Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich

Der VerfGH Baden-Württemberg hat zwei Verfahren aufgehoben, weil diese den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Geschwindigkeitsmessgeräts verwehrt (Az. 1 VB 38/18).

VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.01.2023 zum Urteil 1 VB 38/18 vom 16.01.2023

Verfassungswidrige Versagung des Zugangs zu Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 16. Januar 2023 zwei in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene Entscheidungen des Amtsgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, weil diese den Beschwerdeführer in seinem Recht auf faires Verfahren verletzt haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Einsicht in Wartungs- und Reparaturunterlagen des Geschwindigkeitsmessgeräts verwehrt, worin – im Anschluss an die nach den angegriffenen Entscheidungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens zu sehen ist.

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten zu haben. Ihm wurde deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid vom 1. Februar 2017 und anschließend Urteil des Amtsgerichts vom 22. August 2017 eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Beschwerdeführer die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte dem Beschwerdeführer die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung. Eine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts erhielt er nicht.

Das Amtsgericht lehnte den wiederholten Einsichtsantrag (bzgl. Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts) sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei.

Zudem bestehe kein Anspruch auf Beiziehung der Lebensakte sowie auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, zumal eine Lebensakte nach den Angaben der Bußgeldbehörde nicht geführt werde. Das Oberlandesgericht sah in der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweisen des Messgeräts habe der Messbeamte als Zeuge angegeben, dass keine eichrelevanten Störungen oder Defekte aufgetreten seien, so dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht verpflichtet gewesen sei, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe anzufordern, zumal der Messbeamte solche auch verneint habe.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einsichtsgewährung in die Wartungs- und Reparaturunterlagen rügt, zulässig und begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, indem darin jeweils unter Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen dessen Zugang zu den Wartungs-/Reparaturunterlagen des Messgeräts abgelehnt wurde.

Wie das Bundesverfassungsgericht – nach Erlass der angegriffenen Entscheidungen – festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.

Im Rechtsstaat muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert daher „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Diese, sowie die nachfolgenden Grundsätze, gelten gleichermaßen für das Strafverfahren wie für das Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt demnach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens bzw. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind. Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen.

Diese Grundsätze haben das Amts- und Oberlandesgericht verkannt, indem sie die Einsichtsgesuche betreffend die Wartungs- und Reparaturunterlagen als Beweisanträge bewertet und diese im Rahmen der Prüfung einer gerichtlichen Aufklärungspflicht abgelehnt haben. Der aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgende Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen – aber vorhandenen – Informationen verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen.

Die Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts waren daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: VerfGH Baden-Württemberg

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Salmonellen im Pfeffer – Herstellerin muss Gewürzmischung zurückrufen

Eine in Berlin ansässige Gewürzhändlerin und -produzentin muss nach einer Eilentscheidung des VG Berlin bestimmte von ihr hergestellte pfefferhaltige Gewürzmischungen wegen Salmonellenverdachts zurückrufen (Az. 14 L 1/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2023 zum Beschluss 14 L 1/23 vom 13.01.2023

Eine in Berlin ansässige Gewürzhändlerin und -produzentin muss nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmte von ihr hergestellte pfefferhaltige Gewürzmischungen wegen Salmonellenverdachts zurückrufen.

Die Antragstellerin importierte über Hamburg und ihr Außenlager in Bremen im Juni 2022 13 Tonnen Schwarzen Pfeffer in ganzen Körnern aus Tansania. Eine von ihr auf Salmonellen getestete Probe war negativ. Von der Gesamtmenge wurden drei Tonnen zu ihrem Werk nach Berlin transportiert und neun Tonnen an eine andere Kundin verkauft. Die drei Tonnen verarbeitete die Antragstellerin bis auf einen Rest von 200 kg im Wesentlichen zu Gewürzmischungen, die bereits teilweise ausgeliefert wurden. Auf eine Reklamation der Kundin hin wurden die an sie gelieferten neun Tonnen sowie eine noch im Außenlager der Antragstellerin befindliche Tonne Pfefferkörner zweimal nachgereinigt, um grobe Verunreinigungen (Äste, Steinchen u. ä.) zu entfernen. Im Dezember 2022 wurden ein von der Kundin aus den gelieferten Pfefferkörnern hergestelltes Produkt und eine von der Antragstellerin aus der nachgereinigten Tonne produzierte Gewürzmischung jeweils positiv auf Salmonellen getestet, während eine Rückstellprobe aus den direkt ins Werk der Antragstellerin transportierten drei Tonnen Pfefferkörner negativ war. Daraufhin ordnete das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin am 21. Dezember 2022 gegenüber der Antragstellerin den Rückruf aller von ihr aus der Lieferung aus Tansania hergestellten Produkte an und stellte noch nicht verkaufte Produkte bei der Antragstellerin sicher. Es sei wahrscheinlich, dass der Pfeffer bereits in Tansania mit Salmonellen befallen worden sei und sich die Salmonellenbelastung daher auf die gesamte Charge erstrecke. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

Der hiergegen eingelegte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die auf die sog. EU-Kontroll-Verordnung (VO (EU) 2017/625) zu stützenden Anordnungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen. Die Behörden der Mitgliedsstaaten dürften auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen die Verordnung zu beenden bzw. künftige zu verhindern. Hier liege ein solcher Verstoß vor. Nach der Verordnung dürften nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel würden dann nicht als sicher gelten, wenn davon auszugehen sei, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet seien. Zumindest Letzteres gelte unstreitig für Lebensmittel, die mit Salmonellen befallen seien. Nach der VO (EG) 178/2002 gelte dabei die sog. Chargenvermutung: Gehöre ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so sei davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge ebenfalls nicht sicher seien. Im Fall der Antragstellerin erstrecke sich die dahingehende Vermutung auf die Gesamtmenge von 13 Tonnen des aus Tansania importierten Schwarzen Pfeffers, die als einheitliche Charge anzusehen seien. Eine einheitliche Charge liege stets dann vor, wenn das Lebensmittel bereits vor seiner Teilung nicht sicher gewesen sei bzw. bevor Teilmengen der Charge ein anderes Schicksal in den Stufen der Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verpackung genommen hätten. Hier sei eine Kontamination des Pfeffers im Ursprungsland wahrscheinlicher als eine solche im Inland. Dies liege unter anderem an der Trocknung von Pfefferkörnern in den Erzeugerländern unter freiem Himmel, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit einer Kontaminationsgefahr insbesondere durch Tierexkremente einhergehe. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kontamination erst durch die Nachreinigung entstanden sei, habe die Antragstellerin demgegenüber ebenso wenig vorgelegt wie einen Beweis dafür, dass die von ihr hergestellten Gewürzmischungen bzw. der unverarbeitete Rest von 200 kg Pfeffer nicht befallen seien. Hierfür genügten die von der Antragstellerin gezogenen Proben nicht, sondern es sei eine eingehende Prüfung unter Einsatz spezieller Nachweismethoden erforderlich. In der Folge seien sowohl die Sicherstellung als auch der Rückruf verhältnismäßig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Corona-Pandemie: Feuerwerksverbot 2020 und 2021 war rechtmäßig

Das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. So entschied das VG Berlin (Az. 1 K 452/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.01.2023 zum Urteil 1 K 452/20 vom 16.12.2022

Das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr auch im Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin stellt Feuerwerk u.a. der Kategorie F2 her und vertreibt dieses. Im Dezember 2020 änderte das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden durften. Nach der Begründung diente dieses Überlassungsverbot der Bewältigung der Auswirkungen der fortschreitenden Corona-Pandemie auf das Gesundheitswesen. Engpässe in der medizinischen Versorgung sollten vermieden und Kapazitäten in Krankenhäusern soweit wie möglich geschont werden. Zum Jahreswechsel komme es immer wieder zu zahlreichen, teils schweren Verletzungen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern. Die Auslastung der Krankenhäuser sei auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch. Das Überlassungsverbot sei deshalb ein notwendiges und geeignetes Mittel, eine Reduzierung der Unfälle und damit eine Schonung der Krankenhauskapazitäten zu erreichen. Die mit dem Überlassungsverbot verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hersteller und Händler von Feuerwerk sei in Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit angesichts der dramatischen Pandemielage gerechtfertigt.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 22. Dezember 2020 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Überlassungsverbotes für das Jahr 2020. Im Dezember 2021 erstreckte das Bundesministerium des Innern und für Heimat die genannte Verordnung auch auf das Jahr 2021 und berief sich hierzu abermals auf die deutschlandweit pandemiebedingte hohe Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern. Diese Verordnung hat die Klägerin in ihre Klage einbezogen.

Die 1. Kammer, die bereits die entsprechenden Eilanträge der Klägerin im Dezember 2020 bzw. 2021 zurückgewiesen hatte (vgl. hierzu Pressemitteilungen Nr. 64/2020 und Nr. 67/2021), hat die Feststellungsklagen gegen beide Verordnungen abgewiesen. Das Bundesinnenministerium sei zum Erlass der Verordnungen jeweils zuständig gewesen, und es habe diese jeweils auch ordnungsgemäß bekanntgegeben. Von einer vorherigen Notifizierung der Änderungen an die Europäische Kommission habe aus Gründen des Gesundheitsschutzes abgesehen werden dürfen. Die Regelung habe wegen der Erforderlichkeit schnellen Handelns auch im Verordnungswege getroffen werden können, ohne dass hierfür eine gesetzliche Änderung notwendig gewesen sei. Das Verbot sei zur Erreichung des Ziels auch geeignet gewesen; mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks hätten nicht zur Verfügung gestanden. Schließlich seien die Verbote mit Blick auf die hohe Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben auch angemessen gewesen. Zwar erziele die Klägerin mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes. Abgesehen davon aber, dass die Klägerin einen Teil ihrer Ware noch zu Silvester 2022 absetzen könne, hätten die vom Verbot betroffenen Unternehmen zur Abmilderung der hiermit einhergehenden Folgen staatliche Überbrückungshilfen bekommen. Im Übrigen handele es sich bei den von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Verluste um bloße Umsatz- und Gewinnchancen, die nicht Teil des eigentumsrechtlich geschützten Bestandes des einzelnen Unternehmens seien.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im Quereinstieg

Das VG Berlin entschied, dass die vom Senat organisierte Ausbildung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin keine hinreichende Rechtsgrundlage hat (Az. 5 K 126/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.01.2023 zum Urteil 5 K 126/20 vom 20.12.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die vom Senat organisierte Ausbildung von sog. Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin keine hinreichende Rechtsgrundlage hat.

Da es seit Jahren zu wenige regulär ausgebildete Lehrer gibt, bestehen im Land Berlin verschiedene Möglichkeiten zum Seiten- oder Quereinstieg in den Lehrerberuf. Verfügen die Bewerber über einen Hochschulabschluss, der sich inhaltlich einem Schulfach zuordnen und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, können sie den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren: Sie werden als Lehrer bei reduzierter Unterrichtsverpflichtung angestellt und erhalten berufsbegleitend insbesondere eine pädagogische Zusatzausbildung. Lässt sich ein zweites Schulfach nicht in erforderlichem Umfang feststellen, kann das zweite Fach nach dem Lehrkräftebildungsgesetz durch „berufsbegleitende Studien“ erworben werden. Das bedeutet nach der Praxis im Land Berlin, dass diese Bewerber ebenfalls bereits als Lehrer angestellt werden und – bei ebenfalls reduzierter Stundenzahl – zunächst berufsbegleitende Studien in dem ihnen noch fehlenden Fach und erst danach den (berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst absolvieren. Für die Durchführung der berufsbegleitenden Studien hat die Senatsverwaltung eigens das Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule eingerichtet, an dem in den vergangenen Jahren zahlreiche Absolventen ihr Studium berufsbegleitend durchgeführt haben.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die Lehrerin an Grundschulen werden will und bereits seit 2013 an einer Berliner Grundschule unterrichtet, einen Hochschulabschluss als Diplom-Biologin. Diesen Abschluss ordnete die Senatsverwaltung für Bildung dem Grundschulfach Sachkunde/Naturwissenschaften zu. Weil alle Lehrer an Grundschulen einen Abschluss in Deutsch und Mathematik haben müssen, wurde sie zu berufsbegleitenden Studien in diesen beiden Fächern zugelassen. Die Klägerin bestand die zweite Klausur im Fach Mathematik trotz Wiederholung nicht; auch bei einer mündlichen Nachprüfung erbrachte sie nicht die geforderten Leistungen. Daraufhin teilte ihr die Senatsverwaltung durch Bescheid mit, dass sie die berufsbegleitenden Studien endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin und begehrte, ihr die Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien zu ermöglichen.

Die 5. Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben. Sie hat den negativen Prüfungsbescheid aufgehoben, einen Anspruch auf Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien jedoch verneint. Da mit den berufsbegleitenden Studien ein weiterer Zugang zum Lehrerberuf eröffnet werde, sei nach dem Grundgesetz insgesamt eine Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erforderlich; darin müssten insbesondere der Zugang zum Studium sowie das Prüfungsverfahren und die dabei geforderten Leistungen festgelegt sein. An solchen Regelungen für die berufsbegleitenden Studien fehle es im Land Berlin vollständig. Deshalb gebe es auf der einen Seite keine Rechtsgrundlage für die Feststellung, die Klägerin habe ihre Prüfung im Fach Mathematik nicht bestanden; auf der anderen Seite könne die Klägerin – gleichfalls mangels Rechtsgrundlage – eine Fortsetzung ihres berufsbegleitenden Studiums nicht beanspruchen.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen richteten (Az. 1 BvR 2146/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.01.2023 zum Beschluss 1 BvR 2146/22 vom 15.12.2022

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.01.2023 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen richteten.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen aus ihrer Sicht unzureichende Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland. Einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte leiten sie „exemplarisch“ daraus ab, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor durch das Unterlassen eines Tempolimits keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen habe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt.

Zwar gewinnt das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht. Dies gilt nicht nur für Verwaltungsentscheidungen über klimaschutzrelevante Vorhaben, Planungen etc., sondern auch für den Gesetzgeber. Diesem werfen die Beschwerdeführenden hier im Kern vor, einem gesetzlichen allgemeinen Tempolimit, das im Verkehrsbereich alsbald die emittierte CO2-Menge senken könne, in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben.

Die Beschwerdeführenden legen aber nicht substantiiert dar, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnte. Insbesondere der Vortrag, im Verkehrssektor werde es am Ende dieses Jahrzehnts zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen kommen, weil die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, vermag eine eingriffsähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits nicht zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Stärkung der Justiz in Wirtschaftsstreitigkeiten – BMJ legt Eckpunkte vor

Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.01.2023 ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.01.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.01.2023 ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Deutschland ist mit seiner starken Exportkraft ein international führender Wirtschaftsstandort. Mit der Möglichkeit zur Einführung von Commercial Courts wollen wir auch den Justizstandort Deutschland international stärken. Denn in Zeiten von globalen Lieferketten und internationalem Warenverkehr kommt es immer häufiger auch zu grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, die auf eine schnelle und professionelle Klärung angewiesen sind.

Deshalb wollen wir den Ländern für Streitwerte ab einer bestimmten Schwelle die Einrichtung von Wirtschaftssenaten bei ausgewählten Oberlandesgerichten ermöglichen. Die Senate sollen so ausgestattet werden, dass sie die Verfahren zügig durchführen, auf Wunsch der Parteien auch auf Englisch und mit Wortprotokoll. Die Wirtschaftssenate werden erstinstanzlich zuständig sein, wenn sich die Parteien auf diesen Gerichtsstand verständigen. Gegen eine Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein. Die Veränderungen und zunehmenden Verflechtungen in der Welt beobachten wir nicht, sondern wollen sie aktiv als Chance für unseren Standort und unser Land nutzen.“

Auf Ebene der Länder wird bereits seit vielen Jahren intensiv über die Errichtung von Commercial Courts in Deutschland beraten. Aufbauend auf diesen Vorarbeiten und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Justiz in den letzten Jahren soll nun eine weitreichende Öffnung der Wirtschaftsgerichte für die Gerichtssprache Englisch erreicht werden. Zugleich soll den Parteien von großen Wirtschaftsstreitigkeiten ermöglicht werden, spezialisierte Wirtschaftssenate an den Oberlandesgerichten (sog. Commercial Courts) erstinstanzlich anzurufen.

Damit wird ein wichtiger Beitrag für die Wettbewerbsfähigkeit des Justizstandorts Deutschland geleistet und eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Das BMJ wird nun auf Grundlage der Eckpunkte einen entsprechenden Referentenentwurf erarbeiten.

Quelle: BMJ

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Küchentage – Klage eines Vereins zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb stattgegeben

Das LG München I hat der Klage eines Vereins zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb stattgegeben (Az. 17 HKO 17393/21). Der Verein hatte gegen eine Händlerin für Möbel wegen einer Werbeanzeige in einer Tageszeitung geklagt.

LG München I, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil 17 HKO 17393/21 vom 12.01.2023 (nrkr)

Die 17. Handelskammer des Landgerichts München I hat am 12.01.2023 der Klage eines Vereins zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb stattgegeben (Az. 17 HKO 17393/21). Der Verein hatte gegen eine Händlerin für Möbel wegen einer Werbeanzeige in einer Tageszeitung geklagt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Beklagte ist Händlerin für Möbel und Küchen. Sie betreibt ein Möbelhaus in München.

Das Möbelhaus hatte am 19.08.2021 zu den sog. Küchen-Tagen des Möbelhauses eine Werbeanzeige in einer Tageszeitung abgedruckt. Der Verein nahm das Möbelhaus im Hinblick auf diese Werbeanzeige auf Unterlassung in Anspruch und verlangte die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Die 17. Handelskammer hat die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige als irreführend für Verbraucher eingestuft und der Klage daher stattgegeben.

Für die Leser der Anzeige sei schon nicht klar ersichtlich, wie lange die beworbene Rabattaktion laufe. Auf der Werbeanzeige finde sich blickfangmäßig herausgestellt das Datum des 21.08., im Kleingedruckten sei jedoch ein Hinweis auf das Datum des 31.08.2021 enthalten.

Um den Vorwurf einer Irreführung über die Laufzeit der Rabattaktion auszuschließen, wäre es erforderlich gewesen, die Teilnahmebedingungen unmittelbar den blickfangmäßig herausgestellten Angaben zuzuordnen und so den Verbraucher aufzuklären. Eine solch eindeutige Aufklärung über die Teilnahmebedingungen fehle jedoch in der streitgegenständlichen Werbeanzeige. Selbst wenn man zu Gunsten des Möbelhauses unterstelle, dass der Verbraucher den Hinweis auf das Aktionsende zum 31.08.2021 zur Kenntnis nehme, bliebe er im Ungewissen darüber, was die Befristung bedeute.

Der Entscheidungsdruck, der durch die Befristung des Angebots im Blickfang auf den 21.08. aufgebaut werde, könne durch eine solch uneindeutige weitere Datumsangabe im Kleingedruckten jedenfalls nicht beseitigt werden. Es sei insofern auch zu berücksichtigen, dass die Ankündigung von Preissenkungen wegen der Behauptung einer nur aktuell bestehenden Preisgünstigkeit eine stark anlockende Wirkung auf den Leser ausübe.

Weiter sei aus der beanstandeten Werbeanzeige auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt Anwendung finde.

Die Kammer sah die blickfangmäßig herausgestellten Rabattzahlen zumindest als uneindeutig an. Der Leser bliebe im Zweifel, ob die Anzeige 20 % und 20 %, also insgesamt 40 % Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20 % auf verschiedene Produkte. Eine solch blickfangmäßig herausgestellte Aussage, die isoliert betrachtet zur Täuschung geeignet sei, könne jedoch nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis korrigiert werden, der selbst am Blickfang teilhat. An einem solchen Hinweis fehle es hier. Das von der Beklagten angeführte Kleingedruckte im unteren Teil der Werbeanzeige reiche insoweit nicht aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Künstlersozialabgaben – Kleine Schokoladenmanufaktur kann vorläufig weiterarbeiten

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen (Az. L 2 BA 49/22 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.01.2023 zum Beschluss L 2 BA 49/22 B ER vom 22.12.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Eilverfahren entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen.

Vorangegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur, wonach das Unternehmen als sog. Eigenwerber rd. 4.200 Euro Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze.

Die Fabrikanten hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem bedrohe ein Vollzug der Forderung ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffen seien.

Das LSG hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden. Die DRV habe schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zum Kreis der sog. Eigenwerber gehörten. Dies seien Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilten. Hierfür sei in Bezug auf wesentliche Teile des Zeitraums nichts ersichtlich. Außerdem müsse eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die DRV habe jedoch völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und -größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 Euro Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 Euro angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert. Denn die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Sie räume selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche „Gründe der Vereinfachung“ bringe zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Einrichtung eines deutschen Strategieforums für Standardisierung

Das BMWK sucht für ein neu eingerichtetes “Deutsches Strategieforum für Standardisierung“ leitende Entscheidungsträger aller interessierten Kreise an der Normung aus Wirtschaft, Wissenschaft, Gesellschaft und Politik.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.01.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sucht für ein neu eingerichtetes “Deutsches Strategieforum für Standardisierung“ leitende Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger aller interessierten Kreise an der Normung aus Wirtschaft, Wissenschaft, Gesellschaft und Politik. Das Forum soll die Rolle und Beteiligung der deutschen Normung und der sie tragenden Expertinnen und Experten auf europäischer und internationaler Ebene stärken, ausbauen sowie das neue strategische High-Level-Forum on Standardisation der Europäischen Kommission spiegeln.

Interessierte Organisationen/Personen aus o.g. Kreisen werden gebeten, ihre Bewerbung für das Forum, dessen Vorsitz Frau Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Franziska Brantner übernimmt, in deutscher Sprache per E-Mail beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz an
buero-vic5@bmwk.bund.de
bis zum 27.01.2023 einzureichen.

Quelle: BMWK

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„Krankfeiern“ auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlose Kündigung

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank und nimmt an einer „Wild Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Dies entschied das ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 1200/22).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 10.01.2023 zum Urteil 5 Ca 1200/22 vom 16.12.2022 (nrkr)

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt an einer „Wild Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 16.12.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht. Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

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