Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz ist nichtig

Das BVerfG hat die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 LHG BW für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (Az. 2 BvL 3/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Beschluss 2 BvL 3/18 vom 24.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG BW) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.

Gegenstand von § 44 Abs. 6 LHG BW ist unter anderem eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen wahrzunehmen, die im Zuge der Erfüllung von Dienstaufgaben entstanden sind. In einem Verfahren gegen eine solche Satzung hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz (GG) verstößt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Frage bejaht. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen

Sachverhalt

Das Urheberrechtsgesetz des Bundes regelt seit dem 1. Januar 2014 in § 38 Abs. 4 ein sog. Zweitveröffentlichungsrecht der Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Danach hat der Urheber, auch wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, seinen Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen.

Zum 1. April 2014 wurde in Baden-Württemberg durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz in § 44 Abs. 6 LHG BW eine Bestimmung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht aufgenommen. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung in Bezug auf im Rahmen der Dienstaufgaben entstandene wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen (Satz 1), Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu regeln (Satz 2) und für die Erfüllung der Pflicht ein bestimmtes Repositorium vorzugeben (Satz 3).

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine auf § 44 Abs. 6 LHG BW beruhende Satzung der Universität Konstanz. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens haben diese Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg angegriffen und im Wesentlichen vorgetragen, dass das Land insoweit keine Gesetzgebungskompetenz habe, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handele.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW in der Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

1. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht betrifft Rechtsmaterien zum Schutz des geistigen Eigentums. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG begründet mit der Zuweisung des Urheberrechts eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Zum Urheberrecht gehören jene Bestimmungen, die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, einschließlich der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Dazu gehört traditionell insbesondere neben der Einräumung von Verwertungsrechten einschließlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts auch der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts einschließlich des Veröffentlichungsrechts. Die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk ist ein Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch ist.

2. Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW um Urheberrecht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.

a) Die kompetenzrechtliche Zuordnung dieser Satzungsermächtigung folgt jener der Satzungsregelungen, zu denen sie ermächtigt. Unmittelbarer Regelungsgegenstand von Satzungen nach § 44 Abs. 6 LHG BW ist nach Wortlaut und Entstehungszusammenhang des Gesetzes die Verpflichtung der Angehörigen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals zur Ausübung ihres Zweitverwertungsrechts nach § 38 Abs. 4 UrhG. Hiernach werden die Adressaten entsprechender Satzungsregelungen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis in Anspruch genommen, die ihnen als Urhebern der in Rede stehenden Werke zusteht. Die Ausübung dieser Befugnis wird reguliert. Den Betroffenen werden das Ob, das Wann und – im Falle der Verpflichtung zur Nutzung eines Repositoriums – das Wie einer Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG aufgegeben. Ihre diesbezügliche Entscheidungsfreiheit wird aufgehoben. Da die Materie des Urheberrechts auch die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk umfasst, steht einer urheberrechtlichen Qualifizierung des § 44 Abs. 6 LHG BW nicht entgegen, dass die Vorschrift nur die „nichtkommerzielle“ Zweitveröffentlichung zum Gegenstand hat.

Auch Normzweck und Wirkungen des § 44 Abs. 6 LHG BW sprechen für seine Zuordnung zum Urheberrecht. Durch die Verpflichtung der Autoren zur nichtkommerziellen öffentlichen Zugänglichmachung ihrer wissenschaftlichen Beiträge soll im Sinne des Open-Access-Gedankens der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für Forscherinnen und Forscher und sonstige am wissenschaftlichen Fortschritt interessierte Kreise erleichtert werden. Diesen auf freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissenstransfer zielenden Zweck teilt § 44 Abs. 6 LHG BW mit § 38 Abs. 4 UrhG. Während zu diesem Zweck die bundesrechtliche Vorschrift des § 38 Abs. 4 UrhG als urhebervertragsrechtliche Regelung den Urhebern ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne sie zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, wird die hiernach bestehende Entscheidungsfreiheit der insoweit erfassten Urheber durch § 44 Abs. 6 LHG BW vermittels einer darauf gestützten Satzung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Urheber werden zur Wahrnehmung ihres Rechts verpflichtet. Mit dieser Beschränkung der Befugnisse von Urhebern korrespondieren Nutzungsmöglichkeiten Dritter, denen die in Rede stehenden wissenschaftlichen Beiträge durch die obligatorische sog. Zweitveröffentlichung zugänglich gemacht werden.

Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW nach seinen Wirkungen um eine Schranke des Urheberrechts der betroffenen Autoren. Derartige Beschränkungen der Befugnisse von Urhebern im Interesse der Allgemeinheit gehören seit jeher zum Sachbereich des Urheberrechts.

b) Die Bezüge des § 44 Abs. 6 LHG BW zum Hochschulwesen sowie zum öffentlichen Dienstrecht und damit zu Sachbereichen, die der Gesetzgebung der Länder unterfallen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls wird der urheberrechtliche Charakter, den die verfahrensgegenständliche Bestimmung nach unmittelbarem Regelungsgegenstand, objektivem Normzweck und Wirkungen im Schwerpunkt aufweist, durch ihre hochschul- und dienstrechtlichen Bezüge nicht verändert.

Der auf den Hochschulbereich begrenzte Adressatenkreis ändert nichts daran, dass die betroffenen Personen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis zur Zweitverwertung, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Urheber der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beiträge zusteht, in Anspruch genommen werden. Sie werden zur Wahrnehmung gerade dieser Befugnis verpflichtet. Entscheidend für die kompetenzrechtliche Zuordnung ist in erster Linie dieser sachliche Regelungsgehalt, der genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen betrifft.

Die Bedeutung dieses spezifisch urheberrechtlichen Regelungsgehalts des § 44 Abs. 6 LHG BW für die kompetenzielle Zuordnung wird nicht dadurch relativiert, dass die Vorschrift einen Bezug zum Hochschulwesen, zum Wissenschaftssystem und zum Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnissuche auch insoweit aufweist, als der Gesetzgeber mit der sog. Zweitveröffentlichungspflicht darauf zielt, für eine angemessene Verbreitung der an Hochschulen des Landes gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sorgen. Denn dieses Ziel ermächtigt das Land nicht zu einem Übergriff in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die im Sachbereich des Urheberrechts die Regelung gerade auch wissenschaftsbezogener Beschränkungen der Rechte von Urhebern an ihren geistigen Schöpfungen umfasst.

Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt schließlich nicht aus einer engen Verzahnung des § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes im Sinne einer hochschul- oder/und dienstrechtlichen Gesamtregelung. Das gilt sowohl bei einem auf § 44 LHG BW beschränkten Blick als auch darüber hinaus. Von einer engen inhaltlichen Verzahnung der verfahrensgegenständlichen Satzungsermächtigung mit den weiteren Absätzen des § 44 LHG BW kann keine Rede sein. Auch jenseits von § 44 LHG BW ist nicht erkennbar, dass § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes eng verzahnt und deshalb kompetenzrechtlich nicht eigenständig zu beurteilen wäre.

II. § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar und deshalb für nichtig zu erklären.

Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 6 LHG BW in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen, ursprünglichen Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 führen, treffen ebenso auf die nur unwesentlich geänderte, bis heute gültige Fassung der Vorschrift durch das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 17. Dezember 2020 zu.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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EU-Kommission schlägt Plan für einfachere, klarere und besser durchgesetzte EU-Vorschriften vor

Die EU-Kommission hat ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2026

Die Europäische Kommission hat am 28.04.2026 ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, erklärte: „Europa braucht klare und kohärente Rechtsvorschriften, die den Bedürfnissen unserer Bürger und Unternehmen in vollem Umfang gerecht werden. Heute setzen wir unseren Plan um, die Rechtsetzung in der EU effizienter, wirksamer und transparenter zu gestalten. Wir werden Einfachheit durch Design anwenden und weiterhin sicherstellen, dass jede Regel durch starke Beweise gestützt wird. Aber das ist noch nicht alles: Wir werden auch gegen Überregulierung vorgehen, die Durchsetzung beschleunigen und unseren derzeitigen Bestand an Rechtsvorschriften bereinigen. Dies ist ein entscheidender Beitrag zur Stärkung unserer Wettbewerbsfähigkeit.“

Die Kommission wird in fünf Bereichen tätig werden:

  • Einfachheit durch Design: Die EU-Rechtsvorschriften müssen leicht zu verstehen, anzuwenden und durchzusetzen sein. Die Kommission ist bestrebt, „Einfachheit durch Technikgestaltung“ in jeden Vorschlag einzubetten, um Klarheit darüber zu schaffen, wer tätig werden muss, wie die Vorschriften einzuhalten sind und welche Folgen die Nichteinhaltung hat.
  • Stärkung des Rahmens für eine bessere Rechtsetzung: Das System der besseren Rechtsetzung legt die Grundsätze fest, die die Europäische Kommission bei der Vorbereitung neuer Initiativen befolgt. Es gehört bereits zu den fortschrittlichsten der Welt. Sie wird weiter verbessert, um die Transparenz, die Einbeziehung der Interessenträger und die Effizienz zu verbessern.
  • Regulatorische Tiefenreinigung: Während die Union weiterhin ehrgeizige Strategien verfolgt, muss sie auch ihren großen Bestand an bestehenden Rechtsvorschriften in Ordnung bringen. Ein Aktionsplan wird Unstimmigkeiten, sich überschneidende und übermäßig komplexe Bestimmungen in 12 prioritären Bereichen angehen.
  • Bekämpfung der regulatorischen Überregulierung: Die Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, unnötige Komplexität und Hindernisse für den Binnenmarkt zu ermitteln und zu beseitigen, wenn sie strengere oder umfassendere Anforderungen als die im EU-Recht festgelegten anwenden.
  • Schnellere und robuste Durchsetzung: Die Kommission wird die Durchsetzung des Binnenmarkt-Regelwerks in ausgewählten Politikbereichen verstärken. Ein Schwerpunkt wird auch auf der Verringerung der Zahl der seit langem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren liegen.

In Zeiten tiefgreifender globaler Veränderungen ist ein effizienter und wirksamer Rechtsrahmen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung. Einfachere, besser konzipierte und leichter umzusetzende Vorschriften werden daher dazu beitragen, das wirtschaftliche Potenzial zu erschließen und einen dynamischeren und stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern.

Das Europäische Parlament und der Rat sind wesentliche Partner, wenn es darum geht, die in dieser Mitteilung dargelegten Ziele zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die beiden gesetzgebenden Organe auf, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Einfachheit durch Technikgestaltung und der besseren Rechtsetzung von jedem Organ in jedem Gesetzgebungsverfahren einheitlich angewandt werden.

Die heutige Mitteilung stützt sich auf die politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen für den Zeitraum 2024–2029, die Verpflichtungen, die sie beim Retreat der Staats- und Regierungschefs am 12. Februar 2026 eingegangen ist, und die Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“.

Quelle: EU-Kommission

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Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10075/26.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Urteil 6 A 10075/26.OVG vom 14.04.2026

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz solle zwar „regelmäßig“ eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies müsse aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliege, sei danach möglich. Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Achten Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen ließen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraum entnehmen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr die Regelung des Betreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebern überlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Anwaltsvergütung: Anwalt berät Mandantin nur telefonisch – dennoch kein Fernabsatz

Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln (Az. 13 S 177/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2026 zum Beschluss 13 S 177/25 des LG Köln vom 01.04.2026

Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln.

Wirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Webseite mit bundesweiter Beratung, gibt dort E-Mail-Adresse und Telefonnummer an und lässt sich eine Mandantin letztlich nur telefonisch beraten, macht dies den Anwaltsvertrag nicht zu einem Fernabsatzgeschäft, so das LG Köln. Auch die Nutzung üblicher Angebote zur Such- und Analyseoptimierung sowie das (im konkreten Fall inaktive) Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte führe noch nicht zu einem „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ gem. 312c Abs. 1 BGB. Der Mandantin stehe damit kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sie müsse den Anwaltslohn bezahlen (Beschluss vom 01.04.2026; vorheriger Hinweisbeschluss vom 09.02.2026, Az. 13 S 177/25).

Mandantin verweigert Zahlung von Anwaltslohn

Im konkreten Fall hatte die Mandantin verweigert, die geforderte Geschäftsgebühr eines Anwalts basierend auf einem Streitwert von fast 40.000 Euro zu begleichen. Sie war der Ansicht, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Zumindest aber hätte sie ihn wirksam widerrufen können, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe.

Der Anwalt und seine (künftige) Mandantin hatten zunächst ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort zu einer Versicherungsangelegenheit nach einem Einbruch vereinbart. Tatsächlich kam es aber nie zu einem persönlichen Kennenlernen, weil die Frau stattdessen per E-Mail um eine telefonische Beratung bat. Die Parteien telefonierten zunächst 35 Minuten miteinander. Die vom Anwalt an sie übersendete Formularvollmacht schickte die Mandantin noch am gleichen Tag kommentarlos zurück. In den Folgetagen kam es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen den Parteien. Zudem erläuterte der Anwalt der Mandantin bereits in einer E-Mail umfassend die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Erst drei Tage nach Erteilung der umfassenden Anwaltsvollmacht reichte die Frau Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen nach und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Einen weiteren Tag später schrieb sie erneut und teilte mit, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Das geforderte Honorar wollte sie nicht zahlen. Der Anwalt klagte und hatte bereits in erster Instanz vor dem AG Kerpen Erfolg (Urteil vom 07.10.2025, Az. 102 C 92/24).

LG Köln: Nicht widerruflicher Rechtsanwaltsvertrag geschlossen

In der Berufungsinstanz ging das LG Köln bereits in einem Hinweisbeschluss vom 9. Februar davon aus, dass ein Rechtsanwaltsvertrag wirksam geschlossen worden sei. Es könne schon davon ausgegangen werden, dass eine Mandantin, die dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht kommentarlos erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt. Hinzugekommen seien mehrere Telefonate sowie eine E-Mail des Anwalts. Die Auftragserteilung sei zunächst auch ersichtlich nicht von der Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht worden.

Diesen Vertrag habe sie auch nicht gem. §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen können. Zwischen den Parteien sei kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden. Zwar hätten die Parteien den Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Dies erfolgte allerdings auf Wunsch der Mandantin; zunächst sei ein persönlicher Beratungstermin vereinbart gewesen.

Der Anwalt unterhalte auch nur schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Dies genüge laut BGH aber nicht, um anzunehmen, dass seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ vorgenommen würden. Auch die auf der Webseite angebotene „Online-Akte“ für Mandantinnen und Mandanten spreche nicht dafür. Dieses Angebot sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus technischen Gründen nicht funktionsfähig gewesen, bei der Werbung dafür habe es sich nur um eine inaktive Unterseite der Homepage gehandelt.

Es habe sich auch nicht um eine Erstberatung gehandelt, also eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Die Telefonate hätten den Umfang eines solchen Angebots bereits überschritten. Daher habe der Anwalt seine Vergütung in Form einer Geschäftsgebühr nach dem RVG verlangen können. Bei den veranschlagten knapp 40.000 Euro Gegenstandswert habe es sich auch zutreffend um das wirtschaftliche Interesse der Mandantin, nämlich den Einbruchsschaden, gehandelt. Dass die Versicherung letztlich nicht alles bezahlt habe, ändere daran nichts.

Das LG hat daher am 1. April 2026 auf der Grundlage des Hinweisbeschlusses die Berufung gegen die Entscheidung des AG Kerpen verworfen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2026

Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.04.2026

Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller.

Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise

Die Bundesregierung sorgt mit der Spritpreisregel seit dem 1. April für mehr Transparenz beim Tanken. Die Energiesteuer sinkt dann ab dem 1. Mai, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betriebe bei den Spritpreisen zu entlasten. Dafür wird die Energiesteuer um bis zu 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Krankenhausreform passgenauer für Bedingungen im ländlichen Raum

Seit Beginn des letzten Jahres wird die Krankenhausreform schrittweise umgesetzt. Die Bundesregierung hat sie nun angepasst und praxisnäher gestaltet, unter anderem um die Klinikversorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Dabei gibt es mehr Möglichkeiten für Krankenhaus-Kooperationen. Zudem wird es mehr Zeit für die Umsetzung der Reformschritte geben.

Bessere Bedingungen beim Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur

Wasserstoff ist entscheidend als Alternative zu fossilen Energieträgern in der Industrie. Grüner Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen es, die CO2-Emissionen vor allem in Industrie und Verkehr deutlich zu verringern. Vor allem dort, wo Energieeffizienz und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht ausreichen. Zudem können mit Wasserstoff betriebene Gaskraftwerke zu einer sicheren Energieversorgung beitragen. Das neue Gesetz bezweckt einen schnelleren Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur durch einfachere, digitale und schnellere Verfahren.

Quelle: Bundesregierung

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Identitätskontrolle an der luxemburgisch-deutschen Grenze rechtswidrig

Das VG Koblenz stellte fest, dass die verdachtsunabhängige Identitätskontrolle an der deutsch-luxemburgischen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 rechtswidrig war, da die zugrunde liegende Verlängerung der Binnengrenzkontrollen unionsrechtswidrig erfolgte (Az. 3 K 650/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 3 K 650/25.KO vom 27.04.2026

Der Kläger reiste im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken. Bedienstete der Bundespolizei unterzogen ihn auf einem Rastplatz an der Bundesautobahn 8 unmittelbar hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen einer verdachtsunabhängigen Identitätskontrolle.

Hiergegen erhob der Kläger wenige Tage später Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Kontrollmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung machte er geltend, die Grenzkontrollen verstießen gegen den Schengener Grenzkodex, weil die beklagte Bundesrepublik Deutschland deren Wiedereinführung und Verlängerung nicht hinreichend begründet habe. Er sei in der Vergangenheit bereits mehrfach Identitätsfeststellungen an der Grenze unterzogen worden und rechne auch in Zukunft damit, weil er aus beruflichen Gründen häufig nach Luxemburg reise.

Die Klage hatte Erfolg. Die Feststellung der Identität des Klägers am genannten Grenzübergang sei rechtswidrig gewesen, so die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen Vorschriften könne die Bundespolizei zwar zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs die Identität einer Person feststellen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Binnengrenzkontrollen ihrerseits unionsrechtskonform wiedereingeführt oder verlängert worden seien. Die hier zu Grunde liegende Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 sei indes unionsrechtswidrig gewesen.

Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedstaat die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht sei. Eine solche Bedrohung könne nach dem Grenzkodex unter anderem dann angenommen werden, wenn eine außergewöhnliche Situation bestehe, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet sei. Zudem müsse der Mitgliedstaat, der die Grenzkontrollen wiedereinführe, verschiedene Organe der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten mittels eines Notifizierungsschreibens rechtzeitig über die Gründe unter Darlegung sämtlicher sachdienlicher Daten informieren. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Bedrohungslage bestehe, komme dem Mitgliedstaat ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Diesen Beurteilungsspielraum habe die Beklagte verletzt.

Sie habe ihre Bewertung, ob die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht gewesen sei, nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage vorgenommen. In ihrem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Notifizierungsschreiben habe sie die Angaben über Migrationsbewegungen nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt. So lasse sich nicht beurteilen, ob die Behörden aufgrund der angegebenen Migrationszahlen voraussichtlich erheblich unter Druck geraten und ob sich die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig erweise. Aus dem Hinweis der Beklagten auf einzelne schwere, von ausländischen Staatsangehörigen verübte Gewaltstraftaten lasse sich nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen. Die Beklagte habe zudem ihren Entscheidungs- und Abwägungsvorgang für die im vorliegenden Verfahren relevante Verlängerung der Kontrollen nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Kontrolle ihrer Bewertung nicht möglich sei. Dies gehe zu ihren Lasten.

Schließlich habe die Beklagte nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen um eine plötzliche Entwicklung handele. Migrationsbewegungen, welche Binnengrenzkontrollen rechtfertigen können, müssten sich als aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen. Demgegenüber genügten Migrationsbewegungen nicht, die – wie hier – über einen längeren Zeitraum auf einem gleichbleibenden Niveau stattgefunden bzw. vor Beginn der Verlängerung der Grenzkontrollen bereits wieder abgenommen hätten.

Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Kein Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe bei anhaltender Strukturkrise

Das SG Konstanz hat über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einem Automobilzulieferbetrieb entschieden (Az. S 7 AL 781/21).

SG Konstanz, Mitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil S 7 AL 781/21 vom 21.04.2026

Das Sozialgericht Konstanz hat in einem heute veröffentlichten Urteil über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einem Automobilzulieferbetrieb entschieden (Az. S 7 AL 781/21).

Die Klägerin, ein Betrieb im Landkreis Sigmaringen, ist im Bereich des Modell- und Formenbaus tätig. Sie stellt Presswerkzeuge her, aus denen Pkw-Teile geformt werden. Seit Oktober 2019 gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit der Klägerin regelmäßig in ähnlichen Zeiträumen im Jahresverlauf Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter. Die erneute Anzeige über einen Arbeitsausfall ab Februar 2025 lehnte die Beklagte ab. Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe würden auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hindeuten und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen.

Die Klägerin hat sich gegen die Ablehnung mit der Klage beim Sozialgericht gewandt. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld hätten immer aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen. In den Jahren 2020 bis 2022/23 sei Ursache für den Auftragsrückgang im Wesentlichen die Corona-Pandemie gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Teilweise sei die Modellvielfalt reduziert worden. Außerdem werde Produktion ins Ausland verlagert, weil dort die Kosten geringer seien.

Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2026 abgewiesen. Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen seien. Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie seien die strukturellen Veränderungen, wie sie auch die Klägerin dargestellt habe, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber müsse die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Quelle: Sozialgericht Konstanz

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Grob fahrlässige Ortsgemeinde?

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 61/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 1 O 61/25 vom 02.04.2026 (nrkr)

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und erbrachte und erbringt Leistungen für Heilbehandlungskosten, die einem bei ihr Versicherten aus Anlass eines Arbeitsunfalles im Jahr 2023 entstanden sind.

Der bei ihr versicherte Zeuge war im Umfallzeitpunkt angestellter Gemeindemitarbeiter auf dem Bauhof bei der Beklagten zu. 1, deren ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagte zu 2. ist. Der Zeuge war seit über 2015 Inhaber eines Fahrausweises, der ihn zum Führen eines Gabelstaplers berechtigte. Die Ausbildung zum Gabelstapler beinhaltet u. a. die sichere Nutzung von Anbaugeräten (zum Beispiel Arbeitsbühnen) als auch die Belehrung, dass Personen nicht ohne Sicherung mit dem Stapler in die Höhe gehoben werden dürfen. Zudem war er Zugführer und Kreisausbilder bei der Feuerwehr. Der Beklagte zu 3. war angestellter Gemeindemitarbeiter ohne Gabelstaplerfahrausweis. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. sollten auf Anweisung des Beklagten zu 2. im Februar 2023 eine Lagerhalle aufräumen, in der u.a. Kanthölzer auf eine Zwischendecke der Halle geräumt werden sollten. In der Halle befand sich ein Gabelstapler, der regelmäßig durch die Beklagte zu 1. genutzt wurde, für diesen stand ein Gitterkorb zur Verfügung. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. stellten die Kanthölzer senkrecht in den Gitterkorb. Der Beklagte zu 3. bediente den Gabelstapler. Zunächst befand sich der Zeuge in dem Gitterkorb, als der Beklagte zu 3. diesen mittels Gabelstapler anhob. Der Gitterkorb konnte nicht hoch genug gehoben werden. Bei einem 2. Versuch stellte sich sodann der Zeuge auf eine Europalette, die der Beklagte zu 3. mittels des Gabelstaplers nach oben fuhr. Die Palette stieß dabei gegen einen Querbalken, worauf der Zeuge vier Meter in die Tiefe fiel und sich schwere Verletzungen zuzog, wegen derer er noch heute in Behandlung ist.

Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1. und 2. Verletzung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vor. So sei durch diese nicht ein Hubsteiger, der das Arbeitsmittel für das Heben von Beschäftigten sei, zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe eine Überwachung und Kontrolle durch den Beklagten zu 2. stattfinden müssen. Schließlich habe der Beklagte zu 3. nicht ohne Berechtigung den Gabelstapler führen dürfen. Es sei ein grob fahrlässiges Handeln aller Beklagten anzunehmen, wobei die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers – des Zeugen – in Höhe von 30 % anrechnen ließe. Die Beklagten hafte ihr daher aus § 110 SGB VII auf Aufwendungsersatz.

Die Klägerin begehrt 76.671,08 Euro nebst gesetzlicher Zinsen an Aufwendungsersatz für Heilbehandlungskosten, Heil- und Hilfsmittel, Transport- und Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Verletztenentgelt nebst entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung. Ferner stellt sie einen Feststellungsantrag dahingehend, dass eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten bestehe, künftige Aufwendungen aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten zu ersetzen, bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Die Beklagte bestreitet eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls. Die Arbeiten hätten sicher mit den vorhandenen Arbeitsmitteln ausgeführt werden können. Es habe keine Veranlassung für den Beklagten zu 2. bestanden, die Arbeiten näher zu konkretisieren, denn der Zeuge sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter mit einem Stapler-Führerschein gewesen. Der Beklagte zu 2. sei als ehrenamtlicher Bürgermeister im Übrigen für eine Kontrolle und die Arbeitssicherheit nicht zuständig gewesen, sondern die bei der Verbandsgemeindeverwaltung angesiedelte Verwaltung der Ortsgemeinde. Der Beklagten zu 3. habe nur die Tätigkeiten ausgeführt, die ihm der erfahrene Zeuge aufgetragen habe. Ursächlich für den Unfall sei die Entscheidung des Zeugen, sich ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen mittels des Staplers auf einer Palette nach oben heben zu lassen. Das eigene Verschulden des Zeugen sei als besonders gravierend anzusehen.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Zahlung der 76.671,08 Euro und Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht verneint.

Die Kammer führt aus, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Die Haftung der Beklagten für entstandene Aufwendungen, die nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt sei, sei nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit begründet und dies nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Der Versicherungsfall sei hier aber zum einen nicht grob fahrlässig durch die Beklagten verursacht worden, zum anderen sei hier das Mitverschulden des Versicherungsnehmers – des verletzten Zeugen – nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Die Kammer stellt klar, grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGBVII setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs sei nur gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2024, Az. VI ZR 51/13).

Allein die -unterstellte- Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Verstoß gegen diese begründe keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (BGH, Urteil v. 08.05.1984, Az. VI ZR 296/82). So habe ein Gitterkorb zur Verfügung gestanden, mittels dessen das Heben mit vorgesehenen Arbeitsmitteln möglich gewesen sei. Es sei zudem der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf die Verwendung des Staplers eingewiesen und erfahren gewesen. Das eigenmächtige Abweichen des Versicherten der Klägerin dahingehend, sich mittels Stapler und Europalette ohne geeignete Absicherung hochheben zu lassen, könne nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. gehen.

Auch dem Beklagten zu 3. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, auch wenn er den Stapler ohne Gabelstaplerführerschein geführt habe. Für die Kammer stehe bei lebensnaher Betrachtung fest, dass der Zeuge hier in Kenntnis der Gefahr eines Absturzes das Risiko eigenmächtig eingegangen sei. Ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß des Beklagten zu 3. gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt liege im Hinblick auf die Mitwirkung des im Betrieb von Staplern erfahrenen Zeugen aus Sicht der Kammer nicht vor.

Ergänzend führt die Kammer aus, dass – eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch die Beklagten unterstellt – der Klägerin kein Anspruch zustehe, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VII beschränkt sei. Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen sei, treffe den Sozialversicherungsträger (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – Az. VI ZR 70/07). Dem Versicherten sei das Risiko eines Hebemanövers ohne Absicherung allein auf einer Euro-Palette bekannt gewesen. Wenn er sich in Kenntnis dieser erheblichen Absturzgefahr eigenmächtig auf die Palette stelle, so treffe ihn das überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB), hinter dem der Tatbeitrag des Beklagten zu 3. völlig zurücktrete. Es habe dem Zeugen nicht verborgen geblieben sein können, dass der Beklagte zu 3. nicht eingewiesen war und daher die Risiken des beabsichtigten Manövers nicht habe einschätzen können.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Keine Haftung für behauptete Schäden auf der Flucht vor Hunden

Das AG München wies die Klage eines Hundehalters ab, da weder die Schadensverursachung an dessen Porsche hinreichend nachgewiesen war noch eine Haftung des Paketzustellers angesichts überwiegenden Mitverschuldens des Hundehalters bestand (Az. 223 C 6838/25).

AG München, Pressemitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 223 C 6838/25 vom 12.02.2026 (rkr)

Paketzusteller springt auf Porsche

Ein Paketzusteller versuchte am Vormittag des 25.09.2024 ein Paket bei dem Kläger aus dem Landkreis Freising abzuliefern. Die Abgabe scheiterte jedoch zunächst wegen eines nicht vorhandenen Codes für die Übergabe. Am Nachmittag erschien der Zusteller absprachegemäß erneut, betrat das Grundstück und klingelte an der Haustür. Nach dem Öffnen der Tür liefen die Hunde des Klägers – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend auf den Paketzusteller zu. Der Paketzusteller flüchtete sich daraufhin auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Pkw Porsche Cayenne des Klägers. Der Kläger geht davon aus, dass hierdurch Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden sind, die eine Neulackierung der Motorhaube erforderlich machen würden. Die Kosten hierfür werden mit 2.723,74 Euro netto beziffert. Da sowohl der Paketzusteller als auch sein Münchener Arbeitgeber eine Regulierung des Schadens verweigerten, erhob der Kläger gegen diese Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.02.2026 ab. Es hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme bereits Zweifel daran, dass die auf Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen. Insoweit führte es u. a. aus:

„Die […] vorgelegten Lichtbilder wurden, wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärte, erst Monate nach dem Vorfall gefertigt. Diese Lichtbilder zeigen neben den von der Klagepartei markierten Kratzern, welche die durch den Beklagten […] entstandenen Schäden zeigen sollen, weitere Schäden an der Motorhaube. Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Kläger nur ungenau, sodass für das Gericht bereits fraglich ist, ob an der Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Schadenserweiterung eingetreten ist.“

Selbst wenn man eine Beschädigung durch den Paketzusteller annehmen würde, sei eine Haftung jedoch wegen Mitverschuldens ausgeschlossen. Insoweit führte das Gericht u. a. aus:

„Gemäß § 254 BGB ist jedoch ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter welchem das Verschulden des Beklagten […] vollständig zurücktritt. […] Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten […] sowie der Vernehmung der Zeugin G. zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten der von dem Kläger gehaltenen Hunde für den Sprung des Beklagten […] auf das Fahrzeug des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich geworden ist. […] Auch wenn der Kläger und die Zeugin G. angaben, dass sich die Hunde noch 3 – 4 m von dem Beklagten […] entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reicht dies nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen.

Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden genügt, dieser ist vorliegend gegeben. Das Bellen und Zurennen auf eine Person stellt eine typische Tiergefahr dar und hat beim Beklagten zu 2) einen Fluchtreflex ausgelöst. Es genügt, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, wie auch Schreckreaktionen auslöst […]. Die Flucht des Beklagten […] ist nachvollziehbar, um eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen.

Auch wenn sich der Beklagte […] bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt hat, was anzunehmen ist, da er nach eigenen Angaben, das Bellen der Hunde bereits beim ersten Zustellversuch am Vormittag gehört hat, schließt dies die Haftung nach § 833 nicht aus. […] Dies wäre nur anders, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, d. h. solche die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen. […] Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge tritt die Haftung des Beklagten […], der hier lediglich fahrlässig handelte, gegenüber der klägerischen Haftung zurück. Dies insbesondere als dem Kläger vorliegend bewusst war, dass der Beklagte […] aufgrund des fehlenden Annahmecodes für die Zustellung des Pakets nochmals kommen musste. In Anbetracht dessen war es dem Kläger zuzumuten, seine drei Hunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausüben als ein einzelner Hund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen auf den Beklagten […] zu unterbinden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind (Az. V ZR 102/24).

BGH, Pressemitteilung vom 24.04.2026 zum Urteil V ZR 102/24 vom 24.04.2026

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mitglied der beklagten GdWE. Mehrere Balkone des Gebäudes sind sanierungsbedürftig. Es droht die Ablösung und der Absturz von Betonteilen; die darunter liegende Grünfläche ist gesperrt worden. Nach der Teilungserklärung hat jeder Wohnungseigentümer unter anderem die Balkone auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten (A, B, C) abgestimmt. Keine der Varianten fand eine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat gegen die Negativbeschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Außerdem begehrt er die Ersetzung eines Beschlusses über die Durchführung der von dem Sachverständigen empfohlenen Sanierungsvariante B. Damit hat er in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und der Klage vollen Umfangs stattgegeben, indem er die Negativbeschlüsse für ungültig erklärt und einen Beschluss über die Sanierung der Balkone und Balkonbrüstungen dem Grunde nach ersetzt hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Beschlusskompetenz der GdWE für die Balkonsanierung ist gegeben. Ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu insbesondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört. Zwar kann von dieser gesetzlichen Verteilung der Aufgaben durch Vereinbarung abgewichen werden; eine solche abweichende Regelung enthält die Teilungserklärung hier. Damit verliert die GdWE entgegen einer insbesondere in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung aber nicht die Kompetenz, über Erhaltungsmaßnahmen selbst zu entscheiden.

Denn die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen. Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Zwar wollen die übrigen – von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen – Wohnungseigentümer von den mit dieser Sonderausstattung verbundenen Lasten freigehalten werden. Da die GdWE aber verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt die Erhaltung auch solcher Teile des Gemeinschaftseigentums, die eine Sonderausstattung darstellen, schon mit Blick auf verbleibende Haftungsrisiken von Relevanz für die anderen Wohnungseigentümer. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt. Auf der anderen Seite kann auch der einzelne Wohnungseigentümer ein Interesse an einem Tätigwerden der GdWE haben. Denn im Regelfall verfügt gerade in größeren Anlagen nur die GdWE über die für die Durchführung von koordinierten Erhaltungsmaßnahmen erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse und Möglichkeiten; auch wird es dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres gelingen, die Auswahl und die Koordinierung verschiedener Handwerksunternehmen mit anderen Wohnungseigentümern abzustimmen.

Unter Umständen kann die GdWE sogar dazu verpflichtet sein, tätig zu werden. Besteht zwingender Erhaltungsbedarf an Balkonen, sind an den Anspruch der Wohnungseigentümer auf ein Tätigwerden der GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer eher niedrige Anforderungen zu stellen. Die GdWE ist jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Ist nur ein Balkon betroffen, ist die GdWE zum Tätigwerden verpflichtet, wenn es – etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen – für einen einzelnen Wohnungseigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden. Drohen außerdem aufgrund des Zustands eines einzelnen Balkons oder mehrerer Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für die übrigen Wohnungseigentümer oder für Dritte, muss die GdWE zweifelsohne selbst tätig werden. Infolgedessen hat der Kläger in dem heute entschiedenen Fall wegen des zwingenden Sanierungsbedarfs an mehreren Balkonen einen Anspruch auf ein Tätigwerden der GdWE. Schon die Vielzahl der Balkone macht ein koordiniertes Vorgehen unumgänglich. Hiervon war letztlich auch die beklagte GdWE ausgegangen und hatte dementsprechend eigens eine Rücklage gebildet; es bestand lediglich Unsicherheit über die Beschlusskompetenz.

Der BGH hat deshalb einen Grundlagenbeschluss des Inhalts ersetzt, dass die Sanierung der Balkone durch die GdWE selbst vorgenommen wird. In welcher Weise die Balkonsanierung durchgeführt wird, unterliegt dagegen weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Ist nämlich wie hier vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, genügt es in der Regel, wenn das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die Richtung vorgibt. Die gerichtliche Festlegung auf die Durchführung einer bestimmten Sanierungsvariante kann dagegen nicht verlangt und deshalb ein entsprechender Beschluss nicht ersetzt werden.

Auf die Anfechtungsklage hat der BGH außerdem die Negativbeschlüsse über die Sanierungsvarianten für ungültig erklärt. Zwar gibt es drei verschiedene Ausführungsvarianten für die Balkonsanierung, die sich jeweils abgesehen von den Kosten hinsichtlich der neu zu verbauenden Balkonbrüstungen unterscheiden. Fest steht aber der grundsätzliche Sanierungsbedarf. Dann entspricht es jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, alle von dem zuvor beauftragten Sachverständigen ausgearbeiteten Sanierungsvarianten abzulehnen und es letztlich dauerhaft bei einer Sperrung der unter den Balkonen liegenden Grünflächen zu belassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

2. …

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (…) nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung (…).

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung (…) gehören insbesondere

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (…)

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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