Vorverpackte Brötchen dürfen ohne Gewichtsangabe verkauft werden

Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 11758/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Urteil 6 A 11758/25.OVG vom 23.06.2026

Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern bekannt gemachten Urteil.

Im November 2023 stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz in zwei Verbrauchermärkten der Klägerin fest, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Es handelte sich um in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen sowie um Backwaren, die in den Verbrauchermärkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden. Das Landesamt sah in der fehlenden Gewichtsangabe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung und leitete ein Bußgeldverfahren ein.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der daraufhin erhobenen Klage der Klägerin auf Feststellung, dass sie durch das Inverkehrbringen der Fertigpackungen ohne Gewichtsangabe nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstoße, in Bezug auf die Aufbackbrötchen statt. Hinsichtlich der verzehrfertigen Backwaren wurde die Klage hingegen abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr der Klage auch mit Blick auf die vorverpackten verzehrfertigen Backwaren (Brötchen und Kleingebäck) stattgegeben. Fertigpackungen mit vorverpackten Brötchen und sonstigem Kleingebäck dürften ohne Gewichtsangabe in den Verkehr gebracht werden, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar seien oder die Stückzahl auf der Packung angegeben sei. Dies gelte nicht nur für Aufbackbrötchen, sondern auch für verzehrfertige, für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Brötchen. Zu dieser Einschätzung gelangte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der deutschen Fertigpackungsverordnung, die mit Blick auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts „europarechtskonform“ auszulegen sei. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung beurteile sich allein nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, ob ein Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werde und eine Gewichtsangabe daher entbehrlich sei. Dies sei bei Brötchen der Fall, und zwar unabhängig davon, ob sie verzehrfertig verkauft würden oder noch aufgebacken werden müssten. Die Lebensmittelinformationsverordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Italienische Corona-Hilfen für Fluggesellschaften rechtmäßig

Die Beihilferegelung, wonach von der COVID-19-Krise betroffenen Fluggesellschaften von Italien Subventionen gewährt wurden, ist lt. EuG mit dem Unionsrecht vereinbar (Rs. T-268/21 RENV und T-538/24).

EuG, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zu den Urteilen T-268/21 RENV und T-538/24 vom 08.07.2026

Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-268/21 RENV und T-538/24 | Ryanair / Kommission (Italien; geänderte Beihilferegelung; COVID-19)

Staatliche Beihilfen: Die Beihilferegelung, wonach von der COVID-19-Krise betroffenen Fluggesellschaften von Italien Subventionen gewährt wurden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Im Oktober 2020 teilte Italien der Europäischen Kommission eine Beihilferegelung mit, wonach bestimmten Luftfahrtunternehmen mit italienischer Betriebsgenehmigung über einen mit 130 Mio. Euro ausgestatteten Entschädigungsfonds Subventionen gewährt wurden. Durch diese Regelung sollten die betroffenen Fluggesellschaften einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die ihnen infolge der Reisebeschränkungen und der sonstigen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verhängten Lockdown-Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 15. Juni 2020 entstanden waren.

Die Kommission genehmigte diese Maßnahme, da sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.1 Das von Ryanair angerufene Gericht der EU erklärte diesen Beschluss jedoch mit Urteil vom 24. Mai 20232 für nichtig, da die Kommission ihre Genehmigung im Hinblick auf das die Mindestvergütung betreffende Bewilligungskriterium der Beihilferegelung nicht hinreichend begründet habe. Mit Urteil vom 23. Januar 2025 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts jedoch auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück (Rechtssache T‑268/21 RENV).3

Inzwischen war die Beihilferegelung geändert und für den Zeitraum vom 16. Juni bis 31. Dezember 2020 verlängert worden.4 Am 13. Oktober 2023 teilte Italien die Verlängerung und die Änderung der Ausgleichsmaßnahme für das Jahr 2021 mit und sah dabei eine Erhöhung des Budgets um 100 Mio. Euro vor. Diese Maßnahme wurde ebenfalls von der Kommission genehmigt. Ryanair hat auch diesen Genehmigungsbeschluss vor dem Gericht angefochten (Rechtssache T‑538/24).5

Das Gericht weist beide Klagen von Ryanair ab.

In der Rechtssache T‑268/21 RENV stellt das Gericht fest, dass das Bewilligungskriterium, wonach eine italienische Betriebserlaubnis erforderlich ist, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstellt, da die mit der fraglichen Regelung begründete Ungleichbehandlung von nicht in Italien ansässigen Fluggesellschaften nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV zulässig ist. Dieses Kriterium zielt nämlich auf die Unternehmen ab, die am schwersten von den Maßnahmen betroffen waren, die im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie Verbindungen von oder nach Italien verboten oder einschränkten.

Außerdem ergibt sich aus dem Mindestvergütungserfordernis keine Diskriminierung, da dieses als solches zu keiner Ungleichbehandlung nach dem Heimatland der Fluggesellschaften führt, sondern entsprechend der Heimatbasis der Beschäftigten angewandt wird.6

Was die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit7 angeht, so hat Ryanair nicht dargetan, dass die Anforderung einer italienischen Betriebserlaubnis beschränkende Wirkungen habe, die über diejenigen hinausgingen, die einer gemäß Unionsrecht gewährten staatlichen Beihilfe inhärent seien, oder dass sie geeignet wäre, Ryanair von der Ausübung ihrer Tätigkeit in Italien abzuhalten.

Ebenso wenig kann aus dem Mindestvergütungserfordernis ein Verstoß gegen diese Grundsätze hergeleitet werden.

Die Kommission kann im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung deren allgemeinen Merkmale beurteilen, um zu bestimmen, ob diese Regelung geeignet ist, den durch sie Begünstigten widerrechtlich einen Vorteil zu verschaffen. Sie ist aber nicht verpflichtet, jede gewährte Beihilfe einzeln zu untersuchen. In diesem Kontext musste die Kommission weder prüfen, ob die den Empfängern der fraglichen Regelung gewährte Beihilfe den Konzernen, denen sie angehörten, einen Vorteil verschaffen konnte, noch musste sie prüfen, ob diesen Konzernen im Rahmen anderer Maßnahmen gewährte Beihilfen diesen Empfängern zugutekommen konnten.

Schließlich weist das Gericht das Vorbringen zurück, mit dem Ryanair eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte und der Begründungspflicht geltend macht. In der Rechtssache T‑538/24 weist das Gericht die Klage im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation zurück.

Fußnoten

1Beschluss C(2020) 9625 final.

2Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2023, Ryanair/Kommission, T-268/21 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 85/23).

3Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 2025, Neos/Ryanair und Kommission, C-490/23 P.

4Mit Beschluss C(2021) 6040 erhob die Kommission keine Einwände gegen diese Verlängerung.

5Beschluss C(2024) 2339 final.

6Die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung wird nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV geprüft, der von dem in Art. 18 AEUV niedergelegten Grundsatz abweicht.

7Art. 49 und 59 AEUV sowie Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

Quelle: Gericht der Europäischen Union

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AMLA startet Konsultation zu einheitlichen Verdachtsmeldeformaten

Die AMLA hat zur Bekämpfung der Geldwäsche eine Konsultation zum Entwurf eines technischen Durchführungsstandards (ITS) eingeleitet. Ziel ist es, ein einheitliches Format für die Meldung von Verdachtsfällen sowie für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen festzulegen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.07.2026

Die AMLA hat eine bis zum 20.09.2026 andauernde Konsultation zu einem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards (ITS) eingeleitet. Ziel ist es, ein einheitliches Format für die Meldung von Verdachtsfällen sowie für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen festzulegen.

Da Verdachtsmeldungen in der EU bislang hinsichtlich Struktur und Inhalt sehr uneinheitlich ausgestaltet sind, bestehen bei den FIUs erhebliche Schwierigkeiten beim Informationsaustausch und bei grenzüberschreitenden Analysen. Der ITS soll daher einheitliche und strukturierte Meldeformate schaffen, die zugleich die Besonderheiten verschiedener Sektoren, insb. des Nichtfinanzsektors, berücksichtigen. In den Anhängen wird hierzu eine detaillierte Liste von Datenpunkten festgelegt, die je Verpflichtetem zu übermitteln sind. Weitere technische Spezifikationen und die Struktur der Datenpunkte werden in einem ergänzenden Erläuterungsdokument (interpretative note) bereitgestellt.

Der Entwurf sieht zudem eine regelmäßige Überprüfung der Datenpunkte (alle vier Jahre) sowie eine Übergangszeit in zwei Phasen vor. In der ersten Phase, die zwei Jahre nach Veröffentlichung der ITS beginnt, sollen die FIUs die im Anhang festgelegten Datenpunkte auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen. Außerdem ist eine Gap-Analyse zwischen den bereits verwendeten Datenpunkten und den im ITS festgelegten Datenpunkten vorzunehmen. Auf dieser Grundlage wird die AMLA zusammen mit den FIUs die Anhänge überarbeiten, um ein harmonisiertes Meldeformat zu entwickeln. Dabei soll nationalen Besonderheiten, insb. im Hinblick auf zusätzliche Datenanforderungen der FIUs, Rechnung getragen werden. In der zweiten Phase erfolgt die technische Umsetzung: Die FIUs integrieren die in den Anhängen festgelegten Anforderungen in ihre nationalen Meldesysteme, während Verpflichtete diese in ihre internen Systeme übernehmen, sofern die Meldung nicht über die FIU-Meldesysteme erfolgt.

Die EU-Kommission soll die Geldwäscheverordnung bis zum 10.07.2032 überprüfen und dabei die nationalen Systeme für die Meldung von Verdachtsfällen sowie Hindernisse und Möglichkeiten für die Einrichtung eines einheitlichen EU-Meldesystems bewerten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung wirksam

Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann nach Auffassung des OLG Karlsruhe wirksam sein, obwohl der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der pränatalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hierüber nicht informierte (Az. 12 U 131/25).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.07.2026 zum Urteil 12 U 131/25 vom 07.07.2026 (nrkr)

Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wirksam sein, obwohl der Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrages von der pränatalen Diagnose einer Trisomie 21 bereits wusste und die Versicherung hierüber nicht informierte.

Gemäß § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und ohne gesonderte Gesundheitsprüfung zur privaten Pflegezusatzversicherung angemeldet werden, sofern ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall der Nachversicherung besteht auch Versicherungsschutz für angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen des Kindes.

Der Kläger hat in Kenntnis des Umstands, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter die durchgeführte Pränataldiagnostik den gesicherten Befund einer Trisomie 21 (entspricht dem klinischen Bild eines Down-Syndroms) ergeben hatte, für sich selbst eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand hat der Vater wahrheitsgemäß beantwortet; Fragen zu einem eventuell bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden nicht gestellt. Nach Geburt der Tochter wurde diese zur Kindernachversicherung angemeldet und ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Die Tochter ist von Geburt an auf Grund von Trisomie 21 pflegebedürftig gemäß Pflegegrad 3. Als dies der Versicherung als Versicherungsfall gemeldet wurde, erklärte sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie meint, der Vater hätte die ihm bekannte Diagnose auch ohne entsprechende Nachfrage offenbaren müssen.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat dem Vater mit Urteil vom 7. Juli 2026 Recht gegeben. Die Kindernachversicherung ist wirksam zustande gekommen und die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen. Der Vater hat bei Antragstellung nicht aktiv getäuscht, da er alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet hat. Auch eine Täuschung durch Unterlassen liegt nicht vor, denn den Vater traf keine Pflicht, die Versicherung ungefragt zu informieren. Es war grundsätzlich Sache der geschäftserfahrenen Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für ihre Entscheidung wesentlich sind. Die Möglichkeit von pränatal diagnostizierten Erkrankungen ist nicht außergewöhnlich, sodass die Versicherung, die um die Möglichkeit der Kindernachversicherung wusste, hiernach hätte fragen können. Da sie dies nicht tat, konnte der Vater annehmen, dass sie kein Interesse an einer solchen Mitteilung hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Hinweise zur Rechtslage

§ 198 Absatz 1 VVG (Kindernachversicherung) lautet:

Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

Die private Pflegezusatzversicherung gehört zu den Krankenversicherungen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe

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Kommission stellt EU-Aktionsplan zu Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz vor

Die EU-Kommission hat einen Aktionsplan vorgelegt, der den Risiken künstlicher Intelligenz (KI) begegnen und die Chancen fortschrittlicher KI-Modelle für die Cybersicherheit nutzen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.07.2026

Die EU-Kommission hat einen Aktionsplan vorgelegt, der den Risiken künstlicher Intelligenz (KI) begegnen und die Chancen fortschrittlicher KI-Modelle für die Cybersicherheit nutzen soll. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Künstliche Intelligenz verändert die Bedeutung der Cybersicherheit grundlegend. Und wir müssen damit Schritt halten. Die EU verfügt über eine solide Grundlage, um ihre Maßnahmen an die Schwachstellen anzupassen, die neue Technologien mit sich bringen. Wir müssen die vorhandenen Kapazitäten, Netzwerke und den Rechtsrahmen nutzen und bündeln, um die Cybersicherheit zu stärken und so unsere digitale Landschaft zu schützen.“

Schwachstellen beheben, mehr Cybersicherheit in der EU schaffen

Fortschrittliche KI-Modelle definieren die Cybersicherheit neu. KI kann missbraucht werden, um Schwachstellen zu identifizieren, Angriffe zu automatisieren und das Ausmaß sowie die Geschwindigkeit von Cybervorfällen in beispiellosem Tempo zu erhöhen. Der Aktionsplan baut auf dem einzigartigen Rechtsrahmen der EU für KI und Cybersicherheit auf. Er wird Mitgliedstaaten, Industrie und Organisationen auf EU-Ebene zusammenbringen, um die Cybersicherheit unserer digitalen Landschaft gegen die durch fortschrittliche KI verursachten Schwachstellen zu stärken.

Zu den Schwerpunkten des Aktionsplans gehören u. a. der Zugang und die Bewertung von KI-Modellen, das Testen von KI im Bereich der Cybersicherheit und der Ausbau der europäischen KI-Kapazitäten für den Cyberbereich.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Klare Vorschriften zu Sozialleistungen für mobile Arbeitnehmer in der EU

Das EU-Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, um für Menschen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu gewährleisten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 07.07.2026

  • Fairer Zugang zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem anderen EU- Land leben oder arbeiten
  • Aktualisierte Vorschriften für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, für Familienleistungen und bei Langzeitpflege
  • Bessere Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um den Leistungszugang zu gewährleisten und gleichzeitig Betrug zu bekämpfen

Das Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, um für Menschen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu gewährleisten.

Die lang erwartete Aktualisierung der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, auf die sich das Parlament und der Rat bereits vorläufig geeinigt haben, führt klarere Kriterien ein, anhand derer bestimmt wird, welche Sozialversicherungsvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten. Außerdem fördert die Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit Informationen umgehend ausgetauscht werden, um Fehler oder Betrug (beispielsweise durch Briefkastenfirmen) aufzudecken. Der Text wurde mit 511 Ja-Stimmen, 87 Nein-Stimmen und 61 Enthaltungen angenommen.

Arbeitslosengeld

Das Gesetz regelt, wie Beschäftigungszeiten, Selbstständigkeit oder Versicherungsschutz bei der Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet werden. Zieht eine Person in ein anderes EU-Land, um dort zu arbeiten, hat sie sechs Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Land, das sie verlassen hat. Dieser Zeitraum kann bis zum Ende des Anspruchs verlängert werden.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wird nun klar festgelegt, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung der Leistungen zuständig ist. War eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzland ununterbrochen 22 Wochen lang als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, selbstständig und/oder versichert tätig, werden die Leistungen von dem Land gezahlt, in dem sie oder er arbeitet.

Langzeitpflege- und Familienleistungen

Die aktualisierten Vorschriften erhöhen die Rechtssicherheit für pflegebedürftige Menschen und die Personen, die sie pflegen. Sie enthalten eine neue Definition sowie eine Liste der Pflegeleistungen, die von diesen Vorschriften gedeckt werden.

Zudem wird klarer zwischen Leistungen für Familien, die als Einkommensersatz dienen, wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder reduziert, um ein Kind zu erziehen, und anderen Familienleistungen unterschieden. Dies ermöglicht eine gerechtere Aufteilung der Erziehungsaufgaben und beseitigt mögliche finanzielle Hindernisse für Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihr Kind zu betreuen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen EU-Land

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige, die für bis zu 24 Monate ins Ausland entsandt werden (und dabei keine/n zuvor entsandten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ersetzen), bleiben in dem EU-Land versichert, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist oder in dem sie gewöhnlich ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Um Betrug und Fehler zu vermeiden, müssen sie vor ihrer Entsendung ins Ausland mindestens drei Monate lang in ihrem Heimatland sozialversichert gewesen sein.

Der Text führt außerdem ein obligatorisches Vorabmeldesystem ein: Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Tätigkeiten in einem anderen EU-Land ausüben, müssen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Voraus benachrichtigen. Dies gilt nicht für Dienstreisen und kurzfristige Entsendungen von maximal drei Tagen. Der Bausektor ist von dieser Regelung ausgenommen.

Nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger

EU-Bürgerinnen und Bürger, die nicht arbeiten und nicht aktiv auf der Suche nach Arbeit sind, sollten ebenfalls Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Dies hatte der Europäische Gerichtshof entschieden.

Zitat

Berichterstatterin Gabriele Bischoff (S&D, Deutschland) sagte: „Heute sorgen wir dafür, dass Personen, die in ein anders EU- Land ziehen, sozial abgesichert sind. Die Vorschriften werden klarer und besser durchsetzbar. Sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Unternehmen in der EU wird die Situation einfacher. Die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsinstitutionen wird die Bekämpfung von Betrug verbessern. Zum ersten Mal wird es eine europäische Definition für Langzeitpflege geben, und Familienleistungen werden grenzüberschreitend innerhalb der EU leichter ausgezahlt. Die EU vereinfacht die Vorschriften und stellt gleichzeitig sicher, dass man Sozialversicherungsansprüche, die man in einem Land hat, auch dann behält, wenn man ins Ausland zieht oder dort lebt“.

Hintergrund

Derzeit leben oder arbeiten 16 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem anderen EU-Land. Die EU-Vorschriften zur sozialen Sicherheit erleichtern den Umzug, die Arbeit und das Leben in verschiedenen EU-Ländern und gewährleisten den Fortbestand des Versicherungsschutzes beim Grenzübertritt. Zusätzlich sollen die neuen Regelungen bei der Feststellung helfen, welches Land für den Sozialversicherungsschutz zuständig ist.

Quelle: Europäisches Parlament

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Parlament stärkt Rechte von Fluggästen

Die Abgeordneten des EU-Parlaments bestätigten die mit dem Rat im Vermittlungsausschuss vereinbarten Änderungen der Vorschriften über Fluggastrechte. Die 2004 in Kraft getretenen Vorschriften sollen Fluggäste vor den Folgen von Reisestörungen schützen, z. B. bei Nichtbeförderung und verspäteten oder annullierten Flügen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 07.07.2026

  • Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden bleiben
  • Verfahren für Entschädigungsanträge wird vereinfacht
  • Ticketpreise werden transparenter und vergleichbarer

Die neuen Regeln ermöglichen schnellere Entschädigungen bei Verspätungen, gebührenfreie Sitzplätze für Kinder neben Begleitpersonen und sorgen für transparente Flugpreise.

Am Dienstag bestätigten die Abgeordneten die mit dem Rat im Vermittlungsausschuss vereinbarten Änderungen der Vorschriften über Fluggastrechte mit 646 zu 12 Stimmen und drei Enthaltungen. Die 2004 in Kraft getretenen Vorschriften sollen Fluggäste vor den Folgen von Reisestörungen schützen, zum Beispiel bei Nichtbeförderung und verspäteten oder annullierten Flügen.

Wahrung bestehender Rechte

Die Abgeordneten sorgten dafür, dass Fluggäste bei Annullierungen auch künftig ein Recht auf Kostenerstattung oder anderweitige Beförderung haben. Flugreisende haben außerdem nach wie vor Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet ist oder weniger als 14 Tage im Voraus annulliert wird. Gleiches gilt, wenn sie nicht an Bord gelassen werden. Die Höhe der Entschädigung bei verspäteten oder annullierten Flügen bleibt unverändert. Sie hängt von der Flugentfernung ab und beträgt 250 Euro bei bis zu 1.500 km langen Flugreisen, 400 Euro bei Flugstrecken innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und sonstigen Flugstrecken zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 Euro bei allen anderen längeren Flugreisen. Die Fluggesellschaften können die Entschädigungsleistungen bei ihren längsten Flugstrecken um 50 % reduzieren, wenn den Fluggästen bei einer Störung ihrer Reise anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel angeboten wurde oder wenn sie mit nicht mehr als vier Stunden Verspätung an ihrem Reiseziel ankommen.

Wenn die Verspätung oder Annullierung auf Ereignisse zurückzuführen ist, auf die die jeweilige Fluggesellschaft keinen Einfluss hat, müssen keine Ausgleichszahlungen geleistet werden. Die neuen Vorschriften enthalten eine Liste dieser außergewöhnlichen Umstände. Dazu gehören Naturkatastrophen, Krieg, Wetterbedingungen, aggressive Fluggäste oder Streiks von Flughafen-, Flugsicherungs- oder Bodenabfertigungsdienstleistern.

In allen anderen Fällen sind die Luftfahrtunternehmen nach wie vor verpflichtet, festsitzende Fluggäste zu betreuen. Unter anderem müssen sie während der Wartezeit alle zwei Stunden Erfrischungen und nach drei Stunden eine Mahlzeit bereitstellen. Bei längeren Verspätungen müssen sie, wenn nötig, für die Unterbringung der Fluggäste aufkommen. Wenn die Störung außerhalb der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegt, kann die Bereitstellung der Unterkunft auf bis zu drei Nächte beschränkt werden.

Vereinfachte Verfahren für Erstattungen und Entschädigungen

Die Abgeordneten machten den Weg für schnellere und unbürokratischere Erstattungen frei. Wenn Fluggäste sich für eine Erstattung statt für eine Umbuchung entscheiden, erhalten sie diese automatisch. Außerdem müssen Luftfahrtunternehmen Fluggästen, die von Störungen betroffen sind, innerhalb von vier Tagen nach Beendigung ihrer Reise klare Anweisungen zukommen lassen, wie sie einen Antrag auf Entschädigung stellen können. Fluggäste dürfen hierfür nicht zur Eröffnung eines Benutzerkontos oder zur Installation einer speziellen Anwendung verpflichtet werden.

Fluggäste haben künftig neun Monate Zeit, um einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Die betreffende Fluggesellschaft hat dann 30 Tage Zeit, um entweder eine Ausgleichszahlung zu leisten oder außergewöhnliche Umstände geltend zu machen. Im Fall von außergewöhnlichen Umständen muss die Fluggesellschaft erklären, warum keine Entschädigung gewährt wird, und die Fluggäste auf das Beschwerdeverfahren aufmerksam machen.

Erweiterte Rechte für Fluggäste

Bei einem Hin- und Rückflugticket können Fluggäste den Rückflug auch dann antreten, wenn sie den Hinflug nicht genutzt haben. Dafür dürfen keine zusätzlichen Gebühren anfallen.

Nach den neuen Vorschriften haben Flugreisende außerdem das Recht, ohne Aufpreis einen persönlichen Gegenstand, zum Beispiel eine kleine Tasche oder einen Rucksack, mit an Bord zu nehmen. Fluggesellschaften, Vermittler und Anbieter von Suchportalen müssen den Flugpreis einschließlich des Handgepäcks künftig stets zu Beginn des Buchungsvorgangs anzeigen. So wollen die Abgeordneten die Preise transparenter und besser vergleichbar machen. Fluggästen, die ohne Handgepäck reisen möchten, können jedoch billigere Tickets angeboten werden.

Fluggesellschaften dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangen, um Rechtschreibfehler im Namen von Fluggästen zu beheben oder ihnen nach dem Einchecken eine gedruckte Version der Bordkarte zur Verfügung zu stellen. Fluggäste haben das Recht, nach dem Einchecken eine digitale Bordkarte zu erhalten, ohne dass sie dies zusätzlich beantragen oder über ein Benutzerkonto oder eine spezifische Anwendung verfügen müssen. Darüber hinaus darf Fluggästen die Beförderung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie ihre eigene gedruckte Version einer digital ausgestellten Bordkarte verwendet haben.

Unterstützung schutzbedürftiger Fluggäste

Wenn Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität ihren Flug verpassen, weil das Flughafenpersonal ihnen nicht geholfen hat, den Abflugbereich rechtzeitig zu erreichen, so muss das Luftfahrtunternehmen ihnen Entschädigung, anderweitige Beförderung und Unterstützung anbieten. Die Abgeordneten sorgten auch dafür, dass Familien mit Kindern nebeneinandersitzen können. Kinder unter 14 Jahren und ihre erwachsene Begleitperson haben künftig Anspruch auf benachbarte Sitzplätze, ohne dafür einen Aufpreis zahlen zu müssen. Das gleiche Recht gilt für Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie für Schwangere.

Zitate

Der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, Virginijus Sinkevičius (Grüne/EFA, Litauen), erklärte: „Wir haben gute Nachrichten für alle Flugreisende. Wir haben uns intensiv dafür eingesetzt, dass Fluggäste ihre bisherigen Rechte behalten. Gleichzeitig gewährleisten wir nun einen besseren Schutz für Familien, Menschen mit eingeschränkter Mobilität und andere, die diesen am dringendsten benötigen.“

Der Berichterstatter Andrey Novakov (EVP, Bulgarien) sagte: „Die heutige Abstimmung ist ein Erfolg sowohl für die Fluggäste als auch für die europäische Luftfahrt. Nach mehr als 13 Jahren Stillstand haben wir nun endlich Unsicherheit durch klare Regeln ersetzt. Wenn Menschen mit dem Flugzeug reisen, bleiben ihre Rechte nicht am Boden zurück.

Nächste Schritte

Im Rahmen der dritten Lesung muss die im Vermittlungsausschuss erzielte vorläufige Einigung vom Parlament gebilligt und dann bis Anfang August 2026 vom Rat bestätigt werden. Die aktualisierten Vorschriften werden dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage später in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die EU-Mitgliedstaaten und Unternehmen ein Jahr Zeit, um sich auf ihre Umsetzung vorzubereiten.

Quelle: Europäisches Parlament

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Klage gegen Wegbeleuchtung auf Nachbargrundstück: Keine Beleuchtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr

Das AG München entschied, dass eine Grundstückseigentümerin ihre Wegbeleuchtung zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht betreiben darf, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn führt (Az. 173 C 9993/25).

AG München, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 173 C 9993/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Zwei Nachbarn aus Untermenzing stritten sich über die von einem der Nachbarn auf der Zufahrt zu dessen Grundstück angebrachte Beleuchtung. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Hausfassade des vorderen Nachbarn vorbei. An der Zufahrt sind gegenüber von der Hausfassade drei Lampen installiert, welche mit einem Bewegungsmelder versehen sind. Die Lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt. Die Eigentümer des vorderen Hauses beklagten, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet werde, im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke erleuchtet. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen.

Die Eigentümerin der Grundstückszufahrt verwehrte sich hiergegen unter Verweis auf die Ortsüblichkeit und Verkehrssicherheit und verwies ihre Nachbarn darauf, die Rollläden herunterzulassen. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks verklagten schließlich ihre Nachbarin vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise auf Unterlassung der Beleuchtung in einer beeinträchtigenden Weise. Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 10.02.2026 weitestgehend statt und verurteilte die Nachbarin, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in Betrieb zu nehmen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„[Die Kläger] sind nicht […] zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet. Den Klägern steht ein Abwehranspruch gem. §§ 906, 1004 BGB zu, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger führt. […] Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. […] Das […] maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission […] ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern […] erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls.

[…] Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen sind zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. […] Auf den klägerseits vorgelegten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, wie das Licht der von der Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung in das Haus der Kläger scheint, insbesondere in das Schlafzimmer des Sohnes, ins Wohnzimmer und ins Bad im EG. […] Auch auf den Lichtbildern, die das Wohnzimmer der Kläger zeigen, ist das Licht störend zu erkennen. Eine derartige Ausleuchtung der Zimmer stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger und des Sohnes des Klägers dar. Im Schlafzimmer des Sohnes erhellt das Licht der Lampen die Decke. […]

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. […] Der Zugangsbereich ist ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, zumindest ist auf den Lichtbildern nichts Gegenteiliges erkennbar oder vorgetragen. Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung […]. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht besteht jedenfalls nicht „rund um die Uhr“, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. […]

Daraus ergibt sich, dass die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, so ist dies zwar ein legitimer Grund, allerdings hat sie dann solche Lampen anzubringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Kläger nicht beeinträchtigen.

Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Hierbei sind Aufwand und Kosten von Abwehrmaßnahmen seitens der Kläger und von Beseitigungsmaßnahmen der Beklagten gegeneinander abzuwägen sowie ein Interesse, ohne Rollläden bei „frischer Luft“ zu schlafen. Im vorliegenden Fall kann die Störung durch die Beklagte einfach beseitigt werden, indem schwache und nur nach unten strahlende Lampen installiert werden bzw. die Lampen zur Nachtzeit ganz abgeschaltet werden. In Anbetracht dieses geringen Aufwandes ist die Beklagte zur Störungsbeseitigung verpflichtet. […]

Aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung während der Dunkel- und Nachtzeit, hat die Beklagte es zu unterlassen, die momentan angebrachten Lampen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens zu betreiben.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Unfallhaftung: Rennstrecke mit Richtgeschwindigkeit?

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 212/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 5 O 212/24 vom 11.06.2026 (nrkr)

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2026 – 5 O 212/24, nicht rechtskräftig).

Der Fall

Das klägerische Fahrzeug, ein Porsche, befuhr die Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt. Das Beklagtenfahrzeug, ein BMW, fuhr vor dem klägerischen Fahrzeug. Am Beklagtenfahrzeug trat Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam der Porsche ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke. Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 Euro geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf nur 65.292,44 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Verlustes des Betriebsmittels zu 100 % haften muss. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte.

Die Entscheidung

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.022,92 Euro hat und im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden selbst tragen muss. Die geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können, denn sie habe nicht bewiesen, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe.

Die Kammer machte deutlich: Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Dass hier die Richtgeschwindigkeit eingehalten wurde, konnte die Klägerin nicht beweisen.  Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen können und so den Unfall hätte vermeiden können. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung müsse die Klägerin sich die (einfache) Betriebsgefahr ihres geführten Pkw entgegenhalten lassen. Die Betriebsgefahr bestehe dann, wenn spezifische Gefahren des Kraftfahrzeugs in den Verkehr getragen werden. Hierzu zitierte die Kammer aus einer Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 – 12 U 1933/22), in der ausgeführt wird, dass es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme und zu damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge. Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen. Sowohl das „sportliche“ Fahren als auch das besonders langsame, vorsichtige Fahren auf der Nordschleife beinhalte erhebliche Gefahrenpotentiale.

Fazit

Auch auf einer Rennstrecke (hier: Nürburgring) gilt: Nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Ein Ölverlust auf dem Nürburgring ist dort kein solch gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die (einfache) Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Grundstück

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 10 C 7.24 vom 28.04.2026

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Ende letzter Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Beseitigungskosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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