimum begrenzt: Im Vergabeverfahren kann ein Tariftreueversprechen als einfache, unbürokratische Erklärung abgegeben werden.

Anreize für mehr Tarifbindung

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte zu dem Vorhaben erklärt: „Lohn-Dumping mit Steuergeld schieben wir einen Riegel vor.” Unternehmen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen, dürften keinen Nachteil haben. Bisher waren tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb oft benachteiligt: Sie kamen bei Vergaben häufig nicht zum Zug oder bewarben sich erst gar nicht. Denn nichttarifgebundene Konkurrenten konnten ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten. Das verzerrte den Wettbewerb.

Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden; heute ist es nur noch jeder zweite. Dies wirkt sich nachteilig auf Löhne und Arbeitsbedingungen aus. Mit dem Bundestariftreuegesetz setze der Bund einen Anreiz für mehr Tarifbindung, so Bas. Tarifverträge seien „die Basis für anständige Löhne und gute Arbeitsbedingungen“.

Der Bund als Auftraggeber

Einige Bundesländer haben bereits ähnliche Regelungen. Künftig wird das Gesetz den Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten auch auf Bundesebene einschränken. Und das kommt zum passenden Zeitpunkt: Mit dem Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben. Viel Geld wird in die Modernisierung von Brücken, Krankenhäusern, Schulbauten fließen. Und da solle, wer im Auftrag des Bundes arbeite „auch ordentlich bezahlt werden“, so Ministerin Bas.

Quelle: Bundesregierung

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Zahlungspflicht für Karateunterricht: Stillschweigende Verlängerung eines Trainingsvertrages in Karateschule

Das AG München entschied, dass durch die fortgesetzte Teilnahme des Sohnes am Karatetraining nach Ablauf der Befristung ein unbefristeter Dienstvertrag zustande kam und der Vater daher zur Zahlung der ausstehenden Trainingsgebühren verpflichtet ist (Az. 191 C 10975/25).

AG München, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Urteil 191 C 10975/25 vom 09.02.2026 (rkr)

Ein Vater aus dem Landkreis München schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, d. h. bis Juli 2022 war das Honorar durch den Vater auch bezahlt worden. Für die Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.

Die Karateschule verklagte den Vater daher vor dem Amtsgericht München auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 Euro.

Der Vater bestritt, dass der Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honorarforderung.

Das Amtsgericht München gab der Karateschule recht und führte in seinem Urteil u. a. wie folgt aus:

„Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), auch wenn das Formular […] mit „Mitgliedschaft“ überschrieben ist. Die Klägerin war zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn des Beklagten verpflichtet, der Beklagte sollte dafür bezahlen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergibt. Der befristete Dienstvertrag […] wurde nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt, sodass dieser auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 625 BGB).

Nach der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten die Leistungen der Klägerin auch nach Januar 2022 weiter unverändert in Anspruch nahm. Zum einen legte die Klägerin dazu umfangreiche Aufzeichnungen vor. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt hilft dem Beklagten dabei nicht weiter. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch bei der Klägerin mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen hätte. Der Beklagte hat sogar die ersten Monate der „Verlängerung“ bezahlt. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter pflegte und sogar an Prüfungen bei der Klägerin teilnahm. Dies setzt aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden haben muss. Der Beklagte vermag nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben soll. […]

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn – der eigentliche Leistungsempfänger – daran mitwirkte. Der Trainingsvertrag besteht damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Betriebsratswahl: Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht während des Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung weiter fort

Das ArbG München hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz streitiger Befristung bis zur rechtskräftigen Klärung weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar bleibt (Az. 19 BVGa 26/26).

ArbG München, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Beschluss 19 BVGa 26/26 vom 23.04.2026

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 19 BVGa 26/26) ging es um einen Antrag der Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter, von der Wahlvorschlagsliste zu streichen; hilfsweise festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht wählbar sei.

Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 07.05.2026 aufgeführt war, dessen Arbeitsverhältnis eine Beendigung aufgrund Befristung zum Renteneintritt am 28.02.2026 vorsah. Der Mitarbeiter hat sich in einem parallel geführten Individualverfahren mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und insbesondere darauf berufen, die Vertragsklausel zur Befristung sei unwirksam, jedenfalls liege ein Fall des § 15 Abs. 6 TzBfG vor.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem betreffenden Mitarbeiter stehe wegen der Bedingung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehr zu. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung (vgl. BAG, Beschluss vom 10. November 2004 – 7 ABR 12/04 –, BAGE 112, 305-310) sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Antragsgegner berufen sich hingegen darauf, dass der betroffene Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Tatsache, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Schwebe stehe, weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestand der Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 23.04.2026 zurückgewiesen, denn es fehle sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, denn der betreffende Mitarbeiter sei während des schwebenden Verfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung sei auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. In beiden Fallgestaltungen sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs sei es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste bereits final zu entziehen. Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung – bzw. vorliegend der Befristung – liege ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit mithin weiterhin gegeben sei, sei eine Berichtigung der Wahlvorschlagsliste in Form einer Streichung nicht erforderlich. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl sei unverhältnismäßig. Der Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits unzulässig.

Quelle: Arbeitsgericht München

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Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das KG Berlin hat die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen (Az. 20 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 20 VKl 1/25 vom 30.04.2026

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Maßgebliche Vorschriften

§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn

  1. die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
  2. für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

Quelle: Kammergericht Berlin

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