Kein Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Prüfungsleistung mit Note

Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 741/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.12.2022 zum Urteil 14 A 741/21 vom 13.12.2022

Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Die Universität hatte zwar die an der Hochschule im polnischen Posen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil dies von der Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät generell ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europarechtswidrig.

Der 14. Senat hat diese Entscheidung der Universität heute bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung ist wirksam. Sie verletzt nicht das Recht auf Freizügigkeit, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermöglicht. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben wurden, ausgeschlossen wird, ergibt sich kein Hindernis, das geeignet ist, die Studenten von der Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten. Die Regelung beinhaltet auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und ist nicht willkürlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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vzbv fordert grundlegende Reform des Produkthaftungsrechts

Bei fehlerhaften Produkten muss die Beweislast bei den Herstellern liegen. Außerdem sollten Betreiber von Online-Marktplätzen stärker in die Verantwortung gezogen werden. Der vzbv kritisiert in einer Stellungnahme die Vorschläge der EU-Kommission als nicht weitreichend genug. Ende September hatte die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung des fast 40 Jahre alten Produkthaftungsrechts veröffentlicht.

vzbv, Pressemitteilung vom 13.12.2022

Produkthaftung: Brüssel muss nachbessern

  • vzbv tritt für eine verbraucherfreundliche Beweislastumkehr ein.
  • Verbraucher:innen müssen sich auf einen effektiven Schutz durch ein zeitgemäßes Produkthaftungsrecht verlassen können.
  • Vorschläge der Europäischen Kommission bleiben hinter den Erwartungen des vzbv zurück.

Bei fehlerhaften Produkten muss die Beweislast bei den Herstellern liegen. Außerdem sollten Betreiber von Online-Marktplätzen stärker in die Verantwortung gezogen werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert in einer Stellungnahme die Vorschläge der Europäischen Kommission als nicht weitreichend genug. Ende September hatte die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung des fast 40 Jahre alten Produkthaftungsrechts veröffentlicht.

„Mit dem Entwurf hat es die Kommission verpasst, eine grundlegende Reform des Produkthaftungsrechts vorzulegen”, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. Dies sei aber nötig, um die Regelungen an das digitale Zeitalter anzupassen. „Größte Baustelle ist die Beweislast. Verbraucher:innen haben kaum eine Chance, Fehler von Produkten und Kausalitäten nachzuweisen. Besonders Geräte, die sich digital vernetzen können, sind für viele Verbraucher:innen eine Blackbox, sollte es zu Fehlern kommen. Der vzbv fordert ganz grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast. Diese muss bei den Herstellern liegen.”

Nachbesserungsbedarf beim Nachweis von Produktfehlern

Ein modernes Produkthaftungsrecht muss auch die Risiken von Produkten im digitalen Zeitalter reflektieren. Bislang können Verbraucher:innen ihre Ansprüche bei fehlerhaften Produkten erst ab einem Schwellenwert von 500 Euro geltend machen. Der vzbv begrüßt ausdrücklich, dass diese Grenze entfällt und Verbraucher:innen bereits ab dem ersten Euro Schäden geltend machen können.

Nachbesserungsbedarf besteht aus Sicht des vzbv bei der Beweislast. Verbraucher:innen sind selten in der Lage zu beweisen, dass ein Produkt fehlerhaft ist und so ein Schaden entstanden ist. Sie können nur beweisen, dass ein Produkt nicht so funktioniert, wie es soll. Hersteller kennen hingegen ihre Produkte. Sie sind besser in der Lage darzulegen, dass kein Fehler vorliegt. Daher fordert der vzbv bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts eine Beweislastumkehr.

Positiv ist aus Verbrauchersicht die Klarstellung, dass es sich bei Software – egal ob alleinstehend oder integriert – um ein Produkt handelt und sie damit auch dem Produkthaftungsrecht unterliegt.

Online-Marktplätze in die Verantwortung nehmen

Online-Handel gewinnt immer stärker an Bedeutung. Der vzbv fordert, dass Betreiber von Online-Marktplätzen für fehlerhafte Produkte haften müssen, wenn die Produktverantwortlichen nicht greifbar sind. Denn Online-Marktplätze profitieren vom weltweiten Handel und generieren hohe Umsätze. Daher müssen Betreiber von Online-Marktplätzen in die Verantwortung genommen werden, wenn sie fehlerhafte Produkte in die EU bringen. „Verbraucher:innen müssen sich auf effektiven Schutz durch ein zeitgemäßes Produkthaftungsrecht verlassen können“, so Pop.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Anordnung zur grundstücksfernen Aufstellung von Mülltonnen ist rechtmäßig

Ohne Erfolg vor dem VG Gießen geblieben sind die gerichtlichen Anträge von Anwohnern einer Straße in Wetzlar, die sich gegen Anordnungen der Stadtreinigung Wetzlar zum Aufstellen von Mülltonnen richteten. Die Anwohner wollten erreichen, dass sie wie bislang ihre Mülltonnen zur Entleerung und ihren Sperrmüll zur Abholung unmittelbar vor ihrem Grundstück an der Straße aufstellen können (Az. 6 L 2331/22.GI u.a.).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zum Urteil 6 L 2331/22.GI u. a. vom 12.12.2022

Ohne Erfolg geblieben sind die gerichtlichen Anträge von Anwohnern der Straße „Hundspfädchen“ in Wetzlar, die sich gegen Anordnungen der Stadtreinigung Wetzlar zum Aufstellen von Mülltonnen richteten. Die Anwohner wollten erreichen, dass sie wie bislang ihre Mülltonnen zur Entleerung und ihren Sperrmüll zur Abholung unmittelbar vor ihrem Grundstück an der Straße aufstellen können.

Den Anwohnern war von der Stadtreinigung Wetzlar aufgegeben worden, die bisher vor ihren Grundstücken zur Entleerung aufgestellten Müllgefäße sowie Sperrmüll ab dem 14.11.2022 in einem, je nach Grundstück, zwischen 60 m und 150 m entfernten Wirtschaftsweg zur Abholung bereitzustellen.

Zur Begründung dieser Verpflichtung machte die Stadtreinigung geltend, das bislang eingesetzte Abfuhrfahrzeug sei zwar bereits ein Kleinfahrzeug, könne aber aufgrund der Kurve in der Straße „Hundspfädchen“ dennoch nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren. Bei einer Leerung der Mülltonnen am Grundstück bestehe deshalb eine gesteigerte Gefahr für das Personal der Stadtreinigung wie auch für sonstige Personen, die die Straße als Verkehrsweg benutzten.

Nach der einschlägigen Satzung der Stadt Wetzlar müssen, wenn Straßen von den Abfuhrfahrzeugen nicht befahren werden können, die Mülltonnen an der nächstgelegenen Straße abgestellt werden. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsvorschrift hat das Verwaltungsgericht die von der Stadtreinigung getroffenen Anordnungen für rechtmäßig erachtet. Nach Maßgabe von Unfallverhütungs- und straßenrechtlichen Vorschriften sei ein Befahren des „Hundspfädchens“ durch Abfuhrfahrzeuge nicht möglich. Wegen einer fehlenden Wendemöglichkeit könne das Müllfahrzeug dort nur rückwärtsfahren, wobei dann der einzuhaltende Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zu allen Objekten.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Klagen auf Anerkennung von COVID-19-Erkrankungen als Dienstunfälle erfolglos

Drei Landesbeamtinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Das entschied das VG Düsseldorf (Az. 23 K 8281/21 u. a.).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zu den Urteilen 23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21 vom 12.12.2022

Drei Landesbeamtinnen haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündeten Urteilen entschieden und damit die Klagen der Beamtinnen abgewiesen.

Eine Grundschullehrerin (Az. 23 K 8281/21) und eine Oberstudienrätin (Az. 23 K 2118/22) waren im Herbst 2020 erkrankt. Im ersten Fall führte die Lehrerin ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zurück, in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Im zweiten Fall wurden zwei Gespräche mit (potenziell) infizierten Schülern benannt. Eine Finanzbeamtin (Az. 23 K 6047/21) machte geltend, sich bei einer Personalrätetagung im März 2020, unmittelbar vor dem ersten Lockdown, infiziert zu haben. Die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle lehnten die zuständigen Behörden ab. Im Falle der Lehrerinnen begründete die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf ihre Ablehnungen u. a. damit, dass die Beamtinnen sich auch außerhalb der Schulen hätten anstecken können; die für die Finanzbeamtin zuständige Oberfinanzdirektion NRW hielt den Nachweis der Ursächlichkeit der Tagung für die Infektion für nicht erbracht.

Zur Begründung der Klageabweisungen hat das Gericht ausgeführt:

Eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG NRW) scheidet in allen drei Fällen aus. Ort und Zeit einer Infektion lassen sich in aller Regel – so auch hier – nicht eindeutig feststellen. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten und damit als Dienst­unfälle gelten. Dazu gehört, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist. In keinem der Fälle konnte die Kammer feststellen, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken. Vielmehr realisierte sich hier jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko. Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen unterfallen nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge. Die betroffenen Beamtinnen sind hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten ärztlicher Behandlung über Beihilfe und private Krankenversicherung abzuwickeln.

Gegen die Urteile kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Lehrkraft ist nur, wer auch an der Schule unterrichtet – Keine vorgezogene Altersgrenze für ausschließlich in der Schulverwaltung tätige Lehrerin

Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze. Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10864/22.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zum Beschluss 2 A 10864/22.OVG vom 29.11.2022

Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird). Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung, dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier.

Die Klägerin war ursprünglich als Realschullehrerin im Schuldienst des Landes tätig. Nachdem sie im Jahr 2011 für schuldienstunfähig befunden worden war, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand zunächst ihre Abordnung und später Versetzung als Referentin in den Verwaltungsdienst bei der Schulbehörde. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie früher als nach der allgemeinen Regelaltersgrenze in den Ruhestand trete. Sie machte geltend, da sie weiterhin die Dienstbezeichnung „Realschullehrerin“ führe und dieses Statusamt innehabe, müsse sie unabhängig von ihrer konkreten Verwendung auch in den Genuss der speziellen und vorgezogenen Altersgrenze kommen, die für Lehrkräfte gelte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Behörde, wonach unter den Begriff der Lehrkraft nur solche Lehrer fallen, die auch tatsächlich aktiv im Schuldienst eingesetzt sind (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 22/2022). Den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Bereits durch die Verwendung des Begriffs „Lehrkraft“ statt „Lehrer“ in § 37 Abs. 1 Satz 4 Landesbeamtengesetz (LBG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die besondere Altersgrenze nur für diejenigen Lehrer gelten solle, die tatsächlich an der Schule unterrichteten. Seinem Sinn und Zweck nach wolle § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG in erster Linie sicherstellen, dass Lehrkräfte nicht mitten im Schuljahr ausschieden und es so zu für die Schüler nachteiligen Wechseln komme. Es werde derart in erster Linie organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule Rechnung getragen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber im Jahr 2015 die Altersgrenze für Lehrkräfte lediglich um ein Jahr und nicht wie für die übrigen Landesbeamten stufenweise um zwei Jahre angehoben habe. Dafür, dass der Gesetzgeber diese Privilegierung auch auf Lehrer erstrecken wollte, die tatsächlich nicht im Schuldienst eingesetzt seien, gebe es im Gesetz und auch in der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Bundesregierung will Raumordnungsgesetz novellieren

Die Bundesregierung will das Raumordnungsgesetz und andere Vorschriften novellieren, um Planungs- und Genehmigungsverfahren u. a. durch eine Digitalisierung der Beteiligungsverfahren zu beschleunigen (BT-Drs. 20/4823).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.12.2022

Die Bundesregierung will das Raumordnungsgesetz und andere Vorschriften novellieren, um Planungs- und Genehmigungsverfahren unter anderem durch eine Digitalisierung der Beteiligungsverfahren zu beschleunigen. In ihrem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/4823) schlägt sie außerdem eine bessere Verzahnung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren vor. Im Zusammenhang mit dem Klimaschutzgesetz und dem Erneuerbaren-Energien Gesetz 2023 will sie außerdem den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie an Land, verstärken.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem Erleichterungen bei abweichenden Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen, mehr Planungs- und Investitionssicherheit durch erweiterte Regelungen zur Planerhaltung sowie beschleunigte Genehmigungsverfahren durch eine engere Verzahnung von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 731/2022

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Urteil über die Zulässigkeit eines Online-Marktplatzes für Apotheken

Das LG Karlsruhe hat zu einem Rechtsstreit eines (von einem großen niederländischen Anbieter betriebenen) Online-Marktplatzes für Apotheken mit einer Apothekerkammer, deren Mitglieder niedergelassene Apotheker*innen sind, Stellung genommen (Az. 13 O 17/22 KfH).

LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil 13 O 17/22 KfH vom 08.12.2022

Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Zulässigkeit eines Online-Marktplatzes für Apotheken

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen) in einem Rechtsstreit eines (von einem großen niederländischen Anbieter betriebenen) Online-Marktplatzes für Apotheken mit einer Apothekerkammer, deren Mitglieder niedergelassene Apotheker*innen sind, wie folgt entschieden:

Angesichts der Regelungen in § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1a ApoG ist es nicht zulässig, für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über welche Apotheken Arzneimittel an Patienten verkaufen können, wobei der Marktplatzbetreiber von den teilnehmenden Apotheken eine monatliche Grundgebühr und eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr (letztere auf Verkäufe von rezeptfreien Arzneimitteln) verlangt. Die beklagte Apothekerkammer kann einen entgegen den Vorschriften des Apothekengesetzes erfolgten Betrieb eines solchen Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen lassen.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Gesetzgeber mit den genannten Vorschriften verfolgten Zweck. Der Schutzzweck des § 11 Abs. 1a ApoG liegt im Allgemeininteresse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dafür ist nach der Wertung des Gesetzes ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken erforderlich. Die Versorgung der Bevölkerung mit wohnortnahen Apothekendienstleistungen kann gefährdet sein, wenn wirtschaftlicher Druck auf die niedergelassenen Apotheken entsteht. Sind solche Marktplätze wie derjenige der Klägerin erst einmal am Markt etabliert, stehen Apotheker*innen vor der Wahl, sich entweder an entsprechenden Geschäftsmodellen zu beteiligen oder Verschreibungen zu verlieren.

Der Gesetzeszweck des § 8 Satz 2 ApoG liegt darin, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apotheker*innen zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Apotheker*innen soll die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich sein, ohne (auch nur indirekt) bei ihren Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Apotheker*innen ihrer öffentlichen Aufgabe, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mitzuwirken, in sachgerechter Weise nachkommen. Apotheken können, wenn sie sich dem Marktplatz der Klägerin angeschlossen haben, möglicherweise in einigen Jahren aufgrund gestiegener Marktmacht der Klägerin und sich ggf. ändernder Vertragsbedingungen in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, wie dies von anderen Marktplätzen, etwa booking.com, als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden kann.

Das Urteil gewinnt zusätzliche Bedeutung vor dem Hintergrund des elektronischen Rezepts, welches seit 01.09.2022 schrittweise in Deutschland eingeführt wird. Dabei übermitteln Arztpraxen die Verordnungsdaten elektronisch an den e-Rezept-Server. Patient*innen erhalten einen Zugangscode, den sie (ggf. unter Nutzung einer e-Rezept-App) einer Apotheke ihrer Wahl bereitstellen. Die Apotheke kann sich damit die Daten vom Server laden und die Medikamente ausgeben. Indem die Abläufe im Gesundheitswesen aufgrund der Einführung des e-Rezepts in naher Zukunft weitaus digitaler sein werden, würden sich die aufgezeigten – möglichen – Entwicklungen am Markt, die der Gesetzgeber gerade verhindern will, nochmals beschleunigen.

Die Klägerin (Marktplatzbetreiberin) kann das Urteil durch Berufung zum Oberlandesgericht anfechten.

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 Satz 2 ApoG lautet:

Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.

§ 11 Abs. 1a ApoG lautet:

Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.

Quelle: Landgericht Karlsruhe

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BMWK setzt neue Anreize für Sanierungen – Bonus für serielles Sanieren wird eingeführt

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung unterstützen. Der Zugang zur BEG wird weiter erleichtert, Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen.

BMWK, Pressemitteilung vom 09.12.2022

Die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung sind zentrale Schritte, um in die Energiekosten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu senken und gleichzeitig unsere Klimaschutzziele zu erreichen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll möglichst viele Menschen dabei unterstützen, diese Schritte zu ergreifen. Daher hat die Bundesregierung die bereits angekündigte zweite Reformstufe der BEG beschlossen, um so den im Sommer eingeschlagenen Weg weiter fortzusetzen.

Der Zugang zur BEG wird weiter erleichtert, Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird erneut gesteigert, um möglichst viele Antragstellerinnen und Antragssteller unterstützen zu können.

Die Änderungen an den BEG-Förderrichtlinien werden noch 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Alle drei Teilprogramme der BEG (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen) sind von den Änderungen betroffen.

Die Änderungen im Einzelnen

Mit den Änderungen werden Boni gezielt neu eingeführt oder ausgeweitet, um die Sanierungsförderung weiter anzureizen. So wird ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt. Die serielle Sanierung ist eine innovative Methode zur umfassenden energetischen Sanierung (Gebäudehülle & -technik). Gefördert wird die Verwendung vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente. So lassen sich der handwerkliche Aufwand vor Ort und die Kosten deutlich reduzieren.

Zudem wird der bereits im September eingeführte Bonus für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude, der Worst Performing Buildings Bonus, von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und neben den EH/EG 40- und EH/EG 55-Stufen auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet.

Eine weitere Änderung betrifft die Neubauförderung: Diese wird als nun viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und ab März 2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Regelungen unter der BEG fort. So wird ein nahtloser Übergang der Neubauförderung gewährleistet.

Weiterhin werden mit der Reform technische Anpassungen mit dem Ziel vorgenommen, besonders hochwertige Heizungsanlagen zu fördern. Durch die Änderungen werden beispielsweise nur noch effizientere Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß gefördert.

Übergeordnetes Ziel der Reform bleibt, bis 2045 Klimaneutralität im Gebäudebestand zu erreichen. Neben dem Ordnungsrecht ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hier ein zentrales politisches Instrument, das mit einem Budget von 13 Milliarden Euro für 2023 entsprechende Anreize im Markt setzt.

Quelle: BMWK

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Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden. So das BAG (Az. 6 AZR 31/22).

BAG, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil 6 AZR 31/22 vom 08.12.2022

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden.

Die 1957 geborene Klägerin war seit 1972 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte mit dem Betriebsrat einen ersten Interessenausgleich mit Namensliste, der die Kündigung von 61 der 396 beschäftigten Arbeitnehmer vorsah. Als zu kündigende Arbeitnehmerin war die Klägerin in der Namensliste genannt. Mit Schreiben vom 27. März 2020 kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2020. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Der beklagte Insolvenzverwalter ist der gegenteiligen Ansicht. Die Klägerin sei in ihrer Vergleichsgruppe – auch in Bezug auf den von ihr benannten, 1986 geborenen und seit 2012 beschäftigten Kollegen – sozial am wenigsten schutzwürdig. Sie habe als einzige die Möglichkeit, ab 1. Dezember 2020 und damit zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte (§§ 38, 236b SGB VI) zu beziehen. Aus diesem Grund falle sie hinter alle anderen vergleichbaren Arbeitnehmer zurück.

Nach erneuten Verhandlungen mit dem Betriebsrat vereinbarte der beklagte Insolvenzverwalter mit diesem Ende Juni 2020 wegen der nunmehr beabsichtigten Betriebsstilllegung nach Ausproduktion zum 31. Mai 2021 einen zweiten Interessenausgleich mit Namensliste. Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte der auf der Namensliste aufgeführten Klägerin vorsorglich erneut am 29. Juni 2020 zum 30. September 2020. Die Klägerin erhob auch gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht hat beiden Kündigungsschutzanträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Senat befand die erste Kündigung vom 27. März 2020 wie die Vorinstanzen im Ergebnis für unwirksam. Allerdings durften die Betriebsparteien die Rentennähe der Klägerin bei der Sozialauswahl bezogen auf das Kriterium „Lebensalter“ berücksichtigen. Sinn und Zweck der sozialen Auswahl ist es, unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien gegenüber demjenigen Arbeitnehmer eine Kündigung zu erklären, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Das Auswahlkriterium „Lebensalter“ ist dabei ambivalent. Zwar nimmt die soziale Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebensältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie fällt aber wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlags-freien Rente wegen Alters – mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) – verfügen kann oder über ein solches bereits verfügt, weil er eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht. Diese Umstände können der Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien bei dem Auswahlkriterium „Lebensalter“ zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigen. Insoweit billigen ihnen § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO einen Wertungsspielraum zu. Die streitbefangene Kündigung vom 27. März 2020 war im Ergebnis dennoch unwirksam, weil die Auswahl der Klägerin im vorliegenden Fall allein wegen ihrer Rentennähe unter Außerachtlassung der anderen Auswahlkriterien „Betriebszugehörigkeit“ und „Unterhaltspflichten“ erfolgte und deswegen grob fehlerhaft war. Im Hinblick auf die vorsorgliche Kündigung vom 29. Juni 2020 hatte die Revision des beklagten Insolvenzverwalters demgegenüber Erfolg. Diese Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. September 2020 aufgelöst.

Hinweis: Der Senat hat am heutigen Tag in einem teilweisen Parallelverfahren (Az. 6 AZR 32/22), das eine Kündigung aufgrund des zweiten Interessenausgleichs vom 29. Juni 2020 zum Gegenstand hatte, auf die Revision des beklagten Insolvenzverwalters die Urteile der Vorinstanzen in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag ebenfalls aufgehoben bzw. abgeändert und diesen abgewiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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