Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt

Das OLG Thüringen hat den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro wegen Datenschutzverstößen verurteilt. Die Datenverarbeitung durch Meta sei nicht gerechtfertigt, sondern stelle ein System anlassloser Datensammlung dar (Az. 3 U 31/25).

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 3 U 31/25 vom 02.03.2026 (nrkr)

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.

Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht

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Keine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats

Das LAG München hat entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war (Az. 6 TaBV 44/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Beschluss 6 TaBV 44/25 vom 24.02.2026 (nrkr)

Das LAG München hat am 24.02.2026 entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war.

Die Arbeitgeberin (AG) betreibt ein Einrichtungshaus mit ca. 270 Mitarbeitern. Das Betriebsratsmitglied D. ist seit 2014 als Verkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR), des Gesamtbetriebsausschusses (GBA), des Ausschusses des GBR für Organisation und Datenverarbeitung (Sprecher), der Arbeitsgruppe SAP, der Arbeitsgruppe Business Transformation und des Europäischen Betriebsrats. Im vorliegenden Beschlussverfahren beantragt die AG die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat (BR) nicht erteilten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des D., weil dieser Spesen falsch abgerechnet und zu Lasten der AG für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des GBA für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen habe. Auch habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst. Hilfsweise beantragte die AG dessen Ausschluss aus dem BR. D. habe einen Spesen- und Arbeitszeitbetrug begangen; jedenfalls bestehe Verdacht auf einen solchen. Der BR hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das zur Verfügung gestellte „Fingerfood“ kein Mittagessen ist, denn „die Betriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit, sondern als kleine Snacks abgerechnet“ in Absprache mit dem ehemals zuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des GBA hätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben, aber vom AG keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten. Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutzt.

Das Arbeitsgericht hatte die Anträge der AG abgewiesen und entschieden, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vorliege. Eine Kündigung sei außerdem unter Berücksichtigung der erforderlichen Interessenabwägung nicht verhältnismäßig. Auch wenn D. nach der Reisekostenrichtlinie grundsätzlich die Mittagsverpflegung habe angeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung, die von der AG immer noch zu genehmigen seien, nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch den AG nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Daher sei vorliegend zunächst eine Abmahnung erforderlich. Deshalb könne die bisherige Handhabung dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Nichtangabe der Kaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften scheitere schon an der fehlenden Pflichtverletzung. Diese seien keine Pausen i. S. der geltenden Betriebsvereinbarung. Auch habe die AG nicht dargelegt, dass D. die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt habe – nur dann wäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht als Pausen aufzuzeichnen. Erst recht liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss von D. aus dem Betriebsrat rechtfertige.

Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Zu den nicht erfassten Pausen habe die AG einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten schon nicht ausreichend dargelegt. Ein Arbeitszeitbetrug sei deshalb nicht dargelegt. Bei der Nichtberücksichtigung von Mittagessen bei der Spesenabrechnung dürfte es sich zwar um eine Pflichtverletzung handeln. In der Abwägung sei aber zu Gunsten des Betriebsrats zu berücksichtigen, dass D. nicht „heimlich“ gehandelt, sondern mitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um ein Mittagessen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei in der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Interessenabwägung sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat bestünden nicht, zumal die Spesenabrechnung keine Amtspflicht sei.

Der Beschluss vom 24.02.2026, 6 TaBV 44/25, ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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Streit um Bienen: Landgericht Köln bestätigt Verbot der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das LG Köln entschieden (Az. 15 S 17/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 15 S 17/25 vom 05.02.2026 (rkr)

Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht Köln am 05.02.2026 (Az. 15 S 17/25) entschieden. Die 15. Zivilkammer, zuständig für Berufungen bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), bestätigte insoweit ein Verbot des Amtsgerichts Köln.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer, sog. WEG, einer Wohnanlage in Köln. Die Beklagten – getrenntlebende Eheleute – sind Miteigentümer einer Wohnung in dieser Anlage. Die Klägerin nahm diese auf Unterlassen des Haltens von Bienenvölkern auf dem Balkon, des Betriebs einer Imkerei sowie eines Imkertreffpunkts und der Anbringung eines Schilds „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Teilungserklärung der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt die gewerbliche Nutzung von Wohnungen mit Zustimmung des Verwalters, die hier nicht erteilt wurde. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in vollem Umfang stattgegeben.

Dagegen wandten sich die Beklagten und beantragten mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung. Die zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 05.02.2026 entschieden, dass die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat und das erstinstanzliche Urteil – soweit es auch den Betrieb einer Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkts in der Wohnung untersagt hatte – abgeändert. Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos.

Zur Begründung führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Haltung von Bienenvölkern auf dem Balkon der Beklagten festgestellt habe, wenn diese ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolge. Das Vorliegen einer Störung durch das Halten von Bienenvölkern habe das Amtsgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Diese Bienenhaltung überschreite auch die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zulässige Wohnnutzung mit Rücksicht auf das Verbot der Nachteilszufügung (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG). In diesem Innenverhältnis würden die Grenzen des allgemeinen privaten Nachbarrechts (vgl. §§ 904 ff. BGB) zwar nicht unmittelbar gelten; doch seien deren Wertungen zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer stelle das Halten von Bienenvölkern auf einem Balkon danach eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar. Maßgeblich sei dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage durch die konkrete Nutzung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Nach diesem Maßstab würden die von den Beklagten auf dem Balkon vorgehaltenen Kisten für Bienen für die Nachbarn erhebliche Nachteile begründen, die die Klägerin abwehren könne. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang weiter klar, dass auch derjenige Miteigentümer verantwortlich sein kann, der die Wohnung selbst nicht bewohnt, sie aber einem anderen zur Nutzung überlässt und nicht gegen rechtswidrige Nutzungen einschreitet (sog. Handlungsstörer).

Der Klägerin stehe – so das Landgericht weiter – gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, hier durch Anbringen des Schildes, zu. Es fehle für die Rechtmäßigkeit dieser baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums schon am erforderlichen Gestattungsbeschluss (vgl. § 20 Abs. 1 WEG). Schon weil das Schild nicht im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums, sondern im Treppenhaus angebracht ist, handele es sich unabhängig von der Gestaltung und Größe auch nicht um einen Ausnahmefall von diesem Beschlusserfordernis.

Entgegen dem Amtsgericht hat das Landgericht Köln Ansprüche der Klägerin wegen einer von der zulässigen Wohnnutzung abweichenden Nutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Denn es fehle nach dem Vortrag der Klägerin an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch die Beklagten. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobby dienen. Auch mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Das Schild ergebe dies ebenso wenig, denn dieses Schild könne hier nur Hausbewohner bzw. Besucher, nicht aber Passanten ansprechen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.2026 zum Az. 15 S 17/25 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Streit mit der WEG

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aushang seiner Anzeigen im Infokasten der WEG. Die WEG kann dem Wohnungseigentümer jedoch den Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Mitglieder nicht verwehren. So entschied das AG München (Az. 1291 C 23031/24 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 02.03.2026 zum Urteil 1291 C 23031/24 WEG vom 26.05.2025 (rkr)

Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aushang seiner Anzeigen in Infokasten der WEG. WEG kann Wohnungseigentümer Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Mitglieder nicht verwehren.

Ein Münchner Wohnungseigentümer lag mit der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Streit. Der Streit drehte sich u. a. darum, Aushänge des Klägers in einer Informationstafel im Eingangsbereich des Gebäudes auszustellen und darum, dem Kläger Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG zu gewähren.

Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zwei Informationstafeln in Glaskästen. Zum Aushang kommen dort Aushänge der Hausverwaltung. In einem der Infokästen hängte der Hausmeister in der Vergangenheit einmal eigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen TG-Platz eines Beiratsmitglieds aus. Ein von dem Münchner Kläger mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings erst nach Monaten wieder entfernt.

Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. Die Mitglieder der WEG erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich des Portals. Nachdem der Münchner an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.

Der Kläger erhob u. a. wegen dieser Streitpunkte Klage gegen die WEG vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom 26.06.2025 u. a. wegen des Zuganges zum Internet-Portal Recht und führte wie folgt aus:

Soweit der Kläger fordert, die Beklagte zu verurteilen, seine Anzeigen auf den im Haus befindlichen Infotafeln in den Glaskästen, auszustellen, besteht hierfür kein Anspruch. Die Beklagte hat hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers generell sämtlichen Eigentümern bzw. Bewohnern zugänglich ist. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung […] die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses […] vorzusehen. Nichts anderes folgt aus dem Aushang des [Vermietungsangebots]. Denn nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten […] hat der Hausmeister den Aushang eigenmächtig ohne Gestattung durch die Hausverwaltung angebracht. Da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, folgt daraus auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Duldungspflicht der Beklagten. […] Unerheblich ist, dass ein außen am Glaskasten angebrachter Aushang einer Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde. […] Denn dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass Bewohnern […] oder Dritten solche Aushänge generell gestattet worden sind, so dass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen könnte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht findet hingegen nicht statt.

[…] Soweit der Kläger Zugang zum Internetportal fordert, besteht dagegen ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG. […] Die Hausverwaltung hat mit dem Eigentümerportal gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handelt, müssen die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, dabei ist auch das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. […] Daher ist grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen sind grundsätzlich vorab zu definieren (z. B. Benutzungsbedingungen), jedenfalls ist vor einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.

Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs ist hier noch nicht dadurch überschritten, dass der Kläger […] innerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene Nachrichten geschickt hat. Auch aus Sicht des Gerichts hat die Hausverwaltung ein solches Verhalten nicht dauerhaft zu tolerieren. Jedoch handelt es sich aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um einen einmaligen Vorfall, der jedenfalls eine dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung nicht rechtfertigt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Blindheit

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sog. psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das OVG NRW entschieden (Az. 12 A 1170/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil 12 A 1170/23 vom 27.02.2026

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sog. psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen heute durch Urteil entschieden.

Den von der Klägerin gestellten Blindengeldantrag lehnte der Landschaftsverband unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund ist bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Gesetzliche Neuregelungen im März 2026

Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Die Bundesregierung zeigt die Neuregelungen für den kommenden Monat auf.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.02.2026

Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Welche Neuregelungen es im kommenden Monat außerdem gibt lesen Sie hier.

Waffensysteme oder Munition schneller beschaffen

Die Bundeswehr wird schlagkräftiger. Das Beschleunigungsgesetz soll die Materialbeschaffung und Planungsverfahren, etwa für Kasernen, deutlich vereinfachen. „Wir sorgen mit neuen Regeln dafür, dass unsere Soldatinnen und Soldaten das bekommen, was sie brauchen, um konventionell die stärkste Armee Europas zu werden”, sagte Bundeskanzler Friedrich Merz.

Impulse für Start-ups – finanziell und unbürokratisch

Das Standortfördergesetz erleichtert jungen und innovativen Unternehmen, in Deutschland zu investieren. Konkret wird der Rahmen für private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) verbessert. Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten werden verschlankt oder ganz gestrichen.

Krankenkassenbeiträge für Rentnerinnen und Rentner steigen später

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen haben zum 1. Januar ihre Zusatzbeiträge angehoben. Das heißt, die Versicherten müssen höhere Beiträge zahlen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden für Rentnerinnen und Rentner die Änderungen erst jetzt – zum 1. März – wirksam.

Schwarzes Versicherungskennzeichen für Mofas und E-Scooter

Mofas, Mopeds und E-Elektro-Scooter müssen ab dem 1. März mit einem neuen Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Zum Start in die neue Saison wechselt jedes Jahr die Farbe der Kennzeichen: 2026 ist es die Farbe Schwarz.

Quelle: Bundesregierung

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OLG Köln bestätigt Verbot von „Kopie“ der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das OLG Köln entschieden und bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch (Az. 6 U 75/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil 6 U 75/25 vom 27.02.2026

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute (27.02.2026) entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbewerbsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten – obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link – sog. Embedding – sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen – selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots – das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Erfolgreiche Klage gegen U2-Elternbeitrag für Besuch einer Kindertagesstätte

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 272/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 3 K 272/25.KO vom 26.01.2026

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eltern eines zum maßgeblichen Zeitpunkt einjährigen Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einer kreisangehörigen Ortsgemeinde besuchte. Auf Grundlage eines von den Eltern ausgefüllten Formulars setzte der Beklagte den Elternbeitrag auf monatlich 500 Euro fest. Er wies darauf hin, dass der festgesetzte Beitrag an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung zu entrichten sei.

Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch, mit welchem sie die Höhe des Elternbeitrags beanstandeten, blieb erfolglos. Ihre anschließend erhobene Klage hatte indes Erfolg.

Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte für die Festsetzung des Elternbeitrags nicht zuständig sei, so die Koblenzer Richter. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften berechtigten den beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eigener Einrichtungen wie Kindertagesstätten zu erheben, nicht aber für Einrichtungen anderer Träger. Im vorliegenden Fall sei deshalb nur die betroffene Ortsgemeinde auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 Abs. 1 KAG berechtigt, den Kostenbeitrag zu erheben, der die Beträge auch zuflössen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Mindestmengenfestsetzung für Krankenhäuser im Bereich der Thoraxchirurgie rechtmäßig

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 28 KR 410/23 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil L 28 KR 410/23 KL vom 20.02.2026 (nrkr)

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenen Bundesländern abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2026, Az. L 28 KR 410/23 KL).

Zum Hintergrund

Mindestmengen sind ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Mit ihrer Einführung verfolgt der Gesetzgeber das gesundheitspolitische Ziel, die Behandlungsqualität und Patientensicherheit bei komplexen planbaren Eingriffen zu erhöhen. Mindestmengen sollen sicherstellen, dass solche Leistungen nur dort erbracht werden, wo ausreichend Erfahrung und Routine vorhanden sind. Krankenhäuser mit sehr wenigen Fällen („Gelegenheitsversorger“) sollen bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen dürfen. Für die Patientinnen und Patienten soll dies eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welche Einrichtungen über ausreichend Expertise verfügen. Sie sollen vor vermeidbaren Risiken geschützt werden. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den G-BA – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – beauftragt, Mindestmengen festzulegen und weiterzuentwickeln.

Der beklagte G-BA legte mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 fest. Übergangsweise galt in den Kalenderjahren 2022 und 2023 noch keine Mindestmenge, im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 40 Leistungen pro Krankenhausstandort. Wird die jeweilige Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden thoraxchirurgischen Leistungen vom Krankenhaus nicht erbracht werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Krankenhäuser müssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels einer Prognose darlegen.

Zum Fall

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Normenfeststellungsklagen der Krankenhäuser abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Mindestmengenregelung bestätigt. Der G-BA habe im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gehandelt. Die Festsetzung der Mindestmenge beruhe auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei auch bei Geltung der Mindestmenge nicht gefährdet, da ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden. Eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei nicht erkennbar. Sie könnten die Mindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen. Die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehende Wegstreckenverlängerung sei für die betroffenen Patientinnen und Patienten vertretbar. Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, sodass die dadurch erwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken (durchschnittliche Fahrtzeit von 31 Minuten zum Klinikstandort) für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien. Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses.“

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an (Az. V ZR 219/24).

BGH, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil V ZR 219/24 vom 27.02.2026

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an.

Sachverhalt

Die Kläger sind jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig hergestellten Dachgeschosseinheiten. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war bereits im Jahr 2019 rechtskräftig verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Sondereigentumseinheiten erstmalig plangerecht herzustellen. Uneinigkeit bestand allerdings über die Reichweite dieser Herstellungspflicht. Im Jahr 2022 lehnten es die Wohnungseigentümer ab zu beschließen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Dachgeschosseinheiten auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehören. Auch der weitere Antrag, den Klägern auf ihre Kosten den Einbau von sechs Dachflächenfenstern zu gestatten, fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit ihren Klagen begehren die Kläger die gerichtliche Ersetzung dieser beantragten Beschlüsse. Damit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den auf die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Heizkörpern und Zuleitungen gerichteten Beschluss ersetzt. Im Übrigen (Dachflächenfenster) hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Was den Umfang der Erstherstellungspflicht angeht, können die Kläger im Ausgangspunkt die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses verlangen, mit dem die künftige Verwaltungspraxis insoweit verbindlich festgelegt wird. Denn für die Frage, ob und inwieweit die von den Klägern begehrten Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, kommt es auf umstrittene und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen an. In einem solchen Fall kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, welche Auffassung sie für maßgeblich hält; lehnt sie einen entsprechenden Beschluss ab und will ein Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss – wie hier – erzwingen, wird mit der Entscheidung über die Beschlussersetzungsklage verbindlich geklärt, ob die verlangte Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig ist.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keinerlei Regelungen über die Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft bei einem typischerweise nach Insolvenz des Bauträgers steckengebliebenen Bau. Geklärt war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits, dass eine solche Verpflichtung und ein korrespondierender Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung jedenfalls hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen. Der Erstherstellungsanspruch ist allerdings, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht darauf beschränkt. Für seinen Umfang kommt es im Einzelnen nicht auf die dingliche Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum an.

Eine strikte Ausrichtung des Erstherstellungsanspruchs an der sachenrechtlichen Abgrenzung würde, was die hier erstrebte Beschlussfassung über die nichttragenden Innenwände, die Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung angeht, nicht zu praktikablen Ergebnissen führen. Denn die Gemeinschaft muss, da sie auf jeden Fall das Gemeinschaftseigentum herstellen muss, die das Sondereigentum umschließenden Wände, Böden und Decken sowie die unzweifelhaft im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden tragenden Innenwände nebst den Leitungen zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz errichten und hierfür ohnehin Aufträge vergeben. Dann ist es schon aus baupraktischen Gesichtspunkten geboten, den Erstherstellungsanspruch auf die Errichtung nichttragender Innenwände sowie die Herstellung der unter Putz verlegten Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Zuleitungen und Heizkörpern zu erstrecken. Auf diese Weise können die Wände allesamt etwa bei späteren Estricharbeiten berücksichtigt werden, und im Zuge der Errichtung aller Wände können zugleich die unter Putz verlegten Leitungen hergestellt werden.

Einer abschließenden dinglichen Zuordnung der einzelnen Bauteile kann es allerdings mit Blick auf die Kosten bedürfen, sollte es insoweit – anders als hier – zu einem Rechtsstreit kommen. Denn die erstmalige Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus ist zwar, soweit es dabei um Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum geht, in finanzieller Hinsicht grundsätzlich von allen zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Übernimmt aber die Gemeinschaft entsprechend dem Begehren einzelner Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung (auch) von Teilen des Sondereigentums, trifft die Kostenlast insoweit die die Errichtung in diesem Umfang begehrenden Wohnungseigentümer.

Abgesehen von den genannten Bauteilen bleibt es dabei, dass der Sondereigentümer sein Sondereigentum selbst herstellen muss. Das betrifft insbesondere den – hier auch nicht verlangten – Innenausbau von Bad, Küche etc. Außerdem kommt eine auf Erstherstellung gerichtete Inanspruchnahme der Gemeinschaft mit Rücksicht auf das Mitgliedschaftsverhältnis nicht in Betracht, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Ergebnis gleichgerichtete vertragliche Ansprüche etwa gegen einen Bauträger oder einen Insolvenzverwalter erfolgversprechend geltend machen kann.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Bundesgerichtshof dagegen über die Ersetzung eines auf die Gestattung von sechs Dachflächenfenstern gerichteten Beschlusses. Hierbei geht es nicht um die plangerechte Erstherstellung, sondern um eine von der ursprünglichen Planung abweichende Errichtung, die sich nach den Vorschriften über bauliche Veränderungen beurteilt, und zwar auch dann, wenn das Dach, in das die Fenster eingebaut werden sollen, ohnehin (neu) hergestellt werden muss. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen nämlich beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Ob allerdings ein Anspruch auf die Gestattung einer solchen baulichen Veränderung besteht, kann der Bundesgerichtshof nicht selbst entscheiden, weshalb die Sache insoweit zurückverwiesen worden ist. Da die anderen Wohnungseigentümer nicht zugestimmt haben, kommt es darauf an, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Das Landgericht wird den Sachverhalt daraufhin erneut würdigen müssen. Anders als es zuvor gemeint hat, führt die bloße Wahrnehmbarkeit einer baulichen Veränderung nicht zwingend zu einer relevanten Beeinträchtigung; vielmehr muss die Veränderung des einzelnen Bauteils das gesamte Gebäude optisch erheblich verändern. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit, was das Landgericht bislang nicht richtig gesehen hat, das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums [sowie

2. …]

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 20 Abs. 1 bis 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […]

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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