Bodenschutzgesetz soll reformiert werden

Die Bundesregierung erachtet das bestehende Schutzniveau für Böden in Deutschland für als nicht ausreichend und strebt daher eine Novellierung des Bodenschutzrechtes an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.12.2022

Die Bundesregierung erachtet das bestehende Schutzniveau für Böden in Deutschland für als nicht ausreichend und strebt daher eine Novellierung des Bodenschutzrechtes an. Zudem könnten „harmonisierte Umweltvorschriften der EU-Mitgliedstaaten“ helfen, die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten in Deutschland vor Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Schutzniveaus zu schützen. Ein umfassender Schutz der Böden lasse sich nur erreichen, wenn diese auf Grund rechtsverbindlicher Vorgaben zur einheitlichen Anwendung gelangten, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/4967) auf eine Kleine Anfrage (20/4629) der CDU/CDU-Fraktion zum Thema Bodenschutz. Sowohl das EU-Bodengesundheitsgesetz als auch die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Novellierung des Bundes-Bodenschutzgesetzes befänden sich in Vorarbeit, „daher sind bisher keine konkreten Festlegungen erfolgt“, heißt es in der Antwort.

Als „gesund“ gilt der Bundesregierung „ein Boden, der schadstofffrei und seinem Potential entsprechend möglichst viele natürliche Bodenfunktionen erfüllt“. Nach derzeitiger Rechtslage werde der Bodenzustand nur anhand schädlicher Beeinträchtigungen bewertet. Als Bewertungsgrundlage diene derzeit die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung. Aus Sicht der Bundesregierung sei dieser alleinige Fokus auf die stoffliche Bewertung nicht ausreichend, um die natürlichen Bodenfunktionen in Gänze abzubilden. Die EU-Bodenstrategie für das Jahr 2030 enthalte die Vision, dass sich bis zum Jahr 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befänden. Nach der EU-Bodenstrategie sind Böden gesund, „wenn sie sich in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand befinden und dauerhaft möglichst viele Ökosystemdienstleistungen/natürliche Bodenfunktionen erbringen können“. Zur Umsetzung der Zielstellung und zur verbindlichen Festlegung von Anforderungen an den guten Bodenzustand werde die EU-Kommission bis zum Jahr 2023 einen Legislativvorschlag zur Bodengesundheit vorlegen. Die dafür notwendigen Standardsetzungen befänden sich ebenfalls noch „in der Phase der intensiven Prüfung auf Kommissionsebene“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 778/2022

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Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patent von Heckler & Koch

Das Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf lt. OLG Düsseldorf derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden (Az. I-15 U 59/21).

OLG Düsseldorf, Pressmitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil I-15 U 59/21 vom 30.12.2022

Das Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß vom 30.12.2022 derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung „Haenel CR 223“ (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr „Haenel CR 223“ genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über „ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)“ im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr „Haenel CR 223“ zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Elektronisches Bundesgesetzblatt startet zum Jahresbeginn

Ab dem 1. Januar 2023 startet die elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de. Zukünftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes nur noch hier verkündet werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2022

Gesetze und Verordnungen des Bundes werden zukünftig ausschließlich online verkündet

Ab dem 1. Januar 2023 startet die elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de. Zukünftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes nur noch hier verkündet werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Mit dem Start des elektronischen Bundesgesetzblatts sind wir auf dem Weg zum digitalen Rechtsstaat einen wichtigen Schritt weitergekommen. Ab dem 1. Januar 2023 werden Gesetze und Verordnungen des Bundes ausschließlich online auf der Verkündungsplattform des Bundes verkündet. Das gedruckte Bundesgesetzblatt ist damit Geschichte. Künftig steht den Bürgerinnen und Bürgern das Bundesgesetzblatt in seiner amtlichen Fassung online zur Verfügung und sie können es ohne Einschränkungen speichern und weiterverwenden. Das schafft Transparenz und spart gleichzeitig Ressourcen. Wir werden auch im neuen Jahr konsequent weiter daran arbeiten, die Potenziale der Digitalisierung für unseren Rechtsstaat zu nutzen.“

Die amtliche elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Bislang muss die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Auf der neuen Verkündungsplattform kann das digitale Bundesgesetzblatt gelesen, heruntergeladen, gedruckt oder über einen Link geteilt werden. Mit der durch verschiedene Filter eingrenzbaren Recherchefunktion können alle veröffentlichten Verkündungen und Bekanntmachungen ab dem Jahr 2023 durchsucht werden. Zudem kann ein Newsletter abonniert werden, der regelmäßig über die neuesten Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt informiert.

Der Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität wird durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen. Es ist u. a. vorgesehen, dass jede Nummer des Bundesgesetzblattes mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein muss, um die Echtheit und Unverfälschtheit jederzeit überprüfen zu können.

Die Veröffentlichungen im elektronischen Bundesgesetzblatt werden vom Bundesamt für Justiz vorgenommen. Technischer Betreiber der Verkündungsplattform ist das Informationstechnikzentrum (ITZ) Bund. Mit der Verkündungsplattform wird die erste Stufe des Bundesjustizministeriums-Projektes E-Verkündung umgesetzt. In einer zweiten Projektstufe werden auch die der Verkündung vorgelagerten Verwaltungsabläufe digitalisiert. Das Projekt E-Verkündung ist eine Maßnahme der Dienstekonsolidierung des Bundesinnenministeriums.

Quelle: BMJ

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Kein Maskengeschäft – Kein Schadensersatzanspruch

Das LG München I hat die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen (Az. 34 O 4965/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil 34 O 496305/21 vom 30.12.2022 (nrkr)

Die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 30.12.2022 die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen (Az. 34 O 4965/21).

Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.

Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sogenannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.

Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.

Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer konnte die klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken habe es daher gefehlt.

Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie auf einen verbindlichen Vertragsschluss vertrauen durfte und daher Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auch dann geltend machen könne, wenn im Ergebnis tatsächlich nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen werden könnte. Die dazu maßgebliche Norm, die entsprechende Ansprüche begründen kann, ist § 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Quelle: LG München I

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Konsultation zu Durchführungsvorschriften zum Gesetz über Digitale Märkte

Die EU-Kommission führt derzeit ein Konsultationsverfahren mit kurzer Frist zum Vorschlag einer Durchführungsverordnung zum Gesetz für Digitale Märkte durch.

BRAK, Mitteilung vom 23.12.2022

Die Europäische Kommission führt derzeit ein Konsultationsverfahren mit kurzer Frist zum Vorschlag einer Durchführungsverordnung zum Gesetz für Digitale Märkte (DMA – Digital Markets Act) durch. Stellungnahmen sind noch bis zum 6. Januar 2023 möglich.

Der kürzlich in Kraft getretene DMA hat insbesondere für bestimmte Online-Plattformen mit großer Marktmacht, sog. Gatekeeper, weitreichende und detaillierte Regeln geschaffen. Zudem wird die Kommission durch den DMA ermächtigt, per Verordnung bestimmte Verfahrensfragen näher zu regeln. Mit der am 9. Dezember 2022 vorgeschlagenen Durchführungsverordnung möchte die Kommission diese Befugnis wahrnehmen. Unter anderem sollen Form und Inhalt der von Unternehmen gegenüber der Kommission darzulegenden Informationen sowie Aspekte des Sanktionsverfahrens im Falle des Verstoßes gegen Vorschriften des DMA näher bestimmt werden. Eine Beteiligung an der Konsultation ist noch bis zum 6. Januar 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 23/2022

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Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023: mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung

Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.12.2022

Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.

Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht. Außerdem wird ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Ich freue mich, dass das neue Betreuungsrecht nun in Kraft tritt. Denn Betreuung ist ein Thema, das uns alle betreffen kann. Und das neue Recht bringt wichtige Verbesserungen – für Betreute wie für Betreuerinnen und Betreuer.

Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen. Und genau da gehören sie hin: Denn alle Menschen haben einen Anspruch auf Selbstbestimmung und Würde – auch diejenigen, die ihre Angelegenheiten nur begrenzt selbst regeln können. Das neue Recht legt außerdem fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen. Und es stärkt eine tragende Säule des Betreuungssystems: die Betreuungsvereine. All das sind gute Nachrichten für Betreute – also potentiell für uns alle.

Die Reform des Betreuungsrechts ist einer der wichtigsten familienrechtlichen Reformen der letzten Jahrzehnte. Schon bald werden ihr weitere wichtige Reformen folgen – und auch dabei wird es vor allem um ein Ziel gehen: Mehr Selbstbestimmung und Möglichkeiten für alle Menschen!“

I. Änderungen im Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können. Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte.

1.Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung.

Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt:

  • Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen auch tatsächliche Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
  • Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).
  • Pflicht zur Wunschbefolgung: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).
  • Auswahl des Betreuers: Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (§ 1816 Absatz 2 BGB).
  • Schutz des Wohnraums: Ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum darf durch den Betreuer grundsätzlich nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht (§ 1833 BGB). Der Betreuer hat die Absicht, selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich anzuzeigen. In bestimmten Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies verbessert Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle.
  • Gerichtliche Aufsicht: Das neue Betreuungsrecht macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Bei Anhaltspunkten dafür, dass der Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB).
  • Berichtspflicht des Betreuers: Damit das Betreuungsgericht seine Kontrollaufgaben besser wahrnehmen kann, wurden die Anforderungen an die vom Betreuer bei Gericht einzureichenden Berichte klarer formuliert (§ 1863 BGB).

2.Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung

Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde). Das ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz bzw. hilfsweise der Wohnsitz des beruflichen Betreuers befindet.
  • Als beruflicher Betreuer kann sich nur registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer verfügt. Erforderlich ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall und von 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 23 Absatz 1 BtOG).
  • Die nachzuweisende Sachkunde umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).
  • Für Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gelten Übergangsvorschriften. Wer zum Beispiel bis zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren beruflich Betreuungen geführt hat, erhält Bestandsschutz und muss seine Sachkunde für die Registrierung nicht mehr nachweisen. Be­standsbetreuer mit kürzerer Tätigkeitsdauer erhalten Erleichterungen (§ 32 Absatz 2 BtOG).

3.Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass sie eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.

II. Änderungen im Vormundschaftsrecht

Auch das Vormundschaftsrecht erfährt zum 1. Januar 2023 eine umfassende Modernisierung. Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Das Vormundschaftsrecht ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wiederholt punktuell ergänzt und geändert worden und dadurch sehr unübersichtlich geworden. Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst. Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die Rechte des Mündels (§ 1788 BGB) und die Pflichten des Vormunds (§ 1789 ff. BGB) werden ausdrücklich normiert.
  • Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Ehrenamtliche Vormünder sind weiterhin vorrangig zu bestellen.
  • Die Rechte der Pflegepersonen, bei denen ein Mündel aufwächst, werden gestärkt.
  • Steht bei Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welche Person zum Vormund bestellt werden soll, kann vorübergehend ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ausreichend Zeit für die Suche nach dem für diesen Mündel am besten geeignete Vormund zur Verfügung steht. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Personalisierung: Die minderjährige Person soll in ihrem Vormund einen festen Ansprechpartner finden, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.

III. Notvertretungsrecht für Ehegatten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

Quelle: BMJ

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Höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder: Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte

Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.12.2022

Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Hierzu erklärt Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann: „Die hohe Inflation erfordert in vielen Politikbereichen entschlossenes Handeln – auch im Familienrecht. Natürlich benötigen auch Kinder in der heutigen Zeit mehr Geld zum Leben. Deshalb haben wir zum ersten Januar den Mindestunterhalt außerplanmäßig erhöht. Damit ist sichergestellt: Minderjährige Kinder können auch künftig so viel Unterhalt verlangen, wie sie zum Leben brauchen. Auch die Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter werden entsprechend steigen. Die weitere Entwicklung der Preise werden wir genau im Blick behalten; auch im nächsten Jahr werden wir den Mindestunterhalt an das Preisniveau anpassen; denn selbstverständlich gilt: Das Existenzminimum von Kindern muss auch in der Teuerungskrise gesichert bleiben!“

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2022 (Bundestagsdrucksache 20/4443).

Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für das Jahr 2023 außerplanmäßig neu festgelegt, da sich die in der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021 für das Jahr 2023 getroffene Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Infolge der unvorhersehbaren erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das Jahr 2023 um 38 Euro monatlich überschritten wurde. Dies machte eine weitere Anhebung des Mindestunterhalts erforderlich. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von derzeit 396 auf 437 Euro an. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 455 auf 502 Euro an. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 533 auf 588 Euro an.

Quelle: BMJ

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Reform der öffentlichen Vergabe – Start der öffentlichen Konsultation

Das BMWK hat die Konsultation der Öffentlichkeit zur avisierten Transformation des Vergaberechts begonnen.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.12.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 29.12.2022 die Konsultation der Öffentlichkeit zur avisierten Transformation des Vergaberechts begonnen.

Die Konsultation erfolgt in Umsetzung eines zentralen Vorhabens des Koalitionsvertrages: Die Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung der öffentlichen Vergabeverfahren. Die öffentliche Beschaffung soll dabei wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausgerichtet und die Verbindlichkeit gestärkt werden, ohne die Rechtssicherheit von Vergabeentscheidungen zu gefährden oder die Zugangshürden für den Mittelstand zu erhöhen. Weitere Vorhaben in diesem Kontext betreffen u. a. schnelle Entscheidungen bei der öffentlichen Hand und Mindestquoten für klimafreundliche Produkte.

Betroffenen Organisationen, Unternehmen und Verbänden sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern wird im Rahmen des öffentlichen Konsultationsverfahrens die Möglichkeit gegeben, ihre Einschätzungen und Ideen zur Vergabetransformation frühzeitig, transparent und bürokratiearm als Antworten auf die in fünf Aktionsfeldern aufgeworfenen Fragen bis zum 14. Februar 2023 an das Postfach vergabetransformation@bmwk.bund.de zu übermitteln. Ebenso sind die öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber als wesentliche Stakeholder im Vergabeverfahren dazu eingeladen, ihre Ideen und Vorschläge zu den Fragekomplexen einzubringen.

Die eingereichten Antworten fließen sodann in die Vorbereitung von Stakeholder-Fachgesprächen sowie die Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein. Die Stakeholder können so dazu beitragen, dass der Gesetzeszweck effektiv erreicht und den Bedürfnissen der Praxis hinreichend Rechnung getragen wird.

Quelle: BMWK

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Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters ergangene Entscheidung wegen Erledigung erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte (Az. 1 BvR 1623/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 1 BvR 1623/17 vom 10.11.2022

Mit am 28.12.20222 veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte. An der angegriffenen Entscheidung hatte ein mehrjährig an das Landessozialgericht abgeordneter Richter mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund dessen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren. Sie machte vor den Sozialgerichten einen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente geltend. Die von der erstinstanzlich unterlegenen Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug beantragte Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten aus den Gründen des taggleich erlassenen, die Berufung zurückweisenden Beschlusses abgelehnt. An beiden Beschlüssen wirkte ein an das Landessozialgericht abgeordneter Richter am Sozialgericht mit.

Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem Bundessozialgericht Erfolg. Der erkennende Berufungssenat sei aufgrund der Mitwirkung des mehrjährig abgeordneten Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. In dem nach Aufhebung und Zurückverweisung fortgesetzten Berufungsrechtszug hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Berufungsurteil mit entsprechender Kostenfolge überwiegend obsiegt. Zudem ist ihr Prozesskostenhilfe für den gesamten Berufungsrechtszug bewilligt worden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1.Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit kein durch Prozesskostenhilfe abzudeckendes Kostenrisiko mehr, wie sie aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils endgültig einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Prozessgegnerin erhalten hat und ihr im Übrigen nunmehr Prozesskostenhilfe für den gesamten Berufungsrechtszug bewilligt worden ist. Sie hätte deswegen ergänzend vortragen müssen, ob und inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortbesteht. Hieran fehlt es.

Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht deshalb, weil verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären wären. Die grundsätzlichen Fragen zur Vereinbarkeit des Einsatzes abgeordneter Richterinnen und Richter mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den Rechtsschutzauftrag der Gerichte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz sind die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Solche zwingenden Gründe liegen etwa dann vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter nicht hinreichend ersetzt werden können oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Die Verwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.

Diese Grundsätze finden auch auf die Abordnung von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern Anwendung. Denn soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist, verfügen auch diese nicht über persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG. Die Entscheidung über eine Abordnung sowie über sich gegebenenfalls anschließende Folgeabordnungen obliegt der Justizverwaltung. Dieser eröffnet sich so der kontrollierende Zugriff darüber, ob ein abordnungswilliger Richter seine Tätigkeit an einem anderen Gericht aufnehmen oder dort fortführen darf. Mit der Begrenzung solcher Einwirkungsmöglichkeiten soll der Gefahr des „Belohnens“ oder „Abstrafens“ für ein bestimmtes Entscheidungsverhalten begegnet werden. Hinzu kommt, dass die richterliche Unabhängigkeit auch durch die amtsangemessene Besoldung der Richterinnen und Richter zu gewährleisten ist. Damit geriete es in Konflikt, wenn Richterinnen und Richter, auch wenn sie bereits auf Lebenszeit ernannt sind, auf Grundlage einer Abordnung auf Dauer die Tätigkeit eines statushöheren Amtes ausübten.

Die Feststellung eines – eine Abordnung rechtfertigenden – zeitweiligen außergewöhnlichen Arbeitsanfalls in Abgrenzung zu einer unzureichenden Ausstattung des Gerichts mit planmäßigen Richterinnen und Richtern erfordert eine Prognose, die an der für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Eingangsbelastung zu orientieren ist. Eine zu erwartende Dauerbelastung des Gerichts kann die Abordnung eines planmäßigen Richters – auch nicht in der Erwartung, diese werde sich in fernerer Zukunft reduzieren – nicht rechtfertigen.

Diese Maßgaben binden nicht nur die Justizverwaltung, sondern auch und insbesondere den Haushaltsgesetzgeber, der für eine zureichende Personalausstattung der Justiz insgesamt Sorge tragen muss. Haushaltsrechtliche Sparzwänge erlauben keine Alternative zur Ernennung von Richtern auf Lebenszeit.

3. Trotz der Erfolglosigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde waren der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, weil ihre Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hatte. Vorliegend beruhte der mehrjährige Einsatz des abgeordneten Richters auf einer strukturell unzureichenden Planstellenausstattung des Landessozialgerichts und konnte so eine (Folge-)Abordnung nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin war deshalb durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Quelle: BVerfG

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Ausschluss eines Professors vom Hochschulbetrieb

Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden, wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. So entschied das VG Mainz (Az. 4 L 681/22).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 4 L 681/22 vom 20.12.2022

Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden, wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig. Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume der Hochschule. Zur Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die Hochschule habe dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails belegt seien, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule nicht mehr möglich. Auch wenn unklar sei, ob sein Verhalten auf einer Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es bestehe zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten werde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich.

Quelle: VG Mainz

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