Neuregelung von Anfechtungen der Vaterschaft beschlossen

Der Bundestag hat am 26.02.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4323) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997, 21/3487) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/4323) angenommen.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neu geregelt wurde die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Hintergrund des Entwurfs ist laut Begründung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 2017 / 21). Das Gericht hatte danach die bisherigen Regelungen in Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erklärt. Laut Entwurf hat das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2026 Zeit gegeben, um eine Neuregelung in Kraft zu setzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Stellungnahme zum KI-Omnibus

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

BRAK, Mitteilung vom 26.02.2026

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Im Zentrum des Pakets stehen die Vorschläge zu einer allgemeinen Digital-Omnibus-Verordnung, welche zu einer Deregulierung in den Bereichen Datenschutz, Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz führen soll, und für eine Änderungsverordnung zum KI-Rechtsakt (AI Act).

Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

Die BRAK spricht sich gegen eine allzu starke Verzögerung des Inkrafttretens der Regeln für Hochrisiko-KI aus und gegen die Streichung von Registrierungspflichten von Hochrisiko-KI in der Datenbank, sie äußert ferner Bedenken hinsichtlich der Einführung von Reallaboren im Bereich der Justiz. Außerdem hat die BRAK einen Änderungsantrag zu Art. 4a und dem dortigen Wording „provisions“ anstelle von „safeguards“ verfasst. Konkreter Nachbesserungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI.

Das Gesetzesvorhaben zum sog. KI-Omnibus wird derzeit mit höchster Eile betrieben und geht in der laufenden Woche in den Trilog.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2026 vom 26.02.2026

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Zuständiges Gericht bei einem Online-Vertrag über eine nationale Luftbeförderung

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist (Rs. C-876/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Schlussanträgen C-876/24 vom 26.02.2026

Gerichtliche Zuständigkeit: Nach Ansicht von Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist.

Angesichts des Wandels im Luftverkehrssektor wird vorgeschlagen, dass das Gericht, vor dem der Fluggast eine Schadensersatzklage gegen ein Luftfahrtunternehmen erheben kann, das Gericht des Ortes ist, an dem sich der Flughafen befindet, an dem dieses Luftfahrtunternehmen direkt oder über ein anderes Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt.

Eine Passagierin hat ein Flugticket für einen Flug von Madrid (Spanien) nach Barcelona (Spanien) der Fluggesellschaft Vueling Airlines (Barcelona) gekauft. Das Ticket wurde von ihrem Wohnort in Fuenlabrada (Madrid) aus über eine unabhängige Online-Verkaufsplattform erworben. Am Flughafen Madrid hat sie die Gepäckaufgabe als Zusatzleistung zum Flug hinzugebucht. Das Gepäck ging verloren. Die Passagierin reichte bei einem Gericht in Fuenlabrada eine Klage auf Ersatz des durch den Verlust ihres Gepäcks entstandenen Schadens ein. Das spanische Gericht hat mehrere Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens von Montreal1 geäußert, das u. a. Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklagen gegen den Luftfrachtführer im Rahmen der Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält2. Es hat daher beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen. Das spanische Gericht fragt sich zunächst, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, da der Verlust des Reisegepäcks während einer Beförderung im Luftverkehr zwischen zwei Flughäfen in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hat.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Dean Spielmann die Auffassung, dass sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal auf Luftbeförderungen innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anwendbar sind. Das Übereinkommen verfolgt nämlich ein Ziel der Einheitlichkeit, das sich in der europäischen Politik auf diesem Sektor widerspiegelt, die auf die Harmonisierung bestimmter Bereiche der Haftung von Frachtführern und der Rechte von Fluggästen abzielt. Sodann möchte das spanische Gericht wissen, ob es als Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde3. Dies würde es erfordern, diesen Ort so auszulegen, dass er den ständigen Wohnsitz des Fluggasts umfasst, wenn der Vertrag online geschlossen wurde. Der Generalanwalt schließt diese Möglichkeit aus4.

Schließlich fragt sich das spanische Gericht, ob zur Bestimmung dieses Ortes zwischen der Hauptleistung der Luftbeförderung des Fluggasts und der Nebenleistung der Gepäckbeförderung zu unterscheiden ist, insbesondere wenn der entstandene Schaden speziell die letztgenannte Leistung betrifft. Nach Auffassung des Generalanwalts kann eine Nebenleistung oder ein akzessorischer Vertrag nicht als entscheidend für die Bestimmung des Ortes angesehen werden, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist5. Dieses Kriterium bezieht sich somit auf den Ort, an dem der Vertrag über die Hauptleistung der Luftbeförderung geschlossen wurde. Herr Spielmann hält es für sinnvoll, umfassendere Überlegungen zur Auslegung dieses Ortes anzustellen, insbesondere wenn der Luftbeförderungsvertrag online geschlossen wird. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung weit gefasst und evolutiv sein und sowohl dem verstärkten Schutz der Fluggäste durch das Übereinkommen als auch dem Wandel des Sektors aufgrund des technologischen Fortschritts Rechnung tragen können muss. Er schlägt daher vor, diesen Ort im Falle eines online geschlossenen Vertrags dahin auszulegen, dass er sich auf den Flughafen bezieht, an dem das Luftfahrtunternehmen direkt oder im Rahmen einer kommerziellen Vereinbarung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt6.

Fußnoten

1Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999, unterzeichnet von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001.
2Gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal muss die Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten entweder bei dem Gericht Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts erhoben werden. Das Übereinkommen enthält besondere Vorschriften für Schäden, die durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden entstehen.
3Der Generalanwalt weist darauf hin, dass der Gerichtshof zum ersten Mal aufgefordert ist, dieses Zuständigkeitskriterium auszulegen, das von den Gerichten der Vertragsstaaten des Übereinkommens sehr unterschiedlich ausgelegt wurde.
4Er führt dafür mehrere Gründe an, insbesondere den Widerspruch zahlreicher Delegationen während der Vorarbeiten zum Übereinkommen gegen die Aufnahme eines Zuständigkeitskriteriums, das sich nach dem Wohnsitz oder dem Ort des ständigen Aufenthalts des Fluggastes richtet. Darüber hinaus würde eine Auslegung, wonach die bloße Zugänglichkeit einer Online-Verkaufsplattform die Zuständigkeit der Gerichte des ständigen Wohnsitzes jedes Fluggastes rechtfertigen würde, den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der örtlich zuständigen Gerichte zuwiderlaufen.
5Nach Ansicht des Generalanwalts steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens, da sie zum Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Luftfahrtunternehmen beiträgt, indem sie für mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgt.
6Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung dem Ziel des Übereinkommens, eine Klage vor den Gerichten des Landes, in dem das Flugticket gekauft wurde, aufrechtzuerhalten, wenn das Luftfahrtunternehmen dort eine gewerbliche Niederlassung hat, sowie den mit dem Übereinkommen verfolgten
Zielen entspricht. Dadurch könnte vermieden werden, dass der Fluggast in vielen Fällen sein Klagerecht nur vor den Gerichten eines fremden Landes ausüben kann, zu dem er keinerlei Bezug hat. Diese Auslegung würde auch dem Ziel entsprechen, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Möglichkeit für den Einzelnen, Rechtsstreitigkeiten vor ihren nationalen Gerichten zu führen, und dem Schutz der Fluggesellschaften vor der Verpflichtung, sich in Ländern zu
verteidigen, in denen sie keine gewerbliche Niederlassung haben. Darüber hinaus hat sie den Vorzug, dass sie den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entspricht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat entschieden, dass die unerlaubte Nutzung von KI bei Uni-Prüfungen zu „nicht bestanden“ führt. Darüber hinaus kann der Prüfling von der Wiederholung ausgeschlossen werden (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Urteilen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS vom 25.02.2026

Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.

In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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Reiseveranstalter muss über Ausreisebestimmung informieren

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag? Das LG München II hat diese Frage zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Az. 6 O 3835/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Endurteil 6 O 3835/24 vom 25.02.2026 (nrkr)

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag?

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München II hat diese Frage mit Endurteil vom 25. Februar 2026 zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Der Kläger und seine Frau aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen hatten über ein Online-Vermittlungsportal eine Pauschalreise von München nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) in der Zeit vom 9. bis 20. Juni 2024 gebucht. Im bezahlten Reisepreis von 3.640 Euro waren Flug, Transfer mit Hotelaufenthalt und All-Inclusive-Verpflegung enthalten. Der beklagte Reiseveranstalter verwies im Hinblick auf die Einreisebestimmungen auf die Informationsinternetseiten des Urlaubslandes. Danach mussten alle Reisenden zu Ein- und Ausreisezwecken ein einheitliches elektronisches Formular („E-Ticket“) frühestens 72 Stunden vor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise in die Dominikanische Republik ausfüllen. Sie informierte weiter darüber, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischen Flughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.

Am Flughafen teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft dem Ehepaar mit, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes benötigten. Dem Ehepaar gelang es zwar, einen solchen QR-Code zu generieren, es verpasste jedoch den Check-In und durfte nicht in das Flugzeug einsteigen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Erstattung des restlichen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 Euro.

Das Landgericht München II gab dem Kläger recht. Der Pauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt. Zitat: „Sie [die Beklagte] musste bereits aufgrund des Umstandes, dass das Luftverkehrsunternehmen allein ihr Vertragspartner ist, dessen Bestimmungen und Praxis kennen und den Kläger entsprechend informieren.“ Dass dieser Hinweis erfolgt war, konnte der beklagte Reiseveranstalter nicht nachweisen. Der beklagte Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, dem Kläger den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen, die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Zur melderechtlichen Anmeldung eines Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden (Az. 71 F 15/26).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 25.02.2026 zum Beschluss 71 F 15/26 vom 20.01.2026 (rkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.01.2026, Az. 71 F 15/26 über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden.

Leitsatz der Entscheidung

Die Anmeldung eines minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (Residenzmodell), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 BMG dar und bedarf keiner gerichtlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB.

Zum Sachverhalt

Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt. Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Amtsgericht Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien. Dies folge zwar – entgegen einer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre. Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder den Betreuungsunterhalt.

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sogar dazu verpflichtet. Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich. Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. Im sog. Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch. Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichen Relevanz ohne Bedeutung. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

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Zahnärztliche Aufklärungspflichten über entstehende Behandlungskosten

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können. Das war in einem Fall vor dem LG Lübeck nicht der Fall (Az. 14 S 81/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 14 S 81/23 vom 21.03.2024 (rkr)

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können.

Was ist passiert?

Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, verlangte von der Beklagten die Zahlung von 752,71 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Beklagte war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und über die Tatsache, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem meinte sie, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen (z. B. Abdrücke und Fotos) seien Kassenleistungen.

Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein wies die Klage ab, weil es eine mangelhafte Kostenaufklärung annahm.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht Lübeck hörte die behandelnde Zahnärztin erneut als Zeugin und wertete zusätzlich die Patientenunterlagen aus.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und gab der Klägerin Recht. Die Beklagte, die Patientin, wurde verurteilt, 752,71 Euro zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Beklagten.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Nach § 630a Abs. 1 BGB schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gehören Implantate grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Kostenübernahme kommt nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen in Betracht.

§ 630c Abs. 3 BGB verpflichtet den Behandler, den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen, der zur Befreiung von der Honorarforderung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient.

Das Urteil vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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LG Berlin II entscheidet über Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen WhatsApp

In einem Verfahren des vzbv gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat das LG Berlin II über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden (Az. 52 O 22/17).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Urteil 52 O 22/17 vom 23. Februar 2026 (nrkr)

In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II gestern Nachmittag über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden.

Entscheidung

Die Kammer hat WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die „WhatsApp“ nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.

Ferner hat die Kammer WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes „WhatsApp“ mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.

Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Hintergrund

Der Messengerdienst „WhatsApp“ wurde im Jahr 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.

Am 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp unter anderem geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.

Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.

Rechtsmittel

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können beide Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Haus ohne Dach: Wohnungseigentümergemeinschaft muss abdichten

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 19 L 554/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Beschluss VG 19 L 554/25 vom 23.02.2026

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist WEG eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg. Das Eigentum an den verschiedenen Einheiten des Hauses ist aufgeteilt. Im Laufe des Jahres 2023 begann die Sondereigentümerin des Dachgeschosses, dieses zu Wohnzwecken umzubauen. Dazu entfernte sie die bisherige Dachabdeckung vollständig. Das Haus hat seitdem kein Dach. Spätestens im Herbst 2023 kam es erstmals zu Regenwassereintritten auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegenden Wohnungen. Der Sondereigentümerin des Dachgeschosses gelang es durch Anbringung und gelegentliche Auswechslung und Ertüchtigung von Planen nicht, das Gebäude für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hin abzudichten. Das Bauvorhaben ist mittlerweile steckengeblieben; Baumaßnahmen erfolgen nicht mehr. Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der WEG an, das Haus fachkundig wetterhaft zu schützen und verpflichtete sie dazu, insbesondere den Dachraum mit einer dafür geeigneten, robusten Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die WEG den Wetterschutz täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen – zu kontrollieren. Neben der Abdichtung des Daches müsse sie zudem auch die Fassaden, insbesondere die Fensterrahmungen, regelmäßig auf Regenwasserdurchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser prüfen. Gegen die Anordnung suchte die WEG um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Nicht sie habe das Dach abzudichten, sondern die Sondereigentümerin des Dachgeschosses.

Die 19. Kammer hat den Antrag zurückgewiesen. Das Bezirksamt habe die Verpflichtung zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen. Häuser seien ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohren auszustatten, um Regen abzuführen. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. Die fehlende Abdichtung des Hauses nach oben sei nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Das Bezirksamt habe auch nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen müssen. Diese habe zwar verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähige Abdeckung habe. Die WEG sei aber als Eigentümerin des Daches für dessen Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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STAR 2025: Wirtschaftliche Situation und Stimmungsbild der Anwaltschaft

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht. Sie geben detaillierte Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft.

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2026

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht. Sie geben detaillierte Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 in regelmäßigen Abständen im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden dabei Daten zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft und Einschätzungen zu aktuellen beruflichen Themen erhoben.

Die zwischen Mai und September 2025 durchgeführte Befragung zielte auf die wirtschaftliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Abgefragt wurden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2024.

STAR 2025 gibt u.a. Aufschluss über personen- und kanzleibezogene Daten von selbstständigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten insgesamt sowie von solchen, die in Vollzeit tätig sind. Auch die Einkommen von angestellten sowie frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten wurden erhoben. Ferner liefert die Untersuchung Erkenntnisse über die Struktur von Mandaten und die Zusammensetzung der Einkünfte.

Hierbei zeigen sich Unterschiede abhängig von der fachlichen Ausrichtung und Größe der Kanzlei, ihrer großstädtischen oder ländlichen Lage sowie ihrer Lage in den alten oder neuen Bundesländern; die Untersuchung zeigt jedoch auch geschlechtsspezifische Einkommensunterschiede.

STAR 2025 liefert außerdem ein Meinungs- und Stimmungsbild zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2023, 2024 und 2025, zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage im Vergleich zu Kolleg:innen sowie zur Zufriedenheit im Beruf.

Die Ergebnisse von STAR 2025 im Detail hat die BRAK auf ihrer Website veröffentlicht. Sie werden zudem in den kommenden Ausgaben der BRAK-Mitteilungen und des BRAK-Magazins im Detail erläutert.

  • STAR-Bericht 2025 (zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft)
  • Amos, beck-aktuell v. 10.2.2026 (zu STAR 2025)
  • STAR-Bericht 2024 (u.a. zu nicht-anwaltlichem Fachpersonal und Erfolgshonoraren)
  • Neumann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 181 (zu den Ergebnissen von STAR 2024 bzgl. Erfolgshonoraren)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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