Strafgerichtliche Hauptverhandlung wird digital dokumentiert

Das BMJ hat am 22.11.2022 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.11.2022

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.11.2022 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Wir bringen unsere Strafverfahren auf die Höhe der Zeit. Eine digitale Dokumentation der Hauptverhandlung ist überfällig. Die Inhalte der Hauptverhandlung an Landgerichten und Oberlandesgerichten sollen deshalb in Zukunft digital aufgezeichnet werden. So werden wir die hohe Qualität des Strafverfahrens noch weiter verbessern. Das ist neben dem technologischen Schritt auch ein Zugewinn für den Rechtsstaat. Die weitere Digitalisierung der Justiz bringt enorme Chancen mit sich, die wir konsequent nutzen wollen. Sie ist kein vorübergehender Trend, sondern Grundvoraussetzung für einen zukunftsfähigen Rechtsstaat.“

Der vorliegende Referentenentwurf schafft die gesetzlichen Grundlagen für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten. Dadurch wird den Verfahrensbeteiligten ein verlässliches, objektives und einheitliches Arbeitsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens zur Verfügung gestellt.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll die Hauptverhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Außerdem ist die automatisierte Übertragung der Tonaufzeichnung mittels einer Transkriptionssoftware in ein Textdokument zentraler Bestandteil des Entwurfs. Durch den möglichst zeitnahen Zugriff auf die Aufzeichnung und das Transkript soll der Nutzen für die Verfahrensbeteiligten an der digitalen Dokumentation sichergestellt werden.

Im Falle technischer Schwierigkeiten räumt der Entwurf dem Fortgang des Strafverfahrens gegenüber der Verfügbarkeit der digitalen Dokumentation den Vorrang ein. Das Formalprotokoll, das lediglich den äußeren Ablauf und die wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung verbindlich festhält, wird durch die Bild-Ton-Aufzeichnung nicht ersetzt. Somit stehen die Aufzeichnung und das Transkript den Verfahrensbeteiligten als Arbeitsmittel zusätzlich zur Verfügung.

Der Entwurf sieht folgende Regelungen vor:

  • Die gesamte Hauptverhandlung wird in Bild und Ton in erstinstanzlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten aufgezeichnet (§ 271 Absatz 2 Satz 1 StPO-E).
  • Die Tonaufzeichnung wird automatisiert in ein Textdokument übertragen (§ 271 Absatz 2 Satz 2 StPO-E)
  • Die Dokumentation steht den Verfahrensbeteiligten als Arbeitsmittel neben dem Formalprotokoll zur Verfügung (§§ 271, 273 Absatz 3 und 6, 274 Absatz 2 StPO-E).
  • Im Fall von technischen Ausfällen oder Fehlern hat der Fortgang der Hauptverhandlung Vorrang (§ 273 Absatz 2 StPO-E).
  • Die Aufzeichnung darf unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Verfahren verwendet werden (§ 273 Absatz 5 StPO-E).
  • Die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen werden verfahrensrechtlich und materiell-strafrechtlich geschützt (§ 273 Absatz 1, 4, 5, 6, 7 und 8 StPO-E auch in Verbindung mit § 32f Absatz 4 und 5 StPO und § 499 StPO, § 353d Nummer 4 StGB-E).
  • Es erfolgen keine Eingriffe in das Revisionsrecht.
  • Die Einführung der Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht erfolgt ein Jahr nach Verkündung, verbunden mit einer Pilotierungsphase bis zum 1. Januar 2030. In dieser Phase können die Länder abweichende Regelungen treffen, ab wann und an welchen Gerichten oder Spruchkörpern aufgezeichnet wird (Artikel 2, 3 und 5 des Referentenentwurfs).
  • Hinsichtlich der sogenannten Staatsschutzsenate können die Länder nur bis zum 1. Januar 2026 abweichende Regelungen treffen, so dass die Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht dort ab dem 1. Januar 2026 ohne Ausnahme gilt (§ 19 Absatz 1 Satz 2 StPOEG-E). Dies setzt voraus, dass erste Pilotierungen vor den Staatsschutzsenaten bereits im Jahr 2025 erfolgen.

Der Entwurf sieht bei der technischen und organisatorischen Umsetzung Spielraum für die Länder vor, damit diese den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Landesjustizen und an den Gerichten Rechnung tragen können. Zudem können die Länder bis zur endgültigen flächendeckenden Einführung am 1. Januar 2030 über Rechtsverordnungen den Zeitpunkt für die Einführung festlegen und auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.

Eine besondere Rolle nehmen die sog. Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte ein. An diesen muss die Aufzeichnung und Transkription spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Der Bund ist bereit, dazu gemeinsam mit den Ländern eine Referenzimplementierung zu entwickeln. Diese könnte spätestens ab dem Jahr 2025 bei einzelnen Staatsschutzsenaten getestet und ab dem Jahr 2026 bei allen Staatsschutzsenaten eingeführt werden. Nach der Testphase soll sie für alle Gerichte angewendet werden können.

Der Entwurf wurde am 22.11.2022 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 17.02.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: BMJ

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EU-Kommission will übermäßig hohe Gaspreise deckeln

Die EU-Kommission will Unternehmen und Haushalte in der EU vor übermäßig hohen Gaspreisen in der EU schützen und hat dazu einen Marktkorrektur-Mechanismus vorgeschlagen. Er soll die Schwankungen auf den europäischen Gasmärkten begrenzen und gleichzeitig die Gasversorgung absichern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.11.2022

Die EU-Kommission will Unternehmen und Haushalte in der EU vor übermäßig hohen Gaspreisen in der EU schützen und hat dazu einen Marktkorrektur-Mechanismus vorgeschlagen. Er soll die Schwankungen auf den europäischen Gasmärkten begrenzen und gleichzeitig die Gasversorgung absichern.

„Die Gaspreise in der EU sind seit August dank der Nachfragesenkung, verbindlicher Befüllungsziele für Speicheranlagen, der Diversifizierung der Versorgung und anderer von der Kommission in den letzten Monaten vorgeschlagener Maßnahmen gesunken“, sagte EU-Energiekommissarin Kadri Simson. „In unserem Toolkit fehlte es uns jedoch an einer Möglichkeit, Phasen übermäßig hoher Preise zu verhindern und gegen solche Vorkommnisse vorzugehen. Heute schlagen wir vor, den TTF-Gaspreis durch eine Obergrenze zu deckeln, um unsere Bürgerinnen und Bürger und unsere Unternehmen vor extremen Preiserhöhungen zu schützen. Der Mechanismus ist sorgfältig konzipiert, damit er wirksam ist, ohne jedoch unsere Versorgungssicherheit, das Funktionieren der EU-Energiemärkte und die Finanzstabilität zu gefährden.“

Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine und der Instrumentalisierung der Energieversorgung als Waffe sind die Erdgaspreise in der gesamten EU auf ein beispielloses Niveau geschnellt und haben in der zweiten Augusthälfte dieses Jahres historische Höchststände erreicht.

Die extremen Preisspitzen über fast zwei Wochen im August mit Übersprungeffekten auf die Strompreise und einem Anstieg der Gesamtinflation waren für die europäische Wirtschaft sehr schädlich.

Eine Sicherheitsobergrenze für Gaspreise

Das vorgeschlagene Instrument besteht aus einer Sicherheitspreis-Obergrenze von 275 Euro für die monatlichen TTF-Month-Ahead-Derivate. Die Titel Transfer Facility (TTF), der am häufigsten verwendete Gaspreis-Referenzwert der EU, spielt eine Schlüsselrolle auf dem europäischen Gasgroßhandelsmarkt. Der Mechanismus soll automatisch ausgelöst werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Abrechnungspreis von TTF-Front-Month-Derivaten liegt zwei Wochen lang über 275 Euro und
  • die TTF-Preise liegen an zehn aufeinanderfolgenden Handelstagen innerhalb der beiden Wochen um 58 Euro über dem LNG-Referenzpreis.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, veröffentlicht die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) unverzüglich eine Marktkorrektur-Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union und unterrichtet die Kommission, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Zentralbank (EZB). Am darauf folgenden Tag tritt der Preiskorrekturmechanismus in Kraft, und Bestellungen für TTF-Front-Month-Derivate, die die Sicherheitspreisobergrenze überschreiten, werden nicht akzeptiert. Der Mechanismus kann ab dem 1. Januar 2023 aktiviert werden.

Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Marktstabilität

Die vorgeschlagene Verordnung des Rates enthält Sicherungsmaßnahmen, um Störungen der Energie- und Finanzmärkte zu vermeiden.

Um Probleme bei der Versorgungssicherheit zu vermeiden, ist die Preisobergrenze auf ein Terminprodukt (TTF-Month-Ahead-Produkte) beschränkt, sodass die Marktbetreiber weiterhin in der Lage sein werden, die Nachfrage zu bedienen und Gas auf dem Spotmarkt und außerbörslich zu beschaffen. Damit die Gasnachfrage nicht steigt, sollen die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag verpflichtet werden, innerhalb von zwei Wochen nach der Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs ergriffen haben. Die Kommission kann gegebenenfalls auch vorschlagen, die Verordnung des Rates über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage entsprechend anzupassen. Darüber hinaus wird es eine ständige Überwachung durch die ESMA, die EZB, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und den Europäischen Verband der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO-G) geben.

Um auf mögliche unbeabsichtigte negative Folgen der Preisobergrenze zu reagieren, ist im Vorschlag vorgesehen, dass der Mechanismus jederzeit unverzüglich ausgesetzt werden kann. Dies geschieht entweder

  • automatisch mit einer Deaktivierung, wenn sein Einsatz nicht mehr durch die Lage auf dem Erdgasmarkt gerechtfertigt ist, d. h. wenn die relevante Differenz zwischen dem TTF-Preis und dem LNG-Preis an zehn aufeinanderfolgenden Handelstagen nicht mehr erreicht wird,
  • oder durch einen Aussetzungsbeschluss der Kommission, wenn Risiken für die Versorgungssicherheit in der Union, die Bemühungen zur Nachfragesenkung, die Gasflüsse innerhalb der EU oder die Finanzstabilität ermittelt werden.

Die Kommission hat auch die Möglichkeit, die Aktivierung des Mechanismus zu verhindern, wenn die zuständigen Stellen, einschließlich der EZB, vor dem Eintreten solcher Risiken warnen.

Quelle: EU-Kommission

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Erfolgloser Antrag auf Weiterbeauftragung für das Betreiben einer Teststelle

Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 L 898/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.11.2022 zum Beschluss 3 L 898/22 vom 03.11.2022

Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag eines ehemaligen Teststellenbetreibers ab.

Dem Antragsteller war eine befristete Beauftragung für das Betreiben einer Teststelle erteilt worden. Kurz vor deren Ablauf am 31. März 2022 beantragte er eine Weiterbeauftragung. Nachdem ihm diese nicht erteilt worden war, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er brachte vor, er sei zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Teststelle angewiesen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe bereits keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt, so die Koblenzer Richter. Er habe, obwohl die Beauftragung zum Betrieb der Teststelle Ende März 2022 ausgelaufen sei, erst im September 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Diese Vorgehensweise widerlege für sich genommen bereits die durch ihn vorgetragene Eilbedürftigkeit.

Zudem habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine weitere Beauftragung. Nach der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen neuen Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022 dürften Corona-Testungen ab dem 1. Juli 2022 nur noch von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren durchgeführt werden. Dritte dürften als weitere Leistungserbringer nicht mehr mit der Betreibung von Teststellen beauftragt werden. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob diese Dritten – wie der Antragsteller – in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben hätten oder ob es sich um eine erstmalige Beauftragung handele. Denn der Verordnungsgeber habe mit dieser Regelung den Zweck verfolgt, die bundesweite Testinfrastruktur zu verringern.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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EU-Parlament nimmt bahnbrechende Regeln für mehr Gleichstellung in Vorständen an

Am 22.11.2022 nahm das EU-Parlament die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten an. Bis Ende Juni 2026 sollen mindestens 40 % der Posten nicht geschäftsführender Direktoren bzw. 33 % aller Unternehmensleitungsposten von dem unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 22.11.2022

  • 40 % der Stellen ohne Leitungsaufgaben sind für das unterrepräsentierte Geschlecht vorzusehen
  • Abschreckende Strafen für Unternehmen, die die Regeln nicht einhalten
  • Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten

Am 22.11.2022 nahm das Parlament die Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten an – zehn Jahre nach der erstmaligen Vorlage des Vorschlags. Mit der Richtlinie will man transparente Einstellungsverfahren in Unternehmen erreichen. Bis Ende Juni 2026 sollen mindestens 40 % der Posten nicht geschäftsführender Direktoren bzw. 33 % aller Unternehmensleitungsposten von dem unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.

In den neuen Vorschriften heißt es, das Hauptkriterium bei den Auswahlverfahren, die transparent sein sollten, müsse auch künftig die Leistung sein. Börsennotierte Unternehmen müssen den zuständigen Behörden einmal jährlich Informationen über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen vorlegen. Wenn sie die gesetzten Ziele nicht erreicht haben, müssen sie mitteilen, wie sie diese erreichen wollen. Diese Informationen werden auf der Website des Unternehmens in leicht zugänglicher Form veröffentlicht.

Für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt die Richtlinie nicht.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen (z. B. Geldbußen) für Unternehmen vorsehen, in denen es keine offenen und transparenten Einstellungsverfahren gibt. Wenn der von dem jeweiligen Unternehmen gewählte Vorstand gegen die Grundsätze der Richtlinie verstößt, könnte er von einem Gericht für nichtig erklärt werden.

Zitate der Berichterstatterinnen

Die Ko-Berichterstatterin Evelyn Regner (S&D, Österreich) erklärte:

„Dies ist ein Mosaikstein von vielen, aber ein ganz wichtiger. Wir geben Frauen endlich eine faire Chance, in Spitzenpositionen von Unternehmen zu gelangen. Frauen sind klug, sie sind innovativ und sie sind einfach zu vielem fähig.“

Die Ko-Berichterstatterin Lara Wolters (S&D, Niederlande) sagte:

„Nachdem es 10 Jahre eine Blockade gegeben hat, ist es nun gelungen. Wir haben Hindernisse in den Mitgliedstaaten überwunden, die aus Prinzip nichts für die Gleichstellung machen wollten oder die meinten, das Ganze würde sich schon von selbst regeln. Unternehmen in der EU müssen nun für ausgewogene Vorstände und Aufsichtsräte sorgen und wenn sie scheitern, werden wir sie zur Verantwortung ziehen können.“

Nächste Schritte

Nachdem Parlament und Rat die Einigung nun formell gebilligt haben, tritt die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften innerhalb von zwei Jahren umsetzen.

Quelle: EU-Parlament

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Ausgangsbeschränkung nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 31. März 2020 war unverhältnismäßig

Die Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (BayIfSMV) über das Verlassen der eigenen Wohnung waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 2.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.11.2022 zum Urteil 3 CN 2.21 vom 22.11.2022

Die Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020 (BayIfSMV) über das Verlassen der eigenen Wohnung waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere die in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten, darunter Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf einen Normenkontrollantrag von zwei Privatpersonen festgestellt, dass § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV unwirksam war. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Freistaats Bayern zurückgewiesen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsgegner habe die triftigen Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismäßig gewesen sei. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zur Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich und damit im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der bei Erlass der Verordnung geltenden Fassung (vgl. Pressemitteilung 69/2022) notwendig gewesen sei, sei auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners nicht zu erkennen.

Diese Annahme ist mit Bundesrecht vereinbar. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein gleich wirksames, die Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht. Als mildere Maßnahme kamen hier – wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat – Beschränkungen des Kontakts im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Adressaten weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Diese erlaubte nach der bindenden Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof zwar das Verlassen der Wohnung für Sport und Bewegung, aber nicht für bloßes Verweilen an der frischen Luft, z. B. um auf einer Parkbank ein Buch zu lesen. Bei der Beurteilung, ob die als milderes Mittel in Betracht kommende Kontaktbeschränkung weniger wirksam zur Zielerreichung war als die angegriffene Ausgangsbeschränkung, verfügte der Antragsgegner über einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum. Der Spielraum bezog sich darauf, die Wirkungen der Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Das Ergebnis der Prognose muss plausibel und damit einleuchtend begründet sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, im Vortrag des Antragsgegners sei offengeblieben, warum ein Verhalten, welches für sich gesehen infektiologisch unbedeutend sei, nämlich das Verweilen alleine oder mit den Personen seines Haushalts im Freien außerhalb der eigenen Wohnung, der Ausgangsbeschränkung unterworfen worden sei. Dass der Verwaltungsgerichtshof ein solches Verweilen als infektiologisch unbedeutend eingestuft hat, ist eine Würdigung von Tatsachen, die der Antragsgegner nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat; gegen sie bestehen unabhängig davon revisionsrechtlich keine Bedenken. Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es sei nicht ersichtlich, dass sich in relevanter Anzahl um die Verweilenden Ansammlungen von Menschen bilden könnten. Er hat keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung gestellt. Dass das Verlassen der Wohnung zum Verweilen an der frischen Luft – wie das Verlassen der Wohnung aus anderen Gründen – zu Kontakten führen kann, bedarf als allgemeinkundige Tatsache zwar nicht der Darlegung. Das Verbot des Ausgangs für ein Verweilen im Freien ohne Kontakt zu hausstandsfremden Personen war aber nur erforderlich, wenn es über ein Verbot solcher Kontakte hinaus geeignet war, einen relevanten Beitrag zur Verhinderung hausstandsübergreifender Kontakte zu leisten. Zu berücksichtigen war hierbei, dass das Ziel des Antragsgegners, physische Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 4 Abs. 1 BayIfSMV), auch durch die Ausgangsbeschränkung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht vollständig zu erreichen war. Bei Vorliegen triftiger Gründe (§ 4 Abs. 3 BayIfSMV) war das Verlassen der eigenen Wohnung erlaubt und auch ein solches erlaubtes Verlassen der Wohnung konnte zu Kontakten zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes führen.

Das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten. Für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hätte in der Tatsacheninstanz plausibel dargelegt werden müssen, dass es über eine Kontaktbeschränkung hinaus einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des Ziels leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Auch daran fehlte es hier.

Quelle: BVerwG

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Kontaktbeschränkungen sowie Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten einschließlich Golfplätzen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 waren rechtmäßig

Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Untersagung von Gastronomiebetrieben und die Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen hatten im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage und waren verhältnismäßig. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 1.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.11.2022 zum Urteil 3 CN 1.21 vom 22.11.2022

Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Untersagung von Gastronomiebetrieben und die Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen hatten im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage und waren verhältnismäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Antragsteller wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen die vom 20. April bis 3. Mai 2020 geltende Verordnung. Sein Antrag festzustellen, dass § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO unwirksam waren, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Antragstellers zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage für die angegriffenen Verordnungsregelungen war § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (IfSG a. F.). Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden konnten, lagen vor. Bei Erlass der Verordnung waren Menschen an COVID-19 und damit an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt. Auch Ge- und Verbote, die – wie hier – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an die Allgemeinheit gerichtet sind, konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der genannten Vorschriften sein.

§ 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG a. F. war in dieser Auslegung verfassungsgemäß. Der Grad der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheit hängt u.a. von den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs ab. Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG a. F. enthält, sachgerecht. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Hat sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert und haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, kann der Gesetzgeber allerdings gehalten sein, für die jeweilige Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Eine solche Kodifikationsreife lag für COVID-19 im hier maßgebenden Zeitraum von Mitte April bis Anfang Mai 2020 nicht vor.

Die angegriffenen Verordnungsregelungen waren auch verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. Das Ziel der Verordnung, physische Kontakte zu vermeiden, um die Ausbreitung des Virus und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, stand im Einklang mit dem Zweck der Verordnungsermächtigung. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, beruhte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Der Verordnungsgeber durfte sich für seine tatsächliche Einschätzung der Gefährdungslage insbesondere auf die Risikobewertung des Robert Koch-Institutes (RKI) stützen, das nach § 4 IfSG a. F. als nationale Behörde zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen u.a. zur Auswertung und Veröffentlichung von Daten zum Infektionsgeschehen berufen ist. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was die Bewertung des RKI nach der maßgebenden ex-ante-Sicht erschüttern könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

Die angegriffenen Ge- und Verbote waren für die Zielerreichung geeignet und auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Verordnungsgeber eine gleich wirksame, weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreifende Maßnahme zur Verfügung stand. Angesichts der seinerzeit fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus hatte er einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Dass er diesen Spielraum überschritten habe, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Prognose des Verordnungsgebers war ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz plausibel. Hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen war ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich. In Bezug auf gastronomische Einrichtungen hat das Gericht festgestellt, dass aufgrund der besonderen Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten von Gästen und Personal ein besonders hohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion bestand. Zudem habe gerade in Szene-Vierteln die Gefahr von größeren Menschenansammlungen bestanden. Danach war plausibel, dass selbst ein anspruchsvolles Hygienekonzept nicht so wirksam gewesen wäre wie die Schließung der Gastronomiebetriebe. In Bezug auf Golfplätze hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass es auch dort Bereiche gebe, die von einer Vielzahl von Spielern zusammen aufgesucht würden und wo damit die Gefahr einer Ansteckung bestehe.

Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der mit den Maßnahmen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung weder bezogen auf die einzelnen Maßnahmen noch insgesamt außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Dass Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sowie die Schließung von gastronomischen Einrichtungen verhältnismäßig im engeren Sinne sein können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Regelungen in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 („Bundesnotbremse“) geklärt. Für die hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen aus der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie („1. Welle“) ergibt sich nichts Anderes.

Quelle: BVerwG

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Zum Unterlassungsanspruch eines Jägers bei Beeinträchtigung der Jagdausübung

Die Klage eines Jägers, der sich in seinem Jagdrevier durch Hunde gestört fühlte, hatte vor dem LG Coburg teilweise Erfolg (Az. 24 O 817/21).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 22.11.2022 zum Urteil 24 O 817/21 vom 14.01.2022 (rkr)

Die gestörte Jagd

Die Klage eines Jägers, der sich in seinem Jagdrevier durch Hunde gestört fühlte, hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger ist Jagdpächter. Ende 2021 fuhr der spätere Beklagte mit seinem Pkw durch das Jagdrevier des Jägers. Dem Fahrzeug folgten mehrere große Hütehunde. Der Weidmann, der solcherlei Vorgänge schon öfters beobachtet hatte, störte sich hieran und verlangte von dem Störer durch einstweilige Verfügung Unterlassung. Er argumentierte, durch die Hunde werde das Wild geängstigt und trete nicht mehr zum Äsen aus dem Wald. Durch den Stress nehme es Schaden. Hierdurch sei er in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er den ihm behördlich vorgegebenen Abschussplan nicht mehr erfüllen könne.

Das sah der beklagte Autofahrer nicht ein, schließlich habe er seine Hunde doch vom Fahrzeug aus jederzeit unter Kontrolle gehabt. Es sei ja erlaubt, im Wald seine Hunde auszuführen, selbst wenn es sich um ein Jagdrevier handele. Er durchfahre das Gebiet nämlich, um eine benachbarte Landwirtschaft erreichen zu können.

Das Landgericht Coburg schlug sich im Wesentlichen auf die Seite des Jägers. Die Jagdpacht, ein geschütztes Recht, sei beeinträchtigt. Der Jäger sei auch nicht verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu dulden. Denn der autofahrende Hundeführer könne sich nicht darauf berufen, dass jedermann Waldflächen betreten dürfe. Dies sei nur zum Zwecke der Erholung gestattet, und nicht, um das Jagdrevier lediglich zum Erreichen einer entfernteren landwirtschaftlichen Fläche zu nutzen. Im Übrigen hätte der Beklagte die benachbarten Flächen auch erreichen können, ohne das Jagdrevier zu überqueren.

Lediglich das weitere Begehren des klagenden Jägers, es zu unterlassen, die Hunde im Jagdrevier frei laufen zu lassen, wies das Landgericht ab. Ein verbotenes unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden in Jagdrevieren sei nicht schon dann gegeben, wenn sich das Tier ohne Leine bewege. Vielmehr müsse der Besitzer jedwede Einwirkungsmöglichkeit verloren haben. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Fazit: Weidmanns Welt ist wieder heil.

Quelle: LG Coburg

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EuGH zur Geldwäscherichtlinie

Der EuGH hat zur Geldwäscherichtlinie entschieden. Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig (Rs. C-37/20 und C-601/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.11.2022 zum Urteil C-37/20 und C-601/20 vom 22.11.2022

Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig.

Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta gewährleisteten Rechte ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel.

Gemäß der Geldwäscherichtlinie1 wurde durch ein im Jahr 2019 erlassenes luxemburgischen Gesetz2 ein Registre des bénéficiaires effectifs (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geschaffen. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Reihe von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der eingetragenen Einrichtungen in dieses Register aufgenommen und gespeichert werden. Zu einem Teil dieser Informationen hat die breite Öffentlichkeit Zugang, u. a. über das Internet. Ferner hat ein wirtschaftlicher Eigentümer nach diesem Gesetz die Möglichkeit, bei Luxembourg Business Registers (LBR), dem Verwalter des Registers, zu beantragen, den Zugang zu solchen Informationen in bestimmten Fällen zu beschränken.

In diesem Zusammenhang wurden beim Bezirksgericht Luxemburg Klagen von einer luxemburgischen Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Eigentümer einer solchen Gesellschaft eingereicht, die erfolglos bei LBR beantragt hatten, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

In seinem Urteil vom 22.11.2022 stellt der Gerichtshof (Große Kammer) die im Licht der Charta bestehende Ungültigkeit derjenigen Bestimmung der Geldwäscherichtlinie fest, nach der die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sicherzustellen haben.

Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, die in den Art. 7 bzw. 8 der Charta verankert sind. Die verbreiteten Angaben ermöglichen es nämlich einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Außerdem werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können.

Allerdings möchte der Unionsgesetzgeber mit der fraglichen Maßnahme Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mittels erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs verfolgt der Gesetzgeber somit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die selbst schwerwiegende Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte zu rechtfertigen vermag; auch ist der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet.

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Eingriff, den diese Maßnahme mit sich bringt, weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist noch in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht. Neben der Tatsache, dass die fraglichen Bestimmungen die öffentliche Zugänglichmachung von Daten gestatten, die weder hinreichend bestimmt noch identifizierbar sind, stellt die mit der Geldwäscherichtlinie eingeführte Regelung einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar als die Vorgängerregelung (die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten), ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der neuen Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten.

Insbesondere das von der Kommission geltend gemachte etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen ein solch berechtigtes Interesse besteht, kann nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den fraglichen Informationen vorsieht. Zudem hält der Gerichtshof die fakultativen Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Bereitstellung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von einer Online-Registrierung abhängig zu machen und für außergewöhnliche Umstände Ausnahmen vom Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorzusehen, als solche für weder geeignet, zu belegen, dass eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte vorgenommen wurde, noch, dass hinreichende Garantien bestehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten wirksam gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der Fassung der Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43).
2 Loi du 13 janvier 2019 instituant un Registre des bénéficiaires effectifs (Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Schaffung eines Registers für wirtschaftliche Eigentümer, Mémorial A 15).

Quelle: EuGH

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Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig

Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 20 W 152/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.11.2022 zum Beschluss 20 W 152/22 vom 05.09.2022

Ein Gemeinschaftswald kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben

Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 22.11.2022 veröffentlichter Entscheidung fest und hob die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich seiner Satzung ein sogenannter Gemeinschaftswald bei Kassel im Sinne des hessischen Waldgesetzes. Bei einem Gemeinschaftswald handelt es sich um einen Privatwald, der von einer Gemeinschaft genutzt wird (§ 20 HWaldG). Mit notariellem Vertrag kaufte der Beteiligte zu 1) von den weiteren Beteiligten Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Waldgrundbesitz. Hintergrund dieses Vertrages war, dass der Beteiligte zu 1) „die Anteile abgabewilliger „Miteigentümer“ „einsammeln“ und an neue „Miteigentümer“ wieder ausgeben will“.

Das Amtsgericht Kassel – Grundbuchamt – lehnte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1) ab. Er sei nicht grundbuchfähig. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben. Der Beteiligte zu 1) sei grundsätzlich grundbuchfähig, sofern es sich bei ihm tatsächlich um einen Gemeinschaftswald handele, begründete das OLG seine Entscheidung. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftswald unter seinem Namen Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben könne. Dabei handele es sich auch nicht um eine auf die Bewirtschaftung des Waldes beschränkte Teilrechtsfähigkeit. Das OLG betont: „Viel mehr war es erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers, Zweifel hinsichtlich der Rechtsfähigkeit von Gemeinschaftswäldern zu beseitigen und deren „Eintragungsfähigkeit im Grundbuch zu erleichtern““. Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, die dem Gemeinschaftswald den Erwerb eigener Anteile verbiete.

Der Sache nach habe das Amtsgericht nunmehr aufzuklären, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemeinschaftswaldes i. S. d. Gesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemeinschaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnisverbunden waren.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Ortsumgehung darf nicht mehr gebaut werden

Der im Jahr 2004 festgestellte Plan zum Neubau der Landesstraße 364 ist außer Kraft getreten, weil nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fünfjahresfrist mit der Durchführung begonnen wurde. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 11 A 3457/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Urteil 11 A 3457/20 vom 21.11.2022

Der im Jahr 2004 festgestellte Plan zum Neubau der Landesstraße 364 (L 364n) ‑ Ortsumgehung Hückelhoven (Kreis Heinsberg) – ist außer Kraft getreten, weil nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fünfjahresfrist mit der Durchführung begonnen wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit am 21.11.2022 verkündeten Urteil festgestellt und damit der Klage eines Landwirts stattgegeben.

Der Kläger, der bereits in den Jahren 2005 bis 2009 erfolglos gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt hatte, ist Eigentümer und Pächter von Flächen, die für den Neubau der 3,2 Kilometer langen Ortsumgehung benötigt werden. Das Vorhaben ist – mit Ausnahme eines im Jahr 2018 gebauten Kreisverkehrs an der Anschlussstelle zur A 46 – bis heute nicht verwirklicht worden. Mit seiner neuerlichen Klage macht der Kläger geltend, der Plan sei außer Kraft getreten, weil mit seiner Durchführung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden sei. Von der Möglichkeit, die Frist um weitere fünf Jahre zu verlängern, habe das beklagte Land keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolgreich.

Zur Begründung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Innerhalb der Fünfjahresfrist ist nicht mit der Durchführung des Plans begonnen worden. Ein Beginn mit der Durchführung des Plans erfordert zwar nicht zwingend die Aufnahme von Bauarbeiten. So kann auch der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke ausreichen. Ein Außerkrafttreten des Plans kann jedoch nur durch Maßnahmen verhindert werden, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Plans – hier: im Jahr 2009 – getätigt werden. Deshalb ist ein im Jahr 2007 erfolgter Erwerb von für die Umsetzung des Vorhabens benötigten Grundstücken im Umfang von etwa 5 ha angesichts des damals noch laufenden Klageverfahrens nicht geeignet gewesen, die Fünfjahresfrist zu wahren. Die nach Abschluss des Klageverfahrens erfolgte Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Hückelhoven II im Jahr 2010 konnte die Frist ebenfalls nicht wahren. Mit diesem Verfahren sollten die weiteren noch für das Vorhaben benötigten Grundstücke erworben werden. Hierin liegt jedoch noch kein verbindlicher Grundstückserwerb, der als Beginn der Durchführung angesehen werden kann. Zu einem solchen ist es bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens auch nicht mehr gekommen. Auch die weiteren Wirkungen der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens sind nicht ausreichend, um hierin einen Beginn der Durchführung zu sehen. Dass für die Vorbereitung der Baufläche im Jahr 2010 zwei Bäume gefällt worden sind, reicht angesichts der geringfügigen Bedeutung für die Verwirklichung des Vorhabens ebenfalls nicht aus. Der Erwerb von für das Vorhaben benötigten Flächen im Umfang von ca. 2.300 m2 im Jahr 2014 ist ebenfalls nicht ausreichend. Diese Flächen stellen nur einen geringfügen Teil der benötigten Flächen von insgesamt etwa 20,9 ha dar.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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